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{'item': 'W105 2179720-1'}

Obsah (17)§ 35Art. 133§ 27§ 6§ 26§ 14§ 15§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 12§ 16§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW105 2179720-1 SpruchW105 2179720-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA na

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.03.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G

  1. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig und sei ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.1.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.03.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig und sei ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei: -Strichaufzählung Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015 -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung Kopie einer Identitätskarte, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan, Ministry of Interior Affairs, ausgestellt am 24.07.2011 -Strichaufzählung Heiratsbestätigung, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan am 23.08.2015 -Strichaufzählung Ausweis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Bezugsperson, ausgestellt am 15.06.2017 -Strichaufzählung Bescheid betreffend die Bezugsperson, ausgestellt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.05.2015 -Strichaufzählung Meldebestätigung betreffend die Bezugsperson, ausgestellt am 19.01.2016 -Strichaufzählung Kopien von Fotos, die die Eheschließung bezeugen sollen Mit Schreiben vom 24.04.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Österreichischen Botschaft Islamabad

§35Abs. 4 Asyl

G mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, worin nach Darlegung der Rechtslage ausgeführt wird, dass die Angaben zu einer gültigen Eheschließung nicht glaubwürdig seien. So habe die Bezugsperson im Verfahren angegeben, im Jänner 2012 konvertiert und im März 2012 getauft worden zu sein und im Dezember 2012 die Antragstellerin, eine Muslimin, geheiratet zu haben. Die Antragstellerin habe wiederum in deren Interview vor der Botschaft angegeben, am XXXX10.2012 geheiratet zu haben. Ein Heiratszertifikat, datiert mit 23.08.2015, sei mit dem Datum der Heirat am XXXX10.2015 der Botschaft vorgelegt worden. Laut dem Interview am 02.06.2016 bei der Botschaft hätten die Antragstellerin und die Bezugsperson wiederum fünfeinhalb Jahre zuvor geheiratet. Das wäre somit Jänner 2011 gewesen. Laut einer weiteren Angabe in diesem Interview habe die Antragstellerin mit 17 Jahren geheiratet. Dies wäre wiederum nach vorgelegtem Reisepass (geboren am 04.12.2015) frühestens nach Dezember 2012 gewesen. Diese Diskrepanz sei bereits bei der ÖB Islamabad auffällig geworden. Auf der angeführten Heiratsurkunde fehle weiters die Unterschrift/Fingerabdruck des Bräutigams. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben könne bereits eine Ehe nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der vorliegenden Heiratsregistrierung sei hier bereits grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass in Afghanistan eine Vielzahl von Dokumenten, Bestätigungen und Fälschungen gegen Bezahlung und Freundschaftsdienste erhältlich seien. Dies sei durch zahlreiche diesbezügliche Angaben in Anfragebeantwortungen gedeckt. Somit könne die Heiratsurkunde vom Amt nicht als unbedenkliches Beweismittel im Sinne eines Vollbeweises herangezogen werden.Mit Schreiben vom 24.04.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Österreichischen Botschaft Islamabad

