RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlW151 2123834-1 SpruchW151 2123834-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 03.03.2016, Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 03.03.2016, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der bei der Einreise minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 10.09.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX, in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Hazare und schiitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari. Er habe 3 Jahre die Grundschule, XXXX, im Heimatdorf besucht. Zuletzt sei er als Hilfsarbeiter im Iran tätig gewesen. Sein Vater sei vor ca. 6 Jahren von den Taliban getötet worden. Seine Mutter lebe mit drei Söhnen weiterhin in der Heimat. Die Familie besitze ein eigenes Haus und ein Grundstück. Seine Tazkira befinde sich noch bei seiner Familie in der Heimat. Er sei gegen Polio geimpft. Er sei vor ca. zwei Jahren zu Fuß illegal in den Iran ausgereist. Dort habe er sich bis vor ca. zwei Monaten aufgehalten. Dort habe er als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern hauptsächlich am Bau gearbeitet. Er habe den Iran verlassen müssen, da sein dortiger Aufenthalt illegal gewesen sei und ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe.
- Am 10.09.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Hazare und schiitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari. Er habe 3 Jahre die Grundschule, römisch 40 , im Heimatdorf besucht. Zuletzt sei er als Hilfsarbeiter im Iran tätig gewesen. Sein Vater sei vor ca. 6 Jahren von den Taliban getötet worden. Seine Mutter lebe mit drei Söhnen weiterhin in der Heimat. Die Familie besitze ein eigenes Haus und ein Grundstück. Seine Tazkira befinde sich noch bei seiner Familie in der Heimat. Er sei gegen Polio geimpft. Er sei vor ca. zwei Jahren zu Fuß illegal in den Iran ausgereist. Dort habe er sich bis vor ca. zwei Monaten aufgehalten. Dort habe er als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern hauptsächlich am Bau gearbeitet. Er habe den Iran verlassen müssen, da sein dortiger Aufenthalt illegal gewesen sei und ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe. Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er seine Heimat nach dem Tod des Vaters verlassen habe müssen. Sein Vater, der als Polizist gearbeitet habe, sei von den Taliban ermordet worden. Auch sei der BF in der Folge von den Dorfbewohnern bedroht worden, weil sie wegen seinem Vater Probleme gehabt hätten. Darum sei er in den Iran ausgereist. Da ihm dort seine Abschiebung gedroht habe sei er nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor den Taliban und den ihm feindlich gesinnten Dorfbewohnern.
- Aufgrund der divergierenden Angaben des BF zu seinem Alter wurde eine ärztliche Untersuchung (Handwurzelröntgen) zwecks Bestimmung des tatsächlichen Lebensalters angeordnet Nach Durchführung des Handwurzelröntgens wurde als Ergebnis "Schmeling 3, GP 29" festgestellt.Nach Durchführung des Handwurzelröntgens wurde als Ergebnis "Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 29" festgestellt.
- Aufgrund der Minderjährigkeit erteilte der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger, die Bezirkshauptmannschaft XXXX, dem Diakonie Flüchtlingsdienst die Vollmacht zur Vertretung des BF in seinem Verfahren.
- Aufgrund der Minderjährigkeit erteilte der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger, die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , dem Diakonie Flüchtlingsdienst die Vollmacht zur Vertretung des BF in seinem Verfahren.
- Am 09.09.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie seiner gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF an, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Ergänzend gab er an, dass er gesund sei. Er sei gegen Polio geimpft. Seine Tazkira könne er nicht vorlegen, da sich diese in der Heimat befinde. Seine Mutter könne ihm diese auch nicht schicken. Außer seiner Mutter und seinen Brüdern habe er keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Er habe seit vier Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter, da er die Nummer auf der Flucht verloren habe. Seine Lebenssituation sowohl in Afghanistan als auch im Iran sei schlecht gewesen. Wenn möglich würde er gerne seine Familie nach Österreich nachholen. Zur Situation im Herkunftsstaat gab er an, dass er in Ungarn auf Anraten des Schleppers nicht seinen richtigen Namen angegeben habe. Er habe Afghanistan im Alter von 15 Jahren verlassen und sei illegal in den Iran gegangen. Zur finanziellen Situation gab der BF an, dass er in Afghanistan den Lebensunterhalt mit verschiedenen Berufen, als Tellerwäscher, Putzkraft, etc., verdient habe. Seit er die Familie nicht versorge gehe es der Familie schlechter. Er habe Afghanistan aufgrund einer Feindschaft verlassen müssen. Ein Dorfbewohner, XXXX, habe Probleme mit dem Vater gehabt. Der BF wisse aber nicht aus welchen