Obsah (9)
§ 22aArt. 133§ 34§ 76§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlW250 2184372-1 SpruchW250 2184372-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein und wurde am 30.09.2017 in einem China-Restaurant arbeitend aufgegriffen. Identitätsdokumente konnte er nicht vorweisen. Bei einer Befragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch gab der BF zusammengefasst an, dass er nicht wisse, in welchem Land er sich befinde und auch nicht angeben könne, seit wann er sich in Österreich aufhalte. Sein Name laute XXXX und er sei am
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein und wurde am 30.09.2017 in einem China-Restaurant arbeitend aufgegriffen. Identitätsdokumente konnte er nicht vorweisen. Bei einer Befragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch gab der BF zusammengefasst an, dass er nicht wisse, in welchem Land er sich befinde und auch nicht angeben könne, seit wann er sich in Österreich aufhalte. Sein Name laute römisch 40 und er sei am XXXX geboren. Er sei mit LKW-Fahrern unterwegs gewesen und halte sich seit 10 Jahren außerhalb Chinas auf. Er leide an Kopfschmerzen und Herzproblemen und wolle nach China zurückreisen.römisch 40 geboren. Er sei mit LKW-Fahrern unterwegs gewesen und halte sich seit 10 Jahren außerhalb Chinas auf. Er leide an Kopfschmerzen und Herzproblemen und wolle nach China zurückreisen. Auf Grund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet)
§ 34Abs.
1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen.Auf Grund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet)
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen.
- Am 01.10.2017 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei, in Österreich keine Familienangehörige habe und dass sich seine Ex-Frau und sein Sohn in China befänden. Er besitze keine Identitätsdokumente, da er seinen Reisepass unmittelbar nach der Einreise verloren habe. Über Vermögenswerte oder finanzielle Mittel verfüge er nicht. Er sei im Sommer 2015 mit einem Geschäftsvisum von China aus über Moskau nach Österreich eingereist. Er sei mit einem Pass und einem Visum eingereist, wisse aber nicht, von welchem Land das Visum ausgestellt worden sei. Er sei ausschließlich deshalb eingereist, um Geld zu verdienen. Er wohne an verschiedenen Adressen, wisse es aber nicht genau. Seinen Aufenthalt habe er sich durch Arbeit in China-Restaurants finanziert. In jenem Restaurant, in dem er aufgegriffen worden sei, arbeite er seit über einem Monat. Nach China wolle er nicht zurückkehren, da er dort viele Schulden habe.
- Mit Mandatsbescheid vom 02.10.2017 wurde
§ 76Abs.
2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der BF ohne Meldung in Österreich aufhalte und illegaler Erwerbstätigkeit nachgehe ohne sonst im Bundesgebiet verankert zu sein. Es bestehe daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG Fluchtgefahr. Auf Grund der persönlichen Verhältnisse des BF liege Verhältnismäßigkeit vor und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.3. Mit Mandatsbescheid vom 02.10.2017 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der BF ohne Meldung in Österreich aufhalte und illegaler Erwerbstätigkeit nachgehe ohne sonst im Bundesgebiet verankert zu sein. Es bestehe daher auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG Fluchtgefahr. Auf Grund der persönlichen Verhältnisse des BF liege Verhältnismäßigkeit vor und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.10.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der BF nicht erhoben.
- Am 03.10.2017 füllte der BF einen "Fragebogen zur Identifizierung der Bürgerschaft der Volksrepublik China" aus und gab dabei unter anderem an, dass er am XXXX geboren worden sei. Am XXXX wurde bei der chinesischen Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF angesucht.
- Am 03.10.2017 füllte der BF einen "Fragebogen zur Identifizierung der Bürgerschaft der Volksrepublik China" aus und gab dabei unter anderem an, dass er am römisch 40 geboren worden sei. Am römisch 40 wurde bei der chinesischen Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF angesucht.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.10.2017 zugestellt.
