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{'item': 'L519 1425414-1'}

Obsah (17)§ 7§ 8§ 12§ 3§ 10§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§§ 4§ 12a§ 2§ 34§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlL519 1425414-1 SpruchL519 1425418-1/27E L519 1425412-1/15E L519 1425414-1/12E L519 1425415-1/11E L519 1425413-1/13E IM NAMEN DER REPU

§ 7Asyl

G idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.);

§ 8Asyl

G erklärte das Bundesasylamt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sei zulässig (Spruchpunkt II);

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).Der Antrag des Vaters wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.3.2005, FZ. 03 21.646-BAI,

Paragraph 7, AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.);

Paragraph 8, AsylG erklärte das Bundesasylamt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei);

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei). Am 19.11.2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat, am 20.8.2010 und am 8.11.2010 der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Eltern des BF 1 sowie ein Bruder und dessen Lebensgefährtin als Parteien teilnahmen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.07.2011, Zl. C6 259.529-0/2008/17E wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Vater des BF 1, XXXX

§ 7Asylgesetz 1997 id

F BG BGBl I 126/2002 Asyl gewährt.

§ 12Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auch der Mutter; XXXX wurde abgeleitet vom Vater des BF 1 Asyl erteilt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.07.2011, Zl. C6 259.529-0/2008/17E wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Vater des BF 1, römisch 40

Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, Asyl gewährt.

Paragraph 12, AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auch der Mutter; römisch 40 wurde abgeleitet vom Vater des BF 1 Asyl erteilt. Festgestellt wurde in der Entscheidung betreffend dem Vater des BF unter anderem, dass der Vater in L geboren wurde und muslimischer Kurde ist. Er war

Feststellungen im Besitz eines sowjetischen Reisepasses, der ihn als Angehörigen der Republik Aserbaidschan auswies; einen russischen Reisepass oder andere Dokumente, die ihn als Staatsangehörigen der Russischen Föderation ausweisen würden, hat er demgemäß jedoch nie erhalten. Nachdem er infolge des Ausbruchs des Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan das Land verlassen hat, ist er mit seiner Familie nach Russland geflohen. Der Aufenthalt in Russland war illegal und hat der Vater des BF 1 jeden Behördenkontakt vermieden und "sich nicht registrieren lassen (können)". Auch ist er

Feststellungen in Russland misshandelt worden. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Vaters wurde festgestellt, dass dieser staatenlos ist. Weder Aserbaidschan noch Russland werden

den auf die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2010 gestützten Feststellungen den Vater aufnehmen. Weiters wurde festgestellt, dass auch Familienangehörige von Personen mit dem Profil des Vaters des BF 1 nicht akzeptiert werden und der Verlust der Staatsangehörigkeit des Vaters auf die Familienmitglieder durchschlägt. Der Begründung dieses Erkenntnisses ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers nunmehr staatenlos und als sein Herkunftsstaat im Sinne der Judikatur des VwGH Aserbeidschan anzusehen ist, wo ihm nach den getroffen Länderfeststellungen (nach wie vor) Verfolgung im Sinne der GFK droht. Der Entzug der Staatsbürgerschaft sei irreversibel und schlage auch auf seine Familie durch. Die Ausbürgerung nach der Weigerung, auf der aserischen Seite in den Krieg (gegen Armenien) einzurücken, knüpft demnach auch jedenfalls auch an die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe an. Den Feststellungen zu Folge würde im Fall einer (versuchten) Rückkehr nach Aserbeidschan selbst der Sohn des Beschwerdeführers an der Einreise nach Aserbeidschan gehindert werden und im Fall seiner illegalen Einreise sofort wieder aus dem Gebiet gebracht werden. Aus dem Umstand dass die gesamte Familie als "Verräterfamilie" betrachtet werde, ergibt sich, dass der Entzug der Staatsbürgerschaft nicht nur eine Sanktion darstelle, sondern eine darüber hinaus gehende Maßnahme darstelle, welche an die Unterstellung einer staatsfeindlichen Gesinnung anknüpft. Die Verfolgung die den Beschwerdeführer trifft, steht daher sowohl mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe als auch mit einer damit in Zusammenhang stehenden, ihm unterstellten (staatsfeindlichen) politischen Gesinnung im Zusammenhang. I.3. Der Bruder XXXX stellte gemeinsam mit dem Vater des BF 1 am 18.07.2003 Einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Erkenntnis vom 06.07.2011, Zl. C6 264041-0/2008, wurde auch dem Bruder XXXX des BF 1 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.8.2010 und am 8.11.2010 Asyl

§ 7Asyl

G 1997 gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Feststellungen und Begründung wurden im Wesentlichen gleichlautend zum Erkenntnis hinsichtlich des Vaters getroffen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Probleme des Vaters auf ihn "durchschlagen" würden.römisch eins.3. Der Bruder römisch 40 stellte gemeinsam mit dem Vater des BF 1 am 18.07.2003 Einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Erkenntnis vom 06.07.2011, Zl. C6 264041-0/2008, wurde auch dem Bruder römisch 40 des BF 1 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.8.2010 und am 8.11.2010 Asyl

