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{'item': 'G302 2005449-1'}

Obsah (9)Art 133§ 67§ 59§ 40§ 1§ 58§ 83§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlG302 2005449-1 SpruchG302 2005449-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred ENZ

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.11.2013, Zl. XXXX, Beitragskontonummer XXXX, hat diese festgestellt, dass Herr XXXX, geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX GesmbH (in der Folge: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 58 Abs. 5 ASVG sowie § 83 ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 55.356,53 zuzüglich Verzugszinsen im

§ 59Abs.

1 ASVG gültigen Satz von derzeit 8,38 % p.a. ab 16.11.2013 aus dem Betrage von EUR 43.343,20 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.11.2013, Zl. römisch 40 , Beitragskontonummer römisch 40 , hat diese festgestellt, dass Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 GesmbH (in der Folge: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG sowie Paragraph 83, ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 55.356,53 zuzüglich Verzugszinsen im

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 8,38 % p.a. ab 16.11.2013 aus dem Betrage von EUR 43.343,20 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Juni, August bis Oktober sowie Dezember 2009, Juni bis November 2010, sowie Jänner bis Juli 2011 in der Höhe von insgesamt EUR 55.356,53 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8,38 % p.a. (berechnet bis 15.11.2013) schulde. Die Beitragsschuld habe trotz Betreibung bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei zudem mit 15.09.2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 16.07.2012 mit einer Sanierungsplanquote von 20 % beendet worden sei. Die restliche Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei somit als uneinbringlich anzusehen. Auf das Schreiben der belangten Behörde vom 25.04.2012 habe der BF nicht reagiert. Beweiswürdigende Ausführungen zur Feststellung der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin finden sich nicht im Bescheid. Die rechtliche Beurteilung erschöpft sich in Ausführungen zum Verschulden des BF und dessen Mitwirkung im Ermittlungsverfahren, mangels dessen die belangte Behörde

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes annehmen dürfe, dass der BF seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei, weshalb

§ 67Abs.

10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Juni, August bis Oktober sowie Dezember 2009, Juni bis November 2010, sowie Jänner bis Juli 2011 in der Höhe von insgesamt EUR 55.356,53 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8,38 % p.a. (berechnet bis 15.11.2013) schulde. Die Beitragsschuld habe trotz Betreibung bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei zudem mit 15.09.2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 16.07.2012 mit einer Sanierungsplanquote von 20 % beendet worden sei. Die restliche Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei somit als uneinbringlich anzusehen. Auf das Schreiben der belangten Behörde vom 25.04.2012 habe der BF nicht reagiert. Beweiswürdigende Ausführungen zur Feststellung der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin finden sich nicht im Bescheid. Die rechtliche Beurteilung erschöpft sich in Ausführungen zum Verschulden des BF und dessen Mitwirkung im Ermittlungsverfahren, mangels dessen die belangte Behörde

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes annehmen dürfe, dass der BF seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei, weshalb

