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{'item': 'W249 2161842-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlW249 2161842-1 Spruch1.) W249 2161849-1/13E 2.) W249 2161839-1/7E 3.) W249 2161842-1/7E 4.) W249 2161845-1/7E 5.) W249 2161776-1/7E I

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX (auch: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch den römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX (auch: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch den römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX (auch: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch den römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX (auch: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 zu Recht:5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch den römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1), der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF2), die Drittbeschwerdeführerin (in der Folge BF3), die Viertbeschwerdeführerin (in der Folge BF4) und die Fünftbeschwerdeführerin (in der Folge BF5), afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Schiiten und der Volkszugehörigkeit der Hazaras, reisten spätestens am 18.01.2016 irregulär in Österreich ein und stellten am 18.01.2016 bei der Landespolizeidirektion Salzburg die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  2. In ihrer Erstbefragung am 20.01.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari zu ihren und den Ausreisegründen von BF2 bis BF5 an, dass sie als Afghanen im Iran nicht anerkannt gewesen seien und deshalb dort keinen Frieden gehabt hätten. Ihr Mann habe keine Arbeit finden können und habe nach Syrien gewollt, um dort zu kämpfen. Dadurch habe sie große Angst bekommen, habe mit ihrem Mann auch darüber gestritten und sei deshalb mit ihren Kindern, ihrem Bruder und ihrer Schwester nach Europa geflüchtet. 1.
  3. Bei ihrer Einvernahme am 20.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, führte BF1 im Wesentlichen aus, dass sie bis vor ca. 16 bis 17 Jahren in XXXX in der Provinz Bamyan in Afghanistan gelebt habe. Im Iran habe sie in Teheran, Distrikt Islamshahr gelebt. Ihr Ehemann sei im Iran. Er habe kein Geld, außerdem könne er nach einer Verletzung seines Knies auf der Baustelle schlecht gehen und könne deshalb jetzt nicht nach Österreich kommen. Als BF1 den Iran verlassen habe, sei er in Afghanistan gewesen. Mit ihm habe sie immer wieder gestritten, weil sie den Wohnort habe wechseln wollen.1.
  4. Bei ihrer Einvernahme am 20.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, führte BF1 im Wesentlichen aus, dass sie bis vor ca. 16 bis 17 Jahren in römisch 40 in der Provinz Bamyan in Afghanistan gelebt habe. Im Iran habe sie in Teheran, Distrikt Islamshahr gelebt. Ihr Ehemann sei im Iran. Er habe kein Geld, außerdem könne er nach einer Verletzung seines Knies auf der Baustelle schlecht gehen und könne deshalb jetzt nicht nach Österreich kommen. Als BF1 den Iran verlassen habe, sei er in Afghanistan gewesen. Mit ihm habe sie immer wieder gestritten, weil sie den Wohnort habe wechseln wollen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab BF1 an, dass sie Afghanistan zusammen mit ihrer Familie wegen der Unsicherheit und einer Familienfeindschaft vor etwa 16-17 Jahren verlassen habe. Als die Taliban in ihrem Ort gewesen seien, hätten ihre Feinde ihnen Bestechungsgelder bezahlt. Danach hätten die Feinde den Vater und den Großvater getötet. Ihr Onkel väterlicherseits sei verschleppt worden, auch ihr Bruder sei verfolgt worden. Nach einiger Zeit seien Familienmitglieder ihrer Familie verschwunden. Später sei ihnen von den Frauen der Feinde gesagt worden, dass sie nicht nach diesen Familienmitgliedern suchen brauchten, da diese getötet und im Stall begraben worden seien. Ihr Vater habe sie in einer kleinen Höhle in einem Berg versteckt und sei ins Dorf zurückgegangen. Ihre Familie und die Gegner hätten Waffen gehabt und hätten einander erschießen wollen. Die Feinde hätten ihnen den Bach versperrt, sodass sie kein Wasser mehr gehabt hätten. Von ihren Familienangehörigen sei ein siebenjähriges Mädchen dorthin geschickt worden, um Wasser zu bringen. Das Mädchen sei beim Bach von einem 45-jährigen Mann vergewaltigt worden. Das Mädchen sei bewusstlos gewesen und nach einigen Tagen gestorben. Im Iran hätten sie dieselben Probleme mit ihren Feinden gehabt. Sie hätten mehrmals den Wohnort gewechselt, die Feinde hätten sie aber immer verfolgt und sie