Vm § 6 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 04 08.695-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2007, Zl. 261.636/0/15E-XII/36/05, zuerkannte
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX einen russischen Reisepass mit der Nr. XXXX, gültig bis XXXX, ausstellen habe lassen und diesen wiederholt im Rechtsverkehr, so zB. bei den Ein- und Ausreisen am XXXX sowie nach seinen eigenen Angaben etwa im Oktober XXXX, verwendet habe. Er habe sich mehrfach für längere Zeit nachweislich in seinem Herkunftsland aufgehalten und sei dort, seinen eigenen Angaben nach, tatsächlich keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen. Er habe sich laut eigenen Angaben im Jahr XXXX zwei Wochen auf Einladung der tschetschenischen Regierung, welche Reise- und Aufenthaltskosten übernommen habe, in XXXX aufgehalten und an Gesprächen über den Frieden und zumindest einer Fernsehdiskussion, an welcher auch Präsident XXXX beteiligt gewesen sei, teilgenommen. Von XXXXhabe er sich auf Einladung der tschetschenischen Regierung als Teilnehmer an einem Friedenskongress in Tschetschenien, insbesondere in XXXX aufgehalten. Die Einladung sei vom Außenminister "XXXX" ausgesprochen und alle Reise- und Aufenthaltskosten übernommen worden. AmXXXX sei der Beschwerdeführer in Begleitung seines unehelichen Sohnes XXXX überXXXX und Weißrussland nach Tschetschenien und ohne seinen Sohn am XXXX überXXXXwieder [nach Österreich] eingereist. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr XXXX mehrere Wochen in Tschetschenien aufgehalten habe. Auf Grund des vom Beschwerdeführer angegebenen "Verlustes" seines russischen Reisepasses vor seiner Vorladung zur Polizei könne diese Reise aber nicht aus den Grenzstempeln nachvollzogen und daher auch nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgungsgründe, die im JahrXXXX zu seiner Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, seien auf Grund der geänderten politischen Situation nicht mehr gegeben. Die allgemeine politische Situation habe sich, wie unter den Länderfeststellungen dargestellt, wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung von staatlicher Seite zu befürchten, wie seine wiederholten Reisen nach Tschetschenien, noch dazu auf Einladung der tschetschenischen Regierung, welche auch alle Reise- und Aufenthaltskosten übernommen habe, seine selbst zugegebenen engen Beziehungen zu den politischen Führungspersönlichkeiten, insbesondere auch zu PräsidentXXXX, sein gemeinsamer Fernsehauftritt sowie die Teilnahme an öffentlichen Diskussionen, und sein Auftreten in Österreich als "Vertreter XXXX" beweisen würden. Er stehe darüber hinaus sogar unter dem Schutz der tschetschenischen Regierung. Sofern er sich von anderen Kräften, welche auch seine Brüder getötet hätten, verfolgt fühle, wäre dies als eine Verfolgung durch Dritte zu klassifizieren, und würden hier die Feststellungen zu Tschetschenien zeigen, dass der Staat nicht nur willig, sondern auch fähig sei, Übergriffe zu verhindern bzw. das Risiko zu reduzieren. Er habe als Vertreter XXXX in Österreich auch Informationen betreffend Schwachstellen über hier in Österreich befindliche Tschetschenen gesammelt und nach Tschetschenien weitergeleitet, um Druckmittel gegen diese zu schaffen, teilweise selbst zur Durchsetzung von Nötigungen Gewalt angewendet und durch Veröffentlichung bei derartigen Exzessen aufgenommener Handyvideos auch Diffamierungen in der Diaspora gestreut, um das Ansehen der Opfer zu schädigen. Er habe dadurch "den Tatbestand des Geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs" erfüllt, "da er das durch die Republik Österreich zustehende Schutzempfinden der Asylwerber und Konventionsflüchtlinge erheblich und den Auftrag der Behörden zum Schutz der Flüchtlinge gestört" habe.In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am römisch 40 einen russischen Reisepass mit der Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 , ausstellen habe lassen und diesen wiederholt im Rechtsverkehr, so zB. bei den Ein- und Ausreisen am römisch 40 sowie nach seinen eigenen Angaben etwa im Oktober römisch 40 , verwendet habe. Er habe sich mehrfach für längere Zeit nachweislich in seinem Herkunftsland aufgehalten und sei dort, seinen eigenen Angaben nach, tatsächlich keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen. Er habe sich laut eigenen Angaben im Jahr römisch 40 zwei Wochen auf Einladung der tschetschenischen Regierung, welche Reise- und Aufenthaltskosten übernommen habe, in römisch 40 aufgehalten und an Gesprächen über den Frieden und zumindest einer Fernsehdiskussion, an welcher auch Präsident römisch 40 beteiligt gewesen sei, teilgenommen. Von XXXXhabe er sich auf Einladung der tschetschenischen Regierung als Teilnehmer an einem Friedenskongress in Tschetschenien, insbesondere in römisch 40 aufgehalten. Die Einladung sei vom Außenminister "XXXX" ausgesprochen und alle Reise- und Aufenthaltskosten übernommen worden. AmXXXX sei der Beschwerdeführer in Begleitung seines unehelichen Sohnes römisch 40 überXXXX und Weißrussland nach Tschetschenien und ohne seinen Sohn am römisch 40 überXXXXwieder [nach Österreich] eingereist. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 mehrere Wochen in Tschetschenien aufgehalten habe. Auf Grund des vom Beschwerdeführer angegebenen "Verlustes" seines russischen Reisepasses vor seiner Vorladung zur Polizei könne diese Reise aber nicht aus den Grenzstempeln nachvollzogen und daher auch nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgungsgründe, die im JahrXXXX zu seiner Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, seien auf Grund der geänderten politischen Situation nicht mehr gegeben. Die allgemeine politische Situation habe sich, wie unter den Länderfeststellungen dargestellt, wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung von staatlicher Seite zu befürchten, wie seine wiederholten Reisen nach Tschetschenien, noch dazu auf Einladung der tschetschenischen Regierung, welche auch alle Reise- und Aufenthaltskosten übernommen habe, seine selbst zugegebenen engen Beziehungen zu den politischen Führungspersönlichkeiten, insbesondere auch zu PräsidentXXXX, sein gemeinsamer Fernsehauftritt sowie die Teilnahme an öffentlichen Diskussionen, und sein Auftreten in Österreich als "Vertreter XXXX" beweisen würden. Er stehe darüber hinaus sogar unter dem Schutz der tschetschenischen Regierung. Sofern er sich von anderen Kräften, welche auch seine Brüder getötet hätten, verfolgt fühle, wäre dies als eine Verfolgung durch Dritte zu klassifizieren, und würden hier die Feststellungen zu Tschetschenien zeigen, dass der Staat nicht nur willig, sondern auch fähig sei, Übergriffe zu verhindern bzw. das Risiko zu reduzieren. Er habe als Vertreter römisch 40 in Österreich auch Informationen betreffend Schwachstellen über hier in Österreich befindliche Tschetschenen gesammelt und nach Tschetschenien weitergeleitet, um Druckmittel gegen diese zu schaffen, teilweise selbst zur Durchsetzung von Nötigungen Gewalt angewendet und durch Veröffentlichung bei derartigen Exzessen aufgenommener Handyvideos auch Diffamierungen in der Diaspora gestreut, um das Ansehen der Opfer zu schädigen. Er habe dadurch "den Tatbestand des Geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs" erfüllt, "da er das durch die Republik Österreich zustehende Schutzempfinden der Asylwerber und Konventionsflüchtlinge erheblich und den Auftrag der Behörden zum Schutz der Flüchtlinge gestört" habe. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2012 persönlich ausgefolgt und ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 02.02.2012 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer leistete der in Spruchpunkt III. des Bescheides vom 30.12.2011 enthaltenen Anordnung zur Ausreise Folge und reiste aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Der Beschwerdeführer leistete der in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 30.12.2011 enthaltenen Anordnung zur Ausreise Folge und reiste aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft in XXXX vom 08.02.2012 wurde dem Landesamt für Verfassunngsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX (in Folge: LVT) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 07.02.2012 in Begleitung eines jungen Mannes (den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge seinem Sohn) und XXXX (angeblich dem Bruder des Beschwerdeführers) in der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft XXXX vorgesprochen habe. Er habe ein Visum mit der Begründung "Familienbesuch” für die Einreise nach Österreich beantragen wollen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer mit einer Kopie seines österreichischen Konventionsreisepasses ausgewiesen. Angeblich sei der Originalpass an die Familie in Österreich gesendet worden. Mit der Tatsache konfrontiert, dass er sich dadurch illegal in der Slowakei aufhalte, wurde der russische Reisepass XXXX, lautend auf den Namen XXXX, geb.XXXX, vorgelegt. Der angebliche Sohn der Beschwerdeführers habe sich nicht ausweisen können und habe angegeben, seinen Reisepass im Hotel aufzubewahren.Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 08.02.2012 wurde dem Landesamt für Verfassunngsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 (in Folge: LVT) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 07.02.2012 in Begleitung eines jungen Mannes (den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge seinem Sohn) und römisch 40 (angeblich dem Bruder des Beschwerdeführers) in der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft römisch 40 vorgesprochen habe. Er habe ein Visum mit der Begründung "Familienbesuch” für die Einreise nach Österreich beantragen wollen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer mit einer Kopie seines österreichischen Konventionsreisepasses ausgewiesen. Angeblich sei der Originalpass an die Familie in Österreich gesendet worden. Mit der Tatsache konfrontiert, dass er sich dadurch illegal in der Slowakei aufhalte, wurde der russische Reisepass römisch 40 , lautend auf den Namen römisch 40 , geb.XXXX, vorgelegt. Der angebliche Sohn der Beschwerdeführers habe sich nicht ausweisen können und habe angegeben, seinen Reisepass im Hotel aufzubewahren. Gemeinsam mit dem Schreiben wurden von der Österreichischen Botschaft Kopien des russischen Reisepasses des Beschwerdeführers und des am XXXX ausgestellten Konventionsreisepasses von XXXX, geb. XXXX sowie die Kopie des am XXXX ausgestellten Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers vorgelegt.Gemeinsam mit dem Schreiben wurden von der Österreichischen Botschaft Kopien des russischen Reisepasses des Beschwerdeführers und des am römisch 40 ausgestellten Konventionsreisepasses von römisch 40 , geb. römisch 40 sowie die Kopie des am römisch 40 ausgestellten Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers vorgelegt. Mit Schreiben des LVT vom 16.02.2012 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer laut den letzten Informationen vom 15.02.2012 auf der Heimreise nach Tschetschenien befinde und sich zurzeit in Weißrussland aufhalte, um seinen unehelichen Sohn XXXX zu besuchen.Mit Schreiben des LVT vom 16.02.2012 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer laut den letzten Informationen vom 15.02.2012 auf der Heimreise nach Tschetschenien befinde und sich zurzeit in Weißrussland aufhalte, um seinen unehelichen Sohn römisch 40 zu besuchen. Am 11.04.2012 brachte der Beschwerdeführer – nachdem er tags zuvor von der Autobahnpolizeiinspektion XXXX aufgegriffen und auf Anweisung der Bezirkshauptmannschaft XXXX in Schubhaft genommen wurde – den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.Am 11.04.2012 brachte der Beschwerdeführer – nachdem er tags zuvor von der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 aufgegriffen und auf Anweisung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 in Schubhaft genommen wurde – den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich am XXXXmit einem PKW in Richtung Slowakei verlassen habe. Von XXXX habe er sich in Weißrussland aufgehalten. Er habe versucht dort Fuß zu fassen, was ihm aber nicht gelungen sei und außerdem habe er Angst vor Verfolgung. Die Frage, ob er in seine Heimat zurückgekehrt sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei amXXXX mit seinem russischen Inlandspass nachXXXX gereist und habe dort bei der Österreischen Botschaft versucht, ein Visum für Österreich zu erhalten. Dies sei ihm aber nicht gelungen, weil er vorher von der russischen Polizei kontrolliert worden sei, welche den österreichischen Konventionsreisepass gefunden und ihn dazu befragt habe, warum dieser auf einen anderen Namen laute. Nach zwei Stunden habe ihn die Polizei gehen lassen, nachdem er die Namensänderung habe bestätigen können. Am XXXX sei der Beschwerdeführer mit dem Zug von XXXX, Weißrussland nach XXXX, Polen gereist. Nach Österreich sei er zurückgekehrt, weil er sich in Russland nicht sicher gefühlt habe, weiters lebe seine Familie hier, konkret seine Ehefrau, fünf Söhne und drei Töchter. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass in der österreichischen Zeitung "XXXX" ein Artikel über ihn veröffentlicht worden, wonach er das Haupt einer Killerorganisation von 300 Mördern von XXXX sei. Dies sei auch in seiner Asylentscheidung behauptet worden. In Tschetschenien werde nunmehr angenommen, dass er mit den österreichischen Behörden zusammenarbeite und gegen die Regierung von XXXX sei. Deshalb sei es für ihn zu gefährlich in sein Heimatland zurückzukehren. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat sei es möglich, dass er umgebracht werde. Es sei weiters möglich, dass gegen ihn ein Haftbefehl existiere, er wisse es allerdings nicht. Seit dem Zeitungsartikel in der Zeitung "XXXX” habe er überall Probleme zu erwarten, nicht nur hier in Österreich, sondern in jedem Land, da er nach Veröffentlichung dieses Artikels von seinen Landsmännern als Mörder bzw. als Verbrecher angesehen werde. Dieser Artikel sei am XXXX in "XXXX” abgedruckt worden und sei dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Österreich bekannt geworden.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich am XXXXmit einem PKW in Richtung Slowakei verlassen habe. Von römisch 40 habe er sich in Weißrussland aufgehalten. Er habe versucht dort Fuß zu fassen, was ihm aber nicht gelungen sei und außerdem habe er Angst vor Verfolgung. Die Frage, ob er in seine Heimat zurückgekehrt sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei amXXXX mit seinem russischen Inlandspass nachXXXX gereist und habe dort bei der Österreischen Botschaft versucht, ein Visum für Österreich zu erhalten. Dies sei ihm aber nicht gelungen, weil er vorher von der russischen Polizei kontrolliert worden sei, welche den österreichischen Konventionsreisepass gefunden und ihn dazu befragt habe, warum dieser auf einen anderen Namen laute. Nach zwei Stunden habe ihn die Polizei gehen lassen, nachdem er die Namensänderung habe bestätigen können. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer mit dem Zug von römisch 40 , Weißrussland nach römisch 40 , Polen gereist. Nach Österreich sei er zurückgekehrt, weil er sich in Russland nicht sicher gefühlt habe, weiters lebe seine Familie hier, konkret seine Ehefrau, fünf Söhne und drei Töchter. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass in der österreichischen Zeitung "XXXX" ein Artikel über ihn veröffentlicht worden, wonach er das Haupt einer Killerorganisation von 300 Mördern von römisch 40 sei. Dies sei auch in seiner Asylentscheidung behauptet worden. In Tschetschenien werde nunmehr angenommen, dass er mit den österreichischen Behörden zusammenarbeite und gegen die Regierung von römisch 40 sei. Deshalb sei es für ihn zu gefährlich in sein Heimatland zurückzukehren. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat sei es möglich, dass er umgebracht werde. Es sei weiters möglich, dass gegen ihn ein Haftbefehl existiere, er wisse es allerdings nicht. Seit dem Zeitungsartikel in der Zeitung "XXXX” habe er überall Probleme zu erwarten, nicht nur hier in Österreich, sondern in jedem Land, da er nach Veröffentlichung dieses Artikels von seinen Landsmännern als Mörder bzw. als Verbrecher angesehen werde. Dieser Artikel sei am römisch 40 in "XXXX” abgedruckt worden und sei dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Österreich bekannt geworden. Am 16.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Weiters sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebe-schutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005).Am 16.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Weiters sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebe-schutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005). Am 24.