4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 20.03.2017, GZ VSNR XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX,
VG), BGBl. Nr. 609/1977 iVm § 1 Abs.1 1,2, § 2 Abs. 1, 2 und § 6 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, beide idgF täglich Notstandshilfe in Höhe von € 21,90 erhält. Es wurde ausgeführt, dass der BF in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Exfrau, XXXX (im folgenden kurz IK) lebt. Daher ist deren Einkommen in der Höhe von € 1.069,35 anzurechnen, sodass sich unter Berücksichtigung des Grundbetrages von € 647,00 sowie der Werbekostenpauschale von € 11,00 ein anrechenbares Einkommen von € 411,00 monatlich bzw. € 13,51 täglich ergebe. Dieser Betrag wird vom Grundbetrag der Notstandshilfe abgezogen, sodass eine gebührende Notstandshilfe in der Höhe von €1. Mit Bescheid vom 20.03.2017, GZ VSNR römisch 40 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 ,
Paragraph 47, Absatz eins, sowie Paragraph 38 und 33 Absatz eins -, 3,, Paragraph 36, Absatz eins, 3 und 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, 1,2, Paragraph 2, Absatz eins, 2 und Paragraph 6, Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, beide idgF täglich Notstandshilfe in Höhe von € 21,90 erhält. Es wurde ausgeführt, dass der BF in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Exfrau, römisch 40 (im folgenden kurz IK) lebt. Daher ist deren Einkommen in der Höhe von € 1.069,35 anzurechnen, sodass sich unter Berücksichtigung des Grundbetrages von € 647,00 sowie der Werbekostenpauschale von € 11,00 ein anrechenbares Einkommen von € 411,00 monatlich bzw. € 13,51 täglich ergebe. Dieser Betrag wird vom Grundbetrag der Notstandshilfe abgezogen, sodass eine gebührende Notstandshilfe in der Höhe von € 21,90 täglich verbleibt. Der BF hat mit IK zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Scheidung ein gemietetes Haus bewohnt. Nach der Scheidung verblieben sie in diesem Haus, jeder der beiden hatte dort abgetrennte Lebensbereiche. Laut der mit dem BF in Anwesenheit von IK aufgenommenen Niederschrift vom 06.02.2017 gab der BF an, dass aufgrund der damaligen gemeinsamen Schulden sie in ein anderes Haus umziehen mussten. Sie haben gemeinsam den Wohnsitz gewechselt, um Geld zu sparen. Im Februar 2016 übersiedelte der BF in ein anderes Haus, im April 2016 zog die geschiedene Gattin ebenfalls in das gemietete Haus, da der BF die Kosten nicht alleine tragen konnte. Der Hauptmietvertrag wurde von beiden als gemeinsame Mieter abgeschlossen und vorgelegt. Ein Untermietvertrag zwischen dem BF und IK besteht nicht. Laut ZMR fungierte der BF als Unterkunftgeber seiner Exfrau. Laut Niederschrift vom 16.02.2017 zahlen die beiden je zur Hälfte die Miet-, Betriebs- und Stromkosten. Die Überweisung der Gesamtkosten erfolgt durch den BF. Belege für die Beteiligung an den Kosten zur Hälfte von IK liegen nicht vor. Aufgrund der niedrigen Mietkosten und der finanziellen prekären Situation haben sie das Haus mit zwei Stockwerken, eigenen Bädern und Schlafzimmern gemeinsam gemietet. Die Aufteilung der Wohnräume ist laut Eingabe getrennt. Die Küche wird gemeinsam benützt. Die Haushaltsführung erfolgt getrennt, die Mahlzeiten werden getrennt oder gemeinsam eingenommen, da IK in Beschäftigung steht, sind die Mahlzeiten nicht geregelt. Die Bekleidung wird von jedem getrennt aufbewahrt, die Wäsche von jedem selbst gewaschen, gebügelt usw. Gemeinsame Kinder gibt es keine. Die Wohngemeinschaft besteht laut Niederschrift um Kosten zu sparen. Das AMS geht daher davon aus, dass eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht und somit war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Mit Schreiben vom 10.04.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die von seiner Exfrau persönlich an der Information abgegeben wurde. Begründend führte er aus, dass es sich um keine Wirtschaftsgemeinschaft oder sonstige eheähnliche Partnerschaft zwischen ihm und seiner geschiedenen Frau handelt. Er befand und befindet sich in einer emotionalen und gesundheitlichen Ausnahmesituation, die suggestive, teilweise verwirrende Fragestellungen und dem ständigen Wechsel zwischen den verschiedenen Wohnsitzen bei den Fragen ergab eine vollständig verdrehte Darstellung der Fakten. So sei er nicht Quartiergeber seiner Exfrau, da sie ebenso direkte Hauptmieterin des jetzigen Wohnsitzes ist wie er. Weiters ist die Darlegung, dass das Haus gemietet wurde, da er sich die Kosten nicht alleine leisten könne nicht richtig. Zum Zeitpunkt der Anmietung des Hauses war er selbstständiger Unternehmer mit entsprechendem Einkommen. Eine finanzielle Notsituation war zu diesem Zeitpunkt keinesfalls gegeben. Die Entscheidung das Haus gemeinsam zu mieten wurde aufgrund der getrennten Wohnräume getroffen. Eine weitere Grundlage der Entscheidung war das Vertrauen in das wirtschaftlich korrekte Verhalten der Exfrau in den vergangenen Jahren. Zudem wurde in der Bescheidgründung der gegenseitige Unterhaltsverzicht, welcher bei der Scheidung vereinbart wurde, völlig ignoriert. Zur Kenntnisnahme lege er das Scheidungsurteil nochmals bei. Sie verfügen über getrennte Konten, getrennte Wohnräume, sogar getrennte Kühlschränke, zwei Staubsauger. Es gibt genügend Zeugen, die er beibringen könne, die unter Eid aussagen würden, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft oder sonstige eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. 