gefunden. Sie habe die Tür nicht mehr aufgemacht, aber die Feinde seien trotzdem hereingekommen und hätten Messer gehabt. Das erste Mal, als die Feinde gekommen seien, habe sie ein wenig die Tür geöffnet und die Polizei gerufen. Die Polizei sei nicht gekommen. Sie habe geschrien und gesagt "Ah, hier ist mein Mann. Er ist gekommen." Als die Feinde die Füße zwischen der Türe weggezogen hätten, habe sie die Türe rasch geschlossen. Das zweite Mal seien die Feinde zu ihr in den Hof gekommen. Damals habe der Nachbar sein Auto in der Gasse repariert. Als sie geschrien habe, sei der Nachbar in den Hof gekommen, und der Feind sei weggelaufen. Sie habe dort nicht mehr leben können und suche deshalb in Österreich um Asyl an, um das Leben ihrer Kinder zu retten. Sie könne nicht zurück in den Iran und nach Afghanistan. In Afghanistan habe sie von väterlicher Seite ein Grundstück, über das gestritten werde. Dieses Grundstück sei anfangs von ihrem Großvater von XXXX gekauft worden. XXXX sei auch ihr Familienmitglied und jetzt ihr Feind. Dieser habe Dokumente gefälscht und erklärt, dass dieses Grundstück ihm gehöre. Sie seien zu den Taliban gegangen und hätten eine Anzeige erstattet. Letztendlich sei die Familie aus dem Dorf geflohen. BF1 gab an, keine anderen Feinde als die Verwandten zu haben. Sie habe Angst vor den Feinden, dass sie ihr die Kinder wegnähmen und ihnen etwas antun würden. Zu den Ausreisegründen ihrer Kinder (BF2 – BF5) befragt, gab BF1 an, dass diese die gleichen Fluchtgründe wie sie selbst hätten. Außerdem hätten ihre Kinder im Iran nicht in die Schule gehen dürfen, und sie hätten keine Sicherheit gehabt.In Afghanistan habe sie von väterlicher Seite ein Grundstück, über das gestritten werde. Dieses Grundstück sei anfangs von ihrem Großvater von römisch 40 gekauft worden. römisch 40 sei auch ihr Familienmitglied und jetzt ihr Feind. Dieser habe Dokumente gefälscht und erklärt, dass dieses Grundstück ihm gehöre. Sie seien zu den Taliban gegangen und hätten eine Anzeige erstattet. Letztendlich sei die Familie aus dem Dorf geflohen. BF1 gab an, keine anderen Feinde als die Verwandten zu haben. Sie habe Angst vor den Feinden, dass sie ihr die Kinder wegnähmen und ihnen etwas antun würden. Zu den Ausreisegründen ihrer Kinder (BF2 – BF5) befragt, gab BF1 an, dass diese die gleichen Fluchtgründe wie sie selbst hätten. Außerdem hätten ihre Kinder im Iran nicht in die Schule gehen dürfen, und sie hätten keine Sicherheit gehabt. Auf den Vorhalt des BFA, dass BF1 die Grundstücksstreitigkeiten und Feinde bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, antwortete sie, dass der Dolmetscher gesagt habe, dass sie solche Sachen bei der nächsten Einvernahme schildern müsse; außerdem seien sie und eines ihrer Kinder krank gewesen. BF1 gab an, dass ihr Mann sich zum syrischen Krieg angemeldet habe. Nach einiger Zeit habe ihn der Bruder der BF1 zurück vom Trainingslager gebracht. Die iranische Regierung habe 7-8 Millionen Tuman verlangt, da er dieses Geld nicht zahlen konnte, sei der Mann von BF1 nach Afghanistan gegangen. Mittlerweile lebe er wieder im Iran auf einem Feld in einer kleinen Hütte, wo er sich versteckt halte. In Afghanistan habe BF1 nach dem Tod ihres Vaters mit Mutter, Bruder, Schwester und Großeltern zusammen gelebt. Im Iran habe BF1 etwa drei Jahre lang eine afghanische Schule besucht, wo sie lesen und schreiben gelernt habe. Im Iran habe sie ihren Ehemann vor 13-14 Jahren über eine arrangierte Hochzeit geheiratet. Anfangs habe sie mit ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern zusammen gelebt, später dann alleine mit ihrem Ehemann. BF1 habe keinen Beruf erlernt, habe aber bei der Erwerbstätigkeit der Familie mitgeholfen, so habe sie Gemüse sauber gemacht und es zusammengebunden, außerdem habe sie händisch genäht. Der Ehemann von BF1 habe in verschiedenen Firmen Plastikgeschirr eingepackt und auf Baustellen gearbeitet. In Afghanistan würde die Schwiegermutter von BF1 in Herat leben, mit der sie sehr selten Kontakt habe, ebenso eine Schwägerin und zwei Schwager. Eine Schwägerin (Schwester des Ehemannes) lebe mit ihrer Familie in Kabul. BF1 wolle, dass ihr Mann zu ihr nach Österreich komme, da die Kinder ihren Vater lieben würden und ihre kleine Tochter (BF4) deswegen psychische Probleme habe und BF2 ohne die Anwesenheit seines Vaters keinen Sport mehr treiben wolle. In ihrer Freizeit in Österreich lerne sie Deutsch und helfe ihren Kindern; sie habe in den Unterkünften beim Putzen geholfen. 1.
