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{'item': 'W203 2161752-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlW203 2161752-1 SpruchW203 2161781-1/7E W203 2161752-1/8E W203 2161765-1/7E W203 2161774-1/5E W203 2161777-1/5E W203 2161757-1/5E IM N

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren amrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am XXXX 1978, StA. Syrien, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1087562908 – 151358695, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018 zu Recht:römisch 40 1978, StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1087562908 – 151358695, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018 zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren amrömisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am XXXX 2001, StA. Syrien, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1087578004 – 151358984, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018 zu Recht:römisch 40 2001, StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1087578004 – 151358984, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018 zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren amrömisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am XXXX 2003, StA. Syrien, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1087566907 – 151358925, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018 zu Recht:römisch 40 2003, StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1087566907 – 151358925, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018 zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

V. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren amrömisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am XXXX 2005, StA. gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1087566101 – 151358415, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018 zu Recht:römisch 40 2005, StA. gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1087566101 – 151358415, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018 zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

VI. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren amrömisch sechs. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am XXXX 2007, StA. Syrien, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1087565507 – 151358828, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018 zu Recht:römisch 40 2007, StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1087565507 – 151358828, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018 zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) - der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) verheiratet, sie sind Eltern der minderjährigen, ledigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3 bis BF6) - sind syrische Staatsbürger sunnitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe.
  2. Am 16.09.2015 beantragten der BF1 und die BF2 für sich und für ihre minderjährigen Kinder internationalen Schutz.
  3. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 an, dass er in Afrin geboren und traditionell und standesamtlich mit der BF2 verheiratet sei, der kurdischen Volksgruppe angehöre, von 1971 bis 1976 die Grundschule in Aleppo besucht habe und zuletzt als Mechaniker tätig gewesen sei. Er habe ca. 2011 zusammen mit seiner Familie Aleppo wegen der Kriegswirren verlassen und sei nach Afrin gezogen. Im August 2015 habe die Familie Syrien Richtung Türkei verlassen. Als Grund dafür gab er an, dass in Syrien Krieg herrsche. Afrin sei von allen Seiten bombardiert worden und die Kurden, die vom Regime sowie vom IS für "Ungläubige" gehalten würden, würden aus dem Land vertrieben. Er sei als Beamter von Aleppo nach Afrin geflohen, ohne zu kündigen, und würde im Falle einer Rückkehr sicher deswegen bestraft werden. Deswegen, weil die Kurden eigentlich von allen Seiten verfolgt würden und weil es keine Sicherheit in Syrien gebe, fürchte er um sein eigenes Leben und um das seiner Kinder Die BF2 gab bei der Erstbefragung an, dass sie in Afrin geboren und mit dem BF1 traditionell und standesamtlich verheiratet sei, dass sie der kurdischen Volksgruppe angehöre und von 1984 bis 1991 die Grundschule in Aleppo besucht habe. Sie sei gemeinsam mit ihrer Familie im Jahr 2011 von Aleppo nach Afrin gezogen, im August 2015 hätten die BF "aufgrund des Krieges" Syrien Richtung Türkei verlassen. Es gebe in Syrien keine Sicherheit und die Kurden würden von allen Seiten bombardiert und getötet. Es gebe auch keine medizinische Versorgung und keine Möglichkeit auf Schulbildung für die Kinder. Die Familie hätte alles verloren und keine Möglichkeit mehr, in Syrien zu leben. Es gebe auch keine Zukunft für die Kinder in diesem Land. Die Kurden würden vom IS und vom Regime verfolgt und getötet. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie, "dort umzukommen". Die zum Zeitpunkt der Erstbefragung 14-jährige BF3 gab an, dass sie in Aleppo geboren sei und dort von 2007 bis 2012 und ab 2012 in Afrin die Grundschule besucht habe. Ihre Familie und sie hätten Syrien "aufgrund des Krieges" verlassen. Außerdem habe sie dort keine Möglichkeit mehr gehabt, weiter in die Schule zu gehen und sich fortzubilden. Es gebe dort keine Sicherheit und es sei unmöglich, dort weiterzuleben, weil "alles bombardiert" werde. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie, dort zu sterben.
  4. Am 02.05.2017 wurden die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Der BF1 gab an, er habe von 2003 bis 2012 in Aleppo, XXXX , und danach in Afrin im Dorf XXXX gelebt. In der Nacht vom
  5. auf den
  6. August 2015 habe die Familie Syrien verlassen. Nach der Grundschule habe der BF1 als Mechaniker und Taxifahrer gearbeitet, von 2003 bis 2012 sei er in Aleppo für eine staatliche Tabakfirma tätig gewesen. Drei Brüder des BF1 würden noch in Afrin leben, wo es ihnen "mittelmäßig gut", sicherheitsmäßig aber "nicht so gut" gehe. Er habe von 1984 bis 1987 seinen Militärdienst abgeleistet und wisse nicht, ob er noch einmal einberufen werden könnte. Seinem Wissen nach würden die Männer bis zum
  7. Lebensjahr eingezogen, das betreffe ihn nicht. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 an, dass während des Ramadans im Jahr 2012 von einer islamistischen Gruppierung Raketen auf den Bezirk in Aleppo, in dem die Familie des BF1 gewohnt habe, geschossen worden wären. Er habe gesehen, dass die Angreifer Frauen und Kinder weggeschleppt hätten. Ihnen sei die Flucht nach XXXX – einer Gegend, in der sich überwiegend Kurden befinden würden - gelungen, wo sie sich zwei Monate lang aufgehalten hätten. Als dort ebenfalls Raketenangriffe begonnen hätten, wären sie nach Afrin weitergezogen, wo sie bis zur Flucht aus Syrien gelebt hätten. In Syrien habe es "kein Leben und keine Perspektive" mehr gegeben. Das Leben sei auch immer teurer geworden und die Kinder hätten keine Schule mehr besuchen können. Da es immer wieder zu Fällen von Entführung, Verschleppung, Vergewaltigung und Enthauptung von Kindern gekommen sei, hätten sie Angst gehabt, dass auch den Töchtern etwas passieren könne. Nachgefragt gab der BF1 an, er sei aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien geflohen, persönlich sei er nie bedroht worden.Der BF1 gab an, er habe von 2003 bis 2012 in Aleppo, römisch 40 , und danach in Afrin im Dorf römisch 40 gelebt. In der Nacht vom
  8. auf den
  9. August 2015 habe die Familie Syrien verlassen. Nach der Grundschule habe der BF1 als Mechaniker und Taxifahrer gearbeitet, von 2003 bis 2012 sei er in Aleppo für eine staatliche Tabakfirma tätig gewesen. Drei Brüder des BF1 würden noch in Afrin leben, wo es ihnen "mittelmäßig gut", sicherheitsmäßig aber "nicht so gut" gehe. Er habe von 1984 bis 1987 seinen Militärdienst abgeleistet und wisse nicht, ob er noch einmal einberufen werden könnte. Seinem Wissen nach würden die Männer bis zum