§35Absatz 4, Asyl

G mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, worin nach Darlegung der Rechtslage ausgeführt wird, dass die Angaben zu einer gültigen Eheschließung nicht glaubwürdig seien. So habe die Bezugsperson im Verfahren angegeben, im Jänner 2012 konvertiert und im März 2012 getauft worden zu sein und im Dezember 2012 die Antragstellerin, eine Muslimin, geheiratet zu haben. Die Antragstellerin habe wiederum in deren Interview vor der Botschaft angegeben, am XXXX10.2012 geheiratet zu haben. Ein Heiratszertifikat, datiert mit 23.08.2015, sei mit dem Datum der Heirat am XXXX10.2015 der Botschaft vorgelegt worden. Laut dem Interview am 02.06.2016 bei der Botschaft hätten die Antragstellerin und die Bezugsperson wiederum fünfeinhalb Jahre zuvor geheiratet. Das wäre somit Jänner 2011 gewesen. Laut einer weiteren Angabe in diesem Interview habe die Antragstellerin mit 17 Jahren geheiratet. Dies wäre wiederum nach vorgelegtem Reisepass (geboren am 04.12.2015) frühestens nach Dezember 2012 gewesen. Diese Diskrepanz sei bereits bei der ÖB Islamabad auffällig geworden. Auf der angeführten Heiratsurkunde fehle weiters die Unterschrift/Fingerabdruck des Bräutigams. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben könne bereits eine Ehe nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der vorliegenden Heiratsregistrierung sei hier bereits grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass in Afghanistan eine Vielzahl von Dokumenten, Bestätigungen und Fälschungen gegen Bezahlung und Freundschaftsdienste erhältlich seien. Dies sei durch zahlreiche diesbezügliche Angaben in Anfragebeantwortungen gedeckt. Somit könne die Heiratsurkunde vom Amt nicht als unbedenkliches Beweismittel im Sinne eines Vollbeweises herangezogen werden. Im Weiteren wurde zum Nichtbestehen der Ehe ausgeführt: Im vorliegenden Fall sei die Bezugsperson lt. deren Angaben ca. im Jänner 2012 zum Christentum konvertiert, im März 2012 in Afghanistan getauft worden und sei sie drei Monate nach der Heirat im Oktober/Dezember 2012 geflüchtet. Hiezu wurde ausgeführt: Im Falle des Abfalls vom Islam (Apostasie) bzw. der Konversion vom Islam zum Christentum durch den Ehemann sei nach islamischen Recht nicht mehr vom Bestehen einer aufrechten Ehe auszugehen. Nach der Hanafi-Schule gelte das eheliche Band durch Abkehr und Konversion weg vom islamischen Glauben damit zugleich als aufgelöst. Verwiesen werde auf die entsprechenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 20.08.2014 und 13.02.2012 zur Rechtslage hinsichtlich männlichen konvertierten Ehegatten. Dies entspreche auch der Tatsache, dass von der afghanischen Regierung, dem dafür zuständigen Familiengericht, welches jedenfalls eine muslimische Zeremonie verlangt, eine Ehe zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht registriert werden könne. 1.2. Mit Schreiben vom 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies mit Hinweis auf obgenannte Stellungnahme vom 05.04.2017, sowie auf die ergangene Mitteilung. 