GVG) idgF als unbegründet abgewiesen und es wird Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, als dieser zu lauten hat: "Frau XXXX und Herr XXXX unterlagen aufgrund ihrer im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 ausgeübten Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden der Pflichtversicherung
Abs 1 Z 1, letzter Satz, lit a Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG)".römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen und es wird Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, als dieser zu lauten hat: "Frau römisch 40 und Herr römisch 40 unterlagen aufgrund ihrer im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 ausgeübten Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, letzter Satz, Litera a, Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG)". B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zu den Details der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W131 2006889-1/19E; W131 2009757-1/20E vom 25.04.2017 verwiesen, das den Parteien zugegangen ist. Zusammengefasst ergibt sich folgendes: Mit Spruchpunkt
Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz sind die Verwaltungsgerichte dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz sind die Verwaltungsgerichte dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Innenzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 182, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG ist Paragraph 414, Absatz 2, ASVG jedoch nicht anzuwenden, sodass gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Sache des Beschwerdeverfahrens: Gegenstand des nun fortzusetzenden Verfahrens ist ausschließlich die mit Spruchpunkt 1. des von BF1 und BF2 angefochtenen Bescheides der SVB vom 17.1.2014, GZ. XXXX, entschiedene Frage, ob BF1 und BF2 aufgrund ihrer Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung
Abs 1 Z 1, letzter Satz, lit a BSVG unterlagen.Gegenstand des nun fortzusetzenden Verfahrens ist ausschließlich die mit Spruchpunkt 1. des von BF1 und BF2 angefochtenen Bescheides der SVB vom 17.1.2014, GZ. römisch 40 , entschiedene Frage, ob BF1 und BF2 aufgrund ihrer Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, letzter Satz, Litera a, BSVG unterlagen. Die Frage der Höhe der Beitragsgrundlage und die Frage der Verpflichtung der beiden BF zur Zahlung eines Beitragszuschlages ist nicht Gegenstand dieses fortgesetzten Verfahrens. In der Sache; Abweisung der Beschwerde: Zufolge § 2 Abs.1 BSVG in der hier maßgebenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Zufolge Paragraph 2, Absatz eins, BSVG in der hier maßgebenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden, [...] soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden, [...] soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
5 Absatz eins, Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
5 LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:
Paragraph 5, Absatz 5, LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Absatz eins, bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen: a) Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
O 1994.a) Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
Paragraph 2, Absatz 4, GewO
1 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 findet dieses Gesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung. Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
4 Z. 6 Gewerbeordnung Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 findet dieses Gesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung. Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, Gewerbeordnung Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 2007/08/0072 vom 14.10.2009 klargestellt, dass der Gesetzgeber hier mit dem Begriff "Reittier" einen Typus von Tieren umschrieben hat, die im Allgemeinen zum Reiten geeignet und auch bestimmt sind. Die Einstellung von Pferden - sofern die sonstigen Voraussetzungen hiefür vorliegen - ist daher unabhängig davon ein landwirtschaftliches Nebengewerbe, ob die eingestellten Tiere tatsächlich bereits (oder noch) zum Reiten geeignet sind. Die von der BF1 und dem BF2 im strittigen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 ausgeübte Tätigkeit des Einstellens fremder Pferde bildet eine Nebentätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 1, letzter Satz, lit. a BSVG:Die von der BF1 und dem BF2 im strittigen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 ausgeübte Tätigkeit des Einstellens fremder Pferde bildet eine Nebentätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, letzter Satz, Litera a, BSVG: Sie war mit dem von den BF auf gemeinsame Gefahr und Rechnung geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb untrennbar verbunden und war diesem wirtschaftlich und hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung untergeordnet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2005/08/0140 vom 26.04.2006 klargestellt hat, ist es zulässig, dass Nebengewerbe in einem die Pflichtversicherung feststellenden Bescheid als eigener Tatbestand einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG festgestellt werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2005/08/0140 vom 26.04.2006 klargestellt hat, ist es zulässig, dass Nebengewerbe in einem die Pflichtversicherung feststellenden Bescheid als eigener Tatbestand einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2006889.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.