← Österreich

{'item': 'W162 2162556-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§10§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW162 2162556-1 SpruchW162 2162556-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF iVm §10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit §10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 17.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er nahm mit seiner Unterschrift am Antragsformular unter anderem zur Kenntnis bzw. erklärte: " . dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird . ( ) Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." Weiters nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass spätestens innerhalb einer Woche nach Ereigniseintritt insbesondere jegliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen bzw. alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben zu melden sind.
  2. In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice am 17.11.2016 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung ist unter anderem festgehalten, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Voll- oder Teilzeitstelle als Einzelhandelskaufmann bzw. Bürogehilfe in Wien unterstützt. Der Beschwerdeführer gab an, keine Betreuungspflichten zu haben, der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Es wurde festgehalten, dass eine Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge innerhalb von zwei Tagen und eine diesbezügliche Rückmeldung binnen acht Kalendertagen zu erfolgen hat. Für den Fall der Ablehnung oder Vereitelung von Arbeit/Maßnahme/Projekt, werde die Aufnahme einer Niederschrift erfolgen, die dann beim zuständigen Ausschuss vorgelegt wird. Dieser entscheide dann, ob eine Sperrfrist für 6 bzw.8 Wochen erfolge oder nicht, maximal bis zum nächsten längeren Dienstverhältnis. Eine Mitteilung über die Entscheidung erfolge in schriftlicher Form (Bescheid).
  3. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 16.12.2016 erhielt er drei Stellenangebote. Das verfahrensgegenständliche Stellenangebot lautete: " Für unseren Kunden suchen wir im Rahmen einer Vorauswahl Verkäufer/in in Teilzeitbeschäftigung (mit ca. 20 Wochenstunden) ab 02.01.2017 für unsere Filiale in 1150 Wien. Ihre Aufgaben: -Strichaufzählung Aktiver Verkauf und Beratung unserer Kundinnen -Strichaufzählung Kassiertätigkeiten -Strichaufzählung Einteilung von Werkstättenaufträgen laut Vorgaben über den Werkstattkalender -Strichaufzählung Warenübernahme von Zentral- und Lieferantenware sowie Verbuchung der Ware -Strichaufzählung Verantwortung für die Sauberkeit der Filiale und die Bestückung der Regale -Strichaufzählung Durchführung von Warenaufbauten nach Vorgaben -Strichaufzählung Reklamationsbearbeitung -Strichaufzählung Inventurtätigkeiten Unsere Anforderungen: -Strichaufzählung Affinität für Autos, Zweirad und Mobilität -Strichaufzählung Erfahrung im aktiven Verkauf -Strichaufzählung technische Fachkenntnisse im Bereich Mobilität von Vorteil -Strichaufzählung Begeisterung für den Verkauf und den Umgang mit Menschen -Strichaufzählung gepflegtes und höfliches Auftreten -Strichaufzählung hohe Motivation und Eigenengagement -Strichaufzählung Teamgeist -Strichaufzählung gute EDV-Kenntnisse -Strichaufzählung Quer- und Wiedereinsteigerinnen sind willkommen! Wir bieten: -Strichaufzählung Gutes Arbeitsklima -Strichaufzählung eigenständiges, interessantes und abwechslungsreiches Aufgabengebiet Arbeitszeit: Teilzeit (ca. 20 Stunden pro Woche) Bewerbungsverfahren: Bewerben Sie Sich bitte persönlich, NUR Dienstag oder Donnerstag in der Zeit von 8:30 bis 10:30! Arbeitsmarktservice XXXX ( )Arbeitsmarktservice römisch 40 ( ) Service für Unternehmen Herr XXXXService für Unternehmen Herr römisch 40 Bringen Sie bitte unbedingt Ihre aktuellen Bewerbungsunterlagen (LEBENSLAUF u. DIENSTZEUGNISSE/NICHT AUF USB-STICK!!!!!) zur Vorauswahl mit! * * *KEINE TERMIN VEREINBARUNG ERFORDERLICH * * * Bei großem BewerberInnenandrang kann es zu Wartezeiten kommen. Das Mindestentgelt für die Stelle als Verkäufer/in beträgt 21.322,00 EUR brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. " Bei dem im Stellenangebot nicht namentlich genannten Dienstgeber handelte es sich um die Firma XXXX .Bei dem im Stellenangebot nicht namentlich genannten Dienstgeber handelte es sich um die Firma römisch 40 .
