← Österreich

{'item': 'W192 2177375-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW192 2177375-1 SpruchW192 2177375-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zahl 15-1081654708-151036359, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zahl 15-1081654708-151036359, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 07.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 09.08.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, der tadschikischen Volksgruppe anzugehören und aus einer näher angeführten Ortschaft in der Region Nangarhar zu stammen, wo er von 2004 bis 2014 die Schule besucht hätte. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat vor rund drei Monaten gemeinsam mit seiner Familie illegal, ohne Mitführung von Dokumenten, verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei und unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Er habe keinen Reisepass und auch sonst keine Dokumente besessen. Von seinen gemeinsam mit ihm ausgereisten Familienangehörigen – dabei handle es sich um seine Eltern, zwei volljährige und zwei minderjährige Geschwister sowie seine etwa siebzehnjährige, traditionell angetraute, Ehefrau – sei er in der Türkei getrennt worden, diese würden sich vermutlich nach wie vor in jenem Land aufhalten, der Beschwerdeführer verfüge jedoch über keine Möglichkeit, mit ihnen in Kontakt zu treten. Seinen Herkunftsstaat habe er infolge einer Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Arbeit als Bodyguard/Leibwächter für einen näher genannten Vertreter des Parlaments verlassen. Auf Letzteren sei sechs Monate zuvor ein Sprengstoffanschlag verübt worden. Der Parlamentsvertreter habe diesen überlebt, der Beschwerdeführer habe schwere Verletzungen am rechten Oberschenkel und am linken Fuß davongetragen. Seine Mutter habe als Lehrerin gearbeitet und sich immer wieder an verschiedene ausländische Hilfsorganisationen gewandt, um ihren Leuten zu helfen. Auch aus diesem Grund seien sie – die gesamte Familie – bedroht worden. Aus diesem Grund habe sein Vater rund vier Monate zuvor beschlossen, dass sie alle das Land verlassen und in ein sicheres Land der EU reisen würden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Am 05.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer eingangs vor, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und an keinen Krankheiten zu leiden; er habe gelegentliche Schmerzen und daraus resultierende Schlafstörungen, welche auf einen Angriff der Taliban auf ihr Haus in Afghanistan zurückzuführen wären, bei welchem er Verletzungen an den Beinen und am Kopf erlitten hätte. Unterlagen bezüglich seines Gesundheitszustandes habe er nicht vorzuweisen, bislang habe er lediglich Schmerztabletten verschrieben bekommen. Er befürchte, in Afghanistan nicht ausreichend gute medizinische Behandlung zu erhalten. Seine bisher erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden, im Zuge der Erstbefragung habe es keinerlei Probleme gegeben. Seinen afghanischen Reisepass mitsamt weiteren Dokumenten habe er im Zuge der Flucht in der Türkei verloren. Er sei in einem näher bezeichneten Dorf in der afghanischen Provinz Nangarhar geboren worden und bei seinen Eltern, welche als Immobilienmakler sowie als Lehrerin gearbeitet hätten, aufgewachsen. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung genossen, er habe keinen Militärdienst absolviert, jedoch eine drei- bis viermonatige Polizeiausbildung erhalten und zuletzt als Bodyguard für ein namentlich genanntes Mitglied des Provinzrates gearbeitet. Die finanzielle Situation seiner Familie habe sich für afghanische Verhältnisse als normal dargestellt. Ein Onkel von ihm halte sich nach wie vor in Afghanistan auf, seine Familie verfüge infolge Verkaufs des familieneigenen Hauses zwecks Finanzierung der Flucht über keine Besitztümer mehr im Herkunftsstaat; er habe zu niemandem in seiner Heimat mehr Kontakt. Der Beschwerdeführer habe bislang keine Ehe geschlossen. Die Fragen, ob er in seinem Heimatland oder in einem anderen Land vorbestraft wäre oder Strafrechtsdelikte begangen hätte, verneinte der Beschwerdeführer, ebenso wie allfällige Probleme mit den Behörden seiner Heimat sowie eine Verfolgung von staatlicher Seite aus Gründen der politischen Gesinnung, der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Er sei durch die Behörden seines Herkunftsstaates niemals festgenommen worden und habe sich in der Heimat nicht politisch betätigt. Um umfassende Schilderung der konkreten Gründe für das Verlassen seiner Heimat ersucht, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll: "A: Mein Vater meine Mutter und ich waren Berufstätig. Aus diesem Grund wurden wir von den Taliban bedroht. Mein Vater bekam Anrufe. Sie sagten, wir sollten unsere Arbeit aufgeben. Meine Mutter solle nicht mehr aus dem Haus gehen. Meine Mutter hat sich auch dafür eingesetzt, dass die Hilfsorganisation der UN einen Wasserbrunnen im Dorf baut. Mein Vater hat ihre Forderungen ignoriert, bis eines Tages als ich frei hatte und zu Hause war – da haben die Taliban unser Haus angegriffen. Sie haben unser Haus auch mit einer Rakete beschossen. Dabei habe ich die Verletzungen am Bein, Fuß und Knie erlitten. Mein Vater und die Nachbarn erwiderten das Feuer. Die Taliban zogen sich zurück. Mein Vater brachte mich dann ins Krankenhaus. Ich war ca. zwanzig Tage dort stationiert. In der Zeit wurde mein Vater weiter bedroht. Sie sagten, das war der Anfang und sie würden uns wieder angreifen. In der Zeit hat meine Familie beschlossen die Heimat zu verlassen. Mein Vater hat unsere Flucht mit dem Schlepper organisiert. Als ich aus dem Krankenhaus entlassen wurde war ich ca. fünf Tage noch dort. Danach sind wir dann ausgereist. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Dort war mein Leben in Gefahr. Einmal bin ich dem Angriff entkommen, aber bei einem weiteren Mal wäre ich sicher getötet worden. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: In der Arbeit als ich als Leibwächter gearbeitet habe, wurden wir mehrmals von den Taliban beschossen, aber ich wurde dabei nie getroffen oder verletzt. Ein paar andere Kollegen wurden verletzt aber ich nicht. Aufforderung: Schildern Sie bitte den Angriff der Taliban möglichst detailliert. A: Gegen zwanzig Uhr ging ich nach Hause. Etwa eineinhalb Stunden später wurde unser Haus beschossen. Wir versuchten uns in Sicherheit zu bringen – zu verstecken. Dabei haben sie eine Rakete abgefeuert. Ich wurde von den Splittern der Rakete getroffen und wurde verletzt. F: Wo waren Sie als die Rakete abgefeuert wurde? A: Ich befand mich im Zimmer. F: Wo im Haus, in welchem Zimmer? A: Im Wohnzimmer im Erdgeschoss. Die Rakete schlug im Hof des Hauses ein und explodierte neben dem Zimmer. F: Wie viele Personen befanden sich zur Zeit des Angriffs im Haus? A: Die ganze Familie – meine Eltern, meine Brüder und Schwestern. F: Wie viele Angreifer haben das Haus angegriffen? A: Man konnte die Personen nicht sehen, aber ich vermute drei bis vier Personen. F: Was haben Sie zur Zeit des Angriffs gemacht? A: Ich habe mich zu dieser Zeit auf den Boden geworfen. Als ich versuchte aufzustehen konnte ich nicht, weil mein Bein schwer verletzt war. F: Woher wussten Sie dass es sich um Taliban handelt? A: Weil Sie vor dem Angriff gedroht haben und auch nach dem Angriff meinem Vater gesagt haben, dass sie uns nicht in Ruhe lassen werden. F: Wurde der Vorfall der Polizei gemeldet? A: Ja. Auch mein Arbeitgeber, das Mitglied des Rates, wurde von dem Vorfall unterrichtet. F: Wie haben die Taliban mit Ihnen oder Ihrem Vater Kontakt aufgenommen? A: Telefonisch. Die Dorfbewohner haben mit den Taliban zusammengearbeitet. Aber viele Dorfbewohner haben aus Angst vor den Taliban mit ihnen zusammengearbeitet. F: Woher haben die Taliban die Telefonnummer? A: Genau weiß ich es nicht, woher sie die Nummer meines Vaters hatten. Aber ich vermute von anderen Dorfbewohnern. F: Wurden auch andere Dorfbewohner am gleichen Tag angegriffen? A: Es war so, dass unsere Nachbarn zu unserer Verteidigung geschossen haben. Daraufhin haben sie auch andere Bewohner beschossen. F: Wie viele Personen lebten in Ihrem Dorf? A: Ca. zwei bis drei hundert Häuser. F: Wurden an dem Tag wo Ihr Haus angegriffen wurde auch andere Häuser angegriffen? A: Als auf unser Haus geschossen wurde, haben Nachbarn auch auf die Taliban geschossen. Ein paar Nachbarn waren bei der Polizei. Daraufhin haben die Taliban auch deren Häuser beschossen. Nur so konnten wir den Angriff überleben. Aufforderung: Beschreiben Sie die Umgebung Ihres Hauses am Tag des Angriffs. A: Unser Haus befand sich am Dorfrand, weiter weg von der Hauptstraße. Es war dunkel. Die Taliban greifen normalerweise nachts – im Dunkeln an. F: Sie haben sämtliche Verletzungen am Körper von diesem Angriff in der Nacht? A: Ja alle - von diesem Angriff in der Nacht. Aufforderung: Bitte schildern Sie genau mit sämtlichen Details den Angriff der Taliban. Wer war wo und hat was gemacht? A: Wie ich bereits sagte, ich kam an diesem Tag von der Arbeit nach Hause. Ich war mit meiner Familie zu Hause. Ca. eineinhalb Stunden später fand der Angriff statt. Etwa zwanzig bis fünfundzwanzig Minuten dauerte das Ganze. Als das Feuer von den Nachbarn auch erwidert wurde, zogen sich die Taliban zurück. Ich war da verletzt. Mein Vater hat mich dann ins Krankenhaus gebracht. [ ] F: Was wurde alles durch die Rakete zerstört, als Sie angegriffen wurden? A: Fenster, Fensterscheiben. Auch die Wände wurden beschädigt. Aufforderung: Beschreiben Sie mir wo Ihre Familienmitglieder sich im Haus aufgehalten A: Wir waren alle im Wohnzimmer zu dieser Zeit. F: Und Sie waren der Einzige, der Verletzungen der davongetragen hat? A: Auch meine Geschwister wurden an den Armen durch Splitter von Fensterscheiben verletzt. Vorhalt: Ihre Beschreibung des angeblichen Vorfalls ist ohne jeglichen Details. Ihre Schilderung ist nicht glaubhaft. Was sagen Sie dazu? A: Bei der Explosion der Rakete wurde ich verletzt. Die anderen sind aus dem Zimmer gerannt. Als ich aufstehen wollte, konnte ich nicht. Ich habe die anderen dann nicht gesehen. " Auf Vorhalt der belangten Behörde, demnach die nunmehr geschilderten Ereignisse nicht mit der Darstellung anlässlich der Erstbefragung übereinstimmen würden, erklärte der Beschwerdeführer, bei der Erstbefragung das Gleiche gesagt zu haben; damals sei durch eine Iranerin gedolmetscht worden, er könne persisch nicht so gut verstehen. Zum Vorhalt, dass die Erstbefragung laut Aufzeichnungen in Dari abgehalten worden wäre sowie dazu, dass er eine problemlose Verständigung mit der Dolmetscherin bestätigt und damals von einem Sprengstoffanschlag auf seinen Arbeitgeber berichtet hätte, wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Dolmetscherin Farsi/Persisch gesprochen hätte und er damals gleiche Angaben erstattet hätte; auch heute habe er von mehreren Angriffen der Taliban auf seinen Arbeitgeber gesprochen, bei welchen der Beschwerdeführer jedoch nicht verletzt worden wäre. Auf die zwei komplett unterschiedlichen Darstellungen, welche nicht auf einer eventuellen Übersetzungsschwäche der Dolmetscherin beruhen könnten, angesprochen, merkte der Beschwerdeführer an, dass dies nicht so stimme; richtig sei seine heute gemachte Aussage, eigentlich hätte er aber bereits damals das Gleiche gesagt. Befragt, weshalb er nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, sich nirgends sicher gefühlt zu haben und sicher zu sein, dass man ihn überall verfolgen werde, bis man ihn finden und töten würde. Auf konkreten Vorhalt, dass sich die Hauptstadt Kabul nur eine vergleichsweise geringe Distanz von seinem Heimatdistrikt entfernt befände und befragt, weshalb er nicht dorthin übersiedelt wäre, anstatt eine Ausreise nach Europa anzutreten – zumal er über Schulausbildung und Berufserfahrung verfüge, gesund sei, sich im erwerbsfähigen Alter befände, mit den Gegebenheiten in seinem Heimatland vertraut sei und Dari auf muttersprachlichem Niveau spreche –, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es sich bei Kabul um keine sichere Stadt handle und er dort genauso gefährdet gewesen wäre wie in anderen Städten Afghanistans. In Kabul komme es täglich zu Angriffen und Anschlägen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat. Er gab auf Befragen an, in Österreich die Schule zu besuchen, in den Ferien habe er Gemeindearbeit geleistet; er sei bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und finanziere seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung. Er habe Kontakt zu Einheimischen und habe Deutschkurse besucht, bislang jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Familienangehörige oder nahe Verwandte habe er in Österreich nicht. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Unterlagen bezüglich seitens des Beschwerdeführers gesetzter Integrationsbemühungen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde beurteilte die Behauptung, der Beschwerdeführer sei einer Bedrohung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen, als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung dezidiert und unmissverständlich einen Sprengstoffanschlag auf einen Vertreter des Parlaments, für welchen der Beschwerdeführer als Bodyguard tätig gewesen wäre und im Zuge dessen er selbst verletzt worden wäre, als ausreisekausal ins Treffen geführt. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde habe er demgegenüber – nachdem er anfangs seine Angaben in der Erstbefragung als wahrheitsgemäß bezeichnet und weder Verständigungsschwierigkeiten noch allfällige sonstige Probleme im Zuge der Einvernahmesituation erwähnt hätte – einen Raketenangriff auf das Haus seiner Familie als den fluchtauslösenden Vorfall geschildert, wodurch er sich innerhalb der Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen hätte. Hinzu kämen weitere Ungereimtheiten, etwa insofern, als dem Beschwerdeführer angesichts seiner Schilderung, die Angreifer auf sein Elternhaus nicht gesehen zu haben, nicht bekannt gewesen sein könne, dass es sich bei diesen um Mitglieder der Taliban gehandelt hätte. Auch sei diesem eine detaillierte Schilderung des Angriffs der Taliban, selbst nach konkreter dahingehender Aufforderung, nicht möglich gewesen. Als äußerst unwahrscheinlich werde die Schilderung des Beschwerdeführers erachtet, demzufolge nur er selbst im Zuge des Raketenangriffs verletzt worden wäre, obwohl sich seinen Angaben zufolge seine gesamte Familie im Wohnzimmer aufgehalten hätte. Konfrontiert mit der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, diesem Vorhalt entgegenzutreten. Auch wenn das Bestehen eines familiären Netzes in Kabul nicht habe festgestellt werden können, gehe die Behörde davon aus, dass dem erwachsenen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer auch ohne Anknüpfungspunkte eine Niederlassung in Kabul und selbständige Deckung seines grundlegenden Lebensunterhalts sowie ein Zugang zu einer allenfalls benötigten medizinischen Behandlung möglich wäre. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. In seinem Fall liege eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf seine Herkunftsprovinz Nangarhar, nicht jedoch hinsichtlich ganz Afghanistans, vor; so stelle sich die Sicherheitslage in der nahe seiner Heimatprovinz gelegenen Hauptstadt Kabul als relativ stabil dar. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer, welcher über Schulbildung verfüge, nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Zum Vorhandensein familiärer Bezugspunkte respektive zum Aufenthaltsort seiner Familie habe keine positive Feststellung getroffen werden können, doch sei aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Kontext davon auszugehen, dass sich seine Familie nach wie vor im Heimatland befände. Da der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
  4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20.11.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Beschwerdegründe und des Fluchtvorbringens auf die bisher im Verfahren erstatteten Angaben verwiesen werde. Die Argumentation der Behörde, demzufolge sich der Beschwerdeführer bereits in Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen hätte, könne nicht nachvollzogen werden. Entgegen der Angaben in der Niederschrift sei die Erstbefragung in der Sprache Farsi durchgeführt worden und es sei davon auszugehen, dass im Zuge jener Befragung, welche gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 der Ermittlung von Identität und Reiseroute diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, nicht alles übersetzt worden wäre. Im Zuge der Rechtsberatung habe der Beschwerdeführer eine – im Beschwerdeschriftsatz angeführte – Telefonnummer jenes Mannes bekannt gegeben, für welchen er als Bodyguard tätig gewesen wäre und der diesen Umstand telefonisch bestätigen könne. Anbei würden zudem Fotografien übermittelt werden, auf welchen der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Bodyguards, sowie dessen Arbeitgeber zu sehen wären. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr von den Taliban verfolgt zu werden, stünde in Einklang mit den – auszugsweise zitierten – Einschätzungen des UNHCR zu Afghanistan (Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylwerber vom 19.06.2016), demzufolge zu den Risikogruppen einer asylrelevanten Gefährdung in Afghanistan etwa tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft zählen würden. Aufgrund seiner Tätigkeit als Bodyguard für den erwähnten Mann zähle der Beschwerdeführer zu ebenjener gefährdeten Gruppe.
  5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20.11.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Beschwerdegründe und des Fluchtvorbringens auf die bisher im Verfahren erstatteten Angaben verwiesen werde. Die Argumentation der Behörde, demzufolge sich der Beschwerdeführer bereits in Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen hätte, könne nicht nachvollzogen werden. Entgegen der Angaben in der Niederschrift sei die Erstbefragung in der Sprache Farsi durchgeführt worden und es sei davon auszugehen, dass im Zuge jener Befragung, welche gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 der Ermittlung von Identität und Reiseroute diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, nicht alles übersetzt worden wäre. Im Zuge der Rechtsberatung habe der Beschwerdeführer eine – im Beschwerdeschriftsatz angeführte – Telefonnummer jenes Mannes bekannt gegeben, für welchen er als Bodyguard tätig gewesen wäre und der diesen Umstand telefonisch bestätigen könne. Anbei würden zudem Fotografien übermittelt werden, auf welchen der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Bodyguards, sowie dessen Arbeitgeber zu sehen wären. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr von den Taliban verfolgt zu werden, stünde in Einklang mit den – auszugsweise zitierten – Einschätzungen des UNHCR zu Afghanistan (Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylwerber vom 19.06.2016), demzufolge zu den Risikogruppen einer asylrelevanten Gefährdung in Afghanistan etwa tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft zählen würden. Aufgrund seiner Tätigkeit als Bodyguard für den erwähnten Mann zähle der Beschwerdeführer zu ebenjener gefährdeten Gruppe. Mit E-Mail vom 23.11.2017 übermittelte die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers Fotografien, welche die Mutter und den verletzten Bruder des Beschwerdeführers in einem Krankenhaus zeigen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  7. zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Nangarhar, wo er eigenen Angaben zufolge eine zwölf Klassen umfassende Gesamtschule besuchte, anschließend eine drei- bis viermonatige Polizeiausbildung absolvierte und von 2013-2014 als Leibwächter tätig gewesen ist. Im Frühjahr 2015 verließ der Beschwerdeführer sein Heimatland und reiste im August 2015 illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 09.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die als fluchtkausal geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit respektive jener seiner Eltern ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung seitens einer Talibangruppierung zu befürchten. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen; er gab an, aufgrund gelegentlicher Schmerzen in Österreich Schmerzmittel verschrieben bekommen zu haben. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im August 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig, besuchte zuletzt Lehrgänge (Übergangsstufe) für Jugendliche mit keinen bzw. geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch an inländischen Bildungseinrichtungen und engagierte sich in den Schulferien wiederholt durch Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse; er hat in Österreich Deutschkurse besucht, aber keine Zertifikate über abgelegte Prüfungen vorgelegt. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. 1.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  9. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  10. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  11. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  12. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  13. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 – Politische Lage – Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus – eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  14. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  15. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  16. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (9.2.2017): Afghanistan killings: Red Cross halts aid after attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-38912482, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (22.5.2016): Taliban leader Mullah Akhtar Mansour killed, Afghans confirm, http://www.bbc.com/news/world-asia-36352559, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province ‘kills 11 soldiers’, http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (26.5.2016): Taliban Leadership Succession, https://fas.org/sgp/crs/row/IN10495.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CRS (12.1.2017): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung DS – The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS – The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (25.5.2016): Taliban names Mansour's deputy Haibatullah Akhundzada as new leader, http://www.dw.com/en/taliban-names-mansours-deputy-haibatullah-akhundzada-as-new-leader/a-19281225, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung FP-Foreign Policy (2.11.2015): Massive Al-Qaeda Camp Destroyed in Afghanistan; PML-N Wins Local Polls; Secular Publisher Killed in Bangladesh; Indian RBI Chief Calls for Tolerance, http://foreignpolicy.com/2015/11/02/massive-al-qaeda-camp-destroyed-in-afghanistan-pml-n-wins-local-polls-secular-publisher-killed-in-bangladesh-indian-rbi-chief-calls-for-tolerance/, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

(2017): Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung IRBC - International Immigration and Refugee Board of Canada (22.2.2016): Afghanistan: Situation of Afghan citizens who work for NGOs or international aid organizations, and whether they are targeted by the Taliban; attacks against schools and incidents of violence against students, teachers, and the educational sector; state response (2012-January 2016), http://www.refworld.org/docid/56d7f1994.html, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per E-Mail. -Strichaufzählung Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan (17.2.2017): Übermittlung per E-Mail. Unterlagen liegen bei der Staatendokumentation auf. -Strichaufzählung LWJ – Long War Journal (13.4.2016): US military admits al Qaeda is stronger in Afghanistan than previously estimated, http://www.longwarjournal.org/archives/2016/04/us-military-admits-al-qaeda-is-stronger-in-afghanistan-than-previously-estimated.php, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung MEI – Middle Eastern Institute (5.2016): The Islamic State in Afghanistan Examining its Threat to Stability, http://www.mei.edu/sites/default/files/publications/PF12_McNallyAmiral_ISISAfghan_web.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung NCTC - National Counterterrorism Center (o.D.): Haqqani Network, https://www.nctc.gov/site/groups/haqqani_network.html, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung NYT – The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to ‘put their house in order’ to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung The Guardian (11.4.2015): Afghanistan: bodies of five abducted aid workers found https://www.theguardian.com/world/2015/apr/11/afghanistan-bodies-aid-workers-save-the-children, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung RAND (28.11.2016): The RAND Blog: The Islamic State Taliban rivalry in Afghanistan, http://www.rand.org/blog/2016/11/the-islamic-state-taliban-rivalry-in-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung Reuters (27.1.2017): Afghan Taliban's new chief replaces 24 'shadow' officials, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKBN15B1PN?il=0, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Reuters (12.4.2016): Taliban announce start of spring offensive in Afghanistan, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKCN0X90D1; Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung SCR - Security Council Report (12.2016): December 2016 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/2016_12_forecast.pdf, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung SIGAR – Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-01-30qr.pdf, zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung The National (13.1.2017): Did ISIL, the Taliban or the Haqqani Network carry out the Kandahar attack?, http://www.thenational.ae/world/central-asia/did-isil-the-taliban-or-the-haqqani-network-carry-out-the-kandahar-attack, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Mission in Afghanistan (10.2016): UN chief in Afghanistan renews call for parties to protect civilians – UNAMA releases civilian casualty data for third quarter of 2016, http://unama.unmissions.org/sites/default/files/19_october_2016_-_un_chief_in_afghanistan_renews_call_for_parties_to_protect_civilians_english.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.11.2016): The Rise and Stall of the Islamic State in Afghanistan, http://www.usip.org/publications/2016/11/03/the-rise-and-stall-of-the-islamic-state-in-afghanistan, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 1912.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN GASC – General Assembly Security Council (10.6.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/n1616020.pdf, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (7.9.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/768, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2016): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf, Zugriff 13.2.2017 , Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung WP – The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that ‘we haven’t delivered,’ top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CSO – Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung IBT – International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation, http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims, http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded, http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD, http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung VOA – Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter, http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207 Nangarhar Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016) Gewalt gegen Einzelpersonen 127 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 1.049 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 199 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 460 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 55 Andere Vorfälle 11 Insgesamt 1.901 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vergleiche auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017). In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vgl. auch:In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vergleiche auch: Shanghai Daily 4.2.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.9.