  10. Lebensjahr eingezogen, das betreffe ihn nicht. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 an, dass während des Ramadans im Jahr 2012 von einer islamistischen Gruppierung Raketen auf den Bezirk in Aleppo, in dem die Familie des BF1 gewohnt habe, geschossen worden wären. Er habe gesehen, dass die Angreifer Frauen und Kinder weggeschleppt hätten. Ihnen sei die Flucht nach römisch 40 – einer Gegend, in der sich überwiegend Kurden befinden würden - gelungen, wo sie sich zwei Monate lang aufgehalten hätten. Als dort ebenfalls Raketenangriffe begonnen hätten, wären sie nach Afrin weitergezogen, wo sie bis zur Flucht aus Syrien gelebt hätten. In Syrien habe es "kein Leben und keine Perspektive" mehr gegeben. Das Leben sei auch immer teurer geworden und die Kinder hätten keine Schule mehr besuchen können. Da es immer wieder zu Fällen von Entführung, Verschleppung, Vergewaltigung und Enthauptung von Kindern gekommen sei, hätten sie Angst gehabt, dass auch den Töchtern etwas passieren könne. Nachgefragt gab der BF1 an, er sei aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien geflohen, persönlich sei er nie bedroht worden. Die BF2 sagte aus, sie wäre mit ihrer damaligen Familie 1991 auf Grund der besseren Ausbildungsmöglichkeiten von Afrin nach Aleppo und 2012 mit ihrer derzeitigen Familie wegen des Krieges wieder zurück nach Afrin gezogen. In Aleppo habe es keine Sicherheit mehr gegeben. Sie habe nie beruflich gearbeitet, ihr Mann sei "staatlicher Angestellter" gewesen und es sei der Familie "mittelmäßig gut" gegangen. Sie habe 5 Brüder und 3 Schwestern, von denen alle bis auf einen Bruder, der in der Türkei lebe und eine Schwester, die in Wien sei, noch in Afrin in Syrien leben würden. Den in Syrien befindlichen Geschwistern gehe es "sehr gut", da ein Bruder der BF2 ein "großer Unternehmer und Händler" sei. Als Fluchtgrund gab die BF2 an, dass in Syrien der Krieg ausgebrochen sei und es "keine Schulen und kein Leben mehr" gegeben habe. Sie habe Angst gehabt, dass ihre 3 fast erwachsenen Töchter vom IS entführt werden könnten. Die Töchter hätten auch nicht "islamisch mit Kopftuch" aufwachsen wollen. Die Kurden hätten es immer schlecht gehabt und sie hätten die Kinder und die Familie in Sicherheit und in eine "Zukunft mit Perspektiven im Leben" bringen wollen. Nachgefragt gab die BF2 an, sie und ihre Familie seien "wegen des Krieges und weil wir Kurden sind" geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihre Kinder. Die BF3 gab an, sie könne sich nicht mehr erinnern, wann die Familie nach Afrin gezogen wäre und wann sie Syrien verlassen habe. Es habe in Syrien kein Leben mehr gegeben und sie hätten Angst gehabt, entführt und vergewaltigt zu werden. Sie habe auch Angst vor dem IS und vor einer Zwangsverheiratung. Persönlich sei sie nie bedroht worden.
  11. Mit den angefochtenen Bescheiden, zugestellt am 10.05.2017, wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
  12. Mit den angefochtenen Bescheiden, zugestellt am 10.05.2017, wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF1 keine Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht habe, sondern dessen Fluchtgrund "ausschließlich aus der allgemeinen Kriegssituation ohne Hinzutreten einer individuellen Verfolgungskomponente" resultiere. Aus den Darstellungen des BF1 ergebe sich "keinerlei individuelle Bedrohung oder Verfolgung mit asylrelevanter Relevanz bzw. Intensität". Der Wunsch nach einem Leben außerhalb eines Landes, in dem seit Jahren Krieg herrscht, sei nachvollziehbar und verständlich, aber per se nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Hinsichtlich der BF2 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass glaubhaft sei, dass diese ihren Kindern "ein sicheres Leben mit der bestmöglichen Versorgung und schulischen Ausbildung" bieten wolle. Dies sei für die BF2 bisher zwar nicht einfach, aber doch möglich gewesen. Aus den Darstellungen der BF2 ergebe sich "keinerlei individuelle Bedrohung oder Verfolgung mit asylrelevanter Relevanz bzw. Intensität". Hinsichtlich der BF3 bis BF6 führte die belangte Behörde mit Verweis auf das Vorliegen eines Familienverfahrens im Wesentlichen aus, dass diese keine geeigneten eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten und – da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden wäre – die Zuerkennung eines derartigen Status aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht käme
  13. Gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide erhoben die BF fristgerecht am 07.06.2017, eingelangt am selben Tag, Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass den BF als Kurden sowohl vom syrischen Regime als auch von der Freien Syrischen Armee und den vielzähligen anderen Akteuren im syrischen Bürgerkrieg Verfolgung drohe. Dies deshalb, da ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe jeweils eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Dem BF1 drohe außerdem Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime oder durch andere bewaffnete Gruppen oder Milizen. Gleiches gelte für den BF5 und den BF
  14. Der BF3 und der BF4 drohe, als westlich orientierte, unverheiratete Frauen Opfer von Zwangsverheiratung, Vergewaltigung, sexueller Versklavung und Ausbeutung zu werden. Ein freies und selbstbestimmtes Leben sei ihnen bei der derzeitigen Lage in Syrien nicht möglich. Darüber hinaus würde ihnen aufgrund ihres "westlichen Kleidungsstils" und ihrer "westlichen Orientierung" von (fast) allen Parteien im syrischen Bürgerkrieg eine feindliche politische Gesinnung unterstellt. Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und der Asylantragstellung im Ausland sei davon auszugehen, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in Syrien mit asylrelevanter Verfolgung durch das Regime zu rechnen hätten. Überdies drohe ihnen Verfolgung bis hin zum Tod durch radikal-islamistische Gruppierungen. Auch in Asylverfahren gelte der Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts. Diese Pflicht habe die belangte Behörde in grober Weise verletzt, indem sie "das Fluchtvorbringen der BF nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt" habe. So gebe es keine Länderberichte darüber, welche Personengruppen besonders gefährdet seien, vom Regime willkürlich festgenommen zu werden. Es fehlten Berichte über die Lage von Individuen, welchen unterstellt werde, sich gegenüber der Regierung disloyal zu verhalten, und zur Situation von Kurden. Auch fehlten detaillierte Berichte zur Lage von jungen, unverheirateten Frauen. Die belangte Behörde hätte auch ermitteln müssen, wie sich die derzeitige Situation hinsichtlich Rekrutierungen durch die syrische Armee oder durch andere "bewaffnete Elemente" darstelle. Angehörige der Volksgruppe der Kurden stellten in Syrien eine besonders vulnerable Gruppe dar. Auch in diesem Punkt sei die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe das Vorbringen der BF nicht vor diesem Hintergrund gewürdigt. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Frage der Gefährdung der BF aufgrund derer Asylantragstellung in Österreich von Amts wegen zu befassen. Die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen und den genannten Anforderungen des Ermittlungsverfahrens nicht genügt, wodurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Insoweit sich die Länderberichte, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legte, auf einen Zeitraum beziehen, der mehr als ein Jahr zurückliege, seien diese jedenfalls als veraltet anzusehen und nicht geeignet, die Grundlage für eine abschließende Beurteilung der Situation der BF in Syrien darzustellen. Die BF verweisen in der Beschwerde auch auf zahlreiche Berichte zum Thema "Rekrutierung von Minderjährigen in Syrien" aus dem Zeitraum November 2012 bis Juni 2016 sowie zur "Situation der Frauen" vom November 2015.
