Obsah (8)
§ 11Art. 133§ 1§ 2§ 5§ 33§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlW227 2184266-1 SpruchW227 2184266-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN
§ 11Abs. 3 Schulpflichtgesetz (Sch
PflG) als unzulässig zurückgewiesen.""Die Anzeige der Teilnahme von römisch 40 am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2017 aus 2018, vom 19. Dezember 2017 wird
Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) als unzulässig zurückgewiesen." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am
- Dezember 2017 beim Landesschulrat für Oberösterreich eingelangten Schreiben vom
- Dezember 2017 zeigten die Beschwerdeführer die Teilnahme ihres schulpflichtigen Sohnes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2017/2018 an.
- Mit am
- Dezember 2017 beim Landesschulrat für Oberösterreich eingelangten Schreiben vom
- Dezember 2017 zeigten die Beschwerdeführer die Teilnahme ihres schulpflichtigen Sohnes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2017 aus 2018, an.
- Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Niederösterreich Folgendes aus: "Der häusliche Unterricht für Ihr Kind XXXX für das Schuljahr 2017/2018 wird untersagt."Der häusliche Unterricht für Ihr Kind römisch 40 für das Schuljahr 2017 aus 2018, wird untersagt. Ihr Kind hat daher die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Volksschule zu erfüllen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird ausgeschlossen." Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht erst nach Beginn des Schuljahres und damit verspätet angezeigt hätten.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführen: Die rechtzeitige Abmeldung zum häuslichen Unterricht sei deswegen verspätet erfolgt, weil die Beschwerdeführer "zu diesem Zeitpunkt" noch die Hoffnung gehabt hätten, dass sie durch Gespräche mit den zuständigen Lehrern eine Verbesserung der schulischen Situation für ihren Sohn schaffen würden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Da sie weiterhin gehofft hätten, eine geeignete Volksschule für ihn zu finden, hätten sie nach intensiver Schulsuche, vielen Gesprächen mit Lehrern und Direktoren ihren Sohn in eine Klasse gehen lassen, in der er laut Aussagen der Lehrer und der Direktorin nicht passe. Da sie ihren Sohn nicht "passend" machen wollten und einen erneuten Schulwechsel für ihn nicht als zumutbar erachtet hätten, hätten sie sich schließlich für die Abmeldung zum häuslichen Unterricht entschlossen. Dies sei aus keiner spontanen und unbedachten Laune heraus geschehen, sondern sei Ausdruck ihrer Verpflichtung als Eltern für das Wohlbefinden ihrer Kinder Sorge zu tragen.
- Am
- Jänner 2018 legte der Landesschulrat für Oberösterreich die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Sohn der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und damit schulpflichtig.Der Sohn der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und damit schulpflichtig. Im Bundesland Oberösterreich begann das Schuljahr 2017/2018 am
- September 2017 (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz, wonach das Schuljahr im Bundesland Oberösterreich am zweiten Montag im September beginnt).Im Bundesland Oberösterreich begann das Schuljahr 2017 aus 2018, am
- September 2017 vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz, wonach das Schuljahr im Bundesland Oberösterreich am zweiten Montag im September beginnt). Am
- Dezember 2017 zeigten die Beschwerdeführer beim Landesschulrat für Oberösterreich die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2017/2018 an.Am
- Dezember 2017 zeigten die Beschwerdeführer beim Landesschulrat für Oberösterreich die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2017 aus 2018, an.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 1Abs. 1 Sch
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
§ 1Abs. 2 Sch
PflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz 2, SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2Abs. 1 Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Die allgemeine Schulpflicht dauert nach § 3 SchPflG neun Schuljahre.
Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Die allgemeine Schulpflicht dauert nach Paragraph 3, SchPflG neun Schuljahre.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
§ 11Abs. 1 Sch
PflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
§ 11Abs. 2 Sch
PflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.
§ 11Abs. 3 Sch
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
§ 33Abs.
4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. 3.1.
- Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht für jedes neue Schuljahr dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.3.1.
- Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht für jedes neue Schuljahr dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [
- Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres – dem Landesschulrat anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass der Landesschulrat nur innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG [S 506] mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vgl. zusätzlich VwGH 20.6.1994, 94/10/0061).Bei der Frist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
- Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres – dem Landesschulrat anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass der Landesschulrat nur innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG [S 506] mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vergleiche zusätzlich VwGH 20.6.1994, 94/10/0061). 3.1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Die Abmeldung zum häuslichen Unterricht wäre nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese vor dem
- September 2017 dem Landesschulrat für Oberösterreich angezeigt worden wäre. Die Anzeige der Beschwerdeführer langte jedoch erst am
- Dezember 2017 und damit nach Beginn des Schuljahres 2017/2018 beim Landesschulrat für Oberösterreich ein.Die Anzeige der Beschwerdeführer langte jedoch erst am
- Dezember 2017 und damit nach Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, beim Landesschulrat für Oberösterreich ein. Sie ist daher verspätet und somit zurückzuweisen, weshalb auch der erste Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides zu ändern ist. Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht zurückzuweisen ist, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht zurückzuweisen ist, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.3. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2184266.1.00