← Österreich

{'item': 'W244 2137160-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW244 2137160-1 SpruchW244 2137160-1/9E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 06.12.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 13.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.10.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 08.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sein Onkel mütterlicherseits von den Taliban rekrutiert worden und im Jahr 2011 ums Leben gekommen sei. Im Jahr 2014 hätten die Taliban dann versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, indem sie seinen Vater zu überreden versuchten, dass sein Sohn mit ihnen in den Dschihad ziehe. Sie hätten auch eine schriftliche Warnung an der Hausmauer der Familie hinterlassen. Etwa zwei bis drei Tage nach Erhalt der schriftlichen Drohung sei er aus Afghanistan ausgereist. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan sei seine Familie nach ihm gefragt worden. Die Taliban hätten weitere Jugendliche rekrutiert. Im Falle einer Rückkehr würden die Taliban ihn zwingen, sich ihnen anzuschließen. Am 22.03.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers und mit Länderberichtsmaterial zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Kabul, zur Zwangsrekrutierung und zu den Angriffszielen der Taliban ein. Auf Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstattete die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Anfragebeantwortung u.a. zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben an den Distriktvorsteher, in dem die Probleme der Familie geschildert und bestätigt werden. Am 25.07.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur genannten Anfragebeantwortung ein, in der er dieser, soweit sie das genannte Schreiben betrifft, nicht entgegen tritt. Mit oben genanntem Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit oben genanntem Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der nunmehr volljährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial nahm der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung Stellung. Zum Landinfo Bericht zu Afghanistan, Rekrutierung durch die Taliban, vom 29.06.2017 brachte der Beschwerdeführervertreter insbesondere vor, dass die von Landinfo verwendete Definition von Zwangsrekrutierung eine engere als jene von UNHCR und nach seiner Auffassung eine zu enge sei. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 06.12.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl samt Hinweis auf die mündliche Verkündung übermittelt. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt Qarabagh in der Provinz Kabul in Afghanistan geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2014 in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 13.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufserfahrung. Er hat seinen Vater gelegentlich in der familieneigenen Landwirtschaft unterstützt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, zwei jüngeren Brüdern und einer älteren Schwester. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan verließ auch die Familie das Heimatdorf und reiste im Jahr 2015 nach Pakistan aus. Seine Eltern und seine ältere Schwester wurden in der Folge wieder nach Afghanistan abgeschoben; sie sind nunmehr wieder in ihrem Heimatdorf aufhältig. Die jüngeren Brüder des Beschwerdeführers sind weiterhin in Pakistan bei seiner Tante mütterlicherseits aufhältig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht außerdem Dari. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohte. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.
  5. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 25.09.2017 (Schreibfehler teilweise korrigiert): Sicherheitslage: Allgemeines: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft. In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes. Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht. Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen. Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8.-17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  6. Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium. Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden. Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit. Sicherheitslage in der Provinz Kabul: Im Zeitraum 1.9.201-31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im Zeitraum 1.9.2015-31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen. Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen. In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet. Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden. Religionsfreiheit: Etwa 99,7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84,7-89,7% Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben laut Schätzungen von Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch-iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4% der Bevölkerung ausmachen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften." Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften." Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari. Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  7. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. 1.3.
  8. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: "Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. [...] Zusammenfassung Im Licht der oben beschriebenen Umstände ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer im wehrfähigen Alter und für Minderjährige, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpfen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen kann. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls kann für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei (ALP) über eine hinreichende Machtstellung für die Zwangsrekrutierung von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei (ALP) verfügen, ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls kann auch für Familienangehörige von Männern und Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung zu der gefährdeten Person internationaler Schutzbedarf bestehen." 1.3.
  9. Auszug aus dem Landinfo Bericht zu Afghanistan, Rekrutierung durch die Taliban, vom 29.06.2017: "Zusammenfassung Die Taliban sind im Wesentlichen immer noch eine Bewegung der Paschtunen. Im letzten Jahrzehnt hat sich allerdings die Rekrutierung von Nichtpaschtunen verstärkt. Das Konfliktschema in Afghanistan hat sich seit der Übergangsperiode 2014 verändert, die Taliban konzentrieren sich seither auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation. Das hat Folgen für die Rekrutierung, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen, als auch im Hinblick auf ihre Ausbildung. Religion und die Idee des Dschihad spielen bei der Rekrutierung weiterhin eine bedeutsame Rolle, ebenso die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Das kulturelle und sozioökonomische Umfeld erlegt den meisten Afghanen Einschränkungen auf, viele von ihnen haben keine andere Wahl als sich den Taliban anzuschließen. Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. [...]
