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{'item': 'G302 2005443-1'}

Obsah (11)Art 133§ 67§ 59§ 40§ 1§ 58§ 113§ 64§ 83§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlG302 2005443-1 SpruchG302 2005443-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred EN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem gegenständlichen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 11.10.2013, Zl. XXXX, Beitragskontonummer XXXX, hat diese festgestellt, dass Herr XXXX, geboren am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) als ehemaliger Geschäftsführer der Gesellschaft der XXXX in XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 58 Abs. 5 ASVG sowie § 83 ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 106.194,63 zuzüglich Verzugszinsen im

§ 59Abs.

1 ASVG gültigen Satz von derzeit 8,38 % p.a. ab 11.10.2013 aus dem Betrage von EUR 81.667,78 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.Mit dem gegenständlichen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 11.10.2013, Zl. römisch 40 , Beitragskontonummer römisch 40 , hat diese festgestellt, dass Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) als ehemaliger Geschäftsführer der Gesellschaft der römisch 40 in römisch 40 (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG sowie Paragraph 83, ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 106.194,63 zuzüglich Verzugszinsen im

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 8,38 % p.a. ab 11.10.2013 aus dem Betrage von EUR 81.667,78 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung vom 11.10.2013 als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum September 2010 bis Jänner 2011 sowie März bis Oktober 2011 einschließlich Verzugszinsen schulde. Die Beitragsschuld habe trotz Betreibung bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei zudem mit 22.11.2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 11.04.2012 mit einer Sanierungsplanquote von 30 % beendet worden sei. Die restliche Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Auf das Schreiben der belangten Behörde vom 07.12.2012 habe der BF nicht reagiert. Dem Bescheid war der Rückstandsausweis vom 11.10.2013 beigefügt. Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Der gegenständliche Haftungsbescheid werde vollinhaltlich angefochten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin aushaftende zzgl. Verzugszinsen schulden würde, weil er nicht Sorge dafür getragen habe, dass die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien. Der beiliegenden Aufstellung könne entnommen werden, dass im Jahr 2011 Verbindlichkeiten der Lieferanten zu 86%, Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten zu 84% und Verbindlichkeiten gegenüber der belangten Behörde zu 88% beglichen worden seien. Daraus lasse sich ersehen, dass die belangte Behörde im Vergleich zu den übrigen Gläubigem der Gesellschaft im Zeitraum Jänner 2011 sowie März bis Oktober 2011 keinesfalls nachteilig behandelt worden sei, sodass in diesen Zeiträumen auch keine Haftung des Beschuldigten nach § 67 Abs. 10 ASVG vorliege. Es wurde vorgebracht, dass die Gleichbehandlung aller Gläubiger für gegeben erachtet werden würde und wurde zum Beweis dafür, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde bevorzugt behandelt worden sei, eine Aufstellung über den Anfangsstand der Verbindlichkeiten, den Aufbau und Abbau und den Endstand der Verbindlichkeiten hinsichtlich Gebietskrankenkasse, Lohn- und Gehaltsverrechnung, sowie der Lieferanten für das Jahr 2011 vorgelegt. Ungeachtet dessen halte der Beschwerdeführer fest, dass er sich die Vorlage weiterer, detaillierterer Berechnungen/Unterlagen vorbehalte. Im Ergebnis sei dem Beschwerdeführer daher weder eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher oder sonstiger Verpflichtungen zur Last zu legen. Auch sei die Geltendmachung von Verzugszinsen durch die Behörde nicht gerechtfertigt. Es werde der Antrag gestellt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Höhe der Abgabenschuld herab zu setzen; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Der gegenständliche Haftungsbescheid werde vollinhaltlich angefochten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin aushaftende zzgl. Verzugszinsen schulden würde, weil er nicht Sorge dafür getragen habe, dass die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien. Der beiliegenden Aufstellung könne entnommen werden, dass im Jahr 2011 Verbindlichkeiten der Lieferanten zu 86%, Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten zu 84% und Verbindlichkeiten gegenüber der belangten Behörde zu 88% beglichen worden seien. Daraus lasse sich ersehen, dass die belangte Behörde im Vergleich zu den übrigen Gläubigem der Gesellschaft im Zeitraum Jänner 2011 sowie März bis Oktober 2011 keinesfalls nachteilig behandelt worden sei, sodass in diesen Zeiträumen auch keine Haftung des Beschuldigten nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vorliege. Es wurde vorgebracht, dass die Gleichbehandlung aller Gläubiger für gegeben erachtet werden würde und wurde zum Beweis dafür, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde bevorzugt behandelt worden sei, eine Aufstellung über den Anfangsstand der Verbindlichkeiten, den Aufbau und Abbau und den Endstand der Verbindlichkeiten hinsichtlich Gebietskrankenkasse, Lohn- und Gehaltsverrechnung, sowie der Lieferanten für das Jahr 2011 vorgelegt. Ungeachtet dessen halte der Beschwerdeführer fest, dass er sich die Vorlage weiterer, detaillierterer Berechnungen/Unterlagen vorbehalte. Im Ergebnis sei dem Beschwerdeführer daher weder eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher oder sonstiger Verpflichtungen zur Last zu legen. Auch sei die Geltendmachung von Verzugszinsen durch die Behörde nicht gerechtfertigt. Es werde der Antrag gestellt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Höhe der Abgabenschuld herab zu setzen; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine mit 09.04.2015 datierte Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die erst im Beschwerdeweg vorgelegten Unterlagen nicht den gesamten haftungsrelevanten Zeitraum betreffen würden (für September bis Dezember 2010 sei nichts vorgelegt worden). Hinsichtlich der übrigen Gläubiger wie ua. Versicherungen, Banken, Finanzamt Gemeinden, Betriebskosten, Telefon seien keine Angaben gemacht worden. Eine entsprechende Zuordnung für die haftungsrelevanten Monate würde fehlen. Die belangte Behörde habe zwei Mal eine - seitens der rechtsfreundlichen Vertretung ersuchte - Fristverlängerung gewährt, jedoch seien zu keinem Zeitpunkt Beweismittel vorgelegt worden. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2017, in welcher der wesentliche Sachverhalt wieder gegeben wurde, wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung aufgefordert, binnen 6-wöchiger Frist einen entsprechenden Entlastungsbeweis derart zu erbringen, dass einerseits die einzelnen Verbindlichkeiten und andererseits die Zahlungen an die Gläubiger für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ermittelt und für das jeweilige Monat belegt werden. Die gesetzte Frist verstrich reaktionslos. Mit Eingabe vom 02.11.2017 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers die Bekanntgabe ihrer Vollmachtsauflösung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene XXXX in XXXX (Primärschuldnerin) seit XXXX.1990 selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen September 2010 bis Oktober 2011.Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 eingetragene römisch 40 in römisch 40 (Primärschuldnerin) seit römisch 40 .1990 selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen September 2010 bis Oktober 2011. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz als Insolvenzgericht vom XXXX.2011 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom XXXX.2012, XXXX, wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz als Insolvenzgericht vom römisch 40 .2011 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom römisch 40 .2012, römisch 40 , wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz als Insolvenzgericht vom XXXX.2014,Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz als Insolvenzgericht vom römisch 40 .2014, XXXX, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Konkursverfahren eröffnet. Infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens ist die Gesellschaft aufgelöst.römisch 40 , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Konkursverfahren eröffnet. Infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens ist die Gesellschaft aufgelöst. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz als Insolvenzgericht vom XXXX.2016,Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz als Insolvenzgericht vom römisch 40 .2016, XXXX wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Gesellschaft wurde am 02.09.2016

§ 40

FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.römisch 40 wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Gesellschaft wurde am 02.09.2016

Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.12.2012 wurde der BF auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin und der damit zusammenhängenden möglichen Haftung des BF im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG aufmerksam gemacht, wonach er für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei, da die Beitragsverbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung seitens der belangten Behörde gegen die Primärschuldnerin nicht mehr zur Gänze eingebracht werden könnten. Um die Erlassung eines Haftungsbescheides abzuwenden, werde der BF aufgefordert, den laut beiliegendem Rückstandsausweis aushaftenden Betrag innerhalb der gesetzten Frist zu begleichen, oder andernfalls darzulegen, weshalb dem BF ein Verschulden an den Beitragsrückständen nicht anzulasten sei.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.12.2012 wurde der BF auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin und der damit zusammenhängenden möglichen Haftung des BF im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aufmerksam gemacht, wonach er für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei, da die Beitragsverbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung seitens der belangten Behörde gegen die Primärschuldnerin nicht mehr zur Gänze eingebracht werden könnten. Um die Erlassung eines Haftungsbescheides abzuwenden, werde der BF aufgefordert, den laut beiliegendem Rückstandsausweis aushaftenden Betrag innerhalb der gesetzten Frist zu begleichen, oder andernfalls darzulegen, weshalb dem BF ein Verschulden an den Beitragsrückständen nicht anzulasten sei. Die rückständigen Beiträge sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung und Gewährung von Fristerstreckungen keinen Nachweis für die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit der Geschäftsführung des Beschwerdeführers und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts, insbesondere auch aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch sowie der Ediktsdatei. Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren ergeben sich aus den im Firmenbuchauszug vom 10.01.2018 zur FN XXXX entsprechenden Eintragungen, den im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen aus den entsprechenden Insolvenzverfahren sowie den diesbezüglich übereinstimmenden und unbestrittenen Angaben der belangten Behörde und des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens.Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren ergeben sich aus den im Firmenbuchauszug vom 10.01.2018 zur FN römisch 40 entsprechenden Eintragungen, den im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen aus den entsprechenden Insolvenzverfahren sowie den diesbezüglich übereinstimmenden und unbestrittenen Angaben der belangten Behörde und des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens. Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem, dem Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2013, Zl. XXXX, angefügten, Rückstandsausweis.Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem, dem Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2013, Zl. römisch 40 , angefügten, Rückstandsausweis. Der Zeitraum für die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug vom 10.01.2018 und blieb darüber hinaus unbestritten, ebenso wie der schlussendlich verfahrensgegenständliche und festgestellte Haftungszeitraum von September 2010 bis Oktober
  2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich auf das nach Ansicht des BF fehlende Verschulden, die mangelnde Kausalität und den Umstand, dass seiner Meinung nach zum einen mit Insolvenzeröffnung keine Verzugszinsen mehr verrechnet werden dürften und zum anderen, dass es für die Verrechnung von Verzugszinsens eines Verschuldens des BF bedürfe, welches nicht vorliege. Dabei handelt es sich um Rechtsfragen und wird entsprechend auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lapidar anführt, dass er sich die Vorlage weiterer, detaillierterer Berechnungen/Unterlagen vorbehalte, so ist dem zu entgegnen, dass im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei weiteres konkretes und sachbezogenes Vorbringen erstattet wurde und diesbezüglich auch keine darüber hinaus gehenden Beweismittel vorgelegt wurden. Zudem legte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ihre Vollmacht ohne weiteres Vorbringen zurück. Trotz mehrmaliger Aufforderung und Erklärung über die zu erbringenden Nachweise, entsprechenden Fristerstreckungen und Verbesserungsaufträgen hat der BF im Verlauf des gesamten Verfahren keinen einzigen Nachweis über Zahlungen an die belangten Behörde, deren Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern oder sonstige Unterlagen vorgelegt. Der Sachverhalt steht fest und ist gegenständlich die rechtliche Beurteilung strittig. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.3.1.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.Für den Eintritt der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Bei der Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG handelt es sich um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).Bei der Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG handelt es sich um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 67, Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Primärschuldnerin mit 22.11.2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 11.04.2012 mit einer Sanierungsplanquote von 30 % beendet worden ist. Die restliche Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist somit als uneinbringlich anzusehen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz als Insolvenzgericht vom XXXX.2014, XXXX, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin erneut ein Konkursverfahren eröffnet. Infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens ist die Gesellschaft aufgelöst. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz als Insolvenzgericht vom XXXX.2016, XXXX wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Gesellschaft wurde am 02.09.2016