  4. Am 28.12.2016 teilte das für dieses Stellenangebot zuständige Service für Unternehmen dem Arbeitsmarktservice mit, dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht beworben hätte.
  5. Von 03.01.2017 bis 10.02.2017 liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor.
  6. In einer E-Mail gab der Beschwerdeführer an: " (...) Ich befinde mich seit 03.01.2017 im Krankenstand, weil es mir schon seit Weihnachten körperlich gesundheitlich gut geht und ich schon 2016 sehr krank war, mit einer potenziellen Lebensgefahr und ich in diese nicht wieder eingehen möchte. Meine Hausärztin hat mich krankgeschrieben und demnächst muss ich ins Krankenhaus zur Kontrolle. Deswegen kann ich meinen nächsten AMS-Termin nicht wahrnehmen. (...) " Für den Zeitraum 06.01.2017 bis 10.02.2017 erhielt der Beschwerdeführer Krankengeld.
  7. Die Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice erfolgte nach Ende der Arbeitsunfähigkeit am 27.02.
  8. Am 10.03.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zur Nichtbewerbung befragt. Dabei gab er an, dass er durch seinen Umzug viel zu tun gehabt hätte und darum auf die Bewerbung vergessen hätte.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 31.03.2017 wurde nach erfolgter Anhörung des Regionalbeirates festgestellt, dass der Beschwerdeführer

§10Al

VG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28.12.2016 bis 07.02.2017 verloren habe, da er die Annahme einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 28.12.2016 vereitelt habe, da er sich nicht beworben hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 31.03.2017 wurde nach erfolgter Anhörung des Regionalbeirates festgestellt, dass der Beschwerdeführer

§10Al

VG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28.12.2016 bis 07.02.2017 verloren habe, da er die Annahme einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 28.12.2016 vereitelt habe, da er sich nicht beworben hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Am 03.04.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe ein. Mit seiner Unterschrift am Antragsformular erklärte er sich erneut ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftragte das Arbeitsmarktservice, ihm bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer brachte am 11.04.2017 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte dabei Folgendes aus: " (...) Als erstes möchte ich mich über Ihre AMS-Berater beschweren, ich habe jede Wochen einen Neuen Berater, was nicht sein sollte und dadurch wurden mir falsche Informationen bzw überhaupt keine gegeben. Mein letzter AMS-Berater vom 10.03.2017 (Kenne leider nicht seinen Namen) hat es mir so rübergebracht als ob ich eine Nachzahlung bekommen würde. Hätte ich gewusst, dass so eine Art Gericht über meine Sperre und Nachzahlung entscheidet, dann hätte ich Ihnen Unterlagen nachgereicht, die meinen Gesundheitszustand beweisen. Im Dezember 2016 ging es mir nicht gesundheitlich gut und durch den Umzug war ich sehr deprimiert, dazu müssen Sie meine Krankheitsgeschichte kennen. Ich habe vom XXXX auch eine Überweisung am 16.12.2016 bekommen, vielleicht wird Ihnen klar wenn Sie in das verschlossene Kuvert öffnen und sich auch meinen Befund von Mitte September anschauen. (Bitte nur ein Mitarbeiter bzw Vorgesetzter der über meinen Fall entscheidet)Ich habe vom römisch 40 auch eine Überweisung am 16.12.2016 bekommen, vielleicht wird Ihnen klar wenn Sie in das verschlossene Kuvert öffnen und sich auch meinen Befund von Mitte September anschauen. (Bitte nur ein Mitarbeiter bzw