← Österreich

{'item': 'W234 2125924-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW234 2125924-3 SpruchW234 2125924-3/3E W234 2125926-2/3E W234 2125923-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch de

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1980, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl. 830562700 / 171207239:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1980, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl. 830562700 / 171207239: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl. 830562809 / 171207247:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl. 830562809 / 171207247: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die erste beschwerdeführende Partei ( XXXX ) und die zweite beschwerdeführende Partei ( XXXX ) sind verheiratet. Die dritte beschwerdeführende Partei ( XXXX ) ist ihr minderjähriges Kind. Alle beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten am 30.04.2013 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.1.
  2. Die erste beschwerdeführende Partei ( römisch 40 ) und die zweite beschwerdeführende Partei ( römisch 40 ) sind verheiratet. Die dritte beschwerdeführende Partei ( römisch 40 ) ist ihr minderjähriges Kind. Alle beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten am 30.04.2013 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  3. Bei ihrer damaligen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die erste beschwerdeführende Partei an, im April 2013 gemeinsam mit ihrer Familie legal ausgereist zu sein. Ca. vier Monate zuvor sei sie von bewaffneten Männern in Militäruniform mitgenommen und fast drei Wochen lang festgehalten worden. Man habe ihr vorgeworfen, Widerstandskämpfer zu unterstützen. Über einen Cousin, der bei der Regierung arbeiten würde, sei es ihr gelungen, freigekauft zu werden. Danach habe sie sich versteckt und erfahren, dass sie drei Vorladungen bekommen habe. In Tschetschenien bestehe für sie Lebensgefahr. Die zweite beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Erstbefragung im Wesentlichen an, sich betreffend ihrer eigenen Fluchtgründe und jener ihres Sohnes, der dritten beschwerdeführenden Partei, auf das Vorbringen ihres Mannes beziehen zu wollen. 1.
  4. Am 25.03.2015 wurden die erste und die zweite beschwerdeführende Partei durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) einvernommen. Die erste beschwerdeführende Partei gab dabei soweit wesentlich an, in Roschni-Tschu in Urus-Martan gelebt zu haben. Zuletzt habe sie mit ihrer Familie in Grosny gelebt. Sie habe als Schweißer und Bauarbeiter gearbeitet, von 2006 bis 2012 als Selbständiger. Sie habe noch eine Wohnung in Grosny, die nun leer stünde. Ihre Fluchtgründe hätten 2002 begonnen, als sie während einer Säuberungsaktion im Viertel in Grosny mitgenommen und angehalten worden sei. Ihr Cousin sei dabei getötet worden; ihr sei nach einigen Tagen die Flucht gelungen und sie sei mit Hilfe von Verwandten nach Inguschetien gebracht worden, wo sie ein Jahr verbracht habe. Im Oktober 2003 habe man ihren Bruder in den Kopf geschossen, weshalb er nun behindert sei. Die erste beschwerdeführende Partei sei wieder nach Hause zurückgekehrt, habe aber 2004 und 2005 nicht zu Hause übernachtet. Seit 2006 habe sie wieder zu Hause übernachtet und als Schweißer gearbeitet. 2009 sei ein zweiter Cousin von Wahabiten getötet worden. Die erste beschwerdeführende Partei habe zwischen 2007 und 2009 immer wieder bei der Polizei wegen der Tode der Cousins nachgefragt; Bestätigungen dafür habe sie nicht. Sie habe von 2007 bis 2012 normal arbeiten können. Am 12.12.2013, zum Geburtstag der Mutter, habe sie sich mit ihrer Familie im Dorf versammelt, als das Haus umstellt und sie von Militärs mitgenommen worden sei. Sie sei drei Wochen lang festgehalten und befragt worden; man habe ihr gesagt, dass man ihre Nummer bei Wahabiten gefunden habe. Der Cousin, der bei der Polizei gearbeitet habe, habe sie schließlich freikaufen können. Sie sei dann nicht mehr nach Hause gegangen. Die Ladungen habe ihre Frau erhalten. Die zweite beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Einvernahme am selben Tag soweit wesentlich an, dass es 2004 noch einen sie betreffenden Vorfall in Zusammenhang mit ihrem Mann gegeben habe, der sich damals versteckt gehalten habe. 1.
  5. Mit den Bescheiden des Bundesamts wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß der §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Es wurden gegen die beschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.
