2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Pakistan, reiste erstmals 2013 illegal in Österreich ein und stellte am 08.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.12.2013 wurde der BF nach Italien überstellt, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückgewiesen worden war. Am 02.01.2018 reiste der BF mit dem Zug (Schienenersatzverkehr) illegal aus Italien kommend in das Bundesgebiet ein und wurde in Folge von Polizeibeamten
FPG festgenommen und angehalten, da dieser die für den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht hatte vorweisen können.Am 02.01.2018 reiste der BF mit dem Zug (Schienenersatzverkehr) illegal aus Italien kommend in das Bundesgebiet ein und wurde in Folge von Polizeibeamten
Paragraph 39, FPG festgenommen und angehalten, da dieser die für den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht hatte vorweisen können. Im Zuge einer Identitätsfeststellung und der damit verbundenen EURODAC Abfrage wurde festgestellt, dass der BF bereits in Italien, Deutschland, den Niederlanden und in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. Der BF wurde in Folge auf Grundlage des Einlieferungsauftrages vom 02.01.2018 in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck verbracht. Am 03.01.2018 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Am 03.01.2018 wurde der BF im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von einem Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er über keine Verwandte oder Bekannte in Österreich verfüge, er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde, jedoch nicht gesund sei, da er an einer Allergie leide, jedoch nicht wisse, um welche Allergie es sich handle. Er führte des Weiteren aus, dass er nach München habe reisen wollen, um dem Bruder seines Freundes 250 € zu bringen. Danach habe er nach Italien zurückreisen wollen. Er gab an, dass er im Besitz von € 38,69 sei und ihm die Polizei € 250,-- abgenommen habe. In Italien verfüge er über eine Aufenthaltserlaubnis (" Permesso di Soggiorno"). Nach einer Entlassung aus der Festnahme wisse er nicht, was er tun solle, er habe kein Geld und wisse nicht, wie er das Geld zurückzahlen solle. Nach Italien wolle er nicht zurück. Wenn er nach Italien zurückkehren müsse, würde er am nächsten Tag wiederkommen. Es wäre besser, würde er ins Gefängnis kommen, denn er kenne niemanden, der so um das Überleben kämpfe wie er selbst. In Folge wurde über den BF am 03.01.2018 bescheidmäßig Schubhaft zum Zweck der Abschiebung angeordnet und der BF in das Anhaltezentrum (AHZ) Vordernberg überstellt. Am 12.01.2018, um 13:00 Uhr, trat der BF in einen Hungerstreik, den er am 15.01.2018, um 15:00 Uhr, beendete. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zahl: 13-647392105/180006828, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung des BF nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem BF zusammen mit einer Verfahrensordnung betreffend Rechtsberatung
1 BFA-VG durch persönliche Übernahme am 18.01.2018, um 10:22 Uhr, zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zahl: 13-647392105/180006828, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung des BF nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem BF zusammen mit einer Verfahrensordnung betreffend Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch persönliche Übernahme am 18.01.2018, um 10:22 Uhr, zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.01.2018 gab der BF hinsichtlich des Bescheides vom 18.01.2018, Zahl: 13-647392105/180006828 einen Rechtsmittelverzicht ab. Aufgrund eines Suizidversuchs wurde der BF am 24.01.2018 für nicht mehr haftfähig befunden, aus der Schubhaft entlassen und in ein Krankenhaus eingeliefert. Am 25.01.2018 wurde der BF aus dem Krankenhaus entlassen, anschließend daran wurde der BF auf Grundlage des Behördenauftrages vom 25.01.2018 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.01.2018, um 12.52 Uhr, zusammen mit einer Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der dem BF ein Rechtsberater
