Obsah (18)
Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25§ 11§ 12§ 5§ 50§ 18§ 26§ 21a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlW121 2145752-1 SpruchW121 2145752-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat am XXXX für den XXXX beim AMS XXXX (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit seinem Dienstgeber hat der Beschwerdeführer eine Bildungskarenz für die Zeit vom XXXX bis XXXX vereinbart. Als Bildungsnachweis legte er ein Studienblatt der Universität XXXX vor, wonach er im Wintersemester XXXX als ordentlicher Studierender zur Fortsetzung gemeldet ist. Auf der vierten Seite des Antrages auf Weiterbildungsgeld wurde er unter anderem darauf hingewiesen, dass er jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung dem AMS innerhalb einer Woche melden müsse.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 für den römisch 40 beim AMS römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit seinem Dienstgeber hat der Beschwerdeführer eine Bildungskarenz für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 vereinbart. Als Bildungsnachweis legte er ein Studienblatt der Universität römisch 40 vor, wonach er im Wintersemester römisch 40 als ordentlicher Studierender zur Fortsetzung gemeldet ist. Auf der vierten Seite des Antrages auf Weiterbildungsgeld wurde er unter anderem darauf hingewiesen, dass er jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung dem AMS innerhalb einer Woche melden müsse. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund des Antrags Weiterbildungsgeld vom XXXX bis XXXX gewährt.Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund des Antrags Weiterbildungsgeld vom römisch 40 bis römisch 40 gewährt. Am XXXX hat der Beschwerdeführer dem AMS per Email einen Nebenjob bei der XXXX im Ausmaß von XXXX oder XXXX Stunden gemeldet. Den Arbeitsvertrag würde er, sobald er ihn habe, übermitteln. Dieser Meldung ist ein Beratungsgespräch bezüglich der Möglichkeit des Zuverdienstes zum Weiterbildungsgeld unter der Geringfügigkeitsgrenze vorausgegangen.Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer dem AMS per Email einen Nebenjob bei der römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 oder römisch 40 Stunden gemeldet. Den Arbeitsvertrag würde er, sobald er ihn habe, übermitteln. Dieser Meldung ist ein Beratungsgespräch bezüglich der Möglichkeit des Zuverdienstes zum Weiterbildungsgeld unter der Geringfügigkeitsgrenze vorausgegangen. Der Beschwerdeführer hat dem AMS zunächst keinen Arbeitsvertrag vorgelegt und auch nicht das genaue Ausmaß der Beschäftigung gemeldet. Erst am XXXX - sohin nach Auszahlung des Bezuges für XXXX - hat er bei der belangten Behörde vorgesprochen und bekanntgegeben, dass sein Lohn aus dem Dienstverhältnis ab XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze lag.Der Beschwerdeführer hat dem AMS zunächst keinen Arbeitsvertrag vorgelegt und auch nicht das genaue Ausmaß der Beschäftigung gemeldet. Erst am römisch 40 - sohin nach Auszahlung des Bezuges für römisch 40 - hat er bei der belangten Behörde vorgesprochen und bekanntgegeben, dass sein Lohn aus dem Dienstverhältnis ab römisch 40 über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass er ab dem XXXX ein vollversichertes Dienstverhältnis gehabt und dies nicht der belangten Behörde gemeldet habe.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass er ab dem römisch 40 ein vollversichertes Dienstverhältnis gehabt und dies nicht der belangten Behörde gemeldet habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete dies damit, dass ihm bei Aufnahme seines Dienstverhältnisses nicht bewusst gewesen sei, dass das vereinbarte Entgelt die Zuverdienstgrenze (geringfügige Beschäftigung) überschreite. Überdies habe er nicht vorsätzlich gehandelt. Er ersuche daher, von der Rückforderung abzusehen, da seine finanzielle Situation als Student äußerst angespannt sei und der Mehrverdienst im XXXX lediglich € XXXX betragen habe.