4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Das Bundesverwaltungsgericht hat die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusammenhängenden - Beschwerdesachen
GVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. In der Anlage A) werden das Datum und die Geschäftszahlen der Bescheide, die Namen der erst- bis neuntmitbeteiligten Parteien in alphabetischer Reihenfolge und die jeweiligen Beschäftigungszeiten angeführt.Das Bundesverwaltungsgericht hat die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusammenhängenden - Beschwerdesachen
Paragraph 39, Absatz 2, AVG (in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. In der Anlage A) werden das Datum und die Geschäftszahlen der Bescheide, die Namen der erst- bis neuntmitbeteiligten Parteien in alphabetischer Reihenfolge und die jeweiligen Beschäftigungszeiten angeführt. I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG voll- und
VG arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG voll- und
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass die Pflege- und Betreuungsdienst XXXX (in der Folge: K OEG) bis zum 21.04.2006 unter der Bezeichnung XXXX (in der Folge: I OEG) im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Am 28.11.2008 sei sie im Firmenbuch gelöscht worden und die nicht protokollierte Einzelfirma des Beschwerdeführers als deren (Gesamtrechts-) Nachfolger aufgetreten.Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass die Pflege- und Betreuungsdienst römisch 40 (in der Folge: K OEG) bis zum 21.04.2006 unter der Bezeichnung römisch 40 (in der Folge: römisch eins OEG) im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Am 28.11.2008 sei sie im Firmenbuch gelöscht worden und die nicht protokollierte Einzelfirma des Beschwerdeführers als deren (Gesamtrechts-) Nachfolger aufgetreten. Zudem wies sie einleitend auf ein im Jahr 2001 von der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: TGKK) geführtes Verwaltungsverfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem ASVG von drei Heimhelferinnen bei der Dienstgeberin I OEG hin. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 04.06.2008, ZI. 2006/08/0206, die Pflichtversicherung
1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG für die bei der I OEG beschäftigten Heimhelferinnen bestätigt.Zudem wies sie einleitend auf ein im Jahr 2001 von der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: TGKK) geführtes Verwaltungsverfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem ASVG von drei Heimhelferinnen bei der Dienstgeberin römisch eins OEG hin. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 04.06.2008, ZI. 2006/08/0206, die Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG für die bei der römisch eins OEG beschäftigten Heimhelferinnen bestätigt. Mit Bescheiden vom 15.10.2009 habe die belangte Behörde die Pflichtversicherung für neun bei der I OEG, welche ab April 2006 als K OEG firmiere, beschäftigte Pflegerinnen festgestellt.Mit Bescheiden vom 15.10.2009 habe die belangte Behörde die Pflichtversicherung für neun bei der römisch eins OEG, welche ab April 2006 als K OEG firmiere, beschäftigte Pflegerinnen festgestellt. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erhobenen Einsprüche habe der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 05.03.2010 aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers am 02.09.2011 durch die belangte Behörde sowie von sieben Pflegekräften - im Rechtshilfeweg - durch andere Sozialversicherungsträger. Dabei legte der Beschwerdeführer einen zwischen ihm und den Pflegekräften abgeschlossenen Vertrag als Muster vor, der folgende Vereinbarungen enthielt (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "Gesellschaftsvertrag, Stille Gesellschaft/Arbeitsgesellschaft, Pflege- und Betreuungsdienst K OEG, Hr./Fr.................... geb. am:.................,wohnhaft in ........................ Versicherungs-Nummer:......................................, Zuständiges Finanzamt:..... ........................................., Steuer-Nummer:............................... begründet zur Pflege- und Betreuungsdienst K OEG, eine stille Gesellschaft/ Arbeitsgesellschaft. Die Vermögenseinlage beträgt € 15,00 und geht zu 100 % in das Vermögen der OEG über. Diese wird im Falle einer Auflösung der stillen Gesellschaft in voller Höhe rückerstattet. Eine Pflicht zur Mitarbeit besteht nicht. Für Dienstleistungen, die frei jeglicher Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erbracht werden, gebührt dem stillen Gesellschafter die vereinbarte Honorarnote als Vorausgewinn. Im Rahmen der Dienstleistungserbringung für die OEG schließt der stille Gesellschafter eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Bei selbstverschuldetem oder nicht entschuldigtem Fernbleiben vom Einsatzort ist eine Pönale € 200,00 zu entrichten, die der geschädigten Institution/Person zugute kommt. Der stille Gesellschafter nimmt zur Kenntnis, dass Äußerungen oder Verhalten geschäftsschädigender Wirkung neben einer sofortigen Auflösung des Vertrages rechtliche Konsequenzen haben. Über gesellschaftsinterne Angelegenheiten ist gegenüber Dritten seitens beider Vertragspartner Stillschweigen zu bewahren. Das Stillschweigen bleibt auch bei Vertragsauflösung aufrecht. Die Auflösung dieses Vertrages ist seitens beider Vertragspartner jederzeit und ohne Angaben von Gründen möglich." Als Sachverhalt stellte die belangte Behörde unter anderem fest, dass im Jahr 2001 die I OEG gegründet und später