- Am 05.10.2017 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk vom 05.10.2017 fest, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zu der Annahme vorliegen, dass der vom BF am 05.10.2017 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei, weshalb die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibe.Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk vom 05.10.2017 fest, dass im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zu der Annahme vorliegen, dass der vom BF am 05.10.2017 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei, weshalb die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibe. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 06.10.2017 zugestellt.
- Am 05.10.2017 fand die Ersteinvernahme des BF im Asylverfahren statt. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er China am 30.05.2015 von Peking aus nach Moskau legal verlassen habe. Er sei im Besitz eines Reispasses und Visums gewesen. Die Reisedokumente seien ihm vom Reiseführer in Moskau abgenommen worden. Er wisse nicht in welchen Staaten er sich in den zwei Jahren bis zu seiner Einreise nach Österreich befunden habe. Er habe in einem ihm unbekannten Asiashop und Privatwohnungen gewohnt. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem BF vorgehalten, dass eine Eurodac-Abfrage zu seiner Person ergeben habe, dass er am 27.10.2008 in Zypern einen Asylantrag gestellt habe. Der BF bestritt dies und gab an, dass er in Zypern keinen Asylantrag gestellt habe.
- In seiner Einvernahme im Asylverfahren durch das Bundesamt am 09.10.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe. Sein Reisepass befinde sich bei seinem Geschäftspartner, mit welchem er nach Österreich eingereist sei. Er wisse nicht, wo sich der Geschäftspartner aufhalte. Es handle sich bei seinem Geschäftspartner um jenen in der Ersteinvernahme genannten Reiseführer. Weiters gab er an, dass sich seine Ex-Frau und seine Tochter in China befänden. Danach befragt, warum er am 05.10.2017 angegeben habe, dass er einen Sohn habe, gab der BF an, dass der Dolmetscher falsch übersetzt habe. Nach Österreich sei er Mitte September 2017 eingereist, China habe er Ende Mai 2015 verlassen. Er habe sich nach seiner Ausreise aus China in Moskau befunden und habe dort selbstständig Kleidung verkauft. Nach einem Brand, bei dem er alles verloren habe, sei er nach Österreich gekommen. Daran, dass er sich 2008 in Zypern befunden habe, könne er sich nicht erinnern. Er habe einen angeborenen Herzfehler, eine ärztliche Behandlung sei jedoch nicht erforderlich.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.10.2017 zugestellt.
- Am 02.11.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Bescheide vom 05.10.2017 und 16.10.2017, zog diese jedoch am 03.11.2017 wieder zurück.
- Die chinesische Vertretungsbehörde teilte dem Bundesamt am XXXX mit, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, da nach einer Überprüfung durch die zuständigen Polizeibehörden in China nicht bewiesen werden könne, dass der BF chinesischer Staatsbürger sei. Um Übermittlung der richtigen und näheren Personaldaten zur nochmaligen Überprüfung in China wurde gebeten.
- Die chinesische Vertretungsbehörde teilte dem Bundesamt am römisch 40 mit, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, da nach einer Überprüfung durch die zuständigen Polizeibehörden in China nicht bewiesen werden könne, dass der BF chinesischer Staatsbürger sei. Um Übermittlung der richtigen und näheren Personaldaten zur nochmaligen Überprüfung in China wurde gebeten. In einer daraufhin durchgeführten Einvernahme des BF durch das Bundesamt am 09.01.2018 gab der BF an, dass er ein falsches Geburtsdatum genannt habe. Sein tatsächliches Geburtsdatum laute XXXX. Nochmals zum Verbleib seines Reisepasses befragt gab der BF an, dass sich seine Dokumente bei seinem Mitarbeiter befänden, dass er jedoch nicht wisse, wo sie genau seien.In einer daraufhin durchgeführten Einvernahme des BF durch das Bundesamt am 09.01.2018 gab der BF an, dass er ein falsches Geburtsdatum genannt habe. Sein tatsächliches Geburtsdatum laute römisch 40 . Nochmals zum Verbleib seines Reisepasses befragt gab der BF an, dass sich seine Dokumente bei seinem Mitarbeiter befänden, dass er jedoch nicht wisse, wo sie genau seien. Der BF füllte neuerlich das "Formular zur Identifizierung der Bürgerschaft der Volksrepublik China" aus, gab darin sein Geburtsdatum mit XXXX an und führte zu seinem Reiseweg aus, dass er im Juli oder August 2015 nach Russland und ein Jahr danach nach Österreich gereist sei.Der BF füllte neuerlich das "Formular zur Identifizierung der Bürgerschaft der Volksrepublik China" aus, gab darin sein Geburtsdatum mit römisch 40 an und führte zu seinem Reiseweg aus, dass er im Juli oder August 2015 nach Russland und ein Jahr danach nach Österreich gereist sei.
