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{'item': 'W240 2180210-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlW240 2180210-1 SpruchW240 2180212-1/7E W240 2180210-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.11.2017, Zl. 1158533010-170766935 (ad 1.), und Zl. 1158533108-170767023 (ad 2.), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.11.2017, Zl. 1158533010-170766935 (ad 1.), und Zl. 1158533108-170767023 (ad 2.), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2180212-1 ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2180210-
  2. Sie gelangten gemeinsam nach Österreich und stellten am 01.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine VIS Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerinnen jeweils im Besitz eines tschechischen Visums, gültig von 20.06.2017 bis zum 14.07.2017, ausgestellt vom tschechischen Konsulat in der Russischen Föderation, waren. Bei der Erstbefragung am 02.07.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei mit ihrer Tochter nach Österreich gelangt. Sie seien mit dem Bus in das Gebiet der Mitgliedstaaten gelangt und über Österreich weiter nach Italien und Frankreich gereist, bevor sie wieder zurück nach Österreich gelangten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung am 02.07.2017 insbesondere gleichlautende Angaben an. Das BFA richtete am 05.07.2017 hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien.Das BFA richtete am 05.07.2017 hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 17.08.2017 stimmte Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO der Rückübernahme beider Beschwerdeführerinnen zu.Mit Schreiben vom 17.08.2017 stimmte Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO der Rückübernahme beider Beschwerdeführerinnen zu. Am 07.09.2017 wurde dem BFA ein Ehevertrag, ausgestellt von einem islamischen Zentrum in Österreich, über die am XXXX .2017 erfolgte Heirat der Zweitbeschwerdeführerin mit einem russischen Staatsbürger in Österreich übermittelt.Am 07.09.2017 wurde dem BFA ein Ehevertrag, ausgestellt von einem islamischen Zentrum in Österreich, über die am römisch 40 .2017 erfolgte Heirat der Zweitbeschwerdeführerin mit einem russischen Staatsbürger in Österreich übermittelt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin insbesondere an, sie leide an hohem Blutdruck. Sie nehme Medikamente, habe Untersuchungen am Kopf und müsse wieder zur Kontrolle. Sie habe auch erhöhte Leberwerte und an der linken Brust sei ein Knoten entdeckt worden. Es sei vom Rückenmark eine Probe entnommen worden. Es habe Verdacht auf eine Gehirnblutung bestanden, dieser habe sich nicht bestätigt. Sie sei elf Tage lang auf einer Neurologie aufhältig gewesen wegen des hohen Blutdrucks. Ihre Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) habe auf dem einzigen Eierstock drei Zysten und ein Gebärmuttermyom. Eine Nicht von ihr sei seit 16 Jahren und Verwandte ihres Mannes seien ebenso in Österreich. In der Russischen Föderation würden noch ihr Mann und zwei Söhne sowie eine Schwester leben. Sie habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Sie habe das Visum bei der tschechischen Botschaft beantragt. Sie wolle nicht nach Tschechien, da sie gehört habe, die Lage sei dort schlecht, es sei auch nahe an Tschetschenien. Sie wünsche sich, dass ihre Tochter bei ihrem Ehemann bleiben dürfe. Vorgelegt wurden hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin insbesondere folgende Unterlagen: -Strichaufzählung Schreiben einer österreichischen Radiologie vom 31.07.2017 mit der Diagnose "mäßig- bis mittelgradig dichter Drüsenkörper, links zentral Herdläsion wie bei fibroadenomatöser Genese, ACR Dichtetyp III, BIRADS III" samt der Empfehlung eine Kontrollsonographie in sechs Monaten durchzuführenSchreiben einer österreichischen Radiologie vom 31.07.2017 mit der Diagnose "mäßig- bis mittelgradig dichter Drüsenkörper, links zentral Herdläsion wie bei fibroadenomatöser Genese, ACR Dichtetyp römisch drei, BIRADS III" samt der Empfehlung eine Kontrollsonographie in sechs Monaten durchzuführen -Strichaufzählung Kurzarztbrief vom 08.09.2017 einer österreichischen Abteilung für Neurologie mit den Diagnosen "Spannungskopfschmerzen cervikogen getriggert, postpunktionelle Kopfschmerzen, Vitamin-B12 Mangel, Leberenzymerhöhung, Hyperlipidämie, Mukoretentionszyste Sinus maxillaris rechts", es wurden zahlreiche Medikamente als Therapieempfehlung angeführt -Strichaufzählung Bestätigung, wonach sich die Erstbeschwerdeführerin ab 29.08.2017 bis zum 08.09.2017 in einem Österreichischen Krankenhaus in stationärer Pflege befunden hat, -Strichaufzählung Diverse Überweisungen, ausgestellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2017 gab die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere an, sie habe Probleme im "gynäkologischen Bereich" [sic]. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Russischen Föderation verheiratet gewesen, sei jedoch seit sechs Jahren geschieden. Nun sei sie nach traditionellem Ritus verheiratet. Befragt zum vorgelegten Befund über ein MRT des Oberbauches und Beckens vom 10.08.2017 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es bestehe kein Behandlungsbedarf. Sie habe bereits eine Zyste am rechten Eierstock in der Russischen Föderation entfernen lassen. Sie habe sich bereits einer Chemotherapie unterzogen. Sie sorge sich nunmehr, da sie noch einen Kinderwunsch habe. Ihre Mutter leide an hohem Blutdruck, daher sorge sich die Zweitbeschwerdeführerin. In Österreich habe sie einen Ehemann, darüber habe sie bereits den Ehevertrag vorgelegt. Es gebe auch eine Cousine in Österreich und einige andere Verwandten, zu denen Kontakt bestehe. Ihre Cousine, mit der sie alle zwei Tage telefoniere, habe drei Kinder und sei seit rund 15 Jahren in Österreich, diese habe eine positive Entscheidung erhalten. Die Cousine unterstütze sie bei Arztbesuchen und habe er einige Male finanziell geholfen. Ihr jetziger Ehemann, der sich seit fünf Jahren in Österreich aufhalte, lebe nicht mit der Zweitbeschwerdeführerin zusammen, sie würden sich jedoch gegenseitig besuchen. Sie würden bis zu zwei Mal im Monat besuchen, dann jedoch für rund eine Woche, für diese Zeit würden sie sich eine Wohnung nehmen. Sie habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Sie wolle nicht von ihrem Ehemann getrennt werden und auch ihre Cousine sei in Österreich. Sie wolle in Österreich bleiben und hier arbeiten. Vorgelegt wurden insbesondere folgende Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin: -Strichaufzählung - ein Bericht über ein MRT des Oberbauches und Beckens vom 10.08.2017, darin wird insbesondere festgestellt, dass sich mehrere Zysten in der linken Ovarialregion befinden, weiters wurde "Zn Adnexresektion rechts, kleines intramurales Myom ventral am Fundus uteri, keine pathologisch vergrößerten Lymphknoten" diagnostiziert -Strichaufzählung Diverse Überweisungen, ausgestellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und von einem Facharzt für Gynäkologie -Strichaufzählung Bestätigung einer Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.11.2017 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.11.2017 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen insbesondere ausgeführt, dass deren Einreise in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz, unter Verwendung eines tschechischen Visums, gültig von 20.06.2017 bis zum 14.07.2017, erfolgt sei und die Beschwerdeführerinnen seither das Gebiet der Europäischen Union nicht wieder verlassen hätten. In den Bescheiden wurden die vorgelegten ärztlichen Unterlagen hinsichtlich der zwei Beschwerdeführerinnen aufgelistet und angeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerinnen schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen, da sie keinerlei diesbezüglich relevanten Beweise und Anmerkungen bis jetzt in deren Verfahren vorgebracht hätten. Die Einreise nach Österreich erfolgte mittels Visums legal, jedoch unrechtmäßig. Festgestellt wurde, dass Tschechien für die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen zuständig sei. In Österreich seien verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte behauptet worden, welche jedoch kein Familienleben gem. Art. 8 EMRK begründen würden. Es habe somit kein ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK erkannt werden können.In den Bescheiden wurden die vorgelegten ärztlichen Unterlagen hinsichtlich der zwei Beschwerdeführerinnen aufgelistet und angeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerinnen schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen, da sie keinerlei diesbezüglich relevanten Beweise und Anmerkungen bis jetzt in deren Verfahren vorgebracht hätten. Die Einreise nach Österreich erfolgte mittels Visums legal, jedoch unrechtmäßig. Festgestellt wurde, dass Tschechien für die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen zuständig sei. In Österreich seien verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte behauptet worden, welche jedoch kein Familienleben gem. Artikel 8, EMRK begründen würden. Es habe somit kein ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK erkannt werden können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, sie sei bereits einmal verheiratet gewesen, nun aber geschieden. Beweismittel der Scheidung habe sie nicht vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nunmehr angegeben, dass sie mit einer in Österreich aufhältigen Person verheiratet sei. Als Beweis wurde ein Ehevertrag vom XXXX .2017 vorgelegt, der Antrag in Österreich wurde jedoch bereits am 01.07.2017 gestellt. Der Ehemann besuche die Zweitbeschwerdeführerin ein bis zwei Mal im Monat, sie hätten bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen gemeinsamen Wohnsitz bzw. habe die Zweitbeschwerdeführerin keine Familiengemeinschaft mit diesem Mann bekanntgegeben. Aufgrund der Zustimmung Tschechiens hinsichtlich der Verfahren der Beschwerdeführerinnen ergebe sich weiters der seit diesem Zeitpunkt, bestehende und bis in die Gegenwart andauernde und ununterbrochene Aufenthalt in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Tschechiens für die Asylverfahren nicht eingetreten sei. Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich somit die Zuständigkeit Tschechiens gemäß Artikel 12 Abs. 2 Dublin III-VO betreffend die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen.Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, sie sei bereits einmal verheiratet gewesen, nun aber geschieden. Beweismittel der Scheidung habe sie nicht vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nunmehr angegeben, dass sie mit einer in Österreich aufhältigen Person verheiratet sei. Als Beweis wurde ein Ehevertrag vom römisch 40 .2017 vorgelegt, der Antrag in Österreich wurde jedoch bereits am 01.07.2017 gestellt. Der Ehemann besuche die Zweitbeschwerdeführerin ein bis zwei Mal im Monat, sie hätten bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen gemeinsamen Wohnsitz bzw. habe die Zweitbeschwerdeführerin keine Familiengemeinschaft mit diesem Mann bekanntgegeben. Aufgrund der Zustimmung Tschechiens hinsichtlich der Verfahren der Beschwerdeführerinnen ergebe sich weiters der seit diesem Zeitpunkt, bestehende und bis in die Gegenwart andauernde und ununterbrochene Aufenthalt in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Tschechiens für die Asylverfahren nicht eingetreten sei. Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich somit die Zuständigkeit Tschechiens gemäß Artikel 12 Absatz 2, Dublin III-VO betreffend die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen.
  7. In der gegen nunmehr angefochtene Bescheide erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es den Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf die vorgelegten Unterlagen und deren Vorbringen gesundheitlich nicht gut gehe. Im Zuge des Beschwerdegesprächs mit der Rechtsberatung seien zudem Zweifel an der psychischen Stabilität der Beschwerdeführerinnen hervorgekommen. Die Beschwerdeführerinnen hätten in Österreich verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte sowie ein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Form einer Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, Verwandte des Mannes der Erstbeschwerdeführerin und den Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Es wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen laut psychiatrischen Befunden vom 29.11.2017 an zahlreichen Erkrankungen leiden, insbesondere auch an zahlreichen psychischen Erkrankungen, weshalb beiden Medikamenten verschrieben worden seien. Moniert wurde der Umstand, dass die den Bescheiden zugrunde gelegten Länderberichte nicht aktuell und unvollständig sowie unausgeglichen seien. Verwiesen wurde darauf, dass Asylwerber in Tschechien Inhaftierung fürchten müssten, dies wäre aufgrund der psychischen Erkrankung und der gesundheitlichen Zustände der Beschwerdeführerinnen besonders schlimm. Die Haftbedingungen für Personen mit psychischen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden sich besonders prekär darstellen. Schließlich sei auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerinnen nicht inhaftiert würden, eine adäquate Behandlung der psychischen Erkrankungen in Tschechien nicht gewährleistet. Im gegenständlichen Fall sei keine Einzelfallprüfung erfolgt und das BFA hätte kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass das BFA im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kein Familienleben darstelle und sei weder ihr Ehemann noch die Cousine als Zeuge einvernommen worden. Das BFA hätte bei einer Befragung festgestellt, dass eine besonders enge Beziehung bestehe und hätte einen ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK erkannt, da ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zur Cousine und zum Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin bestehe. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin sei seit XXXX .12 .2017 in Österreich asylberechtigt. Schließlich fungiere die Cousine als Dolmetscherin und sei beiden Beschwerdeführerinnen insbesondere bei ihren Krankheiten eine große Stütze. Es sei somit davon auszugehen, dass eine besondere Beziehungsintensität vorliege und von einem schützenswertem Familienleben iSd Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerinnen in Österreich auszugehen. Aufgrund der besonderen Gründe hätte das BFA im gegenständlichen Fall feststellen müssen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK bzw. Art 3 GRC und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle und hätte das BFA vom Selbsteintrittsrecht gem. Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.