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung CSO – Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Global times (28.1.2017): Drone attack kills seven IS militants in eastern Afghanistan, http://www.globaltimes.cn/content/1030810.shtml, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung ICT – International Institute for Counter Terrorism (7.2.2017): Monthly Summary of Events January 2017, https://www.ict.org.il/Article/1934/monthly-summary-of-events-january-2017, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (21.2.2017): 12 ISIS militants killed in US drone strike in East of Afghanistan, http://www.khaama.com/12-isis-militants-killed-in-us-drone-strike-in-east-of-afghanistan-02939, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (16.2.2017): ISIS leader among 12 killed during Shaheen-25 operations in Nangarhar, http://www.khaama.com/isis-leader-among-12-killed-during-shaheen-25-operations-in-nangarhar-02900, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (14.2.2017): 16 ISIS militants killed in Nangarhar air and ground operations, http://www.khaama.com/16-isis-militants-killed-in-nangarhar-air-and-ground-operations-02878, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (28.1.2017): 10 ISIS and Lashkar-e-Islam militants killed in Nangarhar, http://www.khaama.com/10-isis-and-lashkar-e-islam-militants-killed-in-nangarhar-02749, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (24.1.2017): Kandahar resident arrested for having links with ISIS loyalists, http://www.khaama.com/kandahar-resident-arrested-for-having-links-with-isis-loyalists-02737, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (22.1.2017): Suicide attack target Taliban leader in Kunduz leaving 4 dead, http://www.khaama.com/suicide-attack-target-taliban-leader-in-kunduz-leaving-4-dead-02725, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (29.12.2016): Taliban militants suffer casualties in US airstrike in East of Afghanistan, http://www.khaama.com/taliban-militants-suffer-casualties-in-us-airstrike-in-east-of-afghanistan-02577, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (2.1.2017): 12 Daesh rebels killed in Nangarhar joint operation, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/02/12-daesh-rebels-killed-nangarhar-joint-operation, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (19.9.2016): Hesarak security improves after military operation, http://it.pajhwok.com/en/2016/09/19/hesarak-security-improves-after-military-operation, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (26.7.2016): Large Islamic State centre seized in Nangarhar, http://www.pajhwok.com/en/2016/07/26/large-islamic-state-centre-seized-nangarhar, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Shanghai Daily (4.2.2017): News Analysis: Pakistan pushes for improved Afghan border management to control militants' movement, http://www.shanghaidaily.com/article/article_xinhua.aspx?id=334100, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Tolonews (19.2.2017): Six Daesh Militants Killed By Own Explosives In Nangarhar, http://www.tolonews.com/afghanistan/six-daesh-militants-killed-own-explosives-nangarhar, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung Xinhua (18.2.2017): Afghan army kills 34 IS militants following post attack which killed 17 soldiers, http://news.xinhuanet.com/english/2017-02/18/c_136066335.htm, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Xinhua (10.2.2017): Senior IS commander killed in operation in Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2017-02/10/c_136047027.htm, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Xinhua (14.1.2017): Afghan security forces arrest Al-Qaeda financier in eastern province, http://news.xinhuanet.com/english/2017-01/14/c_135982433.htm, Zugriff 21.2.2017 Ereichbarkeit Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch: Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017). Ring Road Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014). (IAR 2013) Autobahnabschnitt Kabul – Kandahar Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vgl. auch: Al-Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar – Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015).Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vergleiche auch: Al-Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar – Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015). Autobahnabschnitt Kandahar-Herat Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vgl. auch: Khaama Press 23.1.2016).Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vergleiche auch: Khaama Press 23.1.2016). Autobahnabschnitt Herat – Kabul Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vgl. auch: PRI 18.10.2013).Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vergleiche auch: PRI 18.10.2013). Straßennetz Salang Tunnel/Salang Korridor Der Salang Tunnel ist dringend renovierungsbedürftig. Er gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges, welches im Jahr 1964 durch die Sowjets eröffnet wurde (WSJ 2.10.2014). Im September 2016 wurde ein Zuschuss in der Höhe von mehr als US$ 31 Millionen gewährt, um den Salang Korridor zu renovieren (Khaama 24.9.2016). Der Tunnel selbst ist 2,6 km lang, mit 21 Lawinengalerien und weiteren 83 km enger, kurviger und zweispuriger Straße durch den Hindu Kush Pass (USAID 14.12.2015). Mehr als 6.000 Fahrzeuge fahren täglich durch den Salang Tunnel, eine Straße, die ursprünglich für 1.000 Fahrzeuge konzipiert war (WSJ 2.10.2014). Im Rahmen von USAID sollen diverse Projekte zur Instandhaltung der Straßenverbesserungen fortgeführt werden (USAID 14.12.2015). Die Wichtigkeit des Salang Tunnels wird auch durch den Aspekt unterstrichen, dass fast 100% der Waren aus dem Norden durch diesen Tunnel nach Kabul gelangen. Ebenso wird der Tunnel von den Afghanen als physische Verbindungen zwischen dem Norden und Süden gesehen, aber auch als Symbol der Einheit zwischen den Stämmen, die im Norden angesiedelt sind und den paschtunischen im Süden (USAID 5.2014). Bamyan Verbindung Im Norden von Kabul hat eine Straße durch den Ghorband Distrikt ihren Ausgangspunkt. An vielen Orten ist die Straße in einem schlechten Zustand mit Schlaglöchern. In der Vergangenheit gab es einige Talibanangriffe, aber auch Überfälle durch Diebe und Kidnapper (Der Spiegel 30.9.2014). Eine weitere Möglichkeit um nach Bamyan zu gelangen ist die Straße, die in Maidan Shahr, 30 km südwestlich von Kabul, beginnt. Mit Stand September 2014 ist das neue Projekt noch in Bearbeitung. Ziel des Projektes ist es eine Schnellstraße zu errichten. Sobald diese Straße fertig gestellt ist, soll die Strecke Kabul-Bamyan in drei Stunden Autofahrt absolviert werden können (Der Spiegel 30.9.2014). Autobahnabschnitt Gardez - Khost (NH08) Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 7.11.2016; vgl. auch: Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vgl. auch: Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entfernteste und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein, diese Straße zu befahren (USAID 7.11.2016).Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 7.11.2016; vergleiche auch: Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vergleiche auch: Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entfernteste und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein, diese Straße zu befahren (USAID 7.11.2016). Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Unterschiedliche Firmen waren an dieser Sanierung beteiligt, unter anderem auch ein afghanisches Unternehmen. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015; vgl. auch: USAID 7.11.2016).Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Unterschiedliche Firmen waren an dieser Sanierung beteiligt, unter anderem auch ein afghanisches Unternehmen. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015; vergleiche auch: USAID 7.11.2016). Autobahnabschnitt Jalalabad – Peshawar/Torkham-Autobahn Die Torkham-Autobahn ist eine der vielbefahrensten Straßen Afghanistans. Täglich benutzen mehr als 2 Millionen Menschen, aber auch tausende Transportwägen, Lastwägen sowie private und kommerzielle Fahrzeuge die 75 km lange Autobahn, die voller Schlaglöcher ist, von Jalalabad nach Peshawar (Afghanistan Today 2.12.2014). Grand Trunk Road Die Grand Trunk Road, auch bekannt als G.T. Road, ist die älteste, längste und bekannteste Autobahn des indischen Subkontinentes. Diese ist etwa 2.414 km lang (1.500 Meilen) (Global Security o.D.; vgl. auch: NYT 3.7.2014), beginnt in Kabul und endet in Kalkutta (Global Security o.D.).Die Grand Trunk Road, auch bekannt als G.T. Road, ist die älteste, längste und bekannteste Autobahn des indischen Subkontinentes. Diese ist etwa 2.414 km lang (1.500 Meilen) (Global Security o.D.; vergleiche auch: NYT 3.7.2014), beginnt in Kabul und endet in Kalkutta (Global Security o.D.). Weitere Abschnitte Ausgeführt durch eine chinesische Firma, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes "Dare-e-Sof and Yakawlang Road" gegeben. In der ersten bereits fertigstellten Phase, wurde Mazar-e Sharif mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden. Der zweite Teil dieses Projektes, eine Straße mit 178 km, die durch mehr als 37 Dörfer gehen soll, wird den Distrikt Dare-e-Sof in der Provinz Samangan mit dem Distrikt Yakawlang verbinden; angedacht ist eine dritte Phase – dabei sollen die Provinzen Bamyan und Kandahar durch eine 550 km lange Straße verbunden werden (Xinhua 9.1.2017). Autobahnabschnitt Pakistan-Afghanistan /Pak-Afghan Die Straße wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und südasiatische Länder verwendet. Die sogenannte Pak-Afghan Autobahn ist bekannt für herrliche Ausblicke und den Khyber Pass (The Express Tribune 7.3.2016). Khyber Pass Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vgl. auch: Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham (Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004).Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vergleiche auch: Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham (Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen – in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Quellen: -Strichaufzählung Afghan Embassy Washington D.C. (o.D.): Travel Information about Afghanistan, http://www.afghanistanembassy.no/afghanistan/travel-information, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung Afghanistan Today (5.8.2015): Snow has ice dealers sweating in Khost, http://www.afghanistan-today.org/en/articles/business/2095/, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung Afghanistan Today (2.12.2014): Af-Pak 2014: Rules of the road, http://www.afghanistan-today.org/en/articles/56/844/, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung AFP - Agence France Presse (5.4.2014): Best of News, http://www.gettyimages.com/detail/news-photo/afghan-women-clamber-onto-an-auto-rickshaw-as-they-leave-a-news-photo/482870265, Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung AFRA - Afghanistan Railway Authority (o.D.): Why A Railway Network in Afghanistan?, http://afra.gov.af/en/page/why-afghanistan-needs-a-railway-network, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung AlJazeera (14.10.2015): Afghan travellers stranded after Taliban blocks highway, http://www.aljazeera.com/news/2015/10/afghan-travellers-stranded-taliban-block-highway-151014100021212.html, Zugriff 15.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2014): Country Fact Sheet - Afghanistan, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_afghanistan-dl_en.pdf, Zugriff 1.3.2016 -Strichaufzählung Dari News (5.8.2015): ?? ?????? ????? ??? ????? ?? ????? ??? ?????? ???? ?? ????? ?????, http://www.darinews.com/%D8%A7%D8%B2-%D8%B3%D8%B1%DA%AF%DB%8C%D8%B1%DB%8C-%D9%BE%D8%B1%D9%88%D8%A7%D8%B2-%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%AE%D8%A7%D8%B1%D8%AC%DB%8C-%D8%A7%D8%B2-%D9%85%DB%8C%D8%AF%D8%A7%D9%86-%D8%A8%DB%8C%D9%86-%D8%A7/, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung Dawn (29.8.2016): Train linking China to Afghanistan leaves for Mazar, http://www.dawn.com/news/1280630, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung Der Spiegel (30.9.1014): The Road to Bamiyan: A Public Works Debacle that Defines Afghanistan, http://www.spiegel.de/international/world/afghanistan-road-project-tells-story-of-taliban-violence-and-failure-a-994569.html, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.04.2013): ????? ????? ???? ???? ???????? ??? ?????? ????? ??, http://www.dw.com/fa-af/%D9%85%DB%8C%D8%AF%D8%A7%D9%86-%D9%87%D9%88%D8%A7%DB%8C%DB%8C-%D9%87%D8%B1%D8%A7%D8%AA-%D8%A8%D8%B1%D8%A7%DB%8C-%D9%BE%D8%B1%D9%88%D8%A7%D8%B2%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%A8%DB%8C%D9%86-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%84%D9%84%DB%8C-%D8%A2%D9%85%D8%A7%D8%AF%D9%87-%D8%B4%D8%AF/a-16734322, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (21.1.2015): Afghanistan Security Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung East Horizon Airlines
(2015): Flight Schedule, http://flyeasthorizon.com/flight-schedule/, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa
(2004): Khyber Pass, http://www.encyclopedia.com/topic/Khyber_Pass.aspx, Zugriff 14.3.016 -Strichaufzählung EZ Afghanistan - Entwicklungszusammenarbeit der deutschen Bundesregierung in Afghanistan (1.2013): Internationaler Flughafen in Mazar-e Sharif, http://www.ez-afghanistan.de/fileadmin/content/fact-sheets/deutsch/2013-Flughafen-d-RZ.pdf, zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung GAO - U.S. Government Accountability Office (4.2009): Afghanistan: U.S.- and Internationally-Funded Roads (GAO-09-626SP), an E-supplement to GAO-09-473SP, http://www.gao.gov/assets/210/203646.pdf, Zugriff 7.3.2016 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Grand Trunk Road, http://www.globalsecurity.org/military/world/india/grand-trunk-road.htm, Zugriff 15.3.2016 -Strichaufzählung Global Security (o.D.a.): Kandahar, http://www.globalsecurity.org/military/world/afghanistan/kandahar.htm, Zugriff 15.3.2016 -Strichaufzählung Global Security (o.D.b.): Kandahar / Qandahar Airfield, http://www.globalsecurity.org/jhtml/jframe.html#http://www.globalsecurity.org/military/world/afghanistan/images/kandahar-iap-image126.jpg|||, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung Hamid Karzai Airport
