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{'item': 'G314 2166267-1'}

Obsah (13)§ 53Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 130§ 59§ 2§ 129§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlG314 2166267-1 SpruchG314 2166267-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BA

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." C) Die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.C) Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2017 im Bundesgebiet verhaftet; am XXXX.2017 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2017 im Bundesgebiet verhaftet; am römisch 40 .2017 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.01.2017 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots abzugeben. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 55

Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Einreiseverbot wurde mit der oben genannten Verurteilung des BF und dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Einreiseverbot wurde mit der oben genannten Verurteilung des BF und dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet. Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde wegen drohender Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots angemessen zu reduzieren und es auf das österreichische Bundesgebiet zu beschränken, die Revision zuzulassen, in eventu, Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids aufzuheben und die Sache an das BFA zurückzuverweisen.Gegen Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde wegen drohender Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots angemessen zu reduzieren und es auf das österreichische Bundesgebiet zu beschränken, die Revision zuzulassen, in eventu, Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids aufzuheben und die Sache an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass es die Behörde unterlassen habe, eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Prognosebeurteilung anzustellen. Es sei keine Prüfung, die das gesamte Verhalten des BF und seine Rechte nach Art 8 EMRK berücksichtigt habe, erfolgt. Das BFA habe sich nicht mit der Frage, ob vom BF eine Gefahr ausgehe und wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei, auseinandergesetzt. Es fehle eine entsprechende Begründung im Bescheid, zumal das BFA den BF nicht zu seinem Verhalten und Zukunftsplänen befragt habe. Wäre es seinen Ermittlungspflichten nachgekommen, wäre hervorgekommen, dass der BF die Begehung der Straftaten sehr bereue und einen solchen Fehler nicht mehr machen würde. Daher sei davon auszugehen, dass seine Resozialisierung nach der Haftentlassung positiv verlaufen und er keine weiteren Straftaten begehen werde. Ein zehnjähriges Einreiseverbot sei unverhältnismäßig. Das BFA habe die Dauer des Einreiseverbots nicht begründet und arbeite mit Textbausteinen, ohne auf die vom BF vermeintlich ausgehende konkrete Gefahr einzugehen. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen qualifizierter Begründungsmängel mangelhaft.Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass es die Behörde unterlassen habe, eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Prognosebeurteilung anzustellen. Es sei keine Prüfung, die das gesamte Verhalten des BF und seine Rechte nach Artikel 8, EMRK berücksichtigt habe, erfolgt. Das BFA habe sich nicht mit der Frage, ob vom BF eine Gefahr ausgehe und wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei, auseinandergesetzt. Es fehle eine entsprechende Begründung im Bescheid, zumal das BFA den BF nicht zu seinem Verhalten und Zukunftsplänen befragt habe. Wäre es seinen Ermittlungspflichten nachgekommen, wäre hervorgekommen, dass der BF die Begehung der Straftaten sehr bereue und einen solchen Fehler nicht mehr machen würde. Daher sei davon auszugehen, dass seine Resozialisierung nach der Haftentlassung positiv verlaufen und er keine weiteren Straftaten begehen werde. Ein zehnjähriges Einreiseverbot sei unverhältnismäßig. Das BFA habe die Dauer des Einreiseverbots nicht begründet und arbeite mit Textbausteinen, ohne auf die vom BF vermeintlich ausgehende konkrete Gefahr einzugehen. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen qualifizierter Begründungsmängel mangelhaft. Außerdem habe das BFA ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verhängt, ohne die private und familiäre Situation des BF in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Österreichische Behörden könnten aber nicht über die Einreise in einen anderen Staat entscheiden, sondern nur die nationalen Behörden des jeweiligen Staates. Der BF habe Familienangehörige in Deutschland, Italien und Griechenland. Die Erlassung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum sei daher nicht verhältnismäßig, sodass das BFA es jedenfalls auf Österreich hätte beschränken müssen. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 01.08.2017 einlangten. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in Albanien geboren, ist albanischer Staatsangehöriger und spricht Albanisch. Er besuchte in Albanien zwölf Jahre lang die Schule. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und weder Vermögen noch Schulden. Derzeit verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX.2020.Der BF wurde am römisch 40 in Albanien geboren, ist albanischer Staatsangehöriger und spricht Albanisch. Er besuchte in Albanien zwölf Jahre lang die Schule. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und weder Vermögen noch Schulden. Derzeit verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .2020. Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er sich aufgrund der tristen finanziellen Lage im Oktober 2016 mit zwei anderen albanischen Staatsangehörigen zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschloss, um sich durch die wiederkehrende Begehung von Wohnungseinbrüchen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In Umsetzung dieses Plans reisten sie nach XXXX, wo sie zwischen XXXX und XXXX.2016 neun Einbruchsdiebstähle begingen. Bei zwei weiteren Angriffen blieb es beim Versuch, weil sie einmal auf frischer Tat ertappt wurden und einmal die Balkontüre nicht aufbrechen konnten. In der Folge verließen der BF und seine Komplizen Österreich wieder. Anfang 2017 kehrten sie nach XXXX zurück, wo sie zwischen XXXX und XXXX.2017 elf weitere Einbruchsdiebstähle begingen. In einem zusätzlichen Fall blieb es beim Versuch, weil sich die Balkontüre nicht aufbrechen ließ. Bei ihren Taten gingen sie meist so vor, dass der BF in unmittelbarer Umgebung zum Einbruchsobjekt Aufpasserdienste leistete, während die beiden Komplizen Balkone und Fallrohre erkletterten, Fenster und Türen aufbrachen und die Wohnungen nach Wertgegenständen durchsuchten. Der BF und seine Mittäter erbeuteten Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von mehr als EUR 104.000.Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass er sich aufgrund der tristen finanziellen Lage im Oktober 2016 mit zwei anderen albanischen Staatsangehörigen zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschloss, um sich durch die wiederkehrende Begehung von Wohnungseinbrüchen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In Umsetzung dieses Plans reisten sie nach römisch 40 , wo sie zwischen römisch 40 und römisch 40 .2016 neun Einbruchsdiebstähle begingen. Bei zwei weiteren Angriffen blieb es beim Versuch, weil sie einmal auf frischer Tat ertappt wurden und einmal die Balkontüre nicht aufbrechen konnten. In der Folge verließen der BF und seine Komplizen Österreich wieder. Anfang 2017 kehrten sie nach römisch 40 zurück, wo sie zwischen römisch 40 und römisch 40 .2017 elf weitere Einbruchsdiebstähle begingen. In einem zusätzlichen Fall blieb es beim Versuch, weil sich die Balkontüre nicht aufbrechen ließ. Bei ihren Taten gingen sie meist so vor, dass der BF in unmittelbarer Umgebung zum Einbruchsobjekt Aufpasserdienste leistete, während die beiden Komplizen Balkone und Fallrohre erkletterten, Fenster und Türen aufbrachen und die Wohnungen nach Wertgegenständen durchsuchten. Der BF und seine Mittäter erbeuteten Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von mehr als EUR 104.000. Der BF hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch in Wohnstätten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1, Abs 2 und Abs 3, 15 StGB begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe

§ 130Abs 3 St

GB - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.Der BF hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch in Wohnstätten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, 15, StGB begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe

Paragraph 130, Absatz 3, StGB - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Es handelt sich um die erste und einzige Verurteilung des BF in Österreich. Es liegen auch keine strafgerichtlichen Verurteilungen in anderen Staaten vor. Bei der Strafzumessung wurden das umfassende und reumütige Geständnis, der bislang unbescholtene Lebenswandel sowie die Umstände, dass es zum Teil beim Versuch blieb und zum Teil Schadensgutmachung (durch Sicherstellung von gestohlenen Gegenständen und Geldwerten) erfolgte, als mildernd gewertet. Erschwerend waren die mehrfache Tatqualifikation, die Mehrzahl der Angriffe im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und die vielfache Überschreitung der Wertgrenze von EUR 5.000. In Hinblick auf das abgesprochene und arbeitsteilige Zusammenwirken begründete der Umstand, dass der BF Aufpasserdienste leistete, während die beiden Komplizen die Einbrüche tatsächlich ausführten, keine geringere Schuld des BF. Vor seiner Verhaftung im Jänner 2017 war der BF in Österreich ohne festen Unterstand und ohne Beschäftigung; er wies keine Wohnsitzmeldung auf. Seine Einreisen in das Bundesgebiet im November 2016 und im Jänner 2017 erfolgten, um hier die strafbaren Handlungen, wegen denen er verurteilt wurde, zu begehen. Seit XXXX.2017 befindet er sich durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und ist in Österreich weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er hat hier weder familiäre noch andere soziale Bindungen.Vor seiner Verhaftung im Jänner 2017 war der BF in Österreich ohne festen Unterstand und ohne Beschäftigung; er wies keine Wohnsitzmeldung auf. Seine Einreisen in das Bundesgebiet im November 2016 und im Jänner 2017 erfolgten, um hier die strafbaren Handlungen, wegen denen er verurteilt wurde, zu begehen. Seit römisch 40 .2017 befindet er sich durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und ist in Österreich weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er hat hier weder familiäre noch andere soziale Bindungen. Angehörige des BF, zu denen er jedoch kein besonderes Naheverhältnis hat, wohnen in Deutschland, Italien und Griechenland. Eine maßgebliche Integration des BF in Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, kann nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Strafurteil, und dem plausiblen Tatsachenvorbringen in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben im Strafurteil und der diesem Urteil zugrundeliegenden Anklageschrift, auf der Vollzugsinformation und auf seinem albanischen Reisepass, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Albanischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und des Schulbesuchs in Albanien plausibel. Weder aus dem Fremdenregister noch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF oder eine entsprechende Antragstellung. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Die Verurteilung wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF in Österreich aufscheinen. Es gibt keine Beweisergebnisse für strafgerichtliche Verurteilungen des BF in anderen Staaten, zumal seine Unbescholtenheit bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde und aus dem Strafurteil hervorgeht, dass aus der ECRIS-Auskunft für Italien keine Verurteilungen ersichtlich waren. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vollzugsinformation, dass der BF seit XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX angehalten wird. Abgesehen von der Wohnsitzmeldung dort war er im Bundesgebiet nie meldeamtlich erfasst. Damit im Einklang steht, dass er laut dem Strafurteil bei seiner Verhaftung keine feste Unterkunft in Österreich hatte, sondern während der Einbruchserien in verschiedenen Hotels Quartier bezog.Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vollzugsinformation, dass der BF seit römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten wird. Abgesehen von der Wohnsitzmeldung dort war er im Bundesgebiet nie meldeamtlich erfasst. Damit im Einklang steht, dass er laut dem Strafurteil bei seiner Verhaftung keine feste Unterkunft in Österreich hatte, sondern während der Einbruchserien in verschiedenen Hotels Quartier bezog. Die Feststellung der Aufenthalte des BF im Bundesgebiet folgt den entsprechenden Feststellungen im Strafurteil und in der Anklageschrift und den damit korrespondierenden Grenzkontrollstempeln in seinem Reisepass. Da der BF laut Strafurteil "ohne aufrechten Unterstand im Bundesgebiet" war, ergibt sich im Einklang mit der fehlenden Wohnsitzmeldung und dem Umstand, dass ihm nie ein Aufenthaltstitel für Österreich erteilt wurde, dass er lediglich zur Begehung von Straftaten nach Österreich kam. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen längeren Aufenthalt oder eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Dies wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern des BF im Schengenraum basieren auf den insoweit plausiblen Beschwerdebehauptungen. Der BF machte keine konkreten Angaben zu seinen Angehörigen in Deutschland, Italien und Griechenland. Da sich sein Lebensmittelpunkt bislang in Albanien befand, kann ein gemeinsamer Haushalt ausgeschlossen werden. Es gibt auch keine anderen Hinweise auf ein besonderes Naheverhältnis zu oder eine Abhängigkeit von ihnen. Mangels konkreter Behauptungen des BF ist daher nicht davon auszugehen, dass ein besonders enges Verhältnis zwischen ihm und diesen Bezugspersonen besteht. Anhaltspunkte für eine relevante Integration oder Anbindung des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass deren Fehlen festzustellen ist. Es gibt auch keine Beweisergebnisse für weitere Integrationsmomente des BF in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten, zumal sich das Tatsachenvorbringen in der Beschwerde auf die erwähnten familiären Kontakte in Deutschland, Italien und Griechenland beschränkt und der BF der Feststellung im angefochtenen Bescheid, er habe seinen Lebensmittelpunkt vor seiner Verhaftung in Albanien gehabt, nicht substantiiert entgegentritt. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder private Bindungen des BF außerhalb seines Herkunftsstaates bestehen nicht. Konkrete Feststellungen zu über die Feststellungen hinausgehenden Aufenthalten des BF im Bundesgebiet oder anderen Anknüpfungen können somit in Ermangelung entsprechender Beweisergebnisse und konkreter Beschwerdebehauptungen nicht getroffen werden, zumal die Verhängung der Untersuchungshaft mit der fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Integration im Inland begründet wurde (siehe Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX).Anhaltspunkte für eine relevante Integration oder Anbindung des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass deren Fehlen festzustellen ist. Es gibt auch keine Beweisergebnisse für weitere Integrationsmomente des BF in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten, zumal sich das Tatsachenvorbringen in der Beschwerde auf die erwähnten familiären Kontakte in Deutschland, Italien und Griechenland beschränkt und der BF der Feststellung im angefochtenen Bescheid, er habe seinen Lebensmittelpunkt vor seiner Verhaftung in Albanien gehabt, nicht substantiiert entgegentritt. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder private Bindungen des BF außerhalb seines Herkunftsstaates bestehen nicht. Konkrete Feststellungen zu über die Feststellungen hinausgehenden Aufenthalten des BF im Bundesgebiet oder anderen Anknüpfungen können somit in Ermangelung entsprechender Beweisergebnisse und konkreter Beschwerdebehauptungen nicht getroffen werden, zumal die Verhängung der Untersuchungshaft mit der fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Integration im Inland begründet wurde (siehe Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 ). Rechtliche Beurteilung: Die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G, die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien werden in der Beschwerde nicht bekämpft, ebensowenig der Umstand, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Der BF erhob ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids erlassene Einreiseverbot Beschwerde. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheids bereits in Rechtskraft.Die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG, die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien werden in der Beschwerde nicht bekämpft, ebensowenig der Umstand, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Der BF erhob ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids erlassene Einreiseverbot Beschwerde. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids bereits in Rechtskraft. Zu Spruchteil A): Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom BFA

