Obsah (15)
Art. 133§ 3§§ 4§ 8Art 3§ 28§ 10§ 52§ 9§ 58§ 57§ 55§ 46§ 50§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlI413 2172791-1 SpruchI413 2172791-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATT
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass die Lage für Christen sehr schwierig sei. Er habe eine Drohung über Facebook erhalten. Er sei aufgefordert worden sein Land zu verlassen. Sollte er dies nicht tun, würde er getötet werden. Es sei den Christen in Ägypten nicht möglich ein sicheres Leben zu führen.
- Mit Bescheid vom 20.09.2017, Zl. 649822107-150176667, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid vom 20.09.2017, Zl. 649822107-150176667, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.10.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Am 07.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Ägypten und bekennt sich als Kopte zum christlichen Glauben. Er reiste legal in Österreich ein und hält sich seit 21.02.2014 im Bundesgebiet auf. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer besuchte 5 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Hauptschule, 3 Jahre das Gymnasium und studierte 7 Semester Medientechnik. Sein Lebensunterhalt wurde durch seine Eltern finanziert. Seine Eltern leben nach wie vor in Ägypten. Er hat täglich 1-2 Mal Kontakt mit seinen Eltern. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über seinen Zwillingsbruder, darüber hinaus verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Festgestellt werden auch die außerordentlichen Bemühungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner sozialen oder integrativen Verfestigung im Bundesgebiet. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und geht freiwilligen Tätigkeiten bei der Caritas nach. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Er hat Ägypten nicht verlassen, um sich dem Militärdienst zu entziehen. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde. Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung. Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden. Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht. Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog. Koptische Christen, die etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 15.12.2016). Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden (AA 02.2017a). Dem Beschwerdeführer drohen im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung und keine seine Existenz bedrohende Notlage in seinem Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten mit Stand 17.05.
- 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch den vorliegenden Reisepass geklärt. Die Feststellungen zu seiner Ausbildung ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat bestritten. Ebenso erachtet der erkennende Richter die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Familiensituation in seinem Herkunftsstaat als glaubhaft. Aus seinen Angaben ergibt sich, dass der Zwillingbruder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig ist. Seine Eltern halten sich nach wie vor in Ägypten auf. Seine außerordentlichen Integrationsbemühungen belegte der Beschwerdeführer anhand von Bestätigungen freiwilliger Mitarbeiten, einer Vielzahl an Unterstützungserklärungen sowie ein Lehrveranstaltungszeugnis Deutsch Mittelstufe 4, Niveau B2/
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, Ägypten aufgrund einer Verfolgung seiner Person wegen seines christlichen Glaubens verlassen zu haben. Er sei Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Dieses Vorbringen wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als unglaubwürdig qualifiziert und festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einer schlechteren Situation als die anderen Mitglieder der koptischen Minderheit befinden würde und dass von einer systematischen Verfolgung aller Kopten in Ägypten nicht ausgegangen werden könne. Diesem Befund des Bundesamtes muss vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zugestimmt werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete besondere Gefährdung seiner Person konnte durch die Schilderung verschiedener Verfolgungshandlungen nicht plausibel dargelegt werden. In der