  10. Wer wird von den Taliban rekrutiert? Die Veränderungen des Konfliktschemas wirken sich auf die Rekrutierungsstrategien der Taliban aus, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen als auch auf die Ausbildung der Rekruten. Das Profil hat sich insofern verändert, als es sich nun um Personal handelt, das im direkten Konflikt mit dem Feind stehen wird. Das lässt vermuten, dass die Taliban sich aktiver als bisher bemühen, Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte verfügt über diese Sachkompetenzen, und von mehreren Quellen hieß es, dass die Taliban aktiv versuchen würden, sie auf ihre Seite zu ziehen. Da nun ein stärkerer Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrung gelegt wird, ist auch das wahrscheinliche Durchschnittsalter der Rekruten gestiegen (Gespräch mit einer internationalen Organisation in Kabul; Gespräch mit einem Thinktank in Kabul, April/Mai 2017). Da die Taliban nun beträchtliche Gebiete kontrollieren, einschließlich der Provinz Helmand, wo angenommen wird, dass 80% des Territoriums unter ihrer Kontrolle stehen, werden die Rekruten nun im Vergleich zu früher verstärkt auf afghanischem Boden ausgebildet. Laut einer Quelle von Landinfo betreiben die Taliban derzeit in vielen Landesteilen Ausbildungslager (Gespräch mit einer internationalen Organisation in Kabul, April 2017). Die Taliban haben dies in einem Artikel in der Zeitschrift Long War Journal bestätigt: Zusätzlich zu den Camps im Süden gibt es Ausbildungslager im Norden (Kunduz, Faryab und Jawzjan) und im Osten (Kunar und Paktika) (Roggio 2016). So wie die afghanischen Sicherheitskräfte verlieren auch die Taliban zahlreiche Männer auf dem Schlachtfeld oder bei sonstigen bewaffneten Aktivitäten. Aus der Sicht der Rekrutierung dürften die Verluste für die Taliban bisher kein Problem darstellen, die Bewegung scheint mit dem Zugang zu Rekruten keine Schwierigkeiten zu haben. Dies steht im Gegensatz zu den Erfahrungen der afghanischen Sicherheitskräfte. Eine gut informierte Quelle unterstrich bei einem Treffen mit Landinfo, je schwächer der Staat und die Behörden erscheinen, und je weniger Vertrauen die Bevölkerung in das Projekt der Staatsbildung habe, desto einfacher sei für die Taliban die Rekrutierung (Gespräch mit internationaler Organisation in Kabul im April 2017). Die politische Kultur ist durch Pragmatismus und die Abwägung gekennzeichnet, mit wem zu welchem Zeitpunkt ein Bündnis am günstigsten erscheint, und das könnte dazu beigetragen haben, die Schwelle für den Beitritt zu den Taliban abzusenken. [...]
  11. Wie rekrutieren die Taliban? Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte erfolgt; sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban (Clark 2011) enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung4 sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura ist für die Rekrutierung verantwortlich. Vor einigen Jahren waren alle Mittel, von Pamphleten, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung, wichtige Instrumente des Propagandaapparats (ICG 2008, S.ii). Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Wie der Journalist Bashir Ahmad Gwakh

(2011)in Radio Free Europe ausführte, haben die Taliban verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut (EASO 2016, S.17). Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke. Das kann bei den Freitagsgebeten in der Moschee oder bei anderen lokalen Veranstaltungen und Schauplätzen geschehen (Gespräch mit lokalem Thinktank, April 2016). Ein großer Apparat von politischen Agenten und Vermittlern ist mit der Anwerbung in Moscheen und Madrassen befasst, häufig in Pakistan (Gespräch mit Giustozzi in Oslo, November 2015), aber es gibt auch einige Berichte über Madrassen als zentrale Rekrutierungsstätte in Afghanistan (EASO 2016, Seite 17). Afghanen stehen in Pakistan in den letzten Jahren unter massivem Druck. Flüchtlingslager waren traditionell ein wichtiger Schauplatz für die Rekrutierung der Taliban. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Lager geschlossen. Sowohl die registrierten als auch die nicht registrierten Afghanen fühlen sich im Vergleich zu früher von der Bevölkerung und den Behörden weniger willkommen geheißen. Im zweiten Halbjahr 2016 sind über 600.000 Afghanen nach Afghanistan zurückgekehrt (E-Mail von diplomatischer Quelle,