1.3 Mit Schreiben vom 02.05.2017 wurde Stellungnahme erstattet und mitgeteilt, dass der Bezugsperson (namhaft gemacht) in Österreich Asyl gewährt wurde. Die Bezugsperson sei im Heimatland im Frühjahr 2012 zum Christentum konvertiert. Aufgrund der gesellschaftlichen Struktur Afghanistans habe sie ihre Religion geheim gehalten. Nicht einmal ihre Familie (die der Bezugsperson) habe gewusst, dass sie zum Christentum konvertiert gewesen sei. Am XXXX10.2012 habe die Bezugsperson die Antragstellerin geheiratet. Ihr habe er anvertraut, dass er heimlicher Christ sei. Da dies außer seiner Ehefrau jedoch niemand gewusst habe, ließen sich die Antragstellerin und die Bezugsperson am XXXX10.2012 nach islamischem Ritus vor einem Mullah und mehreren Trauzeugen im Kreis der Familie trauen. Am 31.03.2016 habe die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Einreise bei der ÖB Islamabad gestellt. Die Erstbehörde habe deren Entscheidung auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegründet, wonach die Gewährung derselben Status nicht wahrscheinlich sei und sei in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017 festgehalten worden, dass die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G angeblich den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen würden, eine gültige Ehe sei nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden, da die Bezugsperson schon vor der Eheschließung zum Christentum konvertiert sei und habe ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Herkunftsland nicht bestanden.1.3 Mit Schreiben vom 02.05.2017 wurde Stellungnahme erstattet und mitgeteilt, dass der Bezugsperson (namhaft gemacht) in Österreich Asyl gewährt wurde. Die Bezugsperson sei im Heimatland im Frühjahr 2012 zum Christentum konvertiert. Aufgrund der gesellschaftlichen Struktur Afghanistans habe sie ihre Religion geheim gehalten. Nicht einmal ihre Familie (die der Bezugsperson) habe gewusst, dass sie zum Christentum konvertiert gewesen sei. Am XXXX10.2012 habe die Bezugsperson die Antragstellerin geheiratet. Ihr habe er anvertraut, dass er heimlicher Christ sei. Da dies außer seiner Ehefrau jedoch niemand gewusst habe, ließen sich die Antragstellerin und die Bezugsperson am XXXX10.2012 nach islamischem Ritus vor einem Mullah und mehreren Trauzeugen im Kreis der Familie trauen. Am 31.03.2016 habe die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Einreise bei der ÖB Islamabad gestellt. Die Erstbehörde habe deren Entscheidung auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegründet, wonach die Gewährung derselben Status nicht wahrscheinlich sei und sei in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017 festgehalten worden, dass die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG angeblich den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen würden, eine gültige Ehe sei nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden, da die Bezugsperson schon vor der Eheschließung zum Christentum konvertiert sei und habe ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im Herkunftsland nicht bestanden. Die Bezugsperson habe im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, im Dezember 2012 geheiratet zu haben und werde in der vorgelegten Heiratsurkunde jedoch - so die Erstbehörde - mit XXXX10.2017 genannt. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson am 09.02.2015 im Wortlaut aussagte: "Ich bin verheiratet mitXXXX, ca. 19 Jahre, seit über 2 Jahren, ca. im Dezember 2012". Es habe sich bei der Angabe der Bezugsperson somit offensichtlich um eine ungefähre Zeitangabe gehandelt, die von dem in der Urkunde genannten Datum nur unwesentlich abweiche.

