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{'item': 'W142 2139644-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW142 2139644-1 SpruchW142 2139644-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. 1098690105/151975959, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. 1098690105/151975959, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2017, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine somalische Staatsangehörige, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In ihrer Erstbefragung am 11.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei am XXXX in Somalia geboren und habe in XXXX , XXXX gewohnt. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Abgaal, sunnitische Muslime und verwitwet. Ihr Mann namens XXXX sei am XXXX verstorben. Ihre Muttersprache sei Somali. Sie habe keine Ausbildung, sei Analphabetin und habe als Hausfrau gearbeitet. Ihr Vater heiße XXXX und ihre Mutter XXXX . In Somalia habe sie noch ihre drei Söhne (römisch 40 in Somalia geboren und habe in römisch 40 , römisch 40 gewohnt. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Abgaal, sunnitische Muslime und verwitwet. Ihr Mann namens römisch 40 sei am römisch 40 verstorben. Ihre Muttersprache sei Somali. Sie habe keine Ausbildung, sei Analphabetin und habe als Hausfrau gearbeitet. Ihr Vater heiße römisch 40 und ihre Mutter römisch 40 . In Somalia habe sie noch ihre drei Söhne ( XXXX ca. 13 Jahre, XXXX 11 Jahre, XXXX ca. 11 Jahre) und zwei Töchter ( XXXX ca. 12 Jahre und XXXX ca. 9 Jahre) sowie vier Brüder ( XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) und drei Schwestern ( XXXX , XXXX und XXXX ). Das Alter ihrer Geschwister kenne sie nicht. In Österreich habe sie eine Tochter ( XXXX , ca. 26 Jahre), welche seit vier Jahren in Wien wohne. Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Reiseweg an, im Mai 2015 schlepperunterstürzt mit dem Bus und danach mit verschiedenen Verkehrsmitteln ca. sieben Monate lang durch ihr unbekannte Länder gereist zu sein, bis sie dann am 10.12.2015 in Österreich angekommen sei. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr verstorbener Mann in ihrem Dorf für die Regierung als Hauptmann gearbeitet habe. Eines Tages sei er unterwegs in ein anderes Dorf gewesen und sei von den Al Shabaab-Milizen getötet worden. Die Miliz habe dann bei ihr angerufen und gesagt, ihr werde dasselbe passieren wie ihrem Mann. Insgesamt sei sie zweimal mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst habe sie ihr Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte sie ihren Tod.römisch 40 ca. 13 Jahre, römisch 40 11 Jahre, römisch 40 ca. 11 Jahre) und zwei Töchter ( römisch 40 ca. 12 Jahre und römisch 40 ca. 9 Jahre) sowie vier Brüder ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) und drei Schwestern ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ). Das Alter ihrer Geschwister kenne sie nicht. In Österreich habe sie eine Tochter ( römisch 40 , ca. 26 Jahre), welche seit vier Jahren in Wien wohne. Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Reiseweg an, im Mai 2015 schlepperunterstürzt mit dem Bus und danach mit verschiedenen Verkehrsmitteln ca. sieben Monate lang durch ihr unbekannte Länder gereist zu sein, bis sie dann am 10.12.2015 in Österreich angekommen sei. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr verstorbener Mann in ihrem Dorf für die Regierung als Hauptmann gearbeitet habe. Eines Tages sei er unterwegs in ein anderes Dorf gewesen und sei von den Al Shabaab-Milizen getötet worden. Die Miliz habe dann bei ihr angerufen und gesagt, ihr werde dasselbe passieren wie ihrem Mann. Insgesamt sei sie zweimal mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst habe sie ihr Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte sie ihren Tod.
  3. Am 27.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich im Beisein einer Vertrauensperson (Schwiegersohn) und eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für die Beschwerdeführerin in die Sprache Somali übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen (Verwandte, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Ausbildung) befragt, machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die gleichen Angaben wie bei ihrer Erstbefragung und gab ergänzend an, dass sie eine weitere Tochter gehabt habe, welchen vor ca. 6 Jahren verstorben sei. Sie sei gesund und habe keine Dokumente besessen. Sie sei in Somalia kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines Vereins gewesen. Sie sei im Dorf XXXX , in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen und habe bis zu ihrer erstmaligen Ausreise am 20.05.2015 dort gelebt. Ihre Geschwister, Mutter und Kinder würden dort im Haus der Mutter wohnen. Sie habe von der Landwirtschaft gelebt. Vor etwa einem Monat habe sie telefonischen Kontakt mit ihrer Schwester gehabt. Ihre schlepperunterstütze Flucht habe ca. 7000 Dollar gekostet, das Geld gehörte ihrem Mann. Nochmals befragt zu ihren Fluchtgründen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Mann in Mogadischu beim