Erstbefragung am 18.02.2015 hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er einerseits Drohungen über Facebook erhalten habe und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, andernfalls er getötet werden würde. Andererseits seien er und sein Bruder in Alexandria von einer Gruppe Männer umzingelt und ausgeraubt worden. Christen sei es nicht möglich ein sicheres Leben in Ägypten zu leben. Gegenüber dem Bundesamt wies er in der Einvernahme am 07.04.2017 darauf hin, dass er in Ägypten sein Studium unterbrochen habe, damit er es in Österreich fertig machen könne und nicht zum Wehrdienst müsse. Außerdem werde er als Christ diskriminiert. In der
- Klasse Hauptschule sei er geschlagen worden. Auch in Alexandria seien er und sein Bruder bedroht und erpresst worden. In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 gab der Beschwerdeführer wiederum an, ganz allgemein als Christ diskriminiert zu werden. Man könne ihn als Wehrdienstverweigerer bezeichnen, wobei er nicht vorbrachte, zum Wehrdienst je eingezogen worden zu sein. Er schilderte ganz allgemeine Bedrohungssituationen Christen bzw Andersgläubigen gegenüber. Die vollkommen allgemein gehalten, vagen und unsubstantiierten Angaben zum Fluchtmotiv des Beschwerdeführers ("Ich fühle mich in meinem Land diskriminiert und bin öfters mit Problemen konfrontiert worden, die möglicherweise zu meinem Tod führen könnten. Man kann mich bezeichnen als Wehrdienstverweigerer. Ich möchte nicht zur Armee. Das sind für mich die Hauptgründe. Wenn Sie Fragen an mich haben, kann ich mich vielleicht an andere Details erinnern [...]") waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen. Dies zeigt sich auch sehr deutlich daran, dass seine Schilderungen vor der belangten Behörde trotz konkretem Nachfragen wenig Substrat aufweisen ("F: Sie sagen Sie sind in Ihrem Land diskriminiert worden, wie äußert sich diese Diskriminierung? A: In Sinai habe ich gelebt, dort hatte ich die meisten Probleme. Hauptgrund für diese Probleme war, weil ich Christ bin. Ich bin öfters von Bekannten aufgefordert worden eine Diskussion über die Religion zu führen und habe sie haben mich immer versucht zu überzeugen, dass ich meine Religion wechseln soll. Ich habe keine religiöse Freiheit gehabt. Ich konnte nicht zu meiner Kirche gehen, aus Angst durch eine Explosion getötet oder verletzt zu werden, oder durch die fanatischen Gruppen ermordet zu werden. Wichtig ist zu wissen, dass mein Vater in El-Arish sehr bekannt ist, genau wie ich und mein Bruder, als Zwillinge sehr bekannt waren, noch dazu wir gehören zu einer Minderheit, die in Sinai wohnt. Die Leute in meiner näheren Umgebung, wo ich gewohnt habe, haben mich ausgegrenzt und öfters haben sie mich beschimpft, nur weil ich Christ bin und weil ich mich weigere meine Religion zu wechseln. Leider lebe ich in einer Umgebung, wo die anderen andere Religion haben, als die meine. So bin ich täglicher dieser Konfrontation ausgesetzt. Das wäre alles." bzw. "F: Sie haben gesagt, dass Sie aus Angst nicht zur Kirche gehen konnten, gibt es konkrete Vorfälle, dass Sie diese Angst entwickelt haben oder sind das allgemeine Unsicherheiten aufgrund der Sicherheitslage? A: Die Lage vor der Revolution im Jahre 2011 war schlecht, aber nach der Revolution ist es viel schlimmer geworden. Es gab viele Vorfälle, von diesen fanatischen Gruppen. Sie standen immer vor der Uni mit Waffen und sie haben die Leute immer beschimpft und gefoltert und wichtig ist zu wissen, dass es dort auch Mordfälle gegeben hat. Es gab Attacken auf Kirchen. Einer von denen ist unser Priester/Pfarrer Mina, er wurde von einer fanatischen Gruppe ermordet. Ein zweiter Priester hieß Rafael, dieser wurde auch von einer fanatischen Gruppe ermordet. Eines Tages war ich zuhause und da hörte ich einen Schuss, bin rausgegangen und da hab ich einen Mann liegend auf der Straße gesehen, angeblich war er tot, weil ich viel Blut auf der Straße gesehen habe. Noch dazu kam es immer zu diesen Störungen, dass sie voll bewaffnet waren, ca. 30 oder 40 Fahrzeuge mit schweren Waffen aufmontiert. Sie haben ziellos geschossen. Das ist natürlich der Druck dem ich ausgesetzt worden bin, auf der Uni und dem täglichen Leben auf der