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{'item': 'I416 1401386-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlI416 1401386-2 SpruchI416 1401386-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERT

Art. 8EMRK geboten ist und1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht." Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;" Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wennParagraph 18,
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. -
  3. ... Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung." Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  5. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  6. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" - gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" - gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Da die Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden und sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da die Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden und sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund zehn Jahre gedauert hat. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  7. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund zehn Jahre gedauert hat. vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund zehn Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere").

Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund zehn Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere").

Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Ein Aufenthalt von 10 Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne dar, es ist aber im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil dieser Zeit, nämlich 8 Jahre und fünf Monate in Strafhaft verbracht hat, dessentwegen wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen nicht indiziert ist. Im Erkenntnis vom

  1. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom
  2. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH
  3. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention aber Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention aber Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Zu seinem Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  4. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Zu seinem Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  5. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also grundsätzlich auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Wie der EGMR in seinem von der Beschwerdeführervertreterin selbst zitierten Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("..the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Es ist unbestritten, dass das Kind mit der Mutter und dem Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt lebt, bzw. gelebt hat eine maßgebliche finanzielle Unterstützung des Vaters ist nicht ersichtlich, ebenso wenig wie eine außergewöhnliche intensive Betreuung oder dergleichen glaubhaft gemacht wurde, dies vor allem, da der Beschwerdeführer bereits vor der Geburt seines Kindes inhaftiert wurde und sich seitdem durchgehend in Haft befindet. Allerdings wäre das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Der Beschwerdeführer führt zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Beziehung mit der Mutter seines Kindes. Unbestritten ist aber, dass der Beschwerdeführer noch vor der Geburt des Kindes wieder straffällig geworden ist und sich seit Juni 2013 durchgehend in Haft in der JA XXXX befindet.Der Beschwerdeführer führt zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Beziehung mit der Mutter seines Kindes. Unbestritten ist aber, dass der Beschwerdeführer noch vor der Geburt des Kindes wieder straffällig geworden ist und sich seit Juni 2013 durchgehend in Haft in der JA römisch 40 befindet. Es wird seitens des erkennenden Richters nicht verkannt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers diesen regelmäßig während seiner Gefängnisaufenthalte in den verschiedenen Justizanstalten besucht hat und er sich im Rahmen seiner Freigänge seit November2016 immer bei dieser aufgehalten hat. Es wird aber auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor der Geburt des Kindes in Haft befunden hat und sich der Kontakt zwischen ihm und dem Kind auf einige wenige Kontakte außerhalb von Haftanstalten, bzw. im Rahmen von Besuchen in den Haftanstalten beschränkt hat. Dabei handelt es sich um insgesamt 8 Freigänge im Zeitraum zwischen November 2016 und Februar 2018, wobei der letzte Freigang am 08.08.2017, sohin vor 7 Monaten, war. Es mag richtig sein, wie auch die vorgelegten Fotos darlegen, dass der Beschwerdeführer während dieser Ausgänge mit seinem Sohn zusammen gewesen ist und mit diesem auf dem Spielplatz oder zu Hause gespielt hat, es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Kind erstmalig im Alter von drei Jahren außerhalb der Haftanstalt gesehen hat, weshalb für den erkennenden Richter allein aus diesen Umständen kein derartig ausgeprägtes Familienleben ersichtlich ist, welches eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen würde. Dies auch insbesondere da der Beschwerdeführer bereits während der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin und somit vor der der Geburt seines Sohnes zum wiederholten Mal, diesmal wegen Verbrechen des Suchtgifthandels straffällig geworden ist. Dass der Tatbegehungszeitraum außerdem mit der Zeit seines Aufenthaltes an der gemeinsamen Wohnadresse zusammenfällt und seine Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger war, wobei laut schriftlicher Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 29.07.2013, die Lebensgefährtin den Beschwerdeführer im Rahmen der Tatbegehung mit dem Auto gefahren hat, spricht auch aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters weder von einer besonderen Fürsorge hinsichtlich seiner Lebensgefährtin und seinem noch ungeborenen Sohn, noch war seitens des Beschwerdeführers eine Schuldeinsicht bzw. Reue seiner Taten erkennbar. Im Gegenteil beharrte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage des erkennenden Richters darauf, dass er unschuldig sei und nicht gegen das Gesetz verstoßen habe.Es wird seitens des erkennenden Richters nicht verkannt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers diesen regelmäßig während seiner Gefängnisaufenthalte in den verschiedenen Justizanstalten besucht hat und