RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlW189 2127289-1 SpruchW189 2127289-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zl. 1078592010-150888335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zl. 1078592010-150888335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2017 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 02.02.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 02.02.2019 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia, dem Clan Hawiye und dem islamischen Glauben zugehörig und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 21.07.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie, in XXXX geboren worden zu sein und dort auch gelebt zu haben. Sie habe dort von 2003 bis 2012 die Grundschule besucht.Im Zuge ihrer Erstbefragung am 21.07.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie, in römisch 40 geboren worden zu sein und dort auch gelebt zu haben. Sie habe dort von 2003 bis 2012 die Grundschule besucht. Alle ihre Familienangehörigen seien in XXXX wohnhaft und sie führte einen näheren Distrikt in Mogadischu an, in dem sie gelebt habe.Alle ihre Familienangehörigen seien in römisch 40 wohnhaft und sie führte einen näheren Distrikt in Mogadischu an, in dem sie gelebt habe. Sie habe den Entschluss zur Ausreise im Jahr 2013 gefasst und sei im Jahr 2015 per Flugzeug von XXXX aus ausgereist. Sie sei mit gefälschtem Reisepass gereist. Sie habe nie ein Dokument zum Nachweis ihrer Identität besessen.Sie habe den Entschluss zur Ausreise im Jahr 2013 gefasst und sei im Jahr 2015 per Flugzeug von römisch 40 aus ausgereist. Sie sei mit gefälschtem Reisepass gereist. Sie habe nie ein Dokument zum Nachweis ihrer Identität besessen. Sie habe ihren Herkunftsstaat im April 2015 verlassen und sei über die VAE und die Türkei nach Europa (Griechenland) gelangt. Für die Schleppung habe ihre Familie US-$ 4.000 bezahlt. Von Griechenland nach Österreich habe sie € 500 zahlen müssen. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte sie, dass ein Mann zu ihrem Vater gekommen sei, der um ihre Hand für einen Al-Shabaab Mann angehalten habe. Ihr Vater habe gesagt, er wolle seien Tochter fragen und habe Bedenkzeit erbeten. Ihr Vater habe sie dann aufgefordert, Somalia zu verlassen, da dieser Angst vor den Al-Shabaab Milizen habe. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst, in Somalia einen Al-Shabaab Terroristen heiraten zu müssen. Auf einem handschriftlich ausgefüllten Formblatt im Rahmen der Asylantragstellung ist als Geburtsdatum '91 angeführt. Am 03.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA, RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie erklärte, bislang im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Sie könne keine Personaldokumente oder andere Beweismittel vorlegen, da sie solche nie besessen habe. Sie sei in XXXX in einem näher bezeichneten Bezirk geboren worden und aufgewachsen. Sie habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt, konkret mit ihrer Familie (Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern).Sie könne keine Personaldokumente oder andere Beweismittel vorlegen, da sie solche nie besessen habe. Sie sei in römisch 40 in einem näher bezeichneten Bezirk geboren worden und aufgewachsen. Sie habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt, konkret mit ihrer Familie (Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern). Sie habe XXXX Mitte April 2015 mit dem Flugzeug verlassen und sei am 19.07.2015 im Bundesgebiet angekommen. Sie sei ledig und habe keine Kinder.Sie habe römisch 40 Mitte April 2015 mit dem Flugzeug verlassen und sei am 19.07.2015 im Bundesgebiet angekommen. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Ihr Lebensunterhalt sei durch das Geschäft ihrer Mutter in XXXX erwirtschaftet worden. Sie habe dort beim Verkauf geholfen.Ihr Lebensunterhalt sei durch das Geschäft ihrer Mutter in römisch 40 erwirtschaftet worden. Sie habe dort beim Verkauf geholfen. Sie gehöre dem Clan Duduble an, der glaublich zum Clan Hawiye gehöre. Ihr Subclan heiße Maqlisame. Sie sei Muslimin. Ihre Familie lebe noch in Somalia. Sie spreche Somalisch, sehr gut Arabisch und mittelmäßig Englisch. Sie habe Hoch-Arabisch in der Schule in XXXX gelernt.Sie spreche Somalisch, sehr gut Arabisch und mittelmäßig Englisch. Sie habe Hoch-Arabisch in der Schule in römisch 40 gelernt. Sie habe sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt. Nach dem Grund befragt, weshalb sie Somalia verlassen habe, gab sie an, dass sie in XXXX gewohnt hätten und ihre Mutter in XXXX ein Geschäft gehabt habe. Sie habe ihrer Mutter beim Verkauf geholfen. Es habe viele Leute gegeben, die zu ihnen ins Geschäft gekommen seien, um etwas zu kaufen. Zwei junge Männer seien öfters gekommen und hätten Getränke gekauft. Ein Mann habe mit ihr gesprochen und sie gefragt, wie sie heiße und wo sie wohne.Nach dem Grund befragt, weshalb sie Somalia verlassen habe, gab sie an, dass sie in römisch 40 gewohnt hätten und ihre Mutter in römisch 40 ein Geschäft gehabt habe. Sie habe ihrer Mutter beim Verkauf geholfen. Es habe viele Leute gegeben, die zu ihnen ins Geschäft gekommen seien, um etwas zu kaufen. Zwei junge Männer seien öfters gekommen und hätten Getränke gekauft. Ein Mann habe mit ihr gesprochen und sie gefragt, wie sie heiße und wo sie wohne. Nach einiger Zeit seien drei Männer zu ihrem Vater gekommen. Es habe sich um die beiden Männer aus dem Geschäft sowie um eine dritte Person gehandelt. Die Männer hätten ihren Vater um die Hand der Tochter, die im Geschäft Getränke verkaufe, gefragt. Dieser Vorfall habe sich am 07.03.2015 zugetragen. Ihr Vater habe die Männer