unter der Bezeichnung K OEG geführt worden sei, um inländische Pflegekräfte, die (noch) nicht zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt gewesen seien, für die 24-Stunden-Betreuung einsetzen zu können. Die unbeschränkt haftende "XXXX" (in der Folge: I GmbH) habe der I OEG das Gewerbe mit dem Wortlaut: "Anbieten persönlicher Dienste, bestehend aus der Reinigung von Wohnungen nach Art der Hausfrau/Hausmannes, Durchführung von Hausarbeiten in der Wohnung des Auftraggebers (insbesondere Kochen von Mahlzeiten, Wäsche waschen und bügeln, Aufräumen), Begleitung und Unterhaltung von Auftraggebern, Hilfestellung bei täglichen Verrichtungen von in der Motorik eingeschränkten Personen, Botengängen sowie Durchführung von Einkäufen und Besorgungen sowie Vermittlung von zu freiberuflichen Tätigkeiten berechtigten Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe", zur Verfügung gestellt.Als Sachverhalt stellte die belangte Behörde unter anderem fest, dass im Jahr 2001 die römisch eins OEG gegründet und später unter der Bezeichnung K OEG geführt worden sei, um inländische Pflegekräfte, die (noch) nicht zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt gewesen seien, für die 24-Stunden-Betreuung einsetzen zu können. Die unbeschränkt haftende "XXXX" (in der Folge: römisch eins GmbH) habe der römisch eins OEG das Gewerbe mit dem Wortlaut: "Anbieten persönlicher Dienste, bestehend aus der Reinigung von Wohnungen nach Art der Hausfrau/Hausmannes, Durchführung von Hausarbeiten in der Wohnung des Auftraggebers (insbesondere Kochen von Mahlzeiten, Wäsche waschen und bügeln, Aufräumen), Begleitung und Unterhaltung von Auftraggebern, Hilfestellung bei täglichen Verrichtungen von in der Motorik eingeschränkten Personen, Botengängen sowie Durchführung von Einkäufen und Besorgungen sowie Vermittlung von zu freiberuflichen Tätigkeiten berechtigten Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe", zur Verfügung gestellt. Einige der an der Mitarbeit bei der I OEG interessierten in- und ausländischen Pflegerinnen hätten ebenfalls einen derartigen Gewerbeschein erlangen wollen, um legal in Österreich in der 24-Stunden-Betreuung betreuungsbedürftiger Personen tätig sein zu können. Nur einer einzigen sei dies gelungen. Alle anderen Pflegerinnen seien unter Inanspruchnahme der Gewerbeberechtigung der Komplementär-GmbH in der Personenbetreuung tätig geworden.Einige der an der Mitarbeit bei der römisch eins OEG interessierten in- und ausländischen Pflegerinnen hätten ebenfalls einen derartigen Gewerbeschein erlangen wollen, um legal in Österreich in der 24-Stunden-Betreuung betreuungsbedürftiger Personen tätig sein zu können. Nur einer einzigen sei dies gelungen. Alle anderen Pflegerinnen seien unter Inanspruchnahme der Gewerbeberechtigung der Komplementär-GmbH in der Personenbetreuung tätig geworden. Alle Pflegekräfte hätten eine stille Gesellschaft (Arbeitsgesellschaft) mit der K OEG oder deren Vorgängergesellschaft gegründet, wobei sie als vertragliche Grundlage den angeführten Gesellschaftsvertrag unterfertigt hätten. Ihnen seien in der Folge Pflegeaufträge angeboten worden. Es sei ihnen frei gestanden, diese Angebote anzunehmen oder abzulehnen. Bei den von der K OEG und ihrer Vorgängergesellschaft im relevanten Zeitraum in Vorarlberg betreuten Pfleglingen habe es sich um vier (namhaft gemachte) Patienten gehandelt. Habe die (angeführte) Pflegekraft einen Auftrag übernommen, habe sie den Pflegebefohlenen 24 Stunden täglich betreuen müssen, wobei die Anzahl der aufeinander folgenden Dienste von der Schwere bzw. körperlichen Anforderung des jeweiligen Falles abhängig gewesen sei. Die Pflegekraft habe sich mit einer ebenfalls bei der I OEG tätigen Kollegin in bestimmten zeitlichen Abständen abgewechselt. Dieser Kollegin habe sie bei der Dienstübergabe, aber auch dem behandelnden Arzt, der vorgegeben habe, was zu tun wäre, über Vorkommnisse berichten müssen. Die Pflegekraft habe kostenlos im Haus der gepflegten Person gewohnt.Habe die (angeführte) Pflegekraft einen Auftrag übernommen, habe sie den Pflegebefohlenen 24 Stunden täglich betreuen müssen, wobei die Anzahl der aufeinander folgenden Dienste von der Schwere bzw. körperlichen Anforderung des jeweiligen Falles abhängig gewesen sei. Die Pflegekraft habe sich mit einer ebenfalls bei der römisch eins OEG tätigen Kollegin in bestimmten zeitlichen Abständen abgewechselt. Dieser Kollegin habe sie bei der Dienstübergabe, aber auch dem behandelnden Arzt, der vorgegeben habe, was zu tun wäre, über Vorkommnisse berichten müssen. Die Pflegekraft habe kostenlos im Haus der gepflegten Person gewohnt. Im Fall von Dienstverhinderung durch Krankheit habe sie eine ebenfalls für die K OEG tätige Kollegin anrufen müssen oder dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie den Auftrag nicht ausführen könne. Auch bei einer "Freistellung" habe sie sich mit einer Kollegin absprechen müssen. Bei der Durchführung der Pflegeaufträge habe die Pflegekraft ihre persönliche Kleidung verwendet, alle anderen für die Tätigkeit notwendigen Mittel hätten sich im Haus der betreuten Person befunden. Die Pflegekräfte hätten eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Zeitnachweise für die erbrachte Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer gemeldet worden und die Pflegekraft habe das im Voraus vereinbarte Entgelt auf ihr Konto überwiesen bekommen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde betreffend den "Gesellschaftsvertrag" dar, dass zwar von der I OEG