(2015): About us, http://hamidkarzaiairport.com/about.aspx, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung Herat City (o.D.): Herat City in Afghanistan, http://heratcity.org/?p=1, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung Huffington Post (9.10.2015): Afghanistan: The Ring Road May Now Be Paved, But Where Does It Lead?, http://www.huffingtonpost.com/the-groundtruth-project/afghanistan-the-ring-road_b_8119370.html, Zugriff 4.3.2016Huffington Post (9.10.2015): Afghanistan: The Ring Road May Now Be Paved, But Where Does römisch eins t Lead?, http://www.huffingtonpost.com/the-groundtruth-project/afghanistan-the-ring-road_b_8119370.html, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung Indranil Mukherjee
(2005): Best of News, -Strichaufzählung IPS News (27.3.2015): Afghanistan’s Economic Recovery: A New Horizon for South-South Partnerships?, http://www.ipsnews.net/2015/03/afghanistans-economic-recovery-a-new-horizon-for-south-south-partnerships/, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute Study of War (o.D.): Regional Command South, http://www.understandingwar.org/region/regional-command-south-0, Zugriff 15.3.2016 -Strichaufzählung Jami Herat (10.12.2014): ?? ??? ????? ??? ? ??? ?? ????, https://jamiherat.wordpress.com/2014/12/, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung Jomhor News (29.7.2014): ??????? ??????? ?? ????????? ? ????? ?? ?????? ? ????, http://jomhornews.com/doc/news/fa/53655/, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung Kabul Times (17.2.2017): Reckless driving; Six dead, 23 wounded in traffic accident in Kabul-Kandahar highway, http://afghanistantimes.af/reckless-driving-six-dead-23-wounded-in-traffic-accident-in-kabul-kandahar-highway/, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (24.9.2016): Asian Development Bank approves $31m for Salang corridor studies, design, http://www.khaama.com/asian-development-bank-approves-31m-for-salang-corridor-studies-design-01937, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (14.3.2016): Talks underway for the construction of railway from Chabahar to Herat, https://www.khaama.com/talks-underway-for-the-construction-of-railway-from-chabahar-to-herat-0331, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (23.1.2016): Traffic accident leaves four killed, three wounded on Kandahar-Herat highway, http://www.khaama.com/traffic-accident-leaves-four-killed-three-wounded-on-kandahar-herat-highway-4506, Zugriff 15.3.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (19.4.2015): ?????? ????? ??? ?? ???? ?????? ?? ???? ????, http://www.khaama.com/persian/archives/25853, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (20.2.2014): The rickshaw LPG fuel revolution in Afghanistan, http://www.khaama.com/the-rickshaw-lpg-fuel-revolution-2812, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (29.11.2013): Why the Toyota Corolla is Afghanistan’s favourite car, http://www.khaama.com/why-the-toyota-corolla-is-afghanistans-favourite-car-8765, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (6.9.2011): Kabul International Airport to be provided with modern equipments, http://www.khaama.com/kabul-international-airport-to-be-provided-with-modern-equipments, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung IAR - International Affairs Review
(2013): Road Reconstruction in Post-Conflict Afghanistan: A Cure or a Curse?, http://www.iar-gwu.org/sites/default/files/articlepdfs/Road%20Reconstruction%20in%20Afghanistan%20-%20Mohammad%20Abid%20Amiri.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung LAT - Los Angeles Times (3.7.2015): Deciding on the road not taken in Afghanistan, http://touch.latimes.com/#section/-1/article/p2p-83920837/, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung Lexas (20.12.2010): Heliports - Hubschrauberlandeplätze, http://www.laenderdaten.de/verkehr/heliports.aspx, Zugriff 7.3.2016 -Strichaufzählung National Geographic (o.D.): The Khyber Pass, http://education.nationalgeographic.org/media/khyber-pass/, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung News Australia (21.6.2013): Afghans love their Toyota Corollas from Japan, http://www.news.com.au/finance/business/japanese-cars-a-favourite-in-afghanistan/story-fnda1bsz-1226667857279, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung NYT-– The New York Times (4.1.2016): Bombings Near Kabul Airport Add to String of Attacks Around Afghan Capital, http://www.nytimes.com/2016/01/05/world/asia/bombings-near-kabul-airport-add-to-string-of-attacks-around-afghan-capital.html?_r=0, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (3.7.2014): Permeable Lines on the Grand Trunk Road, http://www.nytimes.com/roomfordebate/2014/07/03/where-do-borders-need-to-be-redrawn/permeable-lines-on-the-grand-trunk-road, Zugriff 15.3.2016 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (18.10.2012): The Scariest Little Corner of the World, http://www.nytimes.com/2012/10/21/magazine/the-corner-where-afghanistan-iran-and-pakistan-meet.html?_r=0, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung Olivier Chassot (17.4.2014): Tuk-Tuk, http://blog.olivierchassot.com/tag/tuk-tuk/, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung Omar Sayami (17.2.2016): Tuk tuk to go, http://sayami.de/stadt/tuk-tuk-to-go/, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung Omar Sayami (20.5.2012): Tuk Tuk meeting, http://sayami.de/nacht/tuk-tuk-meeting/, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung Paiwangah (12.11.2015): Zabul farmers demand help from the government, http://paiwandgah.af/zabul-farmers-demand-help-from-the-government/, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung Paiwangah (24.8.2015): Mass Weddings: Charitable donations take economic sting out of getting married for Afghan youth in Samangan, http://paiwandgah.af/mass-weddings-charitable-donations-take-economic-sting-out-of-getting-married-for-afghan-youth-in-samangan/, Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (4.3.2016): Despite challenges, 24,000km of roads rebuilt in 14 years, http://www.pajhwok.com/en/2016/03/04/despite-challenges-24000km-roads-rebuilt-14-years, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (15.12.2015): Reconstructed Gardez-Khost highway inaugurated, http://www.pajhwok.com/en/2015/12/15/reconstructed-gardez-khost-highway-inaugurated, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (11.5.2015): ???? ?????? ?????- ??????????? ?????? ?? ?????? ?? ?????, http://www.pajhwok.com/dr/2015/05/11/%D9%85%D8%B1%D8%AF%D9%85-%D8%A8%D8%A7%D9%85%D9%8A%D8%A7%D9%86-%D8%B1%D9%8A%DA%A9%D8%B4%D8%A7-%D8%A7%D9%85%D8%A8%D9%88%D9%84%D8%A7%D9%86%D8%B3%D9%87%D8%A7%D9%89-%D9%8A%D9%88%D9%86%D9%8A%D8%B3%D9%81-%D8%B1%D8%A7-%D9%86%D8%A7%DA%A9%D8%A7%D8%B1%D8%A7-%D9%85%D9%89-%D8%AF%D8%A7%D9%86%D9%86%D8%AF, Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (18.3.2015): Traffic on Kabul-Herat highway down by a half, http://www.pajhwok.com/en/2015/03/18/traffic-kabul-herat-highway-down-half, Zugriff 15.3.