der Botschaft sei weiter angemerkt worden, dass auch die Antragstellerin weder exakt habe angeben können, wie viele Jahre ihre Hochzeit zurückliege noch wie alt sie damals genau gewesen sei. Hiezu sei auszuführen, dass Daten und Altersangaben in Afghanistan nur eine untergeordnete Rolle spielen würden. Aus einem Artikel der New York Times vom Dezember 2014 gehe etwa hervor, dass die meisten Menschen in Afghanistan ihr Geburtsdatum nicht wüssten. Vor dem speziellen kulturellen Hintergrund der Antragstellerin und der Bezugsperson sei das Unvermögen, präzise Zeitangaben zur Eheschließung zu geben und diese in Verbindung mit eigenem Alter zu setzen also kaum verwunderlich. Das Bundesamt spreche weiterhin der vorgelegten Heiratsurkunde deshalb den Beweiswert ab, weil nach der dort herrschenden Erkenntnis in Afghanistan eine Vielzahl von Dokumenten, Bestätigungen und Fälschungen gegen Bezahlung und Freundschaftsdienste erhältlich seien. Die Heiratsurkunde könne deshalb vom Amt nicht als unbedenkliches Beweismittel im Sinne des Vollbeweises herangezogen werden. Dazu sei grundsätzlich angeführt, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim Einreiseverfahren

§ 35Asyl

G um ein dem Asylverfahren vorgelagertes Verfahren handle, um relevante Fälle herauszufiltern und ihnen den Zugang zum ordentlichen Verfahren im Inland zu ermöglichen. Sollte hier eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich erscheinen, sei die Einreise zu gewähren. Die Gewissheit über die Gewährung dieses Schutzes sei nicht erforderlich. Nur wenn die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen werden könne, dürfe der Einreiseantrag abgelehnt werden. Es sei demnach dem Bundesamt nicht beizupflichten, wenn es der Meinung ist, dass der volle Beweis für das Bestehen des Familienangehörigenverhältnisses zu erbringen sei. Im konkreten Fall sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt an der Echtheit der eingereichten Urkunde zweifle. Allgemeine Zweifel seien nach höchstgerichtlicher Judikatur jedoch nicht ausreichend. Weiters merke das Bundesamt lediglich an, dass auf der Heiratsregistrierung die Unterschrift des Bräutigams fehle, was jedoch kaum verwunderlich sei, da sich dieser zum Zeitpunkt der Registrierung in Österreich befunden habe. Wie bereits erklärt, sei die Ehe am XXXX10.2012 in Anwesenheit des Brautpaares im Kreise der Großfamilie vor einem Mullah und Trauzeugen geschlossen worden. Es sei in Afghanistan weder üblich noch notwendig, Eheschließungen gerichtlich registrieren zu lassen und werde dies in einem Handbuch zu afghanischem Familienrecht vom Juli 2012 durch das Max-Planck-Institut bestätigt. Eine Nichtregistrierung habe keine Auswirkung auf deren Gültigkeit. Im Weiteren schreibe die namhaft gemachte Geschäftsführerin von Women for Afghan Women (WAW) in einer in Kabul und New York ansässigen Frauenorganisation, dass Eheschließungen, bei denen Zeugen anwesend seien und die vor einem Mullah geschlossen worden seien, Rechtsgültigkeit besitzen würden. Das Bundesamt habe die getroffene negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Weiteren damit begründet, dass eine gültige Ehe nach den Rechtsgrundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, da die Bezugsperson schon vor der Eheschließung zum Christentum konvertiert gewesen sei. Wie bereits erwähnt, habe die Bezugsperson ihren christlichen Glauben in Afghanistan geheim halten müssen und sei die Antragstellerin die Einzige gewesen, die über die religiöse Überzeugung der Bezugsperson Bescheid gewusst habe. Beiden Ehepartnern sei klar gewesen, dass sie nur heiraten könnten, wenn sie sowohl ihre Verwandten und Bekannten, als auch die afghanischen Behörden in dem Glauben ließen, die Bezugsperson sei Moslem. Dem Bundesamt sei weiters zuzustimmen, dass die Eheschließung zwischen muslimischen Frauen und nichtmuslimischen Männern in Afghanistan verboten sei. Wäre die Konversion der Bezugsperson dort bekannt geworden, wäre weder die religiöse Eheschließung noch die nachträgliche gerichtliche Registrierung möglich gewesen. Nach den Rechtsgrundsätzen des Herkunftslandes wäre die Ehe somit nichtig.