§ 40

FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz als Insolvenzgericht vom römisch 40 .2014, römisch 40 , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin erneut ein Konkursverfahren eröffnet. Infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens ist die Gesellschaft aufgelöst. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz als Insolvenzgericht vom römisch 40 .2016, römisch 40 wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Gesellschaft wurde am 02.09.2016

Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 11.10.2013 zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, zur ziffernmäßigen Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags wie folgt aus: " so legte die Revisionswerberin ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom

  1. Oktober 2012 zugrunde; in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde schränkte sie nach teilweiser Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds den Haftungsbetrag ein und legte einen modifizierten Rückstandsausweis vom
  2. Juni 2013 vor. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Punkt 5.) zu erkennen. " Und weiters: " Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. "Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Punkt 5.) zu erkennen. " Und weiters: " Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. " Bleibt trotzt Mahnung an den Beitragsschuldner (gegenständlich die Primärschuldnerin, nicht der BF persönlich) nach Fristablauf (14-Tage) ein Rückstand bestehen, hat der Versicherungsträger einen Rückstandsausweis auszustellen. Ein Rückstandsausweis über Sozialversicherungsbeiträge stellt

§ 1Z 13 EO ausdrücklich einen tauglichen Exekutionstitel dar.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die einzuhebenden Beiträge und Umlagen einerseits sowie die Verzugszinsen und Nebengebühren andererseits als einheitliche Summe ausgewiesen werden. Im Lohnsummenverfahren, das die Mehrzahl der Dienstgeber (auch gegenständlich) anwendet und dabei selbst die Beiträge abrechnet, ist eine Aufsplittung der Beiträge jedenfalls entbehrlich (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8

(2017), § 64 Rz 4).Bleibt trotzt Mahnung an den Beitragsschuldner (gegenständlich die Primärschuldnerin, nicht der BF persönlich) nach Fristablauf (14-Tage) ein Rückstand bestehen, hat der Versicherungsträger einen Rückstandsausweis auszustellen. Ein Rückstandsausweis über Sozialversicherungsbeiträge stellt

Paragraph eins, Ziffer 13, EO ausdrücklich einen tauglichen Exekutionstitel dar. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die einzuhebenden Beiträge und Umlagen einerseits sowie die Verzugszinsen und Nebengebühren andererseits als einheitliche Summe ausgewiesen werden. Im Lohnsummenverfahren, das die Mehrzahl der Dienstgeber (auch gegenständlich) anwendet und dabei selbst die Beiträge abrechnet, ist eine Aufsplittung der Beiträge jedenfalls entbehrlich (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8

(2017), Paragraph 64, Rz 4). Da der Rückstandsausweis kein Bescheid ist, hat er auch keine Rechtskraftwirkungen. Er kann daher vom eintreibenden Sozialversicherungsträger jederzeit zurückgenommen werden (OGH 10 ObS 150/03 m, SZ 2004/38; Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 64 ASVG Rz 48 (Stand 12.01.2018, rdb.at).Da der Rückstandsausweis kein Bescheid ist, hat er auch keine Rechtskraftwirkungen. Er kann daher vom eintreibenden Sozialversicherungsträger jederzeit zurückgenommen werden (OGH 10 ObS 150/03 m, SZ 2004/38; Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 64, ASVG Rz 48 (Stand 12.01.2018, rdb.at). Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (§ 292 Abs. 2 ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8
(2017), § 64 Rz 6).Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (Paragraph 292, Absatz 2, ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8
(2017), Paragraph 64, Rz 6). Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleiche u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283). 3.2. Der Beschwerdeführer war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, unstrittig ab 02.05.1990 handelsrechtlicher Geschäftsführer und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.