  8. In der gegen nunmehr angefochtene Bescheide erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es den Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf die vorgelegten Unterlagen und deren Vorbringen gesundheitlich nicht gut gehe. Im Zuge des Beschwerdegesprächs mit der Rechtsberatung seien zudem Zweifel an der psychischen Stabilität der Beschwerdeführerinnen hervorgekommen. Die Beschwerdeführerinnen hätten in Österreich verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte sowie ein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Form einer Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, Verwandte des Mannes der Erstbeschwerdeführerin und den Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Es wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen laut psychiatrischen Befunden vom 29.11.2017 an zahlreichen Erkrankungen leiden, insbesondere auch an zahlreichen psychischen Erkrankungen, weshalb beiden Medikamenten verschrieben worden seien. Moniert wurde der Umstand, dass die den Bescheiden zugrunde gelegten Länderberichte nicht aktuell und unvollständig sowie unausgeglichen seien. Verwiesen wurde darauf, dass Asylwerber in Tschechien Inhaftierung fürchten müssten, dies wäre aufgrund der psychischen Erkrankung und der gesundheitlichen Zustände der Beschwerdeführerinnen besonders schlimm. Die Haftbedingungen für Personen mit psychischen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden sich besonders prekär darstellen. Schließlich sei auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerinnen nicht inhaftiert würden, eine adäquate Behandlung der psychischen Erkrankungen in Tschechien nicht gewährleistet. Im gegenständlichen Fall sei keine Einzelfallprüfung erfolgt und das BFA hätte kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass das BFA im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kein Familienleben darstelle und sei weder ihr Ehemann noch die Cousine als Zeuge einvernommen worden. Das BFA hätte bei einer Befragung festgestellt, dass eine besonders enge Beziehung bestehe und hätte einen ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK erkannt, da ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zur Cousine und zum Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin bestehe. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin sei seit römisch 40 .12 .2017 in Österreich asylberechtigt. Schließlich fungiere die Cousine als Dolmetscherin und sei beiden Beschwerdeführerinnen insbesondere bei ihren Krankheiten eine große Stütze. Es sei somit davon auszugehen, dass eine besondere Beziehungsintensität vorliege und von einem schützenswertem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK der Beschwerdeführerinnen in Österreich auszugehen. Aufgrund der besonderen Gründe hätte das BFA im gegenständlichen Fall feststellen müssen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 3, GRC und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstelle und hätte das BFA vom Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Zusammen mit der Beschwerde wurden hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin insbesondere vorgelegt: -Strichaufzählung ärztlicher Entlassungsbrief vom 22.09.2017 mit den Hauptdiagnosen "Spannungskopfschmerzen, Leberenzymerhöhung, Hyperlipidämie, Mukoretentionszyste sinus maxillaris rechts", als Therapieempfehlung wurden zahlreiche Medikamente angeführt -Strichaufzählung Überweisung vom 26.09.2017 mit den Diagnosen "Spannungskopfschmerzen, Visusverschlechterung" und vom 17.11.2017 mit der Diagnose "akutes HWS-Syndrom" -Strichaufzählung Medikamentenverschreibung eines Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 03.10.2017, -Strichaufzählung Radiologischer Befund vom 27.10.2017 -Strichaufzählung Psychiatrischer Befund vom 29.11.2017, wonach die Erstbeschwerdeführerin an chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leidet sowie unter "Spannungskopfschmerz, Depression gegenwärtig mittelgradige Episode, Gastritis" und medikamentös behandelt wird -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben Zusammen mit der Beschwerde wurden hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin insbesondere vorgelegt: -Strichaufzählung Befund Endokrinologie vom 09.11.2017 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, mit den Diagnosen "Sterilität prim., Zn Adnexektomie rechts und Omenektomie bei anamnestischer Malignität" -Strichaufzählung Befundbericht eines Facharztes für Dermatologie vom 10.11.2017 mit der Diagnose "derm NZN facial", es wurde eine Entfernung durchgeführt, -Strichaufzählung ärztliche Bestätigung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin vom 17.11.2017 samt Terminvereinbarung für einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie -Strichaufzählung Aufstellung von Terminen im November und Dezember 2017 für eine Bewegungstherapie -Strichaufzählung Zahlreiche Überweisungen hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, insbesondere auch Überweisungen vom 17.11.2017 mit den Diagnosen "Cervikalsyndrom" und "Depressives Syndrom" -Strichaufzählung Befundbericht eines Arztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.11.2017 mit den Diagnosen "Cervikalsyndrom, Spannungskopfschmerz, depressive Verstimmung bei Traumaanamnese" -Strichaufzählung Psychiatrischer