Einkaufen getötet worden sei. Er habe an einem Donnerstag gegen 9:00 das Haus verlassen und gegen 17:00 sei ihr telefonisch mitgeteilt worden, dass er getötet worden sei. Man habe ihr gesagt, dass Mitglieder der Al Shabaab ihn angeschossen hätten und er im Krankenhaus XXXX (Mogadischu) verstorben sei. Sie habe sich beeilt ins Krankenhaus zu kommen, habe aber nicht mehr mit ihrem Mann sprechen können, da dieser gegen 21:00 an den Folgen der Verletzung (Schuss in den Kopf) gestorben sei. Am Freitag sei er beerdigt worden. Ihr Mann habe mit der Regierung zusammengearbeitet, sei Friedensstifter und Dorfältester gewesen. Er habe Streit und sonstige Probleme gelöst. Nach seinem Tod sei die Beschwerdeführerin auf seinem Mobiltelefon angerufen und bedroht worden. Man habe ihr gesagt, dass ihr Mann der Regierung angehöre, man ihn deshalb getötet habe. Da sie die Regierungsleute, die zu ihrem Mann auf Besuch kamen, bekocht und versorgt habe, werde man sie auch töten. Sie habe große Angst bekommen und sei mit den Kindern ins Dorf XXXX geflüchtet. Nach ihrer Flucht seien zweimal Männer in ihr Haus nach XXXX gekommen und hätten bei den Nachbarn nach ihr gefragt. Da sie in ihrem Haus nicht mehr in Sicherheit leben könne und auch ihr Mann getötet worden sei, habe sie beschlossen zu flüchten. Bei der Flucht habe ihr ein Freund und Kollege ihres Mannes geholfen. Von diesem Freund habe sie auch das verwahrte Geld ihres Mannes zur Finanzierung der Flucht bekommen. Ergänzend gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre verstorbene Tochter auch von diesen Leuten getötet worden sei. Auf weitere Befragung der Behörde, gab sie zu Protokoll, dass ihr Dorf ca. drei Stunden Fußmarsch von Mogadischu entfernt sei. Zum Beruf ihres Mannes befragt, gab sie an, dass er zwei Jahre lang als Schlichter zwischen der Regierung und den Dorfbewohnern gearbeitet habe. Er habe Vorfälle besänftigt und an die Regierung weitergeleitet. Die Al Shabaab seien im Dorf meist in der Nacht aktiv gewesen, hätten das Dorf durchquert, sich unter Bäumen und am Ufer des Flusses versteckt und Leute aufgefordert ins Haus zu gehen. Die Regierungsleute seien etwa 20 Mal bei ihnen zu Hause gewesen und hätten nachgefragt, ob die Al Shabaab in letzte Zeit zu sehen gewesen seien. Die Macht im Dorf habe die Regierung gehabt, die Al Shabaab seien immer wieder gekommen, hätten die Bewohner beschimpft und Jugendliche mitgenommen. Ihr Mann sei alleine als Friedensstifter tätig gewesen, habe die Verantwortung getragen und die Grundstückssteuern eingehoben. Regierungssoldaten gab es keine im Dorf, aber er habe Gehilfen gehabt. Nachgefragt führte sie aus, dass ihr Mann schon vor seinem Tod fünf Mal bedroht worden sei. Man habe ihm gesagt, er soll sich aus der Regierung raushalten. Er habe aber nichts dagegen gemacht und wegen den Kindern nicht weggehen wollen. Gefragt, warum die Regierung ihm nicht geholfen habe, gab sie an, diese haben ihm nicht helfen können. Auch Leute in höheren Positionen seien von der Regierung nicht unterstützt worden. Des Weiteren gab sie an, ihr Mann sei mit dem Auto nach Mogadischu gereist um Lebensmittel zu kaufen, dies habe er mindestens zweimal im Monat gemacht. Mit der Regierung habe er sich dort nicht getroffen. Nach den Bedrohungen der Beschwerdeführerin befragt, führte sie aus, sie sei nach dem Tod ihres Mannes (etwa 20 Tage danach) zweimal telefonisch durch das Mobiltelefon ihres Mannes bedroht worden. Man habe ihr gesagt, die Al Shabaab würde auch sie töten. Auf weitere Befragung, führte sie aus, dass XXXX ca. zwei Stunden Fußmarsch von XXXX entfernt sei. Im Dorf XXXX habe sie etwa 15 Tage in einem Buschhaus mit ihren Kindern, ihrer Schwester und deren Kindern gelebt. Sie habe Angst gehabt und dort nichts gemacht. Auf Vorhalt anfangs gesagt zu haben, dass sie bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt habe, gab sie an, dass es nicht ihre Absicht war nach XXXX zu flüchten, sondern nur die Kinder zu ihrer Schwester gebracht habe. Nach XXXX sei sie danach nicht mehr gekommen. Nochmals zu dem Geld für die Flucht befragt, führte sie aus, dass sie gewusst habe, dass der Freund ihres Mannes das Geld für ihn aufbewahre. Dieser wohne in Mogadischu. Im eigenen Haus sei das Geld nicht sicher gewesen. Ihr Mann habe den Freund schon lange gekannt und sei mit ihm befreundet gewesen. Zu diesem sei sie nicht geflüchtet, da sie nicht mit einem fremden Mann zusammenleben wolle und es auch bei ihm nicht sicher sei. Das Geld habe sie nicht persönlich vom Freund, sondern von einem Schlepper bekommen. In Mogadischu habe sie sich kein neues Leben aufbauen können, da es auch dort nicht sicher sei. Auf die Frage, woher sie gewusst habe, dass die Al Shabaab bei ihr zu Hause gewesen seien, gab sie zu Protokoll, dass es ihr eine Nachbarin per Telefon gesagt habe. Befragt, ob sie keine Angst um ihre Kinder habe, gab sie an, Angst zu haben, aber da schon ihr Mann getötet worden sei, wolle sie nicht auch noch sterben. Die Al Shabaab hätten Interesse an ihr, da sie die Regierungsleute bekocht und in ihrem Haus willkommen geheißen habe.