Gründen diese Feindschaft bestanden habe. Dieser habe auch den BF bedroht und sogar geschlagen. Darum habe seine Mutter beschlossen, dass er Afghanistan verlassen solle. Der BF sei auch einmal von XXXX bzw. dessen Söhnen körperlich attackiert worden. Dabei habe der BF einen Faustschlag im Gesicht durch den ältesten Sohn des XXXX erlitten. Danach sei er auf Anraten seiner Mutter in die Stadt gefahren und habe dort zwei Monate gearbeitet und gelebt bevor er in den Iran gegangen sei. Davor sei er ein paar Mal mit dem Tod bedroht worden. Weder der Vater des BF noch XXXX oder dessen Söhne hätten dem BF erzählt, warum und seit wann diese Feindschaft bestehe. Der BF sei erst 14 Jahre alt gewesen und da habe man ihm nichts erklärt. Es sei dem BF aber bekannt gewesen, dass sich sein Vater und XXXX nicht gut verstanden hätten. Der BF ging davon aus, dass er für XXXX eine Bedrohung sei. Eventuell könne es auch aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit zu dieser Feindschaft gekommen sein. Die Brüder des BF seien bis jetzt noch nicht bedroht worden. Die Bedrohung des BF hätte mit ca. 14 Jahren angefangen, ca. neun Monate später sei es zu den Morddrohungen gekommen. Er sei öfters bedroht worden, er sei aber nur einmal geschlagen worden. Er sei auch zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten, doch habe die Polizei nichts unternommen. Im Jahr 2012 sei der BF dann in den Iran ausgereist, wo er sich ca. zwei Jahre und einige Monate aufgehalten habe. Zum Vorhalt der Behörde, dass der BF beim Tod des Vaters ca. 11 Jahre gewesen alt sei, die Bedrohungen aber erst ca. drei Jahre später begonnen hätten und dies nicht nachvollziehbar sei gab der BF an, dass XXXX einfach darauf gewartet habe bis der BF erwachsen werde und somit eine Bedrohung sei. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum der BF erst geflüchtet sei als er die Morddrohung erhalten habe. Er habe aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nicht in eine andere Provinz innerhalb Afghanistans flüchten können. Auch im Iran sei die Lage sehr unsicher gewesen und habe die Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Einmal sei der BF auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazare von den Taliban bei einem Kontrollposten geschlagen worden. Dies habe sich kurz vor seiner Ausreise in den Iran ereignet. Seit der Ausreise des BF müsse nun sein jüngerer Bruder, der Hirte sei, die Familie ernähren. Die Mutter arbeitet zuhause als Schneiderin. Die Familie besitze weiterhin ein Haus und ein Grundstück. Zum Tod des Vaters führte er aus, dass dieser für die afghanische Armee, als Soldat, als Polizist gearbeitet habe. Auf der Strecke von Kabul nach Herat sei er bei der Begleitung eines gepanzerten Konvois von den Taliban angegriffen worden. Den anwesenden Amerikanern sei die Flucht gelungen, während der Vater und einige seiner Kollegen von den Taliban aufgegriffen und mitgenommen worden seien. In der Folge hätten sie den Vater getötet. Er sei ein einfacher Soldat und nicht in der Stadt stationiert gewesen. Die Leiche des Vaters sei der Familie einige Zeit später übergeben worden. Der BF ist der Meinung, dass man ihn umbringen wolle, um der restlichen Familie Angst einzujagen damit auch diese fliehen würde und XXXX das Grundstück und das Haus der Familie einnehmen könne.
- Am 09.09.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie seiner gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF an, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Ergänzend gab er an, dass er gesund sei. Er sei gegen Polio geimpft. Seine Tazkira könne er nicht vorlegen, da sich diese in der Heimat befinde. Seine Mutter könne ihm diese auch nicht schicken. Außer seiner Mutter und seinen Brüdern habe er keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Er habe seit vier Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter, da er die Nummer auf der Flucht verloren habe. Seine Lebenssituation sowohl in Afghanistan als auch im Iran sei schlecht gewesen. Wenn möglich würde er gerne seine Familie nach Österreich nachholen. Zur Situation im Herkunftsstaat gab er an, dass er in Ungarn auf Anraten des Schleppers nicht seinen richtigen Namen angegeben habe. Er habe Afghanistan im Alter von 15 Jahren verlassen und sei illegal in den Iran gegangen. Zur finanziellen Situation gab der BF an, dass er in Afghanistan den Lebensunterhalt mit verschiedenen Berufen, als Tellerwäscher, Putzkraft, etc., verdient habe. Seit er die Familie nicht versorge gehe es der Familie schlechter. Er habe Afghanistan aufgrund einer Feindschaft verlassen müssen. Ein Dorfbewohner, römisch 40 , habe Probleme mit dem Vater gehabt. Der BF wisse aber nicht aus welchen Gründen diese Feindschaft bestanden habe. Dieser habe auch den BF bedroht und sogar geschlagen. Darum habe seine Mutter beschlossen, dass er Afghanistan verlassen solle. Der BF sei auch einmal von römisch 40 bzw. dessen Söhnen körperlich attackiert worden. Dabei habe der