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (3.6.2015): Kandahar airport gaining international trust, http://www.pajhwok.com/en/2015/06/03/kandahar-airport-gaining-international-trust, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (10.2.2015): ???????? ????? ?? ???????: ????? ???? ????? ?????????? ???, http://www.pajhwok.com/dr/2015/03/10/%D8%B1%D8%A7%D9%86%D9%86%D8%AF%DA%AF%D8%A7%D9%86-%D8%B1%D9%8A%DA%A9%D8%B4%D8%A7-%D8%AF%D8%B1-%DA%86%D8%A7%D8%B1%D9%8A%DA%A9%D8%A7%D8%B1-%D8%AA%D8%B5%D9%85%D9%8A%D9%85-%DA%A9%D8%A7%D9%87%D8%B4-%DA%A9%D8%B1%D8%A7%D9%8A%D9%87-%D8%BA%D9%8A%D8%B1%D8%B9%D8%A7%D8%AF%D9%84%D8%A7%D9%86%D9%87-%D8%A7%D8%B3%D8%AA, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (17.3.2014): 2 civilians killed, child injured in Farah blast, http://archive.pajhwok.com/en/2014/03/17/2-civilians-killed-child-injured-farah-blast, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (17.8.2013): Crackdown on illegal, CNG-run autos in Jalalabad, http://www.elections.pajhwok.com/en/comment/reply/4345, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (9.6.2013): Balkh airport terminal inaugurated, http://www.pajhwok.com/en/2013/06/09/balkh-airport-terminal-inaugurated, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (13.2.2012): ?????? ???? ????? ????? ??? ?????? ???? ?????? ??, http://www.pajhwok.com/dr/2012/02/13/%D8%AA%D8%B1%D9%85%DB%8C%D9%86%D9%84-%D8%AC%D8%AF%DB%8C%D8%AF-%D9%85%DB%8C%D8%AF%D8%A7%D9%86-%D9%87%D9%88%D8%A7%DB%8C%DB%8C-%D8%A8%DB%8C%D9%86-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%84%D9%84%DB%8C-%D9%87%D8%B1%D8%A7%D8%AA-%D8%A7%D9%81%D8%AA%D8%AA%D8%A7%D8%AD-%D8%B4%D8%AF, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung Panoramio (o.D.): - ????? - ???? – ?????????, http://www.panoramio.com/photo/104601723, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung PRI - Public Radio International (13.10.2013): In Afghanistan, a 2-lane 'highway' tells the story of a troubled country, http://www.pri.org/stories/2013-10-18/afghanistan-2-lane-highway-tells-story-troubled-country, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung Radio Azadi (17.10.2011): ????? ????? ?? ?? ?????? ???? ?????? ?????? ??????? ??? ???, http://da.azadiradio.com/a/24361557.html, Zugriff 24.3.2014 -Strichaufzählung Railway Technology (o.D.): Hairatan-Uzbekistan Rail Project, Afghanistan, http://www.railway-technology.com/projects/hairatanuzbekistanra/, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung Reuters (13.10.2015): Taliban pull back from Kunduz as fighting flares on southern highway, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKCN0S71EA20151013, Zugriff 15.3.2016 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe Radio Liberty (18.12.2016): Traffic Accidents Leave At Least 18 Dead In Afghanistan, http://www.rferl.org/a/afghanistan-deadly-traffic-accidents/28182838.html, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung RTE - Ireland National Television and Radio Broadcaster (5.4.2014): Images of the Day, http://www.rte.ie/news/galleries/2014/0405/606911-images-of-the-day/, Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung Safi Airways (o.D.): Flight Schedule (All timings are local), http://www.safiairways.com/schedule, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung TCSM - The Christian Science Monitor (2.2.2015): Paved roads a positive legacy of Afghan war. But who fixes potholes?, http://www.csmonitor.com/World/Asia-South-Central/2015/0202/Paved-roads-a-positive-legacy-of-Afghan-war.-But-who-fixes-potholes, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung The Express Tribune (7.3.2016): Landikotal pizzeria offers slice of the West, http://tribune.com.pk/story/1060543/say-cheese-landikotal-pizzeria-offers-slice-of-the-west/, Zugriff 15.3.2016 -Strichaufzählung The Guardian (22.10.2014): Life along Afghanistan's highway one – in pictures, http://www.theguardian.com/world/gallery/2014/oct/22/life-afghanistans-highhway-one-in-pictures, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung The World Factbook (25.2.2016): South Asia: Afghansitan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 7.3.2016 -Strichaufzählung Tolonews (14.3.2016): India Plans Chabahar-Herat Railway Line: Officials, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/24218-india-plans-chabahar-herat-railway-line-officials, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung Tolonews (26.7.2015): India to Donate 1,000 Buses as Kabul Public Transport Falters, http://www.tolonews.com/en/business/20606-india-to-donate-1000-buses-as-kabul-public-transport-falters, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.6.2014): Six Civilians Killed In Faryab, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15221-six-civilians-killed-in-faryab, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung Uncharted Backpacker (3.2016): Afghanistan Travel Guide, http://www.unchartedbackpacker.com/afghanistan-travel-guide/, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung UNHCR (o.D.): KHANJAR KHIL, PARWAN, http://www.unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrary/OPS_ALO_Appendix_I___Khanjar_Khil_site_profile_635277273367151718.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung UN News Centre (3.10.2012): UN welcomes statement by Afghanistan confirming ‘running away’ is not a crime, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=43207, Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung UPI - United Press International (1.11.2015): Afghanistan: Police foil Taliban attempt to block strategic road, http://www.upi.com/Top_News/World-News/2015/11/01/Afghanistan-Police-foil-Taliban-attempt-to-block-strategic-road/2901446415317/, Zugriff 15.3.2016 -Strichaufzählung USAID - United States Agency International Development (14.12.2015): Salang Corridor Repair and Maintenance Activity, https://www.usaid.gov/news-information/fact-sheets/salang-corridor-repair-and-maintenance-rm-activity, Zugriff 28.2.2016 -Strichaufzählung USAID - United States Agency International Development (7.11.2016): Gardez-Khost National Highway (NH08), https://www.usaid.gov/news-information/fact-sheets/gardez-khost-national-highway-nh08, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung USAID - United States Agency International Development (5.2014): CAREC: Transport & Trade Facilitation, http://www.carecprogram.org/uploads/events/2014/TSCC-Meeting-KGZ/Presentation-Materials/Development-Partners/003_112_209_USAID.pdf, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung USAID - United States Agency International Development
(2014): Afghanistan, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/Infrastructure%20Sector%20Fact%20Sheet%20Aug%202014.pdf, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung U.S. Army (24.7.2010): Litter-bearer class trains Soldiers to help save lives, http://www.army.mil/article/42804/Litter_bearer_class_trains_Soldiers_to_help_save_lives/, Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung WSJ - Wall Street Journal (2.10.2014): U.S. Balks at Bills for Afghanistan’s Treacherous Salang Tunnel, http://www.wsj.com/articles/u-s-balks-at-bills-for-afghanistans-treacherous-salang-tunnel-1412280908, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung Xinhua (1.11.2015): 30 Taliban fighters killed in S. Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2015-11/01/c_134772211.htm, Zugriff 15.3.2016 -Strichaufzählung Xinhua (9.1.2017): Chinese firm signs contract to build road in Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2017-01/09/c_135964706.htm, Zugriff 30.1.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterh

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.