§ 27

IPRG sei die Gültigkeit der Ehe nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet werde; inklusive der

§ 6

IPRG normierten Vorbehaltsklausel.Das Bundesamt spreche weiterhin der vorgelegten Heiratsurkunde deshalb den Beweiswert ab, weil nach der dort herrschenden Erkenntnis in Afghanistan eine Vielzahl von Dokumenten, Bestätigungen und Fälschungen gegen Bezahlung und Freundschaftsdienste erhältlich seien. Die Heiratsurkunde könne deshalb vom Amt nicht als unbedenkliches Beweismittel im Sinne des Vollbeweises herangezogen werden. Dazu sei grundsätzlich angeführt, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim Einreiseverfahren

Paragraph 35, AsylG um ein dem Asylverfahren vorgelagertes Verfahren handle, um relevante Fälle herauszufiltern und ihnen den Zugang zum ordentlichen Verfahren im Inland zu ermöglichen. Sollte hier eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich erscheinen, sei die Einreise zu gewähren. Die Gewissheit über die Gewährung dieses Schutzes sei nicht erforderlich. Nur wenn die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen werden könne, dürfe der Einreiseantrag abgelehnt werden. Es sei demnach dem Bundesamt nicht beizupflichten, wenn es der Meinung ist, dass der volle Beweis für das Bestehen des Familienangehörigenverhältnisses zu erbringen sei. Im konkreten Fall sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt an der Echtheit der eingereichten Urkunde zweifle. Allgemeine Zweifel seien nach höchstgerichtlicher Judikatur jedoch nicht ausreichend. Weiters merke das Bundesamt lediglich an, dass auf der Heiratsregistrierung die Unterschrift des Bräutigams fehle, was jedoch kaum verwunderlich sei, da sich dieser zum Zeitpunkt der Registrierung in Österreich befunden habe. Wie bereits erklärt, sei die Ehe am XXXX10.2012 in Anwesenheit des Brautpaares im Kreise der Großfamilie vor einem Mullah und Trauzeugen geschlossen worden. Es sei in Afghanistan weder üblich noch notwendig, Eheschließungen gerichtlich registrieren zu lassen und werde dies in einem Handbuch zu afghanischem Familienrecht vom Juli 2012 durch das Max-Planck-Institut bestätigt. Eine Nichtregistrierung habe keine Auswirkung auf deren Gültigkeit. Im Weiteren schreibe die namhaft gemachte Geschäftsführerin von Women for Afghan Women (WAW) in einer in Kabul und New York ansässigen Frauenorganisation, dass Eheschließungen, bei denen Zeugen anwesend seien und die vor einem Mullah geschlossen worden seien, Rechtsgültigkeit besitzen würden. Das Bundesamt habe die getroffene negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Weiteren damit begründet, dass eine gültige Ehe nach den Rechtsgrundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, da die Bezugsperson schon vor der Eheschließung zum Christentum konvertiert gewesen sei. Wie bereits erwähnt, habe die Bezugsperson ihren christlichen Glauben in Afghanistan geheim halten müssen und sei die Antragstellerin die Einzige gewesen, die über die religiöse Überzeugung der Bezugsperson Bescheid gewusst habe. Beiden Ehepartnern sei klar gewesen, dass sie nur heiraten könnten, wenn sie sowohl ihre Verwandten und Bekannten, als auch die afghanischen Behörden in dem Glauben ließen, die Bezugsperson sei Moslem. Dem Bundesamt sei weiters zuzustimmen, dass die Eheschließung zwischen muslimischen Frauen und nichtmuslimischen Männern in Afghanistan verboten sei. Wäre die Konversion der Bezugsperson dort bekannt geworden, wäre weder die religiöse Eheschließung noch die nachträgliche gerichtliche Registrierung möglich gewesen. Nach den Rechtsgrundsätzen des Herkunftslandes wäre die Ehe somit nichtig.

