← Österreich

{'item': 'W183 2182294-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 34§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW183 2182294-1 SpruchW183 2182294-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.09.2017, Zl. 100 Jv 3684/17g-33a, zugestellt am 18.10.2017, wurden der Beschwerdeführerin (BF) Gerichtsgebühren vorgeschrieben. Seitens des BG Josefstadt wurde die neuerliche Zustellung des Bescheides vom 05.09.2017 verfügt und wurde am 29.11.2017 der BF zugestellt.
  2. Die BF erhob mit Schriftsatz vom 27.12.2017 Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.09.2017, Zl. 100 Jv 3684/17g-33a, zugestellt am 29.11.
  3. Mit Schriftsatz vom 05.01.2018 (eingelangt am 09.01.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.09.2017, Zl. 100 Jv 3684/17g-33a, wurde der BF erstmals am 18.10.2017 zugestellt und ein zweites Mal am 29.11.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.11.2010, 2010/13/0118) folgt, dass im Falle der mehrmaligen gültigen Zustellung des gleichen Schriftstückes

§ 6Zust

G nur die erste Zustellung maßgebend ist; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom

  1. Dezember 1996, 94/09/0129, vom
  2. März 2005, 2004/01/0430, und vom
  3. Mai 2007, 2006/12/0219). (Hier: Die Berufungsentscheidung vom
  4. Mai 2010 wurde rechtswirksam am
  5. Mai 2010 zugestellt. Damit löste aber die neuerliche Zustellung der weiteren Ausfertigung dieses Bescheides am
  6. Juni 2010 vor dem Hintergrund des § 6 ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom
  7. Mai 2010 am
  8. Juni 2010 wurde somit kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen diesen "Bescheid" erhobene Beschwerde unzulässig und

§ 34Abs. 1 und 3 Vw

GG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.) vgl. auch VwGH 06.02.1990, 89/14/0256Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.11.2010, 2010/13/0118) folgt, dass im Falle der mehrmaligen gültigen Zustellung des gleichen Schriftstückes

Paragraph 6, ZustG nur die erste Zustellung maßgebend ist; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu vergleiche z. B. die hg. Beschlüsse vom

  1. Dezember 1996, 94/09/0129, vom
  2. März 2005, 2004/01/0430, und vom
  3. Mai 2007, 2006/12/0219). (Hier: Die Berufungsentscheidung vom
  4. Mai 2010 wurde rechtswirksam am
  5. Mai 2010 zugestellt. Damit löste aber die neuerliche Zustellung der weiteren Ausfertigung dieses Bescheides am
  6. Juni 2010 vor dem Hintergrund des Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom
  7. Mai 2010 am
  8. Juni 2010 wurde somit kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen diesen "Bescheid" erhobene Beschwerde unzulässig und

Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.) vergleiche auch VwGH 06.02.1990, 89/14/0256 3.2.

  1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Zustellung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.09.2017, Zl. 100 Jv 3684/17g-33a, am 29.11.2017 keine Rechtswirkungen auslöste und folglich auch die daraufhin erhobene Beschwerde zurückzuweisen war. 3.2.
  2. Da die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2182294.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.