  1. Februar 2017). Landinfo sind keine Quellen bekannt, die erläutern könnten, ob sich dies auf die Rekrutierungsstrategien der Taliban in Pakistan ausgewirkt hat, oder inwieweit nach Afghanistan zurückgekehrte Menschen sich den Taliban oder anderen militanten aufständischen Gruppen anschließen. 4.1 Erklärungsmodelle, warum sich Menschen den Taliban anschließen Es gibt mehrere Erklärungsmodelle, warum sich so viele Menschen den Taliban anschließen. Zwei Modelle dominieren: Ein Modell unterstreicht die materiellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten; die Rekruten seien durch Armut, fehlende sonstige Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Das andere Modell unterstreicht die religiösen und kulturellen Gegebenheiten. Die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, spielt dabei eine zentrale Rolle. Professor Peter Bergen von der Arizona State University und der Wissenschaftler Matt Waldman von der Universität Harvard beschreiben den Unterschied zwischen den beiden Modellen wie folgt: Den Arbeitslosen und Armen bot der Aufstand Status, Lebenssinn und eine ‚ehrenwerte' Möglichkeit, ihre Familien zu ernähren, während der Dschihad für die in Hardliner-Madrassen Ausgebildeten eine religiöse Pflicht darstellte (Bergen & Waldman 2014, S. 3). Die Motive überschneiden sich vermutlich, es stimmt nicht unbedingt, dass wirtschaftliche Motive für religiös überzeugte Rekruten keine Geltung hätten. Bei den Elitetruppen sind wahrscheinlich beide Parameter stark ausgeprägt. Die Quellen betonen Religion und Ideologie in unterschiedlichem Ausmaß. Einige Quellen, wie der frühere Berater des US-Sondereinsatzkommandos in Afghanistan Seth G. Jones, stellten im Jahr 2008 fest, dass fast nur die Führung und die wichtigsten Kommandanten der Taliban durch den Islam motiviert seien und den Aufstand als Kampf gegen die westliche Präsenz und die ‚Marionettenregierung' in Kabul betrachteten. Die Motive der meisten Kader, der ‚unteren Ebene der Taliban' würden auf wirtschaftliche Aspekte und Frustration hinauslaufen (Jones 2008). Giustozzi beschreibt auch zwei Gruppen, die sich im Hinblick auf Religion und Ideologie unterscheiden. Er argumentiert, dass es in einer Gruppe, nämlich bei den ‚Vollzeitkämpfern', einige gäbe, deren ‚Loyalität gegenüber den Taliban in der Sache des Dschihad stärker zu sein scheint'. Er vertritt die Ansicht, dass sehr viele professionelle Vollzeitkämpfer vom Dschihad wahrhaftig überzeugt sind (Giustozzi 2010). [...]
  2. Freiwilligkeit und Zwang Das Spannungsfeld von Freiwilligkeit und Zwang lässt sich anhand verschiedener rechtlicher und moralischer Standards und Kriterien beurteilen. Die Vereinten Nationen (VN B, Gespräch in Kabul im Jahr 2016) sehen Zwang immer dann gegeben, wenn die internationalen Altersbeschränkungen für die Streitkräftemobilisierung verletzt werden. UNHCR hat, nach dem Verständnis von Landinfo, ebenfalls eine relativ breite Auffassung von Zwang im Zusammenhang mit der Rekrutierung für Streitkräfte (Taliban) in Afghanistan. In einer Stellungnahme zu dem EASO Bericht 2012 führte das Flüchtlingshochkommissariat wie folgt aus: Die in diesem Bericht enthaltene Definition lässt die Rekrutierungsmechanismen der Taliban außer Acht, die sich auf breitere Zwangsstrategien stützen, etwa Angst, Einschüchterung und Stammesverfahren, mittels derer auf Einzelpersonen Druck ausgeübt wird, sich den Taliban anzuschließen. Die Schlussfolgerung in diesem Bericht, es handle sich bei Zwangsrekrutierungen um die Ausnahme und nicht die Regel, sollte deshalb nicht als für diese anderen Formen der Zwangsrekrutierung geltend aufgefasst werden (UNHCR 2012). Der Begriff Zwangsrekrutierung wird also von den Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zu Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert.6 Das vorstehende Zitat macht deutlich, wie unterschiedliche Ausgangspunkte zu diametral entgegengesetzten Schlussfolgerungen führen. Landinfo ist sich nicht im Klaren darüber, was der Begriff ‚breitere Zwangsstrategien' impliziert, insbesondere da Angst (angenommen als subjektiv) und Stammesmechanismen (angenommen als traditionell und als akzeptierte Spielregeln, Lösungsmethoden und Vorgehensweisen) von der Definition erfasst sind, ebenso wie ‚Einschüchterung'. Der Verweis des UNHCR auf ‚Stammesmechanismen' bezieht sich nicht auf eine bestimmte Altersgruppe, sondern auf alle, die sich den Taliban anschließen. Nach Ansicht von Landinfo könnte es sich schwierig gestalten, den Druck, der den kulturellen Praktiken und Bräuchen einer auf traditionellem Recht fußenden Gesellschaft innewohnt, zu operationalisieren. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen und Übergriffe können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder der betroffenen Person, gerichtet sein. Die Grenzen von unmittelbarem, konkretem und strukturellem Zwang sind vielleicht fließend; innerhalb dieses Spektrums macht es vermutlich wenig Sinn, von Freiwilligkeit zu sprechen, eben weil die Alternativen für den Betroffenen sehr beschränkt sind. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. Nach Meinung mancher Quellen, so auch des UNHCR, rekrutieren die Taliban mittels Zwang. In den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender heißt es: Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (UNHCR 2016, S. 51/52 deutsche Version). Die Behauptungen sind geografisch begrenzt auf ‚Gebiete, in denen regierungsfeindliche Kräfte tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben'. Daher ist schwer nachvollziehbar, auf welche Gebiete sich UNHCR bezieht und ob die Behauptung nur für diese Gebiete gilt. Landinfo gestattet sich darauf hinzuweisen, dass sich UNHCR durch die Verwendung der Bezeichnung ‚Berichten zufolge' anscheinend von der Gültigkeit der inhaltlichen Aussagen in der Dokumentation distanziert. Der Vorwurf von Zwang wird durch Verweise auf die Dokumentation sowohl des UNHCR selbst, auf Nachrichtenmedien, afghanische Behörden und andere internationalen Organisationen wie Human Rights Watch (HRW) und International Crisis Group bekräftigt. In einigen Fällen besteht nach Ansicht von Landinfo kein oder ein nur geringer Bezug zwischen den Einschätzungen des UNHCR und der verfügbaren Dokumentation (Länderinformation). Dies gilt sowohl für die Behauptung ‚[...] einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang' als auch für die Behauptung ‚[...] gefährdet, getötet oder bestraft zu werden.' (UNHCR 2016)." 1.3.
  3. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan, 01.07.2016, zum gegenständlichen Fall: "
  4. Kann eruiert werden, ob das beiliegende Schreiben, in dem die Probleme der Familie geschildert und bestätigt werden, authentisch ist? Angeblich soll der Distriktvorsteher die Probleme bestätigen, auf dem Schreiben befindet sich aber - laut Übersetzung - der Stempel des Finanzministeriums. Es kann bei diesem Schreiben nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Schreiben handelt, bei dem der Bezirksvorsteher dem Asylwerber und dessen Familie einen Gefallen tun möchte. Allgemein kann zu Dokumenten in Afghanistan gesagt werden, dass jegliche Arten von Dokumenten (z.B. Tazkira), aber auch Drohbriefe der Taliban käuflich zu erwerben sind. Es kann daher auch in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hier um eine Fälschung handelt."
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde, in den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten. Nach Übereinstimmung der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht mit dem nachvollziehbaren und nicht beanstandeten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.12.2014 konnte als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX festgestellt werden.Nach Übereinstimmung der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht mit dem nachvollziehbaren und nicht beanstandeten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.12.2014 konnte als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 festgestellt werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen in Afghanistan sowie seiner Einreise nach Österreich waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Der Ausreisezeitpunkt ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reisedauer von zwei Monaten (zB Seite 4 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 9 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  7. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  8. Das Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers lautet auf das Wesentliche zusammengefasst, die Taliban hätten versucht, ihn zu rekrutieren, indem sie seinen Vater mehrmals aufforderten, der Beschwerdeführer solle sich ihnen anschließen. Zudem hätten sie eine schriftliche Drohung an die Mauer des Hauses der Familie gesprüht. 2.2.
