4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt. Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe [...].
Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das vordefinierte Formular sowie die entsprechenden kartografischen Unterlagen
1306/2013 über eine auf einem geografischen Informationssystem (GIS) basierende Schnittstelle, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (nachstehend "geografisches Beihilfeantragsformular").
Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das vordefinierte Formular sowie die entsprechenden kartografischen Unterlagen
1306 aus 2013, über eine auf einem geografischen Informationssystem (GIS) basierende Schnittstelle, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (nachstehend "geografisches Beihilfeantragsformular").
, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.
, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. [...]. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]." "Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise: "Verfahren für die Antragstellung § 3.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMAParagraph 3,
1306 aus 2013, [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA
Abs. 3 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.
Absatz 3, eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.
G), BGBl. I Nr. 10/2004, zu stellen. Die sonstigen in Abs. 1 genannten Anträge und Anzeigen sowie abweichend vom ersten Satz für die Antragsjahre 2015 bis 2017 auch der Mehrfachantrag-Flächen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird. Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, haben ihrem Antrag oder ihrer Anzeige die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung oder sonstige Erklärung, aus der die Zustimmung zum Antrag oder zur Anzeige zu ersehen ist, beizufügen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anzeige erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene (Verpflichtungs-)Erklärung beizufügen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.
Paragraph 4, des E-Governmentgesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu stellen. Die sonstigen in Absatz eins, genannten Anträge und Anzeigen sowie abweichend vom ersten Satz für die Antragsjahre 2015 bis 2017 auch der Mehrfachantrag-Flächen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird. Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, haben ihrem Antrag oder ihrer Anzeige die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung oder sonstige Erklärung, aus der die Zustimmung zum Antrag oder zur Anzeige zu ersehen ist, beizufügen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anzeige erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene (Verpflichtungs-)Erklärung beizufügen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.
Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen
Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.
Absatz 2,, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen
Absatz 6, in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten. [...]." "Einreichung § 21.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. [...]
1 lit. a) i.V.m. Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt
9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche, setzt also die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und
1 VO (EU) 1307/2013 die Gewährung einer Basisprämie für das entsprechende Antragsjahr voraus.Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2016 war
, Absatz eins, Litera a,) in Verbindung mit Artikel 32, VO Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche, setzt also die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Gewährung einer Basisprämie für das entsprechende Antragsjahr voraus.
1 Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2016 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 15.05.2015.
Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2016 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 15.05.2015. Unter Berücksichtigung der 25-tätgigen Nachreichfrist
1 VO (EU) 640/2014 wäre der MFA 2016 also bis spätestens 09.06.2015 zu stellen gewesen.Unter Berücksichtigung der 25-tätgigen Nachreichfrist
, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, wäre der MFA 2016 also bis spätestens 09.06.2015 zu stellen gewesen. Tatsächlich hat sich im Antragsjahr 2015 die Antrags-Systematik grundlegend geändert.
1 Horizontale GAP-Verordnung sind grundsätzlich alle Anträge und Anzeigen, die vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, über die Website "www.eama.at" bei der AMA entweder online oder elektronisch als E-Antrag zu stellen. Zu diesen Anträgen zählt in erster Linie der MFA. (Eine Ausnahme galt für Referenzflächenänderungsanträge; vgl. BVwG vom 16.12.2017, W118 2135553-1/4E.)Tatsächlich hat sich im Antragsjahr 2015 die Antrags-Systematik grundlegend geändert.
Paragraph 3, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung sind grundsätzlich alle Anträge und Anzeigen, die vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, über die Website "www.eama.at" bei der AMA entweder online oder elektronisch als E-Antrag zu stellen. Zu diesen Anträgen zählt in erster Linie der MFA. (Eine Ausnahme galt für Referenzflächenänderungsanträge; vergleiche BVwG vom 16.12.2017, W118 2135553-1/4E.) Bei der Antragstellung könnte sich der Antragsteller
3 Horizontale GAP-Verordnung eines Mitarbeiters der zuständigen Bezirksbauernkammer bedienen.Bei der Antragstellung könnte sich der Antragsteller