  15. Gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide erhoben die BF fristgerecht am 07.06.2017, eingelangt am selben Tag, Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass den BF als Kurden sowohl vom syrischen Regime als auch von der Freien Syrischen Armee und den vielzähligen anderen Akteuren im syrischen Bürgerkrieg Verfolgung drohe. Dies deshalb, da ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe jeweils eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Dem BF1 drohe außerdem Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime oder durch andere bewaffnete Gruppen oder Milizen. Gleiches gelte für den BF5 und den BF
  16. Der BF3 und der BF4 drohe, als westlich orientierte, unverheiratete Frauen Opfer von Zwangsverheiratung, Vergewaltigung, sexueller Versklavung und Ausbeutung zu werden. Ein freies und selbstbestimmtes Leben sei ihnen bei der derzeitigen Lage in Syrien nicht möglich. Darüber hinaus würde ihnen aufgrund ihres "westlichen Kleidungsstils" und ihrer "westlichen Orientierung" von (fast) allen Parteien im syrischen Bürgerkrieg eine feindliche politische Gesinnung unterstellt. Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und der Asylantragstellung im Ausland sei davon auszugehen, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in Syrien mit asylrelevanter Verfolgung durch das Regime zu rechnen hätten. Überdies drohe ihnen Verfolgung bis hin zum Tod durch radikal-islamistische Gruppierungen. Auch in Asylverfahren gelte der Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts. Diese Pflicht habe die belangte Behörde in grober Weise verletzt, indem sie "das Fluchtvorbringen der BF nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt" habe. So gebe es keine Länderberichte darüber, welche Personengruppen besonders gefährdet seien, vom Regime willkürlich festgenommen zu werden. Es fehlten Berichte über die Lage von Individuen, welchen unterstellt werde, sich gegenüber der Regierung disloyal zu verhalten, und zur Situation von Kurden. Auch fehlten detaillierte Berichte zur Lage von jungen, unverheirateten Frauen. Die belangte Behörde hätte auch ermitteln müssen, wie sich die derzeitige Situation hinsichtlich Rekrutierungen durch die syrische Armee oder durch andere "bewaffnete Elemente" darstelle. Angehörige der Volksgruppe der Kurden stellten in Syrien eine besonders vulnerable Gruppe dar. Auch in diesem Punkt sei die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe das Vorbringen der BF nicht vor diesem Hintergrund gewürdigt. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Frage der Gefährdung der BF aufgrund derer Asylantragstellung in Österreich von Amts wegen zu befassen. Die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen und den genannten Anforderungen des Ermittlungsverfahrens nicht genügt, wodurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Insoweit sich die Länderberichte, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legte, auf einen Zeitraum beziehen, der mehr als ein Jahr zurückliege, seien diese jedenfalls als veraltet anzusehen und nicht geeignet, die Grundlage für eine abschließende Beurteilung der Situation der BF in Syrien darzustellen. Die BF verweisen in der Beschwerde auch auf zahlreiche Berichte zum Thema "Rekrutierung von Minderjährigen in Syrien" aus dem Zeitraum November 2012 bis Juni 2016 sowie zur "Situation der Frauen" vom November
  17. Mit Schreiben vom 09.06.2017, eingelangt beim BVwG am 19.06.2017, legte die belangte Behörde die gegenständlichen Verfahrensakte – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  18. Am 29.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF1 sowie die BF 2 und die BF3 geladen waren. Dabei gaben die BF – gefragt nach dem Religionsbekenntnis – an, dass sie "moderate sunnitische Moslems" wären. Sie hätten Syrien gemeinsam am 28.08.2015 Richtung Türkei verlassen und wären über Griechenland und die Balkanroute nach Österreich gelangt. Ihren Verwandten, die noch in Afrin leben würden, gehe es "nicht gut", weil es dort Krieg gebe und die Türken den Ort bombardierten. Aktuell hätten sie wenig Informationen, weil es keine Verbindung nach Afrin gebe. Gefragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, er habe in Aleppo, im Ortsteil XXXX , in einer Tabakfabrik gearbeitet. Die Freie Syrische Armee habe die Fabrik bombardiert. Die Mitarbeiter seien darüber informiert worden, dass sie nicht in die Fabrik zurückgehen sollten, weil dies gefährlich sei, da die Freie Syrische Armee die Fabrik übernommen habe. Man habe vom BF1 verlangt, die Fabrik mit Waffen zu verteidigen, was er aber nicht gewollt habe, weil er nicht "auf die eigenen Leute schießen" könne. Er wolle keine Waffen tragen, weder für das Regime noch für die Freie Syrische Armee. Das sei der Hauptgrund, warum er zunächst nach Afrin gegangen und später geflüchtet sei. Nachgefragt gab der BF1 an, dass er außerdem Angst um seine Kinder gehabt habe. Die Freie Syrische Armee habe begonnen, Frauen und sogar Kinder, die erst 11 oder 12 Jahre alt waren, zu rekrutieren, weswegen er Angst um seine Töchter gehabt habe. Der BF1 gab an, dass er seinen Militärdienst in der Zeit von Juli 1984 bis Jänner 1987 in Daraa abgeleistet habe. Er sei dabei als "normaler Rekrut" und als Mechaniker tätig gewesen. Jeder, der den Militärdienst abgeleistet habe, gelte als Reservist, offiziell bis zu einem Alter von 45 Jahren. Aber auch ältere Personen könnten jederzeit eingezogen werden, um "sein Gebiet zu schützen". Nachgefragt, ob er noch in einer entsprechenden körperlichen Verfassung sei, um an Kampfhandlungen aktiv teilzunehmen, gab der BF1 an, dass er sehr wohl noch eine Waffe tragen könne, dass er es aber psychisch nicht schaffen würde, seine Hände mit dem Blut anderer zu beschmutzen. Er wäre gegebenenfalls bereit, sein Land gegen einen Angriff von außen zu verteidigen, aber niemals, gegen die eigenen Leute zu kämpfen. Er stehe zwar auf keiner Reservistenliste, man könne aber jederzeit an einem "Checkpoint" zwangsrekrutiert werden. Sein Name sei auch beim Regime bekannt, weil er als eine Art Beamter in der staatlichen Tabakfabrik gearbeitet habe. Er kenne viele Leute, darunter Nachbarn und Freunde, die als Reservisten rekrutiert worden wären und jetzt tot seien. Er sei nach Österreich gekommen, weil er Angst sowohl vor dem Regime als auch vor der Opposition habe. Seine älteren Brüder, die noch in Afrin lebten, würden gegen deren Willen dort sein, sie hätten aber keine Möglichkeit, ebenfalls zu flüchten. Da sie schon über 60 Jahre alt wären, kämen sie für eine Zwangsrekrutierung nicht mehr in Frage. Nachgefragt gab der BF1 an, dass er nicht wisse, ob er selbst - vom Alter her - noch für eine Einberufung zum Militärdienst in Frage komme. Die Fabrik, in der er früher gearbeitet habe, gebe es nicht mehr. Er habe damals für den Staat