Paragraph 7, AsylG 1997 gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Feststellungen und Begründung wurden im Wesentlichen gleichlautend zum Erkenntnis hinsichtlich des Vaters getroffen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Probleme des Vaters auf ihn "durchschlagen" würden. I.4 Der Bruder XXXX des BF 1 stellte am 11.10.2010 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und zwei Kindern in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.4 Der Bruder römisch 40 des BF 1 stellte am 11.10.2010 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und zwei Kindern in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. D4 417671-1/2011/6E Asyl zuerkannt. Als Fluchtgrund brachte XXXX zusammengefasst vor, dass sein Bruder XXXX sich in ein jezidisches Mädchen verliebt und dieses im Jahr 2002 ohne Wissen ihrer Eltern mitgenommen habe, weshalb diese ihn und seine Familie töten wollten. Der Beschwerdeführer und sein Bruder Hassan seien aus Angst beide von zu Hause weggegangen und er sei in ein Dorf gezogen, wo er im Sommer 2007 in einem Geschäft von vier unbekannten Männern mit Messern und Schlagringen attackiert worden sei. Auch von der Polizei sei er zweimal - einmal 2002 und einmal im Jahr 2003 - mitgenommen und geschlagen worden. Er sei aufgefordert worden, Dokumente vorzulegen bzw. in seine Heimat zurückzukehren, weil er Moslem sei. Da sein Leben unsicher gewesen sei, sei er geflüchtet. Eine Anzeige gegen die Männer habe er aus Angst und mangels Papieren nicht erstattet.Als Fluchtgrund brachte römisch 40 zusammengefasst vor, dass sein Bruder römisch 40 sich in ein jezidisches Mädchen verliebt und dieses im Jahr 2002 ohne Wissen ihrer Eltern mitgenommen habe, weshalb diese ihn und seine Familie töten wollten. Der Beschwerdeführer und sein Bruder Hassan seien aus Angst beide von zu Hause weggegangen und er sei in ein Dorf gezogen, wo er im Sommer 2007 in einem Geschäft von vier unbekannten Männern mit Messern und Schlagringen attackiert worden sei. Auch von der Polizei sei er zweimal - einmal 2002 und einmal im Jahr 2003 - mitgenommen und geschlagen worden. Er sei aufgefordert worden, Dokumente vorzulegen bzw. in seine Heimat zurückzukehren, weil er Moslem sei. Da sein Leben unsicher gewesen sei, sei er geflüchtet. Eine Anzeige gegen die Männer habe er aus Angst und mangels Papieren nicht erstattet. I.5.

  1. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF 1 zusammengefasst vor, er sei als Kurde sowie wegen seinem Bruder XXXX und dessen Entführung eines Mädchens verfolgt worden. Die Polizei hätte aus ethnischen Motiven die Verfolgungshandlungen in Russland unterstützt. Er sei in L Aserbaidschan geboren, aber später nach Russland gegangen. Zuletzt habe er mit seiner Frau und den Kindern in XXXX gelebt. Eigentlich sei er staatenlos.römisch eins.5.
  2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF 1 zusammengefasst vor, er sei als Kurde sowie wegen seinem Bruder römisch 40 und dessen Entführung eines Mädchens verfolgt worden. Die Polizei hätte aus ethnischen Motiven die Verfolgungshandlungen in Russland unterstützt. Er sei in L Aserbaidschan geboren, aber später nach Russland gegangen. Zuletzt habe er mit seiner Frau und den Kindern in römisch 40 gelebt. Eigentlich sei er staatenlos. I.5.
  3. Die BF 2 gab laut Protokoll bei der Erstbefragung an, in der Russischen Föderation geboren und aserbaidschanische Staatsangehörige zu sein. Handschriftlich wurde im Protokoll die Staatsangehörigkeit der Kinder von Russische Föderation auf Aserbaidschan geändert. In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte die BF 2 aus, dass sie nicht Staatsangehörige von Aserbaidschan, sondern wie ihre Kinder der Russischen Föderation sei. Sie sei in XXXX geboren, wo sie bei einer Frau bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Dokumente habe sie nie besessen und sei sie wie auch ihre Kinder nie in die Schule gegangen. In einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.01.2012 behauptete die BF 2 wie ihr Ehegatte in L geboren und aserbaidschanische Staatsangehörige zu sein.römisch eins.5.
  4. Die BF 2 gab laut Protokoll bei der Erstbefragung an, in der Russischen Föderation geboren und aserbaidschanische Staatsangehörige zu sein. Handschriftlich wurde im Protokoll die Staatsangehörigkeit der Kinder von Russische Föderation auf Aserbaidschan geändert. In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte die BF 2 aus, dass sie nicht Staatsangehörige von Aserbaidschan, sondern wie ihre Kinder der Russischen Föderation sei. Sie sei in römisch 40 geboren, wo sie bei einer Frau bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Dokumente habe sie nie besessen und sei sie wie auch ihre Kinder nie in die Schule gegangen. In einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.01.2012 behauptete die BF 2 wie ihr Ehegatte in L geboren und aserbaidschanische Staatsangehörige zu sein. Die BF 2 stütze sich im Wesentlichen auf das Vorbringen ihres Ehegatten und wurden für die Kinder keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. I.5.
  5. Den BF wurden Länderfeststellungen zu Aserbaidschan mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.12.2011 zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.5.
  6. Den BF wurden Länderfeststellungen zu Aserbaidschan mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.12.2011 zur Stellungnahme übermittelt. Am 28.12.2011 langte eine entsprechende Stellungnahme der BF ein. BF 1 führte aus, er habe nie die Aserbaidschanische Staatsbürgerschaft gehabt, obwohl er in L in Aserbaidschan geboren sei. Er lebe seit vielen Jahren in der russischen Föderation, sei dort aber weder gemeldet noch registriert gewesen. Die BF wären staatenlos. Vorgelegt wurden die Entscheidungen des Asylgerichtshofes betreffend dem Vater des BF 1 und dessen Bruder und wurde explizit auf das in den positiven Erkenntnissen zitierte Gutachten verwiesen. I.5.
  7. Am 13.01.2012 teilte LINGUA mit, dass aufgrund der hohen Arbeitslast mit eigenen Fällen ein Sprachgutachten betreffend BF 1 und BF 2 nicht möglich sei.römisch eins.5.
  8. Am 13.01.2012 teilte LINGUA mit, dass aufgrund der hohen Arbeitslast mit eigenen Fällen ein Sprachgutachten betreffend BF 1 und BF 2 nicht möglich sei. I.5.
  9. Am 08.02.2012 langten Sprachanalysen des Sprachinstituts SPRAKAB (Kenntniskontrolle und Direktanalyse des aufgenommenen Gespräches) bei der belangten Behörde betreffend BF 1 und BF
  10. Diese ergaben, dass der sprachliche Hintergrund der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien und nicht in Aserbaidschan liege. Der sprachliche Hintergrund ließe sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in der Ararat Region in Armenien beim Ararat Tal in der Nähe der Türkei zuordnen. Der sprachliche Hintergrund L in Aserbaidschan habe einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad.römisch eins.5.
  11. Am 08.02.2012 langten Sprachanalysen des Sprachinstituts SPRAKAB (Kenntniskontrolle und Direktanalyse des aufgenommenen Gespräches) bei der belangten Behörde betreffend BF 1 und BF
  12. Diese ergaben, dass der sprachliche Hintergrund der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien und nicht in Aserbaidschan liege. Der sprachliche Hintergrund ließe sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in der Ararat Region in Armenien beim Ararat Tal in der Nähe der Türkei zuordnen. Der sprachliche Hintergrund L in Aserbaidschan habe einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Diese Analysen wurden den BF gemeinsam mit Länderfeststellungen zu Armenien zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom 05.03.2012 wurde ausgeführt, dass sich ihr Dialekt in den letzten Jahren des Aufenthalts in Russland angepasst habe. Man könne Zeugen (Bruder, Vater) dafür nennen, dass der BF 1 in L geboren wurde. Vorgelegt wurde das Erkenntnis des Bruders XXXX des BF 1, in welchem die Situation für die Familie gut erklärt wäre.In der Stellungnahme vom 05.03.2012 wurde ausgeführt, dass sich ihr Dialekt in den letzten Jahren des Aufenthalts in Russland angepasst habe. Man könne Zeugen (Bruder, Vater) dafür nennen, dass der BF 1 in L geboren wurde. Vorgelegt wurde das Erkenntnis des Bruders römisch 40 des BF 1, in welchem die Situation für die Familie gut erklärt wäre. I.5.
  13. Dokumente oder Beweismittel konnten die BF nicht vorlegen.römisch eins.5.
  14. Dokumente oder Beweismittel konnten die BF nicht vorlegen. I.
  15. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurden die BF nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.6. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden die BF nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die BF aus Aserbaidschan stammen. Aufgrund der Sprachanalysen sei von Armenien als Herkunftsstaat auszugehen. Die BF hätten nur rudimentäre Kenntnisse über den Islam und das Kurden, weshalb davon ausgegangen wurde, dass die BF Kurden sind und der Religion der Sonnenanbeter angehören. I.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Am 10.04.2012 langte eine Beschwerdeergänzung ein.römisch eins.
  2. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Am 10.04.2012 langte eine Beschwerdeergänzung ein. I.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 19.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 19.03.2012 beim Asylgerichtshof ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die Rechtssachen am 12.03.2015 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. I.
  5. Am 05.08.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Akten des BFA betreffend dem Vater und den Brüdern des BF 1 ein.römisch eins.
  6. Am 05.08.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Akten des BFA betreffend dem Vater und den Brüdern des BF 1 ein. I.
  7. Mit Schreiben vom 05.11.2015 beauftragte das BVwG die belangte Behörde