Paragraph 3, Absatz 3, Horizontale GAP-Verordnung eines Mitarbeiters der zuständigen Bezirksbauernkammer bedienen. Die angeführten Regelungen basieren auf Art. 17 Abs. 1, 2 und 3 VO (EU) 809/2014. Der Bezug habende Erwägungsgrund Nr. 15 lautet:Die angeführten Regelungen basieren auf Artikel 17, Absatz eins, 2 und 3 VO (EU) 809 aus 2014,. Der Bezug habende Erwägungsgrund Nr. 15 lautet: "Bei Anträgen im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen sollten dem Begünstigten ein elektronisches vordefiniertes Formular und das entsprechende kartografische Material über eine auf einem geografischen Informationssystem (GIS) basierende Softwareanwendung (nachstehend "geografisches Beihilfeantragsformular") übermittelt werden. Durch die Nutzung geografischer Beihilfeantragsformulare werden Fehler der Begünstigten bei der Anmeldung ihrer landwirtschaftlichen Flächen vermieden und administrative Gegenkontrollen effizienter gemacht. Zudem werden durch präzisere Raumdaten, die über die geografischen Beihilfeantragsformulare bereitgestellt werden, verlässlichere Daten für die Überwachung und Bewertung übermittelt. Daher sollten alle derartigen Beihilfeund/oder Zahlungsanträge ab einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtend unter Nutzung des elektronischen geografischen Beihilfeantragsformulars vorgelegt werden. Sind Begünstigte jedoch nicht in der Lage, dieses Formular zu verwenden, sollte ihnen die zuständige Behörde eine Alternative bieten, damit sie einen Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag stellen können. In jedem Fall sollte die zuständige Behörde dafür sorgen, dass die gemeldeten Flächen digitalisiert werden." Im vorliegenden Fall hat der BF offensichtlich nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich bei der Antragstellung der Hilfe der zuständigen Bezirksbauernkammer zu bedienen. Im Gegensatz zur Einbindung der Bezirksbauernkammern als der AMA zuzurechnenden Einreichstellen (vgl. VwGH 28.09.2006, 2005/17/0202) in der Vergangenheit, wird mit § 3 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung klargestellt, dass Handlungen und Unterlassungen der Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind (und nicht der AMA).Im vorliegenden Fall hat der BF offensichtlich nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich bei der Antragstellung der Hilfe der zuständigen Bezirksbauernkammer zu bedienen. Im Gegensatz zur Einbindung der Bezirksbauernkammern als der AMA zuzurechnenden Einreichstellen vergleiche VwGH 28.09.2006, 2005/17/0202) in der Vergangenheit, wird mit Paragraph 3, Absatz 5, Horizontale GAP-Verordnung klargestellt, dass Handlungen und Unterlassungen der Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind (und nicht der AMA). Das bedeutet, dass alle Handlungen und Unterlassungen von Personen, die einem Antragsteller hilfreich bei der elektronischen Antragstellung zur Seite stehen, dem Antragsteller zuzurechnen sind. Eine Beschreibung der Vorgangsweise bei der Antragstellung unter Mitwirkung der zuständigen Bezirksbauernkammer findet sich im übrigen auch in Pkt. 5 des Merkblatts "MEHRFACHANTRAG Flächen - Merkblatt mit Ausfüllanleitung 2015". Hier findet sich auch ein Hinweis darauf, dass der Antragsteller für seine Angaben verantwortlich bleibt. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Mehrfachantrag-Flächen erst im Oktober 2016 und damit verspätet gestellt, d.h. vollständig hochgeladen und abgesendet und durch Übermittlung der Verpflichtungserklärung ergänzt wurde. Der BF verweist in diesem Zusammenhang auf technische Probleme, die jedoch im Antragsjahr 2016 nicht vorlagen. Dem Beschwerdeführer ist offensichtlich ein ihm selbst zuzurechnender Eingabefehler unterlaufen. Vom BF wurde nichts dargetan, das ihn von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Antragstellung hätte entbinden können. Der BF hätte - im konkreten Fall - ohne Berücksichtigung der Nachreichfrist noch zwei Tage Zeit gehabt, die Antragstellung zu komplettieren. Auf die Möglichkeit von technischen Gebrechen wurde auch im angeführten Merkblatt unter Pkt. 3.2 explizit hingewiesen und wird mit solchen gerade bei umfangreichen System-Umstellungen und gerade zu Beginn auch zu rechnen sein. Zudem war im Antragsjahr 2016 das elektronische Einbringungssystem bereits seit einem Jahr im Einsatz und funktionierte einwandfrei, was auch durch den BF bestätigt wird, indem er in seiner Beschwerde auf einen gleichzeitig ordnungsgemäß eingebrachten MFA von XXXX verweist.Vom BF wurde nichts dargetan, das ihn von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Antragstellung hätte entbinden können. Der BF hätte - im konkreten Fall - ohne Berücksichtigung der Nachreichfrist noch zwei Tage Zeit gehabt, die Antragstellung zu komplettieren. Auf die Möglichkeit von technischen Gebrechen wurde auch im angeführten Merkblatt unter Pkt. 3.2 explizit hingewiesen und wird mit solchen gerade bei umfangreichen System-Umstellungen und gerade zu Beginn auch zu rechnen sein. Zudem war im Antragsjahr 2016 das elektronische Einbringungssystem bereits seit einem Jahr im Einsatz und funktionierte einwandfrei, was auch durch den BF bestätigt wird, indem er in seiner Beschwerde auf einen gleichzeitig ordnungsgemäß eingebrachten MFA von römisch 40 verweist. Insbesondere liegt kein Fall höherer Gewalt i.S.d. Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 1307/2013 vor. Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich keine der in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 beschriebenen Sachverhaltskonstellationen bzw. eine damit vergleichbare Konstellation vor.Insbesondere liegt kein Fall höherer Gewalt i.S.d. Artikel 24, Absatz eins, Litera a,) VO (EU) 1307 aus 2013, vor. Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich keine der in Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, beschriebenen Sachverhaltskonstellationen bzw. eine damit vergleichbare Konstellation vor. Unter einem außergewöhnlichen Umstand sind Ereignisse zu verstehen, die in ihrer Intensität den Fällen höherer Gewalt gleichkommen. Der Begriff der höheren Gewalt setzt nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings voraus, dass das schädigende Ereignis ungewöhnlich, unvorhersehbar und unabwendbar war. Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 11.11.2005, 2005/17/0086 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Agrarverordnungen auszugsweise ausgeführt: "Folglich ist der Begriff der "höheren Gewalt" nach dieser Rechtsprechung nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinne von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Mitteilung C
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2174371.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.