Obsah (18)
§ 28Art. 133§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25§ 21a§ 293§ 2§ 13j§ 3§ 33§ 36a§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW162 2166398-1 SpruchW162 2166398-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHN
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 13.03.2017 wurde
§ 38in Verbindung mit § 24 Abs.2 Al
VG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.02.2014 bis 06.04.2014, von 17.05.2014 bis 25.06.2014, von 28.06.2014 bis 23.07.2014 und von 09.08.2014 bis 31.01.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
§ 38
in Verbindung mit § 25 Abs.1 AIVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 5.248,59 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für die genannten Zeiträume auf Basis des nunmehr vorliegenden Einkommenssteuerbescheides 2014 ihres Ehegatten neu bemessen werden müsse. Vom entstandenen Übergenuss seien bereits € 381,78 einbehalten worden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 13.03.2017 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.02.2014 bis 06.04.2014, von 17.05.2014 bis 25.06.2014, von 28.06.2014 bis 23.07.2014 und von 09.08.2014 bis 31.01.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AIVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 5.248,59 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für die genannten Zeiträume auf Basis des nunmehr vorliegenden Einkommenssteuerbescheides 2014 ihres Ehegatten neu bemessen werden müsse. Vom entstandenen Übergenuss seien bereits € 381,78 einbehalten worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 12.04.2017, eingelangt am 18.04.2017, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass tatsächlich beim Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin durch unrichtige Hinzuschätzungen durch das Finanzamt anlässlich einer Steuerprüfung ein fiktives Einkommen durch das Finanzamt angenommen worden sei, welches bewirke, dass die in den Bestimmungen für Notstandshilfe enthaltenen Grenzen überschritten seien. In Wahrheit handle es sich bei diesem Einkommen jedoch um ein fiktives Einkommen, da er dies tatsächlich nicht verdient habe, sohin habe auch die Beschwerdeführerin keine derartige Unterstützung durch ihren Ehegatten erhalten.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2017 wurde der Bescheid vom 13.03.2017 im Wesentlichen bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.
- Mit Vorlageantrag vom 03.07.2017 wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und vorgebracht, dass sich die Beschwerdevorentscheidung darauf stütze, dass die Finanzamtsbescheide hinsichtlich des Ehegatteneinkommens rechtskräftig seien. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass gegen die Bescheide Anträge gem. § 299 BAO gestellt worden seien, über welche noch nicht entschieden sei. Damit werde die Unrichtigkeit der zitierten Steuerbescheide geltend gemacht und ausgeführt, dass die Berechnungen unzutreffend seien. Die Entscheidung über diese Anträge müssten jedenfalls abgewartet werden.
- Mit Vorlageantrag vom 03.07.2017 wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und vorgebracht, dass sich die Beschwerdevorentscheidung darauf stütze, dass die Finanzamtsbescheide hinsichtlich des Ehegatteneinkommens rechtskräftig seien. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass gegen die Bescheide Anträge gem. Paragraph 299, BAO gestellt worden seien, über welche noch nicht entschieden sei. Damit werde die Unrichtigkeit der zitierten Steuerbescheide geltend gemacht und ausgeführt, dass die Berechnungen unzutreffend seien. Die Entscheidung über diese Anträge müssten jedenfalls abgewartet werden.
- Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2017 an das Finanzamt wurde um Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2014 des Ehegatten ersucht sowie um Mitteilung, ob dieser in Rechtskraft erwachsen sei bzw. um Mitteilung, ob Anträge gem. § 299 BAO gestellt worden seien.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2017 an das Finanzamt wurde um Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2014 des Ehegatten ersucht sowie um Mitteilung, ob dieser in Rechtskraft erwachsen sei bzw. um Mitteilung, ob Anträge gem. Paragraph 299, BAO gestellt worden seien. Am 05.09.2017 langte der Einkommenssteuerbescheid 2014 (Erstbescheid vom 29.03.2016 und BVE vom 23.05.2016) ein und wurde mitgeteilt, dass dieser Bescheid ein Monat nach Zustellung, sohin am 23.06.2016, in Rechtskraft erwachsen sei. Im Zuge des Parteiengehörs langte am 10.10.2017 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, wonach darauf hingewiesen wurde, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin durch seine Steuerberatungsfirma bereits am 20.01.2017 einen Eventualantrag gem. § 299 BAO beim Finanzamt gestellt hatte, welchen er wiederholt hatte und worüber noch nicht entschieden sei, weshalb der Ehegatte gedenke, eine Säumnisbeschwerde gem. § 284 BAO einzubringen.Im Zuge des Parteiengehörs langte am 10.10.2017 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, wonach darauf hingewiesen wurde, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin durch seine Steuerberatungsfirma bereits am 20.01.2017 einen Eventualantrag gem. Paragraph 299, BAO beim Finanzamt gestellt hatte, welchen er wiederholt hatte und worüber noch nicht entschieden sei, weshalb der Ehegatte gedenke, eine Säumnisbeschwerde gem. Paragraph 284, BAO einzubringen. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Finanzamt mit Schreiben vom 11.10.2017 um Klarstellung, ob tatsächlich ein Antrag gem. § 299 BAO gestellt worden sei.In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Finanzamt mit Schreiben vom 11.10.2017 um Klarstellung, ob tatsächlich ein Antrag gem. Paragraph 299, BAO gestellt worden sei. Am 06.11.2017 langte ein Schreiben des Finanzamtes ein, wonach der besagte Antrag des Ehegatten durch seine Steuerberatungsfirma vom 20.01.2017 gem. § 299 BAO vorgelegt wurde.Am 06.11.2017 langte ein Schreiben des Finanzamtes ein, wonach der besagte Antrag des Ehegatten durch seine Steuerberatungsfirma vom 20.01.2017 gem. Paragraph 299, BAO vorgelegt wurde. Am 20.11.2017 langte der Bescheid des Finanzamtes vom 13.11.2017 ein, womit der Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 20.01.2017 gem. § 299 Abs. 1 BAO abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 252 BAO ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen wurden, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. In den Einkommenssteuerbescheiden 2010-2014 seien ausschließlich die anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 188 berücksichtigt worden. Auch im gegenständlichen Antrag beziehe sich der Ehegatte ausschließlich auf die Feststellungen der bei der betreffenden Firma durchgeführten Betriebsprüfung und die daraus folgenden Feststellungsbescheide. Da den gegenständlichen Einkommenssteuerbescheiden daher ausnahmslos Feststellungen zugrunde liegen würden, die in den Feststellungsbescheiden des Finanzamtes getroffen worden seien, und auch keine anderslautenden oder weiteren Anträge vorliegen würden, sei der Antrag gem. § 299 BAO als unbegründet abzuweisen.Am 20.11.2017 langte der Bescheid des Finanzamtes vom 13.11.2017 ein, womit der Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 20.01.2017 gem. Paragraph 299, Absatz eins, BAO abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. Paragraph 252, BAO ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen wurden, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. In den Einkommenssteuerbescheiden 2010-2014 seien ausschließlich die anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. Paragraph 188, berücksichtigt worden. Auch im gegenständlichen Antrag beziehe sich der Ehegatte ausschließlich auf die Feststellungen der bei der betreffenden Firma durchgeführten Betriebsprüfung und die daraus folgenden Feststellungsbescheide. Da den gegenständlichen Einkommenssteuerbescheiden daher ausnahmslos Feststellungen zugrunde liegen würden, die in den Feststellungsbescheiden des Finanzamtes getroffen worden seien, und auch keine anderslautenden oder weiteren Anträge vorliegen würden, sei der Antrag gem. Paragraph 299, BAO als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurde im Zuge des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 23.11.2017 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann XXXXX im gemeinsamen Haushalt. Mit Antrag vom 23.01.2014 (Tag der Geltendmachung) machte sie die Verlängerung ihrer Notstandshilfe geltend. Als Personenstand gab sie im Antragsformular "verheiratet‘ an sowie, dass ihr Gatte selbständig erwerbstätig ist. Die Fragen 14 und 15 auf Seite 3 des bundeseinheitlichen Antragsformulars betreffend erhöhte Aufwendungen in ihrem Haushalt verneinte sie. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXXX, war im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum selbstständig erwerbstätig und hat in der Folge monatlich sein Einkommen erklärt. Darin wird darauf hingewiesen, dass der Einkommenssteuerbescheid des entsprechenden Jahres binnen 14 Tagen unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen ist, da der Leistungsanspruch erst aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird. Da sich vorerst aufgrund des erklärten Nettoeinkommens kein auf die Notstandshilfe anzurechnendes Einkommen ergab, erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum (vorläufig) ungekürzt Notstandshilfe (inklusive 2 Familienzuschlägen) in Höhe von € 20,88 täglich zuerkannt und ausbezahlt. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 13.03.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2014 bis 06.04.2014, von 17.05.2014 bis 25.06.2014, von 28.06.2014 bis 23.07.2014 und von 09.08.2014 bis 31.01.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 5.248,59 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für die genannten Zeiträume auf Basis des nunmehr vorliegenden Einkommenssteuerbescheides 2014 ihres Ehegatten neu bemessen werden müsse. Laut Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom 23.05.2016 erzielte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 aus seiner selbständigen Tätigkeit (Gewerbebetrieb) ein Bruttoeinkommen von € 25.642,66 (unter Berücksichtigung der Sonderausgaben), was nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von € 5.388,00 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 20.254,66 für das Jahr 2014 und somit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.687,89 (€ 20.254,66/12) ergibt. Der Einkommensteuerbescheid vom 23.05.2016 ist rechtskräftig. Ein Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 20.01.2017 gem. § 299 Abs. 1 BAO wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 13.11.2017 abgewiesen.25.642,66 (unter Berücksichtigung der Sonderausgaben), was nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von € 5.388,00 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 20.254,66 für das Jahr 2014 und somit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.687,89 (€ 20.254,66/12) ergibt. Der Einkommensteuerbescheid vom 23.05.2016 ist rechtskräftig. Ein Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 20.01.2017 gem. Paragraph 299, Absatz eins, BAO wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 13.11.2017 abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS sowie aus dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS sowie aus dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts. Der Einkommenssteuerbescheid des Ehemanns der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 vom 23.05.2016 ist rechtskräftig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte am 20.01.2017 einen Antrag gem. § 299 Abs. 1 BAO, welcher jedoch mit Bescheid des Finanzamtes vom 13.11.2017 abgewiesen wurde. Dies ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt infolge des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und wurde von der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs auch nicht bestritten.Der Einkommenssteuerbescheid des Ehemanns der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 vom 23.05.2016 ist rechtskräftig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte am 20.01.2017 einen Antrag gem. Paragraph 299, Absatz eins, BAO, welcher jedoch mit Bescheid des Finanzamtes vom 13.11.2017 abgewiesen wurde. Dies ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt infolge des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und wurde von der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs auch nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Zwettl.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Zwettl. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bzw. der NH-VO idgF lauten: AlVG: Arbeitslosengeld - Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (§12) ist.
(3)-
(8)... Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)–
(8)Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(3)
(4)Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(3)
(4)Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)-
(7)§ 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(5)-
(7)Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. § 33
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.Paragraph 33,
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. § 33
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.Paragraph 33,
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. § 36 Abs. 3 lit. B lit a AlVG: Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v
H des Richtsatzes
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG: Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. § 36 Abs. 5 AlVG: Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB:Paragraph 36, Absatz 5, AlVG: Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB: Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.
den zu § 36 Abs. 5 AlVG erlassenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung darf das Ausmaß der Freigrenzenerhöhung die Freigrenze
§ 6Abs. 2 NH-VO um maximal 50 % übersteigen
Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.
