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{'item': 'W133 2134577-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlW133 2134577-1 SpruchW133 2134577-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte zunächst am 16.10.2012 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehrige Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet). Auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.12.2012 einen Grad der Behinderung von 40% fest und wies den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2016 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, welchen die belangte Behörde zu Recht als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) wertete, und legte medizinische Befunde vor.Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2016 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, welchen die belangte Behörde zu Recht als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) wertete, und legte medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers mit Gutachten vom 20.08.2016 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB% 1 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage oberer Rahmensatz dieser Position, da diabetische Polyneuropathie vorliegend 09.02.02 40 2 Schwäche des Nervus Peronaeus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Fußheberschwäche rechts 04.05.13 20 3 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10 zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. angeführt wurden. Begründend führte der Gutachter aus, dass Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben werde, da die Leiden 2 und 3 von zu geringer Relevanz seien. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens. Mit E-Mailnachricht vom 04.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt er darin zusammengefasst aus, er sei Beamter, 59 Jahre alt und seit 1999 Diabetiker Typ II. Im Oktober 2012 sei er auf Insulin umgestellt worden. Im November 2012 sei ihm bereits ein Grad der Behinderung von 40% zuerkannt worden. In den letzten 4 Jahren habe sich seine Krankheit verschlechtert und er leide seit 3 Jahren an Polyneuropathie. Er werde neurologisch betreut. Keines der bisherigen Medikamente habe geholfen. Diese Polyneuropathie stelle für den Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung im Alltag dar. Er leide zusätzlich an einer Fußheberparese, an einem Zustand nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms und an einer Verengung des Spinalkanals, welche Nackenschmerzen verursache. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wie der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis kommen könne, als der den Beschwerdeführer behandelnde Neurologe.Mit E-Mailnachricht vom 04.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt er darin zusammengefasst aus, er sei Beamter, 59 Jahre alt und seit 1999 Diabetiker Typ römisch zwei. Im Oktober 2012 sei er auf Insulin umgestellt worden. Im November 2012 sei ihm bereits ein Grad der Behinderung von 40% zuerkannt worden. In den letzten 4 Jahren habe sich seine Krankheit verschlechtert und er leide seit 3 Jahren an Polyneuropathie. Er werde neurologisch betreut. Keines der bisherigen Medikamente habe geholfen. Diese Polyneuropathie stelle für den Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung im Alltag dar. Er leide zusätzlich an einer Fußheberparese, an einem Zustand nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms und an einer Verengung des Spinalkanals, welche Nackenschmerzen verursache. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wie der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis kommen könne, als der den Beschwerdeführer behandelnde Neurologe. Am 09.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte anlässlich des Beschwerdevorbringens weitere medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie sowie Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin inklusive Zusammenfassung ein. Im Sachverständigengutachten vom 03.10.2017 eines Facharztes für Neurologie wurde aus neurologischer Sicht zusammengefasst die Funktionseinschränkung "diabetische Polyneuropathie" (inkludierend die leichte Peronäusschwäche rechts) festgestellt, der Positionsnummer 04.06.01 der Einschätzungsverordnung (EVO) zugeordnet und ein Einzelgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) medizinisch eingeschätzt. In dem, auch das neurologische Gutachten berücksichtigende, zusammenfassenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.10.2017 wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB% 1 Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Oberer Rahmensatz, da zwar stabile Stoffwechsellage, jedoch diabetische Spätschäden dokumentiert 09.02.02 40 2 Diabetische Polyneuropathie 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da elektroneurographisch gesichert, klinisch vorwiegend sensibel mit minimaler Peroneusschwäche rechts 04.06.01 30 3 Arterielle Hypertonie Fixer Richtsatzwert 05.01.01 10 Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. medizinisch festgestellt. Begründend führte die Gutachterin aus, Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da teilweise eine Leidensüberschneidung vorliege. Leider 3 erhöhe nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit Leiden

  1. vorliege. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. Die Gutachten wurden nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er stellte am 04.07.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Er stellte am 04.07.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus bei stabiler Stoffwechsellage, jedoch dokumentierten diabetischen Spätschäden; 2) Diabetische Polyneuropathie, elektroneurographisch gesichert, klinisch vorwiegend sensibel mit minimaler Peroneusschwäche rechts; 3) Arterielle Hypertonie. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 03.10.2017 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 09.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerdeführer hat diese Gutachten nicht bestritten.
  3. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Akt und den Angaben des Beschwerdeführers. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und auch die belangte Behörde ging von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem Sozialversicherungsdatenauszug. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf die seitens des Bundesverwaltungsgerichts zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 03.10.2017 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 09.10.