  4. Am 27.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich im Beisein einer Vertrauensperson (Schwiegersohn) und eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für die Beschwerdeführerin in die Sprache Somali übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen (Verwandte, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Ausbildung) befragt, machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die gleichen Angaben wie bei ihrer Erstbefragung und gab ergänzend an, dass sie eine weitere Tochter gehabt habe, welchen vor ca. 6 Jahren verstorben sei. Sie sei gesund und habe keine Dokumente besessen. Sie sei in Somalia kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines Vereins gewesen. Sie sei im Dorf römisch 40 , in der Stadt römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe bis zu ihrer erstmaligen Ausreise am 20.05.2015 dort gelebt. Ihre Geschwister, Mutter und Kinder würden dort im Haus der Mutter wohnen. Sie habe von der Landwirtschaft gelebt. Vor etwa einem Monat habe sie telefonischen Kontakt mit ihrer Schwester gehabt. Ihre schlepperunterstütze Flucht habe ca. 7000 Dollar gekostet, das Geld gehörte ihrem Mann. Nochmals befragt zu ihren Fluchtgründen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Mann in Mogadischu beim Einkaufen getötet worden sei. Er habe an einem Donnerstag gegen 9:00 das Haus verlassen und gegen 17:00 sei ihr telefonisch mitgeteilt worden, dass er getötet worden sei. Man habe ihr gesagt, dass Mitglieder der Al Shabaab ihn angeschossen hätten und er im Krankenhaus römisch 40 (Mogadischu) verstorben sei. Sie habe sich beeilt ins Krankenhaus zu kommen, habe aber nicht mehr mit ihrem Mann sprechen können, da dieser gegen 21:00 an den Folgen der Verletzung (Schuss in den Kopf) gestorben sei. Am Freitag sei er beerdigt worden. Ihr Mann habe mit der Regierung zusammengearbeitet, sei Friedensstifter und Dorfältester gewesen. Er habe Streit und sonstige Probleme gelöst. Nach seinem Tod sei die Beschwerdeführerin auf seinem Mobiltelefon angerufen und bedroht worden. Man habe ihr gesagt, dass ihr Mann der Regierung angehöre, man ihn deshalb getötet habe. Da sie die Regierungsleute, die zu ihrem Mann auf Besuch kamen, bekocht und versorgt habe, werde man sie auch töten. Sie habe große Angst bekommen und sei mit den Kindern ins Dorf römisch 40 geflüchtet. Nach ihrer Flucht seien zweimal Männer in ihr Haus nach römisch 40 gekommen und hätten bei den Nachbarn nach ihr gefragt. Da sie in ihrem Haus nicht mehr in Sicherheit leben könne und auch ihr Mann getötet worden sei, habe sie beschlossen zu flüchten. Bei der Flucht habe ihr ein Freund und Kollege ihres Mannes geholfen. Von diesem Freund habe sie auch das verwahrte Geld ihres Mannes zur Finanzierung der Flucht bekommen. Ergänzend gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre verstorbene Tochter auch von diesen Leuten getötet worden sei. Auf weitere Befragung der Behörde, gab sie zu Protokoll, dass ihr Dorf ca. drei Stunden Fußmarsch von Mogadischu entfernt sei. Zum Beruf ihres Mannes befragt, gab sie an, dass er zwei Jahre lang als Schlichter zwischen der Regierung und den Dorfbewohnern gearbeitet habe. Er habe Vorfälle besänftigt und an die Regierung weitergeleitet. Die Al Shabaab seien im Dorf meist in der Nacht aktiv gewesen, hätten das Dorf durchquert, sich unter Bäumen und am Ufer des Flusses versteckt und Leute aufgefordert ins Haus zu gehen. Die Regierungsleute seien etwa 20 Mal bei ihnen zu Hause gewesen und hätten nachgefragt, ob die Al Shabaab in letzte Zeit zu sehen gewesen seien. Die Macht im Dorf habe die Regierung gehabt, die Al Shabaab seien immer wieder gekommen, hätten die Bewohner beschimpft und Jugendliche mitgenommen. Ihr Mann sei alleine als Friedensstifter tätig gewesen, habe die Verantwortung getragen und die Grundstückssteuern eingehoben. Regierungssoldaten gab es keine im Dorf, aber er habe Gehilfen gehabt. Nachgefragt führte sie aus, dass ihr Mann schon vor seinem Tod fünf Mal bedroht worden sei. Man habe ihm gesagt, er soll sich aus der Regierung raushalten. Er habe aber nichts dagegen gemacht und wegen den Kindern nicht weggehen wollen. Gefragt, warum die Regierung ihm nicht geholfen habe, gab sie an, diese haben ihm nicht helfen können. Auch Leute in höheren Positionen seien von der Regierung nicht unterstützt worden. Des Weiteren gab sie an, ihr Mann sei mit dem Auto nach Mogadischu gereist um Lebensmittel zu kaufen, dies habe er mindestens zweimal im Monat gemacht. Mit der Regierung habe er sich dort nicht getroffen. Nach den Bedrohungen der Beschwerdeführerin befragt, führte sie aus, sie sei nach dem Tod ihres Mannes (etwa 20 Tage danach) zweimal telefonisch durch das Mobiltelefon ihres Mannes