Straße, das Ganze hat mir Angst gemacht." bzw. "F: Können Sie mir ein Beispiel geben für den Druck, dem Sie ausgesetzt waren? A: Ein Bekannter auf der Uni namens XXXX, hat mich jeden Tag angesprochen und hat versucht eine Diskussion über Religion zu führen. Ich habe nicht mitgemacht. Das war öfters, aber nicht tagtäglich. Einmal habe ich mit ihm doch diskutiert und für XXXX war es eigentlich nur eine Diskussion an den Vordergrund zu bringen und mich dazu zu bringen, meine Religion zu wechseln. XXXX ist uns sehr bekannt, seitdem wir in der Grundschule waren, aber ich kann ihn nicht als Freund bezeichnen."). Der Beschwerdeführer vermochte trotz mehrfachem Nachfragen durch den Einvernahmeleiter sein Fluchtvorbringen in keinem derartigen Detaillierungsgrad schildern. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer in groben Zügen diese Aussagen, die er linear und detailarm schilderte. Der Beschwerdeführer erweckte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Eindruck, nicht tatsächlich Erlebtes, sondern Einstudiertes zu berichten. Zudem erweist sich das Geschilderte in keiner Weise als persönliche Bedrohung, sondern schildert lediglich die Lage einer religiösen Minderheit in einem Umfeld, das durch moselmische Eiferer geprägt wird. Solche, eine religiöse Minderheit insgesamt treffende Bedingungen in einem Land, sind keine Gründe, die eine persönliche Gefährdung einer Verfolgung aus religiösen Gründen glaubhaft machen. Es fehlt in der Schilderung des Beschwerdeführers an jeglicher Plausibilität, dass er selbst aus religiösen Gründen in Ägypten verfolgt worden wäre. Dass religiöse Gründe wohl kaum eine Rolle für das Verlassen des Herkunftsstaates für den Beschwerdeführer gespielt haben dürfte, zeigt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Kontakte zu der Kirche der koptischen Glaubensgemeinschaft, wegen der er in Ägypten verfolgt zu sein behauptet, sondern zu einer evangelikalen Freikirche pflegt. Hierin liegt ein offener Widerspruch zum Fluchtvorbringen, da es nicht plausibel ist (und vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht erklärt werden konnte), weshalb der Beschwerdeführer - kaum hat er Ägypten aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der koptischen Christen verlassen - die Glaubensrichtung zu einer protestantischen Freikirche wechselt. Hierbei entstand im Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 der persönliche Eindruck, dass der Beschwerdeführer nichts mit der koptischen Kirche zu tun haben will und sich seiner Zugehörigkeit zu dieser geradezu schämt. Aus diesem Umstand kann der persönliche Eindruck nicht verwehrt werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus Gründen einer religiösen Verfolgung Ägypten verlassen hat.bzw. "F: Sie haben gesagt, dass Sie aus Angst nicht zur Kirche gehen konnten, gibt es konkrete Vorfälle, dass Sie diese Angst entwickelt haben oder sind das allgemeine Unsicherheiten aufgrund der Sicherheitslage? A: Die Lage vor der Revolution im Jahre 2011 war schlecht, aber nach der Revolution ist es viel schlimmer geworden. Es gab viele Vorfälle, von diesen fanatischen Gruppen. Sie standen immer vor der Uni mit Waffen und sie haben die Leute immer beschimpft und gefoltert und wichtig ist zu wissen, dass es dort auch Mordfälle gegeben hat. Es gab Attacken auf Kirchen. Einer von denen ist unser Priester/Pfarrer Mina, er wurde von einer fanatischen Gruppe ermordet. Ein zweiter Priester hieß Rafael, dieser wurde auch von einer fanatischen Gruppe ermordet. Eines Tages war ich zuhause und da hörte ich einen Schuss, bin rausgegangen und da hab ich einen Mann liegend auf der Straße gesehen, angeblich war er tot, weil ich viel Blut auf der Straße gesehen habe. Noch dazu kam es immer zu diesen Störungen, dass sie voll bewaffnet waren, ca. 30 oder 40 Fahrzeuge mit schweren Waffen aufmontiert. Sie haben ziellos geschossen. Das ist natürlich der Druck dem ich ausgesetzt worden bin, auf der Uni und dem täglichen Leben auf der Straße, das Ganze hat mir Angst gemacht." bzw. "F: Können Sie mir ein Beispiel geben für den Druck, dem Sie ausgesetzt waren? A: Ein Bekannter auf der Uni namens römisch 40 , hat mich jeden Tag angesprochen und hat versucht eine Diskussion über Religion zu führen. Ich habe nicht mitgemacht. Das war öfters, aber nicht tagtäglich. Einmal habe ich mit ihm doch diskutiert und für römisch 40 war es eigentlich nur eine Diskussion an den Vordergrund zu bringen und mich dazu zu bringen, meine Religion zu wechseln. römisch 40 ist uns sehr bekannt, seitdem wir in der Grundschule waren, aber ich kann ihn nicht als Freund bezeichnen."). Der Beschwerdeführer vermochte trotz mehrfachem Nachfragen durch den Einvernahmeleiter sein Fluchtvorbringen in keinem derartigen Detaillierungsgrad schildern. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer in groben Zügen diese Aussagen, die er linear und detailarm schilderte. Der Beschwerdeführer erweckte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Eindruck, nicht tatsächlich Erlebtes, sondern Einstudiertes zu berichten. Zudem erweist sich das Geschilderte in keiner Weise als persönliche Bedrohung, sondern schildert lediglich die Lage einer religiösen Minderheit in einem Umfeld, das durch moselmische Eiferer geprägt wird. Solche, eine religiöse Minderheit insgesamt treffende Bedingungen in einem Land, sind keine Gründe, die eine persönliche Gefährdung einer Verfolgung aus religiösen Gründen glaubhaft machen. Es fehlt in der Schilderung des Beschwerdeführers an jeglicher Plausibilität, dass er selbst aus religiösen Gründen in Ägypten verfolgt worden wäre. Dass religiöse Gründe wohl kaum eine Rolle für das Verlassen des Herkunftsstaates für den Beschwerdeführer gespielt haben dürfte, zeigt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Kontakte zu der Kirche der koptischen Glaubensgemeinschaft, wegen der er in Ägypten verfolgt zu sein behauptet, sondern zu einer evangelikalen Freikirche pflegt. Hierin liegt ein offener Widerspruch zum Fluchtvorbringen, da es nicht plausibel ist (und vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht erklärt werden konnte), weshalb der Beschwerdeführer - kaum hat er Ägypten aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der koptischen Christen verlassen - die Glaubensrichtung zu einer protestantischen Freikirche wechselt. Hierbei entstand im Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 der persönliche Eindruck, dass der Beschwerdeführer nichts mit der koptischen Kirche zu tun haben will und sich seiner Zugehörigkeit zu dieser geradezu schämt. Aus diesem Umstand kann der persönliche Eindruck nicht verwehrt werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus Gründen einer religiösen Verfolgung Ägypten verlassen hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Ägypten nicht verlassen hat, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017, dass er noch keinen Einberufungsbefehl erhalten hat und daher keinerlei Handlungen im Hinblick auf eine Wehrdienstverweigerung vorliegen. Daraus ist ersichtlich, dass das Verlassen des Herkunftsstaats nicht mit dem Einberufungsbefehl bzw dem Wehrdienst zu tun hat. Bei den Bedrohungen, die sich in Alexandria zugetragen haben (Erpressung von Geld) handelt es sich um eine Bedrohung durch Dritte. Diese Art der Bedrohung durch Dritte stellt keine Gefahr einer Verfolgung aus religiösen, rassischen, nationalen oder politischen Gründen bzw aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar. Im gegenständlichen Fall eines strafrechtlich relevanten Delikts (Erpressung) ist der ägyptische Staat nämlich durchaus gewillt und in der Lage rechtlichen Schutz zu gewähren. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Schutz bei den örtlichen Behörden gesucht hat, antwortete er jedoch mit Nein. Es wäre an ihm gelegen diese Erpressungsversuche zur Anzeige zu bringen. Darüber hinaus stehen diese Übergriffe nicht mit seiner Religion in Zusammenhang. Laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung wollte der Anrufer nämlich Geld haben, weil sie angeblich gemeinsam Haschisch geraucht hätten. Auch die anderen Vorfälle von angeblichen Bedrohungen, die der Beschwerdeführer schildert, können nicht mit seinem religiösen Bekenntnis in Zusammenhang gebracht werden. Alleine dass jemand mit Steinen beworfen wird oder dass einem ein Auto auffährt, lässt nicht den Schluss zu, dass er aufgrund seiner Religion verfolgt wird. 2.