Vorgesetzter der über meinen Fall entscheidet) Ich möchte nicht viel über meine Krankheit schreiben, aber eines möchte ich sagen, wenn ich schon keine Nachzahlung von über 1250€ bekomme (42 gesperrte Tage x 29,83 Tagessatz) und dadurch 2 Mieten im Rückstand nach so einer kurzen Zeit bin. dann sollte es nein dann muss es einer entscheiden die selbe Krankheit wie ich teilt. Weil nur ein Mensch der dasselbe Krankheitsbild wie ich hat, kann darüber urteilen dass ich kein Geld bekommen sollte. Sollte trotzdem ein negativer Bescheid an mich Retour kommen, dann muss ich meinen Rechtsschutz und einen Volksanwalt einschalten. Es ist von mir keine Drohung, aber Sie verstehen hoffentlich, dass es um meine Existenz geht und ich mir in diesem hypothetischen Eintrittsfall, nicht mehr zu helfen weiß. Ich hoffe nicht so handeln zu müssen, ich würde die Sperre verstehen und einsehen wenn ich gesund wäre, dass ich leider Gottes nicht bin. (...) " Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des XXXX vom 07.09.2016 vor, aus dem hervorgeht, dass er an HIV erkrankt ist, sowie einen Konziliarbefund des XXXX vom 16.12.2016, auf dem die Zuweisungsdiagnose "Borderline Störung seit 2014" vermerkt ist.Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des römisch 40 vom 07.09.2016 vor, aus dem hervorgeht, dass er an HIV erkrankt ist, sowie einen Konziliarbefund des römisch 40 vom 16.12.2016, auf dem die Zuweisungsdiagnose "Borderline Störung seit 2014" vermerkt ist.
  3. Am 10.04.2017 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice eine neue Betreuungsvereinbarung erstellt, in der der Beschwerdeführer einer Vermittlung als Einzelhandelskaufmann oder als Bürogehilfe zustimmte.
  4. Aufgrund seines Vorbringens wurde der Beschwerdeführer zwecks Abklärung seiner gesundheitlichen Einschränkungen vom Arbeitsmarktservice zu einem Untersuchungstermin am 22.05.2017 beim BBRZ (Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum Österreich) zugebucht. Am 18.05.2017 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch krank, gab aber bekannt, den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Zum Untersuchungstermin erschien er nicht.
  5. Für den Zeitraum 23.05.2017 bis 12.07.2017 liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers vor.
  6. Als nächster – nach Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers – Untersuchungstermin beim BBRZ wurde schließlich der 04.09.2017 gebucht. Das Arbeitsmarktservice stellte dem Beschwerdeführer das entsprechende Einladungsschreiben mittels RSa-Schreiben zu. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin nicht wahr. Der RSa- Brief kam schließlich mit dem Vermerk "nicht behoben" retour. Niederschriftlich hierzu befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Ich ging nicht zum Termin weil ich nicht in den Briefkasten schaute. Da ich Depressionen habe und ich Angst vor einen Brief des AMS. Ich wusste zwar, dass ich gesperrt bin, jedoch lies meine psychische Lage nicht zu mich mit dem AMS auseinander zu setzen. Ich dachte, dass ich das klären kann, wenn ich beim AMS vorspreche. "