§ 55Abs.

1 AVG mit einer mittelbaren Beweisaufnahme und Erhebungen. Dies da trotz der Sprachanalyse von SPRAKAB Zweifel betreffend der Herkunft des BF 1 bestanden. Es wurde die Durchführung einer Sprach- und Herkunftsanalyse betreffend Aserbaidschan, Armenien und Russland über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland erbeten und wurde die Verhandlungsschrift der Schwägerin des BF 1 ( XXXX ) beigelegt.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 05.11.2015 beauftragte das BVwG die belangte Behörde

Paragraph 55, Absatz eins, AVG mit einer mittelbaren Beweisaufnahme und Erhebungen. Dies da trotz der Sprachanalyse von SPRAKAB Zweifel betreffend der Herkunft des BF 1 bestanden. Es wurde die Durchführung einer Sprach- und Herkunftsanalyse betreffend Aserbaidschan, Armenien und Russland über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland erbeten und wurde die Verhandlungsschrift der Schwägerin des BF 1 ( römisch 40 ) beigelegt. Mit Schreiben vom 09.12.2015 wurde mitgeteilt, dass das BAMF keine Kapazitäten für Kurdisch-Fälle hat. I.

  1. Mit Schreiben des BVwG vom 14.01.2016 wurde neuerlich derselbe Auftrag an das BFA erteilt, diesmal mit dem Ersuchen, LINGUA zu beauftragen.römisch eins.
  2. Mit Schreiben des BVwG vom 14.01.2016 wurde neuerlich derselbe Auftrag an das BFA erteilt, diesmal mit dem Ersuchen, LINGUA zu beauftragen. I.
  3. Mit Schreiben der BF vom 10.06.2016 wurden medizinische Unterlagen sowie Unterlagen zur Integration der BF vorgelegt.römisch eins.
  4. Mit Schreiben der BF vom 10.06.2016 wurden medizinische Unterlagen sowie Unterlagen zur Integration der BF vorgelegt. I.
  5. Vom BFA wurde mit Schreiben vom 24.02.2016 mitgeteilt, dass auch eine Analyse über LINGUA nicht möglich ist. Aus dem beigelegtem Schriftverkehr mit LINGUA ist ersichtlich, dass in der konkreten Konstellation unter Zugrundelegung des behaupteten Hintergrundes des BF 1 insbesondere den möglichen Kontaktsprachen des BF 1 eine Sprachanalyse nicht zielführend ist.römisch eins.
  6. Vom BFA wurde mit Schreiben vom 24.02.2016 mitgeteilt, dass auch eine Analyse über LINGUA nicht möglich ist. Aus dem beigelegtem Schriftverkehr mit LINGUA ist ersichtlich, dass in der konkreten Konstellation unter Zugrundelegung des behaupteten Hintergrundes des BF 1 insbesondere den möglichen Kontaktsprachen des BF 1 eine Sprachanalyse nicht zielführend ist. I.
  7. Mit Beschluss vom 23.03.2017 wurde ein Sachverständiger zur Erstellung eines Ländersachverständigengutachtens bestellt. Im Rahmen der entsprechenden Korrespondenz mit dem Sachverständigen kristallisierte sich heraus, dass auch das Gutachten letztlich keine neuen, ergebnisrelevanten Erkenntnisse im gegenständlichen, konkreten Verfahren bringen wird.römisch eins.
  8. Mit Beschluss vom 23.03.2017 wurde ein Sachverständiger zur Erstellung eines Ländersachverständigengutachtens bestellt. Im Rahmen der entsprechenden Korrespondenz mit dem Sachverständigen kristallisierte sich heraus, dass auch das Gutachten letztlich keine neuen, ergebnisrelevanten Erkenntnisse im gegenständlichen, konkreten Verfahren bringen wird. I.
  9. Am 15.01.2018 wurden den BF Länderfeststellungen übermittelt und wurden sie unter einem aufgefordert, etwaig zwischenzeitliche Änderungen bekannt zu geben.römisch eins.
  10. Am 15.01.2018 wurden den BF Länderfeststellungen übermittelt und wurden sie unter einem aufgefordert, etwaig zwischenzeitliche Änderungen bekannt zu geben. I.
  11. Am 25.01.2018 langte eine entsprechende Stellungnahme ein. Vorgelegt wurden Unterlagen zur Integration der BF.römisch eins.
  12. Am 25.01.2018 langte eine entsprechende Stellungnahme ein. Vorgelegt wurden Unterlagen zur Integration der BF. I.
  13. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  14. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  16. Die Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  17. Die Beschwerdeführer: Bei den BF 1 – 5 handelt es sich um junge, gesunde, arbeitsfähige Personen, die der kurdischen Volksgruppe angehören und muslimischen Glaubens sind. Die BF sprechen Kurdisch-Kurmanji. In dem den Vater des BF 1 betreffenden Verfahren (C6 259.529) hat sich ergeben, dass er staatenlos ist; er hat ursprünglich auf Grundlage der Registrierung im Gebiet der Republik Aserbaidschan nach der Unabhängigkeitserklärung im Oktober 1991 die aserische Staatsangehörigkeit erhalten. Das gleiche gilt für die Mutter des BF
  18. Dem Vater des BF 1 wurde die Staatsbürgerschaft entzogen. Der BF 1 wurde in L geboren, von wo er mit seiner Familie 1992 in die Russische Föderation geflohen ist. Der Aufenthalt in Russland war illegal und der BF konnte sich nicht registrieren lassen. Der Vater des BF 1 war in Besitz eines sowjetischen Reisepasses, einen russischen Reisepass oder andere Dokumente hatte er nie besessen, ebenso besaß der BF 1 keinerlei Papiere. Der Verlust der Staatsbürgerschaft schlug - dem im Verfahren zum Vater des BF 1 festgestellten Sachverhalt zu Folge – auf die gesamte Familie durch. Ebenso wenig wie seinem Vater war es dem BF 1 möglich, in der russischen Föderation die russische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Der BF 1 ist staatenlos. Vor ihrer Ausreise lebten die BF gemeinsam in Russland. Im Fall der Rückkehr kann zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf die Lage des BF 1 nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegt. Zur Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers: Das Gebiet XXXX ist ursprünglich für den armenischen Staat vorgesehen gewesen. Dort lebten nur Kurden, die Sunniten waren. Unter der Sowjetzeit hätte Armenien das Gebiet erhalten können (nach 1917). Armenien wollte das Gebiet aber nicht, weil es überwiegend von sunnitischen Kurden besiedelt war. Deswegen wurde dieses Gebiet automatisch Aserbaidschan zugesprochen. Die Kurden, die sich in Armenien befanden, waren Jeziden. Die Armenier wiederum haben versucht, die jezidischen Kurden zu assimilieren. Weder die Armenier, noch die jezidischen Kurden wollten die Sunniten. Das hängt damit zusammen, dass vom Völkermord gegen die Armenier auch viele Jeziden betroffen waren. Circa die Hälfte waren Jezidi-Kurden. Sie wurden dann den Armeniern zugerechnet. Unter der Sowjetunion waren die Republikgrenzen allerdings nicht wichtig. Das gesamte Territorium wurde als einheitliches Gebiet wahrgenommen.Das Gebiet römisch 40 ist ursprünglich für den armenischen Staat