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{'item': 'W171 2183327-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlW171 2183327-1 SpruchW171 2183327-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde aufgrund des Verdachtes der Begehung strafrechtlich relevanter Handlungen am 01.08.2017 in Untersuchungshaft genommen. 1.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.10.2017, rechtskräftig am 09.10.2017, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. Mit rechtkräftigen Urteil eines Landesgerichtes vom 29.11.2017 wurde der BF neuerlich aufgrund derselben schädlichen Neigung verurteilt. Unter Bedachtnahme auf eine inländische und eine ausländische Vorverurteilung wurde keine Zusatzstrafe verhängt. 1.
  3. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) über den BF ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot ohne Durchsetzungsaufschub und unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erlassen. Diese erwuchs per 22.11.2017 in Rechtskraft. 1.
  4. Am 29.12.2017 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und nach seiner Einvernahme über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. In der Einvernahme führte der BF im Wesentlichen aus, er besitze einen Personalausweis sowie ca. € 110,-. Er habe im Gefängnis nicht gearbeitet und sei seinerzeit nach Österreich gekommen, um hier schwarz zu arbeiten. In Österreich seien keine Familienangehörigen und habe er vor seiner Festnahme bei einem Freund in Wien an unbekannter Adresse genächtigt. Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2017 verhängte das BFA gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Bescheidmäßig wurde ausgeführt, dass gegen den BF ein rechtkräftiges und durchführbares Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren vorliege und er als slowakischer Staatsangehöriger den Bestimmungen des FPG unterläge. Er sei in Österreich ohne ausreichende finanzielle Mittel angetroffen worden und sei kein gesicherter Wohnsitz gegeben gewesen. Er habe im Bundesgebiet illegal gearbeitet und sei in Österreich nicht angemeldet gewesen. Durch seine Straffälligkeit habe sich gezeigt, dass der BF wiederholt die österreichische Rechtsordnung missachtet habe. Er sei in keinster Weise integriert und seien weder berufliche, noch soziale Bindungen feststellbar gewesen. Aufgrund des Fehlens jeglicher privater, beruflicher oder sozialer Verankerung im Inland sei in weiterer Folge von Fluchtgefahr auszugehen und werde die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft als ultima ratio angesehen. 1.
  5. Der BF wurde am XXXX in seinen Herkunftsstaat Slowakei abgeschoben.1.
  6. Der BF wurde am römisch 40 in seinen Herkunftsstaat Slowakei abgeschoben. 1.
  7. Mit Beschwerde vom 17.01.2018 wurde der gegenständliche Schubhaftbescheid bekämpft und ausgeführt, dass die Verhängung der Schubhaft im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei darauf hinzuwirken, Schubhaft nicht nur so kurz wie möglich zu halten, sondern auch danach zu trachten, dass eine Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. Im Falle, dass eine Abschiebung binnen 72 Stunden nach der Festnahme durchgeführt werden könne, sei die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig anzusehen. Trotz Erkenntnis der belangten Behörde vom nahenden Strafende (Justizhaft) sei der BF an einem Freitag in Schubhaft übernommen worden. Offenbar aufgrund der behördlichen Praxis sei danach erst am Dienstag eine Abschiebung in die Slowakei erfolgt. Es obliege der zuständigen Behörde, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, damit eine Freiheitsentziehung möglichst kurz gehalten würde. Eine unzureichende personelle Ausstattung, Organisationsmängel oder die Überlastung eines Organs der Behörde sei bei der Angemessenheitsprüfung einer Freiheitsentziehung ebenso wenig zu veranschlagen, wie etwa auch Gerichtsferien. Daher wäre es Verpflichtung der Behörde gewesen, die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, den BF an einem anderen (näheren) Wochentag beziehungsweise gleich direkt nach der Entlassung in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Aufgrund der örtlichen Nähe der Slowakei sei eine Abschiebung binnen 72 Stunden nach der Festnahme jedenfalls möglich. Darüber hinaus sei der BF ausreisewillig gewesen und habe er einen Betrag über € 110,- zur Verfügung gehabt, mit welchem er eine Fahrkarte zurück in die Slowakei jedenfalls kaufen hätte können. Bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr im Zuge der Untersuchungshaft habe das Strafgericht andere Faktoren zu berücksichtigen. Eine allgemeine Tendenz, dass eine fremde Person, die sich einem Strafverfahren entziehen könnte, ebenso auch einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, beziehungsweise einer Abschiebung entziehen würde, bestehe nicht. Im gegenständlichen Fall sei daher keine Fluchtgefahr gegeben gewesen. Schließlich begehrte der BF den Ersatz der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten. 1.
