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{'item': 'W247 2164396-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW247 2164396-1 Spruch1.) W247 2164400-1/9E 2.) W247 2164399-1/9E 3.) W247 2164396-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2017, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2017, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die beschwerdeführenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der drittbeschwerdeführenden Partei (BF3). Die BF2 ist gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF

  1. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) reisten spätestens am 15.01.2016 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 und die BF2 am 15.01.2016 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 am 30.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX, jeweils im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich einvernommen. Die BF3 wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 13.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) reisten spätestens am 15.01.2016 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 und die BF2 am 15.01.2016 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 am 30.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , jeweils im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich einvernommen. Die BF3 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 13.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  4. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er in XXXX geboren sei, er zuletzt jedoch im Iran gelebt habe, von wo aus er auch nach Europa gereist sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er illegal im Iran aufhältig gewesen wäre und, wenn er erwischt worden wäre, das Land hätte verlassen müssen. In Afghanistan sei er Bauer gewesen und es würden in seiner Gegend Hazara bzw. Schiiten verfolgt und getötet. Im Iran habe er niemanden und besitze er keine Dokumente. Er würde nach Afghanistan abgeschoben und es herrsche dort Krieg.2.
  5. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er in römisch 40 geboren sei, er zuletzt jedoch im Iran gelebt habe, von wo aus er auch nach Europa gereist sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er illegal im Iran aufhältig gewesen wäre und, wenn er erwischt worden wäre, das Land hätte verlassen müssen. In Afghanistan sei er Bauer gewesen und es würden in seiner Gegend Hazara bzw. Schiiten verfolgt und getötet. Im Iran habe er niemanden und besitze er keine Dokumente. Er würde nach Afghanistan abgeschoben und es herrsche dort Krieg. 2.
  6. Die BF2 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, dass sie in XXXX geboren wäre, und zuletzt im Iran gelebt habe. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, dass sie zu Hause wegen ihrer Rasse und Religion durch die Taliban und den IS verfolgt würden. Die Frauen würden vergewaltigt und umgebracht. Sie hätten ein ruhiges Leben führen wollen und hätten deswegen noch keine Kinder "gemacht", weil sie vorher in Sicherheit leben hätten wollen.2.
  7. Die BF2 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, dass sie in römisch 40 geboren wäre, und zuletzt im Iran gelebt habe. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, dass sie zu Hause wegen ihrer Rasse und Religion durch die Taliban und den IS verfolgt würden. Die Frauen würden vergewaltigt und umgebracht. Sie hätten ein ruhiges Leben führen wollen und hätten deswegen noch keine Kinder "gemacht", weil sie vorher in Sicherheit leben hätten wollen. 3.
  8. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2017 machte der BF1 geltend, dass er in XXXX in Afghanistan geboren wäre, im Winter XXXX geheiratet habe und mit seiner Frau im Sommer 2014 in den Iran gezogen wäre. Er sei dort als Schneiderlehrling angestellt gewesen. Sie wären dann nach 1,5 Jahren nach Europa gereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 zusammenfassend an, dass er in der Landwirtschaft gearbeitet habe und eines Tages einen Anruf von jemandem erhalten habe, der alles über ihn gewusst habe, dass er XXXX heiße und einen Kuhstall habe. Danach habe der Anrufer aufgelegt und am zweiten Tag wieder angerufen. Dieser sagte, er heiße XXXX und sei von den islamischen Emiraten. Dieser Mann habe vom BF1 gewollt, dass er ihn unterstütze, konkret habe er seinen Kuhstall haben wollen. Er habe darin Waffen und sonstige Dinge lagern wollen und dem BF1 gesagt, dass dieses Gespräch unter ihnen bleiben müsse. Weiters habe dieser Mann ihm mitgeteilt, dass er Freiheitskämpfer wäre und das Land von den Kuffar befreien wolle. Der BF1 selbst habe am Telefon gesagt, dass er so etwas nicht mache und aufgelegt und in der Folge auch seine SIM-Karte weggeworfen. 2 Tage später sei seine Frau mit einem Brief zu ihm gekommen, den sein Großvater vor dem Haus entdeckt habe. Der BF1 sei mit dem Brief und seiner Frau zu dem Haus eines Freundes seines Vaters gegangen, der ihm gesagt habe, dass der Brief in Paschtu geschrieben wäre. Im Brief wäre gestanden, der BF1 sei ein Kuffar und habe nicht mitgearbeitet und ihr "Blut zu vergießen" wäre erlaubt. Der Freund habe gesagt, dass jeder, der so einen Brief erhalte, getötet werde und der BF1 solle fliehen. Sie hätten dann dort Mittag gegessen und es habe ein Nachbar auf der alten SIM des BF1 angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass vier vermummte Männer aufgetaucht seien, seinen Großvater aus dem Haus gezerrt und mit zwei Kugel getötet hätten. Danach hätten sie das Haus angezündet. Der Nachbar habe ihm gesagt, dass sie keinesfalls kommen sollten, da sie andernfalls auch getötet würden. Sie seien dann wieder zurück zum Vater seines Freundes gegangen, wo sie die Nacht verbracht hätten. Dann seien sie nach XXXX, von dort weiter nach XXXX und schließlich in den Iran gereist. Den Iran hätten sie dann verlassen, weil sie keine Dokumente gehabt hätten. Sie hätten den BF1 entweder nach Afghanistan abgeschoben oder nach Syrien in den Krieg geschickt.3.
  9. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2017 machte der BF1 geltend, dass er in römisch 40 in Afghanistan geboren wäre, im Winter römisch 40 geheiratet habe und mit seiner Frau im Sommer 2014 in den Iran gezogen wäre. Er sei dort als Schneiderlehrling angestellt gewesen. Sie wären dann nach 1,5 Jahren nach Europa gereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 zusammenfassend an, dass er in der Landwirtschaft gearbeitet habe und eines Tages einen Anruf von jemandem erhalten habe, der alles über ihn gewusst habe, dass er römisch 40 heiße und einen Kuhstall habe. Danach habe der Anrufer aufgelegt und am zweiten Tag wieder angerufen. Dieser sagte, er heiße römisch 40 und sei von den islamischen Emiraten. Dieser Mann habe vom BF1 gewollt, dass er ihn unterstütze, konkret habe er seinen Kuhstall haben wollen. Er habe darin Waffen und sonstige Dinge lagern wollen und dem BF1 gesagt, dass dieses Gespräch unter ihnen bleiben müsse. Weiters habe dieser Mann ihm mitgeteilt, dass er Freiheitskämpfer wäre und das Land von den Kuffar befreien wolle. Der BF1 selbst habe am Telefon gesagt, dass er so etwas nicht mache und aufgelegt und in der Folge auch seine SIM-Karte weggeworfen. 2 Tage später sei seine Frau mit einem Brief zu ihm gekommen, den sein Großvater vor dem Haus entdeckt habe. Der BF1 sei mit dem Brief und seiner Frau zu dem Haus eines Freundes seines Vaters gegangen, der ihm gesagt habe, dass der Brief in Paschtu geschrieben wäre. Im Brief wäre gestanden, der BF1 sei ein Kuffar und habe nicht mitgearbeitet und ihr "Blut zu vergießen" wäre erlaubt. Der Freund habe gesagt, dass jeder, der so einen Brief erhalte, getötet werde und der BF1 solle fliehen. Sie hätten dann dort Mittag gegessen und es habe ein Nachbar auf der alten SIM des BF1 angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass vier vermummte Männer aufgetaucht seien, seinen Großvater aus dem Haus gezerrt und mit zwei Kugel getötet hätten. Danach hätten sie das Haus angezündet. Der Nachbar habe ihm gesagt, dass sie keinesfalls kommen sollten, da sie andernfalls auch getötet würden. Sie seien dann wieder zurück zum Vater seines Freundes gegangen, wo sie die Nacht verbracht hätten. Dann seien sie nach römisch 40 , von dort weiter nach römisch 40 und schließlich in den Iran gereist. Den Iran hätten sie dann verlassen, weil sie keine Dokumente gehabt hätten. Sie hätten den BF1 entweder nach Afghanistan abgeschoben oder nach Syrien in den Krieg geschickt. 3.
  10. Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2017 an, dass sie in XXXX geboren sei, nie die Schule besucht habe und im Jahr 2014 mit ihrem Mann in den Iran gezogen wäre. Hinsichtlich der Fluchtgründe aus dem Iran gab die BF2 an, dass sie wegen der Taliban Afghanistan verlassen hätten. Ein Mann habe ihren Ehegatten angerufen und ihm gesagt, dass er alles über ihn wüsste. Dieser Mann habe ihm gesagt, dass er seinen Kuhstall benötigen würde um einige Sachen zu machen. Ihr Mann habe Angst gehabt, da der Anrufer gesagt habe, dass er niemanden von dem Gespräch erzählen dürfe, da sonst er und die Familie getötet würden. Ihr Mann habe aus Angst die SIM-Karte weggeworfen. Einen Tag später habe "er einen Drohbrief im Hof geworfen". Die BF2 sei zu Hause gewesen und der BF1 arbeiten. Der Großvater habe den Drohbrief entdeckt und ihn der BF2 gebracht. Die BF2 habe den Brief nicht lesen können, da sie ungebildet sei. Da die Felder in der Nähe gewesen wären, habe die BF2 den Brief dem BF1 gebracht. Dieser haben ihn auch nicht lesen können und beide seien in ein anderes Dorf zu einem Freund gegangen.3.
  11. Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2017 an, dass sie in römisch 40 geboren sei, nie die Schule besucht habe und im Jahr 2014 mit ihrem Mann in den Iran gezogen wäre. Hinsichtlich der Fluchtgründe aus dem Iran gab die BF2 an, dass sie wegen der Taliban Afghanistan verlassen hätten. Ein Mann habe ihren Ehegatten angerufen und ihm gesagt, dass er alles über ihn wüsste. Dieser Mann habe ihm gesagt, dass er seinen Kuhstall benötigen würde um einige Sachen zu machen. Ihr Mann habe Angst gehabt, da der Anrufer gesagt habe, dass er niemanden von dem Gespräch erzählen dürfe, da sonst er und die Familie getötet würden. Ihr Mann habe aus Angst die SIM-Karte weggeworfen. Einen Tag später habe "er einen Drohbrief im Hof geworfen". Die BF2 sei zu Hause gewesen und der BF1 arbeiten. Der Großvater habe den Drohbrief entdeckt und ihn der BF2 gebracht. Die BF2 habe den Brief nicht lesen können, da sie ungebildet sei. Da die Felder in der Nähe gewesen wären, habe die BF2 den Brief dem BF1 gebracht. Dieser haben ihn auch nicht lesen können und beide seien in ein anderes Dorf zu einem Freund gegangen. Die Freunde von ihm hätten ihn lesen können. . In dem Brief wäre gestanden, dass der BF1 nicht auf sie gehört habe und den Kuhstall ihnen nicht gegeben habe. Der BF1 sei in dem Brief bedroht worden. Der Mann, der den Brief geschrieben habe, würde sie töten. Deshalb hätten sich die Beschwerdeführer nicht nach Hause getraut. Der Freund, der ihnen den Brief übersetzt habe, habe ihnen geraten, zu flüchten. Kurz nachdem sie von diesem weggegangen wären, hätten sie einen Anruf von den Nachbarn bekommen, der erzählt habe, er glaube, dass die Taliban das Haus angezündet und den Großvater ermordet hätten. Sie seien daher sofort zu jenem Freund zurückgekehrt und hätten große Angst gehabt. Dieser Freund habe ihnen Geld gegeben und sie wären dann in den Iran geflüchtet. Im Iran wäre es schwierig für sie gewesen. Sie hätten keine Aufenthaltsberechtigung gehabt. Hätte die Polizei sie erwischt, hätte man sie nach Afghanistan abgeschoben. Die minderjährigen BF3 wurde aufgrund ihres kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen. Es wurden seitens der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlage in Vorlage: * Heiratsurkunde vom XXXX des Standesamtes XXXX* Heiratsurkunde vom römisch 40 des Standesamtes römisch 40 * diverse private Empfehlungsschreiben * Kursbesuchsbestätigung der BF2 betreffend einen Deutschkurs A1 * Empfehlungsschreiben des Netzwerkes "XXXX" * ein Foto der BF2 mit einer anderen Person * ein Zeitungsartikel der Zeitung "XXXX XXXX" der Ausgabe 14/2017 * Bestätigungsschreiben des Vereins XXXX XXXX betreffend den BF1* Bestätigungsschreiben des Vereins römisch 40 römisch 40 betreffend den BF1 * Konvolut an Fotos, die den BF1 mit anderen Personen zeigen * ÖSD Zertifikat A1 betreffend den BF1 * Vereinbarung betreffend einer gemeinnützigen Beschäftigung des BF1 der Stadtgemeinde XXXX sowie Bestätigungsschreiben* Vereinbarung betreffend einer gemeinnützigen Beschäftigung des BF1 der Stadtgemeinde römisch 40 sowie Bestätigungsschreiben * Bestätigung des Besuchs eines Deutschkurses A1 des XXXX XXXX betreffend den BF1* Bestätigung des Besuchs eines Deutschkurses A1 des römisch 40 römisch 40 betreffend den BF1 * Empfehlungsschreiben des XXXX XXXX betreffend den BF1* Empfehlungsschreiben des römisch 40 römisch 40 betreffend den BF1 4.