BF einen Faustschlag im Gesicht durch den ältesten Sohn des römisch 40 erlitten. Danach sei er auf Anraten seiner Mutter in die Stadt gefahren und habe dort zwei Monate gearbeitet und gelebt bevor er in den Iran gegangen sei. Davor sei er ein paar Mal mit dem Tod bedroht worden. Weder der Vater des BF noch römisch 40 oder dessen Söhne hätten dem BF erzählt, warum und seit wann diese Feindschaft bestehe. Der BF sei erst 14 Jahre alt gewesen und da habe man ihm nichts erklärt. Es sei dem BF aber bekannt gewesen, dass sich sein Vater und römisch 40 nicht gut verstanden hätten. Der BF ging davon aus, dass er für römisch 40 eine Bedrohung sei. Eventuell könne es auch aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit zu dieser Feindschaft gekommen sein. Die Brüder des BF seien bis jetzt noch nicht bedroht worden. Die Bedrohung des BF hätte mit ca. 14 Jahren angefangen, ca. neun Monate später sei es zu den Morddrohungen gekommen. Er sei öfters bedroht worden, er sei aber nur einmal geschlagen worden. Er sei auch zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten, doch habe die Polizei nichts unternommen. Im Jahr 2012 sei der BF dann in den Iran ausgereist, wo er sich ca. zwei Jahre und einige Monate aufgehalten habe. Zum Vorhalt der Behörde, dass der BF beim Tod des Vaters ca. 11 Jahre gewesen alt sei, die Bedrohungen aber erst ca. drei Jahre später begonnen hätten und dies nicht nachvollziehbar sei gab der BF an, dass römisch 40 einfach darauf gewartet habe bis der BF erwachsen werde und somit eine Bedrohung sei. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum der BF erst geflüchtet sei als er die Morddrohung erhalten habe. Er habe aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nicht in eine andere Provinz innerhalb Afghanistans flüchten können. Auch im Iran sei die Lage sehr unsicher gewesen und habe die Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Einmal sei der BF auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazare von den Taliban bei einem Kontrollposten geschlagen worden. Dies habe sich kurz vor seiner Ausreise in den Iran ereignet. Seit der Ausreise des BF müsse nun sein jüngerer Bruder, der Hirte sei, die Familie ernähren. Die Mutter arbeitet zuhause als Schneiderin. Die Familie besitze weiterhin ein Haus und ein Grundstück. Zum Tod des Vaters führte er aus, dass dieser für die afghanische Armee, als Soldat, als Polizist gearbeitet habe. Auf der Strecke von Kabul nach Herat sei er bei der Begleitung eines gepanzerten Konvois von den Taliban angegriffen worden. Den anwesenden Amerikanern sei die Flucht gelungen, während der Vater und einige seiner Kollegen von den Taliban aufgegriffen und mitgenommen worden seien. In der Folge hätten sie den Vater getötet. Er sei ein einfacher Soldat und nicht in der Stadt stationiert gewesen. Die Leiche des Vaters sei der Familie einige Zeit später übergeben worden. Der BF ist der Meinung, dass man ihn umbringen wolle, um der restlichen Familie Angst einzujagen damit auch diese fliehen würde und römisch 40 das Grundstück und das Haus der Familie einnehmen könne. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könne er aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nicht in einen anderen Teil zurückkehren. Er könne nicht in sein Heimatdorf zurückkehren, da er Angst vor XXXX und den Taliban und IS habe. Die Polizei könne den BF auch nicht schützen.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könne er aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nicht in einen anderen Teil zurückkehren. Er könne nicht in sein Heimatdorf zurückkehren, da er Angst vor römisch 40 und den Taliban und IS habe. Die Polizei könne den BF auch nicht schützen.
- Am 15.09.2015 langte der Obsorgebeschluss für den minderjährigen Beschwerdeführer des Bezirksgericht XXXX ein
- Am 15.09.2015 langte der Obsorgebeschluss für den minderjährigen Beschwerdeführer des Bezirksgericht römisch 40 ein
- Mit Schreiben vom 22.09.2015 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen der gesetzlichen Vertreterin des BF ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in eine Blutrache mit einer verfeindeten Familie involviert sei, bei der es sich um eine Grundstücksstreitigkeit handle. Sohin sei es dem BF aufgrund der Blutfehde nicht möglich nach Afghanistan zurückzukehren. Bei Blutrache handle es sich um ein asylrelevantes Vorbringen. Ebenso wurden diverse Länderberichte zur prekären Sicherheitslage in Afghanistan und zur Situation der Hazare zitiert.
- Mit Parteiengehör vom 04.02.2016 wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen vom 21.01.2016 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt.
- Mit Bescheid vom 03.03.2016, Zl: XXXX, wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
- Mit Bescheid vom 03.03.2016, Zl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm eine Rückkehr in sein Heimatdorf bzw. nach Kabul möglich. Der BF habe insgesamt nur vage widersprüchliche Angaben machen können.
- Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 03.03.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 03.03.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit Schreiben vom 18.03.2016 erhob die Vertreterin des BF Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Es sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, da die herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und veraltet seien. So seien keine ausführlichen Berichte zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden und Sicherheitsbehörden angeführt und würden berichte zur Situation der Hazare in Afghanistan fehlen. Des Weiteren seien die Ermittlungen in Hinblick auf die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul und das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative mangelhaft. Zur immer prekärer werdenden Versorgungslage in ganz Afghanistan wurde ein Auszug aus einem Sachverständigengutachten vom 11.10.2015 sowie weitere Länderberichte zitiert. Zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der BF sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde dem BF die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben unterstellt habe. Die von der Behörde aufgegriffenen Widersprüche hätten bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des BF ausgeräumt werden können. Das BFA hätte insbesondere bei der Detailliertheit der Angaben des BF dessen jugendliches Alter mitberücksichtigen müssen. Außerdem wurde kritisiert, dass zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung des Bescheids ein halbes Jahr vergangen sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Organwalter noch an den persönlichen Eindruck des BF erinnern könne. Der BF habe auch auf Nachfrage in der Einvernahme gleichlautende Angaben gegeben und habe sein Fluchtvorbringen, besonders die Zusammenhänge der Bedrohung von XXXX, detailgetreu schildern könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörde davon ausgehe, dass der jüngere Bruder keiner Gefahr ausgesetzt sei. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht, ob sein Bruder nun ebenso Probleme bekommen habe. Im Zeitpunkt der Ausreise sei der jüngere Bruder noch ein Kind gewesen und habe sich darum nicht in Gefahr befunden. Die Rolle von Frauen und Kindern in Afghanistan hätte berücksichtigt werden müssen. Hätte die Behörde dies getan so sei verständlich, dass Frauen und Kinder nicht als solche Gefahr wahrgenommen würden wie junge, wehrfähige Männer. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der BF zur sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Familien zu zählen sei und gewalttätige Übergriffe von XXXX zu fürchten habe. Somit liege ein asylrelevantes Vorbringen vor. Ebenso liege keine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden vor. Entgegen der Auffassung der Behörde bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Vorfall und der Flucht aus Afghanistan. Auch wenn die behauptete Misshandlung länger zurückliege sei dies zu würdigen, da sich der BF während des restlichen Aufenthalts im Land verstecken habe müssen. Dem BF sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zuzumuten. Auch die Lage in Kabul verschlechtere sich weiter. Bei richtiger Würdigung des Vorbringens des BF hätte die Behörde ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz gewähren müssen. Auch sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht erhoben worden. Der BF verfüge bereits über Deutschkenntnisse und sei um Integration bemüht. Der BF sei unbescholten.
- Mit Schreiben vom 18.03.2016 erhob die Vertreterin des BF Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Es sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, da die herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und veraltet seien. So seien keine ausführlichen Berichte zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden und Sicherheitsbehörden angeführt und würden berichte zur Situation der Hazare in Afghanistan fehlen. Des Weiteren seien die Ermittlungen in Hinblick auf die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul und das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative mangelhaft. Zur immer prekärer werdenden Versorgungslage in ganz Afghanistan wurde ein Auszug aus einem Sachverständigengutachten vom 11.10.2015 sowie weitere Länderberichte zitiert. Zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der BF sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde dem BF die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben unterstellt habe. Die von der Behörde aufgegriffenen Widersprüche hätten bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des BF ausgeräumt werden können. Das BFA hätte insbesondere bei der Detailliertheit der Angaben des BF dessen jugendliches Alter mitberücksichtigen müssen. Außerdem wurde kritisiert, dass zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung des Bescheids ein halbes Jahr vergangen sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Organwalter noch an den persönlichen Eindruck des BF erinnern könne. Der BF habe auch auf Nachfrage in der Einvernahme gleichlautende Angaben gegeben und habe sein Fluchtvorbringen, besonders die Zusammenhänge der Bedrohung von römisch 40 , detailgetreu schildern könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörde davon ausgehe, dass der jüngere Bruder keiner Gefahr ausgesetzt sei. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht, ob sein Bruder nun ebenso Probleme bekommen habe. Im Zeitpunkt der Ausreise sei der jüngere Bruder noch ein Kind gewesen und habe sich darum nicht in Gefahr befunden. Die Rolle von Frauen und Kindern in Afghanistan hätte berücksichtigt werden müssen. Hätte die Behörde dies getan so sei verständlich, dass Frauen und Kinder nicht als solche Gefahr wahrgenommen würden wie junge, wehrfähige Männer. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der BF zur sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Familien zu zählen sei und gewalttätige Übergriffe von römisch 40 zu fürchten habe. Somit liege ein asylrelevantes Vorbringen vor. Ebenso liege keine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden vor. Entgegen der Auffassung der Behörde bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Vorfall und der Flucht aus Afghanistan. Auch wenn die behauptete Misshandlung länger zurückliege sei dies zu würdigen, da sich der BF während des restlichen Aufenthalts im Land verstecken habe müssen. Dem BF sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zuzumuten. Auch die Lage in Kabul verschlechtere sich weiter. Bei richtiger Würdigung des Vorbringens des BF hätte die Behörde ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz gewähren müssen. Auch sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht erhoben worden. Der BF verfüge bereits über Deutschkenntnisse und sei um Integration bemüht. Der BF sei unbescholten. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde in eventu die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Ebenso wurde eine Kursbestätigung "Lesen & Schreiben 2" vom 19.01.2016 sowie die Vollmacht für die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe in Vorlage gebracht.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.03.2016 vom BFA vorgelegt.