  7. Der Beschwerdeführer erhielt einen neuen Untersuchungstermin beim BBRZ für den 02.10.2017, welchen er wahrnahm. Im arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten wurden unter anderem als Diagnosen die Erkrankungen "rezidivierende Depression, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, HIV-Erkrankung Stadium C3 nach CC, Zustand nach Proktitis" festgestellt und weiters wurde festgehalten, dass sein Grad der Behinderung "mittel" sei. Der Beschwerdeführer war demnach zum Zeitpunkt der Begutachtung im Teilzeitausmaß arbeits- und kursfähig, es könnten ihm demnach "nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zugemutet werden, bei denen kein erhöhtes Unfallrisiko, sowie keine erhöhte Infektionsgefahr bestehen. Von Tätigkeiten, bei denen häufig Kühlräume aufgesucht werden müssen, sowie von Arbeiten mit unverpackten Lebensmitteln wird abgeraten. Tätigkeiten als Filialleiter oder andere Tätigkeiten, bei denen große Verantwortung übernommen werden muss, erscheinen derzeit nicht zumutbar. Nachtarbeit sowie Tätigkeiten unter häufig erhöhtem Zeitdruck müssen vermieden werden." Es habe weiters nicht eruiert werden können, unter welchen Bedingungen der Beschwerdeführer die Beschäftigungsaufnahme verweigert hätte. Der Beschwerdeführer hätte angegeben, selbst nicht oft den Postkasten geleert zu haben und deshalb den Termin versäumt zu haben. Empfohlen wurden eine Psychotherapie sowie regelmäßige Kontrollen im XXXX . Weiters wurde ausgeführt, dass "Tätigkeiten im erlernten Beruf als Einzelhandelskaufmann unter Berücksichtigung obiger Einschränkungen" möglich seien. Der Beschwerdeführer hätte sich bei XXXX für den Non-Food Bereich beworben. Diese Tätigkeit erschien aus arbeitsmedizinischer Sicht zumutbar.
  8. Der Beschwerdeführer erhielt einen neuen Untersuchungstermin beim BBRZ für den 02.10.2017, welchen er wahrnahm. Im arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten wurden unter anderem als Diagnosen die Erkrankungen "rezidivierende Depression, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, HIV-Erkrankung Stadium C3 nach CC, Zustand nach Proktitis" festgestellt und weiters wurde festgehalten, dass sein Grad der Behinderung "mittel" sei. Der Beschwerdeführer war demnach zum Zeitpunkt der Begutachtung im Teilzeitausmaß arbeits- und kursfähig, es könnten ihm demnach "nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zugemutet werden, bei denen kein erhöhtes Unfallrisiko, sowie keine erhöhte Infektionsgefahr bestehen. Von Tätigkeiten, bei denen häufig Kühlräume aufgesucht werden müssen, sowie von Arbeiten mit unverpackten Lebensmitteln wird abgeraten. Tätigkeiten als Filialleiter oder andere Tätigkeiten, bei denen große Verantwortung übernommen werden muss, erscheinen derzeit nicht zumutbar. Nachtarbeit sowie Tätigkeiten unter häufig erhöhtem Zeitdruck müssen vermieden werden." Es habe weiters nicht eruiert werden können, unter welchen Bedingungen der Beschwerdeführer die Beschäftigungsaufnahme verweigert hätte. Der Beschwerdeführer hätte angegeben, selbst nicht oft den Postkasten geleert zu haben und deshalb den Termin versäumt zu haben. Empfohlen wurden eine Psychotherapie sowie regelmäßige Kontrollen im römisch 40 . Weiters wurde ausgeführt, dass "Tätigkeiten im erlernten Beruf als Einzelhandelskaufmann unter Berücksichtigung obiger Einschränkungen" möglich seien. Der Beschwerdeführer hätte sich bei römisch 40 für den Non-Food Bereich beworben. Diese Tätigkeit erschien aus arbeitsmedizinischer Sicht zumutbar.
  9. Die Beschwerde wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.06.2017 einlangend vorgelegt. Am 08.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das nachgereichte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten vom 02.10.2017 ein.17. Die Beschwerde wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.06.2017 einlangend vorgelegt. Am 08.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das nachgereichte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten vom 02.10.2017 ein.