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom BFA

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 18Abs 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 Vw

GVG in den Fällen der Abs 1bis 6 nicht anwendbar.

Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG in den Fällen der Absatz eins b, i, s, 6 nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des VwGH regelt § 18 Abs 5 erster Satz BFA-VG, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs 3 und 4 und § 22 Abs 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024; und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).Nach der Rechtsprechung des VwGH regelt Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024; und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022). Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde wegen drohender Verletzung von Art 3 und 8 EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde wegen drohender Verletzung von Artikel 3 und 8 EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Außerdem richtet sich die Beschwerde ausdrücklich nicht gegen die Rückkehrentscheidung, sondern nur gegen das Einreiseverbot. Da somit gar keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vorliegt, kommt die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG von vornherein nicht in Betracht, zumal der BF auch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids angeordnete Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unbekämpft ließ.Außerdem richtet sich die Beschwerde ausdrücklich nicht gegen die Rückkehrentscheidung, sondern nur gegen das Einreiseverbot. Da somit gar keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vorliegt, kommt die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von vornherein nicht in Betracht, zumal der BF auch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids angeordnete Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unbekämpft ließ. Der BF befindet sich nach den vorgelegten Akten derzeit in Strafhaft. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX.2020, eine bedingte Entlassung kommt

§ 46St

GB frühestens am XXXX.2018 in Betracht. Die Rückkehrentscheidung ist im Hinblick auf die Anhaltung des BF in Strafhaft

§ 59Abs 4 FPG derzeit nicht durchsetzbar.

