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{'item': 'W228 2168938-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 14§ 15§ 11Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25§ 21a§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW228 2168938-1 SpruchW228 2168938-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 17.05.2017 wurde

24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 29.09.2015 bis 27.10.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX, Bas, Mas (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 889,72 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 29.09.2015 bis 27.10.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er in diesem Zeitraum Anspruch auf Kündigungsentschädigung sowie auf Urlaubsersatzleistung gehabt habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 17.05.2017 wurde

24 Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 29.09.2015 bis 27.10.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 , Bas, Mas (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 889,72 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 29.09.2015 bis 27.10.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er in diesem Zeitraum Anspruch auf Kündigungsentschädigung sowie auf Urlaubsersatzleistung gehabt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass in der Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 16.05.2017 die Versicherungszeiten genau aufgelistet seien. Laut dieser Aufstellung habe der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum keine Zahlungen vom AMS erhalten. Auch laut seinen Aufzeichnungen habe er in diesem Zeitraum keine finanziellen Leistungen vom AMS erhalten. Er ersuche daher um Behebung des Bescheids vom 17.05.2017. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 28.07.2017

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Kündigungs- bzw. Urlaubsentschädigung erhalten und gleichzeitig für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen habe. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes habe daher für diesen Zeitraum wiederrufen werden müssen und sei der Beschwerdeführer verpflichtet, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 889,72 zurückzuzahlen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 28.07.2017

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Kündigungs- bzw. Urlaubsentschädigung erhalten und gleichzeitig für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen habe. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes habe daher für diesen Zeitraum wiederrufen werden müssen und sei der Beschwerdeführer verpflichtet, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 889,72 zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 09.08.2017 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 01.09.2017 übermittelte das AMS – nach entsprechender Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts – den gesamten BRZ Ausdruck des Beschwerdeführers, aus welchem insbesondere alle Auszahlungsdaten sowie die Kontonummer ersichtlich sind. Am 05.09.2017 übermittelte das AMS die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung betreffend ein Verfahren zu § 11 AlVG betreffend den Beschwerdeführer vom 27.07.2017.Am 05.09.2017 übermittelte das AMS die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung betreffend ein Verfahren zu Paragraph 11, AlVG betreffend den Beschwerdeführer vom 27.07.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.01.2018 dem Beschwerdeführer den vom AMS übermittelten Ausdruck des BRZ übermittelt. Weiters wurde ihm, nachdem er in der Beschwerde behauptete, keine finanziellen Leistungen des AMS bekommen zu haben, die lückenlose Vorlage der Kontoauszüge des Kontos mit der IBAN: XXXX für den Zeitraum 01.-30.11.2015 aufgetragen, zum Zweck des Beweises, dass doch keine Zahlungseingänge stattgefunden hätten.römisch 40 für den Zeitraum 01.-30.11.2015 aufgetragen, zum Zweck des Beweises, dass doch keine Zahlungseingänge stattgefunden hätten. Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden keine Kontoauszüge übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war vom 03.11.2014 bis 21.09.2015 als Angestellter bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete am 21.09.2015 vorerst durch fristlose Entlassung.Der Beschwerdeführer war vom 03.11.2014 bis 21.09.2015 als Angestellter bei der römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete am 21.09.2015 vorerst durch fristlose Entlassung. Am 29.09.2015 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Das AMS hat mit Bescheid vom 06.11.2015 eine Sperrfrist

§ 11Al

VG für die Zeit vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 ausgesprochen, da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur XXXX GmbH durch fristlose Entlassung geendet hat.Das AMS hat mit Bescheid vom 06.11.2015 eine Sperrfrist

Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 ausgesprochen, da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur römisch 40 GmbH durch fristlose Entlassung geendet hat. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer beim Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht Klage aufgrund der fristlosen Entlassung gegen die XXXX GmbH eingebracht.In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer beim Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht Klage aufgrund der fristlosen Entlassung gegen die römisch 40 GmbH eingebracht. Aufgrund der Klageerhebung hat das AMS das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 06.11.2015 (Sanktion