  5. Im weiteren Verfahren vor dem BFA gab BF1 in einer Stellungnahme vom 09.11.2016 bekannt, dass sie sich in der Zwischenzeit (11.08.1395 = 01.11.2016) von ihrem Ehemann habe scheiden lassen und übermittelte dem BFA die Scheidungsurkunde. Dazu führte BF1 aus, dass sie in der Einvernahme am 20.10.2016 angegeben habe, dass sie ihren Ehemann nachholen möchte. Ebenso habe sie in ihrer Einvernahme von Problemen mit ihrem Ehemann berichtet. Aus diesem Grund habe sie sich scheiden lassen. Sie ersuche um Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Entscheidungsfindung. Von BF1 wurden weitere, sie betreffende Unterlagen vorgelegt: eine Mitteilung des Landes Salzburgs vom 21.09.2016 betreffend Quartierverlegung, ein Patientenblatt von einem Allgemeinmediziner (Dr. med. Sturm) vom 21.11.2016, ein radiologischer Befund (Krankenhaus Zell am See) vom 21.09.2016, zwei Diagnosen des Tauernklinikum Mittersill vom 07.09.2016 und vom 24.06.
  6. 1.
  7. Am 02.02.2017 übermittelte das BFA die letzte Kurzinformation des aktuellen Länderinformationsblattes an BF1 zur Kenntnis und räumte ihr Gelegenheit zu Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. 1.
  8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, jeweils mit Bescheid vom 31.03.2017, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.03.2018 (Spruchpunkt III.).1.
  9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, jeweils mit Bescheid vom 31.03.2017, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der Folge AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.03.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass BF1 in Afghanistan keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei; für BF2, BF3, BF4 und BF5 seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb BF1 die hauptsächlichen Ausreisegründe nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht habe und sich stattdessen auf die anscheinend nebensächlichen Ausreisegründe beschränkte. Die von BF1 vorgebrachten Ausreisegründe könnten im Laufe der vergangenen Jahre nicht massiv gewesen sein, da es BF1 nach ihrer eigenen Schilderung mehrmals gelungen sei, die Angriffe ihrer Familienangehörigen abzuwehren. Weiters beschränke sich die von BF1 vorgebrachte Gefährdung durch ihre Verwandten allenfalls auf ihre Heimatprovinz. Subsidiärer Schutz wurde den Beschwerdeführern zuerkannt, da sie im Falle einer Rückkehr aufgrund fehlender familiärer Anknüpfungspunkte aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan einer Gefahr gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt seien. Ohne dieses Rückkehrhindernis wäre Kabul eine objektiv und subjektiv zumutbare Lebens- und Wohnalternative.Subsidiärer Schutz wurde den Beschwerdeführern zuerkannt, da sie im Falle einer Rückkehr aufgrund fehlender familiärer Anknüpfungspunkte aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan einer Gefahr gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt seien. Ohne dieses Rückkehrhindernis wäre Kabul eine objektiv und subjektiv zumutbare Lebens- und Wohnalternative. 1.
  10. Gegen jeweils Spruchpunkt I. dieser Bescheide brachten die Beschwerdeführer am 05.05.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und beantragten, den jeweils angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde.1.
  11. Gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide brachten die Beschwerdeführer am 05.05.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und beantragten, den jeweils angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung zum Fluchtgrund der Beschwerdeführer erweise sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes als völlig unzureichend, sodass eine neuerliche Befragung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes unerlässlich sei. 1.
  12. Am 26.07.2017 übermittelte die BF1 über ihre Rechtsberaterin eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs vom 15.07.
  13. Außerdem gab sie bekannt, dass der Nachname ihrer Kinder (BF2 – BF5) richtigerweise XXXX geschrieben werde.1.
  14. Am 26.07.2017 übermittelte die BF1 über ihre Rechtsberaterin eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs vom 15.07.