§ 58Abs.

5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 -
  2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8

(2017)§ 67 Rz 77a).

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 -
  2. SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, besteht neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8

(2017)Paragraph 67, Rz 77a).

der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).

der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/15/0063, u. a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre.Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/15/0063, u. a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Hat der Vertreter nicht nur ganz allgemein, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat sich die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vom 12.01.2016, Zl. Ra2014/08/0028). 3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (vgl. u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden vergleiche VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt vergleiche u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100). Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Als Schuldform genügt leichte Fahrlässigkeit. Aufgrund des zu unterstellenden Grundwissens eines Meldepflichtigen sowie der Verpflichtung, dass er sich darüber hinaus alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss, wenn er diese nicht besitzt, liegt es am Meldepflichtigen, darzutun, dass ihn kein Verschulden am Unterlassen einer Meldung trifft (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0212). Den Meldepflichtigen trifft aber keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis, vielmehr ist eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis erforderlich; den Meldepflichtigen trifft die Erkundungspflicht, sofern sich seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht auf z.B. höchstgerichtliche (und später geänderte) Rechtsauffassung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Im Rahmen der Erkundungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder berufsmäßigen Parteienvertretung Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zum unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der GKK, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonst verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag; vgl. VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069) (Derntl, in Sonntag (Hrsg), ASVG8