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete dies damit, dass ihm bei Aufnahme seines Dienstverhältnisses nicht bewusst gewesen sei, dass das vereinbarte Entgelt die Zuverdienstgrenze (geringfügige Beschäftigung) überschreite. Überdies habe er nicht vorsätzlich gehandelt. Er ersuche daher, von der Rückforderung abzusehen, da seine finanzielle Situation als Student äußerst angespannt sei und der Mehrverdienst im römisch 40 lediglich € römisch 40 betragen habe. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Email vom XXXX um Übermittlung des abgeschlossenen Arbeitsvertrages und der Lohnzettel für XXXX und XXXX ersucht. Weiters erhob sich die Frage, ab wann er von der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gewusst habe.Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Email vom römisch 40 um Übermittlung des abgeschlossenen Arbeitsvertrages und der Lohnzettel für römisch 40 und römisch 40 ersucht. Weiters erhob sich die Frage, ab wann er von der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gewusst habe. Mit Email vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer die Lohnabrechnung für die Monate XXXX und XXXX , den ELDA-Auszug vom XXXX bzgl. der Anmeldung einer vollversicherten Beschäftigung ab XXXX und den am XXXX abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Überdies brachte er vor, dass ihm bis zum XXXX nicht klar gewesen sei, dass er die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat.Mit Email vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer die Lohnabrechnung für die Monate römisch 40 und römisch 40 , den ELDA-Auszug vom römisch 40 bzgl. der Anmeldung einer vollversicherten Beschäftigung ab römisch 40 und den am römisch 40 abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Überdies brachte er vor, dass ihm bis zum römisch 40 nicht klar gewesen sei, dass er die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Eine Rücksprache der belangten Behörde mit dem Dienstgeber Service der NÖGKK am XXXX ergab, dass am XXXX eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX ab XXXX im Ausmaß von XXXX Stunden gemeldet wurde. Am XXXX langte eine Änderung des Ausmaßes des Dienstverhältnisses ab XXXX ein, nunmehr wurde eine vollversicherte Beschäftigung im Ausmaß von XXXX Wochenstunden gemeldet. Laut vorgelegter Lohnabrechnung für den XXXX hat der Beschwerdeführer €Eine Rücksprache der belangten Behörde mit dem Dienstgeber Service der NÖGKK am römisch 40 ergab, dass am römisch 40 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ab römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 Stunden gemeldet wurde. Am römisch 40 langte eine Änderung des Ausmaßes des Dienstverhältnisses ab römisch 40 ein, nunmehr wurde eine vollversicherte Beschäftigung im Ausmaß von römisch 40 Wochenstunden gemeldet. Laut vorgelegter Lohnabrechnung für den römisch 40 hat der Beschwerdeführer € XXXX brutto/Monat verdient.römisch 40 brutto/Monat verdient. Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Beginn ab XXXX als Arbeiter für Tätigkeiten entsprechend der Verwendungsgruppe XXXX des Kollektivvertrages für Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen in Österreich bei der Firma XXXX , XXXX , eingestellt wurde. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit betrug demnach XXXX Stunden. Unter Punkt XXXX im Arbeitsvertrag wurde zur Entlohnung und Einstufung angeführt, dass er in der Verwendungsgruppe: 2 und im
- Dienstjahr eingestuft wurde. Der vereinbarte Monatslohn betrage €Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Beginn ab römisch 40 als Arbeiter für Tätigkeiten entsprechend der Verwendungsgruppe römisch 40 des Kollektivvertrages für Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen in Österreich bei der Firma römisch 40 , römisch 40 , eingestellt wurde. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit betrug demnach römisch 40 Stunden. Unter Punkt römisch 40 im Arbeitsvertrag wurde zur Entlohnung und Einstufung angeführt, dass er in der Verwendungsgruppe: 2 und im
- Dienstjahr eingestuft wurde. Der vereinbarte Monatslohn betrage € XXXX brutto.römisch 40 brutto. Laut einschlägigem Kollektivvertrag gebührt ArbeiterInnen in der Verwendungsgruppe 2 bis zum vollendeten