3. Mit Bescheid vom 06.06.2017, GZ XXXX wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der aufgenommenen Niederschrift ausgeführt, dass der BF zweimal mit seiner ehemaligen Gattin einen Wohnsitz begründete, frei von Schulden, die gemeinsam bedient werden müssen, da der aufgenommene Kredit laut eigenen Angaben bereits abbezahlt wurde. Die vorgelegten Fotos vermögen nicht zu beweisen, dass es sich tatsächlichen um getrennte Wohneinheiten handelt. Bei einem monatlichen Leistungsbezug in Höhe von ca. € 830,00 ohne Anrechnung könnte sich der BF auch eine eigene Wohnung leisten, vermutlich nicht in der Größe von 135 m², jedenfalls aber mit kleinerem Wohnraum. Die Lebensverhältnisse haben sich seit acht Jahren mit Ausnahme des formalen Aktes der Scheidung im Jahr 2009 nicht verändert, somit ist aus den angeführten Gründen davon auszugehen, dass trotz Scheidung eine Lebensgemeinschaft mit der Exfrau besteht. Des weiteren wurde der Notstandshilfebezug nochmals vorgerechnet.3. Mit Bescheid vom 06.06.2017, GZ römisch 40 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der aufgenommenen Niederschrift ausgeführt, dass der BF zweimal mit seiner ehemaligen Gattin einen Wohnsitz begründete, frei von Schulden, die gemeinsam bedient werden müssen, da der aufgenommene Kredit laut eigenen Angaben bereits abbezahlt wurde. Die vorgelegten Fotos vermögen nicht zu beweisen, dass es sich tatsächlichen um getrennte Wohneinheiten handelt. Bei einem monatlichen Leistungsbezug in Höhe von ca. € 830,00 ohne Anrechnung könnte sich der BF auch eine eigene Wohnung leisten, vermutlich nicht in der Größe von 135 m², jedenfalls aber mit kleinerem Wohnraum. Die Lebensverhältnisse haben sich seit acht Jahren mit Ausnahme des formalen Aktes der Scheidung im Jahr 2009 nicht verändert, somit ist aus den angeführten Gründen davon auszugehen, dass trotz Scheidung eine Lebensgemeinschaft mit der Exfrau besteht. Des weiteren wurde der Notstandshilfebezug nochmals vorgerechnet.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt
VG zehn Wochen.Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt
Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A):3.
VG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Paragraph 33, Absatz eins, AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
VG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651). § 47.
1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Paragraph 2, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind
VG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Notlage sind
Paragraph 36, Absatz 2, AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen. Bei Heranziehung des Einkommens der Lebensgefährtin des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist
1 NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes der Lebensgefährtin und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Bei Heranziehung des Einkommens der Lebensgefährtin des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist
Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes der Lebensgefährtin und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat EUR 647.- für 2017 für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat EUR 647.- für 2017 für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden.
1 erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.Bei der Anrechnung ist Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, NH-VO sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen. § 36 Abs. 5 AlVG führt in einer demonstrativen Aufzählung als berücksichtigungswürdige Fälle Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen an, die zu einer Erhöhung der Freibeträge
VG führen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 695)Paragraph 36, Absatz 5, AlVG führt in einer demonstrativen Aufzählung als berücksichtigungswürdige Fälle Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen an, die zu einer Erhöhung der Freibeträge
Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG führen. vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 695) 3.3. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Strittig ist im gegenständlichen Verfahren einzig die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer (nach wie vor) um einen "Lebensgefährten" von Frau H. im Sinne von § 36 Abs 2 und 3 AlVG und der §§ 2 und 6 der Notstandshilfe-Verordnung handelt.Strittig ist im gegenständlichen Verfahren einzig die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer (nach wie vor) um einen "Lebensgefährten" von Frau H. im Sinne von Paragraph 36, Absatz 2 und 3 AlVG und der Paragraphen 2 und 6 der Notstandshilfe-Verordnung handelt. Diesbezüglich ist zunächst einzuräumen, dass - worauf auch der Beschwerdeführer bzw. IK hinweisen - zwischen dem Beschwerdeführer und Frau IK keine Geschlechtsgemeinschaft mehr besteht. Insofern könnte man - dem geläufigen Sprachgebrauch zufolge - durchaus argumentieren, dass hier eben keine "Lebensgemeinschaft" (mehr) besteht. Allerdings ist hier der Begriff "Lebensgemeinschaft" in rechtlicher Hinsicht - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH - relevant. Nach ständiger, allgemeiner Rechtsprechung des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, zu dem im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft zählen, wobei das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann, lediglich das gemeinsame Wirtschaften ist unverzichtbar (siehe z.B. VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0251 mit weiteren Judikaturhinweisen; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 13 Lfg., Jänner 2017, Rz 680 zu § 36 AlVG, ebenso mit zahlreichen Judikaturhinweisen).Nach ständiger, allgemeiner Rechtsprechung des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, zu dem im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft zählen, wobei das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann, lediglich das gemeinsame Wirtschaften ist unverzichtbar (siehe z.B. VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0251 mit weiteren Judikaturhinweisen; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 13 Lfg., Jänner 2017, Rz 680 zu Paragraph 36, AlVG, ebenso mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Die konkrete Berechnung der tatsächlich zustehenden Notstandshilfe unter Berücksichtigung der gesetzlich höchst möglichen Freigrenzen und unter Anrechnung des Partnereinkommens wurde seitens des erkennenden Gerichtes überprüft und für in Ordnung befunden, und war im Übrigen nicht Gegenstand der Beschwerde. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen daher als unbegründet und war daher abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2163107.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.