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{'item': 'W261 2165242-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 31§ 19

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlW261 2165242-1 SpruchW261 2165242-1/34E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste nach eigenen Angaben am 01.08.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab im Zuge der Erstbefragung am 01.08.2016 an, dass er am 01.01.2001 in XXXX in Afghanistan geboren sei. Seine Eltern seien verstorben, und er habe in Afghanistan keine Schule, kein Geld, kein Essen und keine Arbeit gehabt, und es sei dort auch Krieg gewesen, weswegen er zuerst in den Iran und in weiterer Folge nach Europa geflohen sei.Der BF gab im Zuge der Erstbefragung am 01.08.2016 an, dass er am 01.01.2001 in römisch 40 in Afghanistan geboren sei. Seine Eltern seien verstorben, und er habe in Afghanistan keine Schule, kein Geld, kein Essen und keine Arbeit gehabt, und es sei dort auch Krieg gewesen, weswegen er zuerst in den Iran und in weiterer Folge nach Europa geflohen sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost beurteilte das Alter des BF am 12.08.2016 anhand der von ihm vorgelegten Tazkira, wonach dieser 20 Jahre alt sei. Der BF habe über Vorhalt angegeben, dass er 18 Jahre alt sei, ihm jedoch sein genaues Geburtsdatum nicht bekannt sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in weiterer Folge keine Altersfeststellung durch und setzte das Geburtsdatum des BF mit 01.01.1998 fest. Anlässlich der Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (in der Folge belangte Behörde) gab der BF unter anderem an, dass er seine Tazkira gekauft habe, um eine Bankkarte zu erhalten, und um ausreisen zu können. Er wisse nicht, wie alt er wirklich sei. In weiterer Folge führte er zu den Gründen aus, weswegen er Afghanistan verlassen habe. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57leg.

cit., erließ ihm gegenüber

§ 10Abs. 1 Z 3 leg. cit. i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG und stellte

§ 52Abs.

9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46leg.

cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, mit Eingabe vom 19.07.2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) führte am 10.10.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF unter anderen zu den Gründen, weswegen er Afghanistan verlassen hat ebenso vor, wie zu seinen erfolgreichen Integrationsbestrebungen in Österreich. Beim erkennenden Gericht traten im Zuge der Verhandlung erhebliche Zweifel an der Volljährigkeit des BF auf. Mit Beschluss des BVwG vom 25.10.2017 beauftrage das BVwG nach Durchführung des Parteiengehörs über die beabsichtigte Bestellung eines medizinischen Sachverständigen, Ass. Prof. Dr. Peter GRABUSCHNIGG, Vorstand des Institutes für Gerichtliche Medizin der medizinischen Universität Graz, mit der Durchführung einer multifaktoriellen Altersfeststellung für den BF. Die dafür notwendigen Untersuchungen des BF fanden am 09.11.2017 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Im gerichtsmedizinischen Gutachten vom 14.12.2017 kam der medizinische Sachverständige unter Einbeziehung der jeweils eingeholten fachmedizinischen Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass beim BF ein Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt bestehe, und das errechnete "fiktive" Geburtsdatum des BF der XXXX sei.Im gerichtsmedizinischen Gutachten vom 14.12.2017 kam der medizinische Sachverständige unter Einbeziehung der jeweils eingeholten fachmedizinischen Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass beim BF ein Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt bestehe, und das errechnete "fiktive" Geburtsdatum des BF der römisch 40 sei. Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2017 setzte das BVwG das Geburtsdatum des BF mit XXXX neu fest. Gleichzeitig räumte das BVwG den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum angeschlossenen medizinischen Sachverständigengutachten ein. Weiters ersuchte das BVwG das zuständige Pflegschaftsgericht, das Bezirksgericht Leibnitz, um ehest mögliche Bekanntgabe eines gesetzlichen Vertreters des mj. BF.Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2017 setzte das BVwG das Geburtsdatum des BF mit römisch 40 neu fest. Gleichzeitig räumte das BVwG den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum angeschlossenen medizinischen Sachverständigengutachten ein. Weiters ersuchte das BVwG das zuständige Pflegschaftsgericht, das Bezirksgericht Leibnitz, um ehest mögliche Bekanntgabe eines gesetzlichen Vertreters des mj. BF. Keine der Verfahrensparteien gab eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten ab. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18.01.2018, Zl. XXXX , übertrug dieses vorläufig die Obsorge für den mj. BF an den Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18.01.2018, Zl. römisch 40 , übertrug dieses vorläufig die Obsorge für den mj. BF an den Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt den Namen XXXX und ist in der Provinz Balkh, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der XXXX .Der BF führt den Namen römisch 40 und ist in der Provinz Balkh, im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der römisch 40 . Der BF stellte am 01.08.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 04.07.2017 minderjährig. Die belangte Behörde stellte den angefochtenen Bescheid dem BF persönlich durch Hinterlegung am 06.07.2017 zu. 1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Namens, des Geburtsortes und der Staatsbürgerschaft des BF ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.10.2017 vor dem BVwG. Die Feststellung zum Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung am 01.08.2016. (AS 3) Die Feststellungen zum fiktiven Geburtsdatum und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers basieren auf dem unbestritten gebliebenen gerichtsmedizinischen Gutachten von Ass. Prof. Dr. Peter Grabuschnigg, Vorstand des Institutes für Gerichtliche Medizin der medizinischen Universität Graz, vom 14.12.2107. Die Feststellung zur Zustellung des angefochtenen Bescheides persönlich an den BF ergibt sich aus dem Aktenvorgang der belangten Behörde, insbesondere aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen oder Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen oder Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. § 10 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren

§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist.Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist. § 21 Abs. 1 ABGB besagt, dass Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen.Paragraph 21, Absatz eins, ABGB besagt, dass Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Nach § 21 Abs. 2 ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.Nach Paragraph 21, Absatz 2, ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig. Nach österreichischem Recht treten damit die Volljährigkeit und damit die Prozessfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. § 10 Ab. 3 BFA-VG bestimmt, dass ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen, sowie Verfahrenshandlungen

dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.Paragraph 10, Ab. 3 BFA-VG bestimmt, dass ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen, sowie Verfahrenshandlungen

dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 49,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.