  15. Außerdem gab sie bekannt, dass der Nachname ihrer Kinder (BF2 – BF5) richtigerweise römisch 40 geschrieben werde. 1.
  16. Am 22.08.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, zu der BF1 persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte schriftlich ihr Fernbleiben und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung lautet auszugsweise: "Zur heutigen Situation: BF1 erscheint mit Kopftuch, Tunika und Jeans. R: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF1: Ja. R: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF1: Ich leide unter Migräne. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich deswegen nicht in Behandlung bin. [ ] Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: R: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF1: Ja. R: Sie haben geltend gemacht, dass Ihre Kinder anders geschrieben werden. Gibt es dafür Beweise oder Nachweise? BF1: Meine Kinder heißen XXXX , man hat es bisher falsch geschrieben.BF1: Meine Kinder heißen römisch 40 , man hat es bisher falsch geschrieben. R: Warum machen Sie das erst jetzt geltend? BF1: Ich bin vor einem Monat, als ich beim Verein Menschenrechte war, von einem afghanischen Dolmetscher darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Familienname durch einen Rechtschreibfehler falsch geschrieben worden ist. Davor sind die Kinder als XXXX aufgerufen worden, wenn ich bei einer Behörde oder einem Arzt war. In der Schule und im Kindergarten sind sie überall als XXXX aufgerufen worden. Deshalb bin ich nicht darauf gekommen.BF1: Ich bin vor einem Monat, als ich beim Verein Menschenrechte war, von einem afghanischen Dolmetscher darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Familienname durch einen Rechtschreibfehler falsch geschrieben worden ist. Davor sind die Kinder als römisch 40 aufgerufen worden, wenn ich bei einer Behörde oder einem Arzt war. In der Schule und im Kindergarten sind sie überall als römisch 40 aufgerufen worden. Deshalb bin ich nicht darauf gekommen. R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Ich gehöre der Minderheit der Hazara an, meine Muttersprache ist Dari. R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF1: Ich bin schiitischer Moslem. R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF1: Ich bin geschieden. R: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten? BF1: Derzeit bin ich nicht verlobt. Aber in ein paar Jahren habe ich vor, wieder zu heiraten. R: Haben Sie Kinder? BF1: Ja, ich habe 4 Kinder. R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF1: Nein, ich bin 3 Jahre in Iran in eine afghanische Schule gegangen. Ich kann schreiben und lesen. R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF1: Mein Vater hat für unseren Unterhalt gesorgt. Auf Nachfrage: Im Iran hat meine Mutter gearbeitet und dafür gesorgt. Vor meiner Heirat hat meine Mutter für meinen Unterhalt gesorgt, nach meiner Hochzeit mein Ehemann. R: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde)? BF1: Nein. R: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF1: Nein. R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? BF1: Ich war 15 Jahre alt, als ich Afghanistan verlassen habe. Zur derzeitigen Situation in Österreich: R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF1: Ja. Meine Schwester und meinen Bruder sowie meine Kinder. Wir sind alle gemeinsam nach Österreich gereist. R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. R stellt diverse Fragen. R stellt fest, dass BF1 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen rudimentär verstanden und teilweise auf Deutsch beantwortet hat. R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF1: In Salzburg habe ich einen Sprachkurs besucht. Das möchte ich auch in Innsbruck, aber derzeit wird kein Deutschkurs aufgrund der Ferien angeboten. Nachdem ich kleine Kinder habe und meine jüngste Tochter 2 Jahre alt ist, kann ich keinen Aktivitäten nachgehen. R: Haben Sie österr. Freunde? BF1: Ja, in Salzburg hatte ich auch österreichische Freunde, und in Innsbruck habe ich auch welche. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dies in Salzburg die Mütter der Kinder waren, die mit meinen in die Schule gegangen sind. Hier habe ich einen österreichischen Freund, der XXXX heißt. Er hilft mir bei der Wohnungssuche. Ich suche eine Wohnung, die 2 bis 3 Zimmer hat, in der ich mit meinen Kindern leben kann. Finanzieren wird dies das Sozialamt.BF1: Ja, in Salzburg hatte ich auch österreichische Freunde, und in Innsbruck habe ich auch welche. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dies in Salzburg die Mütter der Kinder waren, die mit meinen in die Schule gegangen sind. Hier habe ich einen österreichischen Freund, der römisch 40 heißt. Er hilft mir bei der Wohnungssuche. Ich suche eine Wohnung, die 2 bis 3 Zimmer hat, in der ich mit meinen Kindern leben kann. Finanzieren wird dies das Sozialamt. R: Wo leben Sie derzeit in Österreich? BF1: XXXX , in Innsbruck, das ist eine Flüchtlingsunterkunft.BF1: römisch 40 , in Innsbruck, das ist eine Flüchtlingsunterkunft. R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemandem zusammen? BF1: Ich lebe gemeinsam mit meinen Kindern. R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach, machen Sie eine Ausbildung? BF1: Wenn meine kleine Tochter so alt ist, dass ich sie in den Kindergarten schicken kann, dann habe ich vor, kochen und Schneiderei zu lernen. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe mich ein bisschen nach den Voraussetzungen dafür erkundigt. Mir wurde gesagt, dass das Gesetz novelliert wird, und ich soll mich dann, wenn ich so weit bin, dass ich arbeiten kann, erkundigen. R: Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? BF1: Nein, ich habe zwar Tests abgelegt, aber an dem Tag, als ich die Prüfung ablegen sollte, wurden wir nach XXXX transferiert.BF1: Nein, ich habe zwar Tests abgelegt, aber an dem Tag, als ich die Prüfung ablegen sollte, wurden wir nach römisch 40 transferiert. R: Wie sieht derzeit Ihr Alltag in Österreich aus? Entspricht er dem, was Sie sich vorgestellt haben? BF1: Ja; nach dem Frühstück bringe ich die Kinder in die Schule und zum Kindergarten, wenn keine Ferienzeit ist. Dann koche ich für Mittag für die Kinder. Wenn die Kinder von der Schule zurückkommen, essen sie, danach, wenn sie ihre Hausaufgaben fertig haben, dann gehe ich mit ihnen in den Park. Je nachdem, wenn ich vormittags oder nachmittags Zeit für mich habe, dann lerne ich auch selbst Deutsch. Mein Leben ist meinen Kindern gewidmet. R: Wie wollen Sie Ihr Leben in Österreich gestalten, wenn Sie den Asylstatus bekämen? BF1: Zunächst möchte ich die deutsche Sprache lernen. Ich möchte so wie hier in dieser Kultur leben. Ich werde zum Fitness gehen. Ich möchte professionell kochen oder Schneiderei lernen, um für immer in diesem Bereich arbeiten. Wenn ich in der Zukunft einen passenden Mann finde, werde ich ihn heiraten, damit die Verantwortung für meine Kinder zwischen mir und ihm geteilt wird. Weil alleine ist das sehr schwer. R: Was würden Sie sagen, inwiefern sich Ihr Leben in Österreich von dem in Afghanistan oder im Iran hauptsächlich unterscheidet? BF1: Hier kann ich so leben, wie ich möchte, hier bin ich frei. Sowohl in Afghanistan als auch im Iran hatte ich diese Freiheit nicht. Wenn ich in Afghanistan wäre, wäre ich gezwungen, eine Burka zu tragen. Im Iran habe ich einen Tschador tragen müssen. Im Iran dürfte ich keine Schule und keinen Sprachkurs besuchen, oder dass ich einen Beruf lernen könnte. In Afghanistan und im Iran war unser Leben in Gefahr, hier sind wir in Sicherheit. R: Welche Zukunft stellen Sie sich für Ihre Kinder vor? BF1: Sie sollen die Schule absolvieren, sich für einen Beruf entscheiden und lernen. Ich werde meinen Kindern erlauben, für ihr Leben selbst zu entscheiden. Ich werde sie aber dabei unterstützen. R: Geht Ihre Tochter in die Schule? BF1: Ja. R: Gehen Sie alleine einkaufen? BF1: Ja. R: Wollen Sie zu Ihrer Situation in Österreich sonst noch etwas angeben? BF1: In Österreich fühle ich mich gut, weil die Bedingungen für das Leben gut sind. R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF1: Nein R: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? BF1: Meine Tanten und Halbtanten väterlicherseits sind in Mazar-e-Sharif, aber mit ihnen habe ich keinen Kontakt. R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF1: Vor ca. 5 oder 6 Monaten war ich mit meiner Tante mütterlicherseits, welche damals in Kabul gelebt hat, telefonisch in Kontakt. Sie ist mittlerweile aufgrund des Krieges in Afghanistan in den Iran gezogen. Vor 5 oder 6 Monaten war ich mit meiner Mutter im Iran in telefonischem Kontakt, seitdem habe ich meinen Kontakt unterbrochen. Da jemand aus dem Telefon meiner Mutter die Telefonnummern fotografiert hat. Ich habe Angst bekommen, dass uns unsere Feinde finden würden, weil wir eine Feindschaft haben. R: Wieviele Tanten und Halbtanten wohnen in Mazar-e-Sharif? BF1: Ich weiß nicht, wieviele Tanten und Halbtanten ich habe, weil sie ein verstecktes Leben führen. BF1 kichert. BF1: Ich habe eine Tante väterlicherseits, welche sich im Iran befindet. Wieviele Halbtanten ich in Mazar-e-Sharif habe, weiß ich nicht. D gibt an, dass BF1 abwechselnd sagt, dass sie Halbonkeln in Mazar-e-Sharif hat bzw. nicht hat; es sei nicht nachzuvollziehen, was die BF1 meint. BF1: Ich habe Halbtanten und Halbonkeln in Mazar-e-Sharif. Auch deren Mutter lebt in Mazar-e-Sharif. Sie haben eine Feindschaft, und deswegen führen sie ein verstecktes Leben. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF1: Ich habe damals betreffend meiner Grundstücke alles gesagt, was ich sagen wollte. Diese Angaben haben der Wahrheit entsprochen, und ich halte sie aufrecht. Ich habe keine weiteren Beweismittel, die ich Ihnen heute vorlegen kann. R: Sie haben damals einen Grundstücksstreit geltend gemacht. Wie hat dieser begonnen? BF1: Dieses Grundstück war im Dorf namens XXXX in der Provinz Bamian. In welchem Distrikt sich dieses Dorf befindet, weiß ich nicht genau. XXXX war ein Nachbar von meinem Großvater väterlicherseits. Der Grund für den Streit war, dass dieser XXXX das Grundstück meines Großvaters haben wollte. Er hat behauptet, dass dieses Grundstück seinen Vorfahren gehörte, und diese sollten dieses Grundstück an meinen Großvater verkauft haben. XXXX wollte das aber nicht akzeptieren, er wollte die Grundstücke zurückhaben. Vor ca. 16 Jahren wurde aus diesem Grund mein Großvater getötet, und wir sind in den Iran gezogen.BF1: Dieses Grundstück war im Dorf namens römisch 40 in