den zu Paragraph 36, Absatz 5, AlVG erlassenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung darf das Ausmaß der Freigrenzenerhöhung die Freigrenze
Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO um maximal 50 % übersteigen § 36 a Abs. 1 AlVG: Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36, a Absatz eins, AlVG: Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Abs. 2: Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungsund Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Absatz 2 :, Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungsund Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Abs. 3: Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgendenAbsatz 3 :, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1 Steuerfreie Bezüge
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und . Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt
G 1988;1 Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und . Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988; 2 die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;2 die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. Abs. 5: Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:Absatz 5 :, Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des
- Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle. Abs. 7: Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.Absatz 7 :, Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.73 (BGBl. Nr. 352/1973 - NH-VO) in geltender Fassung betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe:Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.73 Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, - NH-VO) in geltender Fassung betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe: § 2
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Paragraph 2,
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. § 2
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.Paragraph 2,
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. § 6
(1): Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Paragraph 6,
(1): Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. § 6
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat € 624,00/2014 bzw. €Paragraph 6,
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat € 624,00 aus 2014, bzw. € 634,00/2015 (einschließlich Anhebungsbetrag) für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und € 271,00/2014 bzw. € 275,50/2015 für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.634,00 aus 2015, (einschließlich Anhebungsbetrag) für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und € 271,00 aus 2014, bzw. € 275,50 aus 2015, für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. 3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist
§ 33Al
VG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben ist, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung auch das Einkommen des Ehepartners/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen. Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung des Einkommens gegebenenfalls ist, ist allein der theoretische Notstandshilfeanspruch des Arbeitslosen maßgeblich, ohne Anrechnung und das "anrechenbare" Einkommen des Partners, das nach folgenden Grundsätzen ermittelt wird: Vom Nettoeinkommen des Partners werden die pauschalierten Werbungskosten (bei Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit), sowie die Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2014 € 624,00 (€ 634,00/2015).Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist
Paragraph 33, AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben ist, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung auch das Einkommen des Ehepartners/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen. Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung des Einkommens gegebenenfalls ist, ist allein der theoretische Notstandshilfeanspruch des Arbeitslosen maßgeblich, ohne Anrechnung und das "anrechenbare" Einkommen des Partners, das nach folgenden Grundsätzen ermittelt wird: Vom Nettoeinkommen des Partners werden die pauschalierten Werbungskosten (bei Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit), sowie die Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2014 € 624,00 (€ 634,00 aus 2015,). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist
§ 36aAbs.
5 Z. 1 bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wird, nachzuweisen. Das Arbeitsmarktservice ist daher an rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide im Sinne einer Vorfrage gebunden. Ist der Partner selbständig erwerbstätig, erfolgt die vorläufige Beurteilung der Notstandshilfe bzw. Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe anhand von monatlich abzugebenden Erklärungen über das jeweils monatliche Nettoeinkommen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird. Von diesem jeweiligen monatlichen Durchschnittsbetrag werden die gesetzlich vorgesehenen Freigrenzen in Abzug gebracht und der so ermittelte Betrag dem fiktiven Notstandshilfesatz gegenübergestellt, um festzustellen, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist oder nicht. Diese Beurteilung erfolgt vorläufig.
§ 36aAbs 7 Al
VG ist das Jahreseinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehegatten heranzuziehen und bei der nachträglichen Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe zu berücksichtigen.Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist
Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wird, nachzuweisen. Das Arbeitsmarktservice ist daher an rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide im Sinne einer Vorfrage gebunden. Ist der Partner selbständig erwerbstätig, erfolgt die vorläufige Beurteilung der Notstandshilfe bzw. Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe anhand von monatlich abzugebenden Erklärungen über das jeweils monatliche Nettoeinkommen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird. Von diesem jeweiligen monatlichen Durchschnittsbetrag werden die gesetzlich vorgesehenen Freigrenzen in Abzug gebracht und der so ermittelte Betrag dem fiktiven Notstandshilfesatz gegenübergestellt, um festzustellen, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist oder nicht. Diese Beurteilung erfolgt vorläufig.