gefragt, ob diese bereits mit der Beschwerdeführerin darüber gesprochen hätten. Ihr Vater habe die Männer auch gebeten, ihm Zeit zu geben, um mit der Beschwerdeführerin darüber zu reden. Die Männer seien dann wieder gegangen und als die Beschwerdeführerin nach der Arbeit heimgekommen sei, habe sie ihr Vater gefragt, ob sie die Männer kenne, was sie bejaht habe. Ihr Vater habe ihr von den Geschehnissen erzählt und gemeint, er werde sich bei den Nachbarn oder Freunden im Bezirk, wo das Geschäft sei, nach den Personen erkundigen. Ihr Vater habe von einem Freund in Erfahrung gebracht, dass es sich um Männer von der Al-Shabaab handle, die im Bezirk XXXX bekannt seien. Der Freund habe ihrem Vater gebeten, die Beschwerdeführerin nicht an diese Männer herzugeben.Ihr Vater habe von einem Freund in Erfahrung gebracht, dass es sich um Männer von der Al-Shabaab handle, die im Bezirk römisch 40 bekannt seien. Der Freund habe ihrem Vater gebeten, die Beschwerdeführerin nicht an diese Männer herzugeben. Ihr Vater sei nachhause gekommen und habe ihr erzählt, dass es sich bei diesen Männern um Al-Shabaab Mitglieder handle. Sie habe Angst bekommen, da sie zu ihm gesagt habe, kein Al-Shabaab Mitglied heiraten zu wollen. Ihr Vater habe ihr dazu geraten, nicht mehr ins Geschäft zu gehen. Aus Angst vor diesen Männern, habe sich sie sich zu ihrer Großmutter in den Bezirk XXXX in XXXX begeben. Konkret seien die Männer am 07.
- gekommen und sie sei am 09.
- zur Großmutter gegangen.Ihr Vater sei nachhause gekommen und habe ihr erzählt, dass es sich bei diesen Männern um Al-Shabaab Mitglieder handle. Sie habe Angst bekommen, da sie zu ihm gesagt habe, kein Al-Shabaab Mitglied heiraten zu wollen. Ihr Vater habe ihr dazu geraten, nicht mehr ins Geschäft zu gehen. Aus Angst vor diesen Männern, habe sich sie sich zu ihrer Großmutter in den Bezirk römisch 40 in römisch 40 begeben. Konkret seien die Männer am 07.
- gekommen und sie sei am 09.
- zur Großmutter gegangen. Nach Aufforderung, weiter von den Fluchtgründen zu schildern, gab sie an, dass nach weiteren zwei Tagen die drei Männer zu ihrem Vater gekommen seien und diesen nach seiner Entscheidung gefragt hätten. Sein Vater habe zu den Männern gesagt, mit der Ehe nicht einverstanden zu sein und erklärte, die Beschwerdeführerin wolle den Mann nicht heiraten. Die Männer hätten dann zu ihrem Vater gesagt, dass die Beschwerdeführerin dies nicht entscheiden könne, sondern er - als Vater - diese Entscheidung treffen könne. Sie meinten letztlich zu ihrem Vater, dass die Beschwerdeführerin den Al-Shabaab Mann heiraten müsse. Ihr Vater habe dann zu den Männern gesagt, die Beschwerdeführerin nicht dazu zwingen zu können, da er nicht wisse, wo sie sich aufhalte. Darüber hätten sich die Männer geärgert und ihren Vater auf den Boden geschupst. Sie hätten weiters gedroht, dass sie sie finden würden und ihr Vater dann sehen würde, was sie mit der Beschwerdeführerin machen würden. Sie hätten gemeint, sie würden die Beschwerdeführerin überall finden. Nachdem sie ihren Vater geschupst hätten, seien die drei Männer von ihm weggegangen. Ihr Vater habe sie sofort angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Männer nach ihr suchen würden und sie nicht aus dem Haus gehen solle. Nach ca. fünf weiteren Tagen hätten die Al-Shabaab Mitglieder neuerlich ihren Vater angerufen und diesem erzählt, dass sie noch immer nach der Beschwerdeführerin suchen würden. Aus Sorge um die Beschwerdeführerin habe er ihr geraten, das Land zu verlassen. Sie sei in der Folge ausgereist. Die Männer habe sie das erste Mal im Jänner 2015 gesehen. Sie kenne einen der Männer - XXXX - namentlich. Von den anderen wisse sie nichts. XXXX habe sich damals im Geschäft so vorgestellt, als er von ihr Getränke gekauft habe. Dieser habe sie auch heiraten wollen und sei dabei gewesen, als die Männer zu ihrem Vater gekommen seien. Dieser sei auch derjenige gewesen, der am meisten mit ihr gesprochen habe.Die Männer habe sie das erste Mal im Jänner 2015 gesehen. Sie kenne einen der Männer - römisch 40 - namentlich. Von den anderen wisse sie nichts. römisch 40 habe sich damals im Geschäft so vorgestellt, als er von ihr Getränke gekauft habe. Dieser habe sie auch heiraten wollen und sei dabei gewesen, als die Männer zu ihrem Vater gekommen seien. Dieser sei auch derjenige gewesen, der am meisten mit ihr gesprochen habe. Befragt, woher der Freund ihres Vaters gewusst habe, dass diese Männer der Al-Shabaab angehören würden, meinte sie, dass dies der Freund ihrem Vater gesagt habe. Auf weitere Nachfrage meinte sie, dass ihr Vater diese Männer dem Freund gegenüber beschrieben und den Namen XXXX erwähnt habe. Der Freund stamme aus dem Bezirk XXXX und er kenne diese Männer, da sie auch von dort seien. Sie kenne nur zwei von den drei Männern. Einer sei so schwarz wie sie und der andere sei etwas heller. Die Männer beschrieb sie derart, dass der eine Mann etwas molliger und der andere etwas dünner sei. Sie seien im Alter zwischen 20 und 25 Jahre gewesen. Der eine Mann habe im Bereich des Kinns einen Bart getragen, der andere - XXXX - habe keinen Bart getragen. Wie groß die Männer gewesen seien, könne sie nicht sagen, da sie sich daran nicht erinnere.Auf weitere Nachfrage meinte sie, dass ihr Vater diese Männer dem Freund gegenüber beschrieben und den Namen römisch 40 erwähnt habe. Der Freund stamme aus dem Bezirk römisch 40 und er kenne diese Männer, da sie auch von dort seien. Sie kenne nur zwei von den drei Männern. Einer sei so schwarz wie sie und der andere sei etwas heller. Die Männer beschrieb sie derart, dass der eine Mann etwas molliger und der andere etwas dünner sei. Sie seien im Alter zwischen 20 