vorgesehen gewesen. Dort lebten nur Kurden, die Sunniten waren. Unter der Sowjetzeit hätte Armenien das Gebiet erhalten können (nach 1917). Armenien wollte das Gebiet aber nicht, weil es überwiegend von sunnitischen Kurden besiedelt war. Deswegen wurde dieses Gebiet automatisch Aserbaidschan zugesprochen. Die Kurden, die sich in Armenien befanden, waren Jeziden. Die Armenier wiederum haben versucht, die jezidischen Kurden zu assimilieren. Weder die Armenier, noch die jezidischen Kurden wollten die Sunniten. Das hängt damit zusammen, dass vom Völkermord gegen die Armenier auch viele Jeziden betroffen waren. Circa die Hälfte waren Jezidi-Kurden. Sie wurden dann den Armeniern zugerechnet. Unter der Sowjetunion waren die Republikgrenzen allerdings nicht wichtig. Das gesamte Territorium wurde als einheitliches Gebiet wahrgenommen. Später haben die Aserbaidschaner die Kurden nicht akzeptiert, weil die Kurden Sunniten sind und die Aserbaidschaner Schiiten. Stalin wurde seinerzeit ersucht, Kurden in Gebieten, wo sie zusammenlebten, Autonomie-Status zu gewähren, das war auch für XXXX vorgesehen. Die türkische kommunistische Partei hat dafür gesorgt, dass Stalin gute Beziehungen zur Türkei hat und hat Stalin überzeugt, dass der kurdische Widerstand in der Türkei eine antiproletarische, pro-westliche Bewegung und eine Gefahr für die junge Sowjetunion sei. Deshalb hat Stalin Kurden, wenn sie zusammenlebten, auf verschiedene Republiken aufgeteilt (umgesiedelt), damit sie (wegen zu geringer Bevölkerungszahl) kein Recht auf einen Autonomiestatus erlangen könnte. XXXX wurde von allen Seiten vernachlässigt, die Armenier wollten mit den sunnitischen Kurden nichts zu tun haben, die Aserbaidschaner sprachen von "armenischen Bastarden"Später haben die Aserbaidschaner die Kurden nicht akzeptiert, weil die Kurden Sunniten sind und die Aserbaidschaner Schiiten. Stalin wurde seinerzeit ersucht, Kurden in Gebieten, wo sie zusammenlebten, Autonomie-Status zu gewähren, das war auch für römisch 40 vorgesehen. Die türkische kommunistische Partei hat dafür gesorgt, dass Stalin gute Beziehungen zur Türkei hat und hat Stalin überzeugt, dass der kurdische Widerstand in der Türkei eine antiproletarische, pro-westliche Bewegung und eine Gefahr für die junge Sowjetunion sei. Deshalb hat Stalin Kurden, wenn sie zusammenlebten, auf verschiedene Republiken aufgeteilt (umgesiedelt), damit sie (wegen zu geringer Bevölkerungszahl) kein Recht auf einen Autonomiestatus erlangen könnte. römisch 40 wurde von allen Seiten vernachlässigt, die Armenier wollten mit den sunnitischen Kurden nichts zu tun haben, die Aserbaidschaner sprachen von "armenischen Bastarden" Unter der Sowjetunion wurden nach einem bestimmten Schlüssel geschlossenen ethnischen Siedlungsgebieten entweder eine eigene Republik oder Autonomiestatus zugesprochen. XXXX war das einzige Gebiet, in dem die Kurden ein Recht auf Autonomie-Status gehabt hätten.Unter der Sowjetunion wurden nach einem bestimmten Schlüssel geschlossenen ethnischen Siedlungsgebieten entweder eine eigene Republik oder Autonomiestatus zugesprochen. römisch 40 war das einzige Gebiet, in dem die Kurden ein Recht auf Autonomie-Status gehabt hätten. Es gab ein rotes und ein schwarzes XXXX . Das Kurdengebiet in XXXX hat man als rotes XXXX bezeichnet, weil man die Kurden mit den Armeniern assoziierte und die Armenier gemeinsam mit den Russen als besonders kommunistisch galten. Die Kurden wollten unter der sowjetischen Herrschaft, dass XXXX den Armeniern zugesprochen würde.Es gab ein rotes und ein schwarzes römisch 40 . Das Kurdengebiet in römisch 40 hat man als rotes römisch 40 bezeichnet, weil man die Kurden mit den Armeniern assoziierte und die Armenier gemeinsam mit den Russen als besonders kommunistisch galten. Die Kurden wollten unter der sowjetischen Herrschaft, dass römisch 40 den Armeniern zugesprochen würde. (Das schwarze XXXX liegt an der türkisch-armenischen-iranischen Grenze. Es wurde als autonom anerkannt und deklarierte sich dann für Aserbaidschan. Es war Teil von Aserbaidschan. Im schwarzen XXXX lebten im Gegensatz zum roten XXXX keine Kurden.)(Das schwarze römisch 40 liegt an der türkisch-armenischen-iranischen Grenze. Es wurde als autonom anerkannt und deklarierte sich dann für Aserbaidschan. Es war Teil von Aserbaidschan. Im schwarzen römisch 40 lebten im Gegensatz zum roten römisch 40 keine Kurden.) (Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 8.11.2010). Aserbaidschan erklärte sich am
  19. Oktober 1991 unabhängig. Nach dem Zerfall der Sowjetunion hat Armenien gesehen, dass es doch ein wichtiges Gebiet ist, das ursprünglich für Armenien vorgesehen gewesen war. Aus diesem Grund hat Armenien Anspruch auf das Gebiet erhoben; (auch) deshalb gab es Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan. XXXX ist ein Korridor, der zwischen Berg Karabach und Armenien verläuft. Aseris haben Kurden nach dem Zerfall der Sowjetunion aus XXXX abgesiedelt und Aseris in XXXX angesiedelt, um den Armeniern den Weg nach Karabach abzusperren. Jenen Kurden, die abgesiedelt wurden, wurde sehr viel versprochen, nämlich dass sie Landwirtschaften erhalten würden. Nachdem sie das Gebiet verlassen haben, haben sie nichts bekommen. Die Aseris waren bestrebt, die jungen Männer der zurückgebliebenen Kurden mit Gewalt zum Militär einzuziehen und sie im Kampf gegen die Armenier einzusetzen.Nach dem Zerfall der Sowjetunion hat Armenien gesehen, dass es doch ein wichtiges Gebiet ist, das ursprünglich für Armenien vorgesehen gewesen war. Aus diesem Grund hat Armenien Anspruch auf das Gebiet erhoben; (auch) deshalb gab es Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan. römisch 40 ist ein Korridor, der zwischen Berg Karabach und Armenien verläuft. Aseris haben Kurden nach dem Zerfall der Sowjetunion aus römisch 40 abgesiedelt und Aseris in römisch 40 angesiedelt, um den Armeniern den Weg nach Karabach abzusperren. Jenen Kurden, die abgesiedelt wurden, wurde sehr viel versprochen, nämlich dass sie Landwirtschaften erhalten würden. Nachdem sie das Gebiet verlassen haben, haben sie nichts bekommen. Die Aseris waren bestrebt, die jungen Männer der zurückgebliebenen Kurden mit Gewalt zum Militär einzuziehen und sie im Kampf gegen die Armenier einzusetzen. Jene Kurden, die im Zuge der Umsiedlungsaktionen nach dem Zerfall der Sowjetunion zum Verlassen des Gebietes gebracht wurden, erhielten nichts, durften auch nicht zurückkehren