Obsah (14)
Artikel 133Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 28Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 26§ 4Art. 24Art. 21RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW114 2171263-1 SpruchW114 2171263-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a
Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
- Mit Mehrfachantrag-Flächen 2015 (MFA 2015) hat XXXX., XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Übergeber) am 04.05.2015 elektronisch Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beantragt. Dabei hat er im MFA 2015 auch Direktzahlungen für das Feldstück 6, Schlag 1, "XXXX" mit einem Flächenausmaß von 5,2136 ha und der Nutzungsart Dauerweide bzw. für das Feldstück 12, Schlag 1, "XXXX" mit einem Flächenausmaß von 4,3826 ha und der Nutzungsart Dauerweide beantragt. Dem Übergeber wurden letztlich auch für diese Feldstücke mit Bescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7413916010, für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen gewährt.
- Mit Mehrfachantrag-Flächen 2015 (MFA 2015) hat römisch 40 ., römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Übergeber) am 04.05.2015 elektronisch Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beantragt. Dabei hat er im MFA 2015 auch Direktzahlungen für das Feldstück 6, Schlag 1, "XXXX" mit einem Flächenausmaß von 5,2136 ha und der Nutzungsart Dauerweide bzw. für das Feldstück 12, Schlag 1, "XXXX" mit einem Flächenausmaß von 4,3826 ha und der Nutzungsart Dauerweide beantragt. Dem Übergeber wurden letztlich auch für diese Feldstücke mit Bescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7413916010, für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen gewährt.
- Am 27.04.2016 wurden vom Übergeber mit dem Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" an XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) 1,91 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe übertragen. Auf dem Formular wurde "Alm" angekreuzt. Diesem Übertragungsantrag wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugeordnet.
- Am 27.04.2016 wurden vom Übergeber mit dem Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" an römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) 1,91 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe übertragen. Auf dem Formular wurde "Alm" angekreuzt. Diesem Übertragungsantrag wurde von der AMA die lfd. Nr. römisch 40 zugeordnet.
- Am 12.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer in seinem MFA 2016 auch Direktzahlungen für das Feldstück 3, Schlag 1, "XXXX" mit einem Flächenausmaß von 5,2136 ha und der Nutzungsart Hutweide bzw. für das Feldstück 4, Schlag 1, "XXXX" mit einem Flächenausmaß von 4,3826 ha und der Nutzungsart Dauerweide.
- Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5369074010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2016 17,2069 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXXgewährt. Der "Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Alm), Übergeber BNr.: XXXX; 1,9100 ZA beantragt" mit der lfd. Nr. XXXX wurde abgewiesen.Der "Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Alm), Übergeber BNr.: römisch 40 ; 1,9100 ZA beantragt" mit der lfd. Nr. römisch 40 wurde abgewiesen. Im Bescheid wurde hingewiesen, dass auf Grundlage der Alm/Gemeinschaftsweide Auftriebslisten 2015 und 2016 bzw. der Alm/Weidemeldung-RINDER 2015 und 2016 keine Alm-/Weideflächenübertragung habe nachgewiesen werden können. Der Übergeber habe 2015 auf keine Alm/Weide aufgetrieben, auf die der Beschwerdeführer 2016 aufgetrieben habe. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2017 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.01.2017 elektronisch Beschwerde. Begründend wurde hingewiesen, er vom Vorbewirtschafter eine Almfläche gepachtet habe, die er jedoch nun als Hutweide bzw. Dauerweide beantragt habe.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 21.09.2017 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben führte die AMA u.a. aus, dass nach neuerlichem Abgleich der Flächenwanderung eine Fläche mit einem Ausmaß von 9,596333 ha und eine verdichtete Fläche mit einem Ausmaß von 1,925116 ha nachvollziehbar sei. Durch eine Korrektur der Übertragung auf eine andere Rechtsgrundlage z.B. Pacht wäre eine automatische Flächenwanderung möglich und der Antrag auf Übertragung könnte positiv beurteilt werden.
