← Österreich

{'item': 'W120 2135958-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlW120 2135958-1 SpruchW120 2135958-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch ihren Sohn XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom

  1. September 2016, GZ 0001737181, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch ihren Sohn römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom
  2. September 2016, GZ 0001737181, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht: A) I. Der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat: "Die Beschwerdeführerin wird vom
  3. September 2016 bis zum
  4. August 2020 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit. Für denselben Zeitraum wird ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt." II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  5. Mit am
  6. Juni 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein. Dem Antrag wurden ua folgende Unterlagen beigeschlossen: * ein Pflegegeldbescheid sowie * eine Bestätigung der Meldung.
  7. Am
  8. Juli 2016 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben: "[ ] wir haben Ihren Antrag [ ] auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen * Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geprüft und dabei festgestellt, dass * Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Bitte Abzugsposten nachreichen. Danke zB Mietvertrag inkl. Mietzinsaufschlüsselung lt. Mietrechtsgesetz, außergew. Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid.. (Einkommen = Alterspension ohne Pflegegeld + Witwenpension) Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. [ ] BERECHNUNGSGRUNDLAGE [ ] ANTRAGSTELLER/IN XXXXrömisch 40 Einkünfte Pension € 749,36 monatl. Pension € 745,56 monatl. Summe der Einkünfte € 1.494,92 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 1.494,92 monatl. Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied € 988,71 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 506,21 monatl. 1) Bitte Abzugsposten nachreichen. Danke zB Mietvertrag inkl. Mietzinsaufschlüsselung lt. Mietrechtsgesetz, außergew. Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid.. (Einkommen = Alterspension ohne Pflegegeld + Witwenpension)"
  9. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf folgende weitere Unterlagen: * zwei Werkverträge über Leistungen der Personenbetreuung sowie * zwei Rechnungen
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.
  11. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.
  13. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
  14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin monatlich zumindest EUR 2.160,-- für eine 24-Stunden-Pflege aufzuwenden habe.
  15. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom
  16. September 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  18. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht ihre aktuellen Einkommensverhältnisse bekanntzugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 FeZG in aktueller Höhe nachzuweisen.
  19. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  20. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht ihre aktuellen Einkommensverhältnisse bekanntzugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FeZG in aktueller Höhe nachzuweisen.
  21. Mit Schreiben vom
  22. Jänner 2018, hg am
  23. Jänner 2018 eingelangt, übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen (Sachverhalt): Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , ihren Hauptwohnsitz.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort in römisch 40 , ihren Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse besteht lediglich in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine Hauptwohnsitzmeldung. Die Beschwerdeführerin bezieht für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz noch keine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Ihr Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz wird nicht für geschäftliche Zwecke genutzt. Der Betreiber der Beschwerdeführerin ist die XXXX .Die Beschwerdeführerin bezieht für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz noch keine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Ihr Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz wird nicht für geschäftliche Zwecke genutzt. Der Betreiber der Beschwerdeführerin ist die römisch 40 . Die Beschwerdeführerin wurde von anderen Personen nicht zur Erlangung der Gebührenbefreiung bzw. der Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorgeschoben. Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2016 eine Pension sowie eine Witwenpension in der Höhe von insgesamt EUR 1.494,
  25. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2016, 2017 und 2018 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht. Gemäß Werkvertrag zur Betreuung der Beschwerdeführerin beträgt der Werklohn EUR 72,-- pro Tag plus EUR 60,-- alle 14 Tage an Fahrtkosten und ist jeweils für 14 Tage zu überweisen, dh alle 14 Tage erhält die jeweilige Pflegerin EUR 1.068,-- an Werklohn und Fahrtkosten für ihre Pflegetätigkeit in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Im Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2016 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt: "Tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung - 7.583,10 €" Im Freibetragsbescheid der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2018 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt: "Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung-731,36 € Tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung-7.583,10 €" Das Sozialministeriumservice teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  26. August 2016 mit, dass der Beschwerdeführerin ab dem
  27. September 2016 ein Zuschuss zu den Kosten der 24-Stunden-Betreuung in der Höhe von EUR 550,-- monatlich gewährt werde.
  28. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  30. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.
  31. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [ ]" 3.
  3. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen: 3.2.