- Dienstjahr € XXXX ,-- brutto basierend auf einer Normalarbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche. Das bedeutet umgerechnet einen Stundenlohn von €Laut einschlägigem Kollektivvertrag gebührt ArbeiterInnen in der Verwendungsgruppe 2 bis zum vollendeten
- Dienstjahr € römisch 40 ,-- brutto basierend auf einer Normalarbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche. Das bedeutet umgerechnet einen Stundenlohn von € XXXX (€ XXXX ,--/ XXXX Wochen/40 Stunden). Bei einer XXXX Stundenwoche ergibt dies ein monatliches Entgelt von brutto € XXXX (€ XXXX x XXXX Stunden x XXXX Wochen). Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Monatslohn liegt bei der Hälfte (€ XXXX ) des gebührenden Kollektivvertragslohns von € XXXX /Stunde.römisch 40 (€ römisch 40 ,--/ römisch 40 Wochen/40 Stunden). Bei einer römisch 40 Stundenwoche ergibt dies ein monatliches Entgelt von brutto € römisch 40 (€ römisch 40 x römisch 40 Stunden x römisch 40 Wochen). Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Monatslohn liegt bei der Hälfte (€ römisch 40 ) des gebührenden Kollektivvertragslohns von € römisch 40 /Stunde. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Weiters führte die belangte Behörde den Sachverhalt sowie rechtliche Bestimmungen an.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen. Weiters führte die belangte Behörde den Sachverhalt sowie rechtliche Bestimmungen an. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR2) und dem Laienrichter XXXX (LR1) befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX (BehV) vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR2) und dem Laienrichter römisch 40 (LR1) befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 (BehV) vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers. VR: Bitte stellen Sie aus Ihrer Sicht Ihr Beschwerdevorbringen dar! BF: Ich habe im XXXX mit dem XXXX -Studium begonnen. Ich habe Teilprüfungen z.B. aus XXXX und XXXX abgelegt. Zuerst habe ich einen Job für XXXX Stunden gefunden, dann war jedoch was frei und ich habe XXXX Stunden zugesagt. Als Tankstellenmitarbeiter bin ich hinter der Kassa gestanden, habe Gebäck aufgebacken, die Regale nachgeschlichtet, die Zapfsäulen gereinigt. Mir war nicht bewusst, dass die Freigrenze bei XXXX Stunden liegt. Die XXXX Stunden wären Zuverdienst gewesen, sodass ich das Weiterbildungsgeld weiterhin ausbezahlt bekommen hätte. Als ich den zweiten Vertrag unterschrieb, war mir nicht bewusst, dass ich über die Geringfügigkeitsgrenze gehe.BF: Ich habe im römisch 40 mit dem römisch 40 -Studium begonnen. Ich habe Teilprüfungen z.B. aus römisch 40 und römisch 40 abgelegt. Zuerst habe ich einen Job für römisch 40 Stunden gefunden, dann war jedoch was frei und ich habe römisch 40 Stunden zugesagt. Als Tankstellenmitarbeiter bin ich hinter der Kassa gestanden, habe Gebäck aufgebacken, die Regale nachgeschlichtet, die Zapfsäulen gereinigt. Mir war nicht bewusst, dass die Freigrenze bei römisch 40 Stunden liegt. Die römisch 40 Stunden wären Zuverdienst gewesen, sodass ich das Weiterbildungsgeld weiterhin ausbezahlt bekommen hätte. Als ich den zweiten Vertrag unterschrieb, war mir nicht bewusst, dass ich über die Geringfügigkeitsgrenze gehe. LR2: Wann haben Sie das AMS und unter welchen Umständen über das Dienstverhältnis informiert? BF: Ich habe am XXXX ein E-Mail an das AMS geschickt.BF: Ich habe am römisch 40 ein E-Mail an das AMS geschickt. LR2: Haben Sie den Arbeitsvertrag übermittelt? BF: Ich bin vom AMS angerufen worden, das es nicht notwendig ist, weil das Arbeitsverhältnis bereits Aktenkundig ist. Ich bin am nächsten Tag vom AMS angerufen worden. LR2: Ab wann war klar, dass Sie XXXX Stunden arbeiten?LR2: Ab wann war klar, dass Sie römisch 40 Stunden arbeiten? BF: Maximal XXXX Tage nach dem absenden des E-Mails.BF: Maximal römisch 40 Tage nach dem absenden des E-Mails. LR2: Haben Sie dann das AMS verständigt, dass es XXXX Stunden sind?LR2: Haben Sie dann das AMS verständigt, dass es römisch 40 Stunden sind? BF: Ich war dann in XXXX auf der Studienbeihilfenbehörde und wollte einen Antrag auf Selbsterhalterstipendium stellen. Das hat nicht geklappt, weil ich nicht genug ECTS Punkte hatte. Am selben Tag bin ich zum AMS XXXX gefahren und