- Am 30.06.2017 wurde eine Deutschkursbestätigung über den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.1)" des BF vom 12.05.2017 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 29.08.2017 wurden dem BF die aktuellen Länderinformationen (Länderinformation, Stand 22.06.2017; die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom
- April 2016 inklusive Begleitbrief vom selben Tag; die gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen, Mag. Karl Mahringer, für Afghanistan vom 05.03.2017, sowie dessen Ergänzung vom 05.03.2017) zur Kenntnis gebracht.
- Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 13.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seines Rechtsberaters sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Darin brachte der BF vor, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Die Angaben zu seinem Namen und seiner Herkunft seien korrekt. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Zu seiner Mutter habe er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr, weshalb ihm diese seine Tazkira nicht schicken könne. In der Heimat habe der BF mit seiner Familie in Armut gelebt. Bei seiner Ausreise habe die Mutter mit seinen drei Brüdern weiterhin im Heimatdorf kleines Dorf XXXX, großes Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz Ghazni gelebt. Er sei Hazare, schiitischer Moslem und spreche Dari (Hazaragi). In Österreich habe er drei Deutschkurse abgeschlossen und besuche weiterhin einen solchen. In der Heimat sei er ca. sechs bis sieben Jahre in die Schule, XXXX, gegangen. Ansonsten sei er in der Landwirtschaft der Familie tätig gewesen. Die Familie habe ein Haus und ein Grundstück besessen, auf dem sie Weizen und Mais angebaut hätten. Über die Größe des Grundstücks konnte der BF keine Angaben tätigen. Auf Vorhalt, dass er in der Ersteinvernahme angegeben habe, dass das Grundstück ein Jirib groß sei, gab er an, dass er sich an die Größe nicht erinnern könne und dass es in Afghanistan nicht wichtig sei zu wissen, wie groß die Grundstücke seien. Der Vater des BF sei vor ca. acht Jahren getötet worden. Er sei als einfacher Polizist, als er als Schutzpersonal für amerikanische Konvois mitgearbeitet habe, getötet worden. Er sei im Zentrum von Ghazni stationiert worden. Außer seiner Mutter und den Brüdern habe er keine weiteren Angehörigen in Afghanistan. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht. Insgesamt seien die Lebensumstände der Familie schlecht gewesen. Zu den Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er im Nachbarschaftszentrum und in der Gemeinde gearbeitet habe. Er habe einen Freundeskreis bestehend aus österreichischen, türkischen und afghanischen Freunde, wobei es sich aber nicht um enge Freundschaften handle. Er sei illegal am 10.09.2014 in Österreich eingereist. Eine besondere Bindung zu Österreich habe er noch nicht aufgebaut.Darin brachte der BF vor, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Die Angaben zu seinem Namen und seiner Herkunft seien korrekt. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Zu seiner Mutter habe er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr, weshalb ihm diese seine Tazkira nicht schicken könne. In der Heimat habe der BF mit seiner Familie in Armut gelebt. Bei seiner Ausreise habe die Mutter mit seinen drei Brüdern weiterhin im Heimatdorf kleines Dorf römisch 40 , großes Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in der Provinz Ghazni gelebt. Er sei Hazare, schiitischer Moslem und spreche Dari (Hazaragi). In Österreich habe er drei Deutschkurse abgeschlossen und besuche weiterhin einen solchen. In der Heimat sei er ca. sechs bis sieben Jahre in die Schule, römisch 40 , gegangen. Ansonsten sei er in der Landwirtschaft der Familie tätig gewesen. Die Familie habe ein Haus und ein Grundstück besessen, auf dem sie Weizen und Mais angebaut hätten. Über die Größe des Grundstücks konnte der BF keine Angaben tätigen. Auf Vorhalt, dass er in der Ersteinvernahme angegeben habe, dass das Grundstück ein Jirib groß sei, gab er an, dass er sich an die Größe nicht erinnern könne und dass es in Afghanistan nicht wichtig sei zu wissen, wie groß die Grundstücke seien. Der Vater des BF sei vor ca. acht Jahren getötet worden. Er sei als einfacher Polizist, als er als Schutzpersonal für amerikanische Konvois mitgearbeitet habe, getötet worden. Er sei im Zentrum von Ghazni stationiert worden. Außer seiner Mutter und den Brüdern habe er keine weiteren Angehörigen in Afghanistan. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht. Insgesamt seien die Lebensumstände der Familie schlecht gewesen. Zu den Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er im Nachbarschaftszentrum und in der Gemeinde gearbeitet habe. Er habe einen Freundeskreis bestehend aus österreichischen, türkischen und afghanischen Freunde, wobei es sich aber nicht um enge Freundschaften handle. Er sei illegal am 10.09.2014 in Österreich eingereist. Eine besondere Bindung zu Österreich habe er noch nicht aufgebaut. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er um sein Leben gefürchtet habe, da es eine Feindschaft mit XXXX wegen des Grundstücks gegeben habe und dieser davor auch mit dem Vater des BF eine Feindschaft gehabt habe. Bei XXXX handle es sich um einen Dorfbewohner, der wohlhabend und einflussreich sei. Konkret sei es zweimal zu Streitigkeiten gekommen. Einmal habe es ich um ein Wortgefecht gehandelt, bei dem der BF beschimpft worden sei. Beim zweiten Streit sei der BF auch geschlagen worden. Dieser Vorfall habe sich auf dem Feld der Familie ereignet, wo einer der Söhne des XXXX ihn mit einem Schlagring geschlagen habe. Nach dem Vorfall habe seine Mutter ihm vorgeschlagen, das Land zu verlassen. Es habe sich garantiert um eine Grundstücksstreitigkeit gehandelt. Dieser Angriff habe sich vor ca. sechseinhalb Jahren ereignet, zwei Monate später habe er das Land verlassen. Er habe auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet, diese habe aber nichts unternommen. Dazu wurden dem BF seine Angaben in den bisherigen Einvernahmen entgegengehalten, in denen er vorbrachte, dass er mehrfach, sogar mit dem Tod, von XXXX bzw. dessen Söhnen bedroht worden sei. Dazu rechtfertigte sich der BF derart, dass er mehrmals, aber nur einmal direkt mit dem Tod bedroht worden sei. Der BF sei am Gesicht und im Brustbereich zusammengeschlagen worden. Der BF erklärte sich die Bedrohungen so, als er davor, nach dem Tod des Vaters noch zu klein gewesen sei, er aber nun aufgrund seines älteren Alters angegriffen worden sei. Nach dem Angriff habe er zwei Monate in einem Restaurant in der Stadt XXXX gearbeitet, bevor er in den Iran geflüchtet sei, wo er zwei Jahre gearbeitet habe, um sich die Reise nach Europa zu finanzieren. Der BF wisse nicht, ob sein jüngerer Bruder nun auch Probleme aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten habe. Zum Fluchtgrund aufgrund der Tätigkeit des Vaters als Polizist gab der BF an, dass die Taliban ihn deshalb umbringen könnten, da er nun älter geworden sei. Dem wurde entgegengehalten, dass zwischen dem Tod des Vaters und der Flucht des BF viele Jahre vergangen seien und aus der Aktenlage keine Bedrohung durch die Taliban ersichtlich sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF von den Taliban verfolgt werden und sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazare besonders gefährdet. Er habe keine Freunde oder Verwandte in Afghanistan, zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr. Abschließend nahm der Rechtsberater zu den Länderberichten Stellung. Eine Stellungnahme zu den konkreten, in der Person des BF liegenden Gründen, warum eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul nicht vorliege, würde schriftlich nachgereicht werden.Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er um sein Leben gefürchtet habe, da es eine Feindschaft mit römisch 40 wegen des Grundstücks gegeben habe und dieser davor auch mit dem Vater des BF eine Feindschaft gehabt habe. Bei römisch 40 handle es sich um einen Dorfbewohner, der wohlhabend und einflussreich sei. Konkret sei es zweimal zu Streitigkeiten gekommen. Einmal habe es ich um ein Wortgefecht gehandelt, bei dem der BF beschimpft worden sei. Beim zweiten Streit sei der BF auch geschlagen worden. Dieser Vorfall habe sich auf dem Feld der Familie ereignet, wo einer der Söhne des römisch 40 ihn mit einem Schlagring geschlagen habe. Nach dem Vorfall habe seine Mutter ihm vorgeschlagen, das Land zu verlassen. Es habe sich garantiert um eine Grundstücksstreitigkeit gehandelt. Dieser Angriff habe sich vor ca. sechseinhalb Jahren ereignet, zwei Monate später habe er das Land verlassen. Er habe auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet, diese habe aber nichts unternommen. Dazu wurden dem BF seine Angaben in den bisherigen Einvernahmen entgegengehalten, in denen er vorbrachte, dass er mehrfach, sogar mit dem Tod, von römisch 40 bzw. dessen Söhnen bedroht worden sei. Dazu rechtfertigte sich der BF derart, dass er mehrmals, aber nur einmal direkt mit dem Tod bedroht worden sei. Der BF sei am Gesicht und im Brustbereich zusammengeschlagen worden. Der BF erklärte sich die Bedrohungen so, als er davor, nach dem Tod des Vaters noch zu klein gewesen sei, er aber nun aufgrund seines älteren Alters angegriffen worden sei. Nach dem Angriff habe er zwei Monate in einem Restaurant in der Stadt römisch 40 gearbeitet, bevor er in den Iran geflüchtet sei, wo er zwei Jahre gearbeitet habe, um sich die Reise nach Europa zu finanzieren. Der BF wisse nicht, ob sein jüngerer Bruder nun auch Probleme aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten habe. Zum Fluchtgrund aufgrund der Tätigkeit des Vaters als Polizist gab der BF an, dass die Taliban ihn deshalb umbringen könnten, da er nun älter geworden sei. Dem wurde entgegengehalten, dass zwischen dem Tod des Vaters und der Flucht des BF viele Jahre vergangen seien und aus der Aktenlage keine Bedrohung durch die Taliban ersichtlich sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF von den Taliban verfolgt werden und sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazare besonders gefährdet. Er habe keine Freunde oder Verwandte in Afghanistan, zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr. Abschließend nahm der Rechtsberater zu den Länderberichten Stellung. Eine Stellungnahme zu den konkreten, in der Person des BF liegenden Gründen, warum eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul nicht vorliege, würde schriftlich nachgereicht werden.
