Obsah (6)
§ 76§ 35Art 133§ 57§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlW197 2184534-1 SpruchW197 2184534-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria, reiste 2008 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.08.2009 einen Asylantrag. Der BF stellte schon zuvor einen Asylantrag in der Slowakei, wobei er dort mit einem anderen Namen und einem anderen Geburtsdatum auftrat. Anlässlich seiner Einvernahme leugnete er, sich jemals in der Slowakei und Tschechien aufgehalten zu haben. In beiden Ländern hat er sich jedoch nachweislich aufgehalten und hat sich den Verfahren dort durch Untertauchen entzogen. Zudem machte er im Verfahren mehrfach widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses, in Österreich wurde er ohne Dokumente aufgegriffen. Weiters machte er widersprüchliche Angaben zu seiner Einreise in Europa, indem er einmal angab, mit dem Schiff über Italien oder mit einem Visum in die Slowakei eingereist zu sein. 1.
- Mit Bescheid der Behörde vom 17.01.2010 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm wurde auch kein subsidiärer Schutz gewährt. Zugleich wurde er nach Nigeria ausgewiesen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 10.03.2011 als unbegründet abgewiesen. 1.
- Der BF war 2009/10 insgesamt sechs Monate obdachlos und bis 12.02.2013 zwei Jahre polizeilich gemeldet. Seither war er polizeilich nicht mehr gemeldet. Der BF war infolge seines Untertauchens und mangels einer Abgabestelle mehrere Jahre für die Behörden nicht greifbar und hat sich in dieser Zeit im Hinblick auf eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung dem Verfahren zu seiner Außerlandesbringung entzogen. Dem BF war bekannt, dass die Behörde bereits 2011 ein solches eingeleitet hat, wobei der BF anfangs an seiner Außerlandesbringung mitwirkte, sich in der Folge jedoch dem Zugriff der Behörde durch untertauchen entzogen hat. Der BF konnte schließlich nur durch eine polizeiliche Zufallskontrolle der Behörde am 23.01.2013 vorgeführt werden. 1.
- Anlässlich seiner Einvernahme am 23.01.2018 machte er neue Angaben zu seinem Fluchtweg indem er angab über Tschechien eingereist zu sein. Weiters gab er an, unangemeldet beim Verein Ute Bock zu wohnen und von Schwarzarbeit zu leben. Er sei mittellos und brachte nichts vor, was auf eine soziale, familiäre oder berufliche Integration in Österreich schließen lässt. Der BF hat Österreich seither 2009 nie verlassen. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn am 02.02.2018 den nigerianischen Behörden zwecks Erlangung eines HRZ vorzuführen. Der BF verweigerte in der Folge die Unterschrift unter das Verhandlungsprotokoll. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 23.01.2018 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z.1 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, fehlender Integration im Bundesgebiet, jahrelangem Untertauchen und fehlender Barmittel, um seinen Unterhalt zu bestreiten. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergäbe sich, dass der BF nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergäbe sich daher eine erhebliche Fluchtgefahr, die Schubhaft sei auch verhältnismäßig, mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt.1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 23.01.2018 wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, fehlender Integration im Bundesgebiet, jahrelangem Untertauchen und fehlender Barmittel, um seinen Unterhalt zu bestreiten. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergäbe sich, dass der BF nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergäbe sich daher eine erhebliche Fluchtgefahr, die Schubhaft sei auch verhältnismäßig, mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt. 1.
- Gegen die Anordnung der und Anhaltung in Schubhaft auf Grund des angefochtenen Mandatsbescheides erhob der Rechtsvertreter Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich des BF keine Fluchtgefahr bestehe, da er unangemeldet im Ute-Bock-Haus wohne und dort für die Behörde greifbar sei. Die Haft sei zudem unverhältnismäßig und die Behörde hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen finden können. Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen, weiters eine mündliche Verhandlung, Kosten- und Aufwandersatz. 1.
- Die Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift im Sinne des Akteninhaltes. 1.
- Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 26.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde verfasste am 01.02.2018 einen Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG wonach der Asylantrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme gestellt wurde und die Schubhaft deshalb aufrecht blieb. Dieser AV wurde dem BF am selben Tag zur Kenntnis gebracht, wobei er angab, dass er seine Asylgründe bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe.1.
- Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 26.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde verfasste am 01.02.2018 einen Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG wonach der Asylantrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme gestellt wurde und die Schubhaft deshalb aufrecht blieb. Dieser AV wurde dem BF am selben Tag zur Kenntnis gebracht, wobei er angab, dass er seine Asylgründe bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe. 1.
- Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.
- Festgestellt wird, dass aus dem bisherigen Verhalten des BF erhebliche Fluchtgefahr abzuleiten ist. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er hat sich jahrelang im Wissen einer durchsetzbaren Ausweisung den Behörden entzogen und ist untergetaucht. Er ist im Bundesgebiet in keinem Bereich integriert und verdient seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit. Der BF hat im Bundesgebiet keine gesicherte Unterkunft, wo er für die Behörden jederzeit greifbar wäre. Der BF hat falsche Angaben zu seiner Identität und zu seinem Fluchtweg gemacht. Der BF ist haftfähig. 1.
- Die Behörde hat rechtzeitig und zielführend die Erlangung eines HRZ betrieben. Die derzeitige Verzögerung hinsichtlich der Außerlandesbringung hat sich der BF selbst zuzuschreiben.
- Beweiswürdigung 2.
- Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. 2.
- Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und wirkte am Verfahren nicht mit, indem er jahrelang im Wissen, dass ihn die Behörde abzuschieben beabsichtigte, untertauchte. Der BF hat zuletzt angesichts seiner bevorstehenden Ausweisung einen Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt. Zudem machte er falsche Angaben zu seiner Identität und zu seinem Fluchtweg. Die Behörde hat die Fluchtgefahr und die Verhältnismäßigkeit der Haft im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet. 2.
- Derr BF ist seit Jahren im Bundegebiet nicht gemeldet und hält sich nach eigenem Vorbringen unangemeldet und ohne Rechtsgrundlage im Ute-Bock-Haus auf, wo er allerdings keinerlei Effekten deponiert hat. Selbst wenn man diesem Vorbringen Glauben schenkte, würde die Wohnung im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF keinerlei Gewähr bieten, dass sich der BF dort den Behörden tatsächlich zu seiner Außerlandesbringung bereit halten würde. 2.
- Angesichts des Verhaltens des BF ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hinsichtlich des BF das Auslangen nicht gefunden werden kann. Es ist vielmehr im Hinblick auf eine erhebliche Fluchtgefahr als ultima ratio rechtens über den BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt worden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A. I. - Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1.
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 3.1.2.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.3.
§ 76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3.
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.1.
- Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu. 3.1.
- Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Dies zeigt auch die offenbar mutwillige Asylantragstellung in der Schubhaft, die offenbar nur dazu dient, das Verfahren zu seiner Abschiebung zu verzögern. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist nach der Judikatur des VwGH zur Rückkehrrichtlinie zulässig, die Behörde hat im Sinne des § 76 Abs. 6 rechtskonform gehandelt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet daher zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die BF haben keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren der BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. Es sind schließlich keine Umstände hervorgekommen, wonach die Abschiebung nach Nigeria rechtlich oder faktisch unzulässig wäre. Di3.1.
- Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Dies zeigt auch die offenbar mutwillige Asylantragstellung in der Schubhaft, die offenbar nur dazu dient, das Verfahren zu seiner Abschiebung zu verzögern. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist nach der Judikatur des VwGH zur Rückkehrrichtlinie zulässig, die Behörde hat im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, rechtskonform gehandelt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet daher zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die BF haben keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren der BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. Es sind schließlich keine Umstände hervorgekommen, wonach die Abschiebung nach Nigeria rechtlich oder faktisch unzulässig wäre. Di 3.
- Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch drei. - Kostenbegehren Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Behörde hat Kostenersatz begehrt. 3.
- Zu Spruchpunkt A. IV. - Eingabegebühr3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Eingabegebühr Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höhe nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
- Zu Spruchpunkt B - Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W197.2184534.1.00