  4. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:3.2.
  5. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, auszugsweise: "Rundfunkgebühren § 3
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich. [ ]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. [ ]" Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 70/2016 lautet auszugsweise:Das Rundfunkgebührengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, lautet auszugsweise: "Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich [ ]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [ ] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden. [ ]" 3.2.
  1. Die §§ 47-48 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003:3.2.
  2. Die Paragraphen 47 -, 48, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Folge: FGO, lautet in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 71/2003: "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), -der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988." Die FGO lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:Die FGO lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise: "§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  2. Untersatz RGG) zu befreien:"§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG) zu befreien:
  3. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  6. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  7. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  8. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  9. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  10. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen." 3.2.3. § 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lautet:3.2.3. Paragraph 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lautet: "Begriffsbestimmungen § 2.
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2,
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988." Das FeZG idF BGBl. I Nr. 81/2016 lautet auszugsweise:Das FeZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016, lautet auszugsweise: "Anwendungsbereich §
  4. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2,
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
  4. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  5. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  8. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  9. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. [ ]" 3.2.
  1. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.2.
  2. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden 3.
  3. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. Zuerkennung einer Zuschussleistung ua ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung bzw. die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. 3.
  4. Zur Abweisung der Beschwerde im Zeitraum zwischen dem
  5. Juli und dem
  6. August 2016: Das Vorliegen eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes wurde durch die Beschwerdeführerin mittels Bescheides über die Gewährung von Pflegegeld nachgewiesen. An der antrags-gegenständlichen Adresse besteht nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung. Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2016 eine Pension sowie eine Witwenpension in der Höhe von insgesamt EUR 1.494,
  7. Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, in § 48 Abs. 5 FGO und in § 2 Abs. 3 FeZG jeweils die Wortfolge "
  8. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung der genannten Bestimmungen trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des
  9. August 2016 in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, ua, in Paragraph 48, Absatz 5, FGO und in Paragraph 2, Absatz 3, FeZG jeweils die Wortfolge "
  10. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung der genannten Bestimmungen trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des
  11. August 2016 in Kraft. Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde ua klargestellt, dass die anzuwendende Rechtslage es ausschließt, andere Aufwendungen für eine Wohnung als Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG zu berücksichtigen [arg. "Sie ist vielmehr darin zu sehen, dass die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art 7 B-VG verstoßende Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem ‚mieterschützenden Regime‘ unterstellt wurden, so namentlich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Nach den angefochtenen Gesetzesstellen kann ein nach dem WGG zu entrichtendes Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung (§ 14 WGG; vgl. auch § 13 Abs 4, 6 WGG), das die Funktion eines Hauptmietzinses hat, nicht als Abzug angesetzt werden, da es sich dabei nicht in allen Fällen um einen Hauptmietzins iSd MRG handelt."].Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde ua klargestellt, dass die anzuwendende Rechtslage es ausschließt, andere Aufwendungen für eine Wohnung als Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG zu berücksichtigen [arg. "Sie ist vielmehr darin zu sehen, dass die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Artikel 7, B-VG verstoßende Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem ‚mieterschützenden Regime‘ unterstellt wurden, so namentlich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Nach den angefochtenen Gesetzesstellen kann ein nach dem WGG zu entrichtendes Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung (Paragraph 14, WGG; vergleiche auch Paragraph 13, Absatz 4, 6, WGG), das die Funktion eines Hauptmietzinses hat, nicht als Abzug angesetzt werden, da es sich dabei nicht in allen Fällen um einen Hauptmietzins iSd MRG handelt."]. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren – trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (arg. "das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 FeZG in aktueller Höhe nachzuweisen") – nicht dargetan und auch nicht nachgewiesen, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz bestanden habe. Das Vorliegen eines derartigen Rechtsverhältnisses war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Folglich besteht keine Möglichkeit für den Zeitraum vom
  12. Juli bis zum
  13. August 2016 Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG zu berücksichtigen.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren – trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (arg. "das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FeZG in aktueller Höhe nachzuweisen") – nicht dargetan und auch nicht nachgewiesen, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz bestanden habe. Das Vorliegen eines derartigen Rechtsverhältnisses war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Folglich besteht keine Möglichkeit für den Zeitraum vom
  14. Juli bis zum
  15. August 2016 Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG zu berücksichtigen. Ein Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2015 wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, weshalb auch keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG während des Zeitraums zwischen dem
  16. Juli bis zum
  17. August 2016 als Abzugsposten in Berücksichtigung zu ziehen waren.Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, weshalb auch keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG während des Zeitraums zwischen dem
  18. Juli bis zum
  19. August 2016 als Abzugsposten in Berücksichtigung zu ziehen waren. Vor diesem Hintergrund lag das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin zwischen dem
  20. Juli und dem
  21. August 2016 – unter Zugrundelegung ihrer Einkünfte im Jahr 2016 in der Höhe von EUR 1.494,92 (die Höhe dieses Betrages wird in der Beschwerde nicht bestritten) – über der unter II.3.4.