und 25 Jahre gewesen. Der eine Mann habe im Bereich des Kinns einen Bart getragen, der andere - römisch 40 - habe keinen Bart getragen. Wie groß die Männer gewesen seien, könne sie nicht sagen, da sie sich daran nicht erinnere. Auf Vorhalt beteuerte sie, dass der Vater dem Freund erzählt habe, dass der eine Mann XXXX heiße und diese Person in XXXX bekannt sei.Auf Vorhalt beteuerte sie, dass der Vater dem Freund erzählt habe, dass der eine Mann römisch 40 heiße und diese Person in römisch 40 bekannt sei. Befragt, ob XXXX ihr gegenüber jemals Andeutungen gemacht habe, die Beschwerdeführerin heiraten zu wollen, meinte sie, dass ihr dieser einmal gesagt habe, dass er sie mag.Befragt, ob römisch 40 ihr gegenüber jemals Andeutungen gemacht habe, die Beschwerdeführerin heiraten zu wollen, meinte sie, dass ihr dieser einmal gesagt habe, dass er sie mag. Bei einer etwaigen Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, von den Männern gesucht und getötet zu werden. Es gebe in Somalia keine Sicherheit. Sie würden ihren Vater noch immer anrufen, weshalb sie geflüchtet sei. Befragt, woher sie das wisse, meinte sie, dass sie mit ihrem Vater telefoniert habe und dieser zu ihr gesagt habe, dass er angerufen worden sei, nachdem sie das Land verlassen habe. Befragt, zu welchem Zweck die Männer erneut bei ihrem Vater angerufen hätten, meinte sie, da diese gehört hätten, dass sie das Land verlassen habe. Befragt, warum die Männer dann ihren Vater anrufen hätten sollen, wenn diese ja wissen würden, dass die Beschwerdeführerin das Land verlassen habe, meinte sie, dass dies Männer der Ansicht gewesen seien, dass ihr Vater sie aus Somalia weggeschickt habe. Sie seien der Meinung, dass ihr Vater nun Schuld daran trage, dass sie aus Somalia weggegangen sei. Auf Vorhalt, dass sie heute ausgeführt habe, bis Mitte April 2015 in der Stadt XXXX , gelebt zu haben, etwas später jedoch im Zuge des Fluchtvorbringens angegeben habe, dass Sie am 09.03.2015 zu Ihrer Großmutter nach XXXX gezogen sei, meinte sie, dass sie es nicht so verstanden habe. Tatsächlich sei sie am 09.03.2015 zu ihrer Großmutter gegangen.Auf Vorhalt, dass sie heute ausgeführt habe, bis Mitte April 2015 in der Stadt römisch 40 , gelebt zu haben, etwas später jedoch im Zuge des Fluchtvorbringens angegeben habe, dass Sie am 09.03.2015 zu Ihrer Großmutter nach römisch 40 gezogen sei, meinte sie, dass sie es nicht so verstanden habe. Tatsächlich sei sie am 09.03.2015 zu ihrer Großmutter gegangen. Sie habe sich nicht in einem anderen Gebiet von Somalia niedergelassen, um sich etwaigen Übergriffen der Al-Shabaab Männer zu entziehen, da diese Leute einen überall verfolgen, egal wohin man ziehe. Sie würden sich unters Volk mischen und Anschläge verüben. Auf Vorhalt, wonach im August 2011 Al-Shabaab Milizen Mogadischu geräumt hätten und es nun in XXXX mehrere Stützpunkte von AMISOM gebe, meinte sie, dass es trotzdem immer wieder Anschläge gebe. Die Al-Shabaab verübe immer noch Selbstmordanschläge. So sei sogar letzten Monat ein Anschlag in einem Hotel verübt worden, bei dem sogar ein Parlamentsmitglied getötet worden sei. Die Al-Shabaab mache, was sie wolle und sie würden sich wie Zivilisten kleiden.Auf Vorhalt, wonach im August 2011 Al-Shabaab Milizen Mogadischu geräumt hätten und es nun in römisch 40 mehrere Stützpunkte von AMISOM gebe, meinte sie, dass es trotzdem immer wieder Anschläge gebe. Die Al-Shabaab verübe immer noch Selbstmordanschläge. So sei sogar letzten Monat ein Anschlag in einem Hotel verübt worden, bei dem sogar ein Parlamentsmitglied getötet worden sei. Die Al-Shabaab mache, was sie wolle und sie würden sich wie Zivilisten kleiden. An AMISOM habe sie sich nicht gewandt, da von dieser gegen die Al-Shabaab kein Hilfe zu erwarten sei. In Österreich lebe sie nun in einer näher genannten Pension. Sie habe hier keine Verwandten, sei soweit gesund, besuche einen Deutschkurs, worüber sie eine Bestätigung vorlegte, und habe keine sonstigen Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführerin wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum Parteiengehör vorgehalten, wobei sie auf eine Stellungnahme hiezu verzichtete.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD NÖ, vom 21.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD NÖ, vom 21.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurden die somalische Herkunft und die Religionszugehörigkeit festgestellt, nicht jedoch ihre Identität. Weiters wurde festgestellt, dass sie aus XXXX stamme, ledig sei und keine Kinder habe.Es wurden die somalische Herkunft und die Religionszugehörigkeit festgestellt, nicht jedoch ihre Identität. Weiters wurde festgestellt, dass sie aus römisch 40 stamme, ledig sei und keine Kinder habe. Die belangte Behörde bewerte ihr Vorbringen, wonach Sie von Al-Shabaab bedroht oder gesucht worden sei, als nicht glaubhaft und kam zum Ergebnis, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland Somalia aufgrund von Verfolgung durch die Al-Shabaab verlassen haben. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien nicht glaubhaft. Die belangte Behörde verneinte auch eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Somalia. Ihre Familie lebe nach wie vor in Somalia, verfüge sie demnach über familiäre Anknüpfungspunkte und sei sie gesund, weshalb ihr eine Rückkehr zumutbar sei. Nach Wiedergabe aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass ihrem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Ihr Vorbringen habe sich widersprüchlich gestaltet. So habe sie das Vorgehen der Al-Shabaab, die bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten haben soll, in der Erstbefragung und der folgenden Einvernahme unterschiedlich geschildert. Auch habe sie ihren Aufenthalt in XXXX - insbesondere wo sie sich zuletzt vor der Ausreise aufgehalten haben will - unterschiedlich dargestellt.Auch habe sie ihren Aufenthalt in römisch 40 - insbesondere wo sie sich zuletzt vor der Ausreise aufgehalten haben will - unterschiedlich dargestellt. Schließlich mangle es auch an der Nachvollziehbarkeit ihres Vorbringens, wonach ein Freund ihres Vaters anhand von dessen Schilderungen erkannt habe, dass es sich bei den drei Männern um Mitglieder der Al-Shabaab handle. Auch die Länderinformationen über die Verbreitungsgebiete der Al-Shabaab und der Situation in XXXX würden gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin sprechen.Auch die Länderinformationen über die Verbreitungsgebiete der Al-Shabaab und der Situation in römisch 40 würden gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin sprechen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin kein nachhaltiges Interesse durch die Al-Shabaab an ihrer Person glaubhaft darlegen können. So sei es nach ihrem Vorbringen lediglich zu einem Heiratsantrag bei ihrem Vater gekommen, sei die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch nicht mehr von der Al-Shabaab belangt worden und dies obwohl sie ein weiteres Monat bei ihrer Großmutter in XXXX verblieben sei. Ein weiteres Interesse an der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar gewesen und würde sich die Al-Shabaab in XXXX auf Hit-and-Run-Angriffe auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte konzentrieren. Den Länderfeststellungen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass dort ansässige Zivilisten von Übergriffen bzw. Anschlägen der Al-Shabaab betroffen gewesen seien.Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin kein nachhaltiges Interesse durch die Al-Shabaab an ihrer Person glaubhaft darlegen können. So sei es nach ihrem Vorbringen lediglich zu einem Heiratsantrag bei ihrem Vater gekommen, sei die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch nicht mehr von der Al-Shabaab belangt worden und dies obwohl sie ein weiteres Monat bei ihrer Großmutter in römisch 40 verblieben sei. Ein weiteres Interesse an der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar gewesen und würde sich die Al-Shabaab in römisch 40 auf Hit-and-Run-Angriffe auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte konzentrieren. Den Länderfeststellungen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass dort ansässige Zivilisten von Übergriffen bzw. Anschlägen der Al-Shabaab betroffen gewesen seien. Ihr Vater habe schließlich der Ehe mit dem Al-Shabaab Mitglied nicht zugestimmt bzw. die Beschwerdeführerin für die Ehe nicht freigegeben, sei die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch weder mittels Zwang mitgenommen worden, noch hätten sich die Al-Shabaab Leute an ihrem Vater gerächt. Die Beschwerdeführerin habe auch von keinen weiteren Bedrohungen ihres Vaters berichtet. Auch sei ihren weiteren Angaben nicht zu entnehmen gewesen, dass Al-Shabaab irgendwelche Maßnahmen gegen sie gesetzt habe. Im Zusammenhang mit ihrer Clanzugehörigkeit seien keine Verfolgungsgründe behauptet worden, gehöre die Beschwerdeführerin im Übrigen einem großen Clan an. Es halte sich auch die Familie der Beschwerdeführerin unverändert in Somalia auf. Aufgrund all dieser Umstände kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in Somalia keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I erörtert, dass das gesamte Vorbringen unglaubwürdig sei. Die Beschwerdeführerin habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können und hätten sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins erörtert, dass das gesamte Vorbringen unglaubwürdig sei. Die Beschwerdeführerin habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können und hätten sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz in Spruchteil II. wurde rechtlich damit begründet, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Somalia die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in keine ausweglose oder existenzbedrohende Lage geraten würde. Sie habe vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt bestreiten können und verfüge im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb sie sich gegebenenfalls bei der Familie niederlassen könnte.Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz in Spruchteil römisch zwei. wurde rechtlich damit begründet, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Somalia die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in keine ausweglose oder existenzbedrohende Lage geraten würde. Sie habe vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt bestreiten können und verfüge im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb sie sich gegebenenfalls bei der Familie niederlassen könnte. Es sei eine Tatsache, dass somalische Flüchtlinge bereits in die von Al-Shabaab befreiten Gebiete zurückkehren, weshalb auch ihr zuzumuten sei, in der Heimatregion - nämlich in XXXX -, das unter der Kontrolle der Regierung bzw. der AMISOM liege, zurückzukehren.Es sei eine Tatsache, dass somalische Flüchtlinge bereits in die von Al-Shabaab befreiten Gebiete zurückkehren, weshalb auch ihr zuzumuten sei, in der Heimatregion - nämlich in römisch 40 -, das unter der Kontrolle der Regierung bzw. der AMISOM liege, zurückzukehren. Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht tangiert sei. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Anbindungen oder Verwandte, sei illegal ins Bundesgebiet eingereist, beherrsche die deutsche Sprache nicht, gehe keiner Beschäftigung nach und stütze sich ihre Berechtigung zum Aufenthalt lediglich auf das anhängige Asylverfahren. Hingegen seien ihre Bindungen zum Heimatsstaat wesentlich stärker als zu Österreich. Insgesamt kam das BFA deshalb zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG komme eben so wenig in Frage, wie ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005.Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall nicht tangiert sei. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Anbindungen oder Verwandte, sei illegal ins Bundesgebiet eingereist, beherrsche die deutsche Sprache nicht, gehe keiner Beschäftigung nach und stütze sich ihre Berechtigung zum Aufenthalt lediglich auf das anhängige Asylverfahren. Hingegen seien ihre Bindungen zum Heimatsstaat wesentlich stärker als zu Österreich. Insgesamt kam das BFA deshalb zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG komme eben so wenig in Frage, wie ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG
- Das BFA hat mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, zumal im Fall der Beschwerdeführerin bereits festgestellt worden sei, dass sich für den Fall ihrer Rückkehr nach Somalia keine Gefährdung ergebe, die eine Abschiebung unzulässig machen würde.Das BFA hat mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, zumal im Fall der Beschwerdeführerin bereits festgestellt worden sei, dass sich für den Fall ihrer Rückkehr nach Somalia keine Gefährdung ergebe, die eine Abschiebung unzulässig machen würde.
- Gegen den Bescheid des BFA wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften erhoben. Dort wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus Somalia geflüchtet sei, da sie mit einem Mann der Al-Shabaab zwangsverheiratet werden hätte sollen. Nach Wiedergabe des wesentlichen Sachverhaltes wurde moniert, dass die belangte Behörde ihre amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt habe. Auch seien mangelhafte Länderfeststellungen der Entscheidung zugrunde gelegt worden. So seien die Länderfeststellungen veraltet, was insbesondere in Somalia, wo die Sicherheitslage sich ständig ändere, von Bedeutung sei. So wurden Berichte betreffend Zwangsehen mit Al-Shabaab Mitgliedern sowie zur allgemeinen Sicherheitslage in Südsomalia wiedergegeben. Wäre das BFA seiner Ermittlungspflicht gänzlich nachgekommen, hätte es feststellen müssen, dass die Sicherheitslage in XXXX äußerst angespannt sei und es für den Fall einer Rückkehr dorthin zu einer relevanten Gefährdung komme.Wäre das BFA seiner Ermittlungspflicht gänzlich nachgekommen, hätte es feststellen müssen, dass die Sicherheitslage in römisch 40 äußerst angespannt sei und es für den Fall einer Rückkehr dorthin zu einer relevanten Gefährdung komme. Auch seien die angeführten Quellen in den zitierten Länderinformationen teilweise nicht überprüfbar und liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Die Beschwerdeführerin hätte auch näher zur Situation von Frauen in Somalia befragt werden müssen, führe sie in Österreich doch ein selbstbestimmtes Leben, was ihr in Somalia nicht möglich gewesen sei. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Beweiswürdigung getätigt. Diese sei unschlüssig und beruhe auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Soweit die belangte Behörde sich auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und die folgende Einvernahme gestützt habe, wurde auf § 19 AsylG 2005 verwiesen, wonach die Erstbefragung sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, sondern der Ermittlung des Fluchtwegs und der Identität diene. Von einer Steigerung des Vorbringens könne daher nicht ausgegangen werden, habe die Beschwerdeführerin vielmehr in der Einvernahme vor dem BFA das in der Erstbefragung kurz getätigte Vorbringen näher ausgeführt.Soweit die belangte Behörde sich auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und die folgende Einvernahme gestützt habe, wurde auf Paragraph 19, AsylG 2005 verwiesen, wonach die Erstbefragung sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, sondern der Ermittlung des Fluchtwegs und der Identität diene. Von einer Steigerung des Vorbringens könne daher nicht ausgegangen werden, habe die Beschwerdeführerin vielmehr in der Einvernahme vor dem BFA das in der Erstbefragung kurz getätigte Vorbringen näher ausgeführt. Die Beschwerdeführerin habe sich im letzten Monat vor der Ausreise bei ihrer Großmutter versteckt gehalten und sei nicht dorthin umgezogen und habe auch nicht bei dieser gelebt. Deshalb habe sie auf die Frage, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, ihren normalen Wohnsitz angeführt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin besagte Al-Shabaab Männer auch genau beschreiben können und würden anderweitige Behauptungen ins Leere zielen. Die Sicherheitslage in Südsomalia im Hinblick auf Al-Shabaab sei im Übrigen weiterhin angespannt. Dies gelte selbst für XXXX , wo es de facto keine sicheren Gebiete gebe und die Al-Shabaab in XXXX offen agiere.Die Sicherheitslage in Südsomalia im Hinblick auf Al-Shabaab sei im Übrigen weiterhin angespannt. Dies gelte selbst für römisch 40 , wo es de facto keine sicheren Gebiete gebe und die Al-Shabaab in römisch 40 offen agiere. Die Zustimmung des Vaters zur Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem Al-Shabaab Mann sei nicht notwendig und habe die Beschwerdeführerin, wie die Behörde richtig festgestellt habe, dies auch nicht behauptet. Weswegen ihr aber mangels Zustimmung des Vaters keine Zwangsehe drohen würde, habe die belangte Behörde nicht plausibel darlegen können. Dass die Beschwerdeführerin nicht zwangsweise mitgenommen worden sei, erkläre sich daraus, dass sie zu ihrer