gearbeitet, und jeder, der diese Tätigkeit ohne Erlaubnis aufgeben würde, bekomme Probleme. Seine erste Sorge gelte aber seinen Kindern. In Syrien gebe es keine Zukunft und er könne sich nicht vorstellen, dorthin zurückzukehren, auch nicht nach Ende des Krieges. Nachgefragt gab der BF1 auch an, Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe gehabt zu haben. So hätte die Freie Syrische Armee verlangt, dass die Frauen ein Kopftuch tragen müssen und dass die Gesetze des Islam befolgt werden. Nachgefragt gab der BF1 an, dass er in Afrin, das überwiegend kurdisch dominiert ist, keine Probleme mehr aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Vielmehr hätten die Kurden Afrin erfolgreich gegen die Freie Syrische Armee und gegen den IS verteidigt.Gefragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, er habe in Aleppo, im Ortsteil römisch 40 , in einer Tabakfabrik gearbeitet. Die Freie Syrische Armee habe die Fabrik bombardiert. Die Mitarbeiter seien darüber informiert worden, dass sie nicht in die Fabrik zurückgehen sollten, weil dies gefährlich sei, da die Freie Syrische Armee die Fabrik übernommen habe. Man habe vom BF1 verlangt, die Fabrik mit Waffen zu verteidigen, was er aber nicht gewollt habe, weil er nicht "auf die eigenen Leute schießen" könne. Er wolle keine Waffen tragen, weder für das Regime noch für die Freie Syrische Armee. Das sei der Hauptgrund, warum er zunächst nach Afrin gegangen und später geflüchtet sei. Nachgefragt gab der BF1 an, dass er außerdem Angst um seine Kinder gehabt habe. Die Freie Syrische Armee habe begonnen, Frauen und sogar Kinder, die erst 11 oder 12 Jahre alt waren, zu rekrutieren, weswegen er Angst um seine Töchter gehabt habe. Der BF1 gab an, dass er seinen Militärdienst in der Zeit von Juli 1984 bis Jänner 1987 in Daraa abgeleistet habe. Er sei dabei als "normaler Rekrut" und als Mechaniker tätig gewesen. Jeder, der den Militärdienst abgeleistet habe, gelte als Reservist, offiziell bis zu einem Alter von 45 Jahren. Aber auch ältere Personen könnten jederzeit eingezogen werden, um "sein Gebiet zu schützen". Nachgefragt, ob er noch in einer entsprechenden körperlichen Verfassung sei, um an Kampfhandlungen aktiv teilzunehmen, gab der BF1 an, dass er sehr wohl noch eine Waffe tragen könne, dass er es aber psychisch nicht schaffen würde, seine Hände mit dem Blut anderer zu beschmutzen. Er wäre gegebenenfalls bereit, sein Land gegen einen Angriff von außen zu verteidigen, aber niemals, gegen die eigenen Leute zu kämpfen. Er stehe zwar auf keiner Reservistenliste, man könne aber jederzeit an einem "Checkpoint" zwangsrekrutiert werden. Sein Name sei auch beim Regime bekannt, weil er als eine Art Beamter in der staatlichen Tabakfabrik gearbeitet habe. Er kenne viele Leute, darunter Nachbarn und Freunde, die als Reservisten rekrutiert worden wären und jetzt tot seien. Er sei nach Österreich gekommen, weil er Angst sowohl vor dem Regime als auch vor der Opposition habe. Seine älteren Brüder, die noch in Afrin lebten, würden gegen deren Willen dort sein, sie hätten aber keine Möglichkeit, ebenfalls zu flüchten. Da sie schon über 60 Jahre alt wären, kämen sie für eine Zwangsrekrutierung nicht mehr in Frage. Nachgefragt gab der BF1 an, dass er nicht wisse, ob er selbst - vom Alter her - noch für eine Einberufung zum Militärdienst in Frage komme. Die Fabrik, in der er früher gearbeitet habe, gebe es nicht mehr. Er habe damals für den Staat gearbeitet, und jeder, der diese Tätigkeit ohne Erlaubnis aufgeben würde, bekomme Probleme. Seine erste Sorge gelte aber seinen Kindern. In Syrien gebe es keine Zukunft und er könne sich nicht vorstellen, dorthin zurückzukehren, auch nicht nach Ende des Krieges. Nachgefragt gab der BF1 auch an, Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe gehabt zu haben. So hätte die Freie Syrische Armee verlangt, dass die Frauen ein Kopftuch tragen müssen und dass die Gesetze des Islam befolgt werden. Nachgefragt gab der BF1 an, dass er in Afrin, das überwiegend kurdisch dominiert ist, keine Probleme mehr aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Vielmehr hätten die Kurden Afrin erfolgreich gegen die Freie Syrische Armee und gegen den IS verteidigt. Die BF2 gab an, sie sei geflüchtet, weil sie Angst um ihre Kinder, speziell um ihre Töchter, habe. Diese könnten rekrutiert werden und es gebe für sie in Syrien keine Zukunft. Sie sei Kurdin und wolle, dass ihre Kinder "frei leben" können. Sie könne sich nicht erinnern, wann die Familie von Aleppo nach Afrin gezogen sei. Der Grund für den Umzug seien die täglichen Bombardierungen und die Angst gewesen. In Afrin sei es zunächst besser gewesen, aber nur solange, bis es auch dort unmöglich geworden wäre, zu leben. Die älteste Tochter der BF2 habe die Matura machen wollen, dies sei aber nur in Aleppo möglich gewesen, wo sie ein Kopftuch habe tragen müssen. Nachgefragt gab die BF2 an, sie habe nicht gewollt, dass ihre Töchter mit islamischer Kleidung und mit Kopftuch hätten leben müssen. Die Tochter habe dann trotzdem – mit Kopftuch – in Aleppo maturiert. Nachgefragt, warum die Schwestern der BF2 nach wie vor in Afrin leben könnten, gab diese an, dass deren Situation – vor allem in finanzieller Hinsicht - besser sei, weil deren Familie eine Kleiderfabrik betreibe. In Afrin selbst hätten sie auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keine Probleme gehabt, es wäre aber schwierig gewesen, den Ort zu verlassen, weil sich in der Umgebung der IS und verschiedene andere Gruppierungen aufgehalten hätten. In Afrin habe sie sich anziehen können, wie sie wollte, sobald sie aber das Kurdengebiet verlassen habe, um z.B. nach Aleppo zu gehen, habe sie sich islamisch kleiden müssen. Sie selber sei nie Opfer von Bedrohung oder von Übergriffen geworden, sie habe aber vor allem Angst, dass ihre Töchter von islamistischen Gruppierungen, die sich in der Umgebung aufhielten, entführt werden. Sie habe viel von Zwangsverheiratung gehört und es auch mit eigenen Augen gesehen. Eine Nachbarin habe Afrin alleine verlassen und sei nie zurückgekehrt. Auch ihre Töchter hätten Afrin immer nur in Begleitung verlassen können. Die BF3 gab an, dass die Lebensumstände für die BF in Syrien nicht einfach gewesen wären, wohingegen sie sich in Österreich frei fühle. Es gebe derzeit so viele Extremisten in Syrien, dass es für Kurden unmöglich wäre, dort zu leben oder dorthin zurückzukehren. Im Falle einer Rückkehr müsse sie Kopftuch oder Burka tragen, das wolle sie aber auf keinen Fall. Sie habe auch Angst, von einer der Bürgerkriegsparteien rekrutiert zu werden. Der IS würde Frauen, die sich weigerten, eine Burka oder ein Kopftuch zu tragen, entführen und zwangsverheiraten. Sie selber sei nie bedroht oder bedrängt worden, sie wisse aber von einer Tochter der Nachbarn, dass diese während des Studiums in Aleppo von Soldaten