der Provinz Bamian. In welchem Distrikt sich dieses Dorf befindet, weiß ich nicht genau. römisch 40 war ein Nachbar von meinem Großvater väterlicherseits. Der Grund für den Streit war, dass dieser römisch 40 das Grundstück meines Großvaters haben wollte. Er hat behauptet, dass dieses Grundstück seinen Vorfahren gehörte, und diese sollten dieses Grundstück an meinen Großvater verkauft haben. römisch 40 wollte das aber nicht akzeptieren, er wollte die Grundstücke zurückhaben. Vor ca. 16 Jahren wurde aus diesem Grund mein Großvater getötet, und wir sind in den Iran gezogen. R: Wieso glauben Sie, dass Sie und Ihre Familie nach dieser langen Zeit aus diesem Grund noch verfolgt werden? BF1: Weil wir bereits im Iran von ihnen verfolgt wurden. Wir haben im Iran ständig unsere Unterkunft gewechselt. Weil dieser Mann in der Lage ist, auch Frauen umzubringen. Er hat davor Angst, dass wir unsere Grundstücke von ihm zurückbekommen werden. R: In welchem Verwandschaftsverhältnis steht XXXX zu Ihrer Familie?R: In welchem Verwandschaftsverhältnis steht römisch 40 zu Ihrer Familie? BF1: Er ist der Cousin mütterlicherseits meines Vaters (der Sohn von dem Bruder der Mutter meines Vaters). R: Haben Sie noch andere Feinde außer XXXX ?R: Haben Sie noch andere Feinde außer römisch 40 ? BF1: Nein. R: Hatten Sie Probleme mit den Taliban? BF1: Taliban haben mit XXXX gemeinsam meinen Großvater getötet. Sie haben meine Halbtanten und meine Halbonkel aus der Gegend vertrieben, und diese sind nach Mazar-e-Sharif gegangen.BF1: Taliban haben mit römisch 40 gemeinsam meinen Großvater getötet. Sie haben meine Halbtanten und meine Halbonkel aus der Gegend vertrieben, und diese sind nach Mazar-e-Sharif gegangen. R: Hatten Sie Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? BF1: Nein, damals, als ich Afghanistan verlassen habe, war ich eine Jugendliche. R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF1: Ich werde leicht getötet. Unsere Feinde werden mich umbringen. Mazar-e-Sharif ist in den Händen von Daesh. Wir haben nirgendwo anders einen Platz, wo wir hingehen könnten. Ich muss zu meinen Halbtanten und Halbonkel nach Mazar-e-Sharif gehen. Dort besteht seitens der Daesh für mich eine Gefahr. R: Wie konnten Sie sich scheiden lassen, wenn Sie in Österreich sind und Ihr Mann im Iran ist? BF1: Ich war mit meinem Ehemann, bevor ich mich scheiden lassen habe, in Kontakt gewesen. Ich habe über meine Probleme, die ich mit meinem Mann hatte, mit meiner Mutter gesprochen. Ich habe meine Mutter davon überzeugt, dass ich mich scheiden lassen möchte, und ich habe sie gebeten, dass sie meinen Mann suchen und finden soll. Ich habe mit meinem Mann über die Scheidung gesprochen, ich habe ihn mit Mühe davon überzeugt, dass wir uns scheiden lassen sollen. Wegen der Zukunft der Kinder. Damit meine ich, dass meine Kinder hier in Ruhe und Frieden aufwachsen, weil ihr Vater ein schlechter Mann ist. Wir haben uns über Telefon getrennt. Mein Mann hat mir dann die Scheidung über Mail geschickt. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Mutter hat mich dort vertreten, das sind die Fingerabdrücke meiner Mutter auf dem Scheidungsdokument." Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden von der Richterin folgende Länderinformationen und Unterlagen ins Verfahren eingebracht und eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt:
  17. Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 sowie die Aktualisierungen der Sicherheitslage in Afghanistan Q1.2017 vom 11.05.2017 und Q2.2017 vom 22.06.2017),
  18. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016,
  19. Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016,
  20. Auszug aus dem Urteil des EGMR vom 05.07.2016 (EGMR AM/NL, 5.7.2016, 29.094/09) 1.
  21. Am 15.01.2018 übermittelte das BVwG den Beschwerdeführern die aktualisierte Version der im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderinformation, Stand 21.12.2017, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. 1.
  22. Von Beschwerdeseite langte am 23.01.2018 eine Stellungnahme zu dem übermittelten Länderinformationsmaterial ein, in der insbesondere auf die Gefahr der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan und die Sicherheitslage vor Ort eingegangen wurde. Die Lage in ganz Afghanistan sei äußerst kritisch und stehe den Beschwerdeführern damit auch keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass BF1 von Seiten der Taliban und anderen jihadistischen Gruppierungen Verfolgung drohe, zudem hätten die Beschwerdeführer keine sozialen Anknüpfungspunkte und würden damit in eine ausweglose Situation geraten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 1.
  24. Zu den Personen der Beschwerdeführer: 1.1.
  25. BF1 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , BF2 den Namen XXXX (auch: XXXX ), geboren am XXXX , BF3 den Namen XXXX (auch: XXXX), geboren am XXXX , BF4 den Namen XXXX (auch: XXXX ), geboren am XXXX und BF5 den Namen XXXX (auch: XXXX ), geboren am XXXX . Sie alle sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. BF1 wurde am 01.11.2016 von ihrem Ehemann geschieden, der im Iran lebt; BF2, BF3, BF4 und BF5 sind ihre minderjährigen ledigen Kinder, die mit BF1 in einem Haushalt leben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari.1.1.