- Am 09.01.2018 teilte der XXXX dem Bundesamt mit, dass der BF nach mehrmaliger Rückkehrberatung nicht bereit sei, freiwillig auszureisen.
- Am 09.01.2018 teilte der römisch 40 dem Bundesamt mit, dass der BF nach mehrmaliger Rückkehrberatung nicht bereit sei, freiwillig auszureisen.
- Am 30.10.2017, 27.11.2017, 27.12.2017 und 24.01.2018 führte das Bundesamt jeweils eine Schubhaftprüfung durch.
- Das Bundesamt legte am 26.01.2018 den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der über den Zeitraum von vier Monaten aufrecht zu erhaltenden Schubhaft vor. In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Schubhaftgründe seit Anordnung der Schubhaft keine Änderung erfahren haben und dass am XXXX neuerlich bei der chinesischen Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht worden sei.
- Das Bundesamt legte am 26.01.2018 den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der über den Zeitraum von vier Monaten aufrecht zu erhaltenden Schubhaft vor. In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Schubhaftgründe seit Anordnung der Schubhaft keine Änderung erfahren haben und dass am römisch 40 neuerlich bei der chinesischen Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht worden sei.
- Ein am 29.01.2018 an den BF übermitteltes Parteiengehör blieb unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang (I.
- - I.15.)
- Zum Verfahrensgang (römisch eins.
- - römisch eins.15.) Der unter Punkt I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Er gibt an, chinesischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. In Österreich ist der BF unbescholten. 2.
- Der BF wird seit 02.10.2017 in Schubhaft angehalten. 2.
- Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 05.10.2017 wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vom 05.10.2017 vorliegen. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 06.10.2017 zugestellt. 2.
- Der BF ist gesund und haftfähig.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
- Seit wann sich der BF in Österreich befindet, kann nicht festgestellt werden. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und meldete sich weder entsprechend den Bestimmungen des Meldegesetzes an noch nahm er Kontakt mit den Fremdenbehörden auf. Er entzog sich damit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. 3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Rückkehrentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar. 3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. 3.
- Der BF hat im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein falsches Geburtsdatum angegeben. 3.
- Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 3.
- Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. 3.
- In Österreich leben keine Familienangehörigen und keine engen Freunde des BF.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft 4.
- Der BF ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und untergetaucht. Er verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. 4.
- Der BF hat im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zumindest was sein Geburtsdatum betrifft, falsche Angaben gemacht. 4.
- Die chinesische Vertretungsbehörde hat eine neuerliche Überprüfung der Identitätsdaten des BF nach deren Richtigstellung zugesagt. 4.
- Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich. 4.
- Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 02.10.2017 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Ob er tatsächlich chinesischer Staatsangehöriger ist, konnte nicht festgestellt werden, da die chinesische Vertretungsbehörde auf Grund des vom BF genannten - falschen - Geburtsdatums seine Staatsangehörigkeit nicht überprüfen konnte. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit gründet sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister. Dass der BF seit 02.10.2017 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung zum Aktenvermerk
§ 76Abs.