bedroht worden. Man habe ihr gesagt, die Al Shabaab würde auch sie töten. Auf weitere Befragung, führte sie aus, dass römisch 40 ca. zwei Stunden Fußmarsch von römisch 40 entfernt sei. Im Dorf römisch 40 habe sie etwa 15 Tage in einem Buschhaus mit ihren Kindern, ihrer Schwester und deren Kindern gelebt. Sie habe Angst gehabt und dort nichts gemacht. Auf Vorhalt anfangs gesagt zu haben, dass sie bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt habe, gab sie an, dass es nicht ihre Absicht war nach römisch 40 zu flüchten, sondern nur die Kinder zu ihrer Schwester gebracht habe. Nach römisch 40 sei sie danach nicht mehr gekommen. Nochmals zu dem Geld für die Flucht befragt, führte sie aus, dass sie gewusst habe, dass der Freund ihres Mannes das Geld für ihn aufbewahre. Dieser wohne in Mogadischu. Im eigenen Haus sei das Geld nicht sicher gewesen. Ihr Mann habe den Freund schon lange gekannt und sei mit ihm befreundet gewesen. Zu diesem sei sie nicht geflüchtet, da sie nicht mit einem fremden Mann zusammenleben wolle und es auch bei ihm nicht sicher sei. Das Geld habe sie nicht persönlich vom Freund, sondern von einem Schlepper bekommen. In Mogadischu habe sie sich kein neues Leben aufbauen können, da es auch dort nicht sicher sei. Auf die Frage, woher sie gewusst habe, dass die Al Shabaab bei ihr zu Hause gewesen seien, gab sie zu Protokoll, dass es ihr eine Nachbarin per Telefon gesagt habe. Befragt, ob sie keine Angst um ihre Kinder habe, gab sie an, Angst zu haben, aber da schon ihr Mann getötet worden sei, wolle sie nicht auch noch sterben. Die Al Shabaab hätten Interesse an ihr, da sie die Regierungsleute bekocht und in ihrem Haus willkommen geheißen habe. Befragt, warum die Al Shabaab sie dann nicht mehr bedroht hätten, als sie sie nicht zu Hause angetroffen hätten, gab sie an, dass sie das Telefon ihres Mannes nicht mehr verwendet habe. Auf Vorhalt, in der Erstbefragung gesagt zu haben, dass ihr Mann auf dem Weg in ein anderes Dorf getötet worden sei und heute angebe, er sei in Mogadischu getötet worden, erklärte sie, gesagt zu haben, er sei in XXXX in Mogadischu angeschossen worden. Dies wolle sie nun richtig stellen. Dieses Missverständnis sei entstanden, da sie Analphabetin sei. Abschließend führte sie aus, dass sie sehr traurig sei ihre Kinder alleine zurückgelassen zu haben. Im Heimatland sei sie nicht in Strafhaft gewesen und es bestehe kein Haftbefehl gegen sie. Bei Rückkehr nach Somalia fürchte sie getötet zu werden. Zu den Länderfeststellungen wolle sie keine Stellungnahme abgeben. In Österreich sei sie nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn sowie deren Kinder würden in Wien leben. Sie besuche ab und zu einen Deutschkurs.Befragt, warum die Al Shabaab sie dann nicht mehr bedroht hätten, als sie sie nicht zu Hause angetroffen hätten, gab sie an, dass sie das Telefon ihres Mannes nicht mehr verwendet habe. Auf Vorhalt, in der Erstbefragung gesagt zu haben, dass ihr Mann auf dem Weg in ein anderes Dorf getötet worden sei und heute angebe, er sei in Mogadischu getötet worden, erklärte sie, gesagt zu haben, er sei in römisch 40 in Mogadischu angeschossen worden. Dies wolle sie nun richtig stellen. Dieses Missverständnis sei entstanden, da sie Analphabetin sei. Abschließend führte sie aus, dass sie sehr traurig sei ihre Kinder alleine zurückgelassen zu haben. Im Heimatland sei sie nicht in Strafhaft gewesen und es bestehe kein Haftbefehl gegen sie. Bei Rückkehr nach Somalia fürchte sie getötet zu werden. Zu den Länderfeststellungen wolle sie keine Stellungnahme abgeben. In Österreich sei sie nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn sowie deren Kinder würden in Wien leben. Sie besuche ab und zu einen Deutschkurs.
  5. Aus der im Akt befindlichen niederschriftlichen Einvernahme vom 19.03.2012 der in Österreich lebenden Tochter der Beschwerdeführerin ( XXXX ), geht hervor, dass diese am XXXX in XXXX , Somalia, geboren sei. Bezüglich der Geschwister wurde als Alter der drei Brüder folgendes angegeben: XXXX 13 Jahre, XXXX 9 Jahre, XXXX 9 Jahre, hinsichtlich der zwei Schwestern: XXXX 12 Jahre, XXXX 7 Jahre.
  6. Aus der im Akt befindlichen niederschriftlichen Einvernahme vom 19.03.2012 der in Österreich lebenden Tochter der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ), geht hervor, dass diese am römisch 40 in römisch 40 , Somalia, geboren sei. Bezüglich der Geschwister wurde als Alter der drei Brüder folgendes angegeben: römisch 40 13 Jahre, römisch 40 9 Jahre, römisch 40 9 Jahre, hinsichtlich der zwei Schwestern: römisch 40 12 Jahre, römisch 40 7 Jahre.
  7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.10.2016 Zahl: 1098690105/151975959, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.10.