verschleppt und vergewaltigt worden sei. Kurden würden in Syrien als "Menschen zweiter Klasse" behandelt, manche würden sogar umgebracht. Sie und ihre Familie hätten deswegen aber keine Probleme in Afrin gehabt. Die BF legten dem Gericht Bestätigungen der XXXX vor, aus denen hervorgeht, dass sowohl die Klassenvorständin als auch die Mitschüler sehr auf einen Weiterverbleib der BF3 in der Klassengemeinschaft hofften. Diese nehme erfolgreich am Unterricht teil, sei gut integriert und engagiere sich auch bei außerschulischen Zusatzveranstaltungen.Die BF legten dem Gericht Bestätigungen der römisch 40 vor, aus denen hervorgeht, dass sowohl die Klassenvorständin als auch die Mitschüler sehr auf einen Weiterverbleib der BF3 in der Klassengemeinschaft hofften. Diese nehme erfolgreich am Unterricht teil, sei gut integriert und engagiere sich auch bei außerschulischen Zusatzveranstaltungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zur Person der BF: Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet. Die minderjährigen BF3, BF4, BF5 und BF6 sind die gemeinsamen Kinder des BF1 und der BF
  21. Die BF sind syrische Staatsangehörige, Moslems (Sunniten) und gehören der kurdischen Volksgruppe an. Die BF sind im Jahr 2012 von Aleppo nach Afrin gezogen und haben Syrien von dort im August 2015 gemeinsam verlassen. Die BF beantragten am 16.09.2015 internationalen Schutz. Der BF1 hat von 2003 bis 2012 in Aleppo in einer staatlich geführten Tabakfabrik gearbeitet. Er ist 52 Jahre alt, gesund und in guter körperlicher Verfassung. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
  22. Zu den Fluchtgründen des BF1: Der BF1 hat Syrien aus wohlbegründeter Furcht, auf Grund einer ihm zumindest unterstellten regimefeindlichen politischen Gesinnung verfolgt zu werden, verlassen. 1.
  23. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.3.
  24. Zur politischen Lage: Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al- Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al- Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017) Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017). Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistane - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front” in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ‘Afrin, ‘Ain al-‘Arab (KobanT) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie” bzw. "demokratischer Konföderalismus” bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus” strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus” muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistane - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front” in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ‘Afrin, ‘Ain al-‘Arab (KobanT) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie” bzw. "demokratischer Konföderalismus” bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus” strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus” muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016). Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017). Anm.: Von Seiten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hier oder im Folgenden keinerlei Aussage über den Status oder die Anerkennung der selbsternannten Autonomieregion im Norden Syriens getroffen.Anmerkung, Von Seiten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hier oder im Folgenden keinerlei Aussage über den Status oder die Anerkennung der selbsternannten Autonomieregion im Norden Syriens getroffen. Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World’s Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html. Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

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  5. Zur Sicherheitslage: Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017). Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017). Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; außerdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016). Aleppo Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt, und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als gemäßigt einzustufen sind (Welt 3.10.2016) . Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vgl. BBC News 22.10.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern sowie von Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Standard 19.12.2016).3.10.2016) . Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vergleiche BBC News 22.10.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern sowie von Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Standard 19.12.2016). Nach der Eroberung Aleppos wurden große Teile der regulären Armee aus Aleppo abgezogen was zur Verschlechterung der Sicherheitslage führte, da so den Milizen freie Hand gelassen wurde. Kriminalität von Seiten der Milizen wurde so zum Problem für die Bevölkerung Aleppos. Im Juni 2017 unternahm die syrische Regierung den Versuch großflächig gegen die Milizen in Aleppo vorzugehen. Vorhergehende Verhaftungswellen in Aleppo konnten die Kriminalität von Milizen nicht unter Kontrolle bringen (IRIN 22.6.2017). Die Milizen sind unter anderem auch für eine steigende Zahl an Entführungen und damit Lösegelderpressungen und zudem für Morde, auch durch Fahrerflucht, verantwortlich. Auch die Sicherheitskräfte beuten die Bewohner Aleppos aus militärischen und wirtschaftlichen Gründen aus. Vor allem in Ostaleppo sind die Bewohner Opfer von Razzien, und außerdem Festnahmen von Wehrdienstverweigerern, die dann zum Einsatz geschickt werden. Ein weiterer Faktor in Aleppo ist die Baath-Partei. Nach der Eroberung OstAleppos wurde der örtliche Zweig der Baath-Partei aufgelöst. Mittlerweile wurde dieser mitsamt eines bewaffneten Zweiges neu gebildet (SD 24.11.2017) Die türkischen Militäroperationen Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um sowohl gegen den IS als auch gegen die kurdischen Einheiten, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind, vorzugehen. Seitdem haben türkische Einheiten mit verbündeten syrischen Einheiten, die hauptsächlich aus gegenüber dem syrischen Regime oppositionell eingestellten Arabern und Turkmenen bestehen, den IS bekämpft. Es gab jedoch auch Zusammenstöße mit kurdisch geführten Einheiten. Im März 2017 wurde Operation Euphrates Shield für erfolgreich beendet erklärt, es wurden jedoch keine Informationen bekannt gegeben, wann oder ob die türkischen Einheiten sich zurückziehen würden. Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern (CRS 13.10.2017 und BBC News 13.10.2017). Der türkische Präsident Erdogan verschärfte Ende Dezember 2017 seinen Ton gegenüber dem syrischen Präsidenten. Die Türkei forderte lange, dass Assad nicht an der Macht bleiben dürfe, konzentrierte sich aktuell aber mehr auf die Bedrohung durch bewaffnete Islamisten und die kurdischen Kämpfer, die sie als mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbündet sieht. Trotz der Differenzen mit Russland und dem Iran hat die Türkei mit den beiden Staaten an einer politischen Lösung für Syrien gearbeitet. Nun nannte Erdogan Assad einen Terroristen und sagte, dass der Friedensprozess in Syrien nicht mit Assad an der Macht fortgesetzt werden könnte (Reuters 27.12.2017b). Im Januar 2018 drohte der türkische Präsident mit einer Militäroperation in Afrin, einem der drei selbsternannten autonomen Kantone unter der Kontrolle kurdischer Einheiten und deren Verbündeten. Die kurdischen und türkischen Einheiten haben einander des gegenseitigen Beschusses beschuldigt (DS 17.1.2018; vgl. ISW 16.1.2018). Wenig später, am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen (Standard 20.1.2018; vgl. Zeit 23.1.2018). Die "Operation Olivenzweig" begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Als Motiv für den türkischen Einmarsch im Grenzgebiet haben mehrere arabische Medien die lang erklärte Absicht Ankaras herausgestrichen, eine etwa 30 Kilometer tiefe Sicherheitszone einzurichten und dort bis zu 3,5 Millionen syrische Flüchtlinge anzusiedeln (Standard 22.1.2018).Der türkische Präsident Erdogan verschärfte Ende Dezember 2017 seinen Ton gegenüber dem syrischen Präsidenten. Die Türkei forderte lange, dass Assad nicht an der Macht bleiben dürfe, konzentrierte sich aktuell aber mehr auf die Bedrohung durch bewaffnete Islamisten und die kurdischen Kämpfer, die sie als mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbündet sieht. Trotz der Differenzen mit Russland und dem Iran hat die Türkei mit den beiden Staaten an einer politischen Lösung für Syrien gearbeitet. Nun nannte Erdogan Assad einen Terroristen und sagte, dass der Friedensprozess in Syrien nicht mit Assad an der Macht fortgesetzt werden könnte (Reuters 27.12.2017b). Im Januar 2018 drohte der türkische Präsident mit einer Militäroperation in Afrin, einem der drei selbsternannten autonomen Kantone unter der Kontrolle kurdischer Einheiten und deren Verbündeten. Die kurdischen und türkischen Einheiten haben einander des gegenseitigen Beschusses beschuldigt (DS 17.1.2018; vergleiche ISW 16.1.2018). Wenig später, am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen (Standard 20.1.2018; vergleiche Zeit 23.1.2018). Die "Operation Olivenzweig" begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Als Motiv für den türkischen Einmarsch im Grenzgebiet haben mehrere arabische Medien die lang erklärte Absicht Ankaras herausgestrichen, eine etwa 30 Kilometer tiefe Sicherheitszone einzurichten und dort bis zu 3,5 Millionen syrische Flüchtlinge anzusiedeln (Standard 22.1.2018). Der "Islamische Staat" (IS) Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor vom IS besetzt war, wieder unter seine Kontrolle (BBC 12.12.2017). Der IS verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak (Reuters 27.12.2017a). Analysten gehen außerdem davon aus, dass der IS sich bereits auf eine neue Phase vorbereitet und sich zu der Art von Untergrundbewegung zurückentwickelt, die sie in ihren Anfängen war (NYT 17.10.2017) Die russischen Militäreinsätze Im Dezember 2017 verkündete das russische Verteidigungsministerium, dass das syrische Territorium "komplett vom IS befreit sei" und somit das Ziel ihres Einsatzes in Syrien, das Zurückdrängen des IS, erfüllt sei (Standard 7.12.2017; vgl. BBC 12.12.2017). Kurze Zeit später gab es jedoch Berichte, dass es dem IS nach Kämpfen mit Hay‘at Tahrir ash-Sham gelang mehrere Dörfer in den Provinzen Idlib und Hama zu erobern (Standard 9.12.2017). Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember auch den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an (BBC 13.12.2017; vgl. Standard 21.12.2017). Russland wird jedoch weiterhin zwei Militärbasen in Syrien betreiben, die Luftwaffenbasis Hmeimim und die Marinebasis in Tartus, und somit eine permanente militärische Präsenz in Syrien unterhalten (BBC 13.12.2017; vgl. DS 26.12.2017; vgl. Standard 21.12.2017).Im Dezember 2017 verkündete das russische Verteidigungsministerium, dass das syrische Territorium "komplett vom IS befreit sei" und somit das Ziel ihres Einsatzes in Syrien, das Zurückdrängen des IS, erfüllt sei (Standard 7.12.2017; vergleiche BBC 12.12.2017). Kurze Zeit später gab es jedoch Berichte, dass es dem IS nach Kämpfen mit Hay‘at Tahrir ash-Sham gelang mehrere Dörfer in den Provinzen Idlib und Hama zu erobern (Standard 9.12.2017). Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember auch den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an (BBC 13.12.2017; vergleiche Standard 21.12.2017). Russland wird jedoch weiterhin zwei Militärbasen in Syrien betreiben, die Luftwaffenbasis Hmeimim und die Marinebasis in Tartus, und somit eine permanente militärische Präsenz in Syrien unterhalten (BBC 13.12.2017; vergleiche DS 26.12.2017; vergleiche Standard 21.12.2017). Die achte Runde der UN-geführten Friedensverhandlungen in Genf brachte keine Ergebnisse. Die oppositionelle Verhandlergruppe erklärte, dass Assad nicht Teil einer Übergangslösung in Syrien sein könne, worauf die regierungstreue Delegation der Ansicht war, dass es nichts mehr zu verhandeln gäbe (Standard 15.12.2017). Der Krieg in Zahlen Nach einem Rückgang in den Sommermonaten des Jahres 2017 kommt es seit September 2017 wieder zu einem Anstieg der Zahlen von zivilen Todesopfern (Spiegel 29.11.2017). 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  15. Zugriff 29.12.2017 -Strichaufzählung SD - Syria Deeply (24.11.2017): The Troubling Triumvirate Ruling Over Aleppo, https://www.newsdeeply.eom/syria/articles/2017/11/24/the-troubling-triumvirate-ruling-over- aleppo, Zugriff 17.1.2018 -Strichaufzählung Spiegel - Spiegel Online (29.11.2017): Der Syrienkrieg ist noch lange nicht vorbei, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-der-krieg-ist-noch-lange-nicht-vorbei-a- 1180857.html, Zugriff 28.12.2017 -Strichaufzählung Spiegel - Spiegel Online (5.12.2017): Israel greift offenbar Militäreinrichtung bei Damaskus an, http://www.spiegel.de/politik/ausland/svrien-israel-greift-offenbar-militaereinrichtung-bei- damaskus-an-a-1181742.html, Zugriff 28.12.2017 -Strichaufzählung Der Standard (21.12.2016): Evakuierung Ost-Aleppos weitgehend abgeschlossen, http://derstandard.at/2000049650171/Evakuierung-Qst-Aleppos-stockt. Zugriff 27.12.2017 -Strichaufzählung Der Standard (17.10.2017): Kurden-Sieg in Raqqa, Verlust von Kirkuk, https://derstandard.at/2000066158956/Irakisches-Militaer-draengt-Kurden-weiter-zurueck. Zugriff 27.12.2017 -Strichaufzählung Der Standard (3.11.2017): Syrien: Wo ein Krieg zu Ende geht, drohen neue, https://derstandard.at/2000067071797/Svrien-Wo-ein-Krieg-zu-Ende-geht-drohen-neue. Zugriff 28.12.2017 -Strichaufzählung Der Standard (6.11.2016): Miliz: Offensive auf syrische