Erst mit der Ausreise beginnt aber die Frist des Einreiseverbotes (vgl § 53 Abs 4 FPG), für deren Dauer dem BF (grundsätzlich) die Einreise und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten untersagt ist. Das hier allein gegenständliche Einreiseverbot kann daher (noch) keine Wirksamkeit entfalten, sodass auch deshalb die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 24.06.2015, Ra 2015/21/0054).Der BF befindet sich nach den vorgelegten Akten derzeit in Strafhaft. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .2020, eine bedingte Entlassung kommt

Paragraph 46, StGB frühestens am römisch 40 .2018 in Betracht. Die Rückkehrentscheidung ist im Hinblick auf die Anhaltung des BF in Strafhaft

Paragraph 59, Absatz 4, FPG derzeit nicht durchsetzbar. Erst mit der Ausreise beginnt aber die Frist des Einreiseverbotes vergleiche Paragraph 53, Absatz 4, FPG), für deren Dauer dem BF (grundsätzlich) die Einreise und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten untersagt ist. Das hier allein gegenständliche Einreiseverbot kann daher (noch) keine Wirksamkeit entfalten, sodass auch deshalb die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.06.2015, Ra 2015/21/0054). Zur Spruchteil B): Zur in der Beschwerde monierten Verletzung des Parteiengehörs und der Ermittlungspflichten des BFA ist auszuführen, dass der BF durch das BFA von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots mit Schreiben vom 20.01.2017 verständigt wurde. Darin wurde er mit konkreten Fragen zu seiner privaten und familiären Situation und zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots zur Stellungnahme aufgefordert. Der BF hatte somit Gelegenheit, sich entsprechend zu äußern und konkrete Angaben, z. B. zu seinem Verhalten und seinen Zukunftsplänen, zu machen. Außerdem ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen (vgl VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302). Der BF hat jedoch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen, etwa zu den Hintergründen seines strafbaren Verhaltens und zu seinen Zukunftsplänen, erstattet.Zur in der Beschwerde monierten Verletzung des Parteiengehörs und der Ermittlungspflichten des BFA ist auszuführen, dass der BF durch das BFA von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots mit Schreiben vom 20.01.2017 verständigt wurde. Darin wurde er mit konkreten Fragen zu seiner privaten und familiären Situation und zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots zur Stellungnahme aufgefordert. Der BF hatte somit Gelegenheit, sich entsprechend zu äußern und konkrete Angaben, z. B. zu seinem Verhalten und seinen Zukunftsplänen, zu machen. Außerdem ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen vergleiche VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302). Der BF hat jedoch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen, etwa zu den Hintergründen seines strafbaren Verhaltens und zu seinen Zukunftsplänen, erstattet. Wenn die Beschwerde die Verwendung von Textbausteinen im angefochtenen Bescheid rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verwendung von Textbausteinen einer zulässigen Vereinfachung bei der Erstellung von Erledigungen, die regelmäßig wiederkehrende Textteile gleichen Inhaltes enthalten, dient (vgl. VwGH 18.12.2003, 2002/12/0213). Die Verwendung von Textbausteinen in der Bescheidbegründung ist daher unbedenklich, solange (wie hier) ein individueller Bezug zum konkreten Sachverhalt gewahrt bleibt und entsprechende Feststellungen getroffen werden, und wäre nur dann zu beanstanden, wenn sich die Begründung in der schablonenhaften Aneinanderreihung allgemein gehaltener Formulierungen erschöpft und keine fallspezifische Bezugnahme vorgenommen wird.Wenn die Beschwerde die Verwendung von Textbausteinen im angefochtenen Bescheid rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verwendung von Textbausteinen einer zulässigen Vereinfachung bei der Erstellung von Erledigungen, die regelmäßig wiederkehrende Textteile gleichen Inhaltes enthalten, dient vergleiche VwGH 18.12.2003, 2002/12/0213). Die Verwendung von Textbausteinen in der Bescheidbegründung ist daher unbedenklich, solange (wie hier) ein individueller Bezug zum konkreten Sachverhalt gewahrt bleibt und entsprechende Feststellungen getroffen werden, und wäre nur dann zu beanstanden, wenn sich die Begründung in der schablonenhaften Aneinanderreihung allgemein gehaltener Formulierungen erschöpft und keine fallspezifische Bezugnahme vorgenommen wird. Der BF ist als Staatsangehöriger von Albanien Fremder

§ 2Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger i

Sd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Albanien Fremder

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 53

FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

§ 53Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). In bestimmten Fällen kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 53 Abs 3 Z 5 FPG).

Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). In bestimmten Fällen kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12).Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12). Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd Paragraph 53, FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten kann ein Einreiseverbot für höchstens zehn Jahre verhängt werden.In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten kann ein Einreiseverbot für höchstens zehn Jahre verhängt werden. Wenn die Beschwerde bemängelt, das BFA sei nicht auf die vom BF ausgehende konkrete Gefahr eingegangen, ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Wenn die Beschwerde bemängelt, das BFA sei nicht auf die vom BF ausgehende konkrete Gefahr eingegangen, ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Dem BFA ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er mit der Absicht, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Wohnungen einzubrechen und sich so ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nach Österreich reiste. Darin liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung. Angesichts der zahlreichen Angriffe, der professionellen Vorgangsweise und der tristen finanziellen Lage des BF, bei dem Anhaltspunkte für ein stabiles soziales und finanzielles Umfeld nach der Haftentlassung fehlen, liegt Wiederholungsgefahr vor. Weitere Indizien für eine vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität sind seine Vorgangsweise (gemeinschaftliches Aufbrechen von Türen und Fenstern, Durchsuchen der Wohnungen und Eindringen in den persönlichen Lebensbereich zahlreicher Opfer), die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz, sich durch die wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu sichern und die aktive Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. Die im Vergleich zu anderen Einbruchsdiebstählen deutlich höhere Strafdrohung für Einbrüche in Wohnstätten

§ 129Abs 2 Z 1 St

GB zeigt den entsprechend höheren Unwertgehalt von Wohnungseinbrüchen, weil der damit verbundene Eingriff in die Privatsphäre der Opfer für diese eine große Belastung mit sich bringt (siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I 112/2015, RV 689 BlgNR 25. GP 11). Zum Nachteil des BF wirken sich auch die hohe Schadenssumme und die Tatsache aus, dass er nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist ist.Weitere Indizien für eine vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität sind seine Vorgangsweise (gemeinschaftliches Aufbrechen von Türen und Fenstern, Durchsuchen der Wohnungen und Eindringen in den persönlichen Lebensbereich zahlreicher Opfer), die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz, sich durch die wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu sichern und die aktive Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. Die im Vergleich zu anderen Einbruchsdiebstählen deutlich höhere Strafdrohung für Einbrüche in Wohnstätten

Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zeigt den entsprechend höheren Unwertgehalt von Wohnungseinbrüchen, weil der damit verbundene Eingriff in die Privatsphäre der Opfer für diese eine große Belastung mit sich bringt (siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2015,, Regierungsvorlage 689 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 11). Zum Nachteil des BF wirken sich auch die hohe Schadenssumme und die Tatsache aus, dass er nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist ist. Die bislang vom BF in Haft verbrachte Zeit und die in der Beschwerde bekundete Reue reichen nicht aus, um eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal kein einmaliges Fehlverhalten vorliegt, sondern zwei vorab geplante und organisiert durchgeführte Einbruchsserien. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Private und familiäre Interessen des BF stehen der Erlassung eines Einreiseverbots nicht entgegen. In Österreich hat er weder familiäre noch private Bindungen. Er begründete hier keinen Wohnsitz und ging keiner legalen Beschäftigung, sondern hielt sich zur Begehung von Eigentumsdelikten (und damit nicht rechtmäßig) im Bundesgebiet auf. Auch bei Berücksichtigung des Interesses des BF, seinen Angehörigen in Italien, Deutschland und Griechenland zu besuchen, kommt der von der Beschwerde primär angestrebte gänzliche Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht. Der BF kann die Kontakte zu diesen Verwandten auch durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) oder durch Besuche in Albanien oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot betroffen sind, pflegen. Angesichts seiner Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung ist es ihm zumutbar, für die Dauer des Einreiseverbots auf Aufenthalte in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, zu verzichten. Seinen persönlichen Interessen an einer Einreise und einem Aufenthalt in diesen Staaten stehen gravierende öffentliche Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen. Es ist aber zu berücksichtigten, dass der BF erstmals in Haft ist, sich im Strafverfahren letztlich geständig verantwortete und das Strafgericht den Strafrahmen von einem bis zehn Jahren bei weitem nicht ausschöpfte. Das vom BFA verhängte Einreiseverbot in der Maximaldauer von zehn Jahren ist in Anbetracht der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe unverhältnismäßig. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 bzw des Abs 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).Es ist aber zu berücksichtigten, dass der BF erstmals in Haft ist, sich im Strafverfahren letztlich geständig verantwortete und das Strafgericht den Strafrahmen von einem bis zehn Jahren bei weitem nicht ausschöpfte. Das vom BFA verhängte Einreiseverbot in der Maximaldauer von zehn Jahren ist in Anbetracht der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe unverhältnismäßig. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Die Dauer des Einreiseverbots ist vor diesem Hintergrund auf sieben Jahre zu reduzieren, weil dies aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF auch in Anbetracht der Gefährlichkeit von organisierter Kriminalität im Allgemeinen und Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten im Besonderen angemessen ist. Dadurch bleibt auch die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Insoweit ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.Die Dauer des Einreiseverbots ist vor diesem Hintergrund auf sieben Jahre zu reduzieren, weil dies aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF auch in Anbetracht der Gefährlichkeit von organisierter Kriminalität im Allgemeinen und Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten im Besonderen angemessen ist. Dadurch bleibt auch die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Insoweit ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Eine weitere Reduktion ist aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des BF auch bei Berücksichtigung seiner privaten Interessen an Aufenthalten im Schengenraum nicht möglich. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Straftaten in Kauf zu nehmen (vgl VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal weder eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen im Schengenraum lebenden Angehörigen noch besonders intensive Bindungen behauptet wurden.Eine weitere Reduktion ist aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des BF auch bei Berücksichtigung seiner privaten Interessen an Aufenthalten im Schengenraum nicht möglich. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Straftaten in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal weder eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen im Schengenraum lebenden Angehörigen noch besonders intensive Bindungen behauptet wurden. Zum Antrag auf Beschränkung des Geltungsbereiches des Einreiseverbots: Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbots auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Vielmehr sind allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes - mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Einbruchsdiebstählen der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen. Davon unabhängig ist die Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die nationalen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Fremden die Wiedereinreise in ihr Hoheitsgebiet wegen dort bestehender Bindungen gestatten (siehe dazu EuGH 31.12.2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03). Die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum ist eine (mögliche) Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag und insbesondere dem Schengener Grenzkodex ergibt. Durch das Einreiseverbot wurde nicht abschließend über die Einreisemöglichkeit in einen anderen Staat als Österreich entschieden, über die letztlich die Behörden des Mitgliedstaates, in den der mit einem von einer österreichischen Behörde erlassenen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt, entscheiden müssen. Der BF verkennt sowohl die Bedeutung der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des UVS Wien vom 14.11.2011, FRG/46/1280/2011, als auch deren Anwendung auf den konkret bekämpften Bescheid. Diese Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob die Verhängung eines Einreiseverbotes im Spruch mit den Worten "Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum" zulässig ist, was verneint wurde. Die Wortfolge "für den gesamten Schengenraum" war daher zu streichen. Es erfolgte jedoch keine "räumliche Beschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich". Das BFA hat im Spruch des hier angefochtenen Bescheids aber gar nicht auf den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbots Bezug genommen, sodass die zitierte UVS-Entscheidung nicht einschlägig ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann die beantragte mündliche Verhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Können die in der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände zu keinem anderen Ergebnis, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessenabwägung, führen, so fehlt die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt (VwGH 30.06.2016, 2016/21/0179).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann die beantragte mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Können die in der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände zu keinem anderen Ergebnis, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessenabwägung, führen, so fehlt die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt (VwGH 30.06.2016, 2016/21/0179). Da ohnehin die in der Beschwerde zum Privat- und Familienleben des BF ergänzend vorgebrachten Angaben ("Familienangehörige in Deutschland, Italien und Griechenland") der Entscheidung zugrunde gelegt wurden und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung entfallen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes "insbesondere zur Erörterung des Privat-und Familienlebens in Österreich, zur Einvernahme der Zeugin sowie zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose" beantragt werde. Es wurde jedoch weder ein Vorbringen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich erstattet noch eine Zeugin namhaft gemacht. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016 Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG sowohl bei der Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als auch bei der Entscheidung über das Einreiseverbot an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016 Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG sowohl bei der Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als auch bei der Entscheidung über das Einreiseverbot an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2166267.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.