  8. (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland sowie Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin führte das BFA aus, dass das genaue Alter der Kinder mangels Übereinstimmung der Aussagen bei der Einvernahme der Tochter und der Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könne. Zur Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte führte die Behörde aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Somalia asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Ihr Vorbringen, dass sie Somalia wegen der Ermordung des Gatten durch die Al Shabaab und der daraus resultierenden Angst getötet zu werden, verlassen habe, sei nicht glaubhaft. Eine erste Ungereimtheit ergebe sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am Beginn der Einvernahme angegeben habe, sie habe bis zur ihrer Ausreise im Dorf XXXX gelebt. Später habe sie jedoch behauptet, nach der Ermordung ihres Gatten große Angst gehabt und deshalb mit den Kindern nach XXXX zu ihrer Schwester geflüchtet zu sein und dort 15 Tage gewohnt zu haben. Dies sei nicht glaubhaft, da die Beschwerdeführerin am Beginn angegeben habe, dass ihre Geschwister noch immer im selben Dorf, im Hause der Mutter leben würden. Auf Vorhalt des Widerspruches, habe die Beschwerdeführerin dann angegeben, dass sie nicht dorthin geflüchtet sei, sondern nur ihre Kinder in Sicherheit bringen haben wollen. Aufgrund dieser Widersprüche gehe die Behörde von einer erfundenen Geschichte aus. Weiters habe sie angegeben, ihr Gatte sei in Mogadischu von den Al Shabaab getötet worden. Dies sei nicht glaubhaft, da Mogadischu laut Länderinformationen als sicher einzustufen und es nicht nachvollziehbar sei, dass die Al Shabaab wegen eines einzigen Mannes ein solches Risiko eingehe. Auch sei es nicht glaubhaft, dass der Gatte für die Regierung gearbeitet habe und diese nicht um Hilfe gebeten habe. Die Beschwerdeführerin habe auch versucht dieser Frage auszuweichen. Bezüglich des Alters der Kinder sei es ebenfalls zu Ungereimtheiten gekommen. Bei der Einvernahme der in Österreich lebenden Tochter im Jahr 2012 habe diese teilweise das Gleiche Alter ihrer Geschwister (Kinder der Beschwerdeführerin) angegeben. Dies könne nicht der Wahrheit entsprechen, da inzwischen einige Jahre vergangen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wisse, dass sie bei einer positiven Asylentscheidung ihre Kinder nach Österreich holen dürfe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder im Heimatland zurückgelassen habe, zumal diese Opfer der Al Shabaab werden könnten. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt, dass sie aufgrund Verfolgung bzw. aus Furcht vor einer solchen nach Österreich gekommen sei.1098690105/151975959, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.10.
  9. (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland sowie Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin führte das BFA aus, dass das genaue Alter der Kinder mangels Übereinstimmung der Aussagen bei der Einvernahme der Tochter und der Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könne. Zur Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte führte die Behörde aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Somalia asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Ihr Vorbringen, dass sie Somalia wegen der Ermordung des Gatten durch die Al Shabaab und der daraus resultierenden Angst getötet zu werden, verlassen habe, sei nicht glaubhaft. Eine erste Ungereimtheit ergebe sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am Beginn der Einvernahme angegeben habe, sie habe bis zur ihrer Ausreise im Dorf römisch 40 gelebt. Später habe sie jedoch behauptet, nach der Ermordung ihres Gatten große Angst gehabt und deshalb mit den Kindern nach römisch 40 zu ihrer Schwester geflüchtet zu sein und dort 15 Tage gewohnt zu haben. Dies sei nicht glaubhaft, da die Beschwerdeführerin am Beginn angegeben habe, dass ihre Geschwister noch immer im selben Dorf, im Hause der Mutter leben würden. Auf Vorhalt des Widerspruches, habe die Beschwerdeführerin dann angegeben, dass sie nicht dorthin geflüchtet sei, sondern nur ihre Kinder in Sicherheit bringen haben wollen. Aufgrund dieser Widersprüche gehe die Behörde von einer erfundenen Geschichte aus. Weiters habe sie angegeben, ihr Gatte sei in Mogadischu von den Al Shabaab getötet worden. Dies sei nicht glaubhaft, da Mogadischu laut Länderinformationen als sicher einzustufen und es nicht nachvollziehbar sei, dass die Al Shabaab wegen eines einzigen Mannes ein solches Risiko eingehe. Auch sei es nicht glaubhaft, dass der Gatte für die Regierung gearbeitet habe und diese nicht um Hilfe gebeten habe. Die Beschwerdeführerin habe auch versucht dieser Frage auszuweichen. Bezüglich des Alters der Kinder sei es ebenfalls zu Ungereimtheiten gekommen. Bei der Einvernahme der in Österreich lebenden Tochter im Jahr 2012 habe diese teilweise das Gleiche Alter ihrer Geschwister (Kinder der Beschwerdeführerin) angegeben. Dies könne nicht der Wahrheit entsprechen, da inzwischen einige Jahre vergangen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wisse, dass sie bei einer positiven Asylentscheidung ihre Kinder nach Österreich holen dürfe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder im Heimatland zurückgelassen habe, zumal diese Opfer der Al Shabaab werden könnten. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt, dass sie aufgrund Verfolgung bzw. aus Furcht vor einer solchen nach Österreich gekommen sei.