- Zur Lage in Ägypten: Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat vor mit der Ladung zu seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.11.2017 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu nahm er im Rahmen der mündlichen Verhandlung Stellung, in der der Beschwerdeführer ausschließlich auf die Folgen einer Wehrdienstverweigerung einging, ohne freilich aufzuzeigen, welche Relevanz diese hinsichtlich seines Falles hat. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Die Feststellungen zur Lage koptischer Christen in Ägypten basiert auf nachstehenden Quellen: AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage
§ 3Abs 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall liegt eine Gefährdung des Beschwerdeführers iSd GFK nicht vor. Der Beschwerdeführer führte als Fluchtgrund an, dass er als koptischer Christ aufgrund seiner Religion fliehen habe müssen. Wie bereits in der Beweiswürdigung (II.2.3.) dargelegt, ist es dem Beschwerdeführe jedoch nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer gab zwar Vorfälle von Bedrohungen an (Erpressung, Bewerfen mit Steinen, Auffahren auf das Auto), jedoch sind diese Vorfälle nicht zwingend mit seinem christlichen Glauben in Verbindung zu bringen. Einen zwingenden Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und dem Glauben des Beschwerdeführers konnte er nicht glaubhaft machen. Es gibt in den Schilderungen keinen Hinweis darauf, dass diese Vorfälle aufgrund des Glaubens passierten. Zudem erfolgen die Angriffe von Dritten, nicht von staatlichen Organen. Dass der ägyptische Staat nicht willens oder fähig sei, koptische Christen zu schützen, kann aus diesen Vorfällen nicht geschlossen werden uns ist auch nicht glaubhaft oder erwiesen. Die Lage der koptischen Christen in einigen Teilen Ägyptens ist zwar prekär, jedoch kann dies nicht auf alle Teile des Landes umgelegt werden und bedeutet auch nicht, dass koptische Christen generell in Ägypten verfolgt werden würden. Zudem leben die Eltern des Beschwerdeführers, ebenfalls koptische Christen, immer noch in Ägypten und sind laut Aussage der Beschwerdeführer keiner Bedrohung ausgesetzt. Es liegen folglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer als koptische Christen allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit in Ägypten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer vermochte keine ernstliche, ihn betreffende Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen, wie oben in der Beweiswürdigung (II.2.3.) bereits ausgeführt. Die geschilderten Begebnisse stehen - sofern sie der Beschwerdeführer überhaupt selbst erlebt hat, was wie oben in II.2.