  12. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 23.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4.
  13. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 23.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). 4.
  14. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei. Die von ihnen vorgebrachten Gründe für das Verlassen Afghanistans seien nicht glaubhaft. Es liege eine allgemeine Gefährdungslage für die Beschwerdeführer in der Heimatprovinz vor. Im Fall der Beschwerdeführer bestünde zudem eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Sie könnten ihren Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. 4.
  15. Beweiswürdigend führte das BFA in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorgebracht hätten, welcher sie in Afghanistan ausgesetzt gewesen wären. Sie hätten in ihrer freien Erzählphase lediglich vage davon gesprochen, Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein und einen Drohbrief erhalten zu haben. Sie hätten jedoch, selbst als sie aufgefordert gewesen wären, diese Umstände detailliert zu schildern, nur vage Angaben getätigt und sie hätten keinerlei Details vorbringen können. So hätten sie die gängigen Merkmale eines solchen Drohbriefes nicht angeben können, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie nie einen solchen Brief gesehen hätten. Auch hätten die Beschwerdeführer auf die weitere Frage nach dem Verbleib des Briefes nur ausweichende Angaben getätigt. Es sei auch nicht logisch, dass sie einen Drohbrief erhalten hätten und noch am selben Tag ein Angriff auf das Haus stattfinden würde. Üblicherweise würde in einem Drohbrief eine Frist gesetzt. Es sei unlogisch, dass in einem Brief stünde, dass jemand getötet werden sollte und dann nicht vor der Durchführung der Tötung gewarnt würde. Der komplett geschilderte Ablauf, der Erhalt des Drohbriefes sowie der Angriff auf das Haus und die Tötung des Großvaters seien unglaubhaft. Zudem gehe die belangte Behörde auch nicht von einer aktuellen Gefährdungslage aus, da der Vorfall mittlerweile über drei Jahre zurückliege. Ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens sei es, dass die Beschwerdeführer in der Erstbefragung jeweils keine Hinweise auf das in der späteren Einvernahme erstattet Vorbringen gegeben hätten. Dass die BF2 einen westlichen Lebensstil angenommen habe, sei insgesamt nicht glaubhaft. 4.
  16. Dass sie den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könnten, habe aufgrund der entsprechenden Länderfeststellungen festgestellt werden können. Die Beschwerdeführer könnten auf ein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat zurückgreifen. Der BF1 sei arbeitsfähig und könnte in Kabul Hilfsarbeiten jeder Art verrichten, zumal er auch im Iran für seinen Unterhalt sowie jenen seiner Frau aufkommen habe können. 4.
  17. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK ausgeliefert seien. Zudem sei ihnen eine Rückkehr nach Kabul jedenfalls zumutbar und könnten sie in Kabul Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden.4.
  18. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK ausgeliefert seien. Zudem sei ihnen eine Rückkehr nach Kabul jedenfalls zumutbar und könnten sie in Kabul Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden. 4.
  19. Demnach - so die belangte Behörde - könnten die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus deren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der Beschwerdeführer in Österreich hervorgekommen, zumal diese weder ausreichend Deutsch sprechen noch über private Kontakte verfügen würden, die sie an Österreich binden würden. Auch ihr erst kurzer Aufenthalt in Österreich spreche gegen seine solche Bindung, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.
  20. Mit Verfahrensanordnung vom 23.06.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  21. Mit Verfahrensanordnung vom 23.06.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  22. Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter für alle Beschwerdeführer Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und IV. wegen unrichtiger Feststellungen, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingebracht. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass diese pauschal davon ausgehe, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubhaft sei. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die BF2 einen westlichen Lebensstil angenommen habe, den sie in Afghanistan nie gehabt habe und welchen sie nun in Österreich auslebe. Aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde die Bescheide nicht nachvollziehbar begründet und würden sich diese als grob rechtswidrig erweisen. Die Beschwerdeführer würden weiters Deutschkurse besuchen und seien diese bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen. Zudem würden sie in Österreich einer Beschäftigung nachgehen wollen. Die afghanischen Behörden seien nicht in der Lage, Privatpersonen vor Übergriffen durch die Taliban oder private Feinde zu schützen. Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zusprechen, 2.) allenfalls subsidiären Schutz gewähren, 3.) in eventu ihre Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklären, 4.) in eventu die bekämpften Bescheide beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.
  23. Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter für alle Beschwerdeführer Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. wegen unrichtiger Feststellungen, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingebracht. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass diese pauschal davon ausgehe, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubhaft sei. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die BF2 einen westlichen Lebensstil angenommen habe, den sie in Afghanistan nie gehabt habe und welchen sie nun in Österreich auslebe. Aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde die Bescheide nicht nachvollziehbar begründet und würden sich diese als grob rechtswidrig erweisen. Die Beschwerdeführer würden weiters Deutschkurse besuchen und seien diese bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen. Zudem würden sie in Österreich einer Beschäftigung nachgehen wollen. Die afghanischen Behörden seien nicht in der Lage, Privatpersonen vor Übergriffen durch die Taliban oder private Feinde zu schützen. Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zusprechen, 2.) allenfalls subsidiären Schutz gewähren, 3.) in eventu ihre Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklären, 4.) in eventu die bekämpften Bescheide beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.
  24. Die Beschwerdevorlagen vom 11.07.2017 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2017 ein.
  25. Mit Schriftsatz vom 24.11.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern folgende Berichte -Strichaufzählung Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017, Gesamtaktualisierung vom 25.09.2017 -Strichaufzählung Gutachten XXXX vom 05.03.2017Gutachten römisch 40 vom 05.03.2017 -Strichaufzählung Gutachten XXXX Aktualisierung vom 15.05.2017Gutachten römisch 40 Aktualisierung vom 15.05.2017 und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu bis einlangend zum 04.12.2017 Stellung zu nehmen.
  26. Mit Schriftsatz vom 04.12.2017 brachten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen sei, dass es für Frauen in Afghanistan weiterhin sehr schwierig bis unmöglich sei, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Weiters stehe fest, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor sehr schlecht wäre. Öffentlichkeitswirksame Angriffe in Kabul würden zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen würden. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht mehr in der Lage, Privatpersonen vor Übergriffen durch die Taliban oder private Feinde zu schützen. Die Afghanistan-Spezialistin XXXXstelle richtigerweise fest, dass eine Eingliederung in die Gesellschaft, eine Wohnungssuche sowie eine Jobsuche ohne soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan kaum möglich sei.
  27. Am 11.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für DARI eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "Beginn der Befragung des BF1: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF1: Ich heiße XXXX. Ich wurde im Jahre XXXX, das ist der Zeitraum XXXX, in Afghanistan in der Provinz XXXX im XXXX geboren. Ich habe in meinem Heimatdorf gelebt. Ich bin dort geboren und aufgewachsen. Meine Frau und ich haben in Afghanistan geheiratet. Sieben Monate nach unserer Heirat, gingen wir beide in den Iran. Eineinhalb Jahre blieben wir im Iran. - 6 -BF1: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde im Jahre römisch 40 , das ist der Zeitraum römisch 40 , in Afghanistan in der Provinz römisch 40 im römisch 40 geboren. Ich habe in meinem Heimatdorf gelebt. Ich bin dort geboren und aufgewachsen. Meine Frau und ich haben in Afghanistan geheiratet. Sieben Monate nach unserer Heirat, gingen wir beide in den Iran. Eineinhalb Jahre blieben wir im Iran. - 6 - RI: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Iran? BF1: Im Iran lebten wir in der Provinz Teheran in der Stadt XXXX.BF1: Im Iran lebten wir in der Provinz Teheran in der Stadt römisch 40 . RI: Und von dieser Adresse sind Sie direkt nach Österreich gereist? BF1: Ja. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Ich bin Hazara und spreche Dari/Farsi. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Ja, ich bin Moslem. Ich bin Schiite. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan oder aus dem Iran, welche Ihre Identität beweisen? BF1: Nein, wir haben keine Dokumente. In Afghanistan lebten wir in einem Dorf. Im Iran bekommen Afghanen keine Dokumente. RI: Habe Sie nie solche Dokumente besessen oder sind diese unterwegs verloren gegangen? BF1: Ich hatte ein Schreiben von den Taliban, welches ich verloren habe. Eine Tazkira habe ich nie besessen. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF1: Ich habe keine Schule in Afghanistan besucht. Ich war in Afghanistan ein Landwirt. Im Iran war ich Schneiderlehrling. Im Iran habe ich keine Schule besucht. Unsere Unterkunftsgeberin im Iran hat meiner Ehefrau und mir das Schreiben und Lesen beigebracht. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort im Iran auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF1: Nein. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan und in welcher Stadt? BF1: Ich habe keine Angehörigen. Meine Angehörigen wurden alle getötet. Auch im Iran habe ich keine Verwandtschaft. RI: Wie haben Sie mit Ihrer Familie im Iran den Lebensunterhalt bestritten? BF1: Im Iran hatte ich nur meine Ehefrau. Ich habe keine weiteren Angehörigen. Ich arbeitete als Schneiderlehrling. Meine Frau war immer zu Hause. Meine Ehefrau hat zu Hause gelebt und ich habe bei einem Schneider gearbeitet. Ich habe immer zeitig in der Früh das Haus verlassen und bin dann immer, wenn es dunkel wurde, nach Hause gekommen. Weil ich keine Dokumente hatte, hatte ich Angst von der Polizei angehalten zu werden. RI: Was haben Sie als Schneiderlehrling verdient? BF1: Ich habe zwischen 150.000 und 200.000 Toman verdient. 5.000 Toman sind ein Euro. Ich glaube, das sind 400 Euro. RI: Wann und wo haben Sie Ihre Frau geheiratet? BF1: In meinem Heimatdorf im XXXX im Hause meines Großvaters fand die Hochzeit statt.BF1: In meinem Heimatdorf im römisch 40 im Hause meines Großvaters fand die Hochzeit statt. RI: Wo lebt die Familie Ihrer Frau und haben Sie Kontakt zu dieser? BF1: Ich habe keinen Kontakt zu der Familie meiner Ehefrau. Als wir noch im Heimatdorf waren, lebten sie auch dort. RI: Wo leben Sie jetzt? BF1: Ich habe keinen Kontakt zu meiner Schwiegerfamilie. Seit wir die Region verlassen haben, weiß ich nicht, wo die Familie sich aufhält. RI: Warum haben Sie keinen Kontakt zur Familie Ihrer Frau? BF1: Das ist eine lange Geschichte. Damals, als ich um die Hand meiner Ehefrau angehalten habe, war die Familie meiner Ehefrau, nämlich ihre Eltern, gegen die Heirat. Sie haben meinen Antrag abgelehnt. Ihre Eltern wollten sie mit einem wohlhabenden älteren Mann verheiraten. Meine Ehefrau wollte das nicht. Sie hat mich geliebt und wollte mich heiraten. RI: Waren beide Eltern Ihrer Ehefrau gegen die Heirat? BF1: Ja. RI: War jemand von der Familie Ihrer Frau bei Ihrer Hochzeit anwesend? BF1: Nur ihre Mutter war bei unserer Hochzeit anwesend. Anfänglich war sie gegen unsere Heirat. Später sagte sie zu meiner jetzigen Ehefrau, dass sie an der Hochzeit teilnehmen wird. Sie selbst sei unglücklich mit ihrem Ehemann und wünsche sich das Glück ihrer Tochter. RI: Wenn die Mutter Ihrer Frau bei Ihrer Hochzeit war, aber der Vater Ihrer Ehefrau gegen die Heirat war, hat es da keinen Familienzwist in der Familie Ihrer Frau gegeben? BF1: Was innerhalb der Familie war, weiß ich nicht, aber ihre Eltern haben ihr gesagt, dass sie enterbt wird. Falls sie mich heiraten sollte, wird sie nicht mehr als Tochter gezählt. Später sagte ihre Mutter, sie selbst sei mit ihrem Mann unglücklich und möchte nicht, dass ihre Tochter unglücklich wird. RI: Wann später hat das die Mutter gesagt? BF1: Meine Ehefrau hat davon erzählt. Wann das war, das weiß ich nicht. RI: Heißt das, dass die Mutter Ihrer Ehefrau zum Schluss für die Eheschließung war? BF1: Sie stand zu ihrer Tochter, hat ihr aber auch gesagt, dass ihr Vater sie enterbt hat und sie mit ihr abgebrochen haben. Ich habe vergessen, es vorhin zu erwähnen: Meine Ehefrau hat ihrer Familie gesagt, falls sie mich nicht heiraten darf, wird sie sich das Leben nehmen. Aus diesem Grund war dann ihre Mutter bei der Hochzeit anwesend. RI: Wenn Sie sagen, dass die Mutter Ihrer Ehefrau bei Ihrer Hochzeit anwesend war und zu ihrer Tochter gestanden hat, warum gibt es dann keinen Kontakt mehr zwischen der Mutter der Ehefrau und Ihnen? BF1: Ihre Eltern haben sie enterbt. Da meine Ehefrau, damit gedroht hat, sich das Leben zu nehmen, ist die Mutter bei der Hochzeit anwesend gewesen. Sie tat es auch deswegen, dass die Ehre der Familie nicht beschädigt wird. RI: Inwiefern wäre die Ehre Ihrer Familie beschädigt worden, wenn die Mutter Ihrer Frau nicht anwesend gewesen wäre? BF1: Das weiß ich nicht. Das, was ich Ihnen erzähle, hat mir meine Frau erzählt. RI: Wie viele Leute waren bei Ihrer Hochzeit eingeladen? BF1: Zwischen 20 und 25 Personen. RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF1: Am 16.01.