Paragraph 27, IPRG sei die Gültigkeit der Ehe nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet werde; inklusive der

Paragraph 6, IPRG normierten Vorbehaltsklausel. Unter den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung sind jedenfalls Verfassungsgrundsätze wie persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot rassischer oder religiöser Diskriminierung und die Freiheit der Eheschließung zu verstehen und dürfe diese nicht durch die Anwendung ausländischen und damit auch ausländisch-islamischen Ehe-und Familienrechts in Österreich nicht verletzt werden. Der Antrag hätte dementsprechend nicht abgelehnt werden dürfen, weil Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nichtmuslimischen Männern in Afghanistan verboten seien. Eine derartige Entscheidung würde gegen den ordre public-Grundsatz verstoßen. 1.4. Mit Schreiben vom 24.07.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine zweite Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 worin ursprünglich übermittelte Mitteilung und Stellungnahme vom 05.04.2017 vollinhaltlich aufrechterhalten werde.1.4. Mit Schreiben vom 24.07.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine zweite Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 worin ursprünglich übermittelte Mitteilung und Stellungnahme vom 05.04.2017 vollinhaltlich aufrechterhalten werde. 1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2017 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels

§ 26FPG 2005 i

Vm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei.1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2017 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels

Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei. 1.

  1. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Bezugsperson der Antragstellerin im Frühjahr 2012 zum Christentum konvertiert sei und habe sie aufgrund der gesellschaftlichen Struktur Afghanistans die Religion geheim halten müssen, um Verfolgungshandlungen abzuwenden. Der Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson anvertraut, dass er heimlicher Christ sei und habe die Eheschließung am XXXX10.2012 in der Heimatregion stattgefunden. Die Ehe sei nach islamischem Ritus vor einem Mullah und mehreren Trauzeugen im Kreis der Familie geschlossen worden. Zum Beweis hiefür seien auch Hochzeitsfotos und eine Heiratsurkunde vorgelegt worden. Die vorliegenden geringfügigen Abweichungen der zeitlichen Angaben zur Eheschließung seien kulturell bedingt und seien die Zweifel an der Echtheit der Heiratsurkunde nicht nachvollziehbar, da diese auf Mutmaßungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beruhen würden. Die Ehe sei im Jahr 2012 geschlossen worden und später registriert. Entgegen der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe bereits vor der Ausreise ein Familienleben bestanden. So sei die Bezugsperson, die studiert habe, zwischen dem Wohnort in Kabul und dem Wohnort der Beschwerdeführerin gependelt und habe auch ein reger aktueller Kontakt bestanden und habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin weiters finanziell unterstützt. Im Weiteren wurden im Einzelnen die bereits in der obig dargestellten Stellungnahme niedergelegten Argumente für das Vorliegen einer rechtswirksam geschlossenen Ehe ins Treffen geführt. Im Zuge der Stellungnahme vom 02.05.2017 habe die Beschwerdeführerin überdies beantragt, die Bezugsperson als Zeugen für das bestehende und bereits im Herkunftsstaat begründete Familienleben einzuvernehmen. Diesem Antrag sei die belangte Behörde jedoch nicht nachgekommen. Insbesondere durch die aktenkundig aufliegenden Hochzeitsfotos sei deutlich erkennbar, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen haben. Der Beschwerde beigeschlossen wurden eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie die deutsche Übersetzung des Eheschließungszeugnisses, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan "Supergericht" vom 23.08.2015 sowie ein Personalauszug der Statistikabteilung des afghanischen Innenministeriums zum Zwecke des Nachweises der Identität der Antragstellerin. 1.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung wie folgt begründet: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig von der Bindungswirkung sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde teile die bereits dargelegte Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Beschwerdeführerin aus genannten Gründen keine Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei. 1.8. Mit Schreiben vom 14.11.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht.1.8. Mit Schreiben vom 14.11.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.12.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  3. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Die Bezugsperson hat ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen und beantragte am 18.07.2013 die Gewährung internationalen Schutzes. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2015, Zl. 831038506-1692474, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da keine Familienangehörigeneigenschaft vorliege. Die Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan am 23.08.2015, weist die Registrierung der Eheschließung mit XXXX10.2012 aus. Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
  4. Beweiswürdigung: Festzuhalten ist, dass die seitens der Antragstellerin vorgelegte Eheschließungsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan, das Ausstellungsdatum 23.08.2015 aufweist und weist die Urkunde eine nach islamischem Recht geschlossene Ehe mit XXXX10.2012 aus. Weiters ist festzuhalten, dass die in Österreich sich befindliche Bezugsperson den Herkunftsstaat bereits im Jahr 2013 verlassen hat und wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2015 der Status eines international Schutzberechtigten zuerkannt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentrale Beweisquelle der seitens staatlicher Autoritäten ausgestellten Heiratsurkunde nach der Flucht der Bezugsperson aus Afghanistan ausgestellt wurde und daher unabhängig von deren Wahrheitsgehalt nicht geeignet ist, eine Eheschließung in Anwesenheit der Bezugsperson nachzuweisen. Weiters haben sich im Verfahren mehrere Indizien dafür ergeben, dass allenfalls eine nach islamischem Ritus geschlossene Eheschließung im Jahr 2012 vorliegen könnte.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 87/2012: "

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind." § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren

§ 35, die bereits vor dem 1.

Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels

§ 35Abs.

1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""

(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren

Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des

  1. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  2. Mai 2018 weiter." 3.
  3. § 11, § 11a und § 26Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:3.
  4. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26 F, r, e, m, d, e, n, p, o, l, i, z, e, i, g, e, s, e, t, z, 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." 3.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  4. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) §
  1. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. 3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. 3.5.

§ 9Abs.

1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.

§ 12

IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

§ 16Abs.

2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.3.5.

Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.

Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1997, Amtsblatt der Islamischen Republik Afghanistan, Band 19