  22. dargestellten, für die Zuerkennung einerzwischen dem
  23. Juli und dem
  24. August 2016 – unter Zugrundelegung ihrer Einkünfte im Jahr 2016 in der Höhe von EUR 1.494,92 (die Höhe dieses Betrages wird in der Beschwerde nicht bestritten) – über der unter römisch zwei.3.4.
  25. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen-Haushalt für das Jahr 2016 in der Höhe von EUR 988,71), bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG die Zuerkennung einerGebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen-Haushalt für das Jahr 2016 in der Höhe von EUR 988,71), bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig war. 3.
  26. Zur Stattgabe der Beschwerde ab dem
  27. August 2016: Mit Inkrafttreten des § 48 FGO idF BGBl. I Nr. 70/2016 und des § 2 FeZG idF BGBl. I Nr. 81/2016 am
  28. September 2016 ist "als abzugsfähige Ausgabe", wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen ver-gleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand anzurechnen. Mangels Vorlage von Nachweisen über das etwaige Bestehen eines derartigen Rechtsverhältnisses war bzw. ist nur ein Wohnaufwand in der Höhe von EUR 140,-- in Abzug zu bringen.Mit Inkrafttreten des Paragraph 48, FGO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, und des Paragraph 2, FeZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016, am
  29. September 2016 ist "als abzugsfähige Ausgabe", wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen ver-gleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand anzurechnen. Mangels Vorlage von Nachweisen über das etwaige Bestehen eines derartigen Rechtsverhältnisses war bzw. ist nur ein Wohnaufwand in der Höhe von EUR 140,-- in Abzug zu bringen. Gemäß Werkvertrag zur Betreuung der Beschwerdeführerin beträgt der Werklohn EUR 72,-- pro Tag plus EUR 60,-- alle vierzehn Tage an Fahrtkosten und ist für jeweils 14 Tage zu überweisen, dh alle 14 Tage erhält die jeweilige Pflegerin EUR 1.068,-- an Werklohn und Fahrtkosten für ihre Pflegetätigkeit in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Das Sozialministeriumservice teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  30. August 2016 mit, dass der Beschwerdeführerin ab dem
  31. September 2016 ein Zuschuss zu den Kosten der 24-Stunden-Betreuung in der Höhe von EUR 550,-- monatlich gewährt werde. Vor diesem Hintergrund lag das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin zwischen dem
  32. September und dem
  33. Dezember 2016 – unter Zugrundelegung ihrer Einkünfte im Jahr 2016 in der Höhe von EUR 1.494,92 und unter Berücksichtigung der Abzugsposten des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 140,-- und der Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung in der Höhe von EUR 1.586,-- (= EUR 2.136,-- - EUR 550,--) – unter der unter II.3.4.
  34. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen-Haushalt für das Jahr 2016 in der Höhe von EUR 988,71), bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zulässig war.zwischen dem
  35. September und dem
  36. Dezember 2016 – unter Zugrundelegung ihrer Einkünfte im Jahr 2016 in der Höhe von EUR 1.494,92 und unter Berücksichtigung der Abzugsposten des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 140,-- und der Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung in der Höhe von EUR 1.586,-- (= EUR 2.136,-- - EUR 550,--) – unter der unter römisch zwei.3.4.
