RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW227 2111314-1 SpruchW227 2111314-1/14Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den B
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am
- November 2017 verkündete das Bundesverwaltungsgericht, dass XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt wird, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am
- November 2017 verkündete das Bundesverwaltungsgericht, dass römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt wird, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- In der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses vom
- Dezember 2017, Zl. W227 2111314-1/11E, wurde das Geburtsjahr von XXXX aufgrund eines Schreibfehlers falsch mit dem Jahr " XXXX " angeführt.römisch 40 aufgrund eines Schreibfehlers falsch mit dem Jahr " römisch 40 " angeführt.
- Am
- Jänner 2018 beantragte XXXX die Berichtigung seines Geburtsjahres auf das Jahr " XXXX ".
- Am
- Jänner 2018 beantragte römisch 40 die Berichtigung seines Geburtsjahres auf das Jahr " römisch 40 ". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zur Berichtigung (Spruchpunkt A) 1.
- Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.1.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen vergleiche VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183). Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird i.d.R. eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (vgl. VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195).Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird i.d.R. eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können vergleiche VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195). 1.
- Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht in der schriftlichen Ausfertigung des am
- November 2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom
- Dezember 2017, Zl. W227 2111314-1/11E, eine unrichtige Schreibweise des Geburtsjahres von XXXX , weil dieses irrtümlich mit dem Jahr " XXXX " angeführt wurde. Richtig ist hingegen – wie sich aus den Akten ergibt – das Jahr "römisch 40 , weil dieses irrtümlich mit dem Jahr " römisch 40 " angeführt wurde. Richtig ist hingegen – wie sich aus den Akten ergibt – das Jahr " XXXX ".römisch 40 ". Damit handelt es sich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität des damaligen Beschwerdeführers und nunmehrigen Antragstellers kein Zweifel besteht.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung eines Schreibfehlers vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung eines Schreibfehlers vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2111314.1.00