GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 17.05.2017 wurde
24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 29.09.2015 bis 27.10.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX, Bas, Mas (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 889,72 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 29.09.2015 bis 27.10.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er in diesem Zeitraum Anspruch auf Kündigungsentschädigung sowie auf Urlaubsersatzleistung gehabt habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 17.05.2017 wurde
24 Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 29.09.2015 bis 27.10.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 , Bas, Mas (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 889,72 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 29.09.2015 bis 27.10.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er in diesem Zeitraum Anspruch auf Kündigungsentschädigung sowie auf Urlaubsersatzleistung gehabt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass in der Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 16.05.2017 die Versicherungszeiten genau aufgelistet seien. Laut dieser Aufstellung habe der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum keine Zahlungen vom AMS erhalten. Auch laut seinen Aufzeichnungen habe er in diesem Zeitraum keine finanziellen Leistungen vom AMS erhalten. Er ersuche daher um Behebung des Bescheids vom 17.05.2017. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 28.07.2017
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Kündigungs- bzw. Urlaubsentschädigung erhalten und gleichzeitig für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen habe. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes habe daher für diesen Zeitraum wiederrufen werden müssen und sei der Beschwerdeführer verpflichtet, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 889,72 zurückzuzahlen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 28.07.2017
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Kündigungs- bzw. Urlaubsentschädigung erhalten und gleichzeitig für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen habe. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes habe daher für diesen Zeitraum wiederrufen werden müssen und sei der Beschwerdeführer verpflichtet, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 889,72 zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 09.08.2017 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 01.09.2017 übermittelte das AMS – nach entsprechender Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts – den gesamten BRZ Ausdruck des Beschwerdeführers, aus welchem insbesondere alle Auszahlungsdaten sowie die Kontonummer ersichtlich sind. Am 05.09.2017 übermittelte das AMS die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung betreffend ein Verfahren zu § 11 AlVG betreffend den Beschwerdeführer vom 27.07.2017.Am 05.09.2017 übermittelte das AMS die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung betreffend ein Verfahren zu Paragraph 11, AlVG betreffend den Beschwerdeführer vom 27.07.
VG für die Zeit vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 ausgesprochen, da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur XXXX GmbH durch fristlose Entlassung geendet hat.Das AMS hat mit Bescheid vom 06.11.2015 eine Sperrfrist
Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 ausgesprochen, da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur römisch 40 GmbH durch fristlose Entlassung geendet hat. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer beim Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht Klage aufgrund der fristlosen Entlassung gegen die XXXX GmbH eingebracht.In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer beim Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht Klage aufgrund der fristlosen Entlassung gegen die römisch 40 GmbH eingebracht. Aufgrund der Klageerhebung hat das AMS das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 06.11.2015 (Sanktion
VG) mit Bescheid vom 11.12.2015 ausgesetzt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Sanktion
VG gelangte das Arbeitslosengeld ab Antragstellung am 29.09.2015 in Höhe von €Aufgrund der Klageerhebung hat das AMS das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 06.11.2015 (Sanktion
Paragraph 11, AlVG) mit Bescheid vom 11.12.2015 ausgesetzt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Sanktion
Paragraph 11, AlVG gelangte das Arbeitslosengeld ab Antragstellung am 29.09.2015 in Höhe von € 30,68 täglich zur Auszahlung. Das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren zu GZ: XXXX vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht endete mit rechtskräftigem Vergleich vom 16.11.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung bzw. eine Ersatzleistung auf Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz gebührt.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung bzw. eine Ersatzleistung auf Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz gebührt.
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz besteht.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz besteht. Den oben getroffenen Feststellungen folgend lukrierte der Beschwerdeführer aus der Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Firma Care-Energy Holding GmbH eine Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 22.09.2015 bis 26.10.2015 sowie eine Urlaubsentschädigung für den 27.10.2015. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte daher für die Zeit vom 29.09.2015 (Tag der Antragstellung) bis 26.10.2015 (28 Tage)
VG und für den 27.10.2015 (1 Tag)
VG.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte daher für die Zeit vom 29.09.2015 (Tag der Antragstellung) bis 26.10.2015 (28 Tage)
Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG und für den 27.10.2015 (1 Tag)
Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG.
VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 29.09.2015 bis 27.10.2015 sohin zu Recht widerrufen, zumal im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Zeit von 29.09.2015 bis 26.10.2015 sowie auf Urlaubsentschädigung für den 27.10.2015 festgestellt und auch tatsächlich ausbezahlt wurde.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 29.09.2015 bis 27.10.2015 sohin zu Recht widerrufen, zumal im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Zeit von 29.09.2015 bis 26.10.2015 sowie auf Urlaubsentschädigung für den 27.10.2015 festgestellt und auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Durch diesen Widerruf des Arbeitslosengeldes vom 29.09.2015 bis 27.10.2015 (29 Tage) entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von € 889,72 (29 Tage x € 30,68 Tagsatz ergibt € 889,72).
Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624, besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes
VG auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 AlVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, so wie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der VwGH vertritt die Meinung, dass die Verlängerung der Versicherungspflicht durch eine Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubentschädigung zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses mit einer die Rückersatzpflicht begründenden rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzuhalten ist.
Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624, besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, AlVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, so wie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der VwGH vertritt die Meinung, dass die Verlängerung der Versicherungspflicht durch eine Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubentschädigung zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses mit einer die Rückersatzpflicht begründenden rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzuhalten ist. Die Verlängerung der Versicherungspflicht durch Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung liegt im gegenständlichen Fall vor und begründet daher die Rückersatzpflicht. Der Beschwerdeführer ist daher – aufgrund des gleichzeitigen Bezuges von Kündigungs- bzw. Urlaubsentschädigung und Arbeitslosengeld –
VG verpflichtet, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 889,72 zurückzuzahlen.Der Beschwerdeführer ist daher – aufgrund des gleichzeitigen Bezuges von Kündigungs- bzw. Urlaubsentschädigung und Arbeitslosengeld –
Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG verpflichtet, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 889,72 zurückzuzahlen. Abschließend ist festzuhalten, dass seitens des Gesetzgebers entweder die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder die Auszahlung einer Geldleistung durch den ehemaligen Dienstgeber den Lebensunterhalt sichern soll, jedoch nicht Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung und Arbeitslosengeld kumulativ zustehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2168938.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.