wollte Informationen einholen. Ich weiß aber nicht mehr genau, welche Informationen das war. Als ich dann beim AMS war, ist mir mitgeteilt worden, dass ich über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen bin und daher für August das Geld zurückzahlen müsse. Ich hatte für August einen Vorschuss bekommen. Für September habe ich nichts mehr erhalten.BF: Ich war dann in römisch 40 auf der Studienbeihilfenbehörde und wollte einen Antrag auf Selbsterhalterstipendium stellen. Das hat nicht geklappt, weil ich nicht genug ECTS Punkte hatte. Am selben Tag bin ich zum AMS römisch 40 gefahren und wollte Informationen einholen. Ich weiß aber nicht mehr genau, welche Informationen das war. Als ich dann beim AMS war, ist mir mitgeteilt worden, dass ich über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen bin und daher für August das Geld zurückzahlen müsse. Ich hatte für August einen Vorschuss bekommen. Für September habe ich nichts mehr erhalten. BehV berichtigt, dass es sich nicht um einen Vorschuss handle, sondern um eine reguläre Anweisungsmodalität beim Weiterbildungsgeld. BF: Beim Termin mit dem AMS ist mir mitgeteilt worden, dass ich über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen bin. LR2: Wann haben Sie das AMS verständigt, dass Sie XXXX Stunden gearbeitet haben?LR2: Wann haben Sie das AMS verständigt, dass Sie römisch 40 Stunden gearbeitet haben? BF: Das kann ich nicht sagen. LR2: Sie haben gesagt, dass Sie diesen Job Ende XXXX gefunden haben. Was haben Sie mit dem Arbeitgeber bezüglich Lohn besprochen?LR2: Sie haben gesagt, dass Sie diesen Job Ende römisch 40 gefunden haben. Was haben Sie mit dem Arbeitgeber bezüglich Lohn besprochen? BF: Ganz ehrlich nichts. Ich habe nur einen Nebenjob für XXXX Monate im Sommer gesucht.BF: Ganz ehrlich nichts. Ich habe nur einen Nebenjob für römisch 40 Monate im Sommer gesucht. LR2: Haben Sie über die XXXX Stunden gesprochen?LR2: Haben Sie über die römisch 40 Stunden gesprochen? BF: Eigentlich war es von Anfang an unklar. Ich war nur froh, dass ich überhaupt etwas gefunden habe. Ich dachte immer, ich bleibe immer unter der Freigrenze. VR: Wie viel Gehalt haben Sie für die XXXX Stunden bekommen?VR: Wie viel Gehalt haben Sie für die römisch 40 Stunden bekommen? BF: Ich habe nie ein Gehalt erhalten. Ich wusste wie viele Stunden ich arbeite und wie viel man in der Stunde verdient. LR2: Was war Ihr Wissen über die Höhe des Lohnes? BF: Ich habe mir den Kollektivvertrag angeschaut. Ich habe gesehen, dass es gleich oder weniger als im Handel ist. Eine genaue Zahl kann ich nicht sagen. Ich schätze, dass es XXXX € pro Stunde gewesen sind, ich bin mir aber nicht sicher. Bei 8 Stunden war mir klar, dass ich unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibe.BF: Ich habe mir den Kollektivvertrag angeschaut. Ich habe gesehen, dass es gleich oder weniger als im Handel ist. Eine genaue Zahl kann ich nicht sagen. Ich schätze, dass es römisch 40 € pro Stunde gewesen sind, ich bin mir aber nicht sicher. Bei 8 Stunden war mir klar, dass ich unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibe. BehV: Es ist beim AMS nicht üblich, dass Kunden angerufen werden, um ihnen mitzuteilen, dass sie den Arbeitsvertrag nicht vorlegen müssten. Am XXXX fand eine "Spontanvorsprache" Ihrerseits beim AMS statt. Bei dieser Vorsprache teilten Sie mit, dass Sie über der Geringfügigkeitsgrenze kämen, weil Sie nunmehr XXXX Stunden bei der Tankstelle arbeiten.BehV: Es ist beim AMS nicht üblich, dass Kunden angerufen werden, um ihnen mitzuteilen, dass sie den Arbeitsvertrag nicht vorlegen müssten. Am römisch 40 fand eine "Spontanvorsprache" Ihrerseits beim AMS statt. Bei dieser Vorsprache teilten Sie mit, dass Sie über der Geringfügigkeitsgrenze kämen, weil Sie nunmehr römisch 40 Stunden bei der Tankstelle arbeiten. BehV: Ihnen war bereits im XXXX offenbar klar, dass Sie über XXXX Stunden beschäftigt waren?BehV: Ihnen war bereits im römisch 40 offenbar klar, dass Sie über römisch 40 Stunden beschäftigt waren? BF: Ja. BehV: Wann wurde die Arbeitseinteilung für den August erstellt? BF: Das wurde meistens für die nächsten XXXX Wochen im Voraus