(2017)§ 67 ASVG, Rz 86).Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zum unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der GKK, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonst verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag; vergleiche VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069) (Derntl, in Sonntag (Hrsg), ASVG8
(2017)Paragraph 67, ASVG, Rz 86). Im Rahmen der Erkundungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder berufsmäßigen Parteienvertretung Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist, es besteht eine Erkundungspflicht, vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2001/08/0126; (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8
(2017)§ 67 Rz 88).Im Rahmen der Erkundungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder berufsmäßigen Parteienvertretung Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist, es besteht eine Erkundungspflicht, vergleiche VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2001/08/0126; (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8
(2017)§ 67 Rz 88). Zur Kausalität bei der Haftung wegen Ungleichbehandlung ist auszuführen, dass der Vertreter grundsätzlich nicht für sämtliche Beitragsschulden in voller Höhe haftet, sondern nur in dem Umfang, in dem die Pflichtverletzung kausal für den Entgang der Sozialversicherungsbeiträge war. Dafür spricht auch die Verwendung des Wortes "insoweit" in § 67 Abs. 10 ASVG. Die Haftung erstreckt sich somit auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2003/14/0040). Werden manche Gläubiger vollständig befriedigt, und liegt der Durchschnitt der geleisteten Zahlungen an die anderen Gläubiger immer noch über dem Ausmaß der an den Sozialversicherungsträger getätigten Zahlungen, tritt die Haftung für die Differenz zwischen Durchschnittswert und Sozialversicherungsquote ein (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 99a).Zur Kausalität bei der Haftung wegen Ungleichbehandlung ist auszuführen, dass der Vertreter grundsätzlich nicht für sämtliche Beitragsschulden in voller Höhe haftet, sondern nur in dem Umfang, in dem die Pflichtverletzung kausal für den Entgang der Sozialversicherungsbeiträge war. Dafür spricht auch die Verwendung des Wortes "insoweit" in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die Haftung erstreckt sich somit auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2003/14/0040). Werden manche Gläubiger vollständig befriedigt, und liegt der Durchschnitt der geleisteten Zahlungen an die anderen Gläubiger immer noch über dem Ausmaß der an den Sozialversicherungsträger getätigten Zahlungen, tritt die Haftung für die Differenz zwischen Durchschnittswert und Sozialversicherungsquote ein vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 67, Rz 99a). Hinsichtlich der Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof für die sogenannte Zahlungstheorie (im Gegensatz zur sogenannten Mitteltheorie) entschieden, die sich dadurch charakterisiert, das Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen, gleich zu behandeln sind. Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden trifft. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er die SV-Beiträge in jenem Ausmaß entrichtet hat, das dem Verhältnis der vorhandenen Mittel zu den gesamten, im Zahlungszeitpunkt offenen Geschäftsverbindlichkeiten entsprochen hat bzw. dass er - bei Nichtausschöpfung der Mittel - bei Befriedigung der Schulden die Beitragsschuld nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Gelingt dieser Nachweis aus welchen Gründen immer nicht oder wird er erst gar nicht angetreten, dann darf die Behörde von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67ASVG Rz 142 (Stand 12.01.2018., rdb.at).Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden trifft. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er die SV-Beiträge in jenem Ausmaß entrichtet hat, das dem Verhältnis der vorhandenen Mittel zu den gesamten, im Zahlungszeitpunkt offenen Geschäftsverbindlichkeiten entsprochen hat bzw. dass er - bei Nichtausschöpfung der Mittel - bei Befriedigung der Schulden die Beitragsschuld nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Gelingt dieser Nachweis aus welchen Gründen immer nicht oder wird er erst gar nicht angetreten, dann darf die Behörde von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67 A, S, römisch fünf G, Rz 142 (Stand 12.01.2018., rdb.at). 3.4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bzw. seine rechtliche Vertretung im gesamten Verfahren - trotz mehrfacher Aufforderung sowohl seitens der der belangten Behörde als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts - weder subtantiierte Behauptungen noch taugliche Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung noch diesbezüglich konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt. Zwar wurde beschwerdegegenständlich fünfseitiges Konvolut an Verbindlichkeiten, Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie von Verbindlichkeiten aus Lieferungen vorgelegt, es wurde jedoch nicht - wie jedenfalls erforderlich - ein entsprechender Entlastungsbeweis derart erbracht, dass einerseits die einzelnen Verbindlichkeiten und andererseits die Zahlungen an die Gläubiger für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ermittelt und für das jeweilige Monat belegt werden konnten. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368 ist daher davon auszugehen, dass der BF seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (VwGH vom 12.01.2016, Zl. Ra2014/08/0028), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. 3.5. Zur Rückständigkeit von Beiträgen, der Verrechnung von Verzugszinsen und Betreibung bei der Primärschuldnerin bzw. zur Haftung für Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Verwaltungskosten Der mit "Verzugszinsen" betitelte § 59 ASVG lautet:Der mit "Verzugszinsen" betitelte Paragraph 59, ASVG lautet: "§ 59
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
  1. nach der Fälligkeit,
  2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
  3. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht

§ 113Abs.