(1977)Nr 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung wie folgt: "Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Art 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt. Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt.""Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Artikel 46, dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt. Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt." Nach Art 61 Abs 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben; und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Bild kann nicht dargestellt werdenNach Artikel 61, Absatz 2, afghanisches Zivilgesetzbuch ist für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben; und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig vergleiche Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Bild kann nicht dargestellt werden XXXX, 1990, S. 16).römisch 40 , 1990, S. 16). Als notorisch ist anzunehmen, dass dem afghanischen Recht staatliche Registrierung einer rituell geschlossenen Ehe nicht fremd ist und ist hiezu auf die vorgelegte staatliche Heiratsurkunde zu verweisen. Auch mag es durchaus dem staatlichen afghanischen Recht entsprechen, eine bereits zu früherem Zeitpunkt geschlossene Ehe nach islamischen Gesetzen anzuerkennen. Das islamische staatliche Recht bezieht sich sohin auf bestehende in Afghanistan weit verbreitete islamische Traditionen, so wie insbesondere die Bestimmungen des islamischen Sharia-Rechts zur Eheschließung und Familienrecht. Das Sharia-Recht beinhaltet einerseits die Zulässigkeit, dass ein Mann islamischen Glaubens die Ehe mit bis zu vier Frauen schließen kann (Vielehe), die völlige Unterwerfung der Ehefrau unter die Gewalt des Ehemannes, sowie die Zwangsehe aufgrund eines Arrangements zweier Familien. Weiters sieht das Sharia-Recht die Kinderehe vor sowie die erzwungene Heirat nach Vergewaltigung zum Zwecke der Straffreiheit des Sexualstraftäters. Im Weiteren ist der Sharia das Institut der Ehe auf Zeit geläufig sowie ein auch im Koran vorgesehenes Züchtigungsrecht des Ehemannes sowie die von Seiten des Ehemannes betriebene "Scheidung" durch allein dreimaliges Aussprechen der Scheidungsformel der Verstoßung. Eine Scheidung auf Betreiben der Ehefrau kann ausschließlich nach dem Einverständnis des Ehemannes erfolgen. Weitere Ungleichheiten sind in der Sharia vorgesehen für das Erbrecht für nahe weibliche Verwandte wie die Ehefrau, bei welchen Frauen grundsätzlich gegenüber männlichen Verwandten diskriminiert sind. Bezogen auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dort die Frauen auch spezielle drastische Verhüllungsgebote betreffen, die unter harten Strafen exekutiert werden. 3.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe dazu BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Dem vorliegenden Antrag ist eine staatliche Heiratsurkunde, ausgestellt am 23.08.2015, erweislich, womit ersichtlich ist, dass staatliche afghanische Organe in zivilrechtlicher Sicht die Eheschließung mit selbigem Datum anerkannt haben. Dieses Datum liegt jedoch jedenfalls nach der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat. Der Rückverweis auf die Anerkennung einer nach islamischem Recht geschlossenen Ehe stellt sich vor dem Hintergrund der Vorschriften des IPR-Gesetzes als problematisch dar. So ist festzustellen, dass die Gesamtheit der Kodifizierung der personenstands- und insbesondere ehe- und familienrechtlichen Regeln nach islamischen Ritus - weitgehend festgehalten in der sogenannten Sharia - auf archaischen Rechtstraditionen aufbauend zu betrachten ist. Die Sharia insgesamt stellt sich sohin als dem Wertesystem der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention krass widersprechend dar.

§ 16

IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen. Die diesbezügliche Vorschrift steht jedoch unter der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG, wonach eine Bestimmung des Fremdenrechts dann nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, dass sie mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (ordre public). Insbesondere die Möglichkeit der Mehr-Ehe verstößt jedoch jedenfalls innerstaatlichen eherechtlichen Rechtsvorschriften, weshalb ein Verweis auf das Personalstatut des Herkunftsstaates vor diesem Hintergrund jedenfalls als § 6 IPRG relevant zu qualifizieren ist.

Paragraph 16, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen. Die diesbezügliche Vorschrift steht jedoch unter der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG, wonach eine Bestimmung des Fremdenrechts dann nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, dass sie mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (ordre public). Insbesondere die Möglichkeit der Mehr-Ehe verstößt jedoch jedenfalls innerstaatlichen eherechtlichen Rechtsvorschriften, weshalb ein Verweis auf das Personalstatut des Herkunftsstaates vor diesem Hintergrund jedenfalls als Paragraph 6, IPRG relevant zu qualifizieren ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.

  1. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus vergleiche EGMR 24.01.
  2. Rees, Serie A 106, Ziffer 49, f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Ziffer 43,; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Ziffer 98,). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung. Eine Ehe wird dadurch geschlossen, dass beide Verlobte vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Wille die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass - unabhängig davon, ob die vorgelegten Urkunden unwahre Inhalte aufweisen - die sich aus den Dokumenten ergebende, in Abwesenheit der Bezugsperson in Syrien registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat. Vor der Ausreise der Bezugsperson bzw. vor Registrierung der Heirat hat diese Ehe auch nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden und liegt damit alleine aufgrund dieser (zudem nicht durch unbedenkliche Beweismittel nachgewiesenen) nachträglichen Registrierung auch keine rechtlich relevante Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson im Heimatstaat vor. Festzuhalten ist sohin, dass jedweder Verweis auf eine nach Sharia-Recht geschlossene Ehe ins Leere gehen muss, da das gesamte Eherecht der Sharia, inkludierend die Vorschriften zur Zulässigkeit der Vielehe und den Bestimmungen zur Scheidung durch seitens des Mannes ausgesprochene "Verstoßung", in toto dem ordre public widersprechend zu betrachten ist. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen

§ 46

NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden,).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen

Paragraph 46, NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden,). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom

  1. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  2. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W105.2179720.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.