Großmutter geflüchtet und danach aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Die belangte Behörde habe auch keine Beweiswürdigung zur allgemeinen Lage in Somalia durchgeführt. Dort würde sich lediglich der Hinweis finden, dass die Behörde sich deswegen auf Quellen älteren Datums bezogen habe, da es keine aktuelleren Quellen gebe. Das BFA habe es letztlich verkannt, dass die Beschwerdeführerin in Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. sie werde dort wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsehe Betroffenen verfolgt. Im Übrigen laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, aufgrund der ihr drohenden Zwangsheirat unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung bzw. einer Verletzung ihres Rechts auf Leben ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung nach Somalia auf jeden Fall vorliegen.Im Übrigen laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, aufgrund der ihr drohenden Zwangsheirat unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung bzw. einer Verletzung ihres Rechts auf Leben ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung nach Somalia auf jeden Fall vorliegen. Im Übrigen drohe Gefahr durch die allgemein weiterhin schlechte Sicherheitslage in Somalia bzw. XXXX , womit bei einer Rückkehr eine Verletzung ihrer nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte verbunden wäre.Im Übrigen drohe Gefahr durch die allgemein weiterhin schlechte Sicherheitslage in Somalia bzw. römisch 40 , womit bei einer Rückkehr eine Verletzung ihrer nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte verbunden wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der Beschwerdeführerin nicht offen, da sie außerhalb von XXXX keine familiären Anknüpfungspunkte habe und aufgrund der Clanstrukturen ein Niederlassen in anderen Teilen Somalias nicht möglich sei. Zudem sei ihre Bewegungsfreiheit als alleinstehende Frau massiv eingeschränkt, weswegen es ihr nicht möglich wäre, sich an einem anderen Ort anzusiedeln.Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der Beschwerdeführerin nicht offen, da sie außerhalb von römisch 40 keine familiären Anknüpfungspunkte habe und aufgrund der Clanstrukturen ein Niederlassen in anderen Teilen Somalias nicht möglich sei. Zudem sei ihre Bewegungsfreiheit als alleinstehende Frau massiv eingeschränkt, weswegen es ihr nicht möglich wäre, sich an einem anderen Ort anzusiedeln. Trotz ihres kurzen Aufenthaltes in Österreich bemühe sich die Beschwerdeführerin um Integration. Beigelegt wurden weitere Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen. Mit Fax vom 04.09.2016 wurde das Vertretungsverhältnis des MigrantInnenverein St. Marx (Vollmacht vom 02.09.2016) bekanntgegeben und mit Fax vom 21.11.2016 und 11.03.2017 ersucht, rasch eine positive Entscheidung bzw. falls erforderlich, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Am 15.05.2017 wurde neuerlich um rasche Entscheidung ersucht und eine Stellungnahme abgegeben, in der darauf verwiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin in Somalia Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aus geschlechtsspezifischer Verfolgung als Frau und politischer Verfolgung zu befürchten habe. Sie sei in Somalia der Gefahr einer Zwangsheirat mit einem Angehörigen von Al-Shabaab ausgesetzt, wobei sie mangels Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der somalischen Behörden nach Österreich flüchten habe müssen, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Es wurde - wie schon in der Beschwerde - darauf verwiesen vorgebracht, dass die belangte Behörde keine schlüssige Beweiswürdigung erstattet habe. Nunmehr wurde dargelegt, dass diese teils auf einem Unverständnis der Sachlage in Somalia, teils auf nicht verifizierbare Spekulationen beruhe, die sich objektiv nicht nachvollziehen lassen würden. Das BFA habe auch einen Großteil der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen, sondern nur selektiv und tendenziös Teile herausgeklaubt. Es wurde noch einmal auf die Bedeutung der Erstbefragung hingewiesen. Im Übrigen wurde auf die schwierige Lage von Frauen in Somalia verwiesen sowie auf den Umstand, dass der somalische Staat Übergriffe Dritter und insbesondere der Al-Shabaab nicht verhindern könne. Die Meinung des BFA, AMISOM würde sich in irgendeiner Weise für die persönlichen Probleme einer Frau wie die Beschwerdeführerin interessieren, lasse sich aus den Länderberichten nicht ablesen. Im Übrigen laufe die Beschwerdeführerin für den Fall einer Abschiebung der realen Gefahr, mangels familiärer Anknüpfungspunkte in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, dies aufgrund der aktuellen Hungersnot in Somalia. In diesem Zusammenhang wurden Berichte wiedergegeben. Schließlich wurde auf die mittlerweile erfolgte Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verwiesen. Mit Fax vom 03.08.2017 wurde neuerlich um Entscheidung bzw. Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ersucht.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.09.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und des Vertreters der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher unter anderem die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ihre Fluchtgründe und die Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat im Vordergrund standen. Die Beschwerdeführerin legte weitere Unterlagen zum Nachweis ihrer in Österreich voranschreitenden Integration vor. Die erkennende Richterin brachte im Zuge der Verhandlung eine - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein. Der Beschwerdeführerin wurde hiezu eine schriftliche Stellungnahmefrist gewährt.