  26. BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , BF2 den Namen römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , BF3 den Namen römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , BF4 den Namen römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren am römisch 40 und BF5 den Namen römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren am römisch 40 . Sie alle sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. BF1 wurde am 01.11.2016 von ihrem Ehemann geschieden, der im Iran lebt; BF2, BF3, BF4 und BF5 sind ihre minderjährigen ledigen Kinder, die mit BF1 in einem Haushalt leben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari. 1.1.
  27. BF1 wurde in Afghanistan (Dorf XXXX in der Provinz Bamyan) geboren, wo sie nach dem Tod ihres Vaters mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Schwester zusammen wohnte. Wegen einer Familienfeindschaft aufgrund Grundstückstreitigkeiten verließ BF1 vor ca. 16-17 Jahren zusammen mit ihrer Familie Afghanistan und zog in den Iran, wo sie im Distrikt Islamshahr in der Provinz Teheran mit Mutter, Bruder, Schwester und Großeltern lebte. BF1 war seitdem nicht mehr in Afghanistan. Im Iran besuchte BF1 etwa drei Jahre lang eine afghanische Schule, wo sie lesen und schreiben lernte.1.1.
  28. BF1 wurde in Afghanistan (Dorf römisch 40 in der Provinz Bamyan) geboren, wo sie nach dem Tod ihres Vaters mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Schwester zusammen wohnte. Wegen einer Familienfeindschaft aufgrund Grundstückstreitigkeiten verließ BF1 vor ca. 16-17 Jahren zusammen mit ihrer Familie Afghanistan und zog in den Iran, wo sie im Distrikt Islamshahr in der Provinz Teheran mit Mutter, Bruder, Schwester und Großeltern lebte. BF1 war seitdem nicht mehr in Afghanistan. Im Iran besuchte BF1 etwa drei Jahre lang eine afghanische Schule, wo sie lesen und schreiben lernte. Vor etwa 13-14 Jahren heiratete sie im Iran ihren Ehemann im Zuge einer arrangierten Hochzeit. Anfangs lebte sie mit ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern zusammen, später alleine mit ihrem Ehemann. In Afghanistan sorgte der Vater der Beschwerdeführerin für ihren Unterhalt, im Iran ging die Mutter der BF1 einer Beschäftigung nach und sorgte für den Unterhalt der BF
  29. Nach der Heirat sorgte der Ehemann der BF1 für diese. BF1 hat keinen Beruf erlernt, half aber bei der Erwerbstätigkeit der Familie mit, so machte sie Gemüse sauber und band es zusammen, außerdem nähte sie händisch. Der Ehemann von BF1 packte in verschiedenen Firmen Plastikgeschirr ein und arbeitete auf Baustellen. BF1 hat mit ihrem Ehemann vier Kinder (BF2 – BF5), die alle im Iran geboren wurden und nun mit BF1 in Österreich leben. BF1 hatte mit ihrem Ehemann öfters Streit, weil sie den Wohnort der Familie wechseln wollte, ihr Mann das aber nicht wollte. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran war der Ehemann von BF1 in Afghanistan aufhältig. Mittlerweile lebt der Ehemann von BF1 wieder im Iran. BF1 hatte telefonischen Kontakt mit ihrem Ehemann und wollte ihn ursprünglich nach Österreich nachholen. Nach ihrer Einvernahme vor dem BFA am 20.10.2016 änderte sie ihre Meinung und trennte sich über Telefon von ihrem Mann. In weiterer Folge wurde am 01.11.2016 die Scheidung im Iran vollzogen, dies unter Abwesenheit von BF1, die sich dabei von ihrer Mutter vertreten ließ. 1.1.
  30. Die Beschwerdeführer verließen den Iran gemeinsam mit Bruder und Schwester der BF1 vermutlich Anfang Jänner 2016 und reisten über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich ein, wo sie am 18.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. 1.1.
  31. Die Schwiegermutter von BF1, ebenso eine Schwägerin und zwei Schwager, leben in Herat. Eine Schwägerin (Schwester des Ehemannes) lebt mit ihrer Familie in Kabul. Weiters leben Tanten bzw. Halbtanten und Halbonkel väterlicherseits von BF1 in Mazar-e-Sharif. Die Mutter von BF1 lebt im Iran. 1.1.
  32. Die Beschwerdeführer sind gesund, leben von der Grundversorgung und sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. BF1 leidet an Migräne, ist aber deswegen nicht in ärztlicher Behandlung. 1.1.
  33. BF1 lebt in Österreich mit ihren vier minderjährigen Kindern (BF2 – BF5) zusammen in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX in Innsbruck. Sie betreut ihre Kinder und führt den Haushalt. BF2 und BF3 besuchen in Österreich die Schule. BF1 besuchte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Deutschkurs, hat aber in der Vergangenheit bereits einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Sie konnte die von der Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung an sie auf Deutsch gestellten Fragen rudimentär verstehen und teilweise darauf auf Deutsch antworten. Darüber hinaus hat BF1 einen Werte- und Orientierungskurs am 14.07.2017 absolviert.1.1.
