GVG wird das Verfahren wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses des XXXX an einer Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel eingestellt.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird das Verfahren wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses des römisch 40 an einer Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.10.2013, Zl. 13 14.514 BAT,
G 2005 mangels Glaubwürdigkeit abwies, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
1 leg. cit. nicht zuerkannte und diese Entscheidung
1 leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria verband. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W184 1438401-1/4E hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz als unbegründet abgewiesen und
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.10.2013, Zl. 13 14.514 BAT,
Paragraph 3, AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit abwies, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannte und diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria verband. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W184 1438401-1/4E hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Vm Abs. 1 Z 3 FPG idF BGBl. Nr. 70/2015 eine Karte für Geduldete auszustellen und begründete dies damit, dass er über keinen Reisepass verfüge und es ihm daher nicht möglich sei von sich aus - ohne Vorlage eines Heimreisezertifikates - aus Österreich auszureisen, weshalb er bis auf weiteres gezwungen sei im Bundesgebiet zu verbleiben. Er führte weiters aus, dass er seiner Mitwirkungspflicht durch die Befolgung des Ladungsbescheides nachgekommen sei und die Tatsache, dass kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei nicht ihm anzulasten sei.3. Mit Schriftsatz vom 23.09.2016, stellte der Beschwerdeführer den Antrag ihm
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015, eine Karte für Geduldete auszustellen und begründete dies damit, dass er über keinen Reisepass verfüge und es ihm daher nicht möglich sei von sich aus - ohne Vorlage eines Heimreisezertifikates - aus Österreich auszureisen, weshalb er bis auf weiteres gezwungen sei im Bundesgebiet zu verbleiben. Er führte weiters aus, dass er seiner Mitwirkungspflicht durch die Befolgung des Ladungsbescheides nachgekommen sei und die Tatsache, dass kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei nicht ihm anzulasten sei.
1a Z 3 FPG halten sich Geduldete nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Duldung ist vielmehr als Auffangtatbestand für Personen zu verstehen, bei denen zwar ein Abschiebehindernis vorliegt, dem jedoch aus verschiedenen Gründen nicht durch Legalisierung des Aufenthaltes im Rahmen anderer Rechtsinstitute Rechnung getragen werden kann (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, K3 zu § 46a FPG).
Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG halten sich Geduldete nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Duldung ist vielmehr als Auffangtatbestand für Personen zu verstehen, bei denen zwar ein Abschiebehindernis vorliegt, dem jedoch aus verschiedenen Gründen nicht durch Legalisierung des Aufenthaltes im Rahmen anderer Rechtsinstitute Rechnung getragen werden kann vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, K3 zu Paragraph 46 a, FPG). Die Duldung bietet daher lediglich einen Abschiebungsaufschub. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in seinen Heimatstaat Nigeria abgeschoben worden, so dass erstens die grundlegende Voraussetzung für die Ausstellung einer Karte für Geduldete (der unrechtmäßige Aufenthalt) nicht mehr gegeben ist und zweitens auch kein rechtliches Interesse an der Ausstellung einer Karte für Geduldete mehr besteht.
GG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 oder VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014).
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 oder VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Diese über den reinen Wortlaut des § 33 Abs. 1 VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt (vgl. VwGH 19.9.2006, 2005/06/0098, mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. (vgl. etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0575, 13.5.2005, 2004/02/0386; 17.12.2009, 2009/07/0088, 24.3.2011, 2009/07/0055; 4.7.2014, 2012/04/0152).Diese über den reinen Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt vergleiche VwGH 19.9.2006, 2005/06/0098, mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. vergleiche etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0575, 13.5.2005, 2004/02/0386; 17.12.2009, 2009/07/0088, 24.3.2011, 2009/07/0055; 4.7.2014, 2012/04/0152). Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels der Revision (bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof wird daher aus § 33 Abs. 1 VwGG abgeleitet, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisionsverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist.Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels der Revision (bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof wird daher aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG abgeleitet, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisionsverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist. Wenn nun aber nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht im Falle des Nichtvorliegens eines rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung zurückzuweisen ist, erschiene aber die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsgericht gehalten ist, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen.Wenn nun aber nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht im Falle des Nichtvorliegens eines rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung zurückzuweisen ist, erschiene aber die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsgericht gehalten ist, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen. Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148).Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148). Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074).Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist vergleiche etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074). Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100).Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100). Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu ihren Gunsten verändert werden könnte, war von einer mangelnden Beschwer des Beschwerdeführers im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid auszugehen. Selbst wenn man antragsgemäß eine Karte für Geduldete gewähren würde, wäre damit für den Beschwerdeführer, der in Folge seiner Abschiebung zwischenzeitlich nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig, nichts gewonnen. Es war daher von einem mangelnden rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Abspruch über sein Rechtsmittel auszugehen und sohin spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der relevante Sachverhalt - der Beschwerdeführer befindet ich nicht mehr im Bundesgebiet - ist geklärt.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der relevante Sachverhalt - der Beschwerdeführer befindet ich nicht mehr im Bundesgebiet - ist geklärt. Angesichts der Tatsache, dass auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.1438401.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.