  8. Die Behörde legte den Schubhaftakt am 19.01.2018 dem Gericht vor und führte ergänzend aus, dass die Judikatur zu § 77 Abs. 5 FPG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung komme, da der BF nachweislich über 72 Stunden hinaus angehalten werden musste. Weiters sei eine Außerlandesbringung im Stande der Festnahme nicht möglich gewesen, da durch zwischenstaatliche Vereinbarungen der frühestmögliche Abschiebetermin im konkreten Fall der XXXX gewesen sei. Dieser sei nachweislich genutzt worden. Die Behörde begehrte den gesetzmäßig vorgesehenen Kostenersatz.1.
  9. Die Behörde legte den Schubhaftakt am 19.01.2018 dem Gericht vor und führte ergänzend aus, dass die Judikatur zu Paragraph 77, Absatz 5, FPG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung komme, da der BF nachweislich über 72 Stunden hinaus angehalten werden musste. Weiters sei eine Außerlandesbringung im Stande der Festnahme nicht möglich gewesen, da durch zwischenstaatliche Vereinbarungen der frühestmögliche Abschiebetermin im konkreten Fall der römisch 40 gewesen sei. Dieser sei nachweislich genutzt worden. Die Behörde begehrte den gesetzmäßig vorgesehenen Kostenersatz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: 1.
  11. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig, ist slowakischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11.
  12. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig, ist slowakischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. 1.
  13. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei. 1.3 Der BF wurde bereits zwei Mal in Österreich verurteilt und befand sich über mehrere Monate in Justizhaft. 1.
  14. Der BF war im Besitze eines Personalausweises. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  15. Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2017 wurde über den BF (neuerlich) ein Aufenthaltsverbot verhängt, kein Durchsetzungsaufschub gewährt und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft durchsetzbar. 2.
  16. Der BF war haftfähig. 2.
  17. Die Behörde durfte davon ausgehen binnen weniger Tage die Abschiebung durchführen zu können. Abschiebungen von Österreich aus in die Slowakei finden wöchentlich jeweils XXXX im Rahmen von Sammelabschiebungen auf dem Landweg statt. Die Abschiebung war bei Bescheiderlassung bereits für den XXXX geplant.2.
  18. Die Behörde durfte davon ausgehen binnen weniger Tage die Abschiebung durchführen zu können. Abschiebungen von Österreich aus in die Slowakei finden wöchentlich jeweils römisch 40 im Rahmen von Sammelabschiebungen auf dem Landweg statt. Die Abschiebung war bei Bescheiderlassung bereits für den römisch 40 geplant. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  19. Der BF verfügte über einen Betrag von knapp über € 100,--. Der dauerhafte Lebensunterhalt war jedoch nicht gesichert. 3.
  20. Er hat wiederholt gegen Rechtsnormen verstoßen und ist daher nicht vertrauenswürdig. 3.
  21. Bei seiner Einvernahme verhielt sich der BF teilweise unkooperativ. 3.
  22. Der BF war nicht rückreisewillig. 3.
  23. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot. 3.
  24. Der BF war im Bundesgebiet mit Ausnahme von Justiz- bzw. Polizeieinrichtungen bisher nicht meldeamtsmäßig erfasst. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  25. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keine familiären Kontakte. 4.
  26. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war nicht selbsterhaltungsfähig. 4.
  27. Der Beschwerdeführer konnte im Inland keinen gesicherten Wohnsitz dartun. 4.
  28. Er ist im Inland weder beruflich, noch sozial in nennenswerter Weise integriert.
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Zur Person und zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.
  31. - 1.4.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerdeschrift finden sich keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte. Die Feststellungen 1.
  32. und 1.
