Obsah (21)
Art. 133§ 78§§ 47f§ 19a§ 27a§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 55§ 24§ 46a§ 28§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlI415 2127114-2 SpruchI415 2127114-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste 2008 ins Bundesgebiet ein und verfügte zunächst über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers aufgrund seiner Eheschließung mit einer tschechischen Staatsangehörigen im Jahr
- Mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom 07.02.2012, GZ: XXXX, rechtskräftig seit 05.06.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 (
- und
- Fall) und Abs. 4 Z 3 SMG, § 28a Abs. 1 (
- Fall) und Abs. 2 Z 3 SMG, § 28 Abs. 1 (
- Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
- Mit Urteil vom Landesgericht römisch 40 vom 07.02.2012, GZ: römisch 40 , rechtskräftig seit 05.06.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, (
- und
- Fall) und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, (
- Fall) und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 28, Absatz eins, (
- Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
- Mit Bescheid vom 05.10.2012 wurde von Seiten der Landespolizeidirektion Oberösterreich unter der Zahl 1058576/FRB gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot von 7 Jahren erlassen.
- Mit Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 06.11.2012, GZ: VwSen-730681/5/BP/Jo wurde die Berufung gegen das Aufenthaltsverbot als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der UVS sah das Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die Schwere der begangenen Straftaten als angemessen an.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.04.2013, Zl. 2012/21/0266-6 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
- Mit Urteil vom BG XXXX vom 06.02.2014, GZ: XXXX, rechtskräftig seit 06.02.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil vom BG römisch 40 vom 06.02.2014, GZ: römisch 40 , rechtskräftig seit 06.02.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
- Am 07.07.2015 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung 2012 nichts mehr zu schulden habe kommen lassen. Ein neuerliches Verfahren gegen ihn wegen des Verdachts der Suchtmittelkriminalität sei gerade erst von der Staatsanwaltschaft mit 06.06.2015 eingestellt worden.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. 90342806/160235202, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Veränderungen in familiären und privaten Verhältnissen eingetreten seien, die eine Aufhebung rechtfertigen würden. Es würde auch keine positive Zukunftsprognose geben, dies aufgrund der beharrlichen Verstöße gegen das Fremdenrecht, einer erneuten Verurteilung wegen der Konsumation von Kokain und dem Aufenthalt im Milieu. Zugleich wurde unter Spruchpunkt II. eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 6,50 Euro
§ 78AVG vorgeschrieben.8.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. 90342806/160235202, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Veränderungen in familiären und privaten Verhältnissen eingetreten seien, die eine Aufhebung rechtfertigen würden. Es würde auch keine positive Zukunftsprognose geben, dies aufgrund der beharrlichen Verstöße gegen das Fremdenrecht, einer erneuten Verurteilung wegen der Konsumation von Kokain und dem Aufenthalt im Milieu. Zugleich wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 6,50 Euro
Paragraph 78, AVG vorgeschrieben. 9. Mit Schreiben vom 25.05.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wurde angeführt, dass keine näheren Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen worden seien, insbesondere zu seinen sonstigen sozialen Beziehungen sowie zum Grad der Integration. Eine niederschriftliche Einvernahme direkt vor der erkennenden Behörde sei nicht erfolgt. Es sei ihm daher das einfachgesetzlich gewährleistete Recht auf Parteiengehör verwehrt worden. Seit seiner Haftentlassung habe er keine Straftaten mehr begangen und sei er sehr gut integriert. Durch die Ausweisung würde sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben verletzt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Zahl 90342806/160235202 vom 27.04.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und das gegen den Beschwerdeführer bestehende Aufenthaltsverbot aufheben; in eventu -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl 90342806/160235202 vom 27.04.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften dahin abändern, dass das gegen den Beschwerdeführer bestehende, auf 7 Jahre befristete Aufenthaltsverbot in ein zeitlich befristetes Aufenthaltsverbot von kürzerer Dauer umgewandelt wird und -Strichaufzählung
§§ 47ff Vw
GG in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandsersatzes vor dem VwGH erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der prozessbevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
§ 19a
RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandsersatzes vor dem VwGH erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der prozessbevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
Paragraph 19 a, RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- Für den 09.08.2016 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 wurde von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung um eine Vertagung der Verhandlung auf Ende September/Anfang Oktober gebeten, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen eine Genehmigung für die Wiedereinreise nach Österreich beim Bundesministerium für Inneres zu erlangen. Dieser Vertagungsbitte wurde nachgekommen und die Verhandlung auf den 10.10.2016 verlegt.