  10. Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  11. Mit dem am 02.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides. Der Bescheid verletze die Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Anerkennung als Asylberechtigte. In der Beschwerde wurden nochmals die Argumente der belangten Behörde und die Widersprüchlichkeiten auf welche sich die Behörde gestützt habe, aufgezählt. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Tochter zwar schon im Jahr 2012, als ihr Mann noch gelebt habe, nach Österreich gekommen sei, diese habe aber die fluchtauslösenden Ereignisse in Somalia durch Kontakthaltung mit der Familie mitbekommen. Darum hätte sie von der belangten Behörde als Zeugin befragt werden müssen. Dadurch wäre die belangte Behörde zu einer anderen Entscheidung gekommen und hätte der Beschwerdeführerin Asyl zuerkannt werden müssen. Auch seien die Gründe der Unglaubwürdigkeit nicht stichhaltig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes könne nicht von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen und ausländischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Verwiesen werde auf das Erkenntnis (BVwG vom 26.09.2016; W236 2132200-1). Aus ihrer Aussage sei auch eindeutig hervorgekommen, dass ihre Kinder nunmehr bei ihrer Schwester wohnen würden. Sie werde aufgrund der Zusammenarbeit ihres Mannes mit der Regierung von den Al Shabaab mit dem Tod bedroht und könne deshalb weder in ihr Dorf, noch zu ihrer Schwester ziehen. Auch der Clan würde ihr wegen Furcht vor Repressalien durch die Al Shabaab keinen Schutz gewähren. Bei einer Rückkehr sei sie Angehörige der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frau, daher sei ihr die Asylberechtigung zuzuerkennen. Verwiesen werde auf einen Auszug des oben genannten Erkenntnisses des BVwG. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status als Asylberechtigte zuerkennen.
  12. Mit dem am 02.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des oben genannten Bescheides. Der Bescheid verletze die Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Anerkennung als Asylberechtigte. In der Beschwerde wurden nochmals die Argumente der belangten Behörde und die Widersprüchlichkeiten auf welche sich die Behörde gestützt habe, aufgezählt. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Tochter zwar schon im Jahr 2012, als ihr Mann noch gelebt habe, nach Österreich gekommen sei, diese habe aber die fluchtauslösenden Ereignisse in Somalia durch Kontakthaltung mit der Familie mitbekommen. Darum hätte sie von der belangten Behörde als Zeugin befragt werden müssen. Dadurch wäre die belangte Behörde zu einer anderen Entscheidung gekommen und hätte der Beschwerdeführerin Asyl zuerkannt werden müssen. Auch seien die Gründe der Unglaubwürdigkeit nicht stichhaltig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes könne nicht von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen und ausländischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Verwiesen werde auf das Erkenntnis (BVwG vom 26.09.2016; W236 2132200-1). Aus ihrer Aussage sei auch eindeutig hervorgekommen, dass ihre Kinder nunmehr bei ihrer Schwester wohnen würden. Sie werde aufgrund der Zusammenarbeit ihres Mannes mit der Regierung von den Al Shabaab mit dem Tod bedroht und könne deshalb weder in ihr Dorf, noch zu ihrer Schwester ziehen. Auch der Clan würde ihr wegen Furcht vor Repressalien durch die Al Shabaab keinen Schutz gewähren. Bei einer Rückkehr sei sie Angehörige der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frau, daher sei ihr die Asylberechtigung zuzuerkennen. Verwiesen werde auf einen Auszug des oben genannten Erkenntnisses des BVwG. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status als Asylberechtigte zuerkennen.
  13. Am 10.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen der Verhandlung führte die Beschwerdeführerin anfangs aus, dass sie bis im Mai 2015 in Somalia gelebt habe. Den genauen Tag wisse sie nicht mehr. Sie sei 50 Jahre alt und wisse nicht genau, wann sie geboren sei. Zu ihren Kindern befragt, führte sie aus, dass sie zusammen mit diesen in XXXX gelebt habe. Befragt nach dem Grund für das Verlassen ihres Heimatstaates, gab sie zu Protokoll, dass sie in Somalia sehr viele Probleme gehabt habe. Ihr Ehemann sei am
  14. Februar 2015, an einem Donnerstag, von der Al Shabaab getötet worden. Auf die Frage der Richterin, was der auslösende Moment für das Verlassen von Somalia gewesen sei, führte sie aus, dass ihr getöteter Mann ein Mitglied der Regierung gewesen sei. Sie habe einen Drohanruf bekommen. Ihr Mann sei Vermittler zwischen dem Ort und der Regierung gewesen. Er sei nicht der Dorfälteste, aber den älteren Menschen zugehörig gewesen. Er sei in XXXX , in Mogadischu auf der Straße angeschossen worden und sei dann in der Nacht im Spital in XXXX verstorben. Von der Richterin nach der Bedrohung gefragt, führte sie aus, dass sie ca. 20 Tage nach dem Tod ihres Mannes, unter der Telefonnummer des Mannes von der Al Shabaab-Miliz angerufen worden sei. Die Al Shabaab-Miliz habe ihr gesagt, dass sie ihren Mann getötet hätten und sie wissen würden, dass dieser mit der Regierung zu tun gehabt habe. Da die Beschwerdeführerin ihrem Mann geholfen habe, werde man auch sie töten. Die Beschwerdeführerin habe dann große Angst bekommen und sei ins Dorf XXXX umgezogen. An welchem Tag dies gewesen