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei. Dem Bescheid war der Rückstandsausweis vom 13.11.2013 angefügt.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 brachte der BF über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Der gegenständliche Haftungsbescheid werde vollinhaltlich angefochten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin für aushaftende Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 55.356,53 zzgl. Verzugszinsen schulden würde, weil er nicht Sorge dafür getragen habe, dass die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien. Die belangte Behörde übersehe, dass diese als einziger Gläubiger bevorzugt worden sei. Die Lebensgefährtin des BF habe vor der Insolvenzeröffnung EUR 12.000,00 überwiesen. Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin habe diese Zahlungen vor der Insolvenzeröffnung zurückgefordert. Die Nichtzahlung habe daher nicht alleine in der Verantwortung des BF gelegen. Seine damalige Angestellte habe vor Konkurseröffnung mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und Teilzahlungen vereinbart. Der BF habe die entsprechenden Unterlagen übermittelt. Für eine persönliche Haftung des BF bestehe daher keine Begründung. Er hätte daher nicht zur Haftung herangezogen werden dürfen. Die belangte Behörde hätte den Insolvenzakt zu XXXX des LG für ZRS Graz beischaffen müssen. Dabei wäre hervorgekommen, dass keine benachteiligende Handlung gegenüber der belangten Behörde gesetzt worden sei, sondern sogar Zahlungen durch die Lebensgefährtin des BF vorgenommen worden seien. Der Haftungsbescheid sei daher zu Unrecht erlassen worden. Es werde der Antrag gestellt, die im Instanzenzug übergeordnete Behörde möge den gegenständlichen Bescheid beheben, in eventu, den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.
  2. Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 brachte der BF über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Der gegenständliche Haftungsbescheid werde vollinhaltlich angefochten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin für aushaftende Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 55.356,53 zzgl. Verzugszinsen schulden würde, weil er nicht Sorge dafür getragen habe, dass die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien. Die belangte Behörde übersehe, dass diese als einziger Gläubiger bevorzugt worden sei. Die Lebensgefährtin des BF habe vor der Insolvenzeröffnung EUR 12.000,00 überwiesen. Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin habe diese Zahlungen vor der Insolvenzeröffnung zurückgefordert. Die Nichtzahlung habe daher nicht alleine in der Verantwortung des BF gelegen. Seine damalige Angestellte habe vor Konkurseröffnung mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und Teilzahlungen vereinbart. Der BF habe die entsprechenden Unterlagen übermittelt. Für eine persönliche Haftung des BF bestehe daher keine Begründung. Er hätte daher nicht zur Haftung herangezogen werden dürfen. Die belangte Behörde hätte den Insolvenzakt zu römisch 40 des LG für ZRS Graz beischaffen müssen. Dabei wäre hervorgekommen, dass keine benachteiligende Handlung gegenüber der belangten Behörde gesetzt worden sei, sondern sogar Zahlungen durch die Lebensgefährtin des BF vorgenommen worden seien. Der Haftungsbescheid sei daher zu Unrecht erlassen worden. Es werde der Antrag gestellt, die im Instanzenzug übergeordnete Behörde möge den gegenständlichen Bescheid beheben, in eventu, den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. 3 Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
  3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2017, in welcher der wesentliche Sachverhalt wieder gegeben wurde, wurde der BF im Wege seiner Rechtsvertretung aufgefordert, binnen 4-wöchiger Frist einen entsprechenden Entlastungsbeweis derart zu erbringen, dass einerseits die einzelnen Verbindlichkeiten und andererseits die Zahlungen an die Gläubiger für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ermittelt und für das jeweilige Monat belegt werden. Die gesetzte Frist verstrich reaktionslos. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF war im Zeitraum von XXXX.1997 bis XXXX.2011 gemeinsam mit XXXX und XXXX handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin mit der Firmenbuchnummer FN XXXX. Ab XXXX.2012 war er der alleinige handelsrechtliche Geschäftsführer der Primärschuldnerin.Der BF war im Zeitraum von römisch 40 .1997 bis römisch 40 .2011 gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin mit der Firmenbuchnummer FN römisch 40 . Ab römisch 40 .2012 war er der alleinige handelsrechtliche Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz als Insolvenzgericht vom 15.09.2011 wurde das Konkursverfahren über die Primärschuldnerin eröffnet und die Gesellschaft infolge der Konkurseröffnung aufgelöst. Mit Beschluss vom 16.07.2012 wurde der Sanierungsplan mit einer Quote von 20 % rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Mit Generalsversammlungsbeschluss vom 08.10.2012 wurde die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen und die Gesellschaft in weiterer Folge fortgeführt. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz als Insolvenzgericht vom 20.12.2013, XXXX, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin erneut das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 26.06.2015 wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Gesellschaft wurde am 04.09.2015

§ 40

FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.römisch 40 , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin erneut das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 26.06.2015 wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Gesellschaft wurde am 04.09.2015

Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Mit Schreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin und der damit zusammenhängenden möglichen Haftung des BF im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG aufmerksam gemacht, wonach er für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei, da die Beitragsverbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung seitens der belangten Behörde gegen die Primärschuldnerin nicht mehr zur Gänze eingebracht werden könnten. Um die Erlassung eines Haftungsbescheides abzuwenden, werde der BF aufgefordert, den laut beiliegendem Rückstandsausweis aushaftenden Betrag innerhalb der gesetzten Frist zu begleichen, oder andernfalls darzulegen, weshalb dem BF ein Verschulden an den Beitragsrückständen nicht anzulasten sei.Mit Schreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin und der damit zusammenhängenden möglichen Haftung des BF im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aufmerksam gemacht, wonach er für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei, da die Beitragsverbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung seitens der belangten Behörde gegen die Primärschuldnerin nicht mehr zur Gänze eingebracht werden könnten. Um die Erlassung eines Haftungsbescheides abzuwenden, werde der BF aufgefordert, den laut beiliegendem Rückstandsausweis aushaftenden Betrag innerhalb der gesetzten Frist zu begleichen, oder andernfalls darzulegen, weshalb dem BF ein Verschulden an den Beitragsrückständen nicht anzulasten sei. Die rückständigen Beiträge sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit der Geschäftsführung des Beschwerdeführers und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts, insbesondere auch aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch sowie der Ediktsdatei. Der Zeitpunkt der Eintragung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ist im Firmenbuch dokumentiert. Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem, dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2013 angefügten, Rückstandsausweis vom 13.11.2013 und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin ist gegeben, zumal der Konkurs am 16.07.2012 aufgehoben und der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt wurde. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, dass keine benachteiligende Handlung gegenüber der belangten Behörde gesetzt worden seien, und der Haftungsbescheid daher zu Unrecht erlassen worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass dies kein konkretes und sachbezogenes Vorbringen ist und diesbezüglich auch keine Beweismittel vorgelegt wurden. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer - trotz mehrmaliger Aufforderung sowohl seitens der belangten Behörde als auch des Bundesverwaltungsgerichts - keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht hat und ist darin eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.3.1.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.Für den Eintritt der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Bei der Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG handelt es sich um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000,Bei der Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG handelt es sich um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 67, Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Primärschuldnerin mit 15.09.2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, welches am 16.07.2012 mit einer Sanierungsplanquote von 20 % beendet wurde. Die restliche Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist somit als uneinbringlich anzusehen. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 13.11.2013 zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, zur ziffernmäßigen Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags wie folgt aus: " so legte die Revisionswerberin ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom

  1. Oktober 2012 zugrunde; in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde schränkte sie nach teilweiser Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds den Haftungsbetrag ein und legte einen modifizierten Rückstandsausweis vom
  2. Juni 2013 vor. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Punkt 5.) zu erkennen. " Und weiters: " Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom
  3. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. "Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Punkt 5.) zu erkennen. " Und weiters: " Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  4. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. " Bleibt trotzt Mahnung an den Beitragsschuldner (gegenständlich die Primärschuldnerin, nicht der BF persönlich) nach Fristablauf (14-Tage) ein Rückstand bestehen, hat der Versicherungsträger einen Rückstandsausweis auszustellen. Ein Rückstandsausweis über Sozialversicherungsbeiträge stellt

§ 1Z 13 EO ausdrücklich einen tauglichen Exekutionstitel dar.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die einzuhebenden Beiträge und Umlagen einerseits sowie die Verzugszinsen und Nebengebühren andererseits als einheitliche Summe ausgewiesen werden. Im Lohnsummenverfahren, das die Mehrzahl der Dienstgeber (auch gegenständlich) anwendet und dabei selbst die Beiträge abrechnet, ist eine Aufsplittung der Beiträge jedenfalls entbehrlich (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8

(2017), § 64 Rz 4).Bleibt trotzt Mahnung an den Beitragsschuldner (gegenständlich die Primärschuldnerin, nicht der BF persönlich) nach Fristablauf (14-Tage) ein Rückstand bestehen, hat der Versicherungsträger einen Rückstandsausweis auszustellen. Ein Rückstandsausweis über Sozialversicherungsbeiträge stellt

Paragraph eins, Ziffer 13, EO ausdrücklich einen tauglichen Exekutionstitel dar. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die einzuhebenden Beiträge und Umlagen einerseits sowie die Verzugszinsen und Nebengebühren andererseits als einheitliche Summe ausgewiesen werden. Im Lohnsummenverfahren, das die Mehrzahl der Dienstgeber (auch gegenständlich) anwendet und dabei selbst die Beiträge abrechnet, ist eine Aufsplittung der Beiträge jedenfalls entbehrlich (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8

