4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 04.12.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 21.11.2017 bis 15.01.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Arbeitsaufnahme auf eine vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Betriebswerker bei der Firma XXXX nicht zustande gekommen wäre. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 04.12.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 21.11.2017 bis 15.01.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Arbeitsaufnahme auf eine vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Betriebswerker bei der Firma römisch 40 nicht zustande gekommen wäre. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.2017 (eingelangt am 21.12.2017) das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 12.01.2018, GZ.: XXXX, wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 20.12.2017 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 04.12.2017
GVG idgF iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG idgF ausgeschlossen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 20.12.2017 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 04.12.2017
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG idgF ausgeschlossen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Hierzu wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Zeit vom 05.07.2017 bis 21.07.2017 (22.07.2017 Urlaubsentschädigungsanspruch) bei der Firma XXXX anwartschaftsbegründend beschäftigt war und seither Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Weiters gehe aus den Verfahrensunterlagen hervor, dass aktuell gegen den Beschwerdeführer fünf Exekutionsverfahren geführt werden. Die individuelle Interessensabwägung habe ergeben, dass die zwingenden Interessen des Arbeitsmarktservice aufgrund der Tatsache, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit der Gefahr der Uneinbringlichkeit vorliege, überwiegen. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen. Festgestellt wurde, dass mit dem gegenständlichen Bescheid eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen werde.Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Hierzu wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Zeit vom 05.07.2017 bis 21.07.2017 (22.07.2017 Urlaubsentschädigungsanspruch) bei der Firma römisch 40 anwartschaftsbegründend beschäftigt war und seither Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Weiters gehe aus den Verfahrensunterlagen hervor, dass aktuell gegen den Beschwerdeführer fünf Exekutionsverfahren geführt werden. Die individuelle Interessensabwägung habe ergeben, dass die zwingenden Interessen des Arbeitsmarktservice aufgrund der Tatsache, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit der Gefahr der Uneinbringlichkeit vorliege, überwiegen. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen. Festgestellt wurde, dass mit dem gegenständlichen Bescheid eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 22.01.2018, eingelangt am 23.01.2018, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits vorgebrachtes Beschwerdebegehren und ersuchte um "Nachsicht" in seinem Fall. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gab es kein entsprechendes Vorbringen und wurden keinerlei Beweismittel vorgelegt. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 30.01.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Festgestellt wird, dass mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 04.12.2017
Vm § 38 AlVG der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.11.2017 bis 15.01.2018 ausgesprochen wurde, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.Festgestellt wird, dass mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 04.12.2017
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.11.2017 bis 15.01.2018 ausgesprochen wurde, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Gegenständlich wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 12.01.2018 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2017 ausgeschlossen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde seitens des Arbeitsmarktservice einerseits aus generalpräventiven Überlegungen zum Normzweck, sowie andererseits unter Verweis auf die bestehende Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sowie die Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung aufgrund aktuell gegen den Beschwerdeführer fünf geführter Exekutionsverfahren begründet. Hierzu wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Zeit vom 05.07.2017 bis 21.07.2017 (22.07.2017 Urlaubsentschädigungsanspruch) bei der Firma XXXX anwartschaftsbegründend beschäftigt war und seither Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. Weiters geht aus den Verfahrensunterlagen hervor, dass aktuell gegen den Beschwerdeführer fünf Exekutionsverfahren geführt werden. Die individuelle Interessensabwägung hat ergeben, dass die zwingenden Interessen des Arbeitsmarktservice aufgrund der Tatsache, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit der Gefahr der Uneinbringlichkeit vorliegt, überwiegen. Im vorliegenden Fall ist die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall dringend notwendig.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde seitens des Arbeitsmarktservice einerseits aus generalpräventiven Überlegungen zum Normzweck, sowie andererseits unter Verweis auf die bestehende Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sowie die Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung aufgrund aktuell gegen den Beschwerdeführer fünf geführter Exekutionsverfahren begründet. Hierzu wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Zeit vom 05.07.2017 bis 21.07.2017 (22.07.2017 Urlaubsentschädigungsanspruch) bei der Firma römisch 40 anwartschaftsbegründend beschäftigt war und seither Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. Weiters geht aus den Verfahrensunterlagen hervor, dass aktuell gegen den Beschwerdeführer fünf Exekutionsverfahren geführt werden. Die individuelle Interessensabwägung hat ergeben, dass die zwingenden Interessen des Arbeitsmarktservice aufgrund der Tatsache, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit der Gefahr der Uneinbringlichkeit vorliegt, überwiegen. Im vorliegenden Fall ist die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall dringend notwendig. In der gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhobenen Beschwerde vom 22.01.2018 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits vorgebrachtes Beschwerdebegehren und ersuchte um "Nachsicht" in seinem Fall. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gab es kein entsprechendes Vorbringen und wurden keinerlei Beweismittel vorgelegt. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Begründung des von der belangten Behörde verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2018. Bezüglich der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. In den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0065 und Ra 2017/08/0081, wurde ausgesprochen, dass Entscheidungen über Beschwerden gegen die aufschiebende Wirkung ausschließende Bescheide des AMS
VG in Senatsbesetzung (und nicht durch Einzelrichter) zu treffen sind.In den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0065 und Ra 2017/08/0081, wurde ausgesprochen, dass Entscheidungen über Beschwerden gegen die aufschiebende Wirkung ausschließende Bescheide des AMS
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Senatsbesetzung (und nicht durch Einzelrichter) zu treffen sind. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den - durch verfahrensrechtlichen Bescheid ausgesprochenen - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den die Hauptsache betreffenden Bescheid.