- dargestellt, bezweifelt werden kann - in keinem direkten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Keine der geschilderten Vorkommnisse vermag eine ernstliche Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen glaubhaft zu machen, sodass keine Verfolgung iSd GFK vorliegt. Die geschilderte Bedrohung in Alexandria (Erpressung von Geld) ist als Bedrohung durch Dritte stellt keine Verfolgung im Sinne der GFK (vgl VwGH 16.06.1994, 94/19/0183), zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass der ägyptische Staat nicht gewillt und in der Lage gewesen wäre, rechtlichen Schutz zu gewähren. Diesen Schutz hat der Beschwerdeführer aber erst gar nicht gesucht.Im gegenständlichen Fall liegt eine Gefährdung des Beschwerdeführers iSd GFK nicht vor. Der Beschwerdeführer führte als Fluchtgrund an, dass er als koptischer Christ aufgrund seiner Religion fliehen habe müssen. Wie bereits in der Beweiswürdigung (römisch zwei.2.3.) dargelegt, ist es dem Beschwerdeführe jedoch nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer gab zwar Vorfälle von Bedrohungen an (Erpressung, Bewerfen mit Steinen, Auffahren auf das Auto), jedoch sind diese Vorfälle nicht zwingend mit seinem christlichen Glauben in Verbindung zu bringen. Einen zwingenden Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und dem Glauben des Beschwerdeführers konnte er nicht glaubhaft machen. Es gibt in den Schilderungen keinen Hinweis darauf, dass diese Vorfälle aufgrund des Glaubens passierten. Zudem erfolgen die Angriffe von Dritten, nicht von staatlichen Organen. Dass der ägyptische Staat nicht willens oder fähig sei, koptische Christen zu schützen, kann aus diesen Vorfällen nicht geschlossen werden uns ist auch nicht glaubhaft oder erwiesen. Die Lage der koptischen Christen in einigen Teilen Ägyptens ist zwar prekär, jedoch kann dies nicht auf alle Teile des Landes umgelegt werden und bedeutet auch nicht, dass koptische Christen generell in Ägypten verfolgt werden würden. Zudem leben die Eltern des Beschwerdeführers, ebenfalls koptische Christen, immer noch in Ägypten und sind laut Aussage der Beschwerdeführer keiner Bedrohung ausgesetzt. Es liegen folglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer als koptische Christen allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit in Ägypten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer vermochte keine ernstliche, ihn betreffende Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen, wie oben in der Beweiswürdigung (römisch zwei.2.3.) bereits ausgeführt. Die geschilderten Begebnisse stehen - sofern sie der Beschwerdeführer überhaupt selbst erlebt hat, was wie oben in römisch zwei.2.
- dargestellt, bezweifelt werden kann - in keinem direkten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Keine der geschilderten Vorkommnisse vermag eine ernstliche Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen glaubhaft zu machen, sodass keine Verfolgung iSd GFK vorliegt. Die geschilderte Bedrohung in Alexandria (Erpressung von Geld) ist als Bedrohung durch Dritte stellt keine Verfolgung im Sinne der GFK vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183), zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass der ägyptische Staat nicht gewillt und in der Lage gewesen wäre, rechtlichen Schutz zu gewähren. Diesen Schutz hat der Beschwerdeführer aber erst gar nicht gesucht. Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung konnte dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten daher nicht Folge gegeben werden und war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts I. des bekämpften Bescheides der Erfolg zu versagen.Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung konnte dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten daher nicht Folge gegeben werden und war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins. des bekämpften Bescheides der Erfolg zu versagen. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass in Ägypten keine allgemein schlechten oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen, und keine zusätzliche, über allgemeine Unbilligkeiten im Herkunftsstaat hinausgehende Gefährdung des Beschwerdeführers in Ägypten gegeben ist, sodass auch aus diesem Grund der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und damit auch die Beschwerde in diesem Punkt nicht berechtigt ist. Ungeachtet des Vorstehenden ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer genannten Fluchtmotive - Privatverfolgung - auch unter Wahrunterstellung keine Asylrelevanz im Sinne der GFK aufweisen. Das Vorbringen, wonach er aus Furcht vor Ableistung seines Militärdienstes nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren möchte und er daraus eine Verfolgung von Seiten der ägyptischen Behörden zu befürchten habe, ist auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, eine Asylrelevanz iSd GFK aufzuzeigen. Die Furcht wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrelevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen der Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (vgl VwGH 30.04.1999, 95/21/0831). Zudem kann die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124). Hierfür liegen im gegebenen Fall aber keine Hinweise vor, weshalb auch bei Wahrunterstellung des Fluchtgrundes der Wehrdienstverweigerung der Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Abs 1 Asyl