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG ist das Jahreseinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehegatten heranzuziehen und bei der nachträglichen Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe zu berücksichtigen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war im Jahr 2014 durchgehend selbstständig erwerbstätig. Sein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid weist für das Jahr 2014 ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von € 20.256,66 auf, dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von € 1.687,
- Das AMS ist bei der Entscheidung über einen Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden (vgl. VwGH-Judikatur vom 19.10.2011, ZI. 2011/08/0223 und BVwG-Entscheidung vom 21.03.2017, GZ.W228 21227815-2/3E) - selbst wenn dieser geschätzt ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr vorbringt, dass der Bescheid des Finanzamtes vom 23.05.2016 nur eine Schätzung eines fiktiven Einkommens darstelle und nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte zwar am 20.01.2017 einen Antrag gem. § 299 Abs. 1 BAO gestellt, welcher jedoch mit Bescheid des Finanzamtes vom 13.11.2017 abgewiesen wurde.Das AMS ist bei der Entscheidung über einen Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden vergleiche VwGH-Judikatur vom 19.10.2011, ZI. 2011/08/0223 und BVwG-Entscheidung vom 21.03.2017, GZ.W228 21227815-2/3E) - selbst wenn dieser geschätzt ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr vorbringt, dass der Bescheid des Finanzamtes vom 23.05.2016 nur eine Schätzung eines fiktiven Einkommens darstelle und nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte zwar am 20.01.2017 einen Antrag gem. Paragraph 299, Absatz eins, BAO gestellt, welcher jedoch mit Bescheid des Finanzamtes vom 13.11.2017 abgewiesen wurde. Freigrenzen in Höhe von jeweils € 271,00/2014 (€ 275,50/2015) werden für jede Person gewährt, für deren Unterhalt der Partner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. Ein derartiger "Zusatzbetrag" ist zu gewähren, wenn der Unterhalt im festgelegten oder vereinbarten Ausmaß zur Gänze geleistet wird, oder wenn der tatsächlich geleistete Unterhalt bei nur teilweiser Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zumindest die Hälfte des jeweils geltenden (Grund-) Zusatzbetrages für Unterhalt erreicht. Die Beschwerdeführerin hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Gesetzlich relevante Freigrenzenerhöhungsgründe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegen nicht vor bzw. wurden nicht eingewendet.Freigrenzen in Höhe von jeweils € 271,00 aus 2014, (€ 275,50 aus 2015,) werden für jede Person gewährt, für deren Unterhalt der Partner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. Ein derartiger "Zusatzbetrag" ist zu gewähren, wenn der Unterhalt im festgelegten oder vereinbarten Ausmaß zur Gänze geleistet wird, oder wenn der tatsächlich geleistete Unterhalt bei nur teilweiser Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zumindest die Hälfte des jeweils geltenden (Grund-) Zusatzbetrages für Unterhalt erreicht. Die Beschwerdeführerin hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Gesetzlich relevante Freigrenzenerhöhungsgründe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegen nicht vor bzw. wurden nicht eingewendet. Die Beurteilung der Notlage unter Anrechnung des Nettoeinkommens des Ehegatten hat daher wie folgt zu geschehen: -) Für den Zeitraum von 01.02.2014 bis 31.12.2014 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von € 17,16 täglich und reduziert sich die an sich (ohne Anrechnung) gebührende Notstandshilfe in Höhe von € 20,88 daher auf € 3,72 täglich. Tatsächlich erhielt die Beschwerdeführerin von 01.02.2014 bis 06.04.2014, von 17.05.2014 bis 25.06.2014, von 28.06.2014 bis 23.07.2014 und von 09.08.2014 bis 31.12.2014 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 20,88 zuerkannt und ausbezahlt, obwohl sie tatsächlich aufgrund des Einkommens ihres Partners nur Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 3,72 hatte. -) für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.01.2015 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von € 16,53 täglich und reduziert sich die Notstandshilfe in Höhe von € 20,88 auf € 4,35 täglich. Tatsächlich erhielt die Beschwerdeführerin von 01.01.2015 bis 31.01.2015 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 20,88 zuerkannt und ausbezahlt, obwohl sie aufgrund des Einkommens ihres Partners nur Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 4,35 hatte. Seit 01.09.2010 (Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung) hat eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Dieser betrug im Jahr 2014 für Paare mit zwei minderjährigen Kindern € 1.514,00 und 2015 € 1.539,