(2017), Paragraph 64, Rz 4). Da der Rückstandsausweis kein Bescheid ist, hat er auch keine Rechtskraftwirkungen. Er kann daher vom eintreibenden Sozialversicherungsträger jederzeit zurückgenommen werden (OGH 10 ObS 150/03 m, SZ 2004/38; Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 64 ASVG Rz 48 (Stand 09.01.2018, rdb.at).Da der Rückstandsausweis kein Bescheid ist, hat er auch keine Rechtskraftwirkungen. Er kann daher vom eintreibenden Sozialversicherungsträger jederzeit zurückgenommen werden (OGH 10 ObS 150/03 m, SZ 2004/38; Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 64, ASVG Rz 48 (Stand 09.01.2018, rdb.at). Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (§ 292 Abs. 2 ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8
(2017), § 64 Rz 6).Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (Paragraph 292, Absatz 2, ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8
(2017), Paragraph 64, Rz 6). Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleiche u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283). 3.
  1. Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig ab XXXX.1997 handelsrechtlicher Geschäftsführer und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.3.
  2. Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig ab römisch 40 .1997 handelsrechtlicher Geschäftsführer und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.

§ 58Abs.

5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 -
  2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8

(2017)§ 67 Rz 77a).

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 -
  2. SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, besteht neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8

(2017)Paragraph 67, Rz 77a).

der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).

der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217). Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/15/0063, u. a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre.Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/15/0063, u. a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Hat der Vertreter nicht nur ganz allgemein, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat sich die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vom 12.01.2016, Zl. Ra2014/08/0028). 3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (vgl. u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden vergleiche VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt vergleiche u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100). Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Hinsichtlich der Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof für die sogenannte Zahlungstheorie (im Gegensatz zur sogenannten Mitteltheorie) entschieden, die sich dadurch charakterisiert, das Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen, gleich zu behandeln sind. Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden trifft. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er die SV-Beiträge in jenem Ausmaß entrichtet hat, das dem Verhältnis der vorhandenen Mittel zu den gesamten, im Zahlungszeitpunkt offenen Geschäftsverbindlichkeiten entsprochen hat bzw. dass er - bei Nichtausschöpfung der Mittel - bei Befriedigung der Schulden die Beitragsschuld nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Gelingt dieser Nachweis aus welchen Gründen immer nicht oder wird er erst gar nicht angetreten, dann darf die Behörde von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67ASVG Rz 142 (Stand 09.01.2018., rdb.at).Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden trifft. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er die SV-Beiträge in jenem Ausmaß entrichtet hat, das dem Verhältnis der vorhandenen Mittel zu den gesamten, im Zahlungszeitpunkt offenen Geschäftsverbindlichkeiten entsprochen hat bzw. dass er - bei Nichtausschöpfung der Mittel - bei Befriedigung der Schulden die Beitragsschuld nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Gelingt dieser Nachweis aus welchen Gründen immer nicht oder wird er erst gar nicht angetreten, dann darf die Behörde von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67 A, S, römisch fünf G, Rz 142 (Stand 09.01.2018., rdb.at). 3.4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bzw. seine rechtliche Vertretung im gesamten Verfahren - trotz mehrfacher Aufforderung sowohl seitens der der belangten Behörde als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts - keine Behauptungen und keine tauglichen Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung noch diesbezüglich einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt. Es wurde kein entsprechender Entlastungsbeweis derart erbracht, dass einerseits die einzelnen Verbindlichkeiten und andererseits die Zahlungen an die Gläubiger für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ermittelt und für das jeweilige Monat belegt werden konnten. Die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin eingelangten Zahlungen (der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) in Höhe von EUR 2.000,-- vom 15.04.2011 und iHv EUR 10.000,-- vom 18.04.2011 wurden vom Masseverwalter erfolgreich angefochten und waren daher nicht zu berücksichtigen (Scheinzahlungen). Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368 ist daher davon auszugehen, dass der BF seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (VwGH vom 12.01.2016, Zl. Ra2014/08/0028), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. 3.5. Zur Haftung für Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Verwaltungskosten:

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Der BF ist der Berechnung bzw. der Höhe des Haftungsbetrages, insbesondere den in diesem enthaltenen Verzugszinsen, dem Beitragszuschlag sowie den Nebengebühren nicht substantiiert entgegen getreten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2005449.1.00

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