- Am 25.09.2017 langte eine Stellungnahme des BF ein. Der BF erfülle als Sohn eines Mitgliedes der afghanischen nationalen Polizei, der von den Taliban ermordet worden sei, ein besonderes Risikoprofil. Somit liege ein konkretes, in der persönlichen Situation des BF gelegenes Merkmal, vor. Die Heimatprovinz des BF zähle zu einer der volatilsten Gegenden in ganz Afghanistan. Auch aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazare sowie der Tatsache, dass der BF in Kabul über keinerlei soziale oder familiäre Anschlusspunkte verfüge und dort nie zuvor aufhältig gewesen sei, sei dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar.
- Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde am 29.09.2017 zur allfälligen Stellungnahme weitergeleitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX, aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, stammend, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise lebte. Die Familie befand sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Afghanistan. Der BF hat seit ca. zweieinhalb Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie. Der BF hat keine Familie in Österreich. Der Vater des BF, ein einfacher Polizist/Soldat, ist 2009 gestorben. Der BF ist volljährig und ledig. Der BF ist Hazare, schiitischen Glaubens und spricht Dari. Der BF besitzt eine zumindest sechsjährige Schulbildung, über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Der BF arbeitete in der eigenen Landwirtschaft auf den Feldern der Familie mit. Der BF ist gesund. Der BF konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest. Das Alter des BF wurde durch das Altersgutachten belegt.Der BF ist afghanischer Staatsbürger, geboren am römisch 40 , aus der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , stammend, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise lebte. Die Familie befand sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Afghanistan. Der BF hat seit ca. zweieinhalb Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie. Der BF hat keine Familie in Österreich. Der Vater des BF, ein einfacher Polizist/Soldat, ist 2009 gestorben. Der BF ist volljährig und ledig. Der BF ist Hazare, schiitischen Glaubens und spricht Dari. Der BF besitzt eine zumindest sechsjährige Schulbildung, über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Der BF arbeitete in der eigenen Landwirtschaft auf den Feldern der Familie mit. Der BF ist gesund. Der BF konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest. Das Alter des BF wurde durch das Altersgutachten belegt. Der BF befindet sich seit spätestens 09.09.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat nur geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besuchte die Kurse "Lesen & Schreiben 2", "Deutsch A1.1" und "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.1)" sowie laufend den Kurs "A1.2". Er ist nicht Mitglied eines Vereins. Er hat freiwillig im Nachbarschaftszentrum und in der Gemeinde gearbeitet. Er verfügt vor allem über Kontakte zu anderen Afghanen und Flüchtlingen, aber auch Österreichern. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom länderkundigen Sachverständigen festgestellten Angaben und auf den glaubwürdigen Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Der BF war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Dem BF droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). Dem BF steht zu seiner Rückkehrmöglichkeit nach Ghazni in seinen Heimatort XXXX eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in Kabul zur Verfügung.Dem BF steht zu seiner Rückkehrmöglichkeit nach Ghazni in seinen Heimatort römisch 40 eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in Kabul zur Verfügung. 1.