G abzuweisen gewesen wäre. Zuletzt sei noch darauf hinzuweisen, dass die Furcht im Rahmen des Militärdienst Sachen tun zu müssen, die man nicht tun will, für sich alleine nicht ausreicht, einen asylrelevanten Fluchtgrund darzustellen. Dieses Risiko besteht - wie auch das Risiko im Rahmen des Militärdienstes zu fallen oder verletzt zu werden - grundsätzlich für jede Person, die Militärdienst in Ägypten leistet (leisten muss). Ein Vorbringen dahingehend, dass der Beschwerdeführer zB aufgrund seiner religiösen Einstellung in einer Art Strafkompagnie für besonders verlustreiche Einsätze verwendet werden würde - analog der berüchtigten Minenräumkommandos der deutschen Wehrmacht an der Ostfront, wo politische Gefangene bewusst in lebensgefährlichen Einsätzen mit dem Ziel, diese letztlich zu eliminieren, verwendet wurden (vgl zB die diesbezügliche Schilderung bei Fritz Molden, Fepolinski & Waschlapski auf dem berstenden Stern, Wien 1997) - wurde nicht erstattet und auch nicht einmal ansatzweise behauptet, sodass die geäußerte Furcht des Beschwerdeführers vor dem Wehrdienst keinen Fluchtgrund im Sinne des GFK darstellen kann und daher nicht für die Zuerkennung Asyls iSd § 3 Abs 1 AsylG geeignet ist. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht relevant, da der Beschwerdeführer noch nicht einmal einen Einberufungsbefehl erhalten hat.Ungeachtet des Vorstehenden ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer genannten Fluchtmotive - Privatverfolgung - auch unter Wahrunterstellung keine Asylrelevanz im Sinne der GFK aufweisen. Das Vorbringen, wonach er aus Furcht vor Ableistung seines Militärdienstes nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren möchte und er daraus eine Verfolgung von Seiten der ägyptischen Behörden zu befürchten habe, ist auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, eine Asylrelevanz iSd GFK aufzuzeigen. Die Furcht wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrelevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen der Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen vergleiche VwGH 30.04.1999, 95/21/0831). Zudem kann die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124). Hierfür liegen im gegebenen Fall aber keine Hinweise vor, weshalb auch bei Wahrunterstellung des Fluchtgrundes der Wehrdienstverweigerung der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen gewesen wäre. Zuletzt sei noch darauf hinzuweisen, dass die Furcht im Rahmen des Militärdienst Sachen tun zu müssen, die man nicht tun will, für sich alleine nicht ausreicht, einen asylrelevanten Fluchtgrund darzustellen. Dieses Risiko besteht - wie auch das Risiko im Rahmen des Militärdienstes zu fallen oder verletzt zu werden - grundsätzlich für jede Person, die Militärdienst in Ägypten leistet (leisten muss). Ein Vorbringen dahingehend, dass der Beschwerdeführer zB aufgrund seiner religiösen Einstellung in einer Art Strafkompagnie für besonders verlustreiche Einsätze verwendet werden würde - analog der berüchtigten Minenräumkommandos der deutschen Wehrmacht an der Ostfront, wo politische Gefangene bewusst in lebensgefährlichen Einsätzen mit dem Ziel, diese letztlich zu eliminieren, verwendet wurden vergleiche zB die diesbezügliche Schilderung bei Fritz Molden, Fepolinski & Waschlapski auf dem berstenden Stern, Wien 1997) - wurde nicht erstattet und auch nicht einmal ansatzweise behauptet, sodass die geäußerte Furcht des Beschwerdeführers vor dem Wehrdienst keinen Fluchtgrund im Sinne des GFK darstellen kann und daher nicht für die Zuerkennung Asyls iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG geeignet ist. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht relevant, da der Beschwerdeführer noch nicht einmal einen Einberufungsbefehl erhalten hat. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Es sind die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft etc) und die vom EGMR mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände vom Beschwerdeführer darzulegen (vgl in diesem Sinn zB VwGH 17.12.2009, 2009/22/0002, 17.09.2008, 2008/22/0380 mwN). Exzeptionelle Umstände können zB vorliegen, wenn der Asylwerber aufgrund der Zerstörung seines Hauses keine Wohnmöglichkeit und seine Frau zudem gerade entbunden hat (vgl VwGH 24.05.2005, 2004/01/0554).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Es sind die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft etc) und die vom EGMR mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände vom Beschwerdeführer darzulegen vergleiche in diesem Sinn zB VwGH 17.12.2009, 2009/22/0002, 17.09.2008, 2008/22/0380 mwN). Exzeptionelle Umstände können zB vorliegen, wenn der Asylwerber aufgrund der Zerstörung seines Hauses keine Wohnmöglichkeit und seine Frau zudem gerade entbunden hat vergleiche VwGH 24.05.2005, 2004/01/0554). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine gute Schuldbildung auf und hat studiert, auch wenn er bis jetzt keinen Abschluss gemacht hat. Es sollte dem Beschwerdeführer - wenn anfangs auch nur mit Hilfe seiner Eltern - möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Seine beiden Eltern leben nach wie vor in Ägypten, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Abschiebung nach Ägypten in seinem Recht