  6. Mit den Bescheiden des Bundesamts wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß der Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Es wurden gegen die beschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Denn das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. 1.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2016 wurden die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass deren Sprüche dahingehend korrigiert würden, dass keine Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt würden.1.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2016 wurden die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass deren Sprüche dahingehend korrigiert würden, dass keine Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt würden. Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt: Die erste beschwerdeführende Partei habe zusammengefasst vorgebracht, im Jahr 2002 gemeinsam mit anderen entführt worden zu sein, wobei bei dieser Gelegenheit zwei ihrer Cousins getötet worden seien. 2009 sei ein weiterer Cousin der ersten beschwerdeführenden Partei bei der Jagd mit einem Kopfschuss getötet worden. Im Jahr 2003 sei ein Bruder der ersten beschwerdeführenden Partei in den Kopf geschossen worden und habe von dieser Verletzung eine Behinderung davon getragen. Dieser Bruder sei am 02.09.2016 in Grosny verstorben; die erste beschwerdeführende Partei zeige sich davon überzeugt, dass auch er getötet worden sei. Die erste beschwerdeführende Partei habe sich wegen der Morde an ihren Cousins an die ROWD und die Staatsanwaltschaft gewandt, und zwar zum ersten Mal kurz nach der Ermordung ihres Cousins im Jahr 2002 und zuletzt im Jahr 2004 oder
  9. Diese hätte jedoch nichts unternommen. Sie habe auch fast bei jedem Treffen mit Freunden ihre Meinung geäußert und im Jänner 2012 auch betrunken darüber geredet, dass sie die Morde an ihrem Cousin und die Schussverletzung ihres Bruders durch den FSB beweisen werde. Am 12.12.2012 sei sie von Militärs im Dorf ihrer Mutter mitgenommen und drei Wochen angehalten worden. Nach einem Freikauf durch einen Cousin, der bei der Polizei gearbeitet hätte, sei sie freigelassen worden, habe sich versteckt und sei schließlich ausgereist. Vor ihrer Ausreise habe ihre Frau drei Ladungen zur Polizei erhalten, die auch ins Verfahren eingebracht worden seien. Für den ersten Teil dieses Vorbringens, nämlich die Vorkommnisse in den Jahren 2002 und 2003 bis einschließlich des Todes des Cousins der ersten beschwerdeführenden Partei im Jahr 2009, ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, diese könnten die Beschwerdeführer nicht zur Ausreise aus der Russischen Föderation veranlasst haben. Denn die erste beschwerdeführende Partei hätte sogar angegeben, zwischen 2006 und 2012 wieder in Grosny gelebt und gearbeitet zu haben. Dieser Teil des Vorbringens lasse daher nicht auf eine Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat schließen, sodass es fernliege, dass sie deswegen im Jahr 2013 ausgereist seien. Der zweite Teil des Vorbringens sei mit Unlpausibilitäten und Widersprüchen in den Angaben behaftet, sodass auch damit nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Russischen Föderation einer Gefahr ausgesetzt wären. Das Vorbringen, wonach sich die erste beschwerdeführende Partei stationär in psychiatrischer Behandlung befunden habe, an einem depressiven Stimmungsbild, massiven Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen leide, führe nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Dasselbe gelte für das Vorbringen, dass die zweite beschwerdeführende Partei an einem Cervixkarzinom leide, weswegen ihr die Gebärmutter und der Lymphknotenlappen entfernt worden seien. Auch wäre den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Selbst die gute Integration der dritten beschwerdeführenden Partei in Österreich lasse die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig erscheinen. Bei den übrigen beschwerdeführenden Parteien seien keine fortgeschrittenen Integrationsleistungen feststellbar. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs in Rechtskraft. 2.
  10. Am 09.03.2017 stellten die erste und die dritte beschwerdeführende Partei erneut Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamts vom 19.04.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen; unter einem wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei; eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise werde ihnen nicht zuerkannt.2.
  11. Am 09.03.2017 stellten die erste und die dritte beschwerdeführende Partei erneut Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamts vom 19.04.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen; unter einem wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei; eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise werde ihnen nicht zuerkannt. 2.
  12. Die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
  13. Schließlich stellten die Beschwerdeführer am 24.10.2017 die hier maßgeblichen Anträge auf internationalen Schutz. 3.
  14. Diese begründeten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen mit der Bedrohung der ersten beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat. 3.1.