  9. Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um einen Minderjährigen gehandelt hat, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN). Zudem nimmt das erkennende Gericht darauf Bedacht, dass der Beschwerdeführer das behauptete fluchtauslösende Ereignis als Minderjähriger erlebt hat und daher die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgt.2.2.
  10. Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um einen Minderjährigen gehandelt hat, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN). Zudem nimmt das erkennende Gericht darauf Bedacht, dass der Beschwerdeführer das behauptete fluchtauslösende Ereignis als Minderjähriger erlebt hat und daher die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgt. 2.2.
  11. Dennoch ist das Vorbringen aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: 2.2.3.
  12. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er sein Hauptverfolgungsvorbringen im Rahmen der Einvernahmen im Wesentlichen gleichlautend erstattete; doch bleibt das Vorbringen insgesamt zu vage und unsubstantiiert, um daraus eine individuelle, konkret den Beschwerdeführer treffende Verfolgung ableiten zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. In Gesamtschau seines Aussageverhaltens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer jedoch bloß eine grobe Rahmengeschichte wiederzugeben und seine Fluchtgeschichte erst auf Nachfragen mit einigen wenigen Details auszugestalten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich sohin weitgehend auf die Wiedergabe einiger weniger Eckpunkte der Fluchtgeschichte. Auch dabei vermochte er aber keine konkreten und lebensnahen Details zu nennen, die für die erkennende Richterin den Eindruck erweckt hätten, die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse seien tatsächlich so vorgefallen. Zu unkonkret sind in diesem Zusammenhang etwa die Angaben des Beschwerdeführers zu den Rekrutierungsversuchen der Taliban. Der Beschwerdeführer vermochte beispielsweise keine - wenn auch nur grobe - Anzahl dieser Besuche zu nennen (vgl. Seite 6 des Einvernahmeprotokolls).Zu unkonkret sind in diesem Zusammenhang etwa die Angaben des Beschwerdeführers zu den Rekrutierungsversuchen der Taliban. Der Beschwerdeführer vermochte beispielsweise keine - wenn auch nur grobe - Anzahl dieser Besuche zu nennen vergleiche Seite 6 des Einvernahmeprotokolls). Zu vage sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu der schriftlichen Drohung an der Hausmauer. Der Beschwerdeführer konnte nicht einmal ansatzweise den Text der Aufschrift wiedergeben, obwohl er explizit angab, sie gesehen zu haben und lesen zu können, (vgl. Seite 9 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Er hatte auch nicht einmal rudimentäres Wissen vom Schriftbild der Drohung. So wusste er etwa nicht, aus wie vielen Zeile der Text bestanden habe, der auf dem vom Beschwerdeführer im Verfahren selbst vorgelegten Foto aus deutlich sichtbaren drei Textzeilen zusammengesetzt war (Seite 9 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung: "Es war eine Zeile, vielleicht noch ein bisschen. Das weiß ich nicht mehr genau.").Zu vage sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu der schriftlichen Drohung an der Hausmauer. Der Beschwerdeführer konnte nicht einmal ansatzweise den Text der Aufschrift wiedergeben, obwohl er explizit angab, sie gesehen zu haben und lesen zu können, vergleiche Seite 9 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Er hatte auch nicht einmal rudimentäres Wissen vom Schriftbild der Drohung. So wusste er etwa nicht, aus wie vielen Zeile der Text bestanden habe, der auf dem vom Beschwerdeführer im Verfahren selbst vorgelegten Foto aus deutlich sichtbaren drei Textzeilen zusammengesetzt war (Seite 9 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung: "Es war eine Zeile, vielleicht noch ein bisschen. Das weiß ich nicht mehr genau."). Im Hinblick auf das dazu in Vorlage gebrachten Bildmaterial konnte der Beschwerdeführer nur sehr schemenhafte Angaben tätigen, die sich weitgehend auf Mutmaßungen und Spekulationen stützten; so war es dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, Angaben zum ungefähren Aufnahmedatum und der Person, die das Foto gemacht hat, zu tätigen (vgl. Seite 10 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung).Im Hinblick auf das dazu in Vorlage gebrachten Bildmaterial konnte der Beschwerdeführer nur sehr schemenhafte Angaben tätigen, die sich weitgehend auf Mutmaßungen und Spekulationen stützten; so war es dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, Angaben zum ungefähren Aufnahmedatum und der Person, die das Foto gemacht hat, zu tätigen vergleiche Seite 10 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer konnte trotz konkreter Nachfrage nicht darlegen, weshalb die Taliban gerade an der Rekrutierung seiner Person interessiert gewesen sein sollen. Die dahingehenden Angaben blieben allgemein gehalten, ausweichenden und losgelöst von individuellen Eigenschaften, sodass ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers nicht hergestellt werden konnte (vgl. Seite 5 des Einvernahmeprotokolls: "A: [...]