  1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2017 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  2. Feststellungen Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss als Einzelhandelskaufmann und über entsprechende Berufserfahrung. Am 17.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice die Gewährung von Arbeitslosengeld. In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice am 17.11.2016 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung ist unter anderem festgehalten, dass ihn das Arbeitsmarktservice bei der Suche nach einer Voll- oder Teilzeitstelle als Einzelhandelskaufmann bzw. Bürogehilfe in Wien unterstützt. Es wurde festgehalten, dass eine Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge innerhalb von zwei Tagen und eine diesbezügliche Rückmeldung binnen acht Kalendertagen zu erfolgen hat. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 16.12.2016 erhielt er – neben zwei anderen – das verfahrensgegenständliche Stellenangebote als Verkäufer in Teilzeitbeschäftigung (mit ca. 20 Wochenstunden) ab 02.01.2017 bei der Firma XXXX .Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 16.12.2016 erhielt er – neben zwei anderen – das verfahrensgegenständliche Stellenangebote als Verkäufer in Teilzeitbeschäftigung (mit ca. 20 Wochenstunden) ab 02.01.2017 bei der Firma römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat sich auf diesen Stellenvorschlag nicht beworben. Von 03.01.2017 bis 10.02.2017 liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor. Am 10.03.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zur Nichtbewerbung befragt. Dabei gab er an, dass er durch seinen Umzug viel zu tun gehabt hätte und darum auf die Bewerbung vergessen hätte. Am 03.04.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe ein. Am 10.04.2017 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice eine neue Betreuungsvereinbarung erstellt, in der der Beschwerdeführer einer Vermittlung als Einzelhandelskaufmann oder als Bürogehilfe zustimmte. Im arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten wurden nach Untersuchung des Beschwerdeführers im BBRZ unter anderem als Diagnosen die Erkrankungen "rezidivierende Depression, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, HIV-Erkrankung Stadium C3 nach CC, Zustand nach Proktitis" festgestellt und weiters wurde festgehalten, dass sein Grad der Behinderung "mittel" sei. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Begutachtung im Teilzeitausmaß arbeits- und kursfähig, es können ihm "nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zugemutet werden, bei denen kein erhöhtes Unfallrisiko, sowie keine erhöhte Infektionsgefahr bestehen. Von Tätigkeiten, bei denen häufig Kühlräume aufgesucht werden müssen, sowie von Arbeiten mit unverpackten Lebensmitteln wird abgeraten. Tätigkeiten als Filialleiter oder andere Tätigkeiten, bei denen große Verantwortung übernommen werden muss, erscheinen derzeit nicht zumutbar. Nachtarbeit sowie Tätigkeiten unter häufig erhöhtem Zeitdruck müssen vermieden werden." Weiters wurde ausgeführt, dass "Tätigkeiten im erlernten Beruf als Einzelhandelskaufmann unter Berücksichtigung obiger Einschränkungen" möglich seien. Der Beschwerdeführer hat sich bei XXXX für den Non-Food Bereich beworben. Diese Tätigkeit ist aus arbeitsmedizinischer Sicht zumutbar.Im arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten wurden nach Untersuchung des Beschwerdeführers im BBRZ unter anderem als Diagnosen die Erkrankungen "rezidivierende Depression, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, HIV-Erkrankung Stadium C3 nach CC, Zustand nach Proktitis" festgestellt und weiters wurde festgehalten, dass sein Grad der Behinderung "mittel" sei. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Begutachtung im Teilzeitausmaß arbeits- und kursfähig, es können ihm "nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zugemutet werden, bei denen kein erhöhtes Unfallrisiko, sowie keine erhöhte Infektionsgefahr bestehen. Von Tätigkeiten, bei denen häufig Kühlräume aufgesucht werden müssen, sowie von Arbeiten mit unverpackten Lebensmitteln wird abgeraten. Tätigkeiten als Filialleiter oder andere Tätigkeiten, bei denen große Verantwortung übernommen werden muss, erscheinen derzeit nicht zumutbar. Nachtarbeit sowie Tätigkeiten unter häufig erhöhtem Zeitdruck müssen vermieden werden." Weiters wurde ausgeführt, dass "Tätigkeiten im erlernten Beruf als Einzelhandelskaufmann unter Berücksichtigung obiger Einschränkungen" möglich seien. Der Beschwerdeführer hat sich bei römisch 40 für den Non-Food Bereich beworben. Diese Tätigkeit ist aus arbeitsmedizinischer Sicht zumutbar. Festgestellt wird, dass die Beschäftigung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen wurde und dessen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprach. Die zugewiesene Beschäftigung war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach insgesamt den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG informiert.Festgestellt wird, dass die Beschäftigung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen wurde und dessen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprach. Die zugewiesene Beschäftigung war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach insgesamt den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gem. Paragraph 10, AlVG informiert. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer auf dieses Stellenangebot nicht bewarb. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt arbeitsfähig war. Einen Antrag auf Gewährung von Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat der Beschwerdeführer nach Aktenlage nicht gestellt. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten der Nichtbewerbung das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt hat. Der Beschwerdeführer nahm bis dato kein neues vollversichertes Dienstverhältnis auf, berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsichtserteilung im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer nahm bis dato kein neues vollversichertes Dienstverhältnis auf, berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsichtserteilung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung vom 17.11.2016 und vom 10.04.2017 sowie zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass grundsätzlich von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass eine entsprechende Zuweisung des Stellenangebotes erfolgt ist. Beweiswürdigend ist hierbei auszuführen, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die Zuweisung durch das Arbeitsmarktservice im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 16.12.2016 erfolgt ist. Im Widerspruch dazu ergibt sich aus dem arbeitsmedizinischen Sozialgutachten vom 02.10.2017, dass der Beschwerdeführer dabei angegeben hat, selbst nicht oft den Postkasten geleert zu haben und deshalb den Termin versäumt zu haben. Diese Aussage ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, zumal die Zuteilung persönlich erfolgt ist und dies der Beschwerdeführer auch im Zuge des bisherigen Beschwerdeverfahrens nicht bestritten hat. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG ausschließende Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich geltend gemacht. Die zugewiesene Stelle war kollektivvertraglich entlohnt, entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und war diesem insgesamt im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar. Hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen, die der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens geltend gemacht hat, ist anzumerken, dass laut dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2017 nach Untersuchung des Beschwerdeführers im BBRZ unter anderem als Diagnosen die Erkrankungen "rezidivierende Depression, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, HIV-Erkrankung Stadium C3 nach CC, Zustand nach Proktitis" festgestellt wurden und sein Grad der Behinderung als "mittel" bezeichnet wurde. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Begutachtung im Teilzeitausmaß arbeits- und kursfähig, er war in der Lage, "leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten" durchzuführen, bei denen kein erhöhtes Unfallrisiko und keine erhöhte Infektionsgefahr bestehen. Von Tätigkeiten, bei denen häufig Kühlräume aufgesucht werden müssen, sowie von Arbeiten mit unverpackten Lebensmitteln wurde darin abgeraten. Tätigkeiten als Filialleiter oder andere Tätigkeiten, bei denen große Verantwortung übernommen werden muss, erschienen demnach nicht zumutbar. Nachtarbeit sowie Tätigkeiten unter häufig erhöhtem Zeitdruck müssten vermieden werden. Weiters wurde ausgeführt, dass "Tätigkeiten im erlernten Beruf als Einzelhandelskaufmann unter Berücksichtigung obiger Einschränkungen" möglich seien. Der erkennende Senat sieht in der verfahrensgegenständlich angebotenen Stelle als Verkäufer bei der Firma XXXX sämtliche Kriterien als erfüllt an und es ergeben sich keinerlei Zweifel an der Zumutbarkeit dieser Tätigkeit. Zudem ist beweiswürdigend anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer für eine vergleichbare Tätigkeit bei der Firma XXXX für den Non-Food Bereich sehr wohl beworben hat – diese Tätigkeit war aus arbeitsmedizinischer Sicht ausdrücklich als zumutbar bezeichnet.Die Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG ausschließende Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich geltend gemacht. Die zugewiesene Stelle war kollektivvertraglich entlohnt, entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und war diesem insgesamt im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar. Hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen, die der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens geltend gemacht hat, ist anzumerken, dass laut dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2017 nach Untersuchung des Beschwerdeführers im BBRZ unter anderem als Diagnosen die Erkrankungen "rezidivierende Depression, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, HIV-Erkrankung Stadium C3 nach CC, Zustand nach Proktitis" festgestellt wurden und sein Grad der Behinderung als "mittel" bezeichnet wurde. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Begutachtung im Teilzeitausmaß arbeits- und kursfähig, er war in der Lage, "leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten" durchzuführen, bei denen kein erhöhtes Unfallrisiko und keine erhöhte Infektionsgefahr bestehen. Von Tätigkeiten, bei denen häufig Kühlräume aufgesucht werden müssen, sowie von Arbeiten mit unverpackten Lebensmitteln wurde darin abgeraten. Tätigkeiten als Filialleiter oder andere Tätigkeiten, bei denen große Verantwortung übernommen werden muss, erschienen demnach nicht zumutbar. Nachtarbeit sowie Tätigkeiten unter häufig erhöhtem Zeitdruck müssten vermieden werden. Weiters wurde ausgeführt, dass "Tätigkeiten im erlernten Beruf als Einzelhandelskaufmann unter Berücksichtigung obiger Einschränkungen" möglich seien. Der erkennende Senat sieht in der verfahrensgegenständlich angebotenen Stelle als Verkäufer bei der Firma römisch 40 sämtliche Kriterien als erfüllt an und es ergeben sich keinerlei Zweifel an der Zumutbarkeit dieser Tätigkeit. Zudem ist beweiswürdigend anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer für eine vergleichbare Tätigkeit bei der Firma römisch 40 für den Non-Food Bereich sehr wohl beworben hat – diese Tätigkeit war aus arbeitsmedizinischer Sicht ausdrücklich als zumutbar bezeichnet. Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 10.03.2017 niederschriftlich zur Nichtbewerbung befragt wurde. Dabei gab er an, dass er durch seinen Umzug viel zu tun gehabt hätte und darum auf die Bewerbung vergessen hätte. Im Unterschied dazu führte er erst in seiner Beschwerde vom 11.04.2017 erstmals seine gesundheitliche Situation an und ergibt sich aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten, dass er danach behauptet hätte, den Postkasten nicht geleert zu haben. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erst von 03.01.2017 bis 10.02.2017 einen Krankenstand gemeldet hatte, jedoch nicht im Zeitraum ab Übergabe des Stellenangebots, am 16.12.
  4. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer – ordnungsgemäß – zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat und sie dem Beschwerdeführer somit zumutbar gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann die arbeitslose Person auf zwei Wegen vereiteln:
  5. dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet z.B. durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch Nichtantritt der Arbeit, oder
  6. dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage tretenden Bemühung durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Um sich im Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten und daher unverzüglich zu entfalteten aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Dabei ist es irrelevant ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH 25.05.2005, 2005/08/0052). In einer Gesamtschau der Umstände ergibt sich sohin die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die zugeteilte Stelle beworben hat und er durch seine Nichtbewerbung das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verhinderte und, dass er sich damit abfand. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt arbeitsfähig war, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, welchem kein Krankengeldbezug zu diesem Zeitpunkt zu entnehmen ist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da keinerlei triftige Gründe ersichtlich sind, insbesondere hat der Beschwerdeführer bis dato keine andere Beschäftigung angenommen. Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Beschwerdeführers dadurch, da er sich nicht umgehend auf die im Vermittlungsvorschlag genannte Stelle beworben hat und das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, das Nichtzustandekommen der Beschäftigung verursacht und eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt. Der Anspruchsverlust wurde somit zu Recht ausgesprochen.Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Beschwerdeführers dadurch, da er sich nicht umgehend auf die im Vermittlungsvorschlag genannte Stelle beworben hat und das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, das Nichtzustandekommen der Beschäftigung verursacht und eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gesetzt. Der Anspruchsverlust wurde somit zu Recht ausgesprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten: "§ 7 Abs. 1 AlVG: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer"§ 7 Absatz eins, AlVG: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  4. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  5. die Anwartschaft erfüllt und
  6. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. § 9 Abs. 1 AlVG:Paragraph 9, Absatz eins, AlVG: Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. § 9 Abs. 2 AlVG:Paragraph 9, Absatz 2, AlVG: Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 9 Abs. 3 AlVG:Paragraph 9, Absatz 3, AlVG: In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. § 9 Abs. 7 AlVG:Paragraph 9, Absatz 7, AlVG: Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. § 9 Abs. 8 AlVG:Paragraph 9, Absatz 8, AlVG: Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10 Abs. 1 AlVG: Wenn der ArbeitsloseParagraph 10, Absatz eins, AlVG: Wenn der Arbeitslose
  7. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  8. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  9. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  10. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  11. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. § 10 Abs. 3 AlVG:Paragraph 10, Absatz 3, AlVG: Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen." 3.