- Am 28.09.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich (GZ. XXXX) übermittelt, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 27.09.2016 in XXXX von einer Kaufhausdetektivin bei einem Ladendiebstahl betreten wurde. Der Beschwerdeführer habe versucht zu fliehen, sei dann allerdings von Polizeibeamten angehalten worden. Er wurde auf freiem Fuß angezeigt.
- Am 28.09.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich (GZ. römisch 40 ) übermittelt, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 27.09.2016 in römisch 40 von einer Kaufhausdetektivin bei einem Ladendiebstahl betreten wurde. Der Beschwerdeführer habe versucht zu fliehen, sei dann allerdings von Polizeibeamten angehalten worden. Er wurde auf freiem Fuß angezeigt.
- Am 06.10.2016 langte eine weitere Vertagungsbitte der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es sei dem Beschwerdeführer bislang noch nicht gelungen, eine Wiedereinreisegenehmigung
§ 27a
FPG zu erlangen und daher ersuche er um eine Verlegung auf einen Termin im November oder Dezember.12. Am 06.10.2016 langte eine weitere Vertagungsbitte der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es sei dem Beschwerdeführer bislang noch nicht gelungen, eine Wiedereinreisegenehmigung
Paragraph 27 a, FPG zu erlangen und daher ersuche er um eine Verlegung auf einen Termin im November oder Dezember.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2016 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers über die Meldung der LPD OÖ vom 27.09.2016 informiert und darauf hingewiesen, dass dem Wunsch nach einer nochmaligen Vertagung der Verhandlung nicht nachgekommen wird.
- Am 10.10.2016 fand die mündliche Verhandlung statt, welche in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden musste und in welcher auf den Akteninhalt verwiesen wurde. Auch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers verzichtete auf eine Teilnahme. Das Verhandlungsprotokoll wurde am selben Tag an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2016, Zl. I403 2127114-1/17E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe in Spruchpunkt II. ersatzlos behoben und das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2016, Zl. I403 2127114-1/17E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe in Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos behoben und das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
- Mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom 19.07.2017, GZ: XXXX, rechtskräftig seit 19.07.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269
(1)StGB und §§ 15, 127 StGB und § 28a
(1)- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil vom Landesgericht römisch 40 vom 19.07.2017, GZ: römisch 40 , rechtskräftig seit 19.07.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269,
(1)StGB und Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraph 28 a,
(1)- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
- Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" informierte das BFA den Beschwerdeführer am 09.06.2017, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich bzw. in Algerien zu beantworten.
- Der Beschwerdeführer gab am 30.06.2017 eine Stellungnahme ab und erklärte, dass er gesund sei, dass seine tschechische Ehefrau und seine Stieftochter und weitere Verwandte in Österreich leben würden, dass er von seiner Familie finanziell unterstützt werde, dass er eine Ausbildung zum Schweißer gemacht habe, dass er in Österreich erwerbstätig gewesen sei, dass er einen tschechischen Aufenthaltstitel besitze und dass er keine Bindungen mehr zu Algerien habe.
- Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.09.2017, Zl. 90342806/170681129, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Algerien zulässig ist.
(Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).19. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.09.2017, Zl. 90342806/170681129, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). 20. Am 02.10.2017 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig erklären und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt (BFA) zurückverweisen; zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens
§ 24Abs. 1 Vw
GVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; das verhängte Einreiseverbot aufheben bzw. die Dauer des Einreiseverbots wegen Unverhältnismäßigkeit herabsetzen; sowie wegen Gefahr in Verzug der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
5 BFA-VG binnen 7 Tagen zuerkennen. Inhaltlich wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Verletzung des Parteiengehörs aufgrund der fehlenden mündlichen Einvernahme und die unzureichende Auswertung der Länderberichte seitens des BFA vorgebracht. Außerdem würden die Ehefrau, die Stieftochter und der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich leben, wobei die Ehefrau auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei, da sie krank und schwerhörig sei.20. Am 02.10.2017 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig erklären und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt (BFA) zurückverweisen; zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; das verhängte Einreiseverbot aufheben bzw. die Dauer des Einreiseverbots wegen Unverhältnismäßigkeit herabsetzen; sowie wegen Gefahr in Verzug der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen 7 Tagen zuerkennen. Inhaltlich wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Verletzung des Parteiengehörs aufgrund der fehlenden mündlichen Einvernahme und die unzureichende Auswertung der Länderberichte seitens des BFA vorgebracht. Außerdem würden die Ehefrau, die Stieftochter und der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich leben, wobei die Ehefrau auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei, da sie krank und schwerhörig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens und verfügt über einen bis 02.04.2019 gültigen tschechischen Aufenthaltstitel. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist seit 2007 mit der tschechischen Staatsbürgerin M. R. verheiratet, welche gemeinsam mit ihrer Tochter (Stieftochter des Beschwerdeführers) in Österreich lebt. Auch ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2008 - mit mehreren Unterbrechungen aufgrund von erfolgten Abschiebungen - in Österreich auf. Seit 14.11.2012 ist ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig und dieser wurde zwischen 2016 und 2017 dreimal abgeschoben, zweimal nach Tschechien und einmal nach Algerien, reiste aber trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbots jedes Mal wieder illegal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sporadisch mit Unterbrechungen einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen. Dass der Beschwerdeführer Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution ist, konnte nicht festgestellt werden. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass er einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt drei Mal strafrechtlich verurteilt: -Strichaufzählung Mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom 07.02.2012, GZ: XXXX, rechtskräftig seit 05.06.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 (
- und
- Fall) und Abs. 4 Z 3 SMG, § 28a Abs. 1 (
- Fall) und Abs. 2 Z. 3 SMG, § 28 Abs. 1 (
- Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil vom Landesgericht römisch 40 vom 07.02.2012, GZ: römisch 40 , rechtskräftig seit 05.06.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, (
- und
- Fall) und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, (
- Fall) und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 28, Absatz eins, (
- Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. -Strichaufzählung Mit Urteil vom BG XXXX vom 06.02.2014, GZ: XXXX rechtskräftig seit 06.02.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil vom BG römisch 40 vom 06.02.2014, GZ: römisch 40 rechtskräftig seit 06.02.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. -Strichaufzählung Mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom 19.07.2017, GZ: XXXX, rechtskräftig seit 19.07.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269
(1)StGB und §§ 15, 127 StGB und § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil vom Landesgericht römisch 40 vom 19.07.2017, GZ: römisch 40 , rechtskräftig seit 19.07.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269,
(1)StGB und Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraph 28 a,
(1)- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Haft. 1.
- Zur Situation in Algerien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.09.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise. Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der im Akt befindlichen Kopie seines algerischen Reisepasses. Die Feststellungen bezüglich des tschechischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Kurzbrief-Antwortschreiben der LPD Niederösterreich vom 09.06.
- Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine schwere gesundheitliche Einschränkung bzw. auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorbrachte. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich, resultieren aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus den Angaben in seiner Stellungnahme vom 30.06.
- Die Feststellungen bezüglich des Aufenthalts, des Aufenthaltsverbots und der Abschiebungen des Beschwerdeführers resultieren aus dem Verwaltungsakt und aus seiner Stellungnahme vom 30.06.
- Der Beschwerdeführer brachte weder vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 23.01.2018 sowie den sich im Akt befindlichen Strafurteilen ab. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Haft befindet, ergibt sich aus dem ZMR-Auszug vom 30.01.