  33. begründen sich insbesondere auf die Angaben im Strafregister sowie auf die im Akt einliegende Haftauskunft. Die Feststellung zum familiären Lebensmittelpunkt des BF in der Slowakei (1.2.) ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahmen am 29.12.2017, an deren Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Ebenso gab der BF selbst an, über einen Personalausweis zu verfügen. 2.
  34. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Grundlage für die gegenständliche Schubhaft war das Vorliegen eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes. Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2017 wurde über den BF ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt, kein Durchsetzungsaufschub gewährt und einer Beschwerde dahingehend die aufschiebende Wirkung aberkannt (2.1.). Der BF hat bisher nie angegeben gesundheitliche Beschwerden zu haben. In Zusammensicht mit dem Auszug aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Zweifel daran, dass für die Haftperiode des BF auch dessen Haftfähigkeit vorgelegen ist. Der beabsichtigte und schließlich auch eingehaltene Abschiebetermin ergibt sich bereits aus dem gegenständlichen Schubhaftbescheid. Die Feststellung zur üblichen Vorgangsweise und den wöchentlichen Sammelabschiebungen in die Slowakei ergibt sich aus der Stellungnahme der Behörde vom 19.01.2018, welche sich mit den Angaben in der Beschwerdeschrift deckt. 2.
  35. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen 3.
  36. bis 3.
  37. zum Sicherungsbedarf ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorliegenden Akteninhalt in Zusammensicht mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. Nach eigenen Angaben verfügte der BF über einen Betrag von knapp über €
  38. Dies deckt sich auch mit den Angaben in der Anhaltedatei. Dennoch ist mit finanziellen Mitteln dieser Höhe ein dauerhafter Lebensunterhalt in Österreich nicht möglich, zumal für den BF auch keine gesicherte Unterbringungsmöglichkeit bestanden hat. Der BF ist auch nicht vertrauenswürdig (3.2.), da er in Österreich wiederholt straffällig geworden ist und lediglich zur Aufnahme der illegalen Erwerbstätigkeit in Österreich eingereist ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem vorhandenen Auszug aus dem Strafregister und zum anderen aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 29.12.
  39. Im Rahmen eben dieser Einvernahme hat der BF auf konkrete Nachfrage keine Adresse seiner bisherigen Bleibe genannt und war auch nicht bereit, ernsthaft den Namen seines Unterkunftsgebers anzugeben. Er ist also diesbezüglich nicht als uneingeschränkt kooperationswillig anzusehen. Es bleibt für das Gericht ungewiss, welche Angaben des BF daher den Tatsachen entsprechen würden. Die bestehende Rückreiseunwilligkeit (3.4.) ergibt sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift aus einer Zusammensicht der Situation des BF. Er hat zwar in der Einvernahme vom 29.12.2017 die Frage gestellt, ob er noch am gleichen Tage nach Hause fahren könnte, dennoch konnte das Gericht dies nicht als konkreten Hinweis auf eine bestehende Ausreisewilligkeit werten. Der BF ist seinerzeit zur illegalen Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen und hat bis zu seiner Festnahme, beziehungsweise seiner Überstellung in Schubhaft lediglich einen Betrag von etwa € 100,- erwirtschaftet. Man kann daher nicht davon ausgehen, dass er sein sich wirtschaftlich gesetztes Ziel zur Sicherung seiner Lebensumstände und die seiner Familie dadurch ausreichend erreicht haben könnte. Das Gericht geht in diesem Punkt davon aus, dass der BF daher weiterhin ein nicht unwesentliches Interesse gehabt hat, weiter in Österreich zu bleiben. Der BF wurde daher von der Behörde zu Recht als rückreiseunwillig qualifiziert (3.4.). Die Feststellungen zu 3.
  40. und 3.
  41. ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt und ließ sich aus dem Zentralen Melderegister ersehen, dass der BF in Österreich vor seiner Festnahme keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte. 2.
  42. Familiäre/soziale Komponente: Die Feststellungen zum obigen Punkt begründen sich jeweils auf die Ausführungen des BF im Rahmen der Einvernahme am 29.12.2017, denen auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegen getreten wurde. Darin gibt der BF selbst an, in der Slowakei seine Familienangehörigen zu haben und in Österreich illegal gearbeitet zu haben. Hinsichtlich des Wohnsitzes verweigerte er konkrete Angaben und konnte daher auch das Gericht, im Einklang mit der Behörde, nicht von einem gesicherten Wohnsitz des BF ausgehen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  43. Rechtliche Beurteilung 3.