IS-Hochburg Raqqa begonnen, http://derstandard.at/2000047036591/Miliz-Offensive-auf-syrische-IS-Hochburg-Raqqa- begonnen, Zugriff 27.12.2017 -Strichaufzählung Der Standard (7.12.2017): Moskau verkündet komplette Befreiung Syriens vom IS, https://derstandard.at/2000069812571/Moskau-Svrien-komplett-vom-IS-befreit?ref=rec. Zugriff 29.12.2017 -Strichaufzählung Der Standard (9.12.2017): Aktivisten: IS-Miliz wieder zurück in syrischer Provinz Idlib, https://derstandard.at/2000069923966/Aktivisten-IS-Miliz-wieder-zurueck-in-syrischer-Provinz- Idlib?ref=rec, Zugriff 3.1.2018 -Strichaufzählung Der Standard (15.12.2017): Syrien-Runde in Genf war ein Schlag ins Wasser, https://derstandard.at/2000070412731/Achte-Syrien-Gespraechsrunde-in-Genf-endete-mit- Schuldzuweisungen?ref=rec, Zugriff 28.12.2017 -Strichaufzählung Der Standard (19.12.2016): Evakuierung Ostaleppos wieder angelaufen, http://derstandard.at/2000049518752/Evakuierung-von-Ost-Aleppo-wieder-aufgenommen? ref=rec, Zugriff 27.12.2017 -Strichaufzählung Der Standard (21.12.2017): Russland will Marinebasis im syrischen Tartus ausbauen, https://derstandard.at/2000070849430/Russland-will-Marinebasis-im-syrischen-Tartus- ausbauen, Zugriff 29.12.2017 -Strichaufzählung Der Standard (27.12.2017): Schwerkranke können syrische Rebellenbastion verlassen, https://derstandard.at/2000071090896/Schwerkranke-koennen-syrische-Rebellenbastion- verlassen, Zugriff 29.12.2017 -Strichaufzählung Der Standard (20.1.2018): Erdogan: Bodenoffensive in Syrien hat "de facto" begonnen, https://derstandard.at/2000072656629/Tuerkische-Armee-attackierte-erneut-Kurden- Stellungen-in-Syrien?ref=rec. Zugriff 24.1.2018 -Strichaufzählung Der Standard (22.1.2018): Arabische Staaten kritisieren türkischen Feldzug in Syrien, https://derstandard.at/2000072788745/Kritik-arabischer-Staaten-an-tuerkischem-Feldzug. Zugriff 24.1.2018 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2017): Humanitarian Needs Overview - Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1512548740_2018-syr-hno-english.pdf. Zugriff 27.12.2017 -Strichaufzählung Welt (3.10.2016): USA brechen Syrien-Gespräche mit Russland ab. https://www.welt.de/politik/article158530735/USA-brechen-Syrien-Gespraeche-mit-Russland- ab.html. Zugriff 27.12.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (19.9.2016): Assad erklärt Waffenruhe für beendet. http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/syrien-waffenruhe-ende-luftangriffe-usa. Zugriff 27.12.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (17.10.2017): Kurdisches Bündnis meldet Einnahme von Rakka. http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-10/syrien-rakka-islamischer-staat-befreiung. Zugriff 27.12.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (7.1.2018): 18 Tote bei Luftangriffen in Ost-Ghouta. http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-01/syrien-luftangriff-tote-rebellen- regierungstruppen-damaskus. Zugriff 17.1.2018 -Strichaufzählung Zeit Online (23.1.2018): 5.000 Menschen auf der Flucht vor türkischer Offensive. http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/tuerkische-offensive-syrien-afrin-fluechtlinge- kurden/komplettansicht. Zugriff 24.1.2018 1.3.
  16. Zu den Gebieten unter kurdischer Kontrolle: Im von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kontrollierten Gebiet wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, welche als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht (BTI 2016). Es wurden Komitees gegründet, die die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln (FT 23.12.2015). Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich (AI 12.7.2017). Die Erbringung öffentlicher Dienste variiert in den kurdisch kontrollierten Gebieten. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch Parallelstrukturen geschaffen. Zum Beispiel fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden (CHH 8.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (12.7.2017): Further Information on Urgent Action: 123/17 [MDE 24/6710/2017], https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/zwei-von-drei-aktivistenwieder-frei, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index
(2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf. Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria, https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08- governing-ro¡ava-khalaf.pdf. Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung FT - Financial Times (23.10.2015): Power to the people: a Syrian experiment in democracy, https://www.ft.com/content/50102294-77fd-11e5-a95a-27d368e1ddf
  1. Zugriff 11.12.2017 1.3.
  2. Zum Wehr- und Reservedienst und zu Rekrutierungen: 1.3.4.
  3. Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen: Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 27.6.2017) . Der Syria Monitoring and Reporting Mechanism (MRM4Syria) berichtete in der ersten Hälfte von 2017 von 300 verifizierten Fällen der Rekrutierung von Kindern wobei 18% davon unter 15 Jahre alt waren (UNOCHA 11.2017). Die Vereinten Nationen dokumentierten im Jahr 2016 851 Fälle der Rekrutierung von Kindern durch Gruppierungen die sich der Freien Syrischen Armee unterordneten
(507), den IS
(133), regierungstreue Milizen
(54), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten
(46), Regierungseinheiten
(29), Army of Islam
(28), Ahrar ash-Sham
(17), die Nusrah Front (Jabhat Fatah ash-Sham)
(10), Nur al-Din al-Zanki
(3)und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen
(24). 20 Prozent der verifizierten Fälle betrafen Kinder unter 15 Jahren (UNSG 24.8.2017). Es gibt Fälle von Minderjährigen, die kurz vor dem wehrpflichtigen Alter sind (16-17 Jahre) die an Checkpoints von der syrischen Armee rekrutiert wurden (DRC/DIS 8.2017). Vor allem in den Gegenden, die von bewaffneten terroristischen Gruppierungen kontrolliert werden oder auch in Flüchtlingslagern in benachbarten Ländern ist die Rekrutierung von Kindersoldaten verbreitet, wobei die Gruppierungen die sozioökonomische Lage der Kinder und ihrer Familien ausnutzen. Von IS- oder al-Qaida-nahen bewaffneten Gruppen wurden Einheiten gegründet wie z.B. die Ashbäl al-Zarqäw! ("die Löwenjungen von al-Zarqawi"), Ashbäl Jabhat al-Nusrah ("die Löwenjungen von Jabhat al-Nusrah") und Ashbäl al-Khiläfah ("die Löwenjungen des Kaliphats") mit Kindern von 5 bis 15 Jahren (UNHRC 28.9.2016). Es gibt aktive Versuche der Rekrutierung von Kindern durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), die einer Nötigung gleichkommen (BFA 8.2017). Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 27.6.2017). Organisationen wie Human Rights Watch, den Vereinten Nationen und KurdWatch zufolge rekrutiert die YPG sogar Kinder, einige nicht älter als zwölf Jahre, um sie im Kampf einzusetzen (ES BFA 8.2017). [Weitere Informationen hierzu siehe Abschnitt "8.