  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus (in VwGH vom 25.10.2006, Zl 2005/08/0049 mwN): "Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt."Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt." Eine Vereitelung im Sinne der des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG liegt vor, wenn die vermittelte Person ein auf das Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten setzt, das "das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in die Sphäre der Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder des zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben. [...] Überdies muss das Verhalten ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen sein. Dafür reicht es aus, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden" (Julcher in "Der AlV-Komm" zu § 10 Rz 17 f (

  1. Lfg)).Eine Vereitelung im Sinne der des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG liegt vor, wenn die vermittelte Person ein auf das Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten setzt, das "das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in die Sphäre der Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder des zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben. [...] Überdies muss das Verhalten ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen sein. Dafür reicht es aus, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden" (Julcher in "Der AlV-Komm" zu Paragraph 10, Rz 17 f (
  2. Lfg)). Generell kann ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme [...] bereits für sich genommen zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen. (Julcher in "Der AlV-Komm" zu § 10 AlVG Rz 22 (
  3. Lfg)).Generell kann ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme [...] bereits für sich genommen zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen. (Julcher in "Der AlV-Komm" zu Paragraph 10, AlVG Rz 22 (
  4. Lfg)). Der Beschwerdeführer hat, wie bereits beweiswürdigend aufgezeigt wurde, durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer dadurch, da er sich nicht umgehend auf die im Vermittlungsvorschlag genannte Stelle beworben hat und somit das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, das Nichtzustandekommen der Beschäftigung verursacht und eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt. Gründe, die sein Zuwarten rechtfertigen könnten, konnten keine festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hatte auch den zumindest auf die Verringerung der Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gerichteten bedingten Vorsatz. Umstände, die für eine Unzumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses sprechen, liegen nicht vor und wurden nicht erfolgreich geltend gemacht.Der Beschwerdeführer hat, wie bereits beweiswürdigend aufgezeigt wurde, durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer dadurch, da er sich nicht umgehend auf die im Vermittlungsvorschlag genannte Stelle beworben hat und somit das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, das Nichtzustandekommen der Beschäftigung verursacht und eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gesetzt. Gründe, die sein Zuwarten rechtfertigen könnten, konnten keine festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hatte auch den zumindest auf die Verringerung der Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gerichteten bedingten Vorsatz. Umstände, die für eine Unzumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses sprechen, liegen nicht vor und wurden nicht erfolgreich geltend gemacht. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat und dass das Stellenangebot dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen worden ist. Insbesondere ist die gegenständliche Stelle zumutbar.Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat und dass das Stellenangebot dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen worden ist. Insbesondere ist die gegenständliche Stelle zumutbar. Dass die zugewiesene Arbeitsstelle des Beschwerdeführers zumutbar gewesen wäre, steht –wie bereits dargelegt – fest, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen haben, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Zumutbarkeit. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Bei dieser Sachlage konnte das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern vergleiche VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W162.2162556.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.