  44. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  45. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  46. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.3 Im vorliegenden Fall sieht das Gericht die Kriterien für Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Absatz 1 FPG für gegeben an. Der BF zeigte sich im bisherigen Verfahren nur scheinbar rückreisewillig und war unkooperativ. Er ist auch nicht vertrauenswürdig, da er schon bisher klar gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich den geltenden Gesetzen in Österreich zu unterwerfen. Neben der strafgerichtlichen Verurteilungen diente seine Einreise einzig und allein dem Zweck, in Österreich illegal zu arbeiten. Auch aus diesem Grunde zeigte sich klar, dass der BF lediglich zu seinem Vorteil in Österreich einreiste und es daher nicht plausibel erschien anzunehmen, der BF würde unverrichteter Dinge (ohne wesentliche Geldmittel) wieder zurück in die Slowakei reisen. Darüber hinaus hat der BF in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz.3.1.3 Im vorliegenden Fall sieht das Gericht die Kriterien für Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 1 FPG für gegeben an. Der BF zeigte sich im bisherigen Verfahren nur scheinbar rückreisewillig und war unkooperativ. Er ist auch nicht vertrauenswürdig, da er schon bisher klar gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich den geltenden Gesetzen in Österreich zu unterwerfen. Neben der strafgerichtlichen Verurteilungen diente seine Einreise einzig und allein dem Zweck, in Österreich illegal zu arbeiten. Auch aus diesem Grunde zeigte sich klar, dass der BF lediglich zu seinem Vorteil in Österreich einreiste und es daher nicht plausibel erschien anzunehmen, der BF würde unverrichteter Dinge (ohne wesentliche Geldmittel) wieder zurück in die Slowakei reisen. Darüber hinaus hat der BF in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz. Aufgrund des im Rahmen des Verfahrens beleuchteten Vorverhaltens des BF in Zusammensicht mit dem konkreten Verfahrensergebnis stellt sich nach Ansicht des Gerichts dennoch als überwiegend dar, dass beim BF von Fluchtgefahr auszugehen war. Trotz der längeren Anwesenheit konnte der BF keine familiäre Wurzeln im Inland nachweisen, andere soziale Integrationsmerkmale wie etwa berufliche Tätigkeit, Selbsterhaltungsfähigkeit oder nennenswerte Freunde, haben sich im Rahmen des Verfahrens ebenfalls nicht gezeigt. Ganz im Gegenteil dazu ist der BF mehrfach straffällig geworden und liegt es nahe, dass er sich seinen Unterhalt durch kriminelle Handlungen finanziert haben könnte. Ein soziales Netz, das dem BF in Zukunft zu einem rechtskonformen Verhalten anleiten könnte, ist daher klar ersichtlich nicht gegeben. Im Rahmen einer Gesamtsicht der erörterten konkreten Kriterien ergibt sich für das Gericht, dass hinsichtlich des BF von bestehender Fluchtgefahr auszugehen war. 3.1.
  3. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass diesbezüglich keine nennenswerten Anknüpfungspunkte im Inland bestehen. Dies zeigt sich auch daher, dass der BF ein wiederholter, rechtskräftig verurteilter Straftäter ist. Aufgrund seiner Straftaten, der Häufigkeit und der Art der Delikte besteht jedenfalls ein erhöhtes Interesse der österreichischen Gesellschaft, der Rechtsordnung wenn möglich zur Durchsetzung zu verhelfen und den BF in weiterer Folge erfolgreich außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der BF wiederholt und über längere Zeit gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (Aufnahme illegaler Arbeit) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben ausgeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal das BFA aufgrund der bisherigen Erfahrungen auch in diesem Fall richtigerweise von der baldigen Effektuierung der Abschiebung ausgehen konnte. Das Gericht sieht daher im vorliegenden Fall auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft für gegeben an. 3.1.