Befund vom 29.11.2017, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an "Posttraumatischer Belastungsstörung, Spannungskopfschmerz, Zn Entfernung eines Eierstockes wegen maligner Erkrankung" leidet und medikamentös behandelt wird -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben Mit Beschluss des BVwG vom 21.12.2017 wurde den Beschwerden gegen die im Spruch angeführten Bescheide des BFA hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen vom 12.11.2017 gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom 21.12.2017 wurde den Beschwerden gegen die im Spruch angeführten Bescheide des BFA hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen vom 12.11.2017 gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2180212-1 ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2180210-
  10. Sie gelangten gemeinsam nach Österreich und stellten am 01.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine VIS Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerinnen jeweils im Besitz eines tschechischen Visums, gültig von 20.06.2017 bis zum 14.07.2017, ausgestellt vom tschechischen Konsulat in der Russischen Föderation, waren. Das BFA richtete am 05.07.2017 hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien.Das BFA richtete am 05.07.2017 hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 17.08.2017 stimmte Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO der Rückübernahme beider Beschwerdeführerinnen zu.Mit Schreiben vom 17.08.2017 stimmte Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO der Rückübernahme beider Beschwerdeführerinnen zu. Die Beschwerdeführerinnen haben zahlreiche ärztliche Unterlagen vorgelegt, welche gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerinnen darlegten, überdies waren Überweisungen aufgrund erforderlicher weiterer Untersuchungen zur Abklärungen vorgelegt worden. Insbesondere behauptete die Zweitbeschwerdeführerin, dass eine in Österreich lebende Cousine, welche "eine positive Enscheidung" [sic] erhalten habe, die Beschwerdeführerinnen insbesondere bei Übersetzungstätigkeiten, bei Arztbesuchen und in finanziellen Angelegenheiten unterstütze. Zudem behaupteten die Beschwerdeführerinnen in Österreich aufhältige Verwandte des Mannes der Erstbeschwerdeführerin und hat die Zweitbeschwerdeführerin einen Ehevertrag, ausgestellt von einem islamischen Zentrum in Österreich, über die am XXXX .2017 erfolgte Heirat der Zweitbeschwerdeführerin mit einem russischen Staatsbürger in Österreich übermittelt. Dazu gab die Zweitbeschwerdeführerin befragt an, dieser halte sich seit fünf Jahren in Österreich auf, lebe zwar nicht mit der Zweitbeschwerdeführerin zusammen, sie würden sich jedoch gegenseitig bis zu zwei Mal im Monat besuchen und sich in dieser Zeit für jeweils rund eine Woche eine gemeinsame Wohnung anmieten.Insbesondere behauptete die Zweitbeschwerdeführerin, dass eine in Österreich lebende Cousine, welche "eine positive Enscheidung" [sic] erhalten habe, die Beschwerdeführerinnen insbesondere bei Übersetzungstätigkeiten, bei Arztbesuchen und in finanziellen Angelegenheiten unterstütze. Zudem behaupteten die Beschwerdeführerinnen in Österreich aufhältige Verwandte des Mannes der Erstbeschwerdeführerin und hat die Zweitbeschwerdeführerin einen Ehevertrag, ausgestellt von einem islamischen Zentrum in Österreich, über die am römisch 40 .2017 erfolgte Heirat der Zweitbeschwerdeführerin mit einem russischen Staatsbürger in Österreich übermittelt. Dazu gab die Zweitbeschwerdeführerin befragt an, dieser halte sich seit fünf Jahren in Österreich auf, lebe zwar nicht mit der Zweitbeschwerdeführerin zusammen, sie würden sich jedoch gegenseitig bis zu zwei Mal im Monat besuchen und sich in dieser Zeit für jeweils rund eine Woche eine gemeinsame Wohnung anmieten. In den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die vorgelegten ärztlichen Unterlagen hinsichtlich der zwei Beschwerdeführerinnen aufgelistet und angeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerinnen schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen, da sie keinerlei diesbezüglich relevanten Beweise und Anmerkungen bis jetzt in deren Verfahren vorgebracht hätten. Festgestellt wurde insbesondere auch, dass in Österreich verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte behauptet worden seien, welche jedoch kein Familienleben gem. Art. 8 EMRK begründen würden. Es habe somit kein ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK erkannt werden können.In den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die vorgelegten ärztlichen Unterlagen hinsichtlich der zwei Beschwerdeführerinnen aufgelistet und angeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerinnen schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen, da sie keinerlei diesbezüglich relevanten Beweise und Anmerkungen bis jetzt in deren Verfahren vorgebracht hätten. Festgestellt wurde insbesondere auch, dass in Österreich verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte behauptet worden seien, welche jedoch kein Familienleben gem. Artikel 8, EMRK begründen würden. Es habe somit kein ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK erkannt werden können. Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerinnen sowie des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerinnnen mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK geschützten Rechte auszuschließen. Insbesondere ist die Feststellung, wonach von den Beschwerdeführerinnen in Österreich kein Familienleben gem. Art. 8 EMRK begründet worden sei und kein ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, nicht schlüssig nachvollziehbar vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Verwandten und zum nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin.Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerinnen sowie des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerinnnen mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auszuschließen. Insbesondere ist die Feststellung, wonach von den Beschwerdeführerinnen in Österreich kein Familienleben gem. Artikel 8, EMRK begründet worden sei und kein ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, nicht schlüssig nachvollziehbar vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Verwandten und zum nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. In der gegen nunmehr angefochtene Bescheide erhobenen Beschwerde wurde insbesondere auf die verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte sowie ein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Form einer Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, Verwandte des Mannes der Erstbeschwerdeführerin und den nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen. Es wurden weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt. Insbesondere wurde ein psychiatrischer Befund vom 29.11.2017 vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin an chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leidet sowie unter "Spannungskopfschmerz, Depression gegenwärtig mittelgradige Episode, Gastritis" und medikamentös behandelt wird. Aus dem psychiatrischen Befund vom 29.11.2017 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin an "Posttraumatischer Belastungsstörung, Spannungskopfschmerz, Zn Entfernung eines Eierstockes wegen maligner Erkrankung" leidet und medikamentös behandelt wird. Schließlich wurde in der Beschwerde moniert, dass Asylwerber in Tschechien Inhaftierung fürchten müssten, dies wäre aufgrund der psychischen Erkrankung und der gesundheitlichen Zustände der Beschwerdeführerinnen besonders schlimm. Die Haftbedingungen für Personen mit psychischen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden sich besonders prekär darstellen. Schließlich sei auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerinnen nicht inhaftiert würden, eine adäquate Behandlung der psychischen Erkrankungen in Tschechien nicht gewährleistet. Behauptet wurde ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zur Cousine und zum Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Verwiesen wurde darauf, dass der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin seit 05.12.2017 in Österreich asylberechtigt sei. Eine besondere Beziehungsintensität und ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerinnen in Österreich wurde behauptet.In der gegen nunmehr angefochtene Bescheide erhobenen Beschwerde wurde insbesondere auf die verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte sowie ein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Form einer Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, Verwandte des Mannes der Erstbeschwerdeführerin und den nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen. Es wurden weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt. Insbesondere wurde ein psychiatrischer Befund vom 29.11.2017 vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin an chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leidet sowie unter "Spannungskopfschmerz, Depression gegenwärtig mittelgradige Episode, Gastritis" und medikamentös behandelt wird. Aus dem psychiatrischen Befund vom 29.11.2017 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin an "Posttraumatischer Belastungsstörung, Spannungskopfschmerz, Zn Entfernung eines Eierstockes wegen maligner Erkrankung" leidet und medikamentös behandelt wird. Schließlich wurde in der Beschwerde moniert, dass Asylwerber in Tschechien Inhaftierung fürchten müssten, dies wäre aufgrund der psychischen Erkrankung und der gesundheitlichen Zustände der Beschwerdeführerinnen besonders schlimm. Die Haftbedingungen für Personen mit psychischen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden sich besonders prekär darstellen. Schließlich sei auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerinnen nicht inhaftiert würden, eine adäquate Behandlung der psychischen Erkrankungen in Tschechien nicht gewährleistet. Behauptet wurde ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zur Cousine und zum Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Verwiesen wurde darauf, dass der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin seit 05.12.2017 in Österreich asylberechtigt sei. Eine besondere Beziehungsintensität und ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK der Beschwerdeführerinnen in Österreich wurde behauptet. Die Beschwerden der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) werden aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle unter einem behandelt. Insbesondere gaben die Beschwerdeführerinnen übereinstimmend an, dass sie zusammen nach Österreich gelangt sind. Sie haben gemeinsam den gegenständlichen Asylantrag gestellt und leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerinnen sowie zu deren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus der Aktenlage, dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen. Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Verwandten und zum Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin gründen sich auf den gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerinnen. Aus der Aktenlage ist nicht schlüssig nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde keine abschließende Beurteilung der familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerinnen und des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerinnen durchgeführt hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermag nicht nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerinnen vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermag nicht nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerinnen vor. Die in nunmehr angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen erfolgte Beweiserhebung – insbesondere hinsichtlich der familiären und privaten Anknüpfungspunkte und betrefefnd den Gesundheitszustand - stellt somit keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK geschützten Rechtspositionen ausschließen zu können.Die in nunmehr angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen erfolgte Beweiserhebung – insbesondere hinsichtlich der familiären und privaten Anknüpfungspunkte und betrefefnd den Gesundheitszustand - stellt somit keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK geschützten Rechtspositionen ausschließen zu können.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  13. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[ ]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
  2. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
  3. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.
  4. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: "Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [ ] Art. 7 - Rangfolge der KriterienArtikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag-steller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Dublin III-VO lautet:Artikel 12, Dublin III-VO lautet:
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-ständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(14)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(14)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mit-gliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufent-haltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichar-tige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeits-dauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konn-te, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder un-gültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufent-haltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorge-nommen wurde. Art. 13 - Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, - Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitglied-staat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zu-ständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat ver-fügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen". 3.
  1. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.
  2. Gemäß § 21 Abs. 3
  3. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.
  4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  5. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerden der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle unter einem behandelt werden. Insbesondere gaben die Beschwerdeführerinnen übereinstimmend an, dass sie nunmehr zusammen nach Österreich gelangt seien, gemeinsam den gegenständlichen Asylantrag gestellt haben und in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben. Im gegenständlichen Fall liegt zweifellos eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen vor, welche nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK fällt, da eine besondere Beziehungsintensität und Abhängigkeit gegeben ist, die über die üblichen Bindungen hinausgeht. Es ergeht somit hiermit eine gleichlautende Entscheidung hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen.Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerden der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle unter einem behandelt werden. Insbesondere gaben die Beschwerdeführerinnen übereinstimmend an, dass sie nunmehr zusammen nach Österreich gelangt seien, gemeinsam den gegenständlichen Asylantrag gestellt haben und in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben. Im gegenständlichen Fall liegt zweifellos eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen vor, welche nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK fällt, da eine besondere Beziehungsintensität und Abhängigkeit gegeben ist, die über die üblichen Bindungen hinausgeht. Es ergeht somit hiermit eine gleichlautende Entscheidung hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen. 3.
  6. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 2 grundsätzlich begründet ist, da die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Besitz eines gültigen tschechischen Visums waren.3.