GVG ist ein Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung "tunlichst" schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
GVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (erst) im Anschluss an den in der Hauptsache ergangenen Bescheid ausgesprochen wird.
Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz VwGVG ist ein Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung "tunlichst" schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (erst) im Anschluss an den in der Hauptsache ergangenen Bescheid ausgesprochen wird. Treten die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erst nach Erlassung des Bescheides ein, kann die Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nachträglich durch gesonderten verfahrensrechtlichen Bescheid aberkennen (vgl. zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen VwGH 24.01.1995, 93/04/0203; 17.02.2000, 97/18/0564). Aber auch, wenn die Voraussetzungen bei Erlassung des Bescheides bereits vorlagen, die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen hat, kann sie nachträglich ihrer Verpflichtung nachkommen und einen dahingehend lautenden verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen. Ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt diesem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 22 Abs. 3 VwGVG).Treten die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erst nach Erlassung des Bescheides ein, kann die Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nachträglich durch gesonderten verfahrensrechtlichen Bescheid aberkennen vergleiche zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen VwGH 24.01.1995, 93/04/0203; 17.02.2000, 97/18/0564). Aber auch, wenn die Voraussetzungen bei Erlassung des Bescheides bereits vorlagen, die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen hat, kann sie nachträglich ihrer Verpflichtung nachkommen und einen dahingehend lautenden verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen. Ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt diesem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu vergleiche Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG). Mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache eingebrachten Beschwerde abgesprochen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.12.2017 ist im gegenständlichen Verfahren hingegen nicht zu prüfen (vgl. z.B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).Mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache eingebrachten Beschwerde abgesprochen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.12.2017 ist im gegenständlichen Verfahren hingegen nicht zu prüfen vergleiche z.B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
GVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Angemerkt wird, dass dem Bundesverwaltungsgericht die am 23.01.2018 beim AMS eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2018 am 30.01.2018 vorgelegt wurde.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Angemerkt wird, dass dem Bundesverwaltungsgericht die am 23.01.2018 beim AMS eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2018 am 30.01.2018 vorgelegt wurde. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam in einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" heißt demnach wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam in einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" heißt demnach wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). 3.
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Antrag auf aufschiebende Wirkung hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Vorliegend führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können. Diese - zur Konkretisierungspflicht von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Wesentlichen auch auf die Erfordernisse von Beschwerden gegen einen durch die belangte Behörde vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu übertragen, zumal Entscheidungen über die Zuerkennung wie auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - der Systematik der §§ 13 und 22 VwGVG folgend - stets eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien voraussetzen.Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt auch nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift lediglich aus, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Die Beschwerde lässt ein weiteres Vorbringen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch vollkommen vermissen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils allerdings eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen jedoch in keiner Weise nachgekommen. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die ihr in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Antrag auf aufschiebende Wirkung hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Vorliegend führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können. Diese - zur Konkretisierungspflicht von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Wesentlichen auch auf die Erfordernisse von Beschwerden gegen einen durch die belangte Behörde vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu übertragen, zumal Entscheidungen über die Zuerkennung wie auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - der Systematik der Paragraphen 13 und 22 VwGVG folgend - stets eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien voraussetzen. § 13 Abs. 5 VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist ohnehin eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist ohnehin eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erkennen kann, war die Beschwerde abzuweisen.
GVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen.
Paragraph 14, VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar zumal die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG Vorbild für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG war (vgl. Lehhofer, aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. römisch zwei.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar zumal die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG Vorbild für jene des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG war vergleiche Lehhofer, aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W162.2184606.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.