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen, wobei er seine früheren Aussagen aufrecht hielt. Er gab weiters an, Österreich am XXXX verlassen zu haben und in der Slowakei, in Litauen, in Weißrussland und in der Russischen Föderation aufhältig gewesen zu sein. In der Slowakei und in XXXX habe er versucht in der österreichischen Botschaft ein Visum für Österreich zu beantragen, dieses habe er jedoch nicht erhalten. Während seines Aufenthaltes in Russland, habe die Polizei bei ihm seinen österreichischen Konventionsreisepass gefunden und diesen mehrere Stunden überprüft. Nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine Namensänderung vorgewiesen habe, habe man ihn wieder gehen lassen. Nach seiner Ausreise aus Österreich sei er nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt. Nach Österreich sei er gekommen, um erneut um Asyl anzusuchen. Er beantrage deshalb erneut Asyl, weil die österreichische Presse geschrieben habe, dass er angeblich ein Auftragsmörder oder Agent von XXXX sowie der Anführer von 300 Auftragsmördern sei. Zuhause in Tschetschenien würde XXXX glauben, dass der Beschwerdeführer mit den österreichischen Behörden zusammenarbeite und gegen ihn vorgehe. Er habe daher in Tschetschenien größere Probleme als andere Tschetschenen zu erwarten. Seine Fluchtgründe, die er im Jahr 2004 angegeben habe, würden noch immer bestehen, seine Probleme seien noch schlimmer geworden. Alles beziehe sich auf den Presseartikel. Sein Bruder sei mehrmals mitgenommen worden und es sei Druck auf seine Verwandten ausgeübt worden. Es sei in diversen Zeitungen darüber berichtet worden, dass der Beschwerdeführer ein Agent von XXXX und ein FSB-Mitarbeiter sei, obwohl dies nicht stimme. Der Kongress, an dem er teilgenommen habe, habe am XXXX in Tschetschenien stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe an diesem persönlich teilgenommen und danach sei in den Medien darüber berichtet worden. Auf Grund der Berichterstattung der österreichischen Medien über den Beschwerdeführer werde er ebenso wie seine Familie von Bekannten sowie allen Tschetschenen gemieden. Von seiner in Österreich lebenden Ehefrau und seinen Kindern lebe er getrennt, es würden zudem noch drei Brüder und eine Schwester in Österreich leben.Am 24.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen, wobei er seine früheren Aussagen aufrecht hielt. Er gab weiters an, Österreich am römisch 40 verlassen zu haben und in der Slowakei, in Litauen, in Weißrussland und in der Russischen Föderation aufhältig gewesen zu sein. In der Slowakei und in römisch 40 habe er versucht in der österreichischen Botschaft ein Visum für Österreich zu beantragen, dieses habe er jedoch nicht erhalten. Während seines Aufenthaltes in Russland, habe die Polizei bei ihm seinen österreichischen Konventionsreisepass gefunden und diesen mehrere Stunden überprüft. Nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine Namensänderung vorgewiesen habe, habe man ihn wieder gehen lassen. Nach seiner Ausreise aus Österreich sei er nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt. Nach Österreich sei er gekommen, um erneut um Asyl anzusuchen. Er beantrage deshalb erneut Asyl, weil die österreichische Presse geschrieben habe, dass er angeblich ein Auftragsmörder oder Agent von römisch 40 sowie der Anführer von 300 Auftragsmördern sei. Zuhause in Tschetschenien würde römisch 40 glauben, dass der Beschwerdeführer mit den österreichischen Behörden zusammenarbeite und gegen ihn vorgehe. Er habe daher in Tschetschenien größere Probleme als andere Tschetschenen zu erwarten. Seine Fluchtgründe, die er im Jahr 2004 angegeben habe, würden noch immer bestehen, seine Probleme seien noch schlimmer geworden. Alles beziehe sich auf den Presseartikel. Sein Bruder sei mehrmals mitgenommen worden und es sei Druck auf seine Verwandten ausgeübt worden. Es sei in diversen Zeitungen darüber berichtet worden, dass der Beschwerdeführer ein Agent von römisch 40 und ein FSB-Mitarbeiter sei, obwohl dies nicht stimme. Der Kongress, an dem er teilgenommen habe, habe am römisch 40 in Tschetschenien stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe an diesem persönlich teilgenommen und danach sei in den Medien darüber berichtet worden. Auf Grund der Berichterstattung der österreichischen Medien über den Beschwerdeführer werde er ebenso wie seine Familie von Bekannten sowie allen Tschetschenen gemieden. Von seiner in Österreich lebenden Ehefrau und seinen Kindern lebe er getrennt, es würden zudem noch drei Brüder und eine Schwester in Österreich leben. Mit Schriftsatz vom 25.04.2012 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe ein, wonach der Beschwerdeführer im Verfahren anwaltlich vertreten werde. Es wurde ausgeführt, dass möglicherweise auf Grund eines Informationsdefizites die Belehrung des Beschwerdeführers unterblieben sei, dass er gemeinsam mit seiner seit Jahren in Österreich lebenden Gattin XXXX (vormals XXXX), gemäß § 34 AsylG 2005 um internationalen Schutz ansuchen könnte.Mit Schriftsatz vom 25.04.2012 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe ein, wonach der Beschwerdeführer im Verfahren anwaltlich vertreten werde. Es wurde ausgeführt, dass möglicherweise auf Grund eines Informationsdefizites die Belehrung des Beschwerdeführers unterblieben sei, dass er gemeinsam mit seiner seit Jahren in Österreich lebenden Gattin römisch 40 (vormals römisch 40 ), gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 um internationalen Schutz ansuchen könnte. Es werde darauf verwiesen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX (vormals XXXX), welche mit dem Beschwerdeführer seit XXXX verheiratet sei, sowie den vier gemeinsamen Kindern mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis Ende Jänner 2012 ebenfalls mit seiner Ehefrau und den Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es werde erneut darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines "hetzerischen” Artikels der Tageszeitung "XXXX" vom XXXX als Anführer der berüchtigten "XXXX" bzw. als "Chefagent" Tschetscheniens bezeichnet werde. Dieser Zeitungsartikel habe natürlich sofort innerhalb der tschetschenischen Gemeinschaft in Österreich die Runde gemacht und sei natürlich im Internet auch in Tschetschenien abrufbar. Der Zeitungsartikel sei auf Russisch übersetzt und auf "XXXX" veröffentlicht worden. Auf dieser Internetseite würden alle Tschetschenen die Nachrichten nachlesen, weshalb Tschetschenen aus ganz Europa den Artikel lesen könnten. Auf Grund dieses Artikels sei es für den Beschwerdeführer undenkbar, nach Tschetschenien zurückzukehren, weil er dort mit dem Tod bedroht würde.Es werde darauf verwiesen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 (vormals römisch 40 ), welche mit dem Beschwerdeführer seit römisch 40 verheiratet sei, sowie den vier gemeinsamen Kindern mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis Ende Jänner 2012 ebenfalls mit seiner Ehefrau und den Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es werde erneut darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines "hetzerischen” Artikels der Tageszeitung "XXXX" vom römisch 40 als Anführer der berüchtigten "XXXX" bzw. als "Chefagent" Tschetscheniens bezeichnet werde. Dieser Zeitungsartikel habe natürlich sofort innerhalb der tschetschenischen Gemeinschaft in Österreich die Runde gemacht und sei natürlich im Internet auch in Tschetschenien abrufbar. Der Zeitungsartikel sei auf Russisch übersetzt und auf "XXXX" veröffentlicht worden. Auf dieser Internetseite würden alle Tschetschenen die Nachrichten nachlesen, weshalb Tschetschenen aus ganz Europa den Artikel lesen könnten. Auf Grund dieses Artikels sei es für den Beschwerdeführer undenkbar, nach Tschetschenien zurückzukehren, weil er dort mit dem Tod bedroht würde. Zusammen mit der Eingabe wurde eine Kopie der Verhandlungsschrift des Unabhängigen Bundesasylsenates samt mündlich verkündeter Asylgewährungsbescheide vom XXXX betreffend die Familie des Beschwerdeführers, eine Kopie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie des Reisepasses seiner Ehefrau übermittelt. Es wurde überdies die Einvernahme des Beschwerdeführers, der in Schubhaft sitze, beantragt.Zusammen mit der Eingabe wurde eine Kopie der Verhandlungsschrift des Unabhängigen Bundesasylsenates samt mündlich verkündeter Asylgewährungsbescheide vom römisch 40 betreffend die Familie des Beschwerdeführers, eine Kopie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie des Reisepasses seiner Ehefrau übermittelt. Es wurde überdies die Einvernahme des Beschwerdeführers, der in Schubhaft sitze, beantragt. Am 26.04.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass im besagten Zeitungsartikel seine unterschiedlichen Namen (vor und nach der Namensänderung) angeführt seien und somit für jedermann ersichtlich sei, dass es sich dabei um seine Person handle. Auch zwei Abgeordnete einer österreichischen Partei seien bei XXXX gewesen und hätten über diesen Zeitungsartikel gesprochen. XXXX sei daher wütend auf ihn, weil dieser der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer zusammen mit den österreichischen Behörden gegen ihn vorgehe. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass zu dem Zeitungsartikel ein Strafverfahren wegen Veröffentlichung einer Gegendarstellung anhängig sei.Am 26.04.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass im besagten Zeitungsartikel seine unterschiedlichen Namen (vor und nach der Namensänderung) angeführt seien und somit für jedermann ersichtlich sei, dass es sich dabei um seine Person handle. Auch zwei Abgeordnete einer österreichischen Partei seien bei römisch 40 gewesen und hätten über diesen Zeitungsartikel gesprochen. römisch 40 sei daher wütend auf ihn, weil dieser der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer zusammen mit den österreichischen Behörden gegen ihn vorgehe. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass zu dem Zeitungsartikel ein Strafverfahren wegen Veröffentlichung einer Gegendarstellung anhängig sei. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde in der Medienrechtssache des Beschwerdeführers als Antragsteller gegen die Antragsgegnerin "XXXX" Verlags-Gesellschaft m. b.H. & Co KG wegen §§ 14, 18 MedienG ausgesprochen, dass "Die Presse" hinsichtlich des in der Ausgabe vomXXXX auf Seite XXXX veröffentlichten Artikels eine Gegendarstellung zu veröffentlichen habe.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde in der Medienrechtssache des Beschwerdeführers als Antragsteller gegen die Antragsgegnerin "XXXX" Verlags-Gesellschaft m. b.H. & Co KG wegen Paragraphen 14, 18, MedienG ausgesprochen, dass "Die Presse" hinsichtlich des in der Ausgabe vomXXXX auf Seite römisch 40 veröffentlichten Artikels eine Gegendarstellung zu veröffentlichen habe. Mit Urkundenvorlage vom 15.05.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Fotokopie der von der Tageszeitung "XXXX" am XXXX veröffentlichten Gegendarstellung vorgelegt. Vorgebracht wird, dass auch durch diese Gegendarstellung dokumentiert werde, dass für den Beschwerdeführer ein neuer Asyltatbestand geschaffen worden sei, da dem Beschwerdeführer natürlich nicht bekannt sie, ob diese Gegendarstellung auch bei den maßgeblichen Stellen in Tschetschenien gelesen und zur Kenntnis genommen werde. Auf Grund der Behauptungen im Artikel der Tageszeitung "XXXX" vom XXXX müsse sich der Beschwerdeführer nach wie vor davor fürchten, entweder von Seiten der Regierung in Tschetschenien oder von der Opposition verfolgt zu werden.Mit Urkundenvorlage vom 15.05.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Fotokopie der von der Tageszeitung "XXXX" am römisch 40 veröffentlichten Gegendarstellung vorgelegt. Vorgebracht wird, dass auch durch diese Gegendarstellung dokumentiert werde, dass für den Beschwerdeführer ein neuer Asyltatbestand geschaffen worden sei, da dem Beschwerdeführer natürlich nicht bekannt sie, ob diese Gegendarstellung auch bei den maßgeblichen Stellen in Tschetschenien gelesen und zur Kenntnis genommen werde. Auf Grund der Behauptungen im Artikel der Tageszeitung "XXXX" vom römisch 40 müsse sich der Beschwerdeführer nach wie vor davor fürchten, entweder von Seiten der Regierung in Tschetschenien oder von der Opposition verfolgt zu werden. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 16.05.2012 wurde das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 eingestellt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorlagen.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 16.05.2012 wurde das gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 eingestellt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorlagen. Am 16.05.2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 30.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag gemäß § 34 AsylG 2005. Vorgebracht wird, dass in dem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012 ausgesprochen wurde, dass in dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012 über die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.04.2012 auf Gewährung des internationalen Schutzes gemäß § 34 AsylG 2005 überhaupt nicht abgesprochen worden sei, obwohl die Ehefrau und vier Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor in Österreich asylberechtigt seien und nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft im gemeinsamen Haushalt leben würden.Mit Schriftsatz vom 30.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 34, AsylG 2005. Vorgebracht wird, dass in dem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012 ausgesprochen wurde, dass in dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012 über die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.04.2012 auf Gewährung des internationalen Schutzes gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 überhaupt nicht abgesprochen worden sei, obwohl die Ehefrau und vier Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor in Österreich asylberechtigt seien und nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft im gemeinsamen Haushalt leben würden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 12.09.2012 vor dem Bundesasylamt als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie an, mit dem Beschwerdeführer seit XXXX verheiratet zu sein. Nach dem Kongress in Tschetschenien hätten der Beschwerdeführer und sie einige Meinungsverschiedenheiten gehabt, weshalb sich der Beschwerdeführer von der Wohnadresse abgemeldet, aber trotzdem zu Hause gelebt habe. Mit ihren Schwestern in Tschetschenien habe sie immer noch telefonischen Kontakt. Auf die Frage wohin ihr Ehemann nach seiner Ausweisung im Jänner 2012 gereist sei, gab die Ehefrau an, ihr Ehemann sei zuerst in die Slowakei und dann nach Weißrussland gereist. Er sei nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt.Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 12.09.2012 vor dem Bundesasylamt als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie an, mit dem Beschwerdeführer seit römisch 40 verheiratet zu sein. Nach dem Kongress in Tschetschenien hätten der Beschwerdeführer und sie einige Meinungsverschiedenheiten gehabt, weshalb sich der Beschwerdeführer von der Wohnadresse abgemeldet, aber trotzdem zu Hause gelebt habe. Mit ihren Schwestern in Tschetschenien habe sie immer noch telefonischen Kontakt. Auf die Frage wohin ihr Ehemann nach seiner Ausweisung im Jänner 2012 gereist sei, gab die Ehefrau an, ihr Ehemann sei zuerst in die Slowakei und dann nach Weißrussland gereist. Er sei nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein seines Rechtsvertreters und eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der erfolgten Asylaberkennung am 02.02.2012 aus Österreich ausgereist sei. Man habe ihm gesagt, dass er in die Slowakei oder nach XXXX ausreisen und von dort ein Visum beantragen solle, um seine Familie in Österreich besuchen zu können. Er sei dann in die österreichische Botschaft in XXXX gegangen und habe sich insgesamt ca. eine Woche in der Slowakei aufgehalten. Danach sei er über Tschechien und Polen nach Litauen gereist, wo er sich ca. zehn Tage aufgehalten habe. Danach sei er nach Weißrussland weitergereist, wo er bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich am 10.04.2012 aufhältig gewesen sei. Er sei nicht in Tschetschenien gewesen. Einmal sei er in XXXX bei der österreichischen Botschaft gewesen. Nach Tschetschenien hätte er nicht zurückkehren können, weil allen Tschetschenen das, was in den Zeitungen geschrieben worden, bekannt gewesen sei. In den russischen Medien werde dargestellt, dass der Beschwerdeführer etwas gegen XXXX gesagt hätte. Auf die Frage, warum sich der Beschwerdeführer fürchte, obwohl die Tageszeitung "XXXX" eine Gegendarstellung veröffentlicht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Tatsache, dass man ihn aus Österreich abgeschoben bzw. ausgewiesen habe, es für die Leute so aussehen lasse, als ob das stimme. Außerdem sei die Gegendarstellung nicht im Internet veröffentlicht worden. Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr passieren würde, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wer es auf ihn abgesehen habe. Man habe ihn aus Tschetschenien angerufen und ihm gesagt, dass die Regierung mit "all dem" nicht zufrieden sei.Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein seines Rechtsvertreters und eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der erfolgten Asylaberkennung am 02.02.2012 aus Österreich ausgereist sei. Man habe ihm gesagt, dass er in die Slowakei oder nach römisch 40 ausreisen und von dort ein Visum beantragen solle, um seine Familie in Österreich besuchen zu können. Er sei dann in die österreichische Botschaft in römisch 40 gegangen und habe sich insgesamt ca. eine Woche in der Slowakei aufgehalten. Danach sei er über Tschechien und Polen nach Litauen gereist, wo er sich ca. zehn Tage aufgehalten habe. Danach sei er nach Weißrussland weitergereist, wo er bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich am 10.04.2012 aufhältig gewesen sei. Er sei nicht in Tschetschenien gewesen. Einmal sei er in römisch 40 bei der österreichischen Botschaft gewesen. Nach Tschetschenien hätte er nicht zurückkehren können, weil allen Tschetschenen das, was in den Zeitungen geschrieben worden, bekannt gewesen sei. In den russischen Medien werde dargestellt, dass der Beschwerdeführer etwas gegen römisch 40 gesagt hätte. Auf die Frage, warum sich der Beschwerdeführer fürchte, obwohl die Tageszeitung "XXXX" eine Gegendarstellung veröffentlicht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Tatsache, dass man ihn aus Österreich abgeschoben bzw. ausgewiesen habe, es für die Leute so aussehen lasse, als ob das stimme. Außerdem sei die Gegendarstellung nicht im Internet veröffentlicht worden. Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr passieren würde, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wer es auf ihn abgesehen habe. Man habe ihn aus Tschetschenien angerufen und ihm gesagt, dass die Regierung mit "all dem" nicht zufrieden sei. Mit Schreiben vom 26.11.2012 gab der Rechtsvertreter bekannt, dass er das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer zur Aufkündigung gebracht habe. Der Beschwerdeführer wurde am 11.06.2013 erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, in Österreich zu leben, weil er sich in Gefahr fühle. Er wisse nicht, was ihm in Tschetschenien passieren könnte, ob ihn XXXX oder sonst jemand umbringen würde. Im "XXXX" stehe einerseits, dass der Beschwerdeführer ein Agent XXXX sei und XXXX wisse, dass das nicht stimme. Andererseits sehe es so aus, als ob der Beschwerdeführer mit den österreichischen Behörden zusammenarbeiten würde, weshalb er in Gefahr sei. Würde XXXX wollen, dass der Beschwerdeführer zurückkehre, wüsste er das. Ergänzen wolle der Beschwerdeführer noch, dass sein Bruder XXXX nach der Teilnahme des Beschwerdeführers am Kongress in Tschetschenien zwei Mal verschleppt und zusammengeschlagen worden sei, auch sein Neffe XXXX sei verschleppt und gefoltert worden. Er sei gefragt worden, warum er nicht so wie alle bete, dabei wisse keiner mehr wie er "richtig" beten solle.Der Beschwerdeführer wurde am 11.06.2013 erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, in Österreich zu leben, weil er sich in Gefahr fühle. Er wisse nicht, was ihm in Tschetschenien passieren könnte, ob ihn römisch 40 oder sonst jemand umbringen würde. Im "XXXX" stehe einerseits, dass der Beschwerdeführer ein Agent römisch 40 sei und römisch 40 wisse, dass das nicht stimme. Andererseits sehe es so aus, als ob der Beschwerdeführer mit den österreichischen Behörden zusammenarbeiten würde, weshalb er in Gefahr sei. Würde römisch 40 wollen, dass der Beschwerdeführer zurückkehre, wüsste er das. Ergänzen wolle der Beschwerdeführer noch, dass sein Bruder römisch 40 nach der Teilnahme des Beschwerdeführers am Kongress in Tschetschenien zwei Mal verschleppt und zusammengeschlagen worden sei, auch sein Neffe römisch 40 sei verschleppt und gefoltert worden. Er sei gefragt worden, warum er nicht so wie alle bete, dabei wisse keiner mehr wie er "richtig" beten solle. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 13.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 13.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, zugestellt am 14.08.2013, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.08.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher unter anderem vorgebracht wurde, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens sei keiner Erledigung zugeführt worden. In Erledigung der Beschwerde vom 20.08.2013 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2014 gemäß § 64a AVG in Form einer Berufungsvorentscheidung von Amts wegen aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird angeführt, dass der Bescheid vom 12.08.2013 unvollständig sei und daher behoben werde.In Erledigung der Beschwerde vom 20.08.2013 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2014 gemäß Paragraph 64 a, AVG in Form einer Berufungsvorentscheidung von Amts wegen aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird angeführt, dass der Bescheid vom 12.08.2013 unvollständig sei und daher behoben werde. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt kam beweiswürdigend zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe, warum er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, nicht glaubhaft seien und auch im gravierenden Widerspruch zu den Aussagen seiner Geschwister sowie seiner Tochter in wesentlichen Punkten stehen würden. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Aberkennung seines Asylstatus und der neuerlichen Antragstellung nach illegaler Einreise, für einige Wochen in seiner Heimat Tschetschenien aufgehalten und dort offensichtlich keine Probleme gehabt habe und auch seine Tochter XXXX ganz klar ausgesprochen habe, dass der Beschwerdeführer keinerlei Probleme im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu erwarten habe, weshalb eine Bedrohung iSv Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK auszuschließen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Aberkennung seines Asylstatus und der neuerlichen Antragstellung nach illegaler Einreise, für einige Wochen in seiner Heimat Tschetschenien aufgehalten und dort offensichtlich keine Probleme gehabt habe und auch seine Tochter römisch 40 ganz klar ausgesprochen habe, dass der Beschwerdeführer keinerlei Probleme im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu erwarten habe, weshalb eine Bedrohung iSv Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK auszuschließen sei. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass über einen möglichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bereits im Aberkennungsbescheid vom 30.12.2011 abgesprochen worden sei und in diesem Bescheid, welcher unangefochten geblieben sei, in der Abwägung der einzelnen Faktoren ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch eine Ausweisung als zulässig angesehen worden sei. Es seien daher insbesondere die Änderungen seit der damaligen Entscheidung zu berücksichtigen. Auf Grund der vorgelegten Vollmacht für die Personalvertretungsfirma des Schwagers des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dem sei gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer unter Verdacht stehe, den Tatbestand des "Geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs" verwirklicht zu haben. Im Rahmen der Interessenabwägung müsse bei einem die Staatssicherheit gefährdendem Delikt wie dem "Geheimen Nachrichtendienst" von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Da der Beschwerdeführer nach wie vor gut in Tschetschenien integriert sei und außerdem intensive Kontakte zu seiner Familie in Tschetschenien pflege und er keine Schritte unternommen habe, sich in Österreich zu integrieren und er keine sozialen und kulturellen Beziehungen aufgebaut habe und die öffentlichen Interessen die privaten und familiären Interessen deutlich überwiegen würden, sei der Eingriff in das Privat- und Familienleben als verhältnismäßig anzusehen und auch der Familie des Beschwerdeführers zuzumuten, dem Beschwerdeführer nach Tschetschenien zu folgen.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass über einen möglichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bereits im Aberkennungsbescheid vom 30.12.2011 abgesprochen worden sei und in diesem Bescheid, welcher unangefochten geblieben sei, in der Abwägung der einzelnen Faktoren ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch eine Ausweisung als zulässig angesehen worden sei. Es seien daher insbesondere die Änderungen seit der damaligen Entscheidung zu berücksichtigen. Auf Grund der vorgelegten Vollmacht für die Personalvertretungsfirma des Schwagers des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dem sei gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer unter Verdacht stehe, den Tatbestand des "Geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs" verwirklicht zu haben. Im Rahmen der Interessenabwägung müsse bei einem die Staatssicherheit gefährdendem Delikt wie dem "Geheimen Nachrichtendienst" von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Da der Beschwerdeführer nach wie vor gut in Tschetschenien integriert sei und außerdem intensive Kontakte zu seiner Familie in Tschetschenien pflege und er keine Schritte unternommen habe, sich in Österreich zu integrieren und er keine sozialen und kulturellen Beziehungen aufgebaut habe und die öffentlichen Interessen die privaten und familiären Interessen deutlich überwiegen würden, sei der Eingriff in das Privat- und Familienleben als verhältnismäßig anzusehen und auch der Familie des Beschwerdeführers zuzumuten, dem Beschwerdeführer nach Tschetschenien zu folgen. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer entsprechend der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung am 26.09.2013 zugestellt. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 25.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 25.