sei, wisse sie nicht genau, es sei aber nach 10 Tagen gewesen. Von der Richterin nach dem Grund für das Verlassen des Dorfes XXXX gefragt, führte sie aus, dass sie von ihrer Nachbarin per Telefon gehört habe, dass die Al Shabaab zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihr gefragt hätten. In XXXX sei sie nicht bedroht worden. Sie hätte aber immer wieder gehört, dass sie in XXXX gesucht werde. Von XXXX sei sie dann zu Fuß nach Balcaat gegangen und dann mit einem Bus nach Mogadischu gefahren. In Mogadischu habe sie sich nicht ausgekannt und habe dort einen Mann getroffen, der alles für sie organisiert habe. Nach der Tätigkeit ihres Mannes befragt, führte sie aus, dass dieser ca. 2 Jahre lang als Vermittler zwischen Dorf und Regierung tätig gewesen sei. Er habe das Geld von Grundstücksverkäufen genommen und die Steuern der Regierung weiter gegeben. Auf die Frage, ob die Al Shabaab-Leute die Beschwerdeführerin nach dem Tod des Ehemannes angerufen hätten und sie sogleich das Heimatdorf verlassen habe, bejahte sie. Auf weitere Befragung der Richterin und des Rechtsvertreters zur Tätigkeit des Mannes, führte sie aus, dass ihr Mann nicht das Geld gesammelt, sondern zwischen den zwei Leuten, die das Grundstück haben kaufen wollen, vermittelt habe. Er habe dann die Regierung informiert, wenn das Grundstück verkauft worden sei. Er habe auch im eigenen Garten als Landwirt gearbeitet. Auf weitere Befragung führte sie aus, dass sie ihre Kinder nach XXXX mitgenommen habe. Wenn sie nach Somalia zurückkehren müsse, dann befürchte sie, getötet zu werden. Sie habe Somalia verlassen, da sie Angst vor dem Tod gehabt habe. In Österreich habe sie eine Tochter, die hier seit 5 Jahren lebe. Zu ihrer Tochter habe sie auch als sie noch in Somalia gelebt habe Kontakt gehabt. Befragt, ob sie keine Hilfe von Sicherheitsleuten in Somalia bekommen könne, gab sie zu Protokoll, dass ihr die Regierung nicht helfen könne. Die Al Shabaab töte auch diese. Auch in Mogadischu würde sie nicht leben können, da sie dort "geschlachtet" werde. Auf die Frage der Richterin, ob ihr Mann vor seinem Tod bedroht worden sei, führt sie aus, dass diese gesagt hätten, dass er ein Regierungsmitglied sei. Wenn er hinausgehe, dann würden sie ihn töten. Er müsse diesen Job verlassen. Er sei in etwa fünf Mal per Telefon bedroht worden. In welchem Zeitraum das gewesen sei, könne sie nicht genau sagen. Ihr Mann habe immer gesagt, dass er bei den Kindern bleiben wolle. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Mogadischu keine engen Verwandten habe und nach dem Tod ihres Mannes eine alleinstehende Frau in ihrem Dorf gewesen sei. Als alleinstehende Frau habe sie Angst vor der Al Shabaab. Sie sei diesen ausgeliefert und könne vergewaltigt, zwangsverheiratet oder verschleppt werden. Abschließend merkte die Beschwerdeführerin zur Situation in ihrem Heimatland an, dass die Al Shabaab Frauen und Mädchen vergewaltige. Die Lage sei schlecht.
  15. Am 10.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen der Verhandlung führte die Beschwerdeführerin anfangs aus, dass sie bis im Mai 2015 in Somalia gelebt habe. Den genauen Tag wisse sie nicht mehr. Sie sei 50 Jahre alt und wisse nicht genau, wann sie geboren sei. Zu ihren Kindern befragt, führte sie aus, dass sie zusammen mit diesen in römisch 40 gelebt habe. Befragt nach dem Grund für das Verlassen ihres Heimatstaates, gab sie zu Protokoll, dass sie in Somalia sehr viele Probleme gehabt habe. Ihr Ehemann sei am
  16. Februar 2015, an einem Donnerstag, von der Al Shabaab getötet worden. Auf die Frage der Richterin, was der auslösende Moment für das Verlassen von Somalia gewesen sei, führte sie aus, dass ihr getöteter Mann ein Mitglied der Regierung gewesen sei. Sie habe einen Drohanruf bekommen. Ihr Mann sei Vermittler zwischen dem Ort und der Regierung gewesen. Er sei nicht der Dorfälteste, aber den älteren Menschen zugehörig gewesen. Er sei in römisch 40 , in Mogadischu auf der Straße angeschossen worden und sei dann in der Nacht im Spital in römisch 40 verstorben. Von der Richterin nach der Bedrohung gefragt, führte sie aus, dass sie ca. 20 Tage nach dem Tod ihres Mannes, unter der Telefonnummer des Mannes von der Al Shabaab-Miliz angerufen worden sei. Die Al Shabaab-Miliz habe ihr gesagt, dass sie ihren Mann getötet hätten und sie wissen würden, dass dieser mit der Regierung zu tun gehabt habe. Da die Beschwerdeführerin ihrem Mann geholfen habe, werde man auch sie töten. Die Beschwerdeführerin habe dann große Angst bekommen und sei ins Dorf römisch 40 umgezogen. An welchem Tag dies gewesen sei, wisse sie nicht genau, es sei aber nach 10 Tagen gewesen. Von der Richterin nach dem Grund für das Verlassen des Dorfes römisch 40 gefragt, führte sie aus, dass sie von ihrer Nachbarin per Telefon gehört habe, dass die Al Shabaab zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihr gefragt hätten. In römisch 40 sei sie nicht bedroht worden. Sie hätte aber immer wieder gehört, dass sie in römisch 40 gesucht werde. Von römisch 40 sei sie dann zu Fuß nach Balcaat gegangen und dann mit einem Bus nach Mogadischu gefahren. In Mogadischu habe sie sich nicht ausgekannt und habe dort einen Mann getroffen, der alles für sie organisiert habe. Nach der Tätigkeit ihres Mannes befragt, führte sie aus, dass dieser ca. 2 Jahre lang als Vermittler zwischen Dorf und Regierung tätig gewesen sei. Er habe das Geld