der Abschluss eines Werkvertrages gewollt gewesen sei, jedoch sich aus diesem ergebe, dass der dem stillen Gesellschafter zuzurechnende Gewinn ("Vorausgewinn") sich aus der "vereinbarten Honorarnote" ergeben habe. Was unter diesem Begriff konkret zu verstehen sei, gehe aus dem Vertrag nicht hervor. Das gegenständliche Verfahren habe gezeigt, dass damit das Entgelt gemeint sei, das die stille Gesellschafterin für ihre Tätigkeit als Pflegekraft erhalte. Es ergebe sich aus dem Umfang ihrer Arbeitsleistung und aus der konkreten Vereinbarung über die Höhe des ihr dafür zustehenden Entgelts, welches von der I OEG angeboten und von der Pflegerin akzeptiert oder eben nicht akzeptiert worden sei, wobei Letzteres das Nichtzustandekommen der Auftrages zur Folge gehabt hätte. Die Höhe des der stillen Gesellschafterin zustehenden Gewinns richte sich somit nicht nach ihrer Kapitaleinlage, die für alle Gesellschafterinnen gleich hoch gewesen sei, nämlich € 15,--, sondern nach dem Umfang der erbrachten Arbeit. Damit entferne sich der Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft im vorliegenden Fall erheblich vom gesetzlichen Regelfall. Bei wahrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise (nach § 539a ASVG) verhalte es sich vielmehr so, dass sich der Gewinnanspruch der einzelnen Gesellschafterin nicht nach ihrer Kapitaleinlage, sondern nach dem Umfang ihrer tatsächlichen Pflegetätigkeit richte. Die Abhängigkeit der Höhe des Entgeltanspruches vom Umfang der Tätigkeit sei jedoch charakteristisch für Dienstverhältnisse und nicht für das Verhältnis einer stillen Gesellschafterin zu einem Unternehmen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde betreffend den "Gesellschaftsvertrag" dar, dass zwar von der römisch eins OEG der Abschluss eines Werkvertrages gewollt gewesen sei, jedoch sich aus diesem ergebe, dass der dem stillen Gesellschafter zuzurechnende Gewinn ("Vorausgewinn") sich aus der "vereinbarten Honorarnote" ergeben habe. Was unter diesem Begriff konkret zu verstehen sei, gehe aus dem Vertrag nicht hervor. Das gegenständliche Verfahren habe gezeigt, dass damit das Entgelt gemeint sei, das die stille Gesellschafterin für ihre Tätigkeit als Pflegekraft erhalte. Es ergebe sich aus dem Umfang ihrer Arbeitsleistung und aus der konkreten Vereinbarung über die Höhe des ihr dafür zustehenden Entgelts, welches von der römisch eins OEG angeboten und von der Pflegerin akzeptiert oder eben nicht akzeptiert worden sei, wobei Letzteres das Nichtzustandekommen der Auftrages zur Folge gehabt hätte. Die Höhe des der stillen Gesellschafterin zustehenden Gewinns richte sich somit nicht nach ihrer Kapitaleinlage, die für alle Gesellschafterinnen gleich hoch gewesen sei, nämlich € 15,--, sondern nach dem Umfang der erbrachten Arbeit. Damit entferne sich der Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft im vorliegenden Fall erheblich vom gesetzlichen Regelfall. Bei wahrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise (nach Paragraph 539 a, ASVG) verhalte es sich vielmehr so, dass sich der Gewinnanspruch der einzelnen Gesellschafterin nicht nach ihrer Kapitaleinlage, sondern nach dem Umfang ihrer tatsächlichen Pflegetätigkeit richte. Die Abhängigkeit der Höhe des Entgeltanspruches vom Umfang der Tätigkeit sei jedoch charakteristisch für Dienstverhältnisse und nicht für das Verhältnis einer stillen Gesellschafterin zu einem Unternehmen. Nach ausführlicher Darlegung der gegen die Gründung einer "stillen Gesellschaft" sprechenden Argumente kam die belangte Behörde zum Schluss, dass für die Annahme einer echten stillen Gesellschaft kein Raum bleibe. Die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse im konkreten Fall könne anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden und sei daher als Missbrauch von Formen des bürgerlichen Rechtes zu werten. Die gegenständlichen Verträge, soweit sie das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit belegen sollten, seien als Scheinverträge, die das Vorliegen von unselbständigen Dienstverhältnissen der Pflegekräfte verbergen sollten und die daher
ASVG unbeachtlich seien, zu qualifizieren.Nach ausführlicher Darlegung der gegen die Gründung einer "stillen Gesellschaft" sprechenden Argumente kam die belangte Behörde zum Schluss, dass für die Annahme einer echten stillen Gesellschaft kein Raum bleibe. Die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse im konkreten Fall könne anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden und sei daher als Missbrauch von Formen des bürgerlichen Rechtes zu werten. Die gegenständlichen Verträge, soweit sie das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit belegen sollten, seien als Scheinverträge, die das Vorliegen von unselbständigen Dienstverhältnissen der Pflegekräfte verbergen sollten und die daher