erstellt.BF: Das wurde meistens für die nächsten römisch 40 Wochen im Voraus erstellt. BehV: Ihnen war Mitte XXXX bereits bewusst, dass Sie mehr arbeiten als XXXX Stunden?BehV: Ihnen war Mitte römisch 40 bereits bewusst, dass Sie mehr arbeiten als römisch 40 Stunden? BF: Ich hatte es noch nicht schriftlich, dass ich XXXX Stunden arbeiten kann. Ich habe quasi ab der zweiten Woche für XXXX Stunden gearbeitet. Ich wurde gefragt, ob ich über den Sommer mehr Stunden machen möchte. Ich habe zugesagt.BF: Ich hatte es noch nicht schriftlich, dass ich römisch 40 Stunden arbeiten kann. Ich habe quasi ab der zweiten Woche für römisch 40 Stunden gearbeitet. Ich wurde gefragt, ob ich über den Sommer mehr Stunden machen möchte. Ich habe zugesagt. BehV: Ein Arbeitsvertrag vom XXXX , den Sie am XXXX vorgelegt haben, beinhaltet bereits XXXX Wochenstunden.BehV: Ein Arbeitsvertrag vom römisch 40 , den Sie am römisch 40 vorgelegt haben, beinhaltet bereits römisch 40 Wochenstunden. LR1: Wann haben Sie im September den Lohn vom XXXX bekommen?LR1: Wann haben Sie im September den Lohn vom römisch 40 bekommen? BF: Am XXXX . oder XXXX . Ich habe ca. XXXX € erhalten."BF: Am römisch 40 . oder römisch 40 . Ich habe ca. römisch 40 € erhalten." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer hat am XXXX für den XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit seinem Dienstgeber hat der Beschwerdeführer eine Bildungskarenz für die Zeit vom XXXX bis XXXX vereinbart. Auf der vierten Seite des Antrages auf Weiterbildungsgeld wurde er unter anderem darauf hingewiesen, dass er jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung dem AMS innerhalb einer Woche melden müsse.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 für den römisch 40 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit seinem Dienstgeber hat der Beschwerdeführer eine Bildungskarenz für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 vereinbart. Auf der vierten Seite des Antrages auf Weiterbildungsgeld wurde er unter anderem darauf hingewiesen, dass er jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung dem AMS innerhalb einer Woche melden müsse. Dem Beschwerdeführer wurde daher Weiterbildungsgeld vom XXXX bis XXXX gewährt.Dem Beschwerdeführer wurde daher Weiterbildungsgeld vom römisch 40 bis römisch 40 gewährt. Am XXXX hat der Beschwerdeführer dem AMS per Email einen Nebenjob bei der XXXX im Ausmaß von XXXX oder XXXX Stunden gemeldet.Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer dem AMS per Email einen Nebenjob bei der römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 oder römisch 40 Stunden gemeldet. Der Beschwerdeführer hat dem AMS zunächst keinen Arbeitsvertrag vorgelegt und auch nicht das genaue Ausmaß der Beschäftigung gemeldet. Erst am XXXX - sohin nach Auszahlung des Bezuges für XXXX - hat er bei der belangten Behörde vorgesprochen und bekanntgegeben, dass das Dienstverhältnis ab XXXX bei der XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze lag.Der Beschwerdeführer hat dem AMS zunächst keinen Arbeitsvertrag vorgelegt und auch nicht das genaue Ausmaß der Beschäftigung gemeldet. Erst am römisch 40 - sohin nach Auszahlung des Bezuges für römisch 40 - hat er bei der belangten Behörde vorgesprochen und bekanntgegeben, dass das Dienstverhältnis ab römisch 40 bei der römisch 40 über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Der Beschwerdeführer hatte laut vorgelegter Lohnabrechnung für XXXX (bzw. auch September XXXX ) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vom XXXX bis XXXX (bzw. auch noch bis XXXX ), da sein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lag.Der Beschwerdeführer hatte laut vorgelegter Lohnabrechnung für römisch 40 (bzw. auch September römisch 40 ) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vom römisch 40 bis römisch 40 (bzw. auch noch bis römisch 40 ), da sein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Dass der Beschwerdeführer ab XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand, hat er der belangten Behörde erst am XXXX mitgeteilt, obwohl er ihr jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung innerhalb