- Zum Fluchtgrund Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des BF festgestellt werden. Zum Vorbringen, der BF unterliege einer Bedrohung durch die Taliban aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zur afghanischen Polizei/Armee kann keine asylrelevante Verfolgung des BF festgestellt werden. Aufgrund der eigenen Angaben des BF ist ersichtlich, dass der Vater als einfacher Polizist/Soldat tätig war. Im Rahmen seines Dienstes ist er 2009 durch die Taliban ums Leben gekommen. Der BF war ab dem Tod des Vaters keiner Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt und konnte weiterhin unbehelligt mit seiner Mutter und seinen drei Brüdern im Heimatdorf leben. Aufgrund der Angaben des BF ist ersichtlich, dass der BF als solcher keiner Bedrohung von den Taliban ausgesetzt war. Eine individuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass eine Bedrohung durch XXXX bzw. dessen Söhne wegen Grundstücksstreitigkeiten stattgefunden hat. Auch die behauptete Feindschaft des XXXX mit dem Vater des BF konnte nicht festgestellt werden.Auch konnte nicht festgestellt werden, dass eine Bedrohung durch römisch 40 bzw. dessen Söhne wegen Grundstücksstreitigkeiten stattgefunden hat. Auch die behauptete Feindschaft des römisch 40 mit dem Vater des BF konnte nicht festgestellt werden. Der BF wurde nie persönlich bedroht. Aufgrund der eigenen Angaben des BF ist ersichtlich, dass der BF noch nie aus Gründen der Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit bedroht wurde. Vielmehr verließ der BF aufgrund der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Situation seine Heimat. Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt: a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 22.06.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 02.03.2017) – (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt) "Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). (The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden] Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden’s former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung DZ – Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung DZ – Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung IBT – International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung LWJ – The Long War Journal (11.6.2017): Taliban ‘infiltrator’ kills 3 US soldiers in Nangarhar, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/06/taliban-infiltrator-kills-3-us-soldiers-in-nangarhar.php, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden’s Afghan Fortress, https://www.nytimes.com/2017/06/14/world/asia/isis-captures-tora-bora-afghanistan.html?hp=&action=click&pgtype=Homepage&clickSource=story-heading&module=first-column-region®ion=top-news&WT.nav=top-news&_r=0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan’s Zebak district, http://www.pajhwok.com/en/2017/05/11/afghan-forces-wrest-back-badakhshan%E2%80%99s-zebak-district, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.6.2017): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-idUSKBN18X1E0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2017): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif, https://www.rferl.org/a/afghanistan-soldier-killed-possible-insider-attack/28560504.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-konferenz-105.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.6.2017): At least seven killed in suicide bombing at high-profile funeral in Kabul, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/03/kabul-explosions-afghanistan-people-killed-funeral-salim-ezadyar, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/02/afghanistan-protesters-killed-kabul-bombing, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter, https://www.theguardian.com/world/2017/may/31/huge-explosion-kabul-presidential-palace-afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung TMN – The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province, https://muslimnews.co.uk/news/middle-east/afghanistan-bomb-attack-near-mosque-kills-8-herat-province/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC – General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-_15_june_2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC – General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC – United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US DOD – United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing-Security-and-Stability-in-Afghanistan-June-2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing, https://www.usnews.com/news/world/articles/2017-06-12/talibans-no-2-denies-role-in-kabul-bombing, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP – Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-latest-2-top- afghan-security-officials-suspended/2017/06/12/1879119c-4f42-11e7-b74e-0d2785d3083d_story.html?utm_term=.fd14b4a74b8a, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP – Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city’s deadliest attack in years, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-peace-conference-opens-in-kabul-under-rocket-fire/2017/06/06/40d1cd32-2ae8-42a6-8d68-6ea04bb3cfc9_story.html?utm_term=.abe31cb01667, Zugriff 21.6.2017 KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
- Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). INSO berichtet für den Zeitraum Jänner – März 2017 von insgesamt 6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.): Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt – speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
- Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). (SIGAR 30.4.2017). Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). Helmand Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017). Kunduz Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017). Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017). In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (29.4.2017): US marines return to Taliban stronghold of Helmand, http://www.aljazeera.com/news/2017/04/marines-return-taliban-stronghold-helmand-170429090406248.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (14.4.2017): Mixed reaction in Afghanistan over Nangarhar bombing, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/04/mixed-reaction-afghanistan-nangarhar-bombing-170414143849115.html, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (8.5.2017): Afghanistan IS head killed in raid - US and Afghan officials, http://www.bbc.com/news/world-asia-39839339, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (7.5.2017): Afghan conflict: Families flee Taliban Kunduz assault, http://www.bbc.com/news/world-asia-39836225, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (28.4.2017): Afghan Taliban announce spring offensive, http://www.bbc.com/news/world-asia-39742802, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung BBC (14.4.2017): MOAB strike: US bombing of IS in Afghanistan 'killed dozens', http://www.bbc.com/news/world-asia-39598046, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.4.2017): Taliban töten über hundert afghanische Soldaten, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/angriff-auf-armeestuetzpunkt-taliban-toeten-ueber-hundert-afghanische-soldaten-14982261.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.3.2017): Mehr als 30 Tote bei Angriff auf Krankenhaus in Kabul, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-greifen-militaerkrankenhaus-in-kabul-an-14914667.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung Independent (13.4.2017): US drops 'largest non-nuclear bomb' in Afghanistan area populated by Isis members, http://www.independent.co.uk/news/world/americas/gbu-43b-mother-of-all-bombs-massive-ordnance-air-blast-afghanistan-isis-a7682996.html, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 – Politische Lage – Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus – eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und H