. Ich war keine Ausnahme, die Taliban wollten alle Jugendlichen rekrutieren. [...]." sowie Seite 10 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung).Der Beschwerdeführer konnte trotz konkreter Nachfrage nicht darlegen, weshalb die Taliban gerade an der Rekrutierung seiner Person interessiert gewesen sein sollen. Die dahingehenden Angaben blieben allgemein gehalten, ausweichenden und losgelöst von individuellen Eigenschaften, sodass ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers nicht hergestellt werden konnte vergleiche Seite 5 des Einvernahmeprotokolls: "A: [...]. Ich war keine Ausnahme, die Taliban wollten alle Jugendlichen rekrutieren. [...]." sowie Seite 10 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Das Bestehen einer generellen Gefährdungssituation im Falle seiner Rückkehr konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner dahingehenden vagen und auf Mutmaßungen beruhenden Angaben nicht darlegen (Seite 10 f der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in seiner Beurteilung freilich nicht, dass die behaupteten Vorfälle bereits einige Jahre in der Vergangenheit liegen und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Es berücksichtigt auch, dass der damals minderjährige Beschwerdeführer bei lediglich einem Besuch der Taliban selbst anwesend war (vgl. Seite 6 des Einvernahmeprotokolls). Dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse in einer derart unkonkreten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sie sich tatsächlich zugetragen und wären sie für ihn von einer fluchtauslösenden Intensität gewesen, zumal angesichts der sich daraus ableitenden, unmittelbaren (behaupteten) Bedrohung nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater nicht eingehend über die Besuche der Taliban informiert worden sein soll.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in seiner Beurteilung freilich nicht, dass die behaupteten Vorfälle bereits einige Jahre in der Vergangenheit liegen und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Es berücksichtigt auch, dass der damals minderjährige Beschwerdeführer bei lediglich einem Besuch der Taliban selbst anwesend war vergleiche Seite 6 des Einvernahmeprotokolls). Dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse in einer derart unkonkreten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sie sich tatsächlich zugetragen und wären sie für ihn von einer fluchtauslösenden Intensität gewesen, zumal angesichts der sich daraus ableitenden, unmittelbaren (behaupteten) Bedrohung nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater nicht eingehend über die Besuche der Taliban informiert worden sein soll. 2.2.3.
  13. Weiters ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in einigen Elementen so wenig plausibel, dass es in seiner Gesamtheit an Glaubhaftigkeit verliert: Das erkennende Gericht erachtet es insbesondere in Anbetracht der vorliegenden Länderberichte und der aktiven Verfolgung anderer Dorfbewohner der Taliban (vgl. Seite 7 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung) nicht als lebensnah, dass sich der Vater des Beschwerdeführers, der sich mehrmals unmissverständlich den Forderungen der Taliban widersetzte, unbehelligt im Heimatdorf aufhalten kann; dies umso mehr deswegen, weil aus Sicht der Taliban im Verhalten des Vaters eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung zum Ausdruck kommt. Die - erstmals - lediglich nebenbei in der mündlichen Verhandlung erwähnte "Belästigung" des Vaters nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan, vermag eine substantiierte Verfolgungshandlung nicht aufzuzeigen (vgl. Seite 8 f der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung: "RI: Wie haben diese Belästigungen ausgeschaut? BF: Sie sind am späteren Nachmittag oder in der Nacht zu meinem Vater gekommen und sprachen mit ihm über mich.").Das erkennende Gericht erachtet es insbesondere in Anbetracht der vorliegenden Länderberichte und der aktiven Verfolgung anderer Dorfbewohner der Taliban vergleiche Seite 7 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung) nicht als lebensnah, dass sich der Vater des Beschwerdeführers, der sich mehrmals unmissverständlich den Forderungen der Taliban widersetzte, unbehelligt im Heimatdorf aufhalten kann; dies umso mehr deswegen, weil aus Sicht der Taliban im Verhalten des Vaters eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung zum Ausdruck kommt. Die - erstmals - lediglich nebenbei in der mündlichen Verhandlung erwähnte "Belästigung" des Vaters nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan, vermag eine substantiierte Verfolgungshandlung nicht