und verstreuten sich in verschiedene ehemalige Sowjetrepubliken, auch nach Russland. Jene Kurden, die sich weigerten, im Kampf gegen Armenien den Militärdienst zu leisten, wurden nicht als Staatsbürger akzeptiert, es wurden ihnen die Dokumente entzogen. Somit mussten sie ebenfalls das Gebiet verlassen mit dem Slogan "entweder bleiben und kämpfen oder "alles verlieren und gehen". Es gab keine Kurden, die mitgekämpft haben. Bereits nach dem Zerfall der Sowjetunion sind sehr viele Kurden aus XXXX weggegangen. Der Iran hat damals versucht, Aserbaidschan für sich zu gewinnen und war daher ebenfalls gegen die sunnitischen Kurden eingestellt. Andererseits hat die Türkei versucht, mit dem Slogan "ein Volk, zwei Staaten" Aserbaidschan für sich zu gewinnen. Letztlich waren die Aserbaidschaner für die Türkei. Die Türkei wollte, dass die Kurden auch von dort "verschwinden". Sie behaupteten auch in den Medien, dass, solange dort Kurden leben würden, sie für die armenische Seite Spionage betreiben oder für Armenien kämpfen würden. Beim Putschversuch gegen Aliew war es der damalige türkische Staatspräsident Demirel, der Aliew warnte, der dann den Putsch niederschlagen konnte. Demirel hat auch dafür gesorgt, dass die Kurden aus Aserbaidschan weggebracht würden.Jene Kurden, die sich weigerten, im Kampf gegen Armenien den Militärdienst zu leisten, wurden nicht als Staatsbürger akzeptiert, es wurden ihnen die Dokumente entzogen. Somit mussten sie ebenfalls das Gebiet verlassen mit dem Slogan "entweder bleiben und kämpfen oder "alles verlieren und gehen". Es gab keine Kurden, die mitgekämpft haben. Bereits nach dem Zerfall der Sowjetunion sind sehr viele Kurden aus römisch 40 weggegangen. Der Iran hat damals versucht, Aserbaidschan für sich zu gewinnen und war daher ebenfalls gegen die sunnitischen Kurden eingestellt. Andererseits hat die Türkei versucht, mit dem Slogan "ein Volk, zwei Staaten" Aserbaidschan für sich zu gewinnen. Letztlich waren die Aserbaidschaner für die Türkei. Die Türkei wollte, dass die Kurden auch von dort "verschwinden". Sie behaupteten auch in den Medien, dass, solange dort Kurden leben würden, sie für die armenische Seite Spionage betreiben oder für Armenien kämpfen würden. Beim Putschversuch gegen Aliew war es der damalige türkische Staatspräsident Demirel, der Aliew warnte, der dann den Putsch niederschlagen konnte. Demirel hat auch dafür gesorgt, dass die Kurden aus Aserbaidschan weggebracht würden. (Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 8.11.2010). Das Aserische Staatsbürgerschaftsrecht erfuhr durch das Staatsbürgerschaftsgesetz der aserbaidschanischen Republik vom
  20. September 1998 eine Neuregelung. Danach sind als Staatsangehörige diejenigen Personen anzusehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die aserbaidschanische Staatsanghörigkeit besessen haben (Art 1); das Vorgängergesetz, das mit der Unabhängigkeitserklärung erlassen wurde, knüpfte ua an den Wohnsitz (Registrierung) zum Zeitpunkt des Beginns der Eigenstaatlichkeit Aserbaidschans an.Das Aserische Staatsbürgerschaftsrecht erfuhr durch das Staatsbürgerschaftsgesetz der aserbaidschanischen Republik vom
  21. September 1998 eine Neuregelung. Danach sind als Staatsangehörige diejenigen Personen anzusehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die aserbaidschanische Staatsanghörigkeit besessen haben (Artikel eins,); das Vorgängergesetz, das mit der Unabhängigkeitserklärung erlassen wurde, knüpfte ua an den Wohnsitz (Registrierung) zum Zeitpunkt des Beginns der Eigenstaatlichkeit Aserbaidschans an. Kurden, die nach Russland oder in andere kaukasische Republiken aus XXXX geflüchtet waren, erhielten dort keinen rechtlichen Status. Sie wurden lediglich geduldet, erhielten aber nicht die Staatsbürgerschaften dieser Staaten und auch keine Möglichkeit, sich registrieren zu lassen. In einzelnen Fällen verlieh Georgien und teilweise Russland solchen Personen die Staatsbürgerschaft. Hauptsächlich in Moskau und Umgebung wurden solche Personen als ehemalige Sowjet-Bürger als russische Staatsangehörige anerkannt.Kurden, die nach Russland oder in andere kaukasische Republiken aus römisch 40 geflüchtet waren, erhielten dort keinen rechtlichen Status. Sie wurden lediglich geduldet, erhielten aber nicht die Staatsbürgerschaften dieser Staaten und auch keine Möglichkeit, sich registrieren zu lassen. In einzelnen Fällen verlieh Georgien und teilweise Russland solchen Personen die Staatsbürgerschaft. Hauptsächlich in Moskau und Umgebung wurden solche Personen als ehemalige Sowjet-Bürger als russische Staatsangehörige anerkannt. (Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 8.11.2010). In einem Bericht des Europarates aus dem Jahr 2001 werden auch speziell Kurden als Opfer von Diskriminierungen durch die Sicherheitskräfte erwähnt. Dabei sind insbes die Großstädte und die südlichen Regionen Russlands betroffen (gewesen). Diskriminierende Maßnahmen reichten von willkürlichen und unverhältnismäßig häufigen Überprüfungen, Abnahme persönlichen Eigentums, Erpressung von Geldleistungen bis zu unverhältnismäßiger und willkürlicher Inhaftierung von Angehörigen von Minderheiten und Gewaltanwendung. Diese Maßnahmen stünden in Zusammenhang mit den (nach wie vor gegebenen) polizeilichen Befugnissen bei der Anwendung des Registrierungswesens. (Council of Europe, European Commission against Racism and Intolerance, Second Report on the Russian Federation,
  22. November 2001) Auch Familienangehörige von Personen mit dem oben dargestellten Profil wurden (nach den Vorfällen im Jahr 1992) nicht als aserische Staatsanghörige akzeptiert. Der Verlust der Staatsbürgerschaft schlägt auf sie durch. (Auch) Familienangehörige von Personen mit dem dargestellten Profil könnten nicht auf legalem Weg nach Aserbaidschan gelangen; falls sie illegal dorthin gelangen, würde man sie nicht frei "herumlaufen lassen". Man würde sich nach dem Ursprungsgebiet erkundigen. Man würde herausfinden, dass sie aus XXXX stammen. (Auch) Familienangehörige von Personen mit dem dargestellten Profil würden, weil sie aus einer Familie von Verrätern stammen, aus Aserbaidschan ausgewiesen werden und hätten keinen Anspruch auf die aserische Staatsbürgerschaft.(Auch) Familienangehörige von Personen mit dem dargestellten Profil könnten nicht auf legalem Weg nach Aserbaidschan gelangen; falls sie illegal dorthin gelangen, würde man sie nicht frei "herumlaufen lassen". Man würde sich nach dem Ursprungsgebiet erkundigen. Man würde herausfinden, dass sie aus römisch 40 stammen. (Auch) Familienangehörige von Personen mit dem dargestellten Profil würden, weil sie aus einer Familie von Verrätern stammen, aus Aserbaidschan ausgewiesen werden und hätten keinen Anspruch auf die aserische Staatsbürgerschaft. Es gab Fälle von Kurden, die in vergleichbarer Situation nach Russland abgeschoben werden sollten. Russland hat sich geweigert sie aufzunehmen und daraufhin wurden die Kurden nachts über die Grenze geschleppt. Wenn sich Kurden in der damaligen Situation 1992 weigerten, gegen die Armenier zu kämpfen, wurde die gesamte Familie als Verräterfamilie betrachtet. Der Verlust der Staatsbürgerschaft betraf alle Familienmitglieder. (Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 8.11.2010). Quelle: C6 259.529-0/2008/17E, C6 264042-0/