  34. BF1 lebt in Österreich mit ihren vier minderjährigen Kindern (BF2 – BF5) zusammen in einer Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 in Innsbruck. Sie betreut ihre Kinder und führt den Haushalt. BF2 und BF3 besuchen in Österreich die Schule. BF1 besuchte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Deutschkurs, hat aber in der Vergangenheit bereits einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Sie konnte die von der Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung an sie auf Deutsch gestellten Fragen rudimentär verstehen und teilweise darauf auf Deutsch antworten. Darüber hinaus hat BF1 einen Werte- und Orientierungskurs am 14.07.2017 absolviert. BF1 hat mehrere österreichische Freunde, dies sind die Mütter der Kinder, die mit BF2 und BF3 in die Schule gehen. BF1 hat auch einen österreichischen Freund, der ihr bei der Wohnungssuche behilflich ist, da sie eine Wohnung sucht, in der sie mit ihren Kindern leben kann. Sobald die jüngste Tochter (BF5) alt genug für den Kindergarten ist, möchte BF1 kochen und schneidern lernen und in diesem Bereich arbeiten. BF1 möchte auch wieder heiraten, wenn sie einen passenden Mann findet, um sich mit ihm die Verantwortung für ihre Kinder zu teilen, da sie dies alleine als sehr schwer empfindet. Der Alltag von BF1 gestaltet sich so, dass sie nach dem Frühstück die Kinder in die Schule und zum Kindergarten bringt und dann zu Mittag für die Kinder kocht. Wenn die Kinder von der Schule zurückkommen, essen sie, danach, wenn sie die Hausaufgaben fertig haben, geht BF1 mit ihnen in den Park. Wenn BF1 Zeit findet, lernt sie auch selbst Deutsch. Ihr Leben ist ihrer Aussage nach ihren Kindern gewidmet. BF1 geht alleine einkaufen. Für die Zukunft ihrer Kinder wünscht sich BF1, dass sie die Schule absolvieren, lernen und sich für einen Beruf entscheiden sollen. Sie möchte ihren Kindern erlauben, selbst über ihr Leben zu entscheiden. 1.
  35. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: 1.2.
  36. BF1 verließ Afghanistan gemeinsam mit ihrer Familie vor ca. 16-17 Jahren und zog in den Iran. Grund der Ausreise waren private Grundstückstreitigkeiten ihrer Familie. Das betreffende Grundstück befindet sich im Heimatdorf von BF1 namens XXXX in der Provinz Bamyan in Afghanistan. XXXX , der auch mit der BF1 weitschichtig verwandt ist, war ein Nachbar des Großvaters väterlicherseits von BF
  37. XXXX wollte das Grundstück des Großvaters besitzen und behauptete, dass dieses Grundstück seinen Vorfahren gehörte. Im Verlauf dieser Grundstückstreitigkeit tötete XXXX gemeinsam mit den Taliban den Großvater von BF1 und vertrieb ihre Halbtanten und Halbonkeln aus der Gegend, welche sich daraufhin in Mazar-e Sharif niederließen. Auch ihr Vater kam ums Leben.1.2.
  38. BF1 verließ Afghanistan gemeinsam mit ihrer Familie vor ca. 16-17 Jahren und zog in den Iran. Grund der Ausreise waren private Grundstückstreitigkeiten ihrer Familie. Das betreffende Grundstück befindet sich im Heimatdorf von BF1 namens römisch 40 in der Provinz Bamyan in Afghanistan. römisch 40 , der auch mit der BF1 weitschichtig verwandt ist, war ein Nachbar des Großvaters väterlicherseits von BF
  39. römisch 40 wollte das Grundstück des Großvaters besitzen und behauptete, dass dieses Grundstück seinen Vorfahren gehörte. Im Verlauf dieser Grundstückstreitigkeit tötete römisch 40 gemeinsam mit den Taliban den Großvater von BF1 und vertrieb ihre Halbtanten und Halbonkeln aus der Gegend, welche sich daraufhin in Mazar-e Sharif niederließen. Auch ihr Vater kam ums Leben. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden, dass BF1 in Afghanistan der Verfolgung durch die Taliban oder die Verwandten ausgesetzt war oder die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer wurden in ihrem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatten mit den Behörden ihres Heimatstaates keine Probleme. Sie waren nie politisch tätig und gehörten keiner politischen Partei an. 1.2.
  40. Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Insbesondere sind die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt. 1.2.
  41. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich BF1 am allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und selbstbestimmt leben möchte. 1.
  42. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen und deren an die Beschwerdeführer übermittelten Aktualisierungen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen: 1.3.1.: Auszug aus dem Länderinformationsblatt (Stand 21.12.2017): KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen – in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  43. – 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen – zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). [ ] Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  44. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren – führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer – speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). [ ] High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). [ ] Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt – hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen – hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann – dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen – was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen – in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen – dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar – in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" – er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). [ ] KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  45. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). [ ] Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  46. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) [ ] High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  47. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  48. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). [ ] KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  49. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). [ ] ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). [ ] Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  50. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  51. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). [ ] KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
  52. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). [ ] Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt – speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
  53. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). [ ] Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). Helmand Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017). Kunduz Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017). Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017). In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017). [ ]
  54. Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  55. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  56. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). [ ]
  57. Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). [ ] 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge hab

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