- 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung BBC News (5.5.2017): Algeria election: Governing coalition wins parliamentary vote, http://www.bbc.com/news/world-africa-39811329, Zugriff 16.5.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (5.5.2017): Regierungskoalition in Algerien verteidigt absolute Mehrheit, http://derstandard.at/2000057051147/Regierungskoalition-in-Algerien-verteidigt-absolute-Mehrheit, Zugriff 16.5.2017 -Strichaufzählung JA - Jeuneafrique (5.5.2017): Législatives en Algérie : le FLN obtient une majorité relative à l'Assemblée nationale, http://www.jeuneafrique.com/345902/politique/tunisie-gouvernement-de-habib-essid-demissionnaire/, Zugriff 16.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2016): Algerien - Innenpolitik,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.2.2017): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (15.2.2017): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (15.2.2017): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/322502/461979_de.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Table of Results: Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Algeria https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 14.2.2017; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien: Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/334695/476531_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/319671/445023_en.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/328406/455682_en.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Algeria https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016b): Algerien - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/algerien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 15.2.2016 -Strichaufzählung SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 15.2.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Ihm wurden bereits am 09.06.2017 im Rahmen eines Parteiengehörs die gegenständlichen Länderfeststellungen zu Algerien, mit der Möglichkeit eine entsprechende Stellungnahme abzugeben, übermittelt, wovon der Beschwerdeführer allerdings keinen Gebrauch machte. Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Außerdem gilt Algerien nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016 als sicherer Herkunftsstaat.Außerdem gilt Algerien nach Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2016, als sicherer Herkunftsstaat. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017 (AsylG), und § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017 (FPG) sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015.Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (AsylG), und Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (FPG) sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.1.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.2.1.1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57Asyl
G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes -
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes -
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.1.2. In weiterer Folge ist
§ 10Abs. 2 Asyl
G eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt, wird.3.2.1.2.
In weiterer Folge ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, wird.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Zl. 1058576/FRB ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, welches mit Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 06.11.2012, GZ: VwSen-730681/5/BP/Jo bestätigt wurde.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Zl. 1058576/FRB ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, welches mit Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 06.11.2012, GZ: VwSen-730681/5/BP/Jo bestätigt wurde.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, einer Ausweisung
§ 66
FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
§ 67
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, führt jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein geschütztes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Hierbei wird berücksichtigt, dass er zwar mit der in Österreich wohnhaften tschechischen Staatsbürgerin M. R. verheiratet ist, dass allerdings seit 25.05.2016 kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht sowie dass es bereits seit 2011 aufgrund der Verbüßung der verschiedenen Haftstrafen und aufgrund der durchgeführten Abschiebungen des Beschwerdeführers zu mehreren Unterbrechungen des gemeinsamen Wohnsitzes kam. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer erneut in Haft. Bezüglich des auch in Österreich wohnhaften Bruders und der Stieftochter des Beschwerdeführers wurde weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde eine besonders enge Verbindung behauptet und wäre diese aufgrund der zahlreichen Abschiebungen, Inhaftierungen und des fehlenden gemeinsamen Wohnsitzes auch nicht von maßgeblicher Intensität. Zudem konnten ihn all diese familiären Bindungen nicht davon abhalten fortgesetzt und massiv straffällig zu werden. Schließlich widerspricht die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 30.06.2017, dass er wegen eines Besuches bei seiner erkrankten Frau und seiner Stieftochter sowie seinem Anwalt wieder nach Österreich kam, dem Amtsvermerk der PI XXXX vom 06.06.2017, wonach der Beschwerdeführer beim Ausgang des Lokals XXXX in XXXX angehalten worden sei.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, führt jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein geschütztes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Hierbei wird berücksichtigt, dass er zwar mit der in Österreich wohnhaften tschechischen Staatsbürgerin M. R. verheiratet ist, dass allerdings seit 25.05.2016 kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht sowie dass es bereits seit 2011 aufgrund der Verbüßung der verschiedenen Haftstrafen und aufgrund der durchgeführten Abschiebungen des Beschwerdeführers zu mehreren Unterbrechungen des gemeinsamen Wohnsitzes kam. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer erneut in Haft. Bezüglich des auch in Österreich wohnhaften Bruders und der Stieftochter des Beschwerdeführers wurde weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde eine besonders enge Verbindung behauptet und wäre diese aufgrund der zahlreichen Abschiebungen, Inhaftierungen und des fehlenden gemeinsamen Wohnsitzes auch nicht von maßgeblicher Intensität. Zudem konnten ihn all diese familiären Bindungen nicht davon abhalten fortgesetzt und massiv straffällig zu werden. Schließlich widerspricht die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 30.06.2017, dass er wegen eines Besuches bei seiner erkrankten Frau und seiner Stieftochter sowie seinem Anwalt wieder nach Österreich kam, dem Amtsvermerk der PI römisch 40 vom 06.06.2017, wonach der Beschwerdeführer beim Ausgang des Lokals römisch 40 in römisch 40 angehalten worden sei. Auch im Hinblick auf seinen mit Unterbrechungen ca. neun Jahre andauernden Aufenthalt kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer hat zwar kurzzeitig und mit Unterbrechungen legale Erwerbstätigkeiten ausgeübt, hat aber keinen Deutschkurs besucht und hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers aber auch das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine drei einschlägigen und schweren strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- und
- Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 2 Z 3 SMG; wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
- Fall SMG; wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach § 15 und § 127 StGB sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB zugrunde liegen.Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers aber auch das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine drei einschlägigen und schweren strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- und
- Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG; wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall SMG; wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB zugrunde liegen. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom
- August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom
- August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.