aufzuzeigen vergleiche Seite 8 f der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung: "RI: Wie haben diese Belästigungen ausgeschaut? BF: Sie sind am späteren Nachmittag oder in der Nacht zu meinem Vater gekommen und sprachen mit ihm über mich."). Es erscheint weiters nicht lebensnah, dass sich der Beschwerdeführer - wie oben bereits dargelegt - in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise an den Inhalt und das Schriftbild der schriftlichen Warnung der Taliban erinnern kann (vgl. Seite 8 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Es wäre jedenfalls anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest einige Wörter wiedergeben könnte, hätte sich das Ereignis tatsächlich zugetragen und wäre es von fluchtauslösender Intensität. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegte Erklärung seines Wissensverlustes damit, dass das Ereignis schon drei Jahre zurückliegen würde (vgl. Seite 9 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), stellt für das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Lesekompetenz des Beschwerdeführers (vgl. Seite 9 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung) und des in Vorlage gebrachten Beweisfotos, das den genauen Wortlaut der (angeblichen) Warnung belegen soll, lediglich eine Schutzbehauptung dar. Er muss sich außerdem vorhalten lassen, dass von einem Beschwerdeführer erwartet werden kann, dass er den Inhalt der von ihm in Vorlage gebrachten Beweismittel zur Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens kennt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangelt es sohin an der notwendigen Plausibilität.Es erscheint weiters nicht lebensnah, dass sich der Beschwerdeführer - wie oben bereits dargelegt - in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise an den Inhalt und das Schriftbild der schriftlichen Warnung der Taliban erinnern kann vergleiche Seite 8 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Es wäre jedenfalls anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest einige Wörter wiedergeben könnte, hätte sich das Ereignis tatsächlich zugetragen und wäre es von fluchtauslösender Intensität. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegte Erklärung seines Wissensverlustes damit, dass das Ereignis schon drei Jahre zurückliegen würde vergleiche Seite 9 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), stellt für das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Lesekompetenz des Beschwerdeführers vergleiche Seite 9 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung) und des in Vorlage gebrachten Beweisfotos, das den genauen Wortlaut der (angeblichen) Warnung belegen soll, lediglich eine Schutzbehauptung dar. Er muss sich außerdem vorhalten lassen, dass von einem Beschwerdeführer erwartet werden kann, dass er den Inhalt der von ihm in Vorlage gebrachten Beweismittel zur Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens kennt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangelt es sohin an der notwendigen Plausibilität. 2.2.3.
  14. Auch der Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens an die Bezirksverwaltung, bei dem eine Fälschung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Anfrage der Staatendokumentation Afghanistan vom 01.07.2016) vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen, weil es in einzelnen Punkten nicht mit dem Fluchtvorbringen übereinstimmt. So wird darin einerseits beschrieben, dass nicht der Onkel des Beschwerdeführers, sondern jener seines Vaters im Zuge einer militärischen Auseinandersetzung gestorben wäre; andererseits wird erwähnt, die Taliban hätten bereits am 11.02.2014 die Warnung an der Hausmauer der Familie angebracht. Damit steht das Schreiben in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, der behauptet, der Vorfall habe unmittelbar vor seiner Ausreise (vgl. Seite 9 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), sohin im Sommer 2014, stattgefunden.2.2.3.
  15. Auch der Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens an die Bezirksverwaltung, bei dem eine Fälschung nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche Anfrage der Staatendokumentation Afghanistan vom 01.07.2016) vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen, weil es in einzelnen Punkten nicht mit dem Fluchtvorbringen übereinstimmt. So wird darin einerseits beschrieben, dass nicht der Onkel des Beschwerdeführers, sondern jener seines Vaters im Zuge einer militärischen Auseinandersetzung gestorben wäre; andererseits wird erwähnt, die Taliban hätten bereits am 11.02.2014 die Warnung an der Hausmauer der Familie angebracht. Damit steht das Schreiben in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, der behauptet, der Vorfall habe unmittelbar vor seiner Ausreise vergleiche Seite 9 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), sohin im Sommer 2014, stattgefunden. 2.2.3.