- Am 18.09.2017 langte bei Gericht eine Stellungnahme des Rechtsvertreters ein. Im Wesentlichen wurde mit Verweis auf fortführende Quellen die weiterhin bestehende Präsenz von Al-Shabaab in XXXX hervorgehoben. Ferner wurde auf die massive Dürrephase in Somalia hingewiesen und ausgeführt, dass somit für die Beschwerdeführerin für den Fall einer Abschiebung die reale Gefahr menschenunwürdiger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia bestehe.
- Am 18.09.2017 langte bei Gericht eine Stellungnahme des Rechtsvertreters ein. Im Wesentlichen wurde mit Verweis auf fortführende Quellen die weiterhin bestehende Präsenz von Al-Shabaab in römisch 40 hervorgehoben. Ferner wurde auf die massive Dürrephase in Somalia hingewiesen und ausgeführt, dass somit für die Beschwerdeführerin für den Fall einer Abschiebung die reale Gefahr menschenunwürdiger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, beinhaltend die Befragungen am 21.07.2015 (Erstbefragung) und am 03.12.2015 vor dem BFA, RD Niederösterreich, die Beschwerde vom 25.05.2016, durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2017, die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung, durch Einsicht in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS und IZR sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (letzte Kurzinfo eingefügt am 13.02.2017) sowie in den OCHA-Bericht zu Somalia vom 07.03.
- Feststellungen: 1.
- Zur Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia, dem muslimischen Glauben und dem Clan Hawiye zugehörig. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin erklärte, aus XXXX zu stammen, wo sie bis zur Ausreise gelebt hat. Über den Verbleib ihrer Familienangehörigen können keine Feststellungen getroffen werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit niemandem im Herkunftsstaat in Kontakt steht bzw. es ihr nicht möglich ist, mit jemandem im Herkunftsstaat in Kontakt zu treten.Die Beschwerdeführerin erklärte, aus römisch 40 zu stammen, wo sie bis zur Ausreise gelebt hat. Über den Verbleib ihrer Familienangehörigen können keine Feststellungen getroffen werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit niemandem im Herkunftsstaat in Kontakt steht bzw. es ihr nicht möglich ist, mit jemandem im Herkunftsstaat in Kontakt zu treten. Die Beschwerdeführerin genoss in Somalia Schulbildung und arbeitete im Geschäft ihrer Mutter als Verkäuferin. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten ist. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, sondern ist vielmehr gesund. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert oder einer Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die Beschwerdeführerin war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Das von ihr behauptete Vorbringen, wonach sie im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß von Mitgliedern der Al-Shabaab verfolgt worden sei und dies im Fall einer Rückkehr unverändert der Fall wäre, war nicht glaubhaft. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden bzw. einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt zu sein.Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden bzw. einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt zu sein. 1.
- Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin: Im Folgenden werden die wesentlichen Passagen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, Stand 25.04.2016 (letzte Kurzinformationen vom 13.02.2017), wiedergegeben. KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage) Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR - Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 KI vom 19.1.2017: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/
- Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET - Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN - Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM - UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia's South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Bild kann nicht dargestellt werden Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia - Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Puntland Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.12.2015; vgl. BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.12.2015). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.12.2015; vergleiche BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.12.2015). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016). Puntland verfügt über ein Einkammernparlament (USDOS 13.4.2016). Im Januar 2014 kam es zum dritten Mal zu einem friedlichen Machtwechsel an der Spitze von Puntland. Allerdings fand dieser Machtwechsel nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Wahl statt (AA 1.12.2015). Zwar war eine solche geplant, doch wurde die Wahl aufgrund gewaltsamer Proteste abgesagt. Gewählt wurde Präsident Abdiweli Mohamed Ali "Gaas" im Prinzip von Ältesten (BS 2016). Das Parlament, das den Präsidenten wählte, war unter Einbeziehung traditioneller Strukturen mit Clan-Bezug von einem durch den vorherigen Präsidenten eingesetzten Auswahlausschuss ernannt worden (AA 1.12.2015). Dabei folgte die Wahl von Präsident Gaas dem Rotationsprinzip der drei Hauptclans von Puntland (BS 2016). Obwohl das Parlament schon im Jahr 2012 eine Verfassung beschlossen hat, die ein Mehrparteiensystem vorsieht (USDOS 13.4.2016), hat Puntland noch keine wirklich demokratischen Strukturen geschaffen. Präsident und Parlament werden durch den Beschluss von Ältesten entschieden (BS 2016). Politische Auseinandersetzungen werden in der Regel zwar nicht gewaltsam ausgetragen, aber die Sicherheitslage ist im Umfeld der Wahlen sehr angespannt. Staatliche Sicherheitskräfte agieren mit Sondervollmachten (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727 Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
- Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
- Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 Puntland Puntland ist relativ friedlich und stabil (UNHRC 28.10.2015) und von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Puntland gilt als relativ sicheres Gebiet (ÖB 10.2015). Den Behörden von Puntland ist es in begrenztem Umfang gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.12.2015). Puntland kontrolliert die Regionen Bari und Nugaal, den nördlichen Teil der Region Mudug sowie kleiner Teile der Regionen Sool und Sanaag (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Aufgrund der geringen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen werden die von Puntland beanspruchten Regionen Bari, Nugaal und Nord-Mudug als relativ stabil eingestuft. Ausnahmen bilden die Städte Bossaso und Gaalkacyo. Aus der puntländischen Hauptstadt Garoowe wurden nur wenige Vorfälle gemeldet; die Hafenstadt Bossaso ist - auf niedrigem Niveau - konstant von kriminellen und terroristischen Vorfällen betroffen; die zwischen Puntland und der neuen Galmudug Interim Administration geteilte Stadt Gaalkacyo leidet unter einem hohen Maß krimineller, clan-basierter und terroristischer Gewalt (BFA 10.2015).Den Behörden von Puntland ist es in begrenztem Umfang gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.12.2015). Puntland kontrolliert die Regionen Bari und Nugaal, den nördlichen Teil der Region Mudug sowie kleiner Teile der Regionen Sool und Sanaag (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Aufgrund der geringen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen werden die von Puntland beanspruchten Regionen Bari, Nugaal und Nord-Mudug als relativ stabil eingestuft. Ausnahmen bilden die Städte Bossaso und Gaalkacyo. Aus der puntländischen Hauptstadt Garoowe wurden nur wenige Vorfälle gemeldet; die Hafenstadt Bossaso ist - auf niedrigem Niveau - konstant von kriminellen und terroristischen Vorfällen betroffen; die zwischen Puntland und der neuen Galmudug Interim Administration geteilte Stadt Gaalkacyo leidet unter einem hohen Maß krimineller, clan-basierter und terroristischer Gewalt (BFA 10.2015). Stammesmilizen spielen eine untergeordnete Rolle (AA 1.12.2015). Trotzdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Clans (EASO 2.2016). Außerdem ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln führt (AA 1.12.2015). Al Shabaab kontrolliert in Puntland keine Gebiete mehr, sondern ist nur in wenigen, schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten (AA 1.12.2015), namentlich in den Golis/Galgala-Bergen. Dabei hat sich die al Shabaab in Puntland gespalten, da sich der dortige Anführer, Abdulqadir Mumin, zum Islamischen Staat bekannt hat, während al Shabaab grundsätzlich der al Kaida die Treue hält (EASO 2.2016). Allerdings scheint al Shabaab sich nach Norden, in Richtung Puntland, ausbreiten zu wollen (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015). Puntländische Sicherheitskräfte führen Operationen und Razzien gegen Aktivitäten der al Shabaab v.a. in Bossaso, Garoowe und der Umgebung der Galgala-Berge. Es kam bisher zu zahlreichen Festnahmen. Gegen die Stellungen der al Shabaab in den Galgala-Bergen führt Puntland regelmäßig Vorstöße durch (EASO 2.2016). Zuletzt wehrten puntländische Kräfte einen Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste effektiv ab. Der über 250 Mann starke terroristische Verband wurde komplett aufgerieben (A 4.2016).Allerdings scheint al Shabaab sich nach Norden, in Richtung Puntland, ausbreiten zu wollen (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015). Puntländische Sicherheitskräfte führen Operationen und Razzien gegen Aktivitäten der al Shabaab v.a. in Bossaso, Garoowe und der Umgebung der Galgala-Berge. Es kam bisher zu zahlreichen Festnahmen. Gegen die Stellungen der al Shabaab in den Galgala-Bergen führt Puntland regelmäßig Vorstöße durch (EASO 2.2016). Zuletzt wehrten puntländische Kräfte einen Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste effektiv ab. Der über 250 Mann starke terroristische Verband wurde komplett aufgerieben (A 4.2016). Sporadisch kommt es zu Aktivitäten der al Shabaab (UNSC 11.9.2015), z. B. bei einem Sprengstoffanschlag auf die UN in Garoowe mit mehreren Toten und Verletzten (UNHRC 28.10.2015) oder bei kleineren Angriffen in Bossaso. Die Aktivitäten richten sich vorwiegend gegen Vertreter der internationalen Gemeinde und der Verwaltung bzw. der Sicherheitskräfte von Puntland (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nu