1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des

  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht

Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des

  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2)Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3)Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(3)Der im Absatz eins, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, oder Paragraph 68 a, Absatz eins, dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4)Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen." Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den die belangte Behörde als Beitragsgläubigerin dadurch erleidet, dass sie die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält (VwGH vom 26.11.1992, Zl. 92/09/0177). Die Verzugszinsen beruhen auf einem bereicherungsrechtlichen Gedanken (VfGH vom 25.06.1994, GZ: G 249/93, VfSlg. 13.823) und fallen verschuldensunabhängig an (VwGH vom 17.11.1999, Zl. 99/08/0124). Der Normzweck liegt in der Vorbeugung einer Schädigung des Sozialversicherungsträgers aber auch dem rechtzeitig seiner Beitragspflicht nachkommenden Dienstgeber (ErläutRV 770 BlgAH 18. Sess 7). Abgesehen von der Abgeltung eines durch die Säumnis verursachten Verwaltungsmehraufwandes soll verhindert werden, dass der Dienstgeber durch Nichtzahlung der Beiträge einen günstigen Kredit ("billiges Geld") erlangt (VfGH vom 25.06.1994, GZ: G 249/93, VfSlg. 13.823). Auch in Fällen, in denen die Beitragsschulden wegen unklarer Rechtslage erst nach einem längeren Verfahren endgültig feststehen, ist ein Verschulden des Beitragsschuldners am Zahlungsverzug nicht erforderlich. Selbst für Zeiträume, in denen auf Grund eines später zu beseitigenden Bescheides festzustehen schien, dass Beiträge nicht entrichtet werden müssen, besteht die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen (VwGH vom 17.11.1999, Zl. 99/08/0124; vom 24.06.1997, Zl. 95/08/0041). Keine Bedingung für den Verzugszinsenlauf ist die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung (Derntl in Sonntag, ASVG8, § 59 Rz 18).Auch in Fällen, in denen die Beitragsschulden wegen unklarer Rechtslage erst nach einem längeren Verfahren endgültig feststehen, ist ein Verschulden des Beitragsschuldners am Zahlungsverzug nicht erforderlich. Selbst für Zeiträume, in denen auf Grund eines später zu beseitigenden Bescheides festzustehen schien, dass Beiträge nicht entrichtet werden müssen, besteht die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen (VwGH vom 17.11.1999, Zl. 99/08/0124; vom 24.06.1997, Zl. 95/08/0041). Keine Bedingung für den Verzugszinsenlauf ist die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung (Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 59, Rz 18). Auch der Konkurs des Beitragsschuldners (im neuen Insolvenzrecht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Konkursverfahren) ändert nichts an der Fälligkeit der Beiträge und der Verrechnung von Verzugszinsen (VwGH 1115/64, VwSlg 6510 A); diesbezüglich kommt allenfalls ein Verzicht

§ 59Abs. 2 ASVG in Frage (Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der

Auch der Konkurs des Beitragsschuldners (im neuen Insolvenzrecht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Konkursverfahren) ändert nichts an der Fälligkeit der Beiträge und der Verrechnung von Verzugszinsen (VwGH 1115/64, VwSlg 6510 A); diesbezüglich kommt allenfalls ein Verzicht

Paragraph 59, Absatz 2, ASVG in Frage (Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 59 ASVG Rz 20 - 22 (Stand 01.03.2016, rdb.at).SV-Komm Paragraph 59, ASVG Rz 20 - 22 (Stand 01.03.2016, rdb.at). Als gesetzliche Zinsen sind Verzugszinsen jederzeit, daher täglich fällig. In der Regel werden sie einmal monatlich am Beitragskonto aufgebucht. In seiner Entscheidung 1141/73, (SozSi 1974, Aus der Praxis, 696) hat der VwGH mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung festgestellt, dass das Recht auf Feststellung (§ 68 Abs. 1 ASVG) der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen von jedem Zinstag an verjährt. Eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge führt, wirkt grundsätzlich auch hinsichtlich der Frist für die Feststellung der Verzugszinsen verjährungsunterbrechend, weil Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beiträge mittelbar auch der Feststellung der allenfalls anfallenden Verzugszinsen dienen (VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287). Ergeht ein Mahnschreiben an den Beitragsschuldner, hat dieses auch einen Hinweis auf die noch zu verrechnenden Verzugszinsen zu enthalten (Derntl in Sonntag, ASVG8, § 59 Rz 20 letzter Satz).Als gesetzliche Zinsen sind Verzugszinsen jederzeit, daher täglich fällig. In der Regel werden sie einmal monatlich am Beitragskonto aufgebucht. In seiner Entscheidung 1141/73, (SozSi 1974, Aus der Praxis, 696) hat der VwGH mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung festgestellt, dass das Recht auf Feststellung (Paragraph 68, Absatz eins, ASVG) der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen von jedem Zinstag an verjährt. Eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge führt, wirkt grundsätzlich auch hinsichtlich der Frist für die Feststellung der Verzugszinsen verjährungsunterbrechend, weil Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beiträge mittelbar auch der Feststellung der allenfalls anfallenden Verzugszinsen dienen (VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287). Ergeht ein Mahnschreiben an den Beitragsschuldner, hat dieses auch einen Hinweis auf die noch zu verrechnenden Verzugszinsen zu enthalten (Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 59, Rz 20 letzter Satz). Gleiches wie für die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge an sich gilt für die vorgeschriebenen Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Verwaltungskosten (Nebengebühren

§ 64Abs.

