Vm§ 58 Abs 5 ASVG und § 83 ASVG für nachstehende Sozialversicherungsbeiträge: a. Beiträge 06/2012 EUR 1.1551,08"1. Frau römisch 40 , haftet als Obfrau des Vereins römisch 40
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG iVm§ 58 Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für nachstehende Sozialversicherungsbeiträge: a. Beiträge 06 aus 2012, EUR 1.1551,08 b. Beiträge 07/2012 EUR 1.179,88b. Beiträge 07 aus 2012, EUR 1.179,88 Zwischensumme EUR 2.730,96 c. Verzugsinsen lit a-b berechnet aus EUR 2.730,96 bis 01.10.2013 EUR 274,90 Haftungssumme EUR 3.005,86" B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der statutenmäßigen Vertretungsregelung des Vereins XXXX ist die Obfrau der höchste Vereinsfunktionär und führt die Geschäfte des Vereins. Sie vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen.
der statutenmäßigen Vertretungsregelung des Vereins römisch 40 ist die Obfrau der höchste Vereinsfunktionär und führt die Geschäfte des Vereins. Sie vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Verein XXXX beglich die für die Monate Juni und Juli 2012 zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht.Der Verein römisch 40 beglich die für die Monate Juni und Juli 2012 zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht. Über das Vermögen des Vereins XXXX wurde am 21.09.2012 der Konkurs eröffnet. Das Insolvenzverfahren endete mit einem Sanierungsplan, wonach die Gläubiger 50 % ihrer Forderungen erhalten. Die belangte Behörde erhielt termingerecht an 50 %-Quote aufgrund dieses Sanierungsplans einen Betrag von EUR 4.532,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.
Abs 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Rechtslage Die maßgebliche Haftungsgrundlage eines Obmannes eines Vereines für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des § 67 Abs 10 iVm § 58 Abs 5 und § 83 ASVG.Die maßgebliche Haftungsgrundlage eines Obmannes eines Vereines für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG.
Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Abs 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I Nr 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2010, haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung des § 67 Abs 10 ASVG ihrem Wesen nach als Verschuldenshaftung konzipiert (VwGH 25.01.1994, 93/08/0146), die den Geschäftsführer bzw den nach außen zur Vertretung Berufenen deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann insbesondere darin liegen, dass der Geschäftsführer bzw. der nach außen zur Vertretung Berufene die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (VwGH 29.03.2000, 95/08/0140 mwN).Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach als Verschuldenshaftung konzipiert (VwGH 25.01.1994, 93/08/0146), die den Geschäftsführer bzw den nach außen zur Vertretung Berufenen deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann insbesondere darin liegen, dass der Geschäftsführer bzw. der nach außen zur Vertretung Berufene die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (VwGH 29.03.2000, 95/08/0140 mwN). Für die Auslösung der Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG genügt leichte Fahrlässigkeit (vgl VwGH 19.03.1991, 89/08/0331). In einem später im Zusammenhang mit der Haftung nach § 25a Abs 7 BUAG ergangenen vergleichbaren Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Vertreterhaftung die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraussetze (vgl VwGH 26.01.2005, 2002/08/0213).Für die Auslösung der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt leichte Fahrlässigkeit vergleiche VwGH 19.03.1991, 89/08/0331). In einem später im Zusammenhang mit der Haftung nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG ergangenen vergleichbaren Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Vertreterhaftung die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraussetze vergleiche VwGH 26.01.2005, 2002/08/0213). Grundsätzlich kann die Haftung des Vertreters jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die (gänzliche oder teilweise) Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Dabei soll die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der gemeinschuldnerischen juristischen Person für die Annahme der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung noch nicht genügen. Vielmehr ist erst dann Uneinbringlichkeit anzunehmen, wenn feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (Derntl in Sonntag, ASVG8 § 67 Rz 80). Uneinbringlichkeit liegt auch dann vor, wenn sich für die Gesellschaft als Beitragsschuldnerin eine Betriebsstätte nicht ermitteln lässt (VwGH 24.01.2001, 98/08/0260), sich in Österreich weder ein Geschäftsbetrieb, noch zugängliches Vermögen ermitteln lässt und bereits eine Zurückweisung eines Konkursantrages wegen örtlicher Unzuständigkeit