  15. Die Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 24.10.2017 dazu, weswegen sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, sind wie folgt protokolliert: "Ihr Verfahren wurde am 03.05.2017 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Mein Bruder hat Tschetschenien verlassen und ist in die Stadt Namens Surgut (4500km entfernt von der Tschetschenischen Republik Richtung Norden) gezogen und wurde im September 2017 von der Spezialeinheit der Russischen Polizei "OMON" sehr stark misshandelt und geschlagen, nur weil er mein Bruder ist. Von der Misshandlung meines Bruders gibt es ein Video, welches ich auf meinem Handy gespeichert habe. Im Jahr 2010 dienten ein Freund und ich bei der inneren Truppe der Russischen Föderation in der Tschetschenischen Republik im Bataillon "JUG". Meinem Freund wurde vorgeworfen, dass er seine Dienstwaffe verkauft habe. Deshalb haben sie ihn und mich, da ich ein Freund war, extrem misshandelt. Wir wurden als homosexuell bezeichnet und wurden in weiterer Folge immer wieder gefoltert. Wir wurden ins Militärkrankenhaus eingeliefert, wo mein Freund umgebracht wurde. Meine Verwandtschaft bezahlte für mich Eine Ablöse, woraufhin ich freigelassen wurde. Aufgrund der Tatsache dass ich als homosexuell bezeichnet wurde wandten sich alle Verwandten und Freunde von mir ab. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? Nein, keine weiteren. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen) Tschetschenien ist keine Heimat mehr für mich. Sollte ich zurückkehren werde ich definitiv umgebracht. [...] Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? Davon weiß ich seit September, von einem Bekannten der in Wien wohnt. Sonstige sachdienliche Hinweise Das Video auf meinem Handy [...]" Am 29.11.2017 wurden die beschwerdeführenden Parteien beim Bundesamt zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Die Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei sind auszugsweise wie folgt protokolliert: "[...] L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Ja. Das ist ein Video über den Vorfall mit dem Bruder. (Anm.: AW legt eine CD vor. Diese wird dem Akt beigelegt. (Anm.: Weiters werden diverse Empfehlungsschreiben vorgelegt. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt)A: Ja. Das ist ein Video über den Vorfall mit dem Bruder. Anmerkung, AW legt eine CD vor. Diese wird dem Akt beigelegt. Anmerkung, Weiters werden diverse Empfehlungsschreiben vorgelegt. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt) L: Was ist auf dieser CD zu sehen? A: Da kann man sehen, wie mein Bruder KHAMAEV Adlan, geb. 1986, zusammen geschlagen wurde. L: Wann ereignete sich dieser Vorfall? A: Im September
  16. Genaues Datum weiß ich nicht. L: Woher haben Sie dieses Video? A: das war von einer öffentlichen Videokamera aufgenommen und ich habe es auf die CD gespeichert. L: Sind Sie in diesem Video zu sehen? A: Nein. [...] V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. (....) Wollen Sie etwas angeben?V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. (....) Wollen Sie etwas angeben? A: Auf dem Video steht der Beweis, dass mein Bruder in Surgut, Sibirien, zusammengeschlagen wurde. Das ist von Tschetschenien ca. 4,5 Tausend km entfernt. Ich kann mich nirgendswo verstecken. Mein Bruder ist soweit von Tschetschenien geflohen und wurde trotzdem gefunden und zusammengeschlagen. Bei der zweiten Einvernahme in Wien war eine tschetschenische Dolmetscherin anwesend. Ich wollte der Dolmetscherin nicht die ganze Wahrheit erzählen, weil ich Angst hatte, dass sie diese Informationen hier oder auch zuhause nach Tschetschenien weitergeben könnte. L: Können Sie angeben, von wem Ihr Bruder zusammen geschlagen wurde? A: es waren maskierte Männer, 3 oder 4, aber im Video ist alles erkennbar. L: Wo ist Ihr Bruder jetzt? A: er war über einem Monat im Krankenhaus, aber er ist immer noch in Surgut. L: Wissen Sie, warum er zusammengeschlagen wurde? A: Der Bruder wurde meinetwegen zusammengeschlagen. Sie haben ihm immer gedroht, das Haus zu verbrennen, falls ich irgendwas hier verrate. Sie wissen, dass ich im Jahr 2015 hier in Wien in einem Meeting war. Das war ein allgemeines Meeting gegen Kadyrov und seine Methoden, wie er mit den Menschen umgeht. L: Die Fluchtgründe, welche Sie im Asylverfahren VZ: 2264748 angegeben haben, sind nach wie vor aufrecht? A: Ja, die sind noch aufrecht. Das was auf der CD gespeichert ist, kommt noch dazu. L: Beziehen sich diese Fluchtgründe, welche Sie im gegenständlichen Antrag angeben, mit den Fluchtgründen aus dem ersten Asylverfahren, VZ: 2264748, zusammen? A: Ja. Ich habe damals nicht gesagt, dass ich im Jahr 2010 einen dreijährigen Vertrag beim Militär hatte. Das hat auch damit zu tun. [...] L: Sie haben schriftliche Feststellungen zur Russischen Föderation/Tschetschenien erhalten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Das große Land Russland findet man dich überall, wenn