  28. RI: Sind Sie oder Ihre Frau seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2014 wieder einmal in Afghanistan gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Nein. RI: Sind Sie oder Ihre Frau seit Ihrer Ausreise aus dem Iran im Jahre 2016 wieder einmal im Iran gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF1: Ich war in Afghanistan ein Landwirt. Sechseinhalb Monate nach unserer Heirat war ich auf den Feldern. Ich habe gearbeitet. Ich bekam einen Anruf. Es war an einem Samstag. Ich bekam einen Anruf. Der Anrufer fragte mich, ob ich XXXX bin. Ich bejahte es und fragte, wer der Anrufer ist. Daraufhin hat der Anrufer aufgelegt. Er hat zwar Dari gesprochen. Mit einem Akzent.BF1: Ich war in Afghanistan ein Landwirt. Sechseinhalb Monate nach unserer Heirat war ich auf den Feldern. Ich habe gearbeitet. Ich bekam einen Anruf. Es war an einem Samstag. Ich bekam einen Anruf. Der Anrufer fragte mich, ob ich römisch 40 bin. Ich bejahte es und fragte, wer der Anrufer ist. Daraufhin hat der Anrufer aufgelegt. Er hat zwar Dari gesprochen. Mit einem Akzent. RI: Was für ein Akzent? BF1: Er hat sich schwer getan Dari zu sprechen. Man hat aber erkennen können, dass seine eigentliche Sprache Paschto ist. Am nächsten Tag, nämlich am Sonntag, passierte gar nichts. Es war an einem Montag. Ich war wieder auf den Feldern. Ich bekam einen Anruf. Der Anrufer stellte sich vor als "XXXX". Er sagte, dass er vom islamischen Emirat Afghanistan ist. Er sagte mir, dass sie wissen, dass ich einen sehr großen Kuhstall besitze. Er sagte, dass sie diesen Kuhstall brauchen. Ich war verängstigt und fragte, wozu er diesen Stall bräuchte. Er sagte, er würde es mir sagen und es soll auch ein Geheimnis zwischen uns bleiben. Falls ich es jemanden erzählen würde, vor allem der Polizei oder sonst jemanden, dann würde meine Familie und ich eine harte Strafe bekommen. Ich fragte ihn, wozu sie den Kuhstall brauchen. Er sagte mir, dass sie in diesem Kuhstall Munition lagern wollen. Ich war verängstigt und sagte, dass ich dazu nicht bereit bin und er mich nicht mehr anrufen soll. Am Abend, als ich zu Hause war, erzählte ich meiner Ehefrau von diesem Telefonat und habe auch meine SIM-Karte weggeworfen. Ich habe dann meine alte SIM-Karte genommen. Am nächsten Tag war nichts, erst am Mittwoch war ich wieder auf den Feldern. Es war gegen Mittag, als meine Ehefrau zu mir auf die Felder gekommen ist. Sie brachte mir ein Schreiben und erzählte mir, dass sie das Schreiben von meinem Großvater bekommen hat. Man habe dieses Schreiben in unser Haus hineingeworfen. Mein Großvater hätte es ihr übergeben, damit sie es mir überbringt. RI: War dieses Schreiben geöffnet, als Sie es von Ihrer Ehefrau erhalten haben? BF1: Nein, es war noch im geschlossenen Kuvert. Da meine Ehefrau und ich nicht lesen konnten, habe ich dieses Schreiben zu einem Freund meines Vaters gebracht. Er hat im Dorf XXXX gelebt. Wir sind beide zum Freund meines Vaters gegangen. Der Freund meines Vates hatte Bildung und konnte lesen. Er hat das Kuvert aufgemacht und hat gelesen. Er sagte mir, dass das Schreiben in Paschto verfasst ist. Ich fragte ihn, was in diesem Brief steht. Er sagte mir, dass darin steht, dass wir vollkommene Ungläubige sind und, dass unsere Tötung ihre Pflicht ist. Wir hätten sie nicht unterstützt. Der Freund meines Vaters sagte, dass dieser Brief in Paschto verfasst ist und jeder, der so ein Schreiben erhalten hat, ist plötzlich verschwunden. Jeder, der so ein Schreiben erhalten hat, ist verschwunden. Man hat weder die Leiche gesehen, noch diese Person lebendig. Der Freund meines Vaters sagte: Ihr müsst von hier flüchten. Nachdem er uns diesen Brief vorgelesen hat, waren wir verängstigt. Wir wollten schnell nach Hause kommen, um unsere Sachen zu packen. Wir waren auf dem Weg nach Hause und waren noch in der Nähe des Hauses des Freundes meines Vaters, als ich einen Anruf von meinem Nachbarn erhalten habe. Er fragte mich, wo ich bin. Ich sagte ihm, dass ich in XXXX bin, da ich bei Freunden meines Vaters gewesen bin. Ich fragte ihn, warum er mich anruft. Er erzählte mir, dass zwei Personen mit verhüllten Gesichtern auf Motorräder in unser Haus eingedrungen sind. Sie hätten meinen Großvater aus dem Haus gezerrt und ihn erschossen. Unser Haus hätten sie in Brand gesetzt. Er sagte, wir sollen nicht nach Hause kommen, weil wir dann auch getötet werden. Wir kehrten zurück und gingen zum Freund meines Vaters. Ich war verängstigt und ich weiß auch nicht, was dann passiert ist. Ich hatte große Angst, vor allem auch, weil sie meinen Großvater getötet hatten. Ich erzählte dem Freund meines Vaters von diesem Vorfall. Der Freund meines Vaters sagte, ich solle die Nacht bei ihm verbringen. Er kenne einen Schlepper und würde mit ihm vereinbaren, uns gleich am nächsten Tag in den Iran zu bringen.BF1: Nein, es war noch im geschlossenen Kuvert. Da meine Ehefrau und ich nicht lesen konnten, habe ich dieses Schreiben zu einem Freund meines Vaters gebracht. Er hat im Dorf römisch 40 gelebt. Wir sind beide zum Freund meines Vaters gegangen. Der Freund meines Vates hatte Bildung und konnte lesen. Er hat das Kuvert aufgemacht und hat gelesen. Er sagte mir, dass das Schreiben in Paschto verfasst ist. Ich fragte ihn, was in diesem Brief steht. Er sagte mir, dass darin steht, dass wir vollkommene Ungläubige sind und, dass unsere Tötung ihre Pflicht ist. Wir hätten sie nicht unterstützt. Der Freund meines Vaters sagte, dass dieser Brief in Paschto verfasst ist und jeder, der so ein Schreiben erhalten hat, ist plötzlich verschwunden. Jeder, der so ein Schreiben erhalten hat, ist verschwunden. Man hat weder die Leiche gesehen, noch diese Person lebendig. Der Freund meines Vaters sagte: Ihr müsst von hier flüchten. Nachdem er uns diesen Brief vorgelesen hat, waren wir verängstigt. Wir wollten schnell nach Hause kommen, um unsere Sachen zu packen. Wir waren auf dem Weg nach Hause und waren noch in der Nähe des Hauses des Freundes meines Vaters, als ich einen Anruf von meinem Nachbarn erhalten habe. Er fragte mich, wo ich bin. Ich sagte ihm, dass ich in römisch 40 bin, da ich bei Freunden meines Vaters gewesen bin. Ich fragte ihn, warum er mich anruft. Er erzählte mir, dass zwei Personen mit verhüllten Gesichtern auf Motorräder in unser Haus eingedrungen sind. Sie hätten meinen Großvater aus dem Haus gezerrt und ihn erschossen. Unser Haus hätten sie in Brand gesetzt. Er sagte, wir sollen nicht nach Hause kommen, weil wir dann auch getötet werden. Wir kehrten zurück und gingen zum Freund meines Vaters. Ich war verängstigt und ich weiß auch nicht, was dann passiert ist. Ich hatte große Angst, vor allem auch, weil sie meinen Großvater getötet hatten. Ich erzählte dem Freund meines Vaters von diesem Vorfall. Der Freund meines Vaters sagte, ich solle die Nacht bei ihm verbringen. Er kenne einen Schlepper und würde mit ihm vereinbaren, uns gleich am nächsten Tag in den Iran zu bringen. RI: Zwischenfrage: Der Vorfall mit dem Drohbrief, die Übersetzung beim Freund des Vaters und die Ermordung des Großvaters fand das alles am selben Tag statt? BF1: Ja, es war alles an einem Tag. Es war an einem Mittwoch. Die Nacht haben wir bei einem Freund meines Vaters verbracht. Die ganze Nacht habe ich geweint. Zeitig in der Früh, es war noch dunkel, sind wir nach XXXX gefahren. Danach sind wir mit dem Linienbus nach XXXX gefahren. Von dort gingen wir dann in den Iran. Die Reise von XXXX bis in den Iran dauerte sieben Tage.BF1: Ja, es war alles an einem Tag. Es war an einem Mittwoch. Die Nacht haben wir bei einem Freund meines Vaters verbracht. Die ganze Nacht habe ich geweint. Zeitig in der Früh, es war noch dunkel, sind wir nach römisch 40 gefahren. Danach sind wir mit dem Linienbus nach römisch 40 gefahren. Von dort gingen wir dann in den Iran. Die Reise von römisch 40 bis in den Iran dauerte sieben Tage. RI: Hatten Sie an diesem Tag genug Geld dabei? Sie sind ja ziemlich unverhofft in den Iran aufgebrochen? BF1: Ich hatte nicht ausreichend Geld bei mir. Der Freund meines Vaters hat alles mit dem Schlepper vereinbart und sagte mir, dass er mit dem Schlepper abrechnen wird. Er gab mir etwas Geld für die Reise mit. RI: Das Haus, das niedergebrannt wurde von den zwei Maskierten, war das Ihr Haus oder das Haus Ihres Großvaters? BF1: Das Haus hat uns gehört. Das Haus hat meinem Großvater gehört. Meine Eltern haben auch in diesem Haus gelebt. Nach dem Tod meiner Eltern habe ich weiterhin mit meinem Großvater und später dann mit meiner Ehefrau in diesem Haus gelebt. RI: Was ist mit den Besitztümern Ihres Großvaters nach Ihrer Ausreise in den Iran, geschehen? BF1: Ich habe alles dem Freund meines Vaters übergeben. Ich sagte ihm, solange mein Leben hier in Gefahr ist, brauche ich weder das Haus, noch die Grundstücke. RI: Wie viele Grundstücke waren es? BF1: Etwa 200 Jirib. Ein Jirib sind 2.000 Quadratmeter. RI: Aber die Grundstücke und das Haus gehören offiziell noch Ihnen? Oder gehören sie nun dem Freund Ihres Vaters? BF1: Ich habe alles dem Freund meines Vaters übergeben. Ich sagte ihm, dass ich das alles nicht brauche, da mein Leben in Gefahr ist. RI: Hat der Freund Ihres Vaters Ihnen die Grundstücke abgekauft? BF1: Nein, ich habe ihm die Grundstücke überlassen. Ich habe ihn nur gebeten, den Schlepper zu bezahlen und mir Geld für die Reise mitzugeben. RI: Wie viel Geld hat er Ihnen für die Reise mitgegeben? BF1: Den genauen Betrag weiß ich nicht mehr. Es reichte aber aus, dass wir unsere Reise bis in den Iran finanzieren konnten. Ich habe das alles mit dem Freund meines Vaters besprochen. Meine Frau ist darüber nicht informiert. RI: Haben Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas vorzubringen? BF1: Ich bin geflüchtet, da mein Leben in Gefahr war und wenn ich von dort nicht weggegangen wäre, hätte man mich getötet. Sie hatten die Absicht mich zu töten und deshalb waren sie auch in meinem Haus. RI: Wie lange haben Sie dann im Iran gelebt? BF: Eineinhalb Jahre. RI: Was waren die Gründe für Sie vom Iran nach Österreich zu gehen? BF1: Ich wurde im Iran belästigt, weil ich keine Dokumente hatte. Ich konnte nicht nach Afghanistan zurückkehren. Die Afghanen, die keine Dokumente haben, werden von der Polizei angehalten und direkt nach Syrien in den Krieg geschickt. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Einvernahme vor der LPD XXXX am XXXX habenRI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Einvernahme vor der LPD römisch 40 am römisch 40 haben Sie zu Ihrem Fluchtgrund Folgendes vorgebracht: "Ich war illegal im Iran aufhältig, falls ich erwischt worden wäre, müsste ich das Land verlassen. In Afghanistan war ich Bauer und in unserer Gegend werden die Hazara/Schiiten verfolgt und getötet." Auf die Frage, was Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten würden meinten Sie: "Im Iran habe ich niemanden und besitze keine Dokumente. Ich werde nach Afghanistan abgeschoben und dort herrscht Krieg". Von Ihren vor dem BFA geäußerten Problemen mit den Taliban in Afghanistan haben Sie nichts erwähnt. Sie haben von keinen persönlichen Bedrohungen, weder per Telephon noch per Drohbrief gesprochen. Wieso haben Sie erstmals vor dem BFA, andereinhalb Jahre später, davon berichtet? BF1: Die Reise vom Iran nach Österreich dauerte vierzehn oder fünfzehn Tage. Ich hatte vierzehn Tage lang nicht geschlafen. Wir hatten bei der Erstbefragung einen iranischen Dolmetscher. Dieser Dolmetscher sagte mir, ich solle meine Fluchtgründe nicht angeben, lediglich mich vorstellen und über die Reiseroute zu berichten sowie sollte ich erzählen, wie viel Geld ich ausgegeben hätte. RI: Wie oft sind Sie telephonisch in Afghanistan bedroht worden? BF1: Zweimal. RI: Sie wurden beide Male bedroht? BF1: Das erste Mal wurde ich nicht bedroht, sondern beim zweiten Mal. Es wurde mir gesagt, wenn ich das nicht tue, was sie verlangen, würden sie mich töten. RI: War es immer der gleiche Anrufer? Kannten Sie ihn? BF1: Ich kannte die Person nicht, aber von der Stimme, war es dieselbe Person. RI: Was vermuten Sie, wer war dieser Anrufer oder von welcher Gruppierung war er? Hat er sich Ihnen gegenüber zu erkennen gegeben? BF1: Wir haben in einer hazarabesiedelten Region gelebt. Die Taliban waren dort weit verbreitet. Ich habe viel gehört und auch gesehen, dass viele Hazara getötet wurden. Die Taliban sind keine Hazara. Sie sind Paschtunen. Der Anrufer hatte auch einen paschtunischen Akzent. Es ist klar, dass ich den Anruf von Taliban bekommen habe. Es wurde mir nämlich auch gesagt, dass der Anrufer von Islamischen Emirat Afghanistan ist. RI: Was ist das Islamische Emirat Afghanistan? BF1: Ich wusste es nicht. Der Freund meines Vaters sagte mir, dass der Brief von den Taliban ist. RI: Woher wusste er das? BF1: Das weiß ich nicht. In dieser Region gibt es sehr viele Taliban. In ganz Afghanistan gibt es sehr viele Taliban. RI: Das heißt, Sie vermuten es nur, dass das Islamische Emirat Afghanistan von den Taliban ist? BF1: Das ist alles dasselbe. Alle sind Taliban. RI: Ging der Drohanruf auf Ihr Privathandy? BF1: Ja. RI: Wer hatte aller die Telephonnummer? BF1: Jeder in meiner Region hatte meine Telefonnummer. Meine Nachbarn, meine Freunde und meine Bekannten. Vermutlich haben sie meine Telefonnummer von diesen Leuten genommen. Sicher bin ich mir nicht. RI: Wie lange lagen die zwei Anrufe auseinander? BF1: Der erste Anruf kam an einem Samstag. Der zweite Anruf kam am Montag. RI: Sind Sie nach einem der Anrufe zu Polizei oder zum Dorfältesten gegangen? BF1: Nein. Ich war verängstigt. Ich war in einem Schockzustand. Aus diesem Grund bin ich auch zu niemand gegangen. RI: Wurde der Drohbrief per Bote überbracht oder per Post? Wie gelangte der Brief zu Ihnen? BF1: Im Dorf gibt es keine Postzusendung. Ich glaube, dass jemand diesen Brief zwischen dem Türspalt ins Haus hineingeschoben hat. Wie genau es war, weiß ich nicht, weil ich nicht zu Hause war. RI: Stand auf dem Brief Ihr Name drauf? BF1: Mein Name stand nicht darauf. Es stand nur darauf, dass ich ein vollkommen Ungläubiger bin. RI: Stand auf dem Kuvert des Briefes Ihr Name darauf? BF1: Ich kann mich nicht genau daran erinnern. Ich weiß nur, dass ein Stempel darauf war. RI: Was ist mit Ihrem Großvater genau geschehen? Wie ist er genau umgekommen? BF1: Ich bekam einen Anruf von meinem Nachbarn. Er erzählte mir am Telefon, dass sie meinen Großvater aus dem Haus gezerrt haben. Man hätte ihn erschossen und getötet und unser Haus angezündet. RI: Haben Sie ihren Großvater beerdigen können, bevor sie in den Iran gegangen sind? BF1: Nein, ich konnte nicht zurückkehren. RI: Wer hat Ihren Großvater beerdigt? BF1: Das weiß ich nicht. Ich war verängstigt und befand mich in einer stressigen Situation. Ich hatte mich selbst verloren. RI: Wie hieß Ihr Großvater? BF1: Er war unter dem Namen XXXX im Dorf bekannt. Sein richtiger Name war XXXX.BF1: Er war unter dem Namen römisch 40 im Dorf bekannt. Sein richtiger Name war römisch 40 . RI: Und er starb am selben Tag, als Sie die Drohanrufe erhalten haben? BF1: Ja. RI: Ist es nicht merkwürdig, dass zwischen dem Erhalt des Drohbriefes und des Anschlages zu wenig Zeit vergangen ist. Der Drohbrief hätte Sie doch umstimmen sollen auf die Forderung des Bedrohers einzugehen. Da macht es doch wenig Sinn für den Bedroher unmittelbar zuzuschlagen. Damit hätte der Drohbrief ja noch keine Wirkung entfalten können? BF1: Ich weiß nicht, was sie sich dabei gedacht haben und warum sie so vorgegangen sind. RI: Haben Sie sich vor den Drohanrufen an Ihrem Wohnort sicher gefühlt? BF1: Sicher habe ich mich dort nicht gefühlt. Ich habe nämlich gehört, dass die Taliban viele Hazara entführen. Sie haben auch die Schwester meiner Ehefrau entführt. RI: Hatten Sie irgendwann Probleme mit der Familie Ihrer Frau? Hat es da jemals Bedrohungen oder Gewaltanwendungen gegeben? BF1: Nein. Ich habe es nie verstanden, warum die Familie gegen die Heirat ihrer Tochter mit mir war und für die Heirat mit einem älteren Mann war. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? BF1: Wir sind Hazara. Die Taliban töten die Hazara. Überall in Afghanistan werden die Hazara getötet. Auch mich wollten sie töten. Sie hatten die Absicht, mich zu töten, ich war aber nicht zu Hause, aber das war der Grund. RI. Haben Ihre Frau und/oder Ihr Kind einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten? BF1: Außer, dass meine Frau dieselben Fluchtgründe hat, wie ich, war ihre Familie sehr streng. Sie durfte nicht aus dem Haus gehen. Sie durfte nicht zur Schule gehen. RI: Hatten Sie in Afghanistan Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF1: Wir haben Probleme mit den Taliban. Die Hazara haben Probleme mit den Taliban und ich glaube, dass die Hazara von den Taliban bedroht werden. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF1: Mein Leben ist in Gefahr. Ich habe Angst. Außerdem haben meine Frau und meine Tochter hier ihre Freiheiten erlangt. Diese Freiheiten können sie in Afghanistan nicht haben. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, den Iran in Richtung Europa zu verlassen? BF1: Zwei Wochen vor unserer Ausreise. RI: Warum sind Sie nicht in eine andere Provinz Afghanistans geflüchtet, wo es für Sie und Ihre Familie sicherer gewesen ist als in XXXX? BF1: Nirgendwo in Afghanistan ist es sicher. Nirgendwo ist es für die Hazara sicher. Wir hatte auch die Angst, woanders gefunden zu werden. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF1: Nein. Ich wollte in ein sicheres Land. Der Schlepper sagte mir, dass es hier sicher ist und wir hier bleiben sollen. Ich hatte einen Freund im Iran, mit dem ich gemeinsam gearbeitet habe. Dessen Bruder hat in Österreich gelebt und der hat damals viel Gutes über Österreich erzählt. Als ich dann in Österreich war, bemerkte ich, dass er Recht hatte. RI: Wo wollten Sie denn ursprünglich hin? BF1: Ich wollte nach Europa. Ich wollte nach Österreich kommen. Mein Reiseziel war eigentlich Österreich. Ich habe nur Gutes von meinem Arbeitskollegen gehört. Auf der Reise in Richtung Europa haben wir viele Länder überquert. Auf den Zetteln der anderen Flüchtlinge stand als Reiseziel Schweden. Auf meinem Zettel stand Schweden, aber ich wollte nach Österreich. RI: Warum stand Schweden auf Ihrem Zettel? BF1: Die anderen Mitreisenden wollten nach Schweden. Ich wollte nach Österreich und habe es auch gesagt, aber man hat für mich das Land Schweden als Reiseziel niedergeschrieben. RI: Wieviel hat die Flucht aus Afghanistan nach Europa insgesamt gekostet? D.h. die Kosten für die Reise zurück in den Iran und dann vom Iran nach Europa. BF1: Vom Iran nach Europa haben wir pro Person vier Millionen iranische Toman bezahlt. Wie viel von Afghanistan in den Iran gezahlt wurde, weiß ich nicht, das hat der Freund meines Vaters gezahlt. Vom Iran nach Österreich haben wir pro Person vier Millionen iranische Toman bezahlt. RI: Wieviel ist das in EURO? BF1: 8.000 Euro pro Person. Damals hatte ein Euro den Wert von 4.000 Toman. RI: Das ist eine stolze Summe. Wie konnten Sie sich das als einfacher Schneiderlehrling leisten? BF1: Das Geld stammt von unseren Ersparnissen. Meine Frau hat von zu Hause aus gearbeitet und ich arbeitete bei einem Schneider. RI: Wie lange haben Sie gebraucht um sich diese Geldsumme anzusparen? BF1: Eineinhalb Jahre. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder eine Klub in Österreich? BF1: Ich habe in der XXXX XXXX gelebt. Dort habe ich XXXX gemacht und auch XXXX gespielt und habe auch für die Gemeinde gearbeitet. Ich habe auch die Unterlagen mit.BF1: Ich habe in der römisch 40 römisch 40 gelebt. Dort habe ich römisch 40 gemacht und auch römisch 40 gespielt und habe auch für die Gemeinde gearbeitet. Ich habe auch die Unterlagen mit. RI: Haben Sie in einem XXXX- und XXXX trainiert?RI: Haben Sie in einem XXXX- und römisch 40 trainiert? BF1: Ich war im Verein und bin dann umgezogen. Wir wurden dann nach XXXX transferiert.BF1: Ich war im Verein und bin dann umgezogen. Wir wurden dann nach römisch 40 transferiert. RI: Sind Sie jetzt in einem Club oder Verein? BF1: Ich besuche jetzt einen Kurs vom AMS. RI wiederholt die Frage. BF1: Nein, bin ich nicht, da ich ja jetzt umgezogen bin. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Ja, sehr viele. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF1: Ja. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF1: A1 und A2 habe ich bereits abgeschlossen. RI: Machen Sie gerne in Ihrer Freizeit? BF1 auf Deutsch: Freizeit, ich Baby halten zu Hause. Meine Frau gehen in Stadt oder mit österreichischen Freunden spazieren gehen. Meine Frau kommt. Ich gehe Radfahren und Schwimmbad gehen und mit Baby gehen in Park. Im Winter Eislaufen gehen. RI: Was gefällt Ihnen an Österreich? BF1 auf Deutsch: Österreich gefallen mir Gesprächen, Coffehaus gegangen, Einladung österreichische zu Hause. RI: Was haben Sie letztes Wochenende gemacht? BF1 auf Deutsch: Ich habe gegangen nach XXXX. Zertifikat bringen.BF1 auf Deutsch: Ich habe gegangen nach römisch 40 . Zertifikat bringen. RI wiederholt die Frage. BF1 auf Deutsch: Am Samstag letztes Wochenende mit Baby spazieren gegangen und zu Hause Baby halten und meine Frau gehen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF1: In Afghanistan habe ich keine Schule besucht. Ich möchte und will hier die Schule besuchen, die Sprache lernen. Ich mache einen Vorbereitungskurs. Danach möchte ich den Hauptschulabschluss machen. Danach möchte ich eine Lehre machen. Ich habe mich über die Berufsausbildung als Elektroniker informiert. Vom AMS wurde mir gesagt, dass ich diese Lehre drei Jahre lang besuchen muss. RI: Sie haben dann vor als Elektronikingenieur zu arbeiten? BF1: Ich möchte die Lehre machen und danach arbeiten. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Ja, ich bin gesund. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein, nach dem Deutschkurs leide ich an Kopfschmerzen, weil ich spät zu Mittag esse. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF1: Ja. RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF1? BFV: Ja. BFV: Was wünschen Sie sich für die Zukunft Ihrer Frau und Ihrer Tochter? BF1: Ich möchte, dass sie ein westliches Leben führen, dass sie hier ihre Freiheiten haben. Ich möchte, dass meine Frau hier studiert. Ich möchte, dass sie die Sprache lernt und hier arbeitet. Ich möchte, dass meine Tochter in Sicherheit groß wird. Ich möchte, dass sie sich selbst einen Lebenspartner sucht. Ich möchte, dass sie sich einen Freund nimmt und über ihr Leben selbst entscheidet. BFV: Wie würde das Leben Ihrer Frau und Ihrer Tochter aussehen, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF1: Sie haben Angst nach Afghanistan zurückzukehren. Ihr Leben ist in Gefahr. Die Freiheiten, die meine Tochter und meine Ehefrau hier haben, haben sie in Afghanistan nicht. Hier in Österreich geht meine Ehefrau mit ihren männlichen Freunden Kaffee trinken. Wenn sie das in Afghanistan tun würde, würde sie gesteinigt. BFV: Wer sind die männlichen Freunde Ihrer Ehefrau? BF1: Es sind unsere Freunde. Wir besuchen uns gegenseitig. Ich vertraue meiner Frau. Wenn ich im Deutschkurs bin, geht meine Ehefrau mit unseren Freunden Kaffee trinken. BF1: Ich möchte mich beim österreichischen Staat bedanken, dass meine Ehefrau und meine Tochter hier in Österreich in Sicherheit leben können. RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen und die BF2 sofort in den Saal zu schicken. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF2: Ich heiße XXXX. Ich bin XXXX Jahre alt und bin am XXXX in der Provinz XXXX im XXXX geboren. Ich bin afghanische Staatsangehörige. Zuletzt haben wir im Iran in Teheran, XXXX gelebt.BF2: Ich heiße römisch 40 . Ich bin römisch 40 Jahre alt und bin am römisch 40 in der Provinz römisch 40 im römisch 40 geboren. Ich bin afghanische Staatsangehörige. Zuletzt haben wir im Iran in Teheran, römisch 40 gelebt. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF2: Ich bin Hazara und spreche Dari/Farsi. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF2: Ich bin Schiitin. Ich bin Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan oder aus dem Iran, welche Ihre Identität beweisen? BF2: Im Iran hatte ich gar keine Dokumente. Aus Afghanistan besitze ich nichts. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Wann haben Sie die Schule abgeschlossen? Wie alt waren Sie beim Schulabschluss? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF2: Ich habe in Afghanistan keine Schule besucht. Eineinhalb Jahre haben wir im Iran gelebt. Unsere Unterkunftsgeber war ein altes Ehepaar. Sie haben uns das Lesen und Schreiben beigebracht. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Ersteinvernahme am 15.01.2016 haben Sie angegeben, dass sie 12 Jahre zur Schule gegangen sind und mit Matura abgeschlossen haben? Wie kommt es nun, dass Sie angegeben keine Schule besucht zu haben? Sie müssen zugeben, dass sind schon sehr widersprüchliche Angaben? Wie kommt es dazu? BF2: Ich hatte einen iranischen Dolmetscher. Mir wurde gesagt, dass ich alles kurz und schnell sagen soll. Von unserem Rechtsberater wurde uns die Erstbefragung noch einmal vorgelesen. Es ist uns dann aufgefallen, dass einiges nicht korrekt protokolliert wurde. RI: Haben Sie diese Protokollmängel dokumentieren lassen? BF2: Bezüglich unserer Sprache wurde protokolliert, dass wir Farsi sprechen. Das stimmt nicht. Wir sprechen Dari/Farsi. Über meine Schulbildung, dass ich 12 Jahre die Schule besucht habe, das stimmt nicht. RI: Wurde Ihnen das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt? BF2: Nein. Wir wurden gefragt, ob wir die Wahrheit angegeben haben. Wir bejahten es. Es wurde uns dann nicht mehr rückübersetzt. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan und in welcher Stadt? BF2: Meine Eltern haben in unserem Heimatdorf gelebt. Ich hatte eine Schwester. Sie wurde entführt und ist verschollen. Das war vor vier oder fünf Jahren. Ich habe noch einen Onkel mütterlicherseits. Er lebt auch in Afghanistan. Sonst habe ich niemanden. RI: Leben Ihre Eltern immer noch in Ihrem Heimatdorf? BF2: Als ich noch in Afghanistan war, lebten sie im Heimatdorf, aber zur Zeit, weiß ich nicht, wo sie leben. RI: Wie haben Sie mit Ihrem Mann im Iran den Lebensunterhalt bestritten? BF2: Mein Ehemann hat bei einem Schneider als Lehrling gearbeitet. Ich habe von zu Hause aus gearbeitet. Ich habe Schals und Kopftücher genäht. RI: Hatten Sie eine Näherinnenausbildung? BF2: Nein, ich konnte nur Kopftücher und Schals nähen. RI: Wann und wo haben Sie Ihren Mann geheiratet? BF2: Vor drei oder vier Jahren haben wir in Afghanistan geheiratet. In Österreich haben wir standesamtlich geheiratet. Wir haben beim Standesamt in XXXX geheiratet.BF2: Vor drei oder vier Jahren haben wir in Afghanistan geheiratet. In Österreich haben wir standesamtlich geheiratet. Wir haben beim Standesamt in römisch 40 geheiratet. RI: Haben Sie noch irgendeinen Kontakt zu Ihrer in Afghanistan lebenden Familie? BF2: Nein. RI: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie? BF2: Ich habe gegen den Willen meiner Eltern geheiratet. Meine Mutter war zwar einverstanden, aber mein Vater nicht. RI: War jemand von Ihrer Familie bei Ihrer Hochzeit? BF2: Meine Mutter. RI: Wenn Ihre Mutter einverstanden mit Ihrer Hochzeit war, warum haben Sie dann nicht noch Kontakt zu ihr? BF2: Sie sagte mir, dass mich mein Vater enterbt hat. Eine Schwester von mir ist verschollen. Deshalb war meine Mutter bei meiner Hochzeit anwesend. Sie sagte mir, sie selbst habe ein unglückliches Leben und möchte nicht, dass ich unglücklich werde. Ich solle XXXX heiraten und sie wird aber auch zu mir keinen Kontakt halten, da mein Vater mich enterbt hat.BF2: Sie sagte mir, dass mich mein Vater enterbt hat. Eine Schwester von mir ist verschollen. Deshalb war meine Mutter bei meiner Hochzeit anwesend. Sie sagte mir, sie selbst habe ein unglückliches Leben und möchte nicht, dass ich unglücklich werde. Ich solle römisch 40 heiraten und sie wird aber auch zu mir keinen Kontakt halten, da mein Vater mich enterbt hat. RI: Hat die Anwesenheit Ihrer Mutter bei Ihrer Hochzeit zu einem Familienzwist geführt? Weil, immerhin war Ihr Vater gegen die Hochzeit? BF2: Mein Vater wollte, dass ich einen älteren Mann heirate. Ich sagte ihm, wenn er mir nicht erlaubt, XXXX zu heiraten, dann werde ich mir mein Leben nehmen. Ich bin seine einzige Tochter. Er sagte, ich solle XXXX heiraten, aber er wird mich enterben und ich bin auch nicht mehr seine Tochter.BF2: Mein Vater wollte, dass ich einen älteren Mann heirate. Ich sagte ihm, wenn er mir nicht erlaubt, römisch 40 zu heiraten, dann werde ich mir mein Leben nehmen. Ich bin seine einzige Tochter. Er sagte, ich solle römisch 40 heiraten, aber er wird mich enterben und ich bin auch nicht mehr seine Tochter. RI: War die Heirat mit Ihrem Ehemann eine Liebesheirat? BF2: Nein. Er war unser Nachbar. Er hat bei meiner Familie, um meine Hand angehalten. Er war jung. Ich sah es besser, einen jüngeren Mann zu heiraten, als einen älteren. RI: Verstehe ich Sie richtig, dass Ihre Heirat mit Ihrem Ehemann eher eine Flucht vor der Heirat mit dem älteren Mann gewesen ist? BF2: Ja. RI: Wie viele Leute waren bei Ihrer Hochzeit eingeladen? BF2: Etwa 25 Personen. RI: Sind Sie oder Ihr Mann seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan in 2014 wieder einmal in Afghanistan gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF2: Nein. RI: Sind Sie oder Ihr Mann seit Ihrer Ausreise aus dem Iran in 2016 wieder einmal im Iran gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF2: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF2: Unser Leben war in Gefahr. Es war nach unserer Heirat. XXXX hat als Landwirt gearbeitet. Sein Großvater und ich waren im Haus. Wir haben ein Schreiben erhalten. Da weder der Großvater, noch ich lesen konnten, habe ich den Brief zu XXXX auf das Feld gebracht. Bevor dieser Brief gekommen ist, hat XXXX zwei Anrufe bekommen. Zuerst kamen die Anrufe und danach der Brief. Beim ersten Anruf wusste der Anrufer alles über XXXX. Er wusste, wer er ist, wer sein Vater ist und der Anrufer wusste auch, dass wir einen Kuhstall haben. Am übernächsten Tag erhielt er wieder einen Anruf. Er wurde am Telefon bedroht. Ihm wurde gesagt, dass er vom Islamischen Emirat angerufen wurde und, dass man von ihm verlangt seinen Kuhstall ihnen zu überlassen. XXXX war verängstigt und hat deshalb seine SIM-Karte weggeworfen. Er hat wieder seine alte SIM-Karte benützt. Dann hat man hinter der Türe einen Brief hinterlegt. Da ich diesen Brief nicht lesen konnte, habe ich den Brief auf die Felder zu XXXX gebracht. Von dort gingen wir zum Freund des Vaters von XXXX. Dieser Freund hat für uns den Brief vorgelesen. Es war in Paschto. Wir waren verängstigt. Danach sind wir vom Freund des Vaters von XXXX weggegangen. Etwa zehn Minuten waren vergangen, als ein Bekannter von XXXX ihn angerufen hat. Ihm wurde gesagt, dass wir auf keinen Fall zurückkommen sollen. Zwei Männer sind auf Motorrädern gekommen. Sie hätten den Großvater getötet und das Haus in Brand gesetzt. Aus Angst sind wir nicht mehr nach Hause zurückgegangen. Wir flüchteten in den Iran.BF2: Unser Leben war in Gefahr. Es war nach unserer Heirat. römisch 40 hat als Landwirt gearbeitet. Sein Großvater und