  4. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß richtig, vollständig und schlüssig eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist die insulinpflichtige Diabetes mellitus-Erkrankung. Die Gutachterin ordnete dieses Leiden korrekt der Positionsnummer 09.02.02 der Einschätzungsverordnung zu, welche einen insulinpflichtigen Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage betrifft. Aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden diabetischen Spätschäden (Polyneuropathie) ordnete die Gutachterin diese Funktionseinschränkung nachvollziehbar dem oberen, mit 40% bewerteten Rahmensatz dieser Positionsnummer zu. Diese Einschätzung stimmt auch mit den vorliegenden Befunden überein. Weiters stufte die Gutachterin unter Berücksichtigung des neurologischen Fachgutachtens bei dem Beschwerdeführer die dokumentierte diabetische Polyneuropathie auch als eigenes Leidens Nr. 2 ein. Diesen Leidenszustand ordnete sie korrekt und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse und des neurologischen Fachgutachtens der Positionsnummer 04.06.01 der Einschätzungsverordnung zu. Diese betrifft Polyneuropathien mit sensiblen und motorischen Ausfällen leichten Grades. Die Einstufung mit 30% eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz begründet die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass die Polyneuropathieerkrankung elektroneurographisch gesichert, jedoch klinisch vorwiegend sensibel mit minimaler Peroneusschwäche rechts vorliegt. Diese Einschätzung erweist sich vor dem Hintergrund des Untersuchungsergebnisses der neurologischen Begutachtung, wo bei der Erhebung des Neuro-Status eine minimalste Peronäusschwäche festgestellt wurde, als schlüssig und richtig. Bei der orthopädischen Begutachtung konnte die Sachverständige überhaupt keine Vorfußheberschwäche feststellen. Zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde relevierten Leiden "Zustand nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms" und "Verengung des Spinalkanals" stellte der Facharzt für Neurologie im Gutachten vom 03.10.2017 nachvollziehbar fest, dass der Zustand nach Karpaltunnelsyndromoperation klinisch im Neuro-Status keine Einschränkungen hinterlässt. Die Neurographie von Dr. H. beschreibt, dass sich bei Z.n. CTS-Operation beidseits die Parameter der motorischen Neurographie beidseits gebessert haben. Bezüglich der Verengung des Spinalkanals zeigen sich im Neuro-Status keine Auffälligkeiten. Somit konnten diese eingewandten Leidenszustände mangels einschätzungsrelevanter Funktionseinschränkungen zu keiner eigenen Einschätzung und auch zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen. Die bestehende arterielle Hypertonie ordnete die Gutachterin entsprechend dem dokumentierten leichten Ausmaß schlüssig und richtig der Positionsnummer 05.01.01 zu, wobei ein fixer Richtsatzwert von 10% geregelt ist. Auch diese Einschätzung ist somit nachvollziehbar und richtig. Aufgrund der Leidensüberschneidung von Leiden 1 und 2 – die diabetische Polyneuropathie wurde sowohl bei der Einschätzung des Leidens 1 als auch des Leidens 2 berücksichtigt – kommt es durch Leiden 2 zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Leiden 3 erhöht ebenfalls nicht, zumal das Ausmaß mit 10% nur sehr gering ist und auch kein maßgebliches ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken mit Leiden 1 besteht. Zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung nachgereichten Befunden, FA für Lungenkrankheiten vom 11.04.2017 und Befund Dr.is W. vom 13.04.2017 (depressive Verstimmung) ist festzuhalten, dass diese der, im vorliegenden Verfahren geltenden Neuerungsbeschränkung unterliegen und deshalb bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese könnten allenfalls im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung geltend gemacht werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die beauftragten Gutachter festhielten, dass sich selbst im Falle der Berücksichtigung dieser Befunde aufgrund des dort dokumentierten geringen Ausmaßes der Leiden und des mangelnden negativen Zusammenwirkens keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben würde. Zusammenfassend bestätigen daher die im Rahmen der Begutachtungen erhobenen Untersuchungsergebnisse die gutachterliche Einschätzung und widersprechen somit auch nicht den vorliegenden Befunden. Wie bereits ausgeführt, blieben die jüngsten Gutachten unbestritten und wurden keine Befunde vorgelegt, welche zu einer entscheidungserheblichen, maßgeblichen Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen oder den Gutachten widersprechen würden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 03.10.2017 und 09.10.2017 und am aktuell objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 03.10.2017 und vom 09.10.2017 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, in der Fassung des BGBl I Nr.155/2017 lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.155 aus 2017, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. . § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ." Den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.10.2017 und vom 09.10.2017 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v. H. Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Bei dem Beschwerdeführer liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung nachgereichten Befunden ist – wie oben schon ausgeführt wurde - festzuhalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, unterliegen und deshalb bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese könnten allenfalls im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung geltend gemacht werden. Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass die beauftragten Gutachter festhielten, dass sich selbst im Falle der Berücksichtigung dieser Befunde aufgrund des dort dokumentierten geringen Ausmaßes der Leiden und des mangelnden negativen Zusammenwirkens keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben würde.Zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung nachgereichten Befunden ist – wie oben schon ausgeführt wurde - festzuhalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, unterliegen und deshalb bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese könnten allenfalls im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung geltend gemacht werden. Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass die beauftragten Gutachter festhielten, dass sich selbst im Falle der Berücksichtigung dieser Befunde aufgrund des dort dokumentierten geringen Ausmaßes der Leiden und des mangelnden negativen Zusammenwirkens keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben würde. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw diesen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Die aktuellen Gutachten wurden nicht mehr bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Die aktuellen Gutachten wurden nicht mehr bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2134577.1.00

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