- 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers, welche sich in mehreren Verbrechen des Suchtgifthandels, im Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, im Vergehen des versuchten Diebstahls sowie des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt manifestierte - dies geht aus den Strafurteilen hervor - nicht von Bagatelldelikten, sondern von mit hoher krimineller Energie begangenen Taten gesprochen werden muss. Auch die Ehe und die Beziehung zu seiner Stieftochter konnte ihn nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten. Die erwähnten strafrechtlichen Verurteilungen sind vorliegend in einer Gesamtschau so schwer, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seiner Stieftochter unter zentraler Beachtung der vergleichsweise geringeren Intensität der familiären Beziehung, zumutbar erscheint; zumal auch bisher aufgrund der Haftaufenthalte und der erfolgten Abschiebungen des Beschwerdeführers das gemeinsame Familienleben mehrmals unterbrochen war, der Beschwerdeführer sich auch aktuell in Haft befindet und keine Obsorgeberechtigung für die Stieftochter besteht. Dabei ist aber noch die Frage zu klären (vgl. VfGH 01.07.2009, U 992/08), ob ein Kontakt auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Algerien fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche angesichts der überschaubaren Entfernung zwischen Algerien und Österreich tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel. Zudem steht einem allfälligen Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seiner Stieftochter mittels Telefon, E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmitteln oder sozialen Netzwerken nichts entgegen.Die erwähnten strafrechtlichen Verurteilungen sind vorliegend in einer Gesamtschau so schwer, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seiner Stieftochter unter zentraler Beachtung der vergleichsweise geringeren Intensität der familiären Beziehung, zumutbar erscheint; zumal auch bisher aufgrund der Haftaufenthalte und der erfolgten Abschiebungen des Beschwerdeführers das gemeinsame Familienleben mehrmals unterbrochen war, der Beschwerdeführer sich auch aktuell in Haft befindet und keine Obsorgeberechtigung für die Stieftochter besteht. Dabei ist aber noch die Frage zu klären vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08), ob ein Kontakt auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Algerien fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche angesichts der überschaubaren Entfernung zwischen Algerien und Österreich tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel. Zudem steht einem allfälligen Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seiner Stieftochter mittels Telefon, E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmitteln oder sozialen Netzwerken nichts entgegen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Nachdem der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates verfügt, ist aber auch die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG zu beachten. Nach dieser ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der in Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann zu erlassen, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkommt oder eine sofortige Ausreise aus den Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid aus, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches zu seiner Verurteilung geführt hatte, in Zusammenschau mit dem Fehlen von Indikatoren für eine Aufenthaltsverfestigung, die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, dass er eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt und erließ aus diesem Grund ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Dieser Analyse kann sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus anschließen und erscheint daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall durchaus gerechtfertigt, vor allem wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hatte, indem er sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt, seiner Ausreiseverpflichtung mehrmals nicht nachkam und auch seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war. Der Gesetzgeber selbst erklärt in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, dass eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten als Tatsache angesehen werden muss, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers war daher notwendig.Nachdem der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates verfügt, ist aber auch die Sonderbestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu beachten. Nach dieser ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der in Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann zu erlassen, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkommt oder eine sofortige Ausreise aus den Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid aus, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches zu seiner Verurteilung geführt hatte, in Zusammenschau mit dem Fehlen von Indikatoren für eine Aufenthaltsverfestigung, die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, dass er eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt und erließ aus diesem Grund ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Dieser Analyse kann sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus anschließen und erscheint daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall durchaus gerechtfertigt, vor allem wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hatte, indem er sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt, seiner Ausreiseverpflichtung mehrmals nicht nachkam und auch seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war. Der Gesetzgeber selbst erklärt in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, dass eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten als Tatsache angesehen werden muss, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers war daher notwendig. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55Asyl