  4. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkret geplanten Abschiebung. Der BF ist in der Vergangenheit bereits über mehrere Monate ohne Registrierung in Österreich aufhältig gewesen und konnte nur aufgrund seiner Straffälligkeit aufgefunden werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann um Geld zu "verdienen", nicht für die Behörde unerreichbar sein und im Inland nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
  5. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
  6. Die Behörde hat im gegenständlichen Fall zutreffender Weise Sicherungsbedarf angenommen und die Verhältnismäßigkeit im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens überprüft. Es ist zwar richtig, wie die beschwerdeführende Partei auf Seite 5 der Beschwerdeschrift ausführt, dass die dem BF zur Verfügung stehenden Geldmittel in Höhe von ca. € 100,- an sich zur Ausreise in die Slowakei ausreichend gewesen wären, doch ist zu bedenken, dass aufgrund der bereits oben näher erörterten Situation des BF nicht ernsthaft von einer Ausreisewilligkeit ausgegangen werden konnte. Richtig ist, dass bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr im Zuge der Verhängung einer Untersuchungshaft durch das Strafgericht andere Faktoren zu berücksichtigen sind. Die Faktoren sind nicht deckungsgleich. Dennoch scheint es zulässig, diese Tatsache nicht ganz außer Acht zu lassen. Das erkennende Gericht geht jedenfalls davon aus, dass eine derartige Verhängung der Untersuchungshaft aufgrund der gegebenen Fluchtgefahr zumindest Indizwirkung für das Schubhaftverfahren trägt. In Übereinstimmung mit dem BFA geht das Gericht von der Notwendigkeit der Schubhaft aus. 3.
  7. Unter Punkt
  8. der Beschwerde wird, wie in letzter Zeit des Öfteren im Zusammenhang mit Abschiebungen in die Slowakei, ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nach Ansicht der Rechtsvertretung die Notwendigkeit zur Schubhaftverhängung gar nicht bestanden habe bzw. die Anhaltung unverhältnismäßig lange und daher rechtswidrig erfolgt sei. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH wird darauf verwiesen, dass das Bundesamt die Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung bereits während der Gerichtshaft zu setzen gehabt hätte und dadurch eine Abschiebung ohne Verhängung der Schubhaft gerade bei Personen aus der Slowakei möglich sein hätte müssen. Unter Beachtung der Rechtsprechung der Höchstgerichte und auch einer aktuellen Entscheidung des BVwG selbst, hätte daher eine Abschiebung zumindest innerhalb von 72 Stunden, etwa auch unter Anwendung des § 77/5 FPG erfolgen müssen und so eine Schubhaft unterbleiben können.Unter Punkt
  9. der Beschwerde wird, wie in letzter Zeit des Öfteren im Zusammenhang mit Abschiebungen in die Slowakei, ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nach Ansicht der Rechtsvertretung die Notwendigkeit zur Schubhaftverhängung gar nicht bestanden habe bzw. die Anhaltung unverhältnismäßig lange und daher rechtswidrig erfolgt sei. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH wird darauf verwiesen, dass das Bundesamt die Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung bereits während der Gerichtshaft zu setzen gehabt hätte und dadurch eine Abschiebung ohne Verhängung der Schubhaft gerade bei Personen aus der Slowakei möglich sein hätte müssen. Unter Beachtung der Rechtsprechung der Höchstgerichte und auch einer aktuellen Entscheidung des BVwG selbst, hätte daher eine Abschiebung zumindest innerhalb von 72 Stunden, etwa auch unter Anwendung des Paragraph 77 /, 5, FPG erfolgen müssen und so eine Schubhaft unterbleiben können. Hiezu hat das erkennende Gericht unter Berücksichtigung verschiedenster Aspekte erwogen: 3.2.
  10. Wie im Verfahren festgestellt und auch der beschwerdeführenden Partei wohl bekannt, werden Personen, die in die Slowakei abzuschieben sind, derzeit mittels Sammelabschiebungen zweimal wöchentlich, jeweils am XXXX und am XXXX nach erfolgter Vereinbarung mit den slowakischen Behörden nach Bratislava abgeschoben. Im vorliegenden Fall wurde der BF am Freitag den 29.12.2017 aus der Gerichtshaft entlassen und sogleich in Schubhaft übernommen. Die planmäßige Abschiebung erfolgte sodann am Dienstag den XXXX. Die sich nun auch grundsätzlich stellende Frage ist daher, ob eine Schubhaft für die Zeit von XXXX bis XXXX, sohin für fünf Tage, im Hinblick auf die örtliche Nähe der Slowakei und den damit verbundenen sehr kurzen Weg (Überstellung auf dem Landweg) im Hinblick auf die bestehende Judikatur, dass Schubhaften im Sinne des ultima ratio - Gesichtspunktes tunlichst zu unterbleiben haben bzw. so kurz wie möglich gehalten werden müssen, noch verhältnismäßig sein können, wenn die Durchführung einer Sammelabschiebung aufgrund von organisatorischen Gründen erst nach fünf Tagen erfolgt.3.2.