6 FPG über die Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, beruht auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, in dem sich dieser Aktenvermerk samt dem diesbezüglichen Zustellnachweis an den BF befindet.Die Feststellung zum Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG über die Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, beruht auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, in dem sich dieser Aktenvermerk samt dem diesbezüglichen Zustellnachweis an den BF befindet. Dass der BF gesund und haftfähig ist ergibt sich aus seiner Aussage im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt vom 01.10.2017, in der er angibt, dass er gesund sei. Auch seine Angaben in seiner Einvernahme vom 09.10.2017, wonach er an einem angeborenen Herzfehler leide, lassen nicht den Schluss zu, dass der BF nicht haftfähig wäre, da er selbst in dieser Einvernahme angab, dass dieser Herzfehler keine ärztliche Behandlung notwendig mache. 2.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr Auf Grund der unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt seiner Einreise kann nicht festgestellt werden, wann der BF tatsächlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. So gab er im Zuge seines Aufgriffes am 30.09.2017 an, dass er nicht wisse, seit wann er sich in Österreich aufhalte. Am 01.10.2017 gab er an, dass er im Sommer 2015 nach Österreich eingereist sei, während er am 05.10.2017 danach befragt angab, dass er im Mai 2015 China verlassen und zwei Jahre danach nach Österreich eingereist sei. In seiner Einvernahme vom 09.10.2017 wiederum gab der BF an, dass er erst Mitte September 2017 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Im Formular der chinesischen Vertretungsbehörde zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des BF gab er am 09.01.2018 an, dass er im Jahr 2016 nach Österreich eingereist sei. Fest steht hingegen, dass er unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, da er weder ein Reisedokument vorlegen konnte und auch in seinen Einvernahmen im wesentlichen übereinstimmend angegeben hat, dass er mit einem Visum nach Russland eingereist ist und sich dort längere Zeit aufgehalten hat. Dass der BF ein Visum für den Schengenraum besessen habe behauptet er nicht. Aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF über keine Meldeadresse in Österreich verfügt hat. Im Akt des Bundesamtes findet sich kein Hinweis darauf, dass der BF nach seiner Einreise mit den Fremdenbehörden keinen Kontakt aufgenommen hat. Da sein Aufenthalt den Behörden nicht bekannt war, konnte auch kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werden. Die Feststellungen zu den mit Bescheiden des Bundesamtes vom 05.10.2017 und 16.10.2017 erlassenen, rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidungen, beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes. Dass der BF im Verfahren und vor der chinesischen Vertretungsbehörde ein falsches Geburtsdatum angegeben hat, ergibt sich zum einen daraus, dass entsprechend der Mitteilung der Botschaft der Volksrepublik China vom XXXX die Identität des BF auf Grund der angegebenen Personaldaten in China nicht festgestellt werden konnte und zum anderen darauf, dass der BF selbst in seiner Einvernahme vom 09.01.2018 angegeben hat, dass er in falsches Geburtsdatum genannt hat.Dass der BF im Verfahren und vor der chinesischen Vertretungsbehörde ein falsches Geburtsdatum angegeben hat, ergibt sich zum einen daraus, dass entsprechend der Mitteilung der Botschaft der Volksrepublik China vom römisch 40 die Identität des BF auf Grund der angegebenen Personaldaten in China nicht festgestellt werden konnte und zum anderen darauf, dass der BF selbst in seiner Einvernahme vom 09.01.2018 angegeben hat, dass er in falsches Geburtsdatum genannt hat. Die Feststellungen zum mangelnden Wohnsitz, zur mangelnden legalen Erwerbstätigkeit und dem Vermögen sowie zu der Tatsache, dass er in Österreich weder über Familienangehörige noch über enge Freunde verfügt, gründen sich auf die Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 01.10.2017, denen er auch in seinen weiteren Einvernahmen nicht entgegengetreten ist. 2.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren, die zumindest im Wesentlichen darin übereinstimmen, dass er nach seiner Ausreise aus China einige Zeit in Russland verbracht hat. Dass er über ein Visum für den Schengen-Raum oder Österreich verfügt hat, bringt der BF nicht vor. Auch ein Reisedokument hat er im Verfahren nicht vorgelegt. Er behauptet zwar, einen Reisepass zu besitzen, ist jedoch nicht in der Lage, den Ort des Verbleibes dieses Dokumentes anzugeben. Dass der BF falsche Identitätsdaten angegeben hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Botschaft der Volksrepublik China vom 27.12.2017 und der Aussage des BF in seiner Einvernahme vom 09.01.