  37. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen-Haushalt für das Jahr 2016 in der Höhe von EUR 988,71), bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zulässig war. Im Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2016 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt: "Tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung - 7.583,10 €" Vor diesem Hintergrund lag das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 – unter Zugrundelegung ihrer Einkünfte im Jahr 2016 in der Höhe von EUR 1.494,92 und unter Berücksichtigung des Abzugspostens des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 140,-- und des Abzugspostens "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" in der Höhe von monatlich EUR 631,93 (= EUR 7.583,10/12) aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides betreffend das Jahr 2016 – unter der unter II.3.4.
  38. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschuss-leistung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen-Haushalt für das Jahr 2017 in der Höhe von EUR 996,62), bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zulässig war.Vor diesem Hintergrund lag das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 – unter Zugrundelegung ihrer Einkünfte im Jahr 2016 in der Höhe von EUR 1.494,92 und unter Berücksichtigung des Abzugspostens des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 140,-- und des Abzugspostens "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" in der Höhe von monatlich EUR 631,93 (= EUR 7.583,10/12) aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides betreffend das Jahr 2016 – unter der unter römisch zwei.3.4.
  39. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschuss-leistung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen-Haushalt für das Jahr 2017 in der Höhe von EUR 996,62), bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zulässig war. Im Freibetragsbescheid der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2018 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt: "Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung-731,36 € Tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung-7.583,10 €" Vor diesem Hintergrund liegt das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 – unter Zugrundelegung ihrer Einkünfte im Jahr 2016 in der Höhe von EUR 1.494,92 und unter Berücksichtigung des Abzugspostens des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 140,-- und des Abzugspostens "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" in der Höhe von monatlich EUR 692,87 (= EUR 7.583,10 + EUR 731,36/12) – unter der unter II.3.4.
  40. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen-Haushalt für das Jahr 2018 in der Höhe von EUR 1.018,55), bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zulässig ist.Vor diesem Hintergrund liegt das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 – unter Zugrundelegung ihrer Einkünfte im Jahr 2016 in der Höhe von EUR 1.494,92 und unter Berücksichtigung des Abzugspostens des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 140,-- und des Abzugspostens "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" in der Höhe von monatlich EUR 692,87 (= EUR 7.583,10 + EUR 731,36/12) – unter der unter römisch zwei.3.4.
  41. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen-Haushalt für das Jahr 2018 in der Höhe von EUR 1.018,55), bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zulässig ist. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen des § 49 FGO bzw. des § 3 Abs. 1 FeZG im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen sind.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen des Paragraph 49, FGO bzw. des Paragraph 3, Absatz eins, FeZG im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen sind. Daher war dem Antrag der Beschwerdeführerin (teilweise) stattzugeben und für den Zeitraum vom
  42. September 2016 bis zum
  43. August 2020 eine Gebührenbefreiung auszusprechen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuzuerkennen. Gemäß § 11 FeZG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mitGemäß Paragraph 11, FeZG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 leg.cit. Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 leg.cit. festgesetzten Zuschussleistungen an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß Paragraph 6, leg.cit. festgesetzten Zuschussleistungen an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. § 1 erster Satz der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO) lautet:Paragraph eins, erster Satz der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO) lautet: "§
  44. Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu." Gemäß § 51 Abs. 2 FGO ist die Gewährung einer Gebührenbefreiung und nach § 5 FeZG ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet unter Bedachtnahme auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 Abs. 1 Z 3 FGO bzw. in § 3 Abs. 2 Z 1 FeZG genannten Anspruchsberechtigung die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung in der Höhe von monatlich EUR 10,-- bis zum
  45. August 2020 bei der XXXX als angemessen.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FGO ist die Gewährung einer Gebührenbefreiung und nach Paragraph 5, FeZG ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet unter Bedachtnahme auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FGO bzw. in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FeZG genannten Anspruchsberechtigung die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung in der Höhe von monatlich EUR 10,-- bis zum
  46. August 2020 bei der römisch 40 als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäß § 51 Abs. 3 FGO bzw. § 7 Abs. 2 FeZG verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung bzw. für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt der belangten Behörde anzuzeigen.Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäß Paragraph 51, Absatz 3, FGO bzw. Paragraph 7, Absatz 2, FeZG verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung bzw. für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt der belangten Behörde anzuzeigen. 3.
  47. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  48. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.
  49. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W120.2135958.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.