er sich im Rahmen seiner Freigänge seit November2016 immer bei dieser aufgehalten hat. Es wird aber auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor der Geburt des Kindes in Haft befunden hat und sich der Kontakt zwischen ihm und dem Kind auf einige wenige Kontakte außerhalb von Haftanstalten, bzw. im Rahmen von Besuchen in den Haftanstalten beschränkt hat. Dabei handelt es sich um insgesamt 8 Freigänge im Zeitraum zwischen November 2016 und Februar 2018, wobei der letzte Freigang am 08.08.2017, sohin vor 7 Monaten, war. Es mag richtig sein, wie auch die vorgelegten Fotos darlegen, dass der Beschwerdeführer während dieser Ausgänge mit seinem Sohn zusammen gewesen ist und mit diesem auf dem Spielplatz oder zu Hause gespielt hat, es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Kind erstmalig im Alter von drei Jahren außerhalb der Haftanstalt gesehen hat, weshalb für den erkennenden Richter allein aus diesen Umständen kein derartig ausgeprägtes Familienleben ersichtlich ist, welches eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen würde. Dies auch insbesondere da der Beschwerdeführer bereits während der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin und somit vor der der Geburt seines Sohnes zum wiederholten Mal, diesmal wegen Verbrechen des Suchtgifthandels straffällig geworden ist. Dass der Tatbegehungszeitraum außerdem mit der Zeit seines Aufenthaltes an der gemeinsamen Wohnadresse zusammenfällt und seine Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger war, wobei laut schriftlicher Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.07.2013, die Lebensgefährtin den Beschwerdeführer im Rahmen der Tatbegehung mit dem Auto gefahren hat, spricht auch aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters weder von einer besonderen Fürsorge hinsichtlich seiner Lebensgefährtin und seinem noch ungeborenen Sohn, noch war seitens des Beschwerdeführers eine Schuldeinsicht bzw. Reue seiner Taten erkennbar. Im Gegenteil beharrte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage des erkennenden Richters darauf, dass er unschuldig sei und nicht gegen das Gesetz verstoßen habe. Da sich der Beschwerdeführer derzeit Haft befindet (und auch sonst bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist), kann er auch weder allfälligen Sorgepflichten nachkommen, noch ein intensives Familienleben mit seinem Kind und seiner Lebensgefährtin führen. Daran kann auch die vor seiner Inhaftierung für drei Monate bestehende gemeinsame Wohnsitzadresse mit seiner Lebensgefährtin und deren Vater nichts Entscheidungsmaßgebliches ändern. Es lag und liegt also ein Familienleben geringerer Intensität vor. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin, es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich länger in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen hat, als den, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt; die Richtlinien 2003/86 und 2004/38 sind auf den hier vorliegenden Sachverhalt demnach nicht anwendbar, abgesehen vom Fehlen einer Ehe. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, als das Kind sich allein durch die in Österreich sozialversicherte Mutter (die Kindergeld erhält, respektive später - wie zuvor - wieder Beschäftigungen nachgehen kann; vgl Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 09.01.2018) seinen Lebensunterhalt sichern kann und daher nicht wie in jenem Fall praktisch gezwungen ist, als Unionsbürger die Union zu verlassen. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; vgl dazu EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68.Da sich der Beschwerdeführer derzeit Haft befindet (und auch sonst bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist), kann er auch weder allfälligen Sorgepflichten nachkommen, noch ein intensives Familienleben mit seinem Kind und seiner Lebensgefährtin führen. Daran kann auch die vor seiner Inhaftierung für drei Monate bestehende gemeinsame Wohnsitzadresse mit seiner Lebensgefährtin und deren Vater nichts Entscheidungsmaßgebliches ändern. Es lag und liegt also ein Familienleben geringerer Intensität vor. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin, es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich länger in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen hat, als den, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt; die Richtlinien 2003/86 und 2004/38 sind auf den hier vorliegenden Sachverhalt demnach nicht anwendbar, abgesehen vom Fehlen einer Ehe. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, als das Kind sich allein durch die in Österreich sozialversicherte Mutter (die Kindergeld erhält, respektive später - wie zuvor - wieder Beschäftigungen nachgehen kann; vergleiche Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 09.01.2018) seinen Lebensunterhalt sichern kann und daher nicht wie in jenem Fall praktisch gezwungen ist, als Unionsbürger die Union zu verlassen. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; vergleiche dazu EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz
  6. Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt. Im vorliegenden Fall wurde die Beziehung zu einem Zeitpunkt begonnen, als sich der Beschwerdeführer jedenfalls seines unsicheren Status bewusst sein musste, da sein erstes Asylverfahren bereits im September 2008 rechtskräftig abgeschlossen war. Ebenso wurde das gemeinsame Kind innerhalb des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers gezeugt und während seiner Strafhaft geboren, wobei unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies allein dazu führt, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig angesehen werden würde.Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Im vorliegenden Fall wurde die Beziehung zu einem Zeitpunkt begonnen, als sich der Beschwerdeführer jedenfalls seines unsicheren Status bewusst sein musste, da sein erstes Asylverfahren bereits im September 2008 rechtskräftig abgeschlossen war. Ebenso wurde das gemeinsame Kind innerhalb des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers gezeugt und während seiner Strafhaft geboren, wobei unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies allein dazu führt, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig angesehen werden würde. Wie schon aus der Beweiswürdigung des ersten Asylverfahrens in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe hervorgeht, musste diesem von Antragstellung an klar sein, dass seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten letztlich nicht zu einer Zuerkennung eines Schutzstatus führen konnten. Dies auch insbesondere unter Zugrundelegung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz, den er nach der letztmaligen Tatbegehung und Verhaftung noch in der Untersuchungshaft mit der Begründung er habe eine Lebensgefährtin, die ein Kind von ihm erwarten würde, gestellt hat. Auch der VwGH vertritt die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Es kann im gegenständlichen Fall auch davon ausgegangen werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht übermäßig lange gedauert hat, seine Einreise erfolgte illegal und stellt bereits als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er sich seit seiner rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Asylantrages durch den Asylgerichtshof im September 2008 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und ist sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet vor allem auf die gegen ihn verhängten Haftstrafen zurückzuführen. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz), welche unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall jedoch zu verneinen sind.Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden vergleiche nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz), welche unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall jedoch zu verneinen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht darüberhinaus ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumskriminalität. (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Gegen den Beschwerdeführer sind die wiederholten schweren Verurteilungen als Rückfalltäter zu werten sowie seine mangelnde Tat- und Schuldeinsicht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht darüberhinaus ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumskriminalität. vergleiche VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Gegen den Beschwerdeführer sind die wiederholten schweren Verurteilungen als Rückfalltäter zu werten sowie seine mangelnde Tat- und Schuldeinsicht. Die erwähnten strafrechtlichen Verurteilungen sind vorliegend in einer Gesamtschau so schwer, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind, unter zentraler Beachtung der vergleichsweise geringeren Intensität der familiären Beziehung, jedenfalls zumutbar erscheint; dabei ist aber noch die Frage zu klären, (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08) ob ein Kontakt zu seinem Kind und seiner Lebensgefährtin auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zum Kind faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen Marokko und Österreich und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten (per Flugzeug oder Fähre) und bei relativ stabiler Sicherheitslage (gerade für die Städte an der Mittelmeerküste) tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel (in Marokko existiert auch eine österreichische Botschaft, die Hilfestellungen geben könnte).Die erwähnten strafrechtlichen Verurteilungen sind vorliegend in einer Gesamtschau so schwer, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind, unter zentraler Beachtung der vergleichsweise geringeren Intensität der familiären Beziehung, jedenfalls zumutbar erscheint; dabei ist aber noch die Frage zu klären, vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08) ob ein Kontakt zu seinem Kind und seiner Lebensgefährtin auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zum Kind faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen Marokko und Österreich und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten (per Flugzeug oder Fähre) und bei relativ stabiler Sicherheitslage (gerade für die Städte an der Mittelmeerküste) tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel (in Marokko existiert auch eine österreichische Botschaft, die Hilfestellungen geben könnte). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009, 2008/18/0037, die Ausweisung einer seit 1999 in Österreich aufhältigen chinesischen Staatsbürgerin für zulässig erklärt, die 2005 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte. Dabei wurde insbesondere erwogen: "Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art 8 EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.""Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden." In seinem Urteil vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07, hat der EGMR die Ausweisung eines seit 2001 in Norwegen aufhältigen nigerianischen Staatsbürgers für zulässig erklärt, der 2003 eine Norwegerin geheiratet und mit ihr seit 2006 eine gemeinsame Tochter hatte. Einen Antrag auf neuerliche Einreise durfte Herr Omeregie nach der Entscheidung der norwegischen Behörden erst nach 2 Jahren stellen. Der EGMR führte dabei unter Rz 66 aus: "The second applicant (gemeint: die norwegische Ehefrau) would probably experience some difficulties and inconveniences in settling in Nigeria, despite her experience from a period spent in another African country, South Africa, and the fact that English was also the official language of Nigeria. However, the Court does not find that there were insurmountable obstacles in the way of the applicants' developing family life in the first applicant's country of origin. In any event, nothing should prevent the second and third (gemeinsames Kleinkind) applicants from coming to visit the first applicant for periods in Nigeria". In seinem schon erwähnten Urteil vom 28.06.2011 in der Rechtssache Nunez hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung, auch einer Mutter, von ihren minderjährigen Kindern in besonderen Fällen bestätigt, sie im konkreten Fall (Mutter war für die ersten Lebensjahre die primäre Bezugsperson bis zu einer gegenteiligen zwangsweise umgesetzten Gerichtsentscheidung, Kinder waren wegen der jahrelang in Aussicht gestellten Abschiebung der seit 1996 in Norwegen aufhältig gewesenen Mutter in psychischer Stresssituation, wegen befristetem Rückkehrverbot wäre Mutter jedenfalls zumindest zwei Jahre von ihren Kindern getrennt), trotz Besuchsmöglichkeiten, auch unter dem Aspekt des Kindeswohls mehrheitlich für unzulässig erklärt (siehe insb. Rz 84 des Urteils und Punkt 5-7 der "dissenting opinion" Richter Mijovic und De Gaetano). Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.