- Da das Haushaltseinkommen bereits durch das Einkommen ihres Partners in Höhe von € 1.687,89 den jeweiligen Mindeststandardbetrag überschreitet, ist das Einkommen des Partners auf den Notstandshilfebezug anzurechnen (d.h. es ergeben sich demzufolge keine Änderungen unter Berücksichtigung der bedarfsorientierten Mindestsicherung). Der Bezug der Notstandshilfe war daher von 01.02.2014 bis 06.04.2014, von 17.05.2014 bis 25.06.2014, von 28.06.2014 bis 23.07.2014 und von 09.08.2014 bis 31.01.2015
§ 38i
Vm § 25 Abs 1 AlVG zu widerrufen.Der Bezug der Notstandshilfe war daher von 01.02.2014 bis 06.04.2014, von 17.05.2014 bis 25.06.2014, von 28.06.2014 bis 23.07.2014 und von 09.08.2014 bis 31.01.2015
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu widerrufen. Durch den Widerruf entstand ein Übergenuss von € 5.248,
- Die Bestimmung des § 25 Abs 1
- Satz AlVG sieht einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand vor. Selbst, wenn sich ohne Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ist der Empfänger der Leistung
§ 25Abs 1 3. Satz Al
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet. Aufgrund der vorgelegten Formulare "Erklärung über das Nettoeinkommen" in denen jeweils auf die endgültige Berechnung nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides hingewiesen wird, war die Beschwerdeführerin über die Vorgangsweise informiert. Sie hat in den gegenständlichen Zeiträumen Notstandshilfe beantragt und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Formulare "Erklärung über das Nettoeinkommen" entsprechend Leistungen bezogen. Die Beschwerdeführerin ist daher verpflichtet, den durch den Widerruf der Leistung entstandenen Übergenuss in der Höhe von € 5.248,59 zurückzuerstatten.Durch den Widerruf entstand ein Übergenuss von € 5.248,59. Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, 3. Satz AlVG sieht einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand vor. Selbst, wenn sich ohne Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ist der Empfänger der Leistung
Paragraph 25, Absatz eins, 3. Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet. Aufgrund der vorgelegten Formulare "Erklärung über das Nettoeinkommen" in denen jeweils auf die endgültige Berechnung nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides hingewiesen wird, war die Beschwerdeführerin über die Vorgangsweise informiert. Sie hat in den gegenständlichen Zeiträumen Notstandshilfe beantragt und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Formulare "Erklärung über das Nettoeinkommen" entsprechend Leistungen bezogen. Die Beschwerdeführerin ist daher verpflichtet, den durch den Widerruf der Leistung entstandenen Übergenuss in der Höhe von € 5.248,59 zurückzuerstatten. Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe errechnet sich wie folgt: Von Bis Tage Tagsatz bezogen Tagsatz gebührend Differenz Summe 01.02.2014 06.04.2014 65 20,88 3,72 € 17,16 € 1.115,40 17.05.2014 01.06.2014 16 20,88 3,72 € 17,16 € 274,56 02.06.2014 25.06.2014 24 20,88 3,72 € 17,16 € 411,84 28.06.2017 30.06.2017 3 20,88 3,72 € 17,16 € 51,48 01.07.2014 23.07.2014 23 20,88 3,72 € 17,16 € 394,68 09.08.2014 31.12.2014 145 20,88 3,72 € 17,16 € 2.488,20 01.01.2015 31.01.2015 31 20,88 4,35 € 16,53 € 512,43 Insgesamt € 5.248,59 Aufgrund eines Kursbesuchs des Arbeitsmarktservice von 02.06.2014 bis 25.06.2014 und von 28.06.2014 bis 30.06.2014 gebührte der Beschwerdeführerin eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes von € 14,14 tgl., d.h. insgesamt € 381,78 (€ 14,40 x 27T). Dieser Betrag ist deshalb in Abzug zu bringen und demnach beträgt die Rückforderung die noch ausstehende Summe von € 4.866,81 (€ 5.248,59 - € 381,78). Aus all diesen Gründen konnte dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden und war spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern vergleiche VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W162.2166398.1.00