  23. Beweiswürdigung: II.2.
  24. Die Identität der BF steht mangels identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest.römisch zwei.2.
  25. Die Identität der BF steht mangels identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest. Die Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit der BF wurde unter Hinweis auf die seinen Vater und seine Brüder betreffenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes (C6 259.529-0/2008/17E; C6 264.041-0/2008/17Z; D4 417671-1/2011/6E) festgestellt. Etwaige Zweifel an der Staatenlosigkeit des BF 1 bzw. dem von ihm angegebenen persönlichen Hintergrund bestehen zwar aufgrund des eingeholten Sprachgutachtens. Nach Ausschöpfung der Möglichkeiten durch das Gericht konnten diese Zweifel jedoch nicht fundiert belegt werden, vielmehr war im Zweifel mangels zielführender weiterer Ermittlungsmöglichkeiten zugunsten des BF davon auszugehen, dass er tatsächlich – wie auch in den Entscheidungen der Verwandten des BF bereits festgestellt – den von ihm behaupteten persönlichen Hintergrund hat. Die Fluchtgründe des Vaters des BF 1 schlagen auf ihn durch und wird der oben widergegebenen Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt. Der vorgebrachte Sachverhalt zum persönlichen Hintergrund ist nach einer Gesamtabwägung im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes betreffend den Vater und die Brüder des BF 1 nachvollziehbar. Die Angaben des BF 1 vor dem Bundesasylamt zu seinen Lebensumständen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diese stimmen mit den Angaben des Vaters und der Brüder überein. Die Länderfeststellungen sind den von den BF vorgelegten Entscheidungen betreffend dem Vater bzw. den Brüdern entnommen und werden ebenfalls als schlüssig erachtet. Aufgrund des Umstandes, dass die Staatenlosigkeit des BF 1 und eine mögliche, vom Vater abgeleitete Verfolgung festzustellen war, war eine weitere Erörterung des Vorbringens des BF 1 bzw. der BF 2 obsolet und erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesem.
  26. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  27. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
  28. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungenrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.4.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3.4.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiter nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). II.3.5. Zunächst war im Fall des BF 1 zu überprüfen, welcher Staat als sein Heimatland iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK heranzuziehen ist. Als Herkunftsstaat gilt der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat iSd Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen. (VwGH 26.5.2011, 2011/23/0093, 0094 und die dort enthaltenen Verweise auf VwGH 19.11.2010, 2006/19/0502 und 20.2.2009, 2007/19/0535).römisch zwei.3.5. Zunächst war im Fall des BF 1 zu überprüfen, welcher Staat als sein Heimatland iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK heranzuziehen ist. Als Herkunftsstaat gilt der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat iSd Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen. (VwGH 26.5.2011, 2011/23/0093, 0094 und die dort enthaltenen Verweise auf VwGH 19.11.2010, 2006/19/0502 und 20.2.2009, 2007/19/0535). Das Bundesasylamt ist in seinem Bescheid in der Asylfrage offenbar entsprechend den Sprachgutachten davon ausgegangen, dass Armenien das Herkunftsland des BF 1 sei, begründet dieses Ergebnis jedoch nicht näher. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung – in Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Entscheidung betreffend den Brüdern und Vater des BF 1 – die Tatsache zu Grunde, dass der BF 1 staatenlos ist, ursprünglich (mit dem Zerfall der Sowjetunion) auf Grund seiner Registrierung im aserischen Republiksgebiet die aserische Staatsbürgerschaft erlangt, sie aber im Zuge des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan verloren und auch keine Möglichkeit hat, sie wiederzuerwerben. Das derzeit in Kraft stehende aserische Staatsbürgerschaftsgesetz knüpft an die Zugehörigkeit zum aserischen Staat zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens 1998 an. Der Beschwerdeführer ist - nach seiner Ausbürgerung - gerade nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst. Auf Grundlage der Flucht in das Gebiet der russischen Föderation hat der BF 1 keine Beziehung zu diesem Staat aufbauen können, die - wenigstens in minimalem Ausmaß - dem rechtlichen Band zwischen Staat und Bürger gleichkäme. Der BF 1 hat zwar langjährig in der Russischen Föderation gelebt, jedoch ohne die Möglichkeit, seinen Aufenthalt dort legalisieren zu können. Die Russische Föderation kann aus diesem Grund nicht als der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts angesehen werden. Dies ergibt sich auch in Anbetracht der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2009, Zl. 2007/19/0535: "Sollte die Prüfung der Asylbehörde ergeben, dass der Asylwerber tatsächlich keine Staatsangehörigkeit besitzt und somit staatenlos ist, so wäre zu klären, in welchem Staat er am Beginn seiner Flucht den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des § 1 Z 4 letzter Halbsatz AsylG 1997 hatte. Diese gesetzliche Definition erfolgte in Anlehnung an Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv. ("...oder wer staatenlos ist, sich ... außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet ..."). Der UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