von Grundstücksverkäufen genommen und die Steuern der Regierung weiter gegeben. Auf die Frage, ob die Al Shabaab-Leute die Beschwerdeführerin nach dem Tod des Ehemannes angerufen hätten und sie sogleich das Heimatdorf verlassen habe, bejahte sie. Auf weitere Befragung der Richterin und des Rechtsvertreters zur Tätigkeit des Mannes, führte sie aus, dass ihr Mann nicht das Geld gesammelt, sondern zwischen den zwei Leuten, die das Grundstück haben kaufen wollen, vermittelt habe. Er habe dann die Regierung informiert, wenn das Grundstück verkauft worden sei. Er habe auch im eigenen Garten als Landwirt gearbeitet. Auf weitere Befragung führte sie aus, dass sie ihre Kinder nach römisch 40 mitgenommen habe. Wenn sie nach Somalia zurückkehren müsse, dann befürchte sie, getötet zu werden. Sie habe Somalia verlassen, da sie Angst vor dem Tod gehabt habe. In Österreich habe sie eine Tochter, die hier seit 5 Jahren lebe. Zu ihrer Tochter habe sie auch als sie noch in Somalia gelebt habe Kontakt gehabt. Befragt, ob sie keine Hilfe von Sicherheitsleuten in Somalia bekommen könne, gab sie zu Protokoll, dass ihr die Regierung nicht helfen könne. Die Al Shabaab töte auch diese. Auch in Mogadischu würde sie nicht leben können, da sie dort "geschlachtet" werde. Auf die Frage der Richterin, ob ihr Mann vor seinem Tod bedroht worden sei, führt sie aus, dass diese gesagt hätten, dass er ein Regierungsmitglied sei. Wenn er hinausgehe, dann würden sie ihn töten. Er müsse diesen Job verlassen. Er sei in etwa fünf Mal per Telefon bedroht worden. In welchem Zeitraum das gewesen sei, könne sie nicht genau sagen. Ihr Mann habe immer gesagt, dass er bei den Kindern bleiben wolle. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Mogadischu keine engen Verwandten habe und nach dem Tod ihres Mannes eine alleinstehende Frau in ihrem Dorf gewesen sei. Als alleinstehende Frau habe sie Angst vor der Al Shabaab. Sie sei diesen ausgeliefert und könne vergewaltigt, zwangsverheiratet oder verschleppt werden. Abschließend merkte die Beschwerdeführerin zur Situation in ihrem Heimatland an, dass die Al Shabaab Frauen und Mädchen vergewaltige. Die Lage sei schlecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Die BF ist eine verwitwete Staatsangehörige von Somalia und stellte am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie gehört der Volksgruppe der Abgaal an, lebte im Dorf XXXX und hat keine Schulausbildung. Da ihr Ehegatte mit der Regierung zusammengearbeitet hat, wurde er von Mitgliedern der Al Shabaab in XXXX in Mogadishu am 19.02.2015 angeschossen. In der Folge verstarb er im Krankenhaus in Mogadishu. Da der BF von den Mitgliedern der Al Shabaab vorgeworfen wurde, ihrem Ehegatten geholfen zu haben, wurde sie von den Mitgliedern der Al Shabaab mit dem Tode bedroht, weshalb sie Somalia verlassen musste. Die BF hat eine volljährige, asylberechtigte Tochter in Österreich.1.
  19. Die BF ist eine verwitwete Staatsangehörige von Somalia und stellte am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie gehört der Volksgruppe der Abgaal an, lebte im Dorf römisch 40 und hat keine Schulausbildung. Da ihr Ehegatte mit der Regierung zusammengearbeitet hat, wurde er von Mitgliedern der Al Shabaab in römisch 40 in Mogadishu am 19.02.2015 angeschossen. In der Folge verstarb er im Krankenhaus in Mogadishu. Da der BF von den Mitgliedern der Al Shabaab vorgeworfen wurde, ihrem Ehegatten geholfen zu haben, wurde sie von den Mitgliedern der Al Shabaab mit dem Tode bedroht, weshalb sie Somalia verlassen musste. Die BF hat eine volljährige, asylberechtigte Tochter in Österreich. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die BF ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
  20. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage) Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern – ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR – Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA – Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 KI vom 19.1.2017: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/
  21. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO – Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET – Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN – Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM – UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia’s South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia – Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016
  22. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  1. Sicherheitslage Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 2.
  2. Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 2.1.
  1. Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
  2. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 2.1.
  3. Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
  4. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 3. Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vergleiche EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016). Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016). Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015). Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016). Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 4. Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung besteh

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