  11. Wie im Verfahren festgestellt und auch der beschwerdeführenden Partei wohl bekannt, werden Personen, die in die Slowakei abzuschieben sind, derzeit mittels Sammelabschiebungen zweimal wöchentlich, jeweils am römisch 40 und am römisch 40 nach erfolgter Vereinbarung mit den slowakischen Behörden nach Bratislava abgeschoben. Im vorliegenden Fall wurde der BF am Freitag den 29.12.2017 aus der Gerichtshaft entlassen und sogleich in Schubhaft übernommen. Die planmäßige Abschiebung erfolgte sodann am Dienstag den römisch 40 . Die sich nun auch grundsätzlich stellende Frage ist daher, ob eine Schubhaft für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 , sohin für fünf Tage, im Hinblick auf die örtliche Nähe der Slowakei und den damit verbundenen sehr kurzen Weg (Überstellung auf dem Landweg) im Hinblick auf die bestehende Judikatur, dass Schubhaften im Sinne des ultima ratio - Gesichtspunktes tunlichst zu unterbleiben haben bzw. so kurz wie möglich gehalten werden müssen, noch verhältnismäßig sein können, wenn die Durchführung einer Sammelabschiebung aufgrund von organisatorischen Gründen erst nach fünf Tagen erfolgt. 3.2.
  12. Im gegenständlichen Fall hat das Verfahren klar gezeigt, dass hinsichtlich des BF Sicherungsbedarf bestanden hat und die Verhängung eines gelinderen Mittels zur Recht als nicht ausreichend erachtet wurde. Die Variante der Sicherung der Abschiebung durch die in § 77/5 FPG vorgesehenen Maßnahme schied daher von vorneherein aus. Aufgrund der Tatsache, dass der BF an einem Freitag entlassen wurde, konnten der BF in weiterer Folge erst mit dem Sammeltransport am darauffolgenden Dienstag abgeschoben werden. Ein zu beachtendes Recht auf eine zwischenzeitige Einzelabschiebung des BF besteht nach Rechtsansicht des Gerichts entgegen anderslautender Entscheidungen nicht.3.2.
  13. Im gegenständlichen Fall hat das Verfahren klar gezeigt, dass hinsichtlich des BF Sicherungsbedarf bestanden hat und die Verhängung eines gelinderen Mittels zur Recht als nicht ausreichend erachtet wurde. Die Variante der Sicherung der Abschiebung durch die in Paragraph 77 /, 5, FPG vorgesehenen Maßnahme schied daher von vorneherein aus. Aufgrund der Tatsache, dass der BF an einem Freitag entlassen wurde, konnten der BF in weiterer Folge erst mit dem Sammeltransport am darauffolgenden Dienstag abgeschoben werden. Ein zu beachtendes Recht auf eine zwischenzeitige Einzelabschiebung des BF besteht nach Rechtsansicht des Gerichts entgegen anderslautender Entscheidungen nicht. Der BF verfügte über einen Personalausweis. Er konnte daher ohne Ausstellung eines Heimreisezertifikates ohnehin kurzfristig abgeschoben werden. Im gegenständlichen Fall ist die Dauer der Abhandlung der Überstellungsformalitäten jedoch unerheblich, da diese ohnehin rechtzeitig vor der ohnehin für den XXXX geplanten und erfolgten Abschiebung am XXXX beendet gewesen sind. Es kam daher diesbezüglich zu keiner Verzögerung, die eine Unverhältnismäßigkeit hervorrufen hätte können.Der BF verfügte über einen Personalausweis. Er konnte daher ohne Ausstellung eines Heimreisezertifikates ohnehin kurzfristig abgeschoben werden. Im gegenständlichen Fall ist die Dauer der Abhandlung der Überstellungsformalitäten jedoch unerheblich, da diese ohnehin rechtzeitig vor der ohnehin für den römisch 40 geplanten und erfolgten Abschiebung am römisch 40 beendet gewesen sind. Es kam daher diesbezüglich zu keiner Verzögerung, die eine Unverhältnismäßigkeit hervorrufen hätte können. 3.2.