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt. Im Schreiben der Diakonie Flüchtlingshilfe vom 08.10.2013, mit welchem die Vorlage der Beschwerde vom 20.08.2013 an den Asylgerichtshof beantragt und "lediglich auf Grund juristischer Vorsicht" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013 binnen offener Frist, in eventu Berufung in vollem Umfang erhoben wurde, wird - bezogen auf den Vorlageantrag und die in eventu erhobene Beschwerde - (hier zusammengefasst wiedergegeben) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem im Rahmen der Einvernahme vor den belangten Behörde vom 12.09.2012 vorgebracht habe, in der Russischen Föderation Verfolgung auf Grund medialer Berichterstattung betreffend seine Person zu fürchten. In den einschlägigen Zeitungsberichten werde dem Beschwerdeführer unterstellt, für den Präsidenten der Teilrepublik Tschetschenien in Österreich als Agent tätig zu sein. Die umfangreiche Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers habe ein breites öffentliches Interesse erregt. Zum Beweis werden die entsprechenden Zeitungsartikel auf den Webseiten der Tageszeitungen "XXXX", "XXXX" und "XXXX" beigelegt und werde beantragt, die Zeitungsartikel zum Gegenstand des Asylbeschwerdeverfahrens zu erheben. Durch die mediale Berichterstattung werde dem Beschwerdeführer unterstellt, "Botschafter" XXXX zu sein, dem eine Führungsrolle in der "Diaspora" zukommen würde. Ferner würden dem Beschwerdeführer laut Zeitungsberichten als Chefagent des autoritären Präsidenten XXXX, 300 tschetschenische Agenten unterstehen. Durch die breite mediale Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers werde ein negatives Bild vom Präsidenten der Teilrepublik Tschetschenien gezeichnet. In den Medienberichten würden Verschleppungen und Morde von Opponenten durch das Regime XXXX aufgezeigt. Es sei anhand der im Schriftsatz zitierten Medienberichte erkennbar, dass das mediale Interesse an der Person des Ramzan XXXX und die negative öffentliche Meinung über diesen, durch das Aberkennungsverfahren und das gegenständliche Asylverfahren des Beschwerdeführers bedingt worden seien. Durch die Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers seien auch Menschenrechtsverletzungen des tschetschenischen Regimes unter Präsident XXXX aufgezeigt worden. Der Umstand, dass Präsident XXXX um eine positive Wahrnehmung bzw. ein positives "Image" Tschetscheniens bemüht sei, zeige sich unter anderem in der Aufmerksamkeit, welche den Politikern der FPÖ J.H. und J.G. bei ihrem Besuch in Tschetschenien zugekommen sei, wobei ihnen bei ihrem Besuch seitens des tschetschenischen Regimes die Aufmerksamkeit eines offiziellen Staatsbesuchs zugekommen sei. Auch sei es zu einem persönlichen Treffen mit Präsident XXXXgekommen, was von der Bedeutung zeuge, welche das Regime XXXX der öffentlichen Meinung über Tschetschenien in Österreich zumesse. Insofern sei es völlig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für die regimekritische Berichterstattung in Österreich über PräsidentXXXX mitverantwortlich gemacht werde, da dieses Thema durch seine Person und die ihm unterstellte Tätigkeit als Agent immer wieder im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gestanden sei. Daher drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nunmehr auch von staatlicher Seite Verfolgung. Darüber hinaus seien Teile der österreichischen Medienberichterstattung in die russische Sprache übersetzt und seien über das Internetportal "XXXX" abrufbar. Daher werde dem Beschwerdeführer seitens der tschetschenischen Widerstandsbewegung die Kollaboration mit dem Regime XXXX unterstellt. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung könne der Beschwerdeführer nun auch nicht mehr erwarten. Im Hinblick auf die ausführliche Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers in österreichischen Medien, liege es nahe, dass diese auch Gesprächsinhalt zwischen den beiden FPÖ-Politikern und Präsident XXXX gewesen sei. Dies zeige sich auch dadurch, dass das Treffen laut J.G. eine Kooperation zwischen dem Regime XXXX und der FPÖ, unter anderem betreffend eines tschetschenischen Kulturzentrums in Österreich, zum Ziel gehabt habe. Für eben dieses Kulturzentrum sei auch der Beschwerdeführer als Leiter im Gespräch gewesen, wie er im Rahmen des Aberkennungsverfahrens in der Einvernahme vom 07.12.2011 angegeben habe. Obschon J.G. gegenüber der Tageszeitung "XXXX" angegeben habe, die vermeintliche "Agententätigkeit" des Beschwerdeführers sei nicht zur Sprache gekommen, liege es dennoch nahe, dass die negative regimekritische österreichische Berichterstattung in diesem Zusammenhang thematisiert worden sei, zumal diese einer Kooperation mit der FPÖ mit dem Regime XXXX durchaus entgegenstehe, da für eine wahlwerbende politische Partei die öffentliche Meinung von hoher Bedeutung sei. Auch der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.04.2012 angegeben, dass er davon ausgehe, dass die beiden FPÖ-Politiker mit XXXX über die einschlägigen Zeitungsartikel betreffend seine Person gesprochen hätten. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie J.G. und J.H. zu ihrem Treffen mit Präsident XXXX zeugenschaftlich einvernehmen müssen, da die entsprechenden Wahrnehmungen der beiden Politiker für die Beurteilung der drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund der durch seine Person in Österreich bedingten regimekritischen Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zukomme. Es werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme von J.G. und J.H. betreffend ihres Besuchs bei XXXX und der Frage inwiefern ein Austausch zur Person des Beschwerdeführers und der regimekritischen österreichischen Berichterstattung stattgefunden habe, beantragt.Im Schreiben der Diakonie Flüchtlingshilfe vom 08.10.2013, mit welchem die Vorlage der Beschwerde vom 20.08.2013 an den Asylgerichtshof beantragt und "lediglich auf Grund juristischer Vorsicht" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013 binnen offener Frist, in eventu Berufung in vollem Umfang erhoben wurde, wird - bezogen auf den Vorlageantrag und die in eventu erhobene Beschwerde - (hier zusammengefasst wiedergegeben) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem im Rahmen der Einvernahme vor den belangten Behörde vom 12.09.2012 vorgebracht habe, in der Russischen Föderation Verfolgung auf Grund medialer Berichterstattung betreffend seine Person zu fürchten. In den einschlägigen Zeitungsberichten werde dem Beschwerdeführer unterstellt, für den Präsidenten der Teilrepublik Tschetschenien in Österreich als Agent tätig zu sein. Die umfangreiche Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers habe ein breites öffentliches Interesse erregt. Zum Beweis werden die entsprechenden Zeitungsartikel auf den Webseiten der Tageszeitungen "XXXX", "XXXX" und "XXXX" beigelegt und werde beantragt, die Zeitungsartikel zum Gegenstand des Asylbeschwerdeverfahrens zu erheben. Durch die mediale Berichterstattung werde dem Beschwerdeführer unterstellt, "Botschafter" römisch 40 zu sein, dem eine Führungsrolle in der "Diaspora" zukommen würde. Ferner würden dem Beschwerdeführer laut Zeitungsberichten als Chefagent des autoritären Präsidenten römisch 40 , 300 tschetschenische Agenten unterstehen. Durch die breite mediale Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers werde ein negatives Bild vom Präsidenten der Teilrepublik Tschetschenien gezeichnet. In den Medienberichten würden Verschleppungen und Morde von Opponenten durch das Regime römisch 40 aufgezeigt. Es sei anhand der im Schriftsatz zitierten Medienberichte erkennbar, dass das mediale Interesse an der Person des Ramzan römisch 40 und die negative öffentliche Meinung über diesen, durch das Aberkennungsverfahren und das gegenständliche Asylverfahren des Beschwerdeführers bedingt worden seien. Durch die Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers seien auch Menschenrechtsverletzungen des tschetschenischen Regimes unter Präsident römisch 40 aufgezeigt worden. Der Umstand, dass Präsident römisch 40 um eine positive Wahrnehmung bzw. ein positives "Image" Tschetscheniens bemüht sei, zeige sich unter anderem in der Aufmerksamkeit, welche den Politikern der FPÖ J.H. und J.G. bei ihrem Besuch in Tschetschenien zugekommen sei, wobei ihnen bei ihrem Besuch seitens des tschetschenischen Regimes die Aufmerksamkeit eines offiziellen Staatsbesuchs zugekommen sei. Auch sei es zu einem persönlichen Treffen mit Präsident XXXXgekommen, was von der Bedeutung zeuge, welche das Regime römisch 40 der öffentlichen Meinung über Tschetschenien in Österreich zumesse. Insofern sei es völlig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für die regimekritische Berichterstattung in Österreich über PräsidentXXXX mitverantwortlich gemacht werde, da dieses Thema durch seine Person und die ihm unterstellte Tätigkeit als Agent immer wieder im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gestanden sei. Daher drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nunmehr auch von staatlicher Seite Verfolgung. Darüber hinaus seien Teile der österreichischen Medienberichterstattung in die russische Sprache übersetzt und seien über das Internetportal "XXXX" abrufbar. Daher werde dem Beschwerdeführer seitens der tschetschenischen Widerstandsbewegung die Kollaboration mit dem Regime römisch 40 unterstellt. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung könne der Beschwerdeführer nun auch nicht mehr erwarten. Im Hinblick auf die ausführliche Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers in österreichischen Medien, liege es nahe, dass diese auch Gesprächsinhalt zwischen den beiden FPÖ-Politikern und Präsident römisch 40 gewesen sei. Dies zeige sich auch dadurch, dass das Treffen laut J.G. eine Kooperation zwischen dem Regime römisch 40 und der FPÖ, unter anderem betreffend eines tschetschenischen Kulturzentrums in Österreich, zum Ziel gehabt habe. Für eben dieses Kulturzentrum sei auch der Beschwerdeführer als Leiter im Gespräch gewesen, wie er im Rahmen des Aberkennungsverfahrens in der Einvernahme vom 07.12.2011 angegeben habe. Obschon J.G. gegenüber der Tageszeitung "XXXX" angegeben habe, die vermeintliche "Agententätigkeit" des Beschwerdeführers sei nicht zur Sprache gekommen, liege es dennoch nahe, dass die negative regimekritische österreichische Berichterstattung in diesem Zusammenhang thematisiert worden sei, zumal diese einer Kooperation mit der FPÖ mit dem Regime römisch 40 durchaus entgegenstehe, da für eine wahlwerbende politische Partei die öffentliche Meinung von hoher Bedeutung sei. Auch der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.04.2012 angegeben, dass er davon ausgehe, dass die beiden FPÖ-Politiker mit römisch 40 über die einschlägigen Zeitungsartikel betreffend seine Person gesprochen hätten. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie J.G. und J.H. zu ihrem Treffen mit Präsident römisch 40 zeugenschaftlich einvernehmen müssen, da die entsprechenden Wahrnehmungen der beiden Politiker für die Beurteilung der drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund der durch seine Person in Österreich bedingten regimekritischen Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zukomme. Es werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme von J.G. und J.H. betreffend ihres Besuchs bei römisch 40 und der Frage inwiefern ein Austausch zur Person des Beschwerdeführers und der regimekritischen österreichischen Berichterstattung stattgefunden habe, beantragt. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 erfolgte eine "Beschwerdevorlage" an den Asylgerichtshof, mit dem Hinweis, dass am 12.08.2013 ein Bescheid gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 erlassen und mit Bescheid vom 21.08.2013 gemäß § 64a AVG auf Grund eines EDV-Fehlers von Amts wegen behoben worden sei. Am 25.09.2013 sei neuerlich ein Bescheid gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 erlassen worden.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 erfolgte eine "Beschwerdevorlage" an den Asylgerichtshof, mit dem Hinweis, dass am 12.08.2013 ein Bescheid gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 erlassen und mit Bescheid vom 21.08.2013 gemäß Paragraph 64 a, AVG auf Grund eines EDV-Fehlers von Amts wegen behoben worden sei. Am 25.09.2013 sei neuerlich ein Bescheid gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 erlassen worden. Der Verwaltungsakt und die "Beschwerdevorlage" langten am 16.10.2013 beim Asylgerichtshof ein. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.11.2013, Zl. D3 261636-3/2013/3Z, wurde festgehalten, dass es sich bei dem vorgelegten Rechtsmittel vom 08.10.2013 um einen Vorlageantrag an den Asylgerichtshof gemäß § 64a Abs. 2 AVG und nur eventualiter um das Rechtsmittel der Berufung (richtig: Beschwerde) in vollem Umfang handle. Der Vorlageantrag betreffe den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, welcher dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.08.2013 zugestellt worden sei. Der Vorlageantrag erscheine daher verspätet und wäre in diesem Fall vom Bundesasylamt bescheidmäßig zurückzuweisen. Über die in eventu erhobene Berufung (welche als Beschwerde zu deuten sei) gegen den inhaltlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wäre zweckmäßigerweise erst in der Folge zu entscheiden, wobei dieses Rechtsmittel in Anbetracht der Zustellung am 26.09.2013 fristgerecht erhoben worden sei.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.11.2013, Zl. D3 261636-3/2013/3Z, wurde festgehalten, dass es sich bei dem vorgelegten Rechtsmittel vom 08.10.2013 um einen Vorlageantrag an den Asylgerichtshof gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG und nur eventualiter um das Rechtsmittel der Berufung (richtig: Beschwerde) in vollem Umfang handle. Der Vorlageantrag betreffe den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, welcher dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.08.2013 zugestellt worden sei. Der Vorlageantrag erscheine daher verspätet und wäre in diesem Fall vom Bundesasylamt bescheidmäßig zurückzuweisen. Über die in eventu erhobene Berufung (welche als Beschwerde zu deuten sei) gegen den inhaltlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wäre zweckmäßigerweise erst in der Folge zu entscheiden, wobei dieses Rechtsmittel in Anbetracht der Zustellung am 26.09.2013 fristgerecht erhoben worden sei. Mit 01.01.2014 ging das Bundesasylamt im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2014, Zl. 820433607-2063548, wurde der Antrag auf Vorlage an den Asylgerichtshof gemäß § 64a Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 20.08.2013 dem Beschwerdeführer am 22.08.2013 zugestellt worden und die vierzehntätige Frist für die Stellung eines Vorlageantrages ungenützt verstrichen, weshalb die Berufungsvorentscheidung rechtskräftig geworden sei. Der Vorlageantrag vom 08.10.2013 sei daher als verspätet eingebracht worden. Da der Beschwerdeführer in eventu das Rechtsmittel der "vollen Berufung" gegen den Bescheid vom 25.09.2013 eingebracht habe und dieses rechtzeitig gewesen sei, werde der Beschwerdeakt gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2014, Zl. 820433607-2063548, wurde der Antrag auf Vorlage an den Asylgerichtshof gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 20.08.2013 dem Beschwerdeführer am 22.08.2013 zugestellt worden und die vierzehntätige Frist für die Stellung eines Vorlageantrages ungenützt verstrichen, weshalb die Berufungsvorentscheidung rechtskräftig geworden sei. Der Vorlageantrag vom 08.10.2013 sei daher als verspätet eingebracht worden. Da der Beschwerdeführer in eventu das Rechtsmittel der "vollen Berufung" gegen den Bescheid vom 25.09.2013 eingebracht habe und dieses rechtzeitig gewesen sei, werde der Beschwerdeakt gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Bescheid vom 28.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2014 zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2014 wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Bescheid des BFA vom 28.04.2014 von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 1, Zeile 1, nicht § 64a AVG und § 64a Abs. 2 AVG, sondern richtig § 15 VwGVG bzw. auf Seite 3 und 4 anstelle § 64a Abs. 1 und 2 richtig § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 VwGVG zu lauten habe.Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2014 wurde gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG der Bescheid des BFA vom 28.04.2014 von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 1, Zeile 1, nicht Paragraph 64 a, AVG und Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG, sondern richtig Paragraph 15, VwGVG bzw. auf Seite 3 und 4 anstelle Paragraph 64 a, Absatz eins und 2 richtig Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zu lauten habe. Der Bescheid vom 27.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 30.05.2014 zugestellt. Die gegenständliche – in eventu erhobene – Beschwerde vom 08.10.2013 und der Bezug habende Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2014 vorgelegt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt und der Beschwerdeführer in Strafhaft genommen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt und der Beschwerdeführer in Strafhaft genommen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015 wurden der Beschwerdeführer und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.05.2015 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Vertreters des BFA und einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer nochmals ausführlich zu der behaupteten Gefährdung seiner Person in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, seinem Gesundheitszustand und seinem Privat- und Familienleben sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge (zeugenschaftliche Einvernahmen von J. G. und J.H.) wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung zurückgezogen. Am 20.05.2015 langte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 02.07.2015, Zl. W135 1261636-3/31E die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 AsylG ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Das BVwG begründete diese Entscheidung wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 02.07.2015, Zl. W135 1261636-3/31E die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 AsylG ab. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Das BVwG begründete diese Entscheidung wie folgt: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des (zweiten) Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2012, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 08.10.2013 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in den Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX betreffend die Medienrechtssache des Beschwerdeführers als Antragsteller gegen die Antragsgegnerin "XXXX" Verlags-Gesellschaft m.b.H. & Co KG, der Einsichtnahme in den Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem und auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des (zweiten) Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2012, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 08.10.2013 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in den Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 betreffend die Medienrechtssache des Beschwerdeführers als Antragsteller gegen die Antragsgegnerin "XXXX" Verlags-Gesellschaft m.b.H. & Co KG, der Einsichtnahme in den Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem und auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volkgruppe an und ist moslemischer Religionszugehörigkeit. Dem Beschwerdeführer wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2007 unter dem Namen XXXXAsyl gewährt und gleichzeitig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer führt seit XXXX den Namen XXXX.Der Beschwerdeführer führt seit römisch 40 den Namen römisch 40 . Unter anderem weil sich der Beschwerdeführer am XXXX einen russischen Reisepass, gültig bis XXXX, ausstellen ließ und sich mehrfach für längere Zeit nachweislich und unbestritten in Tschetschenien aufhielt und während dieser Aufenthalte dort seinen Angaben nach keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen war, wurde dem Beschwerdeführer mit am 02.02.2012 rechtskräftig gewordenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011 der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Unter anderem weil sich der Beschwerdeführer am römisch 40 einen russischen Reisepass, gültig bis römisch 40 , ausstellen ließ und sich mehrfach für längere Zeit nachweislich und unbestritten in Tschetschenien aufhielt und während dieser Aufenthalte dort seinen Angaben nach keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen war, wurde dem Beschwerdeführer mit am 02.02.2012 rechtskräftig gewordenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011 der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Der Beschwerdeführer leistete der in Spruchpunkt III. des Bescheides vom 30.12.2011 enthaltenen Anordnung zur Ausreise Folge und reiste aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Wo und für welchen Zeitraum sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise tatsächlich aufhielt, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden.Der Beschwerdeführer leistete der in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 30.12.2011 enthaltenen Anordnung zur Ausreise Folge und reiste aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Wo und für welchen Zeitraum sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise tatsächlich aufhielt, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zurückkehrte und Anfang April die Österreichische Botschaft in XXXX aufsuchte, um ein Visum für Österreich zu beantragen.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zurückkehrte und Anfang April die Österreichische Botschaft in römisch 40 aufsuchte, um ein Visum für Österreich zu beantragen. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2012 von der Autobahnpolizeiinspektion XXXX aufgegriffen und brachte am 11.04.2012 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ein.Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2012 von der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 aufgegriffen und brachte am 11.04.2012 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ein. Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausreichende Schulbildung und beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. In Tschetschenien leben nach wie vor die Eltern, mehrere Geschwister und zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat noch ein Haus in Tschetschenien, das derzeit unbewohnt ist. Dem Beschwerdeführer steht im Haus seiner Eltern, wo der der Beschwerdeführer auch während seiner Aufenthalte in Tschetschenien in den Jahren XXXX und XXXX übernachtete, eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung.Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausreichende Schulbildung und beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. In Tschetschenien leben nach wie vor die Eltern, mehrere Geschwister und zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat noch ein Haus in Tschetschenien, das derzeit unbewohnt ist. Dem Beschwerdeführer steht im Haus seiner Eltern, wo der der Beschwerdeführer auch während seiner Aufenthalte in Tschetschenien in den Jahren römisch 40 und römisch 40 übernachtete, eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung. Ein außerehelicher Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, lebt mit dessen Mutter inXXXX, Zentralrussland.Ein außerehelicher Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , lebt mit dessen Mutter inXXXX, Zentralrussland. XXXX stellte, nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet, am 23.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 positiv erledigt und ihm im Familienverfahren, abgeleitet vom Beschwerdeführer, Asyl gewährt wurde. XXXXkehrte im Jänner 2012 freiwillig in die Russische Föderation zurück. Im August 2013 wurde ein Asylaberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Seit seiner Rückkehr in die Russische Föderation lebt er in XXXX und hat in der Zwischenzeit seinen Militärdienst bei der russischen Armee geleistet.römisch 40 stellte, nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet, am 23.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 positiv erledigt und ihm im Familienverfahren, abgeleitet vom Beschwerdeführer, Asyl gewährt wurde. XXXXkehrte im Jänner 2012 freiwillig in die Russische Föderation zurück. Im August 2013 wurde ein Asylaberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Seit seiner Rückkehr in die Russische Föderation lebt er in römisch 40 und hat in der Zwischenzeit seinen Militärdienst bei der russischen Armee geleistet. Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinem außerehelichen Sohn und dessen Mutter. Es kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Es kann in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der erfolgten medialen Berichterstattung zu seiner Person in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten und gezielten Bedrohung ausgesetzt wäre. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht unbescholten ist: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht unbescholten ist: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt. Im Bundesgebiet leben die asylberechtigte Ehefrau des Beschwerdeführers und sieben Kinder. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. In Österreich leben weiters ein Neffe, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien: Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014). Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 6.2014). Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013). Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.9.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.9.2014). Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen". Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt – allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.9.2014, Kleine Zeitung 14.9.2014). Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai 2012 eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (6.2014): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.9.2014 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 3.9.2014 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.9.2014 -Strichaufzählung Kleine Zeitung (14.9.2014): Russland wählte unter Eindruck der Ukraine-Krise, http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/politik/3739378/regionalwahlen-russland-begonnen.story, Zugriff 16.9.2014 -Strichaufzählung Standard (15.9.2014): "Geeintes Russland" festigt Position bei Regionalwahlen, http://derstandard.at/2000005575660/Kremlpartei-Geeintes-Russland-festigt-Position-bei-Regionalwahlen, Zugriff 16.9.2014 -Strichaufzählung Zeit Online (15.9.2014): Kremlpartei gewinnt Kommunalwahl auf der Krim, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-09/russland-kommunalwahlen-krim-moskau, Zugriff 16.9.2014 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Die Kennzahlen betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
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