G zu erteilen.Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. - im Umfang des zweiten Satzes - des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. - im Umfang des zweiten Satzes - des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 52Abs.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Außerdem verfügt er über eine Ausbildung zum Schweißer und über Berufserfahrung in Österreich. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht
Art. 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Außerdem verfügt er über eine Ausbildung zum Schweißer und über Berufserfahrung in Österreich. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ist (vgl. § 1 Z 10 leg.cit.).Zudem wird darauf hingewiesen, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ist vergleiche Paragraph eins, Ziffer 10, leg.cit.). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.2.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet das BFA zu Recht mit den Verurteilung des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.4. aufgezeigt wird, rechtfertigt nach der Bestimmung des § 53 FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet das BFA zu Recht mit den Verurteilung des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.4. aufgezeigt wird, rechtfertigt nach der Bestimmung des Paragraph 53, FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zur Erlassung eines auf sechs Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Erlassung eines auf sechs Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Im gegenständlichen Fall stellte das BFA zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch insgesamt dreimal, davon zweimal wegen der gleichen schädlichen Neigung, zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen (einmal zu 24 Monaten, einmal zu 2 Monaten und einmal zu 12 Monaten) verurteilt. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurden vom Beschwerdeführer verwirklicht. Das BFA hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Im gegenständlichen Fall stellte das BFA zu Recht fest, dass Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch insgesamt dreimal, davon zweimal wegen der gleichen schädlichen Neigung, zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen (einmal zu 24 Monaten, einmal zu 2 Monaten und einmal zu 12 Monaten) verurteilt. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurden vom Beschwerdeführer verwirklicht. Das BFA hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sechs Jahren als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in zehn Jahren insgesamt dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und dass er anscheinend trotz der wiederholten Inhaftierung nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Strafhaft befindet. Auch wenn bei den einzelnen Verurteilungen ein höherer Strafrahmen hätte verhängt werden können, muss angesichts der Vielzahl der Verurteilungen und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Ehefrau hat, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal auch diese Ehe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt. Soweit in der Beschwerde die Rede davon ist, dass der Bescheid das Einreiseverbot "für alle Mitgliedstaaten der EU - ausgenommen Irland und das Vereinigte Königreich - sowie Island, Norwegen und Lichtenstein erlassen habe" und daher "der Umfang des Einreiseverbotes bestritten" werde, wird die Rechtslage verkannt. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.Soweit in der Beschwerde die Rede davon ist, dass der Bescheid das Einreiseverbot "für alle Mitgliedstaaten der EU - ausgenommen Irland und das Vereinigte Königreich - sowie Island, Norwegen und Lichtenstein erlassen habe" und daher "der Umfang des Einreiseverbotes bestritten" werde, wird die Rechtslage verkannt. Der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Für den sonstigen Raum der Europäischen Union wurde kein Familienleben behauptet. Ein Einreiseverbot schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Tschechien außerdem nicht absolut aus (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie).Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Für den sonstigen Raum der Europäischen Union wurde kein Familienleben behauptet. Ein Einreiseverbot schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Tschechien außerdem nicht absolut aus vergleiche insbesondere Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sechs Jahren als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sechs Jahren als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen. 3.2.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde
§ 55Abs.
4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
§ 55Abs.
4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten. B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I415.2127114.2.00