einer Woche melden hätte müssen. Überdies hätte er spätestens bei Auszahlung des Lohnes in der Höhe von € XXXX für den Monat XXXX erkennen müssen, dass er damit die Geringfügigkeitsgrenze von € XXXX übersteigt und ihm die Leistung daher nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Dass der Beschwerdeführer ab römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand, hat er der belangten Behörde erst am römisch 40 mitgeteilt, obwohl er ihr jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung innerhalb einer Woche melden hätte müssen. Überdies hätte er spätestens bei Auszahlung des Lohnes in der Höhe von € römisch 40 für den Monat römisch 40 erkennen müssen, dass er damit die Geringfügigkeitsgrenze von € römisch 40 übersteigt und ihm die Leistung daher nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Festgestellt wird, dass der Widerruf und die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes durch die belangte Behörde für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX daher zu Recht erfolgt sind.Festgestellt wird, dass der Widerruf und die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes durch die belangte Behörde für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 daher zu Recht erfolgt sind.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen. Der Beschwerdeführer hat am XXXX für den XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit seinem Dienstgeber hat der Beschwerdeführer eine Bildungskarenz für die Zeit vom XXXX bis XXXX vereinbart. Als Bildungsnachweis legte er ein Studienblatt der Universität XXXX vor, wonach er im Wintersemester XXXX als ordentlicher Studierender zur Fortsetzung gemeldet ist. Auf der vierten Seite des Antrages auf Weiterbildungsgeld wurde er unter anderem darauf hingewiesen, dass er jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung dem AMS innerhalb einer Woche melden müsse. Dies hat der Beschwerdeführer nachweislich durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen. Laut den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde im XXXX jedoch nicht gemeldet, dass er ab XXXX einen Dienstvertrag im Ausmaß einer vollversicherten Tätigkeit unterzeichnet hatte.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 für den römisch 40 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit seinem Dienstgeber hat der Beschwerdeführer eine Bildungskarenz für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 vereinbart. Als Bildungsnachweis legte er ein Studienblatt der Universität römisch 40 vor, wonach er im Wintersemester römisch 40 als ordentlicher Studierender zur Fortsetzung gemeldet ist. Auf der vierten Seite des Antrages auf Weiterbildungsgeld wurde er unter anderem darauf hingewiesen, dass er jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung dem AMS innerhalb einer Woche melden müsse. Dies hat der Beschwerdeführer nachweislich durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen. Laut den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde im römisch 40 jedoch nicht gemeldet, dass er ab römisch 40 einen Dienstvertrag im Ausmaß einer vollversicherten Tätigkeit unterzeichnet hatte. Dass der Beschwerdeführer ab XXXX ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, ergibt sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Lohnzettel wonach der Monatslohn € XXXX betrug. Dies wurde auch nicht bestritten.Dass der Beschwerdeführer ab römisch 40 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, ergibt sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Lohnzettel wonach der Monatslohn € römisch 40 betrug. Dies wurde auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde erst am XXXX mitgeteilt hat, dass er mit seinem Verdienst im XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze war, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der diesbezüglichen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim BVwG.Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde erst am römisch 40 mitgeteilt hat, dass er mit seinem Verdienst im römisch 40 über der Geringfügigkeitsgrenze war, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der diesbezüglichen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim BVwG. Spätestens bei Auszahlung des Lohnes in der Höhe von € XXXX für den Monat XXXX hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er damit die Geringfügigkeitsgrenze von € XXXX übersteigt und ihm die Leistung daher nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dennoch unterließ er es, rechtzeitig eine diesbezügliche Meldung an die belangte Behörde zu erstatten.Spätestens bei Auszahlung des Lohnes in der Höhe von € römisch 40 für den Monat römisch 40 hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er damit die Geringfügigkeitsgrenze von € römisch 40 übersteigt und ihm die Leistung daher nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dennoch unterließ er es, rechtzeitig eine diesbezügliche Meldung an die belangte Behörde zu erstatten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
- Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt: "§ 12.
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)(...)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; (...) § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. (...) § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
§ 11
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich (...)Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich (...)
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld."
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld." Da der Beschwerdeführer vom 01.08.2016 bis 31.08.2016 der Vollversicherung unterlag, war daher das Weiterbildungsgeld vom 01.08.2016 bis 31.08.2016 mangels Arbeitslosigkeit zu widerrufen.
§ 50Abs. 1 Al
VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2016 einen Dienstvertrag unterschrieben hat. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dachte, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung handle oder nicht, hat er der belangten Behörde den Dienstvertrag nicht wie angekündigt übermittelt und ihr selbst nach Kenntnis der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (durch Erhalt des Lohns) nicht unverzüglich mitgeteilt, dass es sich um ein vollversicherte Beschäftigung handelt.
§ 26Abs. 7 Al
VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
§ 25Abs. 1 Al
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Anhand des Lohnzettels vom XXXX ist ersichtlich, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde. Dies stellt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar und wäre der belangten Behörde zu melden gewesen.Anhand des Lohnzettels vom römisch 40 ist ersichtlich, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde. Dies stellt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar und wäre der belangten Behörde zu melden gewesen. Der Beschwerdeführer ist daher seiner Meldepflicht gegenüber der belangten Behörde nicht nachgekommen, wodurch der Rückforderungstatbestand erfüllt ist. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer den Bezug nicht vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, so musste er dennoch jedenfalls spätestens bei Auszahlung des Lohns für XXXX (diese erfolgte laut Angaben in der mündlichen Verhandlung am XXXX . oder XXXX ) erkennen, dass er damit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat und ihm die Leistung (Weiterbildungsgeld) nicht gebührt.Der Beschwerdeführer ist daher seiner Meldepflicht gegenüber der belangten Behörde nicht nachgekommen, wodurch der Rückforderungstatbestand erfüllt ist. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer den Bezug nicht vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, so musste er dennoch jedenfalls spätestens bei Auszahlung des Lohns für römisch 40 (diese erfolgte laut Angaben in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 . oder römisch 40 ) erkennen, dass er damit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat und ihm die Leistung (Weiterbildungsgeld) nicht gebührt. Die Rückforderung gliedert sich wie folgt: XXXX , das sind XXXX Tage zu je € XXXX = € XXXX .römisch 40 , das sind römisch 40 Tage zu je € römisch 40 = € römisch 40 . Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W121.2145752.1.00