(1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei [wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I
(1966), 160 f] auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin [Hinweis Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999), Rz 158, und ihm folgend das E
  1. 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1].""Sollte die Prüfung der Asylbehörde ergeben, dass der Asylwerber tatsächlich keine Staatsangehörigkeit besitzt und somit staatenlos ist, so wäre zu klären, in welchem Staat er am Beginn seiner Flucht den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz AsylG 1997 hatte. Diese gesetzliche Definition erfolgte in Anlehnung an Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv. ("...oder wer staatenlos ist, sich ... außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet ..."). Der UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei [wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins
(1966), 160 f] auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin [Hinweis Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999), Rz 158, und ihm folgend das E
  1. 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu Paragraph eins ], Als Heimatland iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist daher Aserbaidschan anzunehmen; es handelt sich dabei um den letzten Staat, zu dem der Beschwerdeführer (bis zum Zeitpunkt seiner Ausbürgerung) ein erforderliches tatsächliches und rechtliches Naheverhältnis gehabt hat.Als Heimatland iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist daher Aserbaidschan anzunehmen; es handelt sich dabei um den letzten Staat, zu dem der Beschwerdeführer (bis zum Zeitpunkt seiner Ausbürgerung) ein erforderliches tatsächliches und rechtliches Naheverhältnis gehabt hat. II.3.
  2. .