GH 20.10.2004, 2002/08/0072), oder wegen Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens
GH 30.04.2003, 2001/16/0252), Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
GH 22.10.2002, 2000/14/0083, 31.03.2004, 2003/13/0153). Bei einer Bestätigung eines Sanierungsplans im Sinne des § 152 IO wird Uneinbringlichkeit im Ausmaß des Forderungsanteils angenommen, hinsichtlich dessen Restschuldbefreiung eingetreten ist (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049). Diesfalls ist zu beachten, dass ein Sanierungsplan über das Vermögen des Dienstgebers den Geschäftsführer grundsätzlich nicht von der Vertreterhaftung im Sinne des § 67 Abs 10 ASVG befreit (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG8 § 67 Rz 80 mit Verweis auf die Rz 9).Grundsätzlich kann die Haftung des Vertreters jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die (gänzliche oder teilweise) Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Dabei soll die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der gemeinschuldnerischen juristischen Person für die Annahme der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung noch nicht genügen. Vielmehr ist erst dann Uneinbringlichkeit anzunehmen, wenn feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (Derntl in Sonntag, ASVG8 Paragraph 67, Rz 80). Uneinbringlichkeit liegt auch dann vor, wenn sich für die Gesellschaft als Beitragsschuldnerin eine Betriebsstätte nicht ermitteln lässt (VwGH 24.01.2001, 98/08/0260), sich in Österreich weder ein Geschäftsbetrieb, noch zugängliches Vermögen ermitteln lässt und bereits eine Zurückweisung eines Konkursantrages wegen örtlicher Unzuständigkeit
Paragraph 63, IO vorliegt (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0072), oder wegen Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens
Paragraph 71 b, IO (VwGH 30.04.2003, 2001/16/0252), Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
Paragraph 123 a, IO, oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind oder erfolglos wären (VwGH 22.10.2002, 2000/14/0083, 31.03.2004, 2003/13/0153). Bei einer Bestätigung eines Sanierungsplans im Sinne des Paragraph 152, IO wird Uneinbringlichkeit im Ausmaß des Forderungsanteils angenommen, hinsichtlich dessen Restschuldbefreiung eingetreten ist (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049). Diesfalls ist zu beachten, dass ein Sanierungsplan über das Vermögen des Dienstgebers den Geschäftsführer grundsätzlich nicht von der Vertreterhaftung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG befreit (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG8 Paragraph 67, Rz 80 mit Verweis auf die Rz 9). Dem Gesetzeswortlaut allein lässt sich noch nicht entnehmen, wann eine haftungsauslösende schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen soll. Erst die höchstgerichtliche Rechtsprechung lässt erkennen, durch welche Maßnahmen und Handlungsschritte sich ein Vertreter dem Risiko einer Haftung
Abs 10 nicht aussetzt. Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (hier den Obmann ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit des Vereins) trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitten hat, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor der Insolvenzeröffnung. Dabei ist die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung von Relevanz (VwGH 30.05.1989, 89/14/0043; Derntl in Sonntag, ASVG8 § 67 Rz 80b ff). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des § 67 Abs 10 ASVG nicht die Verletzung jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen, so insbesondere der sich aus § 69 Abs 2 IO ergebenden Verpflichtung zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages sanktionieren will.Dem Gesetzeswortlaut allein lässt sich noch nicht entnehmen, wann eine haftungsauslösende schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen soll. Erst die höchstgerichtliche Rechtsprechung lässt erkennen, durch welche Maßnahmen und Handlungsschritte sich ein Vertreter dem Risiko einer Haftung
Absatz 10, nicht aussetzt. Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (hier den Obmann ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit des Vereins) trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitten hat, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor der Insolvenzeröffnung. Dabei ist die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung von Relevanz (VwGH 30.05.1989, 89/14/0043; Derntl in Sonntag, ASVG8 Paragraph 67, Rz 80b ff). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht die Verletzung jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen, so insbesondere der sich aus Paragraph 69, Absatz 2, IO ergebenden Verpflichtung zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages sanktionieren will. Dabei hat der Vertreter darzutun, weshalb er dafür nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft (hier der Verein) die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, so hat er darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Von der Darlegungspflicht ist er selbst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit bzw. der Tätigkeit als Obmann nicht entbunden (VwGH 28.10.1998, 97/14/0160). Dabei hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen und darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH 30.05.1989, 89/14/0043; vgl auch VwGH 23.03.2010, 2007/13/0137). Dem Sozialversicherungsträger obliegt es daher nicht, dem Vertreter das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Vielmehr kann angenommen werden, dass der Vertreter die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, wenn er seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt (VwGH 19.02.1991, 90/08/0100). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden dürfe, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze (vgl VwGH 26.01.2005, 2002/08/0213 mwN).Dabei hat der Vertreter darzutun, weshalb er dafür nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft (hier der Verein) die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, so hat er darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Von der Darlegungspflicht ist er selbst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit bzw. der Tätigkeit als Obmann nicht entbunden (VwGH 28.10.1998, 97/14/0160). Dabei hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen und darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH 30.05.1989, 89/14/0043; vergleiche auch VwGH 23.03.2010, 2007/13/0137). Dem Sozialversicherungsträger obliegt es daher nicht, dem Vertreter das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Vielmehr kann angenommen werden, dass der Vertreter die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, wenn er seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt (VwGH 19.02.1991, 90/08/0100). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden dürfe, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze vergleiche VwGH 26.01.2005, 2002/08/0213 mwN). Den Vertreter, der fällige bzw. rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, trifft überdies eine erweiterte Aufbewahrungspflicht, die sich im Kern darin äußert, dass er schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger jene Informationen zu sichern hat, die ihm im Fall seiner Inanspruchnahme die Erfüllung seiner Darlegungspflicht ermöglicht. Dabei hat die Informationssicherung spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige bzw. rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Im Hinblick auf die Verhältnisrechnung zur Ermittlung der allfälligen Haftungssumme hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 26.01.2005, 2002/08/0213 einen langen Beobachtungszeitraum für die Durchbrechung eines allfälligen Haftungsbetrages festgelegt. Dabei wird nicht auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit als Beginn der Verhältnisrechnung abgestellt, sondern auf den Zeitraum ab der Fälligkeit bzw. Rückständigkeit der ältesten, im Zeitpunkt des Wegfalls der Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise offen gebliebenen Beitragsschuld bis zum Wegfall der Vertretungsbefugnis abzustellen. Hat der Vertreter innerhalb dieses Beobachtungszeitraums Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, die bereits davor fällig waren, und will er damit seine Gleichbehandlungspflicht nachweisen, so sind die Zeitpunkte der Fälligkeit/Rückständigkeit der mit diesen Zahlungen ganz oder teilweise getilgten Beiträge in den Beobachtungszeitraum einzubeziehen. Infolge der Erstreckung dieses Zeitraums in die Vergangenheit sind alle in diesen Zeitraum fallenden Forderungen und Zahlungen zusätzlich in die Verhältnisrechnung einzubeziehen. Fallen in diesen Zeitraum weitere Beitragszahlungen, sind diese bei der Beurteilung des Verhaltens des Vertreters auszuklammern (Derntl in Sonntag, ASVG8 § 67 Rz 80m f). Eine verhältnismäßig geringere Bedienung der Sozialversicherungsbeiträge führt zu einer anteiligen Haftung, wobei die ermittelten Haftungsbeträge von den jeweils rückständig werdenden Sozialversicherungsbeiträgen abzuziehen sind (Derntl in Sonntag, ASVG8 § 67 Rz 80q).Im Hinblick auf die Verhältnisrechnung zur Ermittlung der allfälligen Haftungssumme hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 26.01.2005, 2002/08/0213 einen langen Beobachtungszeitraum für die Durchbrechung eines allfälligen Haftungsbetrages festgelegt. Dabei wird nicht auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit als Beginn der Verhältnisrechnung abgestellt, sondern auf den Zeitraum ab der Fälligkeit bzw. Rückständigkeit der ältesten, im Zeitpunkt des Wegfalls der Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise offen gebliebenen Beitragsschuld bis zum Wegfall der Vertretungsbefugnis abzustellen. Hat der Vertreter innerhalb dieses Beobachtungszeitraums Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, die bereits davor fällig waren, und will er damit seine Gleichbehandlungspflicht nachweisen, so sind die Zeitpunkte der Fälligkeit/Rückständigkeit der mit diesen Zahlungen ganz oder teilweise getilgten Beiträge in den Beobachtungszeitraum einzubeziehen. Infolge der Erstreckung dieses Zeitraums in die Vergangenheit sind alle in diesen Zeitraum fallenden Forderungen und Zahlungen zusätzlich in die Verhältnisrechnung einzubeziehen. Fallen in diesen Zeitraum weitere Beitragszahlungen, sind diese bei der Beurteilung des Verhaltens des Vertreters auszuklammern (Derntl in Sonntag, ASVG8 Paragraph 67, Rz 80m f). Eine verhältnismäßig geringere Bedienung der Sozialversicherungsbeiträge führt zu einer anteiligen Haftung, wobei die ermittelten Haftungsbeträge von den jeweils rückständig werdenden Sozialversicherungsbeiträgen abzuziehen sind (Derntl in Sonntag, ASVG8 Paragraph 67, Rz 80q). Grundsätzlich handelt ein Vertreter schuldhaft, wenn er die Entrichtung der Beitragsschuldigkeiten gegenüber anderen Verbindlichkeiten hintanstellt. Ein Ansuchen um Zahlungserleichterung exkulpiert jedoch nicht (VwGH 13.09.1988, 87/14/0148). Standen der Beitragsschuldnerin im Beobachtungszeitraum zumindest anteilige Mittel zur Beitragsentrichtung zur Verfügung und hat sie zunächst die nach Meinung ihres Vertreters für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen (anderen) Zahlungen geleistet, so hat der Vertreter damit bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel andere Gläubiger bevorzugt und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Auch bewirkt der Umstand, dass die Löhne der von der Beitragsschuldnerin beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Beobachtungszeitraum zur Gänze beglichen werden, während die Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt geblieben sind, einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, was wiederum die Annahme eines haftungsbegründenden Verschuldens bzw. die Annahme einer Pflichtverletzung des Vertreters begründet (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0213). Welche Personen (bzw Organe) berufen sind, den Verein zu vertreten, richtet sich primär nach den Statuten des jeweiligen Vereins. Aus diesen müssen gem § 4 Abs 2 VereinsG die Organe des Vereins (§ 4 Abs 2 lit g VereinsG) und die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt (§ 4 Abs 2 lit i VereinsG), zu entnehmen sein. Eine solche Vertretungsmacht kann dem gesamten Vorstand, aber auch nur einzelnen seiner Mitglieder zukommen (Krejci in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 93 ff, 99). Erst wenn aufgrund der Statuten feststeht, dass nicht etwa nur der als Geschäftsführer bezeichnete Vizepräsident (VwGH 20.02.1996, 95/08/0180), sondern auch andere Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins berufen sind, dann kommt die Anwendung des § 67 Abs 10 ASVG auch auf diese Personen in Betracht. Es ist daher primär nicht Sache der Person, auf die § 67 Abs 10 ASVG möglicherweise anzuwenden ist (hier: Vizepräsident), die Aufgabenverteilung im Vorstand darzulegen, sondern Sache der Berufungsbehörde, zunächst von Amts wegen die erforderlichen Tatsachenfeststellungen darüber zu treffen, ob nach den Statuten diese Person im maßgeblichen Zeitraum eine "zur Vertretung juristischer Personen berufene Person" gewesen ist. Erst wenn dies feststeht, kommt die weitere Frage, ob unter mehreren vertretungsbefugten Personen eine Aufgabenteilung vereinbart wurde, ins Spiel (VwGH 29.06.2005, 2005/08/0031; 20.02.1996, 95/08/0179).Welche Personen (bzw Organe) berufen sind, den Verein zu vertreten, richtet sich primär nach den Statuten des jeweiligen Vereins. Aus diesen müssen gem Paragraph 4, Absatz 2, VereinsG die Organe des Vereins (Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, VereinsG) und die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt (Paragraph 4, Absatz 2, Litera i, VereinsG), zu entnehmen sein. Eine solche Vertretungsmacht kann dem gesamten Vorstand, aber auch nur einzelnen seiner Mitglieder zukommen (Krejci in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 93 ff, 99). Erst wenn aufgrund der Statuten feststeht, dass nicht etwa nur der als Geschäftsführer bezeichnete Vizepräsident (VwGH 20.02.1996, 95/08/0180), sondern auch andere Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins berufen sind, dann kommt die Anwendung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auch auf diese Personen in Betracht. Es ist daher primär nicht Sache der Person, auf die Paragraph 67, Absatz 10, ASVG möglicherweise anzuwenden ist (hier: Vizepräsident), die Aufgabenverteilung im Vorstand darzulegen, sondern Sache der Berufungsbehörde, zunächst von Amts wegen die erforderlichen Tatsachenfeststellungen darüber zu treffen, ob nach den Statuten diese Person im maßgeblichen Zeitraum eine "zur Vertretung juristischer Personen berufene Person" gewesen ist. Erst wenn dies feststeht, kommt die weitere Frage, ob unter mehreren vertretungsbefugten Personen eine Aufgabenteilung vereinbart wurde, ins Spiel (VwGH 29.06.2005, 2005/08/0031; 20.02.1996, 95/08/0179). 