  16. Schließlich stimmt das erkennende Gericht mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überein, wenn es ausführt, es mangle dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweisfoto (AS 127) an jeglicher Beweiskraft, weil es sich bei diesem Foto - wie an den Rissen in der Hauswand deutlich erkennbar - mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Fotomontage handelt und zudem mangels individuell zuordenbarer Elemente am Foto (Personen, Haus, Umgebung) keineswegs ableitbar ist, dass es sich tatsächlich um die Mauer des Hauses der Familie des Beschwerdeführers handelt (vgl. Seite 61 des oben genannten Bescheides). Daher ist es dem Beschwerdeführer auch durch Vorlage des Fotos nicht gelungen, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass eine schriftliche Warnung durch die Taliban tatsächlich erfolgt ist.2.2.3.
  17. Schließlich stimmt das erkennende Gericht mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überein, wenn es ausführt, es mangle dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweisfoto (AS 127) an jeglicher Beweiskraft, weil es sich bei diesem Foto - wie an den Rissen in der Hauswand deutlich erkennbar - mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Fotomontage handelt und zudem mangels individuell zuordenbarer Elemente am Foto (Personen, Haus, Umgebung) keineswegs ableitbar ist, dass es sich tatsächlich um die Mauer des Hauses der Familie des Beschwerdeführers handelt vergleiche Seite 61 des oben genannten Bescheides). Daher ist es dem Beschwerdeführer auch durch Vorlage des Fotos nicht gelungen, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass eine schriftliche Warnung durch die Taliban tatsächlich erfolgt ist. 2.2.3.
  18. Dem Beschwerdeführer kommt aus diesen Gründen in einer Gesamtschau hinsichtlich seines Hauptverfolgungsvorbringens keine Glaubwürdigkeit zu. Die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht - auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse um einen Minderjährigen handelte - zu vage und allgemein, widersprüchlich und - auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen - unplausibel, um aus diesen eine konkrete, die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohung ableiten zu können. 2.2.
  19. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Dorfbewohnern (Seite 7 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung) oder Familienangehörigen (vgl. beispielsweise Seite 6 des Einvernahmeprotokolls: "BF: [...] Der Cousin meiner Mutter wurde getötet, weil man der Regierung sagte, dass sie mit den Taliban eine Sitzung hätten. [...]"), sind nicht geeignet, eine individuelle und konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers von Verfolgung aufzuzeigen.2.2.
  20. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Dorfbewohnern (Seite 7 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung) oder Familienangehörigen vergleiche beispielsweise Seite 6 des Einvernahmeprotokolls: "BF: [...] Der Cousin meiner Mutter wurde getötet, weil man der Regierung sagte, dass sie mit den Taliban eine Sitzung hätten. [...]"), sind nicht geeignet, eine individuelle und konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers von Verfolgung aufzuzeigen. 2.
  21. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (siehe v.a. die Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 21.12.2017) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die unter 1.3.
  22. auszugsweise wiedergegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde bereits im Verwaltungsverfahren dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. In der dazu erstatteten Stellungnahme tritt der Beschwerdeführer dieser, soweit sie den hier wiedergegebenen Auszug betrifft, nicht entgegen. Die unter 1.3.1., 1.3.
  23. und 1.3.
  24. wiedergegebenen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer - neben darüber hinaus gehenden Länderfeststellungen - mit der Ladung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übergeben. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstattete im Wege seines Vertreters eine mündliche Stellungnahme. Zum Landinfo Bericht zu Afghanistan, Rekrutierung durch die Taliban, vom 29.06.2017 brachte der Beschwerdeführervertreter insbesondere vor, dass die von Landinfo verwendete Definition von Zwangsrekrutierung eine engere als jene von UNHCR und nach seiner Auffassung eine zu enge sei. Er trat den hier zu Feststellungen erhobenen Länderberichten und Erkenntnisquellen jedoch im Übrigen nicht entgegen.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Die Beschwerde ist zulässig. 3.
  27. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.2.
  28. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.
  29. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.2.
  30. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft habe machen können. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt ist, keine Glaubhaftigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insoweit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan (vgl. insbesondere 1.3.3.) sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann aber - auch unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 - nach den spezifischen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt ist, keine Glaubhaftigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insoweit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan vergleiche insbesondere 1.3.3.) sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann aber - auch unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 - nach den spezifischen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.2.
  31. Da sich auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.2.
  32. Da sich auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
  33. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W244.2137160.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.