4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der geltenden Invekos-GIS-VO auf das jeweilige amtliche Ergebnis auch verlassen können, da es weder in der Natur noch in der Bewirtschaftungsänderungen gegeben habe. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde aufgrund der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode vor. Die Rückzahlungsverpflichtung sei bereits verjährt.Weiters brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, im Jahr 2012 sei eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden. Diese Vor-Ort-Kontrolle habe eine Fläche von 5,09 ha festgestellt. Im Zuge der Referenzflächenfeststellung durch die AMA im Frühjahr 2013 sei eine Futterfläche von 5,32 ha festgestellt worden. Dieses Ergebnis sei auch durch die Vor-Ort-Kontrolle 2013 bestätigt worden. Sie habe immer mit besten Wissen und Gewissen sich an die Richtlinien der AMA gehalten. Sie habe sich bei der Antragstellung immer auf die amtlich festgestellten Futterflächen der AMA verlassen. Sie habe sich
Paragraph 9, der geltenden Invekos-GIS-VO auf das jeweilige amtliche Ergebnis auch verlassen können, da es weder in der Natur noch in der Bewirtschaftungsänderungen gegeben habe. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde aufgrund der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode vor. Die Rückzahlungsverpflichtung sei bereits verjährt. 10. Die Beschwerde wurde
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.10. Die Beschwerde wurde
Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 [...] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]" "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
VO (EG) 796/2004 der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle vom 29.10.2012 eine Reduktion der Almfutterfläche und eine Vor-Ort-Kontrolle vom 12.11.2010 eine Reduktion der Heimfläche ergeben. Da aufgrund dessen eine Differenzfläche von 2,05 ha – also eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % – festgestellt wurde, war
, VO (EG) 796 aus 2004, der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin trifft jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Zur Rückforderung ist darauf zu hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Zur Rückforderung ist darauf zu hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde zudem von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme bzw. Messgenauigkeit geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Wenn die Beschwerdeführerin einen Irrtum der Behörde darin erblickt, dass diese unzulängliche Flächenfeststellungssysteme zur Verfügung gestellt hat, übersieht sie, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verbleiben (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16). Es wäre in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen, wie sich dieser Umstand auf die falsche Beantragung durch die Beschwerdeführerin ausgewirkt hat.Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde zudem von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme bzw. Messgenauigkeit geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Wenn die Beschwerdeführerin einen Irrtum der Behörde darin erblickt, dass diese unzulängliche Flächenfeststellungssysteme zur Verfügung gestellt hat, übersieht sie, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verbleiben (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16). Es wäre in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen, wie sich dieser Umstand auf die falsche Beantragung durch die Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Mit der bloßen Beteuerung, die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, guten Glaubens gehandelt zu haben. Zudem kann der Rückforderung des übersteigenden Betrages auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil am 12.11.2010 und am 29.10.2012 Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA erfolgt sind, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015).Die VO (EG) 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 5, spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Mit der bloßen Beteuerung, die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, guten Glaubens gehandelt zu haben. Zudem kann der Rückforderung des übersteigenden Betrages auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil am 12.11.2010 und am 29.10.2012 Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA erfolgt sind, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde vergleiche VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015). Zum Vorbringen betreffend die Sanktion ist darauf zu verweisen, dass gem. Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jäger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte die Beschwerdeführerin das fehlende Verschulden nicht belegen. Vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 reicht die bloße die Behauptung des gewissenhaften Vorgehens nicht aus, um mangelndes Verschulden darzulegen. Dass die Beschwerdeführerin etwa einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher ebenfalls nicht zu beanstanden.Zum Vorbringen betreffend die Sanktion ist darauf zu verweisen, dass gem. Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jäger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte die Beschwerdeführerin das fehlende Verschulden nicht belegen. Vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, reicht die bloße die Behauptung des gewissenhaften Vorgehens nicht aus, um mangelndes Verschulden darzulegen. Dass die Beschwerdeführerin etwa einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zum Beweisantrag, es mögen der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Darüber hinaus ist ebenso auf die ungenützte Möglichkeit zur Akteneinsicht zu verweisen.Zum Beweisantrag, es mögen der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Darüber hinaus ist ebenso auf die ungenützte Möglichkeit zur Akteneinsicht zu verweisen. Zum Begehren mit einem eigenen Feststellungsbescheid, die Alm-Referenzfläche auszusprechen, wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach weder eine unionsrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2103831.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.