- Im zitierten Schreiben hat die chinesische Vertretungsbehörde auch zugesagt, die Identität des BF nach Übermittlung seiner richtigen Personaldaten neuerlich in China zu überprüfen. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 02.10.2017 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mittlerweile erlassen wurde und auch in Rechtskraft erwachsen ist. Mit einer Abschiebung des BF ist insofern zu rechnen, als das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unmittelbar nach Anordnung der Schubhaft eingeleitet wurde und von der chinesischen Vertretungsbehörde bekannt gegeben wurde, dass der BF zwar falsche Identitätsdaten angegeben habe, dass jedoch eine neuerliche Überprüfung seiner Identität durchgeführt werde, sobald neue Angaben dazu übermittelt werden. Ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde gestellt, nachdem der BF sein Geburtsdatum richtig gestellt habe. Die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist daher durch Umstände begründet, die aus dem Verhalten des BF selbst resultieren. Mit der Abschiebung des BF ist zeitnahe nach Vorliegen des Heimreisezertifikates zu rechnen. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er ist nach seiner Einreise untergetaucht, es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und er zeigt sich im bisherigen Verfahren insofern unkooperativ, als er zumindest ein falsches Geburtsdatum angegeben hat, sein Reisedokument bisher nicht vorgelegt hat und auch hinsichtlich seines Einreisezeitpunktes unterschiedlichste Angaben gemacht hat. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er ist nach seiner Einreise untergetaucht, es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und er zeigt sich im bisherigen Verfahren insofern unkooperativ, als er zumindest ein falsches Geburtsdatum angegeben hat, sein Reisedokument bisher nicht vorgelegt hat und auch hinsichtlich seines Einreisezeitpunktes unterschiedlichste Angaben gemacht hat. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der BF in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF ist nach seiner unrechtmäßigen Einreise untergetaucht, in Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung, einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach sondern finanzierte sich seinen Aufenthalt dadurch, dass er illegal arbeitete. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF nach seiner Freilassung nicht wieder untertauchen werde um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Es liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der BF in Österreich nicht nach. Er ist in Österreich nach seiner Einreise untergetaucht und auch an der Richtigkeit seiner in Österreich angegeben persönlichen Daten bestehen Zweifel. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändert. Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bedingt. Dass sich die Erlangung dieses Dokumentes verzögert, ist dem Verhalten des BF zuzurechnen, da er zumindest ein falsches Geburtsdatum angegeben hat und keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, da sämtliche Verfahrensschritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits unmittelbar nach Anordnung der Schubhaft eingeleitet wurden. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache dass er unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich untergetaucht ist und im Verfahren ein falsches Geburtsdatum angegeben hat, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu verhindern - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und von der chinesischen Vertretungsbehörde eine neuerliche Überprüfung der Identitätsdaten des BF zugesagt wurde.3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache dass er unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich untergetaucht ist und im Verfahren ein falsches Geburtsdatum angegeben hat, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu verhindern - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und von der chinesischen Vertretungsbehörde eine neuerliche Überprüfung der Identitätsdaten des BF zugesagt wurde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre über die Frist von vier Monaten hinausgehende Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre über die Frist von vier Monaten hinausgehende Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W250.2184372.1.00