4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Krems vom 24.05.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Kontrollmeldeterminversäumnisses am 17.05.2017 für den Zeitraum vom 17.05.2017 bis 21.05.2017 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 17.05.2017 nicht eingehalten und sich erst wieder am 22.05.2017 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 04.07.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er den Kontrolltermin am 17.05.2017 verpasst hätte, da er seine "Therapie bezüglich Zwangsstörung auch zuhause in der Praxis fortführen muss". Er ersuchte darum, ihm um EUR 137,00 entgegen zu kommen. Mit nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2017 wurde die Beschwerde vom 04.07.2016 gegen den Bescheid des AMS vom 24.05.2017 betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, aufgrund welcher dem Beschwerdeführer
VG für die Zeit vom 17.05.2017 bis 21.05.2017 kein Arbeitslosengeld erhält,
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am 04.05.2017 per RSa-Brief als Kontrollmeldetermin
VG der 17.05.2017 um 08:20 Uhr vorgeschrieben worden war und er dieses Schreiben – samt Rechtsmittelbelehrung – nachweislich am 08.05.2017 übernommen hatte. Der Beschwerdeführer sei am 17.05.2017 nicht erschienen und habe auch mit dem AMS keinen Kontakt aufgenommen.Mit nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2017 wurde die Beschwerde vom 04.07.2016 gegen den Bescheid des AMS vom 24.05.2017 betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, aufgrund welcher dem Beschwerdeführer
Paragraph 49, AlVG für die Zeit vom 17.05.2017 bis 21.05.2017 kein Arbeitslosengeld erhält,
Paragraphen 7, 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am 04.05.2017 per RSa-Brief als Kontrollmeldetermin
Paragraph 49, AlVG der 17.05.2017 um 08:20 Uhr vorgeschrieben worden war und er dieses Schreiben – samt Rechtsmittelbelehrung – nachweislich am 08.05.2017 übernommen hatte. Der Beschwerdeführer sei am 17.05.2017 nicht erschienen und habe auch mit dem AMS keinen Kontakt aufgenommen. Erst am 22.05.2017 habe er vorgesprochen und niederschriftlich erklärt, dass er zu Hause eine Konfrontationstherapie (Zwangsstörung) gehabt habe, einen Nachweis könne er dazu jedoch nicht erbringen; eine Krankmeldung liege laut Aktenlage nicht vor. Die Ausführung der "Konfrontationstherapie zu Hause" rechtfertige nicht, dass der Beschwerdeführer den Kontrolltermin beim AMS nicht wahrnehmen habe können. Es liege daher zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins am 17.05.2017 kein triftiger Grund vor, der die Versäumung des Kontrolltermins rechtfertige.
VG gebühre daher für die Zeit vom 17.05.2017 bis 21.05.2017 kein Arbeitslosengeld.Erst am 22.05.2017 habe er vorgesprochen und niederschriftlich erklärt, dass er zu Hause eine Konfrontationstherapie (Zwangsstörung) gehabt habe, einen Nachweis könne er dazu jedoch nicht erbringen; eine Krankmeldung liege laut Aktenlage nicht vor. Die Ausführung der "Konfrontationstherapie zu Hause" rechtfertige nicht, dass der Beschwerdeführer den Kontrolltermin beim AMS nicht wahrnehmen habe können. Es liege daher zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins am 17.05.2017 kein triftiger Grund vor, der die Versäumung des Kontrolltermins rechtfertige.
Paragraph 49, AlVG gebühre daher für die Zeit vom 17.05.2017 bis 21.05.2017 kein Arbeitslosengeld. Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte unter anderem aus, dass ihm seine Krankheit von einem Amtsarzt bestätigt worden sei und weiters, dass er bei seiner nächsten Sitzung eine schriftliche Bestätigung zur Therapie vorlegen bzw. dem Bundesverwaltungsgericht nachreichen werde. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung, ob seine gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Versäumnis des Kontrollmeldetermins am 17.05.2017 stehen, aufgefordert, diesbezüglich Krankenbestätigungen bzw. ärztliche Bestätigungen vorzulegen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer beantragte am 01.11.2016 (gültig für 06.11.2016) die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Am 04.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer per RSa-Brief als Kontrollmeldetermin
VG der 17.05.2017 um 08:20 Uhr vorgeschrieben. Dieses Schreiben beinhaltete auch die Rechtsmittelbelehrung, für den Fall, dass dieser Termin ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen wird. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt, indem es per RSa-Brief am 08.05.2017 übernommen wurde.Am 04.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer per RSa-Brief als Kontrollmeldetermin
Paragraph 49, AlVG der 17.05.2017 um 08:20 Uhr vorgeschrieben. Dieses Schreiben beinhaltete auch die Rechtsmittelbelehrung, für den Fall, dass dieser Termin ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen wird. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt, indem es per RSa-Brief am 08.05.2017 übernommen wurde. Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 17.05.2017 nicht eingehalten und sich erst wieder am 22.05.2017 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet, weshalb der Leistungsbezug für den Zeitraum vom 17.05.2017 bis 21.05.2017 einzustellen war. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht aus einem triftigen Grund versäumt hat. Der Beschwerdeführer war am 17.05.2017 arbeitsfähig; er hat kein Krankengeld bezogen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W162.2171123.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.