§ 19Abs. 5 Satz 2 Asyl

G 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

Paragraph 19, Absatz 5, Satz 2 AsylG 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Die gegenständliche Beschwerde wurde vom mj. BF zwar rechtzeitig erhoben, ist jedoch unzulässig, da der Bescheid dem BF nicht wirksam zugestellt und damit nicht erlassen wurde: Die belangte Behörde hätte bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zumindest begründete Zweifel an der Volljährigkeit des BF haben müssen. Gab er doch selbst mehrfach bei seinen Einvernahmen an, dass er sein Geburtsdatum nicht kenne, und die von ihm vorgelegte Tazkira gekauft war, um eine Bankkarte zu erhalten. Der BF hat zugegeben, dass er sich in dieser Tazkira älter gemacht hat, als er tatsächlich ist. Allein schon aufgrund des kindlichen Äußeren des BF wäre die belangte Behörde von sich aus verpflichtet gewesen, zumindest ein Handwurzelröntgen bzw. eine multifaktorielle Altersdiagnose nach § 13 Abs. 3 BFA-VG zu veranlassen. All dies unterblieb.Die belangte Behörde hätte bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zumindest begründete Zweifel an der Volljährigkeit des BF haben müssen. Gab er doch selbst mehrfach bei seinen Einvernahmen an, dass er sein Geburtsdatum nicht kenne, und die von ihm vorgelegte Tazkira gekauft war, um eine Bankkarte zu erhalten. Der BF hat zugegeben, dass er sich in dieser Tazkira älter gemacht hat, als er tatsächlich ist. Allein schon aufgrund des kindlichen Äußeren des BF wäre die belangte Behörde von sich aus verpflichtet gewesen, zumindest ein Handwurzelröntgen bzw. eine multifaktorielle Altersdiagnose nach Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG zu veranlassen. All dies unterblieb. Vielmehr stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahme Ost mit Aktenvermerk vom 12.08.2016 fest, dass der BF volljährig sei, dies obwohl der BF auch hier angab, sein wahres Alter nicht zu kennen. Diese Altersangabe übernahm auch die belangte Behörde und adressierte in weiterer Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den nunmehr angefochtenen Bescheid an den BF persönlich und stellte ihm diesen am 06.07.2017 persönlich durch Hinterlegung zu. Die belangte Behörde nahm bei der (versuchten) Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.07.2017 als Geburtsdatum des BF den XXXX an und verwies in der Beweiswürdigung darauf, dass der BF keine unbedenklichen Dokumente, die seine Identität belegen könnten, vorgelegt hätte. Zum Alter des BF führte die belangte Behörde nicht gesondert aus, außer dass sie feststellte, dass feststehe, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährig gewesen sei. Worauf sich diese Feststellung stützt, führte die belangte Behörde nicht gesondert aus.Die belangte Behörde nahm bei der (versuchten) Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.07.2017 als Geburtsdatum des BF den römisch 40 an und verwies in der Beweiswürdigung darauf, dass der BF keine unbedenklichen Dokumente, die seine Identität belegen könnten, vorgelegt hätte. Zum Alter des BF führte die belangte Behörde nicht gesondert aus, außer dass sie feststellte, dass feststehe, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährig gewesen sei. Worauf sich diese Feststellung stützt, führte die belangte Behörde nicht gesondert aus. Erst in dem vom BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab sich nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, dass der BF nicht nur zum Zeitpunkt der Asylantragstellung, sondern auch zum Zeitpunkt der (vermeintlichen) Erlassung des angefochtenen Bescheides minderjährig war. Da bei den Einvernahmen des BF im Verfahren I. Instanz kein gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestimmt und anwesend war, verstieß die belangte Behörde gegen § 19 Abs. 5 AsylG 2005. Auch zum Zeitpunkt der Übergabe der angefochtenen Entscheidung am 06.07.2017 war der BF minderjährig, weshalb die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgen hätte müssen.Da bei den Einvernahmen des BF im Verfahren römisch eins. Instanz kein gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestimmt und anwesend war, verstieß die belangte Behörde gegen Paragraph 19, Absatz 5, AsylG 2005. Auch zum Zeitpunkt der Übergabe der angefochtenen Entscheidung am 06.07.2017 war der BF minderjährig, weshalb die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgen hätte müssen. Wegen Zustellung des angefochtenen Bescheides unmittelbar an den minderjährigen BF wurde kein Bescheid wirksam erlassen. Da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sohin nicht rechtswirksam erlassen worden ist, richtet sich die gegenständliche Beschwerde gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist. Im Ergebnis kann zudem dahingestellt bleiben, ob die vom mj. BF bevollmächtigte juristische Person hinsichtlich der Einbringung dieser Beschwerde überhaupt vertretungsbefugt war. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2165242.1.00

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