RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW227 2179431-1 SpruchW227 2179431-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am
- Juni 2017 entschied die Vorsitzende der Prüfungskommission, dass die Beschwerdeführerin die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden hat, weil sie von der Prüfungskommission in zwei Prüfungsgebieten mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.
- Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Stadtschulrat für Wien mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
- August 2017 ab.
- Am
- August 2017 trat die Beschwerdeführerin erneut zur Reife- und Diplomprüfung an und bestand sie.
- Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach mehreren Zustellversuchen wegen Ortsabwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin (erst) am
- November 2017 zugestellt (vgl. dazu etwa VwGH 06.08.2009, 2008/22/0272).
- Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach mehreren Zustellversuchen wegen Ortsabwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin (erst) am
- November 2017 zugestellt vergleiche dazu etwa VwGH 06.08.2009, 2008/22/0272).
- Am
- November 2017 erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, in der sie auch Verfahrenshilfe "aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie" beantragte.
- Am
- Dezember 2017 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- August 2017 wies der Stadtschulrat für Wien den von der Beschwerdeführerin erhobenen Widerspruch gegen die Entscheidung der Vorsitzenden der Prüfungskommission vom
- Juni 2017, wonach sie die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden hat, ab. Am
- August 2017 bestand die Beschwerdeführerin ihre Reife- und Diplomprüfung. Am
- November 2017 erhob sie dennoch Beschwerde gegen den Bescheid vom
- August
- Beweiswürdigung Die Feststellungen basieren auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis (Spruchpunkt A) 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. dazu etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, jeweils m. w.N.).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche dazu etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, jeweils m. w.N.). 3.1.
- Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin ihre Reife- und Diplomprüfung bereits vor Beschwerdeerhebung bestanden. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung bereits bei Einbringung ihrer Beschwerde weggefallen (gewesen), weshalb die Beschwerde unzulässig ist (vgl. sinngemäß zum Revisionsverfahren etwa VwGH 06.10.2017, Ra 2017/01/0239).3.1.
- Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin ihre Reife- und Diplomprüfung bereits vor Beschwerdeerhebung bestanden. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung bereits bei Einbringung ihrer Beschwerde weggefallen (gewesen), weshalb die Beschwerde unzulässig ist vergleiche sinngemäß zum Revisionsverfahren etwa VwGH 06.10.2017, Ra 2017/01/0239). Dadurch erübrigt es sich auch, über den in der Beschwerde gestellten Verfahrenshilfeantrag abzusprechen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass es für eine Sachentscheidung eines Verwaltungsgerichts über eine Beschwerde eines aufrechten Rechtsschutzinteresses bedarf, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass es für eine Sachentscheidung eines Verwaltungsgerichts über eine Beschwerde eines aufrechten Rechtsschutzinteresses bedarf, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2179431.1.00