§ 11Al

VG) mit Bescheid vom 11.12.2015 ausgesetzt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Sanktion

§ 11Al

VG gelangte das Arbeitslosengeld ab Antragstellung am 29.09.2015 in Höhe von €Aufgrund der Klageerhebung hat das AMS das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 06.11.2015 (Sanktion

Paragraph 11, AlVG) mit Bescheid vom 11.12.2015 ausgesetzt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Sanktion

Paragraph 11, AlVG gelangte das Arbeitslosengeld ab Antragstellung am 29.09.2015 in Höhe von € 30,68 täglich zur Auszahlung. Das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren zu GZ: XXXX vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht endete mit rechtskräftigem Vergleich vom 16.11.

  1. Aus diesem Vergleich geht hervor, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur XXXX GmbH am 21.09.2015 durch einvernehmliche Lösung beendet wurde. Aufgrund des rechtswirksamen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 16.11.2016 lukrierte der Beschwerdeführer eine Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 22.09.2015 bis 26.10.2015 und eine Urlaubsentschädigung für den 27.10.2015 aus der Beendigung des Dienstverhältnisses zur XXXX GmbH.Das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren zu GZ: römisch 40 vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht endete mit rechtskräftigem Vergleich vom 16.11.
  2. Aus diesem Vergleich geht hervor, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur römisch 40 GmbH am 21.09.2015 durch einvernehmliche Lösung beendet wurde. Aufgrund des rechtswirksamen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 16.11.2016 lukrierte der Beschwerdeführer eine Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 22.09.2015 bis 26.10.2015 und eine Urlaubsentschädigung für den 27.10.2015 aus der Beendigung des Dienstverhältnisses zur römisch 40 GmbH. Im entscheidungswesentlichen Zeitraum vom 29.09.2015 bis 27.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS Arbeitslosengeld in Höhe von € 30,68 täglich ausbezahlt wurde.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen hinsichtlich des rechtskräftigen gerichtlichen Vergleichs beruhen auf der im Akt erliegenden Vergleichsausfertigung des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.11.2016 zu Zl. XXXX.Die Feststellungen hinsichtlich des rechtskräftigen gerichtlichen Vergleichs beruhen auf der im Akt erliegenden Vergleichsausfertigung des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.11.2016 zu Zl. römisch 40 . Der Erhalt der Vergleichszahlungen (Kündigungs- sowie Urlaubsentschädigung) von seinem ehemaligen Dienstgeber wurde vom Beschwerdeführer in einem Email an das AMS vom 03.01.2017 bestätigt. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 29.09.2015 bis 27.10.2015 keine finanziellen Leistungen vom AMS erhalten habe, ist entgegenzuhalten, dass dem BRZ Ausdruck unter der Überschrift "Zahlungsdaten" zu entnehmen ist, dass am 03.11.2015 € 398,84 und am 09.11.2015 € 613,60 an den Beschwerdeführer ausgezahlt wurden. Die € 613,60 wurden für den Zeitraum 29.09.2015 bis 19.10.2015 ausgezahlt. Die € 398,84 wurden für den Zeitraum 20.10.2015 bis 31.10.2015 ausgezahlt. Der Überschrift "Adressdaten" ist das Konto zu entnehmen, an das die Überweisungen erfolgten. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 09.01.2018 dem Beschwerdeführer den Ausdruck des BRZ übermittelt und wurde ihm die lückenlose Vorlage der Kontoauszüge des Kontos mit der IBAN: XXXX für den Zeitraum 01.-30.11.2015 aufgetragen, zum Zweck des Beweises, dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet - doch keine Zahlungseingänge stattgefunden haben. Es wurde seitens des Beschwerdeführers auf das Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht reagiert.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 09.01.2018 dem Beschwerdeführer den Ausdruck des BRZ übermittelt und wurde ihm die lückenlose Vorlage der Kontoauszüge des Kontos mit der IBAN: römisch 40 für den Zeitraum 01.-30.11.2015 aufgetragen, zum Zweck des Beweises, dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet - doch keine Zahlungseingänge stattgefunden haben. Es wurde seitens des Beschwerdeführers auf das Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht reagiert. Es ist daher davon auszugehen, dass Auszahlungen seitens des AMS an den Beschwerdeführer erfolgten und er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen des AMS erhalten hat. Es war daher der gleichzeitige Bezug einer Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsentschädigung und Arbeitslosengeld festzustellen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  1. a)-
  2. j)
  3. k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt
  4. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  5. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, m)- q)
(2)Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.m)- q)
(2)Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, IO bzw. nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw. Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist.
(3).
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(5)Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)-
(7)(...) Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 16Abs. 1 lit. k Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung bzw. eine Ersatzleistung auf Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz gebührt.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung bzw. eine Ersatzleistung auf Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz gebührt.