Paragraph 539 a, ASVG unbeachtlich seien, zu qualifizieren. In weiterer Folge tätigte die belangte Behörde eingehende Ausführungen zur Dienstgebereigenschaft der K OEG (bzw. ihrer Vorgängerin, der I OEG). Die OEGs seien mit dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer und einer wechselnden Zahl an stillen Gesellschafterinnen geführt worden. Sämtliche Einnahmen für die Pflegedienste seien im relevanten Zeitraum von den OEGs getätigt worden, ebenso sämtliche Ausgaben. Diese hätten einen Betriebsstandort in Lienz und einen Geschäftsführer gehabt, eine Bilanz erstellt, Werbung gemacht, Personal gesucht und solches gefunden, Pflegeaufträge akquiriert, die Pflegetarife mit den Kunden und den Pflegerinnen verhandelt und sie seien rechtlich vertreten worden, hätten einen Steuerberater beschäftigt und über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Der ganze Betrieb sei auf ihre Rechnung und ihr wirtschaftliches Risiko geführt worden.In weiterer Folge tätigte die belangte Behörde eingehende Ausführungen zur Dienstgebereigenschaft der K OEG (bzw. ihrer Vorgängerin, der römisch eins OEG). Die OEGs seien mit dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer und einer wechselnden Zahl an stillen Gesellschafterinnen geführt worden. Sämtliche Einnahmen für die Pflegedienste seien im relevanten Zeitraum von den OEGs getätigt worden, ebenso sämtliche Ausgaben. Diese hätten einen Betriebsstandort in Lienz und einen Geschäftsführer gehabt, eine Bilanz erstellt, Werbung gemacht, Personal gesucht und solches gefunden, Pflegeaufträge akquiriert, die Pflegetarife mit den Kunden und den Pflegerinnen verhandelt und sie seien rechtlich vertreten worden, hätten einen Steuerberater beschäftigt und über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Der ganze Betrieb sei auf ihre Rechnung und ihr wirtschaftliches Risiko geführt worden. In der Folge legte die belangte Behörde bei der Differenzierung zwischen einem Werkvertrag und Dienstvertrag die für den Letzteren sprechenden Argumente dar. Die für die K OEG und ihrer Vorgängergesellschaft tätig gewordenen Pflegerinnen hätten keine im Vornhinein konkretisierte und individualisierte Leistung, sondern ihr dauerndes Bemühen um die bestmögliche Pflege ihrer Pflegebefohlenen für den von ihnen übernommenen Zeitraum geschuldet. Worin in den gegenständlichen Fällen ein "Werk" erblickt werden könne, bleibe unklar. Ebenso sei ein "gewährleistungstauglicher Erfolg" der Pflegetätigkeit nicht messbar. Im Übrigen ging die belangte Behörde auf die Kriterien und Merkmale, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sprachen, insbesondere die Eingliederung der Pflegerinnen in die Betriebsorganisation, die persönlichen Arbeitspflicht, das generelle Vertretungsrecht, die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und Arbeitszeit sowie das arbeitsbezogene Verhalten sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit und Entgeltlichkeit der Tätigkeit betreffend, ausführlich ein.Im Übrigen ging die belangte Behörde auf die Kriterien und Merkmale, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sprachen, insbesondere die Eingliederung der Pflegerinnen in die Betriebsorganisation, die persönlichen Arbeitspflicht, das generelle Vertretungsrecht, die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und Arbeitszeit sowie das arbeitsbezogene Verhalten sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit und Entgeltlichkeit der Tätigkeit betreffend, ausführlich ein. Zum Abschluss wurde im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass sich der Beginn und die Dauer der Pflichtversicherung der Pflegekraft aus der von der K OEG vorgelegten Beschäftigungsnachweisen ergäben. Es sei davon ausgegangen worden, dass die Pflichtversicherung nur an den Tagen bzw. Zeiträumen der tatsächlichen Tätigkeit für die OEGs eingetreten und kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei. 2. Gegen diese Bescheide hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch erhoben. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass trotz der nunmehr durchgeführten Vernehmungen das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und es die belangte Behörde unterlassen habe, den Sachverhalt umfassend zu erheben. Die Vernehmung des Beschwerdeführers werde zwar wortgleich wiedergegeben, jedoch seien die sich daraus ergebenden Feststellungen unvollständig geblieben bzw. seien sie unrichtig. So sei es nicht richtig, dass die I GmbH der I OEG ihren Gewerbeschein zur Verfügung gestellt hätte. Vielmehr sei für die I OEG ein eigenes Gewerbe angemeldet worden. Daher hätten alle Pflegerinnen einen Gewerbeschein gehabt, wobei sich dies aus den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Urkunden ergebe. Die belangte Behörde habe festgehalten, dass es nur einer Pflegerin gelungen sei, ein Gewerbe mit diesem Wortlaut anzumelden, jedoch nicht darauf hingewiesen, dass nicht mehr weiter versucht worden sei einen Gewerbeschein für eine einzelne Pflegerin zu erlangen, weil es 2005 bereits Medienberichte gegeben habe, dass eine umfassende neue Gesetzesänderung im Pflegebereich erfolgen werde.Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass trotz der nunmehr durchgeführten Vernehmungen das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und es die belangte Behörde unterlassen habe, den Sachverhalt umfassend zu erheben. Die Vernehmung des Beschwerdeführers werde zwar wortgleich wiedergegeben, jedoch seien die sich daraus ergebenden Feststellungen unvollständig geblieben bzw. seien sie unrichtig. So sei es nicht richtig, dass die römisch eins GmbH der römisch eins OEG ihren Gewerbeschein zur Verfügung gestellt hätte. Vielmehr sei für die römisch eins OEG ein eigenes Gewerbe angemeldet worden. Daher hätten alle Pflegerinnen einen Gewerbeschein gehabt, wobei sich dies aus den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Urkunden ergebe. Die belangte Behörde habe festgehalten, dass es nur einer Pflegerin gelungen sei, ein Gewerbe mit diesem Wortlaut anzumelden, jedoch nicht darauf hingewiesen, dass nicht mehr weiter versucht worden sei einen Gewerbeschein für eine einzelne Pflegerin zu erlangen, weil es 2005 bereits Medienberichte gegeben habe, dass eine umfassende neue Gesetzesänderung im Pflegebereich erfolgen werde. Die Behörde habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass die OEG nach dem Vorbild bereits bestehender (angeführter) Pool-Dienste oder der Skischulen in Tirol und Vorarlberg gegründet worden sei. Alle Gesellschafterinnen der OEG seien als Selbständige tätig und bei der Versicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert gewesen. Die Pflegerinnen hätten ihre Arbeitsleistung in die OEG eingebracht. Die Rechtsform der stillen Gesellschaft sei deshalb gewählt worden, um die Verwaltungsaufgaben, wie Rechnungslegung, Internetauftritte und dergleichen, gemeinschaftlich und damit kostengünstiger organisieren zu können. Zum Teil habe es sich bei den Gesellschafterinnen um ausgebildete Krankenschwestern, die nur mehr kurze Praxiszeit benötigt hätten, um als Krankenschwester freiberuflich tätig sein zu können, aber auch um Altenfachbetreuerinnen, Pflegehelferinnen und Heimhilfen, die sich zu einer berufsfähigen Gesellschaft im Sinne des Unternehmensgesetzbuches zusammengeschlossen hätten, gehandelt. Die Tätigkeiten der Gesellschafterinnen entsprächen jenem Tätigkeitsbild, wie es die Gewerbeordnung für den selbständigen Personenbetreuer vorgesehen habe. Die Möglichkeit der Vertretung sei ausdrücklich vereinbart worden, wobei bei der Pflegestelle H. als Vertretung nur eine diplomierte Krankenschwester in Frage gekommen sei. Die Dienste seien zwischen den Gesellschafterinnen auf der Pflegestelle eingeteilt worden. All diese entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen würden fehlen, obwohl sie sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Urkunden und den Niederschriften ergeben hätten. Ebenso würden jene Sachverhaltsfeststellungen fehlen, die sich aus den glaubwürdigen Angaben der erstmitbeteiligten Partei ergäben. So habe sie angegeben, dass eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart gewesen sei, wobei sie sich auch von einer Nichtkollegin (außerhalb der OEG) hätte vertreten lassen können. Was den Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft/Arbeitsgesellschaft der Pflegerinnen mit der K OEG und ihrer Vorgängergesellschaft betreffe, entferne sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde der zwischen Gesellschafterin und der OEG abgeschlossene Vertrag keineswegs vom gesetzlichen Regelfall, herrsche doch Vertragsfreiheit. Gegenständlich handle es sich um eine atypische stille Gesellschaft, wobei
2 UGB die Einlage eines Gesellschafters auch in der Leistung von Diensten bestehen könne. Die Leistung von Diensten sei Bar- oder Sachleistungen gleichgestellt. Im § 109 UGB sei weiters geregelt, im Zweifel sei nicht anzunehmen, dass ihm dafür eine Beteiligung an der Gesellschaft zu gewähren sei; er habe nur einen Anspruch auf den Gewinn. Der Gewinn sei den Gesellschafterinnen als Vorausgewinn ausbezahlt worden. Zum Risiko der einzelnen Gesellschafterinnen sei festzuhalten, dass sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des UGB (§ 128 UGB) unbeschränkt haften würden. Aus diesem Grund hätten die einzelnen Gesellschafterinnen auch eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Gesellschaftsform sei gewählt worden, weil es für alle Gesellschafterinnen Vorteile gebracht habe, sich zu organisieren. Die Verwaltungsaufgaben oder der Internetauftritt seien gemeinsam leichter, effizienter und kostengünstiger zu bewerkstelligen. Tatsächlich hätten sich die Gesellschafterinnen keineswegs wie Angestellte verhalten, sondern seien im Rahmen der Sachzwänge, die sich bei Fällen mit hohem Betreuungsaufwand (ab der Pflegstufe 3) ergäben, völlig selbständig tätig gewesen.Was den Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft/Arbeitsgesellschaft der Pflegerinnen mit der K OEG und ihrer Vorgängergesellschaft betreffe, entferne sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde der zwischen Gesellschafterin und der OEG abgeschlossene Vertrag keineswegs vom gesetzlichen Regelfall, herrsche doch Vertragsfreiheit. Gegenständlich handle es sich um eine atypische stille Gesellschaft, wobei
Paragraph 109, Absatz 2, UGB die Einlage eines Gesellschafters auch in der Leistung von Diensten bestehen könne. Die Leistung von Diensten sei Bar- oder Sachleistungen gleichgestellt. Im Paragraph 109, UGB sei weiters geregelt, im Zweifel sei nicht anzunehmen, dass ihm dafür eine Beteiligung an der Gesellschaft zu gewähren sei; er habe nur einen Anspruch auf den Gewinn. Der Gewinn sei den Gesellschafterinnen als Vorausgewinn ausbezahlt worden. Zum Risiko der einzelnen Gesellschafterinnen sei festzuhalten, dass sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des UGB (Paragraph 128, UGB) unbeschränkt haften würden. Aus diesem Grund hätten die einzelnen Gesellschafterinnen auch eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Gesellschaftsform sei gewählt worden, weil es für alle Gesellschafterinnen Vorteile gebracht habe, sich zu organisieren. Die Verwaltungsaufgaben oder der Internetauftritt seien gemeinsam leichter, effizienter und kostengünstiger zu bewerkstelligen. Tatsächlich hätten sich die Gesellschafterinnen keineswegs wie Angestellte verhalten, sondern seien im Rahmen der Sachzwänge, die sich bei Fällen mit hohem Betreuungsaufwand (ab der Pflegstufe 3) ergäben, völlig selbständig tätig gewesen. Auch die vereinbarte Zahlung einer Pönale sei kein Indiz für die unselbständige Tätigkeit, weil auch bei selbständig tätigen Personen ein Vertragsbruch zu Schadenersatzforderungen gegenüber dem vertragsbrüchigen Teil führen könnten. Die Vertragsklauseln über die "geschäftsschädigenden" Äußerungen würden kein Kontroll- oder Sanktionsrecht der OEG darstellen, sondern seien dahingehend zu verstehen, dass es sich bei den zu pflegenden Personen um Personen handle, die in besonderem Maß hilfsbedürftig und schutzlos seien. Daher seien auf die Standespflicht im Besonderen hingewiesen worden. Ebenso verhalte es sich mit der Verschwiegenheitsklausel. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass § 160 GewO (Qualitätssicherung für die Personenbetreuung) einen entsprechenden Passus hinsichtlich der Verschwiegenheit enthalte. Entgegen der Annahme der belangten Behörde handle es sich bei den gegenständlichen Verträgen keinesfalls um Scheinverträge. Zum Zeitpunkt, als die belangte Behörde erstmalig die Versicherungspflicht festgestellt habe, habe bereits eine Pflichtversicherung der Gesellschafterinnen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestanden.Die Vertragsklauseln über die "geschäftsschädigenden" Äußerungen würden kein Kontroll- oder Sanktionsrecht der OEG darstellen, sondern seien dahingehend zu verstehen, dass es sich bei den zu pflegenden Personen um Personen handle, die in besonderem Maß hilfsbedürftig und schutzlos seien. Daher seien auf die Standespflicht im Besonderen hingewiesen worden. Ebenso verhalte es sich mit der Verschwiegenheitsklausel. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass Paragraph 160, GewO (Qualitätssicherung für die Personenbetreuung) einen entsprechenden Passus hinsichtlich der Verschwiegenheit enthalte. Entgegen der Annahme der belangten Behörde handle es sich bei den gegenständlichen Verträgen keinesfalls um Scheinverträge. Zum Zeitpunkt, als die belangte Behörde erstmalig die Versicherungspflicht festgestellt habe, habe bereits eine Pflichtversicherung der Gesellschafterinnen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestanden. Die mitbeteiligten Parteien hätten sich einen Gewerbeschein besorgt, seien bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angemeldet gewesen, hätten ihr die Beiträge bezahlt und Einkommensteuererklärungen abgegeben sowie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die zweit-, dritt-, viert-, fünft- und siebtmitbeteiligte Partei seien dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterlegen, hingegen sei die Tätigkeit einer Heimhelferin nach den Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe geregelt. Ihnen sei die Fachpflege des H., bei dem es sich um eine äußerst aufwendige und kostenintensive Hauskrankenpflege eines ab den vierten Halswirbel gelähmten Patienten gehandelt habe, angeboten worden. Sie hätten diesen angenommen. Den Pflegeauftrag hätten sie weisungsungebunden und selbstverantwortlich entsprechend dem Pflegeplan, der sich aus dem Krankheitsbild der zu pflegenden Person ergebe, und den ärztlichen Verordnungen, die Pflege eigenverantwortlich und fachgerecht durchzuführen, erfüllt. Eine Heimhilfe sei dem gegenüber nicht befugt, einen derartigen Pflegeauftrag anzunehmen, weil sie dazu nicht berechtigt sei. Sie sei vielmehr in der Haushaltsführung, Betreuung und ausschließlich unterstützend in der Fachpflege tätig. Die siebt- und achtmitbeteiligte Partei seien nicht einvernommen worden. Die belangte Behörde hätte das zuvor Angeführte feststellen müssen. Zur Dienstgebereigenschaft der K OEG bzw. der I OEG sei auszuführen, dass die Gesellschafterinnen in keinem Beschäftigungsverhältnis zur OEG gestanden, sondern selbständig tätig und pflichtversichert bei der SVA gewesen seien. Der OEG komme daher keine Dienstgebereigenschaft zu.Zur Dienstgebereigenschaft der K OEG bzw. der römisch eins OEG sei auszuführen, dass die Gesellschafterinnen in keinem Beschäftigungsverhältnis zur OEG gestanden, sondern selbständig tätig und pflichtversichert bei der SVA gewesen seien. Der OEG komme daher keine Dienstgebereigenschaft zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung des Werkvertrages vom Dienstvertrag komme es nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung an, vielmehr seien die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG und § 1 AIVG sei zu prüfen, ob bei der tatsächlichen Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung als Gesamtbild die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen würden. Im vorliegenden Fall würden die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen, sodass die Einspruchsgegnerin richtigerweise zu dem Ergebnis gelangen hätte müssen, dass keine Pflichtversicherung vorliegt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung des Werkvertrages vom Dienstvertrag komme es nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung an, vielmehr seien die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG und Paragraph eins, AIVG sei zu prüfen, ob bei der tatsächlichen Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung als Gesamtbild die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen würden. Im vorliegenden Fall würden die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen, sodass die Einspruchsgegnerin richtigerweise zu dem Ergebnis gelangen hätte müssen, dass keine Pflichtversicherung vorliegt. Die Gesellschafterinnen seien nicht in die Betriebsorganisation der OEG eingebunden gewesen, weil sie ihre Tätigkeit selbständig und weisungsungebunden an den Pflegestellen verrichtet hätten. Sie hätten sich nur jenen Sachzwängen unterwerfen müssen, die sich ergäben, wenn die zu pflegende Person der dritten oder höchsten Pflegestufe zuzuordnen sei. Die Betriebstätte der OEG sei in Lienz gelegen, die gegenständlichen "Pflegestellen" seien in Vorarlberg gewesen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe eindeutig ergeben, dass die Gesellschafterinnen nicht kontrolliert worden seien und insbesondere gegenüber der OEG keine Weisungsgebundenheit bestand habe. Betriebsmittel seien ebenfalls nicht von der OEG zur Verfügung gestellt worden, sondern seien diese an der jeweiligen Pflegestelle vorhanden gewesen. Die Gesellschafterinnen hätten sich nicht nur vertreten lassen dürfen, sondern sie hätten der OEG darüber auch nicht berichten oder diese vorab in Kenntnis setzen müssen. Es gebe daher kein Indiz dafür, dass die Gesellschafterinnen in die Betriebsorganisation der OEG eingegliedert gewesen seien. Zum Vorliegen von Dienstverhältnissen sei auszuführen, dass das Bundesministerium für Finanzen in den Einkommensteuerrichtlinien Folgende festhalte: "Erfolgt die Pflegetätigkeit durch dritte Personen, die nicht dem Familienverband der pflegebedürftigen Person angehören (Fremde), ist grundsätzlich von einer gewerblichen Betätigung der Pflegepersonen auszugehen; bei der pflegenden Person führt die Pflegetätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb." Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vertretungsbefugnis und ausgehend von den niederschriftlichen Angaben erstmitbeteiligten Partei sei von einer generellen Vertretungsbefugnis auszugehen. Wenn die belangte Behörde vermeine, auf Grund der Verschwiegenheitspflicht sei eine Vertretung durch dritte geeignete Personen nicht zulässig gewesen, verkenne sie, dass sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit der erstmitbeteiligten Partei selbstverständlich auch auf die Vertretung bezogen habe. Die Vertretung trete in alle Vertragsrechte und Vertragspflichten der erstmitbeteiligten Partei ein. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde seien daher unbeachtlich. Der Arbeitsort der Gesellschafterinnen sei die jeweilige Pflegestelle, somit der Wohnort der zu pflegenden Person gewesen. Der Arbeitsort sei somit nicht die Betriebsstätte der OEG gewesen. Aus den Vernehmungen der Gesellschafterinnen ergebe sich, dass der Dienstplan zwischen den Gesellschafterinnen ausgemacht worden sei und diese ihre Dienstzeiten selbst hätten koordinieren können. Von der OEG habe es keine Vorgabe gegeben, wann genau die Dienste zu leisten seien. Selbstverständlich ergäben sich bestimmte Tages- und Nachtrhythmen, je nachdem welcher Pflege der zu Pflegende bedurft habe. Dieser Rhythmus sei aber auch zwischen den Gesellschafterinnen koordiniert und nie mit der OEG und dem Beschwerdeführer abgesprochen worden. Die Gesellschafterinnen seien keinem ihre Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht der OEG unterlegen. Dass im Gesellschaftsvertrag eine Pönaleklausel und eine Klausel über die Folgen geschäftsschädigenden Verhaltens enthalten sei, bedeute nicht, dass die OEG ein Kontrollsystem aufgebaut habe. Derartige Vertragsklauseln seien unter selbständig arbeitenden Vertragspartnern, etwa bei Bauvorhaben zwischen mehreren Handwerkern, absolut üblich. Für ein Kontrollsystem, wie von der belangten Behörde angenommen, gebe es keine Ermittlungsergebnisse. Die Dienstpläne seien zwischen den Gesellschafterinnen vereinbart worden. Es habe kein Konkurrenzverbot gegeben. Fahrtspesen sowie Wohnungskosten hätten selbst bezahlt werden müssen. Die Abrechnungen seien jeweils nach einem Monat von den Gesellschafterinnen an die OEG geschickt worden. Auch in dieser Vorgehensweise sei kein Kontrollrecht zu erblicken. Die Gesellschafterinnen hätten nicht in persönlicher Abhängigkeit gehandelt, sodass auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen habe. Im vorliegenden Fall würden die Merkmale für die selbständige Ausübung der Erwerbstätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. 3. Mit dem am 12.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16.12.2013 wurden die Verwaltungsakten vorgelegt. 4. In den weiteren Schriftsätzen wiederholte der (nunmehr durch einen anderen Rechtsanwalt vertretene) Beschwerdeführer seine bisher vorgebrachten Argumente. In seiner Stellungnahme führte er aus, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.06.2008, Zl. 2006/08/0206, über das Bestehen der Pflichtversicherung der bei der I OEG bzw. der K OEG beschäftigten (drei) Heimhelferinnen nach dem ASVG zu Grunde liegende Sachverhalt sei mit dem nunmehr zu beurteilenden nicht vergleichbar. Im seinerzeitigen Verfahren seien die Heimhilfen nicht einvernommen worden, hätten diese keine Vertretungsbefugnis gehabt und wären zeitgebunden gewesen. Nunmehr gebe es aber keine Vertretungsbefugnis und die Heimhilfen seien nicht mehr zeitgebunden, was sich aus deren Einvernahmen ergebe. Die Aufnahme der Arbeitstätigkeit erfolge nunmehr auf Grund eines Vorschlages des Beschwerdeführers. Die sieben Heimhilfen hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Vorschläge abzulehnen. Es handle sich dabei um die reine Vermittlung eines Auftrages, den die Heimhilfen annehmen oder ablehnen hätten können, je nachdem, ob er ihnen genehm gewesen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer habe penibelst darauf geachtet, dass zwischen ihm und den Heimhilfen keine Bindung an Weisungen mehr bestünden. Eine Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers sei nicht erfolgt und die betroffenen Personen hätten im Rahmen ihrer Tätigkeit einen wesentlichen Gestaltungsspielraum gehabt und hätten ihre unternehmerische Entscheidung in jeder Weise selbst treffen können. Eine organisatorische Einheit innerhalb derer mit technischen oder materiellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse verfolgt würden, habe infolge der reinen Vermittlung von möglichen Beschäftigungsverhältnissen nicht bestanden. Wie sich aus den Niederschriften ergebe, hätten sich die Dienstnehmer den Ablauf der Arbeit jederzeit selbst regeln oder ändern können. Eine persönliche Abhängigkeit sei nicht vorgelegen. Die Arbeitseinteilungen seien vor Ort mit den betroffenen Familienmitgliedern der zu pflegenden Personen oder pflegenden Personen selbst vorgenommen worden. In die Arbeitseinteilung sei der Beschwerdeführer nicht eingebunden gewesen.römisch eins OEG bzw. der K OEG beschäftigten (drei) Heimhelferinnen nach dem ASVG zu Grunde liegende Sachverhalt sei mit dem nunmehr zu beurteilenden nicht vergleichbar. Im seinerzeitigen Verfahren seien die Heimhilfen nicht einvernommen worden, hätten diese keine Vertretungsbefugnis gehabt und wären zeitgebunden gewesen. Nunmehr gebe es aber keine Vertretungsbefugnis und die Heimhilfen seien nicht mehr zeitgebunden, was sich aus deren Einvernahmen ergebe. Die Aufnahme der Arbeitstätigkeit erfolge nunmehr auf Grund eines Vorschlages des Beschwerdeführers. Die sieben Heimhilfen hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Vorschläge abzulehnen. Es handle sich dabei um die reine Vermittlung eines Auftrages, den die Heimhilfen annehmen oder ablehnen hätten können, je nachdem, ob er ihnen genehm gewesen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer habe penibelst darauf geachtet, dass zwischen ihm und den Heimhilfen keine Bindung an Weisungen mehr bestünden. Eine Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers sei nicht erfolgt und die betroffenen Personen hätten im Rahmen ihrer Tätigkeit einen wesentlichen Gestaltungsspielraum gehabt und hätten ihre unternehmerische Entscheidung in jeder Weise selbst treffen können. Eine organisatorische Einheit innerhalb derer mit technischen oder materiellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse verfolgt würden, habe infolge der reinen Vermittlung von möglichen Beschäftigungsverhältnissen nicht bestanden. Wie sich aus den Niederschriften ergebe, hätten sich die Dienstnehmer den Ablauf der Arbeit jederzeit selbst regeln oder ändern können. Eine persönliche Abhängigkeit sei nicht vorgelegen. Die Arbeitseinteilungen seien vor Ort mit den betroffenen Familienmitgliedern der zu pflegenden Personen oder pflegenden Personen selbst vorgenommen worden. In die Arbeitseinteilung sei der Beschwerdeführer nicht eingebunden gewesen. Weiters gab der Beschwerdeführer bekannt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und der erhobenen Beschwerde und ist im Übrigen unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."
2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 ASVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden gleich lautenden Fassungen BGBl. I Nr. 99/2001 und BGBl. I Nr. 152/2005) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.3.2.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden gleich lautenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2005,) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
2 ASVG (in den oben angeführten Fassungen) ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (in den oben angeführten Fassungen) ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. 3.3. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die erst- bis neuntmitbeteiligte Parteien in den in der Anlage A angeführten Zeiträumen der Pflichtversicherung
VG unterlagen oder nicht.3.3. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die erst- bis neuntmitbeteiligte Parteien in den in der Anlage A angeführten Zeiträumen der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen oder nicht. 3.3.
3 ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach dem ASVG auf Grund des § 539a Abs. 4 ASVG ohne Bedeutung.Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des Paragraph 539 a, ASVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. Anstelle der nach der erwähnten Gesetzesstelle unbeachtlichen Konstruktion tritt
Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach dem ASVG auf Grund des Paragraph 539 a, Absatz 4, ASVG ohne Bedeutung. In der Beschwerde wird zwar auf die schriftlichen Verträge betreffend eine stille Gesellschaft hingewiesen, es wird jedoch in keinerlei Hinsicht die Argumentation der belangten Behörde, dass es sich dabei um unbeachtliche Scheinvereinbarungen gehandelt hat, in Zweifel gezogen. Die Darlegungen der belangten Behörde erscheinen auch schlüssig. Die Scheinvereinbarungen vermögen aber nichts daran zu ändern, dass abhängige Dienstverhältnisse vorgelegen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. In der Beschwerde wurden keine dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehenden, noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. In der Beschwerde wurden keine dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehenden, noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Im Übrigen verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erklärte sich ausdrücklich mit einer schriftlichen Erledigung einverstanden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I401.2004349.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.