- Ausgehend von einem vom BVwG durchgeführten Parteiengehör vom 10.01.2018, GZ W114 2171263-1/2Z, legte der Beschwerdeführer am 26.01.2018 einen am 25.01.2018 korrigierten Übertragungsantrag vor. Dabei wurde als Grund für die Flächenweitergabe auf das Vorliegen eines Pachtvertrages hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA übermittelten Unterlagen. Aus dem MFA 2015 des Übergebers und dem MFA 2016 des Beschwerdeführers ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2016 die identen Feldstücke "XXXX" und "XXXX" wie der Übergeber im Antragsjahr 2015 beantragt hat. Eine Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtverhältnisses ist daher nachvollziehbar.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013, lautet auszugsweise: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff [...] n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar. "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten [...]. [...]." "Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
(2)Machen Mitgliedstaaten von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so dürfen Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in der Region aktiviert werden, in der sie zugewiesen wurden.
(3)Mitgliedstaaten, die nicht von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, können beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden dürfen, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge. Diese Regionen werden auf der geeigneten Gebietsebene nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bestimmt.
(4)Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die genauen Vorschriften für die den nationalen Behörden von den Betriebsinhabern zu übermittelnden Meldungen der Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie die einzuhaltenden Fristen für diese Meldungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen." Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet:Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014, lautet: "Artikel 21 Privatrechtliche Pachtverträge 1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014
Artikel 26der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014
Artikel 26der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.
- Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitgliedstaaten, die Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden."
- Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitgliedstaaten, die Titel römisch drei Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anwenden." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
- die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
- die Art der Übertragung,
- die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
- Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.
(3)Die
Abs. 2 Z 1 anzugebende Anzahl an Zahlungsansprüchen wird nach folgender Reihung übertragen:
(3)Die
Absatz 2, Ziffer eins, anzugebende Anzahl an Zahlungsansprüchen wird nach folgender Reihung übertragen:
- die dem übertragenden Betriebsinhaber im Jahr 2015 erstmalig zugewiesenen Zahlungsansprüche,
- die dem übertragenden Betriebsinhaber aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche und
- vom übertragenden Betriebsinhaber gekaufte Zahlungsansprüche mit aufsteigendem Wert.
(4)Für eine von der Reihung
Abs. 3 abweichende Übertragung haben der übertragende und der übernehmende Betriebsinhaber die zu übertragenden Zahlungsansprüche gesondert zu kennzeichnen (manuelle Übertragung).
(4)Für eine von der Reihung
Absatz 3, abweichende Übertragung haben der übertragende und der übernehmende Betriebsinhaber die zu übertragenden Zahlungsansprüche gesondert zu kennzeichnen (manuelle Übertragung).
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige
§ 4der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige
Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten." 2.3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt
Art. 24Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche können
Art. 21Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 auch durch Übertragung
Artikel 34erwirtschaftet werden, wobei diesbezüglich auch ein Pachtverhältnis bzw.
auch ein Pachtrückfall in Betracht kommt. Von der Möglichkeit einer solchen "Übertragung von Prämienrechten für 2016" hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.Die Gewährung der Basisprämie setzt
Artikel 24
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche können
Artikel 21
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, auch durch Übertragung
Artikel 34erwirtschaftet werden, wobei diesbezüglich auch ein Pachtverhältnis bzw.
auch ein Pachtrückfall in Betracht kommt. Von der Möglichkeit einer solchen "Übertragung von Prämienrechten für 2016" hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Die damit verbundenen Formvorschriften von § 7 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 wurden dabei eingehalten.Die damit verbundenen Formvorschriften von Paragraph 7, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 wurden dabei eingehalten. Im Ermittlungsverfahren hat sich herausgestellt, dass auch eine Flächenwanderung zwischen Übergeber und dem Beschwerdeführer im beantragten Ausmaß stattgefunden hat. Die Beantragung der Übertragung von Zahlungsansprüchen an sich erfolgte rechtskonform. Daher war dem Beschwerdebegehren stattzugeben. Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde,
den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde,
den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG. Zu B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die AMA haben im Beschwerdeverfahren letztlich dargelegt, dass es zu einer Flächenwanderung im beantragten Mindestausmaß gekommen ist. Das bedeutetet Konsens zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde, sodass das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit auch kein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen vermag.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die AMA haben im Beschwerdeverfahren letztlich dargelegt, dass es zu einer Flächenwanderung im beantragten Mindestausmaß gekommen ist. Das bedeutetet Konsens zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde, sodass das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit auch kein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen vermag. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2171263.1.00