  1. Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ) "]. Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu- jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf. Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung DRC/DIS - Danish Refugee Council/ The Danish Immigration Service (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/7AF66D4A-5407-4B98-9750- 7B16318EF188/0/SvrienFFMrapportaugust2017.pdf. Zugriff 6.12.2017 -Strichaufzählung ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu- ¡ordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf. Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report Military-Service -Final.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.9.2017): National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council Resolution 16/21; Syrian Arab Republic [A/HRC/WG.6/26/SYR/1]; https://www.ecoi.net/file upload/1930 1481039574 g1621569.pdf Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2017): 2018 Humanitarian Needs OverView - Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1512548740_2018-syr-hno-english.pdf. Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (24.8.2017): Children and armed conflict, http://www.refworld.org/docid/59db4a194.html. Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Syria, https://www.ecoi.net/local link/342603/485978 de.html. Zugriff 12.12.2017 1.3.4.
  2. Die syrischen Streitkräfte: Wehr- und Reservedienst: Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden. indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten. die das Regime unterstützen. Jenen. die den Militärdienst verweigern. oder auch ihren Familienangehörigen. können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen. in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens. die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen. tatsächlich durchgesetzt wird. und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser. welche in Syrien leben. ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend. außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischenDie Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser. welche in Syrien leben. ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend. außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge. im Alter von 18 bis 42 Jahren. welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren. und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA). einer Einheit der syrischen Streitkräfte. ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.
  3. Palästinensische Flüchtlinge"] Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen. sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen. um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird. wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017). Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015). Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017). Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017) Zusatzinformationen zum Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
  4. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (BFA 8.2017). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2015; vgl. DRC/DIS 8.2017). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden z.B. mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016).Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
  5. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (BFA 8.2017). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2015; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden z.B. mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Das Militärbuch zeigt lediglich Informationen über den verpflichtenden Wehrdienst und nicht, ob eine Person Reservist ist oder nicht. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten würden dies jedoch nur auf informellem Weg tun, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (BFA 8.2017). Befreiung und Aufschub Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben (BFA 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben (BFA 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, in den letzten zwei Jahren wird der Status von Studenten aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren. Kürzlich gab es eine Änderung bezüglich des Aufschubs aufgrund eines Lehramts-Studiums. Zuvor war es möglich, einen Aufschub des Wehrdienstes zu erwirken, wenn man ein Lehramts-Masterstudium begann, unabhängig davon welches Bachelor-Studium man zuvor absolviert hatte. Dieser Aufschubgrund funktioniert nun nur noch, wenn man auch den Bachelorabschluss im Lehramtsstudium gemacht hat (BFA 8.2017). Es gibt Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann, sondern schlicht Willkür darstellt. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt, im Zuge des aktuellen Konfliktes - manchmal sogar Jahre danach - trotzdem eingezogen zu werden (BFA 8.2017). Es gibt ein Gesetz, das syrischen Männern, die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben, gegen Zahlung eines Bußgeldes die Befreiung vom Militärdienst ermöglicht. Diese Gebühr wurde von 5.000 USD auf 8.000 USD erhöht (BFA 8.2017). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 15.8.2017). Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein (BFA 8.2017; vgl. UNHCRChristliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 15.8.2017). Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein (BFA 8.2017; vergleiche UNHCR 3.11.2017) . Von Staatsangestellten wird erwartet, dass sie dem Staat zur Verfügung stehen. Um sich ein "Pool" von potentiell zur Verfügung Stehenden zu sichern, wurde ein Dekret bezüglich Staatsangestellte und Wehrdienst erlassen: Laut Legislativdekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsangestellten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen (BFA 8.2017). Hierzu gab es bereits Ende 2016 ein Dekret, welches jedoch nicht umfassend durchgesetzt wurde. Im November 2017 gab es eine erneute Direktive des Premierministers Imad Khamis, laut der "die Anstellung von jenen beendet werden soll, die den verpflichtenden Wehrdienst oder den Reservedienst vermeiden". Dieser Direktive folgten bereits Entlassungen, wobei nicht bekannt ist, in welchem Ausmaß sie stattfinden (Syria Direct 7.12.2017) . Gerade auch in alawitischen Gebieten gibt es eine Verbindung zwischen Staatsangestellten und der Notwendigkeit der Erfüllung bürgerlicher Pflichten (BFA 8.2017). Entlassungen Es liegen aktuell keine Informationen zu Entlassungen von Soldaten aus dem Militärdienst vor, es ist jedoch möglich, dass dies trotzdem vorkommt. Viele Männer haben Angst, nicht mehr aus dem Dienst entlassen zu werden, wenn sie einmal eingezogen werden. Manche Männer, die den verpflichtenden Wehrdienst bereits abgeleistet haben, werden wieder zum Dienst einberufen, oder der Dienst mancher Männer wird einfach verlängert (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015).Es liegen aktuell keine Informationen zu Entlassungen von Soldaten aus dem Militärdienst vor, es ist jedoch möglich, dass dies trotzdem vorkommt. Viele Männer haben Angst, nicht mehr aus dem Dienst entlassen zu werden, wenn sie einmal eingezogen werden. Manche Männer, die den verpflichtenden Wehrdienst bereits abgeleistet haben, werden wieder zum Dienst einberufen, oder der Dienst mancher Männer wird einfach verlängert (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Amnestien Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am
  6. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstverweigerer und Reservisten eine Amnestie erhalten. Es gibt keine Informationen darüber, wie viele Personen die Amnestie genutzt haben. In manchen Fällen wurden Personen aus der Haft entlassen, wobei die Regierung jedoch danach eine erneute Welle von Verhaftungen durchführte. In diesem Zusammenhang ist nicht klar, aus welchem Grund bestimmte Personen freigelassen werden und ob die Amnestie jenen hilft, die davon profitieren sollten [also Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, Anm.], oder anderen Personen. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten davon nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016).Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am
  7. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstverweigerer und Reservisten eine Amnestie erhalten. Es gibt keine Informationen darüber, wie viele Personen die Amnestie genutzt haben. In manchen Fällen wurden Personen aus der Haft entlassen, wobei die Regierung jedoch danach eine erneute Welle von Verhaftungen durchführte. In diesem Zusammenhang ist nicht klar, aus welchem Grund bestimmte Personen freigelassen werden und ob die Amnestie jenen hilft, die davon profitieren sollten [also Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, Anm.], oder anderen Personen. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten davon nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Reuters 20.7.2016). Wehrdienstverweigerung / Desertion Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden (BFA 8.2017). Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.2.2015). Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche "Regularisierung" schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017). Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.