Art 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände und auch jegliches Vorbringen hierzu.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine gute Schuldbildung auf und hat studiert, auch wenn er bis jetzt keinen Abschluss gemacht hat. Es sollte dem Beschwerdeführer - wenn anfangs auch nur mit Hilfe seiner Eltern - möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Seine beiden Eltern leben nach wie vor in Ägypten, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Abschiebung nach Ägypten in seinem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände und auch jegliches Vorbringen hierzu. Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der
- oder
- ZPEMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der
- oder
- ZPEMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
- Rechtslage
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw
- oder
- ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.
§ 9
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
§ 58Abs 1 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
§ 58Abs 2 Asyl
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
§ 52
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. 3.3.
- Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall 3.3.2.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.2.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57Asyl
G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles -
§ 28Abs 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles -
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.2.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.2.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Im Lichte des Art 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 21.02.2014 rund vier Jahre gedauert hat, (vgl dazu EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 21.02.2014 rund vier Jahre gedauert hat, vergleiche dazu EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Zunächst hielt sich der Beschwerdeführer legal aufgrund eines Visums in Österreich auf. Als dieses auslief und ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurde, stellte der Beschwerdeführer am 16.02.2017 einen Asylantrag. Seit dem hält sich der Beschwerdeführer lediglich auf Grundlage des letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Spätestens mit der negativen Entscheidung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.09.2017 musste dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst sein und wird sein danach entstandenes Privat- und Familienleben geschmälert. Das Vorliegen eines geschützten Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist - wie der Beschwerdeführer selbst angibt - nicht gegeben.Zunächst hielt sich der Beschwerdeführer legal aufgrund eines Visums in Österreich auf. Als dieses auslief und ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurde, stellte der Beschwerdeführer am 16.02.2017 einen Asylantrag. Seit dem hält sich der Beschwerdeführer lediglich auf Grundlage des letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Spätestens mit der negativen Entscheidung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.09.2017 musste dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst sein und wird sein danach entstandenes Privat- und Familienleben geschmälert. Das Vorliegen eines geschützten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ist - wie der Beschwerdeführer selbst angibt - nicht gegeben. Der Beschwerdeführer zeigt während seines fast vierjährigen Aufenthaltes außerordentliche Integrationsbemühungen. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, seine gute Integration in seine sozialen Umgebung (einschließlich seines kirchlich, sozialen und beruflichen Engagements) in Österreich bilden positive Aspekte des Privatlebens, welche zwar für sich genommen die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bewirken könnten (schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer), aber zu Gunsten des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen waren. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers jedoch zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Es kann aber nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Ägypten ausgegangen werden. So wuchs er in Ägypten auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Februar 2014, weshalb von seiner Hauptsozialisierung in Ägypten auszugehen ist. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der ägyptischen Kultur vertraut. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden, zumal er auch noch täglich Kontakt zu seinen in Ägypten lebenden Eltern hat. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre unrechtmäßige Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der VfGH auf dieses Erkenntnis des VwGH Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre unrechtmäßige Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der VfGH auf dieses Erkenntnis des VwGH Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das - gewichtige - öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das - gewichtige - öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Abschiebung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Abschiebung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung ist
§ 52
Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
§ 46leg.cit.
in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.
bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
§ 50
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.1.
- Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.1.
- Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2172791.1.00