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, persönlich zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.01.2018, um 12.52 Uhr, zusammen mit einer Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der dem BF ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, persönlich zugestellt. Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise: "Zu Ihrer Person: * Sie sind Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z.1 FPG.* Sie sind Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. * Ihre Identität steht nicht fest. * Ihre Verfahrensidentität lautet XXXX, geboren amXXXX, Staatsangehöriger von Pakistan.* Ihre Verfahrensidentität lautet römisch 40 , geboren amXXXX, Staatsangehöriger von Pakistan. * Sie haben die Aliasidentitäten XXXX und XXXX jeweils geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan, verwendet.* Sie haben die Aliasidentitäten römisch 40 und römisch 40 jeweils geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, verwendet. * Sie sind wieder haft- und vernehmungsfähig. * Sie sind, abgesehen von einer nicht näher definierbaren Allergie, gesund. * Sie sprechen als Muttersprache Urdu, sowie Englisch und etwas Deutsch. * Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keinen Wohnsitz und sind nicht amtlich gemeldet. * Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. * Sie sind in Österreich nicht sozialversichert. * Sie verfügen lediglich über sehr geringe finanzielle Mittel. * Bei Ihrer Einvernahme am 03.01.2018 gaben Sie an, über 38,69 Euro an Bargeld zu verfügen. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: * Sie sind illegal nach Österreich eingereist. * Sie verfügen nicht über die notwendigen Dokumente, die für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt benötigt werden. * Sie waren lediglich zur Durchreise im Bundesgebiet aufhältig. * Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Dieses ist noch nicht abgeschlossen. * Sie haben in Österreich am 08.10.2013 um Asyl angesucht. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.12.2013 rechtskräftig negativ entschieden und Sie wurden aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. * Sie wurden bereits zweimal aus dem Bundesgebiet abgeschoben. * Sie haben in 3 anderen EU-Staaten mehrmals um Asyl angesucht. * Sie haben kein Aufenthaltsrecht in Österreich und Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, da Sie nicht über die nötigen Reisedokumente verfügen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: * Sie sind illegal nach Österreich eingereist und wollten nach Deutschland weiterreisen. * Sie brachten insgesamt 7 Asylanträge in Europa ein und reisten immer wieder weiter. * Sie verhielten sich bisher unkooperativ, indem Sie sich in Italien, Deutschland, den Niederlanden und in Österreich den Verfahren bzw. einer Abschiebung entzogen und obendrein falsche Identitäten angegeben hatten. * Sie versuchten sich am 24.01.2018 im Stande der Schubhaft im AHZ Vordernberg das Leben zu nehmen und so Ihrer geplanten Abschiebung nach Italien zu entgehen. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: * Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. * Sie haben weder Familie noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. * Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen." Und Des Weiteren: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107). Eine soziale Verankerung in Österreich konnte in Ihrem Falle nach wie vor nicht festgestellt werden. Sie haben keinen aufrechten Wohnsitz und hielten sich lediglich zur Durchreise in Österreich auf. Sie können in Österreich keiner legalen Arbeit nachgehen, verfügen nicht über die Mittel für Ihren Unterhalt und sprechen nicht ausreichend Deutsch. Sie haben keine Verwandten oder anderen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert. Sie reisten illegal in Österreich ein und wollten offensichtlich nach Deutschland weiterreisen. Vor Ihrer illegalen Einreise haben Sie bereits in Italien, in Österreich, in Deutschland und in den Niederlanden mehrere Asylanträge gestellt und sich dort den Verfahren bzw. einer Abschiebung jeweils entzogen. Es ist offensichtlich, dass Sie nicht gewillt sind, sich den europäischen Asylbestimmungen zu unterwerfen. Ihr Verhalten kann als Asyltourismus bezeichnet werden. Sie nutzen bewusst das europäische Asyl- und Sozialsystem aus, um sich daraus Vorteile zu verschaffen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben und ist daher davon auszugehen, dass Sie sich auch in Österreich wiederum einem ordentlichen Verfahren entziehen werden. Es ist obendrein davon auszugehen, dass Sie auch künftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen o.a. Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie haben sich bereits in Österreich und andern Ländern einem geordneten Verfahren entzogen und wollten durch Österreich nur durchreisen und nach Deutschland weiterreisen. Es konnte nicht erkannt werden, was Sie an Österreich binden und eine Weiterreisen bzw. Flucht in einen anderen Staat verhindern sollte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass Sie, sollten Sie die Gelegenheit bekommen, unverzüglich untertauchen und in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen werden. Sie haben in Österreich keinerlei soziale Bindungen und haben bereits in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, dass Sie höchst mobil sind. Ein Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Dublin-Staat wird unverzüglich eingeleitet und kann mit einer baldigen Zustimmung gerechnet werden. Daher ist auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da in Ihrem Fall mit der Verhängung des Gelinderen Mittels kein Auslangen gefunden werden kann. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen sowie insbesondere auch den anderen Mitgliedstaaten nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich einem ordnungsgemäßen Überstellungsverfahren anderer Mitgliedsstaaten bewusst und mehrmals entzogen, weisen insgesamt 7 Eurodac- Treffer auf, die ihre hohe Mobilität beweisen. Auf Grund Ihres in Europa gesetzten Vorverhaltens kann die Behörde zu Recht annehmen, dass Sie sich in Hinblick auf ein neuerliches ordnungsgemäßes Überstellungsverfahren entziehen werden, womit eine angeordnete Unterkunftnahme in Ihrem Fall nicht in Betracht kommen kann. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Trotz Ihres Suizidversuchs am 24.01.2018 im AHZ Vordernberg ist nach Ihrer unmittelbar erfolgten Behandlung im LKH Graz Süd-West wieder davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, wieder gegeben sind. Sie gaben am 03.01.2018 an, abgesehen von einer von Ihnen nicht näher benennbaren Allergie, gesund zu sein. Ihre Haftfähigkeit wird regelmäßig vom Amtsarzt überprüft und Sie haben in Schubhaft auch jederzeit Zugang zu ärztlicher Hilfe. Zusammenfassend gelangt die Behörde daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." In Folge wurde der BF in das Polizeianhaltezentrum Wien - Hernalser Gürtel überstellt. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 31.01.2018 rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen erheblicher Fluchtgefahr sowie der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels. Der BF beantragte in der Beschwerdeschrift durch seine Rechtsvertretung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch der rechtswidrigen Anordnung der Schubhaft sowie den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen. Darüber hinaus beantragte der BF den Verfahrenskostenersatz. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2018 vom BFA die Verwaltungsakten verbunden mit einer Stellungnahme elektronisch übermittelt. In der Stellungnahme wies die belangte Behörde nach Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts und der Hervorhebung der wesentlichen Begründungselemente des Bescheides insbesondere darauf hin, dass die Überstellung des BF mit dem zuständigen Dublinstaat bereits fixiert und der entsprechende Flug (Wien-Venedig mit angegebener Flugnummer) für den 19.02.2018 gebucht worden sei. Des Weiteren beantragte die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus wurde Verfahrenskostenersatz in der verzeichneten Höhe begehrt. Konkret führt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme aus: "Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich schon mehrmals dem Asyl-Verfahren bzw. einer Abschiebung in Europa entzogen und ist jeweils weitergereist. Mittlerweile weist sein Akt 7 Eurodac-Treffer auf, nämlich drei in den Niederlanden, zwei in Deutschland, einen in Italien und auch einen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist damit höchst mobil und reiste praktisch durch halb Europa, um Asylanträge zu stellen. Die einzelnen Anträge liegen oft nur Monate auseinander und es kann davon ausgegangen werden, dass es sich - bis auf Italien - stets um Dublin- Verfahren gehandelt haben muss. Sollte der Beschwerdeführer die jeweilige Entscheidung abgewartet haben, dann ist davon auszugehen, dass er bereits in 6 Bescheiden darüber belehrt worden ist, dass der Staat ITALIEN für sein Verfahren zuständig ist. Es