ich waren im Haus. Wir haben ein Schreiben erhalten. Da weder der Großvater, noch ich lesen konnten, habe ich den Brief zu römisch 40 auf das Feld gebracht. Bevor dieser Brief gekommen ist, hat römisch 40 zwei Anrufe bekommen. Zuerst kamen die Anrufe und danach der Brief. Beim ersten Anruf wusste der Anrufer alles über römisch 40 . Er wusste, wer er ist, wer sein Vater ist und der Anrufer wusste auch, dass wir einen Kuhstall haben. Am übernächsten Tag erhielt er wieder einen Anruf. Er wurde am Telefon bedroht. Ihm wurde gesagt, dass er vom Islamischen Emirat angerufen wurde und, dass man von ihm verlangt seinen Kuhstall ihnen zu überlassen. römisch 40 war verängstigt und hat deshalb seine SIM-Karte weggeworfen. Er hat wieder seine alte SIM-Karte benützt. Dann hat man hinter der Türe einen Brief hinterlegt. Da ich diesen Brief nicht lesen konnte, habe ich den Brief auf die Felder zu römisch 40 gebracht. Von dort gingen wir zum Freund des Vaters von römisch 40 . Dieser Freund hat für uns den Brief vorgelesen. Es war in Paschto. Wir waren verängstigt. Danach sind wir vom Freund des Vaters von römisch 40 weggegangen. Etwa zehn Minuten waren vergangen, als ein Bekannter von römisch 40 ihn angerufen hat. Ihm wurde gesagt, dass wir auf keinen Fall zurückkommen sollen. Zwei Männer sind auf Motorrädern gekommen. Sie hätten den Großvater getötet und das Haus in Brand gesetzt. Aus Angst sind wir nicht mehr nach Hause zurückgegangen. Wir flüchteten in den Iran. RI: Wem gehörte der Stall, in dem die Waffen versteckt werden sollten? BF2: Der Stall gehörte dem Vater von XXXX. Nach dem Tod seines Vaters hat er alles geerbt.BF2: Der Stall gehörte dem Vater von römisch 40 . Nach dem Tod seines Vaters hat er alles geerbt. RI: Und das Haus? Gehörte das dem Großvater oder dem BF1? BF2: Das Haus gehörte allen. Sie haben alle in einem Haus gelebt. Da XXXX keine weiteren Familienangehörigen hatte, lebte er bei seinem Großvater.BF2: Das Haus gehörte allen. Sie haben alle in einem Haus gelebt. Da römisch 40 keine weiteren Familienangehörigen hatte, lebte er bei seinem Großvater. RI: Verstehe ich das richtig? Das Haus gehörte dem Großvater und der Stall Ihrem Ehegatten? BF2: Der Vater von XXXX ist getötet worden. XXXX hat auf den Feldern und im Stall gearbeitet. Es hat ihnen gemeinsam gehört.BF2: Der Vater von römisch 40 ist getötet worden. römisch 40 hat auf den Feldern und im Stall gearbeitet. Es hat ihnen gemeinsam gehört. RI: Heißt das, der Stall hat nicht zum Anwesen des Großvaters des BF1 gehört? BF2: Das weiß ich nicht. Nach meiner Heirat habe ich ungefähr sieben Monate lang dort gelebt. Das alles hat der Familie gehört. RI: Wie groß waren die Grundstücke? BF2: Sie hatten viele Grundstücke. Das Ausmaß weiß ich nicht. RI: Wie viele Grundstücke waren es? BF2: Es war ein großes Grundstück. RI: Waren es ein oder mehrere Grundstücke? BF2: Soweit ich weiß, hat er nur ein Grundstück bewirtschaftet. Ob er andere Grundstücke hatte, davon weiß ich nicht. RI: VORHALTUNG: Sie haben in Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2017 zum Drohbrief gesagt: "Einen Tag später warf er einen Drohbrief im Hof. Ich war an dem Tag zu Hause, XXXX war arbeiten."RI: VORHALTUNG: Sie haben in Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2017 zum Drohbrief gesagt: "Einen Tag später warf er einen Drohbrief im Hof. Ich war an dem Tag zu Hause, römisch 40 war arbeiten." Heute sagen Sie, dass der Brief hinter der Tür hinterlegt war. Wo ist der Brief gefunden worden? Im Hof oder hinter der Tür? BF2: Man hat den Brief unterhalb des Tors in den Garten geschoben. RI: In den Garten oder ins Haus? BF2: In den Garten. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 15.01.2016 haben Sie zu Ihrem Fluchtgrund Folgendes vorgebracht: "Wir werden zuhause wegen unserer Rasse und Religion durch die Taliban und den IS verfolgt. Die Frauen werden vergewaltigt und umgebracht. Wir wollten ein ruhiges Leben führen. Wir haben deswegen noch keine Kinder gemacht, weil wir vorher in Sicherheit leben wollten." Auf die Frage, was Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten würden, meinten Sie: "Verfolgung und Tötung durch Taliban und IS". Von Ihren vor dem BFA geäußerten konkreten Problemen in Afghanistan haben Sie nichts erwähnt. Sie haben von keinen persönlichen Bedrohungen, weder per Telephon noch per Drohbrief gesprochen. Wieso haben Sie erstmals vor dem BFA, andereinhalb Jahre später, davon berichtet? BF2: Bei der ersten Einvernahme hatten wir einen iranischen Dolmetscher. Er sagte, wir sollen uns kurz fassen und uns beeilen. Bei der nächsten Einvernahme sollen wir dann alles genau erwähnen, deshalb haben wir nur das mit den Taliban erwähnt. RI: Wie oft ist Ihr Mann telephonisch bedroht worden? BF2: Zweimal wurde er angerufen. RI: Und wie oft wurde er bedroht? BF2: Zweimal wurde er angerufen und einmal bekam er einen Brief. RI: War es immer der gleiche Anrufer? Kannten er ihn? BF2: Als er den Brief erhalten haben, sind wir davon ausgegangen, dass der Brief von denen stammt. RI: Was stand auf dem Kuvert? BF2: Ich habe keine Bildung. Der Brief war in einem weißen Kuvert. Ich habe den Brief auch nicht herausgenommen. Ich überbrachte dieses Kuvert meinem Mann. RI: War auf diesem Kuvert irgendetwas drauf? BF2: Ich kann mich nicht daran erinnern. Ich habe den Brief auch nicht herausgenommen. RI wiederholt die Frage. BF2: Es war nur ein Stempel. RI: Was war das für ein Stempel? BF2: Das weiß ich nicht. RI: War das ein Poststempel? BF2: Ich glaube nicht. Ich habe diesen Stempel nicht selbst gesehen. Mein Mann sagte mir, dass dieses Kuvert abgestempelt war. Das weiß ich nur von den Erzählungen von XXXX.BF2: Ich glaube nicht. Ich habe diesen Stempel nicht selbst gesehen. Mein Mann sagte mir, dass dieses Kuvert abgestempelt war. Das weiß ich nur von den Erzählungen von römisch 40 . RI: Sie hatten ja diesen Brief in der Hand und haben diesen zu Ihrem Mann gebracht? BF2: Ja. RI: Da haben Sie diesen Stempel nicht gesehen? BF2: Ich habe nicht darauf geachtet. XXXX erzählte mir, dass der Brief abgestempelt war.BF2: Ich habe nicht darauf geachtet. römisch 40 erzählte mir, dass der Brief abgestempelt war. RI: Das Kuvert war nicht abgestempelt? BF2: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht erinnern. RI: Woher wissen Sie, dass der Anrufer ein Talib war? BF2: XXXX sagte mir, dass der Anrufer vom Islamischen Emirat war und solche Vorfälle sind in der Region oft vorgekommen.BF2: römisch 40 sagte mir, dass der Anrufer vom Islamischen Emirat war und solche Vorfälle sind in der Region oft vorgekommen. RI: Was wissen Sie über das Islamische Emirat? BF2: Ich weiß, dass das Islamische Emirat die Taliban sind. Sie sind die Feinde des afghanischen Volkes. Sie vergewaltigen Frauen und verschleppen sie. RI: Sind Sie oder Ihr Mann nach einem der Anrufe zur Polizei oder zum Dorfältesten gegangen? BF2: Nein. Wir haben diesen Brief nur dem Freund von XXXX gebracht.BF2: Nein. Wir haben diesen Brief nur dem Freund von römisch 40 gebracht. RI: Warum sind Sie nicht zur Polizei oder zu den Sicherheitskräften gegangen? BF2: Wir waren verängstigt und hatten eine große Furcht. RI: Hatten Sie den Brief zuerst in der Hand oder der Großvater Ihres Mannes? BF2: Der Großvater, der hat mir dann den Brief übergeben und ich überbrachte diesen XXXX.BF2: Der Großvater, der hat mir dann den Brief übergeben und ich überbrachte diesen römisch 40 . RI: Wann wurde der Brief erstmals geöffnet? BF2: Beim Freund von XXXX.BF2: Beim Freund von römisch 40 . RI: Hat Ihr Ehemann den Großvater beerdigen können, bevor sie in den Iran gegangen sind? BF2: Nein, wir sind gar nicht zurückgegangen. Wir sind gleich geflüchtet. RI: Wer hat den Großvater Ihres Ehemanns beerdigt? BF2: Die Freunde und Nachbarn von XXXX haben ihn angerufen und haben gesagt, wir sollen nicht nach Hause zurückkommen. Darum kamen wir auch nicht nach Hause zurück.BF2: Die Freunde und Nachbarn von römisch 40 haben ihn angerufen und haben gesagt, wir sollen nicht nach Hause zurückkommen. Darum kamen wir auch nicht nach Hause zurück. RI: Was ist mit dem Haus, dem Stall und dem Grundstück des Großvaters Ihres Mannes passiert, als Sie in den Iran gegangen sind? BF2: Wir haben vom Freund von XXXX Geld ausgeborgt. Wir sagten ihm, dass er das Haus von XXXX haben kann. Seit wir von dort wegegegangen sind, haben wir keinen Kontakt mehr nach Afghanistan. Wir gehen davon aus, dass Freunde und Nachbarn den Großvater beerdigt haben.BF2: Wir haben vom Freund von römisch 40 Geld ausgeborgt. Wir sagten ihm, dass er das Haus von römisch 40 haben kann. Seit wir von dort wegegegangen sind, haben wir keinen Kontakt mehr nach Afghanistan. Wir gehen davon aus, dass Freunde und Nachbarn den Großvater beerdigt haben. RI: Die Übermittlung des Drohbriefes, die Übersetzung des Drohbriefes durch den Freund Ihres Ehemannes und die Tötung des Großvaters sind am selben Tag passiert? RI: Ist es nicht merkwürdig, dass zwischen dem Erhalt des Drohbriefes und des Anschlages so wenig Zeit vergangen ist. Der Drohbrief hätte Ihren Mann doch umstimmen sollen auf die Forderung des Bedrohers einzugehen. Da macht es doch wenig Sinn für den Bedroher unmittelbar zuzuschlagen. Damit hätte der Drohbrief ja noch keine Wirkung entfalten können? BF2: Es war so. Sie hatten die Absicht XXXX zu töten und er war nicht zu Hause.BF2: Es war so. Sie hatten die Absicht römisch 40 zu töten und er war nicht zu Hause. RI: Haben Sie und Ihr Mann sich vor den Drohanrufen an Ihrem Wohnort sicher gefühlt? BF2: Nirgendwo in Afghanistan ist es sicher. Wir haben uns dort auch nicht sicher gefühlt. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? BF2: Ich war eingeschränkt. Ich war wie eine Gefangene. Ich machte den Haushalt und habe eine Burka getragen. Aber der Hauptgrund für unsere Flucht, war der, wie ich Ihnen erzählt habe. RI. Haben Ihr Mann und Ihr Kind einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten? BF2: Das ist unser Hauptgrund. Es gibt auch die Taliban und die Daesh. Auch in dieser Hinsicht war unser Leben in Gefahr. RI: Hatten Sie in Afghanistan Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF2: Nein. Die Hazara sind in Afghanistan etwas eingeengt. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF2: Ich habe Angst. Dort ist mein Leben in Gefahr. Die Freiheiten, die ich hier habe und in Zukunft für XXXX mir vorstelle, werden wir dort nicht haben.BF2: Ich habe Angst. Dort ist mein Leben in Gefahr. Die Freiheiten, die ich hier habe und in Zukunft für römisch 40 mir vorstelle, werden wir dort nicht haben. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, den Iran in Richtung Europa zu verlassen? BF2: Im Iran hatten wir keine Karten, ich meine Dokumente. Mein Mann konnte dort nicht arbeiten. Wenn die Polizei uns erwischt hätte, hätte man uns abgeschoben. Wenn sie XXXX erwischt hätten, hätten sie ihn abgeschoben.BF2: Im Iran hatten wir keine Karten, ich meine Dokumente. Mein Mann konnte dort nicht arbeiten. Wenn die Polizei uns erwischt hätte, hätte man uns abgeschoben. Wenn sie römisch 40 erwischt hätten, hätten sie ihn abgeschoben. RI: Warum sind Sie nicht in eine andere Provinz Afghanistans geflüchtet, wo es für Sie und Ihre Familie sicherer gewesen ist als in XXXX? BF2: Nirgendwo in Afghanistan gibt es für uns Sicherheit. Wir haben auch nirgendwo in Afghanistan jemanden. Wir waren verängstigt, deshalb haben wir Afghanistan verlassen. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF2: Wir haben Gutes über das Land Österreich gehört. Über Medien und auch über Nachbarn haben wir vieles gehört. Wir haben dem Schlepper gesagt, dass er uns in ein sicheres Land bringen soll. XXXX sagte dem Schlepper, dass er uns nach Schweden bringen soll, jedoch wollte ich nach Österreich.BF2: Wir haben Gutes über das Land Österreich gehört. Über Medien und auch über Nachbarn haben wir vieles gehört. Wir haben dem Schlepper gesagt, dass er uns in ein sicheres Land bringen soll. römisch 40 sagte dem Schlepper, dass er uns nach Schweden bringen soll, jedoch wollte ich nach Österreich. RI: Warum wollte Ihr Mann nach Schweden? BF2: Er hatte in Schweden Freunde und ich wollte nach Österreich. Wir waren auch nicht darauf vorbereitet, dass man uns am ersten Tag fragen wird, wohin wir reisen wollen. XXXX sagte Schweden. Ich sagte Österreich. Unsere Zetteln wurden kopiert, zusammengeheftet und Schweden wurde festgelegt.BF2: Er hatte in Schweden Freunde und ich wollte nach Österreich. Wir waren auch nicht darauf vorbereitet, dass man uns am ersten Tag fragen wird, wohin wir reisen wollen. römisch 40 sagte Schweden. Ich sagte Österreich. Unsere Zetteln wurden kopiert, zusammengeheftet und Schweden wurde festgelegt. RI: Ihr Mann hat vorhin ausgesagt, dass auch er von Anfang an Österreich als Ziel der Reise hatte. Was sagen Sie dazu? BF2: Er hat Gutes von einem Freund über Österreich gehört. Eine Nachbarin erzählte mir auch Gutes über das Land. Wir sagten dem Schlepper, er soll uns in ein sicheres Land bringen. Er hat sich nicht festgelegt, wir haben Gutes über Österreich gehört und deswegen sind wir auch hier geblieben. RI: Er hat sich schon festgelegt, sonst würde in den serbischen Unterlagen nicht Schweden als Zielland stehen. BF2: Jeder wollte nach Schweden. Deswegen sagten wir, dass wir auch dorthin reisen werden. RI: Wieviel hat die Flucht vom Iran nach Europa insgesamt gekostet? BF2: Das weiß ich nicht, alles hat XXXX geregelt.BF2: Das weiß ich nicht, alles hat römisch 40 geregelt. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder eine Klub in Österreich? BF2: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF2: Ja, sehr viele. RI: Haben Sie männliche österreichische Freunde? BF2: Ja. RI: Gehen Sie auch alleine mit ihren Freunden Kaffee trinken oder nur mit Ihrem Mann gemeinsam? BF2: Ich gehe oft alleine. RI: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF2: Ich gehe mit XXXX einkaufen. XXXX besucht den Deutsch-Kurs. Wir gehen spazieren, wir gehen in den Park. Gelegentlich gehe ich schwimmen, wenn XXXX auf XXXX aufpasst.BF2: Ich gehe mit römisch 40 einkaufen. römisch 40 besucht den Deutsch-Kurs. Wir gehen spazieren, wir gehen in den Park. Gelegentlich gehe ich schwimmen, wenn römisch 40 auf römisch 40 aufpasst. RI: Wo gehen Sie da hin, wenn Sie schwimmen gehen? BF2: In XXXX gibt es ein Schwimmbad. In meiner Freizeit gehe ich mit meinen Freunden Rad fahren. XXXX passt auf XXXX auf.BF2: In römisch 40 gibt es ein Schwimmbad. In meiner Freizeit gehe ich mit meinen Freunden Rad fahren. römisch 40 passt auf römisch 40 auf. RI: Konnten Sie immer schon schwimmen oder haben Sie hier ein Schwimmkurs gemacht? BF2: Hier habe ich es gelernt. RI: War das ein gemischter Schwimmkurs oder ein Schwimmkurs nur für Frauen? BF2: Ich habe keinen Schwimmkurs besucht. RI: Wie haben Sie schwimmen dann gelernt? BF2: Ich schwimme nicht im tiefen Wasser. Von der Unterkunft wurden viele Frauen zu einem Schwimmkurs gebracht, ich durfte damals nicht mit, weil ich schwanger war. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF2: Ich möchte hier etwas lernen, ich möchte die Sprache können und hier arbeiten. RI: Was haben Sie vor in Österreich zu arbeiten? BF2: Mir gefällt der Beruf der Kindergärtnerin und der Frisörin. RI: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Voraussetzungen Sie für die Berufsausübung einer Kindergärtnerin oder einer Frisörin erfüllen müssen? BF2: Ja, ich muss die Sprache lernen, danach den Hauptschulabschluss machen und drei Jahre die Lehrausbildung als Frisörin machen. Die Lehre dauert drei Jahre. Für den Kindergarten braucht man eine Matura. RI: Bitte beschreiben Sie Ihre Erziehung in Ihrem Familienverband. Sind Sie religiös erzogen worden? Waren Ihre Eltern streng in der Erziehung der Kinder? BF2: Mein Vater war streng. Ich durfte nicht aus dem Haus gehen. Ich durfte nichts lernen. Ich kannte nicht einmal die umliegenden Dörfer. Meine Schwester ist verschwunden und meine Eltern danach sehr vorsichtig. Die Gesellschaft erlaubte mir nicht, dass ich ein freies Leben führe, dass ich etwas lerne oder arbeite. RI: Erziehen Sie Ihr Kind religiös? BF2: Nein, ich möchte, dass sie ein freies westliches Leben führt und selbst eine Entscheidung trifft. RI: Würden Sie sich selbst als religiös bezeichnen? BF2: Ich bin zwar Muslima, aber ich faste nicht, ich verrichte das Gebet nicht und trage auch keinen Hijab. Wenn die Gesellschaft hier es mir erlaubt, möchte ich ein freies Leben führen. RI: Bitte beschreiben Sie Ihr Leben in Afghanistan. Wie sah der normale Tagesablauf für Sie dort aus? BF2: In Afghanistan war ich zu Hause. Ich konnte nicht hinausgehen, ich habe die Hausarbeiten gemacht, ich habe gekocht, Wäsche gewaschen, das war es mehr habe ich nicht gemacht. RI: Konnten Sie in Afghanistan alleine das Haus verlassen? BF2: Nein, überhaupt nicht. RI: Wer hat in Afghanistan die Einkäufe erledigt? BF2: Gelegentlich hat meine Mutter für mich etwas zum Anziehen gekauft. RI: Seit Ihrer Heirat in Afghanistan? BF2: Bin ich mit XXXX einkaufen gegangen. Wir sind nicht oft hinausgegangen, ich war oft zu Hause, denn sonst hätten die anderen schlecht über uns geredet, wenn ich hinausgegangen bin, habe ich eine Burka getragen.BF2: Bin ich mit römisch 40 einkaufen gegangen. Wir sind nicht oft hinausgegangen, ich war oft zu Hause, denn sonst hätten die anderen schlecht über uns geredet, wenn ich hinausgegangen bin, habe ich eine Burka getragen. RI: Bitte beschreiben Sie Ihr Leben im Iran. Wie sah der normale Tagesablauf für Sie in dort aus? BF2: Ich habe im Iran von Zuhause aus gearbeitet, indem ich Schals und Kopftücher genäht habe. Die Nachbarin hat gelegentlich mit mir Farsi gelernt. RI: Haben Sie Fortbildungskurse in Österreich besucht? BF2: Den A1 Kurs habe ich abgeschlossen, jedoch durfte ich die Prüfung nicht machen, es war kurz vor der Entbindung. Ich habe den A2 Kurs bis zur Hälfte besucht, die Prüfung habe ich noch nicht abgelegt. RI: Sprechen Sie schon ein wenig Deutsch? BF2: (Ohne Übersetzung): Ein bisschen. RI: (Ohne Übersetzung): Wie geht es Ihnen? BF2: (Ohne Übersetzung): Gut, danke und Ihnen. RI: (Ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF2: (Ohne Übersetzung): Am Wochenende, ich gehe spazieren gehen, manchmal Fahrrad fahren, Rad fahren. RI: Was mögen Sie an Österreich, was gefällt Ihnen? BF2: (Ohne Übersetzung): In Österreich, ich liebe Schwimmbad gehen, Sport machen und mit meiner Freunde Rad fahren. RI: (Mit Übersetzung): Wie schaut Ihr Tagesablauf in Österreich aus? Beschreiben Sie bitte einen typischen Tag. BF1: Zwischen 06:30 Uhr und 07:00 Uhr stehe ich auf. Ich kümmere mich um XXXX. XXXX bereitet das Frühstück vor. Zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr geht er zum Deutschkurs. Ich bleibe zu Hause, wenn wir etwas brauchen dann gehe ich einkaufen oder ich gehe mit meinen Freunden in den Park spazieren und wenn XXXX zu Hause ruhig ist, lerne ich Deutsch.BF1: Zwischen 06:30 Uhr und 07:00 Uhr stehe ich auf. Ich kümmere mich um römisch 40 . römisch 40 bereitet das Frühstück vor. Zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr geht er zum Deutschkurs. Ich bleibe zu Hause, wenn wir etwas brauchen dann gehe ich einkaufen oder ich gehe mit meinen Freunden in den Park spazieren und wenn römisch 40 zu Hause ruhig ist, lerne ich Deutsch. RI: Wer erledigt in Österreich die Einkäufe? Sie oder Ihr Mann? BF2: Ich selbst. RI: Wieviel kosten ein Liter Milch im Supermarkt? BF2: Beim Penny kaufen wir, wenn Aktion ist Milch um 0.45 Cent, ansonsten um 1€. Es gibt aber auch Milch, welches auch 2€ kostet. RI: Wann haben Sie das letzte Mal ein Kopftuch getragen? BF2: Als ich in Österreich angekommen bin, habe ich gesehen, dass ich hier sicher bin und habe mein Kopftuch abgelegt und mit der Zeit habe ich mich verändert. RI: Erlaubt Ihnen Ihr Mann im Bikini schwimmen zu gehen? BF2: Mein Ehemann hat damit kein Problem. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF2: Ich bin gesund. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF2: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF2: Ja. RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF2? BFV: Kleiden Sie sich immer so wie heute, mit dekolletierten T-Shirt und viel Schmuck? BF2: Ja, ich kleide mich so wie es mir gefällt. Hier fühle ich mich sicher, hier gibt es keine Gewalt gegen Frauen und gegen Kindern. BFV: Wer kümmert sich um Ihre Tochter normalerweise? BF2: XXXX und ich.BF2: römisch 40 und ich. BFV: Was würden Sie sagen, wenn Ihre Tochter später einmal ein Österreicher heiratet? BF2: Damit habe ich gar kein Problem, sie muss selbst entscheiden. Ich möchte, dass meine Tochter ein besseres Leben führt. Ich möchte, dass sie ein Freund hat und wie die anderen Österreicher ihr Leben führt. Ich möchte, dass sie einen Freund hat, dass sie ihn kennenlernt und erst dann entscheidet, ob sie ihn heiraten will oder nicht. BF2: Wenn man in Afghanistan mit einem anderen Mann spricht oder mit ihm unterwegs ist, wird man besteinigt. In Afghanistan haben wir gar keine Sicherheit, hier ist meine Tochter in Sicherheit. Seit ich hier bin, bin ich sehr beruhigt. Hier fühle ich mich in meiner Wohnung wohl, wenn es hier ein Problem gibt, dann geht man zur Polizei und die Polizei löst dieses Problem. In Afghanistan ist es nicht so, dort gibt es keine Gesetze. Ich bin mittlerweile 20 Jahre alt, ich wollte auch einen Freund haben. Ich wollte mich schminken, ich wollte frei herumlaufen, das alles durfte ich nicht. Ich will, dass meine Tochter all dieses hat. BF1 betritt den Verhandlungssaal. RI: Ich möchte Ihnen abschließend die Gelegenheit geben zu einem Abschluss Statement? BF2: Ich bin seit 2 Jahren hier in Österreich. Ich denke mir warum ich nicht schon früher ein solches Leben führen konnte, wie ich es jetzt führe. Wenn sie uns erlauben hier zu bleiben, dann werden wir unser Leben hier führen. Wenn sie es uns nicht erlauben, dann werden wir nach Afghanistan zurückkehren, obwohl unser Leben dort in Gefahr ist. RI: Ihnen wurden zusammen mit der Ladung Länderfeststellungen und ein Gutachten von XXXX übermittelt. Sie haben mit Schreiben von 04.12., hier gerichtlich eingelangt am 05.12., Stellungnahme abgegeben. Möchten Sie dazu etwas noch angeben?RI: Ihnen wurden zusammen mit der Ladung Länderfeststellungen und ein Gutachten von römisch 40 übermittelt. Sie haben mit Schreiben von 04.12., hier gerichtlich eingelangt am 05.12., Stellungnahme abgegeben. Möchten Sie dazu etwas noch angeben? BF1: Wir schließen uns unserer Rechtsberaterin an. Schluss der Verhandlung [...]" Die Beschwerdeführer brachten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung folgende Unterlagen/Dokumente ergänzend in Vorlage: * ÖSD Zertifikat Deutsch A2 betreffend den BF1 * Teilnahmebestätigungen des BF1 und der BF2 an einem Werte- und Orientierungskurs vom 09.12.2016 * Bestätigung des Kursbesuches des BF1 und der BF2 des Integrationskurses vom 01.12.2017 * Kursbesuchsbestätigung eines Deutschkurses A1 betreffend die BF2 * Anmeldebestätigung der "XXXX" betreffend die BF2 * Teilnahmebestätigung des Kurses "XXXX" betreffend den BF1 * Bestätigung der Marktgemeinde Hof am Leithagebirge betreffend das Erbringen von gemeinnützigen Leistungen durch den BF1 * Bestätigungen bezüglich der Teilnahme an einem XXXX betreffend den BF1 und die BF2* Bestätigungen bezüglich der Teilnahme an einem römisch 40 betreffend den BF1 und die BF2 * Diverse private Empfehlungsschreiben II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom, der Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor der Landespolizeidirektion XXXX, der Einvernahmen des BF1 und der BF2 am 30.05.2017 vor dem BFA, der für die Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 10.07.2017 gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 23.06.2017, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2017 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom, der Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , der Einvernahmen des BF1 und der BF2 am 30.05.2017 vor dem BFA, der für die Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 10.07.2017 gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 23.06.2017, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2017 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  30. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF1 und die BF2 wurden in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren, beide sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen, in Österreich nachgeborenen BF
  31. Der BF1 und die BF2 heirateten im Jahr XXXX und zogen im Jahr 2014 in den Iran, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Europa gelebt haben. BF1 und BF2 haben am XXXX in XXXX standesamtlich geheiratet.Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF1 und die BF2 wurden in Afghanistan in der Provinz römisch 40 geboren, beide sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen, in Österreich nachgeborenen BF
  32. Der BF1 und die BF2 heirateten im Jahr römisch 40 und zogen im Jahr 2014 in den Iran, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Europa gelebt haben. BF1 und BF2 haben am römisch 40 in römisch 40 standesamtlich geheiratet. Der BF1 hat keine Schulbildung und hat in Afghanistan als Landwirt gearbeitet und im Iran eine Schneiderlehre absolviert. Die BF2 verfügt über keine Schulausbildung und hat im Iran Schals und Kopftücher genäht und diese verkauft. Darüber hinaus war die BF2 nicht berufstätig. Der BF1 verfügt weder in Afghanistan noch im Iran über Angehörige. Die Eltern der BF2 sowie ein Onkel mütterlicherseits leben noch in Afghanistan. Die BF2 steht mit diesen Angehörigen jedoch nicht in Kontakt. Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Der BF1 war Mitglied eines österreichischen XXXX- und XXXX in XXXX. Der BF1 hat seit Dezember 2016 für die Stadtgemeinde XXXX diverse gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, z. B. Laubarbeiten im Sportzentrum, Straßenreinigung und die sonstige Reinigung von öffentlichen Flächen sowie Arbeiten in den städtischen Grünanlagen. Die Beschwerdeführer leiden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF1 hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht, die BF2 hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht.Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Der BF1 war Mitglied eines österreichischen XXXX- und römisch 40 in römisch 40 . Der BF1 hat seit Dezember 2016 für die Stadtgemeinde römisch 40 diverse gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, z. B. Laubarbeiten im Sportzentrum, Straßenreinigung und die sonstige Reinigung von öffentlichen Flächen sowie Arbeiten in den städtischen Grünanlagen. Die Beschwerdeführer leiden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF1 hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht, die BF2 hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. 1.
  33. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 seit ihrer Einreise nach Österreich im Jänner 2016 ein "westliches" Verhalten oder "westlichen" Lebensstil in einem Ausmaß angenommen hat, dass dadurch eine so intensive "westliche Orientierung" vorliegen würden, dass deren Aufgabe für sie entweder unmöglich wäre oder ihr einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde. Den Beschwerdeführern steht eine zumutbare, innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. 1.
  34. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  35. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.4.
  36. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 25.09.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage -Q3.2107): Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  37. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). [...] 1.4.
  38. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 22.06.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage -Q2.2107): "[...] Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  39. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kundus, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). [...] High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kundus (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). [...] 1.4.
  40. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 11.05.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage - Q1.2107): [...] Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
  41. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und XXXX; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kundus, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017).Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
  42. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und römisch 40 ; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kundus, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). [...] 1.4.
  43. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017: Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
  44. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). [...] Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). [...] XXXXrömisch 40 XXXX ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. XXXX liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016).römisch 40 ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. römisch 40 liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). XXXX ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und XXXX City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). XXXX wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016).römisch 40 ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und römisch 40 City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). römisch 40 wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 39 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 952 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 140 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 155 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 4 Andere Vorfälle 2 Insgesamt 1.292 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz XXXX 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz römisch 40 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in XXXX festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen XXXX und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017).Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in römisch 40 festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen römisch 40 und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). XXXX zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in XXXX. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).römisch 40 zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in römisch 40 . In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen [...] Iran Seit
  45. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder XXXX zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder XXXX ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017).Seit
  46. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder römisch 40 zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder römisch 40 ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Af

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