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der inrömisch zwei.3.6. .

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der BF 1 kann weder nach Aserbaidschan noch nach Russland zurückkehren, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. II.3.7. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.römisch zwei.3.7. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von ---------- 1.-einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3.-einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn ---------- 1.-dieser nicht straffällig geworden ist und -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn ---------- 1.-dieser nicht straffällig geworden ist; -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4.-dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: ---------- 1.-auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2.-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 2Absatz 1 Z 22 Asyl

G ist ein Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;

Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, AsylG ist ein Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Angesichts des Umstandes, dass für die BF 2-5 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, war lediglich auf das Familienverfahren abzustellen. Da dem BF 1 und damit dem Ehegatten der BF 2 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 auch der BF 2 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Gleiches gilt für das gemeinsame minderjährige Kind von BF 1 und BF 2, den BF 5.Da dem BF 1 und damit dem Ehegatten der BF 2 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch der BF 2 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Gleiches gilt für das gemeinsame minderjährige Kind von BF 1 und BF 2, den BF

  1. BF 3 und 4 gehören der Kernfamilie ihrer Eltern an, denen mit heutigem Tag der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zur mittlerweile erreichten Volljährigkeit der BF 3 und 4 ist zunächst auszuführen, dass nach einer Entscheidung des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichthofes vom 23.01.2003, 2001/01/0429, der Verlust der Minderjährigkeit während des laufenden Asylerstreckungsverfahrens einer Erstreckung des Asyls von einem Elternteil auf seine Kinder nicht im Wege stand. Andernfalls wäre es nämlich bei der Frage, ob ein bei Antragstellung minderjähriger Fremder im Wege der Asylerstreckung in den Genuss von Asyl gelangen kann oder nicht, nur auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (und damit auf vom Fremden nur mittelbar beeinflussbare Faktoren) angekommen. Es genügt daher, wenn das gesetzliche Zulässigkeitserfordernis der Minderjährigkeit bei Antragstellung vorliegt. Durch die in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 verwendete Formulierung "zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind" wurde die davor strittige Frage, ob Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung oder im Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (VwGH 23.1.2003, 2001/01/0429), gesetzlich dahingehend determiniert, dass der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist.Zur mittlerweile erreichten Volljährigkeit der BF 3 und 4 ist zunächst auszuführen, dass nach einer Entscheidung des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichthofes vom 23.01.2003, 2001/01/0429, der Verlust der Minderjährigkeit während des laufenden Asylerstreckungsverfahrens einer Erstreckung des Asyls von einem Elternteil auf seine Kinder nicht im Wege stand. Andernfalls wäre es nämlich bei der Frage, ob ein bei Antragstellung minderjähriger Fremder im Wege der Asylerstreckung in den Genuss von Asyl gelangen kann oder nicht, nur auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (und damit auf vom Fremden nur mittelbar beeinflussbare Faktoren) angekommen. Es genügt daher, wenn das gesetzliche Zulässigkeitserfordernis der Minderjährigkeit bei Antragstellung vorliegt. Durch die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 verwendete Formulierung "zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind" wurde die davor strittige Frage, ob Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung oder im Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (VwGH 23.1.2003, 2001/01/0429), gesetzlich dahingehend determiniert, dass der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Der Mutter und dem Vater der zum Antragszeitpunkt minderjährigen BF 3 und 4 wurde mit heutigen Tag Asyl gewährt, weshalb die nunmehr volljährigen BF 3 und 4 über diesen Weg Schutz erlangen. II.3.
  2. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.römisch zwei.3.
  3. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben.

§ 3Abs.

5 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe bzw. zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L519.1425414.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.