4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 15.11.2013, Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass Herr XXXX, geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), als ehemaliger Geschäftsführer der Gesellschaft der XXXXgmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) für den Zeitraum August 2011 und November 2011 der belangten Behörde
Vm § 58 Abs. 5 ASVG sowie § 83 ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 11.176,53 zuzüglich Verzugszinsen im
1 ASVG gültigen Satz von derzeit 8,38 % p.a. ab 11.10.2013 aus dem Betrage von EUR 9.020,84 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 15.11.2013, Zl. römisch 40 , hat diese festgestellt, dass Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), als ehemaliger Geschäftsführer der Gesellschaft der XXXXgmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) für den Zeitraum August 2011 und November 2011 der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG sowie Paragraph 83, ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 11.176,53 zuzüglich Verzugszinsen im
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 8,38 % p.a. ab 11.10.2013 aus dem Betrage von EUR 9.020,84 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF einen nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.02.2014, welche dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt wurde, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit dem vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung begehrte er die Vorlage zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem wiederum an den Beschwerdeführer persönlich adressierten Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014 wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde ein. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2014 seitens der belangten Behörde vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2014 in Bezug auf den Erstbescheid vom 15.11.2013 (Haftungsbescheid) sowie der seitens der Behörde zweit erlassene Bescheid vom 28.05.2014 (Zurückweisung des Vorlageantrages aufgrund Verspätung) waren trotz aufrechter Vertretungsvollmacht (Rechtsanwaltskanzlei XXXX Rechtsanwälte in XXXX) an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und wurden diesem auch persönlich zugestellt.Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2014 in Bezug auf den Erstbescheid vom 15.11.2013 (Haftungsbescheid) sowie der seitens der Behörde zweit erlassene Bescheid vom 28.05.2014 (Zurückweisung des Vorlageantrages aufgrund Verspätung) waren trotz aufrechter Vertretungsvollmacht (Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 Rechtsanwälte in römisch 40 ) an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und wurden diesem auch persönlich zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen zu den Fehlzustellungen ergeben sich aus der dem Akt inliegenden Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2014 sowie dem seitens der Behörde zweit erlassenen Bescheides vom 28.05.2014, welche beide nicht an den berufsmäßigen Parteienvertreter des Beschwerdeführers, sondern an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und diesem auch jeweils persönlich zugestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 2). Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2011, Rz 426). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Aus § 10 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass sich Parteien in einem behördlichen Verfahren durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.Aus Paragraph 10, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass sich Parteien in einem behördlichen Verfahren durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Behörde tritt mit dem Zugang der Mitteilung bei der Behörde ein (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052) und ist die Behörde an diese Vollmacht solange gebunden und zur Zustellung an den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, als die Vollmacht nicht widerrufen bzw. aufgekündigt wird (Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 9 Rz 6).Die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Behörde tritt mit dem Zugang der Mitteilung bei der Behörde ein (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052) und ist die Behörde an diese Vollmacht solange gebunden und zur Zustellung an den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, als die Vollmacht nicht widerrufen bzw. aufgekündigt wird (Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Paragraph 9, Rz 6). Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10 Rz 17). Einem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186) und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115; 28.08.2008, 2008/22/0607).Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 10, Rz 17). Einem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186) und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115; 28.08.2008, 2008/22/0607). Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Aus Paragraph 9, Absatz 3, ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides rechtsfreundlich vertreten war und dieser Umstand der belangten Behörde auch bekannt war. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung jedoch nicht an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers.
G wäre der angefochtene Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung an den rechtsfreundlichen Vertreter als Zustellbevollmächtigten zuzustellen gewesen, weswegen die verfügten und auch durchgeführten Zustellungen an den Beschwerdeführer selbst nicht rechtswirksam waren.Die belangte Behörde verfügte die Zustellung des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung jedoch nicht an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers.
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG wäre der angefochtene Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung an den rechtsfreundlichen Vertreter als Zustellbevollmächtigten zuzustellen gewesen, weswegen die verfügten und auch durchgeführten Zustellungen an den Beschwerdeführer selbst nicht rechtswirksam waren. Es ergeben sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine Vertretungsvollmacht zurückgelegt hat, weder im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2014 in Bezug auf den Erstbescheid vom 15.11.2013 noch jenem des zweiten Bescheides vom 28.05.
4 Zustellgesetz in der Kanzlei zuzustellen.Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so sind Dokumente
Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz in der Kanzlei zuzustellen. Die direkten Zustellungen an den Beschwerdeführer waren somit nicht rechtmäßig. Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2014 in Bezug auf den Erstbescheid vom 15.11.2013 sowie der seitens der Behörde zweit erlassene Bescheid vom 28.05.2014 wurden bislang nicht rechtswirksam erlassen. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war damit die Beschwerde mangels Vorliegens einer Beschwerdevorentscheidung bzw. eines Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Über die Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF gegen den Bescheid vom 15.11.2013, Zl. XXXX, wird mit Erkenntnis des heutigen Tages G302 2012973-1/4E inhaltlich abgesprochen.Über die Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF gegen den Bescheid vom 15.11.2013, Zl. römisch 40 , wird mit Erkenntnis des heutigen Tages G302 2012973-1/4E inhaltlich abgesprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2012973.2.00
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