  14. In der gängigen Abschiebepraxis sind sog. Sammeltransporte für die Abschiebung mehrerer Personen gleichzeitig im Bereich der Abschiebung auf dem Luftweg üblich und bislang als unproblematisch erachtet worden. Gleiches müsste daher an sich auch für Landabschiebungen Geltung haben. Die Argumentation des BF, der Grenzübergang Kittsee sei nur ca. 65 Kilometer bzw. 46 Minuten von Wien entfernt und sei daher eine Abschiebung binnen 72 Stunden jedenfalls immer möglich besticht auf den ersten Blick, übersieht jedoch, dass für die Durchführung einer Abschiebung gerade die Wegstrecke tatsächlich nur eine eher untergeordnete Rolle spielt. Der Flughafen Schwechat beispielsweise, von welchem nahezu alle Flugabschiebungen durchgeführt werden, ist von Wien aus noch schneller erreichbar, als etwa Kittsee. Dennoch wurde bisher (wohl aus gutem Grunde) noch nicht die Ansicht vertreten, dass durch diese örtliche Nähe des Flughafens auch hier bei Vorliegen aller erforderlichen Papiere, der Schubhäftling sofort im Wege einer Einzelabschiebung in den nächsten erreichbaren Flieger zu setzen wäre um die Schubhaft dadurch u.U. zu verkürzen. Es wird als zumutbar angesehen eine in absehbarer Zeit stattfindende Sammelabschiebung abzuwarten, wenngleich sich dadurch auch die Schubhaft in einer maßhaltenden Weise verlängert. 3.2.
  15. Gleiches muss nach Ansicht des Gerichts auch für Landabschiebungen Geltung haben. Das Gericht sieht die Republik Österreich nicht als verpflichtet an, aufgrund der örtlichen Nähe der Slowakei zu Österreich und der theoretischen Möglichkeit der Abschiebung mittels eines Kraftwagens, tendenziell eine permanente Einzelabschiebungsmöglichkeit vorzusehen. Die bestehende Praxis in Bezug auf die Slowakei zur Durchführung zweier Sammelabschiebungen pro Kalenderwoche ist im Hinblick auf die dennoch erforderliche dahinterstehende Organisation und Planung nach Ansicht des Gerichts durchaus als ausreichend anzusehen. Die öffentliche Verwaltung, so auch das BFA, hat bei jeglicher Entscheidung über ihr Vorgehen diese unter Berücksichtigung der in unserer Rechtsordnung vielfach verankerten Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Auch hier geht es um einen Balanceakt, der unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit für den Schubhäftling zu erfolgen hat. In bestimmten Fällen wird es daher notwendig sein, eine Einzelabschiebung zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (Verkürzung der Schubhaft) durchzuführen. Im gegebenen Fall sieht das Gericht die Durchführung einer Einzelabschiebung jedoch jedenfalls nicht für geboten an. Die Anhaltung des BF für die Zeit von XXXX-XXXX war daher zulässig und verhältnismäßig. Aus den oben angeführten Gründen hat sich das Gericht in der vorliegenden Entscheidung der vereinzelt gebliebenen, zitierten Judikatur des BVwG daher nicht anschließen können. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. u. III. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch zwei. u. römisch drei. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht nur ihr ein Kostenersatz zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. Zu Spruchpunkt B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Zu Spruchpunkt III. ist festzughalten, dass im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG in § 35 VwGVG ein Ersatz der Eingabegebühr nicht vorgesehen ist.Zu Spruchpunkt römisch drei. ist festzughalten, dass im Gegensatz zu Paragraph 59, Absatz 3, VwGG in Paragraph 35, VwGVG ein Ersatz der Eingabegebühr nicht vorgesehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W171.2183327.1.00

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