4 ASVG). Die Verpflichtung, Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält (siehe dazu Punkt 3.A.2.). Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 59 Rz 17).

§ 83ASVG gelten u.a.

die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 104a). Die auf den verstärkten Senat des VwGH vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rechtsprechung, wonach - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird (vgl. VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0061 und vom 20.04.2005, Zl. 2003/08/0158) ist seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG mit 01.08.2010 obsolet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 141).Gleiches wie für die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge an sich gilt für die vorgeschriebenen Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Verwaltungskosten (Nebengebühren

Paragraph 64, Absatz 4, ASVG). Die Verpflichtung, Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält (siehe dazu Punkt 3.A.2.). Ein Zahlungsverzug iSd Paragraph 59, ASVG setzt kein Verschulden voraus vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG7, Paragraph 59, Rz 17).

Paragraph 83, ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG7, Paragraph 67, Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 67, Rz 104a). Die auf den verstärkten Senat des VwGH vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rechtsprechung, wonach - unbeschadet Paragraph 83, ASVG - im Rahmen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird vergleiche VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0061 und vom 20.04.2005, Zl. 2003/08/0158) ist seit der Einführung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG mit 01.08.2010 obsolet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 141). Die Verpflichtung, Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (Derntl a.a.O., § 59 Rz 17).Die Verpflichtung, Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd Paragraph 59, ASVG setzt kein Verschulden voraus (Derntl a.a.O., Paragraph 59, Rz 17).

§ 83ASVG gelten u.a.

die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der SV Beiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).

Paragraph 83, ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der SV Beiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Die Zusammensetzung des Haftungsbetrages, samt Verzugszinsen, Beitragszuschlag und Nebengebühren geht aus dem Rückstandsausweis der belangen Behörde vom 11.10.2013 hervor. Was die ebenfalls vorgeschriebenen Verzugszinsen betrifft, so gelten

§ 83

ASVG die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (siehe Derntl in ASVG, 6. Auflage, § 67 RZ 103ff).Was die ebenfalls vorgeschriebenen Verzugszinsen betrifft, so gelten

Paragraph 83, ASVG die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (siehe Derntl in ASVG,

  1. Auflage, Paragraph 67, RZ 103ff). Wenn die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers beschwerdegegenständlich im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens das Judikat des VwGH Zl. 2003/08/0043 vom 07.09.2005 zitiert, wonach ein Geschäftsführer nur insoweit zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet werden kann, als diese wegen der nicht rechtzeitigen Entrichtung des zur Zahlung vorgeschriebenen Haftungsbetrages anerlaufen, so ist dem zu entgegen, dass die auf den verstärkten Senat des VwGH 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte Rechtsprechung, wonach - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG obsolet ist (siehe Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, § 67 RZ 141).Wenn die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers beschwerdegegenständlich im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens das Judikat des VwGH Zl. 2003/08/0043 vom 07.09.2005 zitiert, wonach ein Geschäftsführer nur insoweit zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet werden kann, als diese wegen der nicht rechtzeitigen Entrichtung des zur Zahlung vorgeschriebenen Haftungsbetrages anerlaufen, so ist dem zu entgegen, dass die auf den verstärkten Senat des VwGH 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte Rechtsprechung, wonach - unbeschadet Paragraph 83, ASVG - im Rahmen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird seit der Einführung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG obsolet ist (siehe Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, Paragraph 67, RZ 141). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2005443.1.00

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