kann damit auch davon ausgegangen werden, dass ihm das Dublin-System insoweit vertraut ist, dass ihm bewusst hätte sein müssen, dass er von jedem Mitgliedstaat wieder zurück nach Italien geschickt werden wird, in dem er außerdem ein befristetes Aufenthaltsrecht besitzt. In diesem Zusammenhang erlaubt sich die Behörde auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich auf diese Weise bereits seit 2011 in Europa durchschlägt. Der Beschwerdeführer wurde bei der illegalen Einreise nach Österreich von Italien kommend aufgegriffen. Er gab an, nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Es besteht daher aufgrund seines persönlichen Verhaltens sehr wohl erhebliche Fluchtgefahr. Über einen weiteren Aufenthalt nach der Asylantragstellung im Jahr 2013 in Österreich hat die Behörde keine Kenntnis und ergab sich eine solche auch nicht aus dem Akt. Auch erklärte er selbst keine Verwandten oder Bekannten in Österreich haben. Er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz oder feste soziale Bindungen in Österreich. Mit einem gelinderen Mittel konnte demnach nicht das Auslangen gefunden werden, da davon auszugehen war, dass er sich, sobald sich die Gelegenheit bietet, dem Verfahren erneut entzieht und seine illegale Reise fortsetzen wird. Er gab selbst an, neuerlich versuchen zu wollen, nach Deutschland auszureisen, sollte man ihn freilassen und erklärte sogar selbst, man solle ihn lieber einsperren. Jedenfalls wolle er nicht nach Italien. Es konnte auch nicht festgestellt werden, was ihn an Österreich binden und ein Untertauchen verhindern sollte. Die erhebliche Fluchtgefahr war und ist gegeben und wurde darüber auch im Bescheid abgesprochen. Verhältnismäßigkeit liegt ebenfalls vor, da der Beschwerdeführer auf ein Rechtsmittel gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung verzichtet hat und daher eine Überstellung nach Italien bereits in die Wege geleitet wurde. Die Überstellung wurde mit dem zuständigen Dublinstaat bereits fixiert. Der entsprechende Flug (OS [...] Wien-Venedig) ist für den 19.02.2018 gebucht. Aufgrund seines Verhaltens kann jedoch angenommen werden, dass er sich unbedingt aus der Schubhaft befreien wollte. Es kann also begründet davon ausgegangen werden, dass er sich in Freiheit einer Überstellung entziehen wird. Es ist das Wesen des Dublin-Systems, dass sich Asylwerber das Land nicht selbst aussuchen können, das ihnen Hilfe vor Verfolgung gewährt bzw. das Vorliegen von Fluchtgründen prüft. Die Schubhaft war und ist daher rechtmäßig." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist volljährig, er tritt unter verschiedenen Identitäten auf. Der BF verfügt gegenwärtig über keinen Reisepass, weshalb seine Identität nicht feststeht. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF stellte bereits im Jahr 2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ zurückgewiesen wurde. Der BF wurde bereits am 19.12.2013 erstmals nach Italien überstellt. Der BF stellte in weiteren Mitgliedstaaten der europäischen Union Anträge auf internationalen Schutz, darunter Italien, Deutschland und die Niederlande. In Italien verfügt der BF über eine Aufenthaltserlaubnis ("Permesso di soggiorno"). Am 03.01.2018 erfolgte die (illegale) Wiedereinreise des BF in Österreich. Über den BF wurde am Tag seiner Wiedereinreise in Österreich am 03.01.2018 Schubhaft angeordnet. Von 12.01.2018 bis 15.01.2018 befand sich der BF im Hungerstreik. Am 24.01.2018 unternahm der BF einen Suizidversuch, weshalb die am 03.01.2018 über den BF angeordnete Schubhaft auf Grund von Haftunfähigkeit des BF aufgehoben werden musste. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit 25.01.2018 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist haftfähig. Gegen den BF besteht seit 18.01.2018 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Die Überstellung des BF nach Italien ist für den 19.02.2018 organisiert. Der BF verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Bindungen, über keine gesicherte Unterkunft und wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen bzw. sich der Ausweisung zu entziehen.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge, dies nicht zuletzt deshalb, ist doch die Außerlandesbringung des BF zeitnah für den 19.02.2018 bereits fixiert. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W154.2184705.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.