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz besteht.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz besteht. Den oben getroffenen Feststellungen folgend lukrierte der Beschwerdeführer aus der Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Firma Care-Energy Holding GmbH eine Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 22.09.2015 bis 26.10.2015 sowie eine Urlaubsentschädigung für den 27.10.2015. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte daher für die Zeit vom 29.09.2015 (Tag der Antragstellung) bis 26.10.2015 (28 Tage)

§ 16Abs. 1 lit. k Al

VG und für den 27.10.2015 (1 Tag)

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte daher für die Zeit vom 29.09.2015 (Tag der Antragstellung) bis 26.10.2015 (28 Tage)

Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG und für den 27.10.2015 (1 Tag)

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 29.09.2015 bis 27.10.2015 sohin zu Recht widerrufen, zumal im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Zeit von 29.09.2015 bis 26.10.2015 sowie auf Urlaubsentschädigung für den 27.10.2015 festgestellt und auch tatsächlich ausbezahlt wurde.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 29.09.2015 bis 27.10.2015 sohin zu Recht widerrufen, zumal im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Zeit von 29.09.2015 bis 26.10.2015 sowie auf Urlaubsentschädigung für den 27.10.2015 festgestellt und auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Durch diesen Widerruf des Arbeitslosengeldes vom 29.09.2015 bis 27.10.2015 (29 Tage) entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von € 889,72 (29 Tage x € 30,68 Tagsatz ergibt € 889,72).

Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624, besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes

§ 25Abs.1 zweiter Satz Al

VG auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 AlVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, so wie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der VwGH vertritt die Meinung, dass die Verlängerung der Versicherungspflicht durch eine Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubentschädigung zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses mit einer die Rückersatzpflicht begründenden rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzuhalten ist.

Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624, besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, AlVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, so wie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der VwGH vertritt die Meinung, dass die Verlängerung der Versicherungspflicht durch eine Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubentschädigung zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses mit einer die Rückersatzpflicht begründenden rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzuhalten ist. Die Verlängerung der Versicherungspflicht durch Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung liegt im gegenständlichen Fall vor und begründet daher die Rückersatzpflicht. Der Beschwerdeführer ist daher – aufgrund des gleichzeitigen Bezuges von Kündigungs- bzw. Urlaubsentschädigung und Arbeitslosengeld –

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al

VG verpflichtet, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 889,72 zurückzuzahlen.Der Beschwerdeführer ist daher – aufgrund des gleichzeitigen Bezuges von Kündigungs- bzw. Urlaubsentschädigung und Arbeitslosengeld –

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG verpflichtet, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 889,72 zurückzuzahlen. Abschließend ist festzuhalten, dass seitens des Gesetzgebers entweder die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder die Auszahlung einer Geldleistung durch den ehemaligen Dienstgeber den Lebensunterhalt sichern soll, jedoch nicht Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung und Arbeitslosengeld kumulativ zustehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2168938.1.00

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