  7. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 2, grundsätzlich begründet ist, da die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Besitz eines gültigen tschechischen Visums waren. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191).In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführerinnen eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Tschechien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine abschließende Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen. Die Beschwerdeführerinnen haben zahlreiche ärztliche Unterlagen vorgelegt, welche gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerinnen darlegten, überdies waren Überweisungen aufgrund erforderlicher weiterer Untersuchungen zur Abklärungen vorgelegt worden. Es würden weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt. Insbesondere wurde ein psychiatrischer Befund vom 29.11.2017 vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin an chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leidet sowie unter "Spannungskopfschmerz, Depression gegenwärtig mittelgradige Episode, Gastritis" und medikamentös behandelt wird. Aus dem psychiatrischer Befund vom 29.11.2017 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin an "Posttraumatischer Belastungsstörung, Spannungskopfschmerz, Zn Entfernung eines Eierstockes wegen maligner Erkrankung" leidet und medikamentös behandelt wird. Schließlich wurde in der Beschwerde moniert, dass Asylwerber in Tschechien Inhaftierung fürchten müssten, dies wäre aufgrund der psychischen Erkrankung und der gesundheitlichen Zustände der Beschwerdeführerinnen besonders schlimm. Die Haftbedingungen für Personen mit psychischen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden sich besonders prekär darstellen. Schließlich sei auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerinnen nicht inhaftiert würden, eine adäquate Behandlung der psychischen Erkrankungen in Tschechien nicht gewährleistet. Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen allenfalls durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten, welche aufgrund einer persönlichen Untersuchung zu erstellen sind, abzuklären haben, ob bei ihnen tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle einer Überstellung nach Tschechien – auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte. Im Besonderen wird – auch vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zur Versorgungssituation von physisch und psychisch Asylwerbern in Tschechien - der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerinnen konkret festzustellen sein und festzustellen sein, ob die konkret erforderlichen Medikamente und die Behandlungen in Tschechien gesichert vorhanden ist. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, der Verwandten des Mannes der Erstbeschwerdeführerin und den nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin wurde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen festgestellt, dass die in Österreich behaupteten Anknüpfungspunkte kein Familienleben gem. Art. 8 EMRK begründen würden und es wurde kein ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK vom BFA festgestellt. Diese Feststellung wurde in den Bescheiden insbesondere damit begründet, dass die Verwandten und der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt bzw. Unterkunft der Beschwerdeführerinnen leben würden und sonst keine gegenseitigen Abhängigkeiten bestehen würden.Hinsichtlich der in Österreich lebenden Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, der Verwandten des Mannes der Erstbeschwerdeführerin und den nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin wurde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen festgestellt, dass die in Österreich behaupteten Anknüpfungspunkte kein Familienleben gem. Artikel 8, EMRK begründen würden und es wurde kein ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK vom BFA festgestellt. Diese Feststellung wurde in den Bescheiden insbesondere damit begründet, dass die Verwandten und der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt bzw. Unterkunft der Beschwerdeführerinnen leben würden und sonst keine gegenseitigen Abhängigkeiten bestehen würden. Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerinnen und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen.Artikel 3 und Artikel 8, EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerinnen und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführerinnen eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Tschechien vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in 8 EMRK droht.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführerinnen eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Tschechien vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in 8 EMRK droht. 3.
  8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen vor dem Hintergrund aktueller Länderbericht zu Tschechien zu erheben haben. Überdies wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auch die behauptete überaus enge Beziehungsintensität der Beschwerdeführerinnen zu den in Österreich lebenden Verwandten und dem in Österreich lebenden nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin zu überprüfen haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Tschechien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführerinnen einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gebieten.Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Tschechien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführerinnen einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gebieten. Den angefochtenen Bescheiden haften daher Feststellungsmängel an. Im gegenständlichen Fall erweisen sich die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen unvermeidlich erscheinen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Das Unterlassen von Ermittlungen macht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung der angezeigten Ermittlungen nötig. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse wird letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführerinnen eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund der zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Anknüpfungspunkte in Form von Verwandten der Beschwerdeführerinnen und in Form des nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemannes der Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Tschechien vorliegt.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführerinnen eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund der zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Anknüpfungspunkte in Form von Verwandten der Beschwerdeführerinnen und in Form des nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemannes der Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Tschechien vorliegt. 3.
  9. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3
  10. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.3.
  11. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  12. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. 3.
  13. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.3.
  14. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W240.2180210.1.00

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