3.3. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im konkreten Fall steht fest, dass Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Juni und Juli 2012 beim Beitragsschuldner, dem Verein XXXX uneinbringlich sind. Aufgrund des Sanierungsplanes im Insolvenzverfahren sind 50 % der Beiträge jedenfalls uneinbringlich. Die Beschwerdeführerin war im maßgeblichen Zeitpunkt nach außen allein vertretungsbefugte und geschäftsführungsberechtigte Obfrau. Als solche hat sie schuldhaft ihre Pflicht ordnungsgemäß und rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, verletzt.Im konkreten Fall steht fest, dass Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Juni und Juli 2012 beim Beitragsschuldner, dem Verein römisch 40 uneinbringlich sind. Aufgrund des Sanierungsplanes im Insolvenzverfahren sind 50 % der Beiträge jedenfalls uneinbringlich. Die Beschwerdeführerin war im maßgeblichen Zeitpunkt nach außen allein vertretungsbefugte und geschäftsführungsberechtigte Obfrau. Als solche hat sie schuldhaft ihre Pflicht ordnungsgemäß und rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, verletzt. Die Beschwerdeführerin räumte gegenüber der belangten Behörde am 23.01.2014 selbst ein, dass der Verein mit den vorhandenen Mitteln seine Dienstnehmer bezahlte und die Beiträge an die belangte Behörde offen bleiben mussten. Damit gesteht die Beschwerdeführerin selbst zu, nicht alle Gläubiger gleich behandelt zu haben, sondern die belangte Behörde gegenüber anderen Gläubigern - den Dienstnehmern - ungleich behandelt zu haben. Diese Ungleichbehandlung stellt eine von der Beschwerdeführerin als zur Vertretung der juristischen Person "Verein XXXX" berufene Obfrau zu vertretende schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 58 Abs 5 ASVG dar.Die Beschwerdeführerin räumte gegenüber der belangten Behörde am 23.01.2014 selbst ein, dass der Verein mit den vorhandenen Mitteln seine Dienstnehmer bezahlte und die Beiträge an die belangte Behörde offen bleiben mussten. Damit gesteht die Beschwerdeführerin selbst zu, nicht alle Gläubiger gleich behandelt zu haben, sondern die belangte Behörde gegenüber anderen Gläubigern - den Dienstnehmern - ungleich behandelt zu haben. Diese Ungleichbehandlung stellt eine von der Beschwerdeführerin als zur Vertretung der juristischen Person "Verein XXXX" berufene Obfrau zu vertretende schuldhafte Pflichtverletzung iSd Paragraph 58, Absatz 5, ASVG dar. Da die Beschwerdeführerin weder eine Übertragung der sie nach dem ASVG treffenden Pflichten behauptet noch Gründe behauptet, wonach ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war, ist zumindest leichte Fahrlässigkeit anzunehmen (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075). Leichte Fahrlässigkeit reicht als handlungsbegründender Verschuldensgrad aus (VwGH 10.10.1996, 94/15/0122). Zu Recht wertete die belangte Behörde das Verhalten der Beschwerdeführerin schuldhaft. Die belangte Behörde ist auch im Recht, wenn sie der Beschwerdeführerin die Unterlassung der termingerechten Bezahlung der Beiträge unterstellt, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Aussage am 23.01.2014 selbst bestätigt, dass sie die Mittel zur Bezahlung der Dienstnehmer hatte, nicht aber jene der Beiträge an die belangte Behörde. Sie hätte also die Möglichkeit gehabt, die Beiträge aus den vorhandenen Mitteln vollständig und rechtzeitig zu bezahlen, bevorzugte aber andere Gläubiger (die Dienstnehmer) gegenüber der belangten Behörde. Der Umstand, dass der Beitragsschuldnerin durch die Insolvenz große Kosten entstanden sind, ist kein Grund, die geschuldeten Beiträge der belangten Behörde nicht vollständig zu begleichen. Die Berechnung der vorgeschriebenen Beiträge wurde durch die vorliegende Beschwerde (Einspruch) nicht in Zweifel gezogen, da sich die Einwände der Beschwerdeführerin nur gegen die hier nicht gegenständlichen Beitragsnachverrechnung im Zuge der Insolvenzprüfung gerichtet sind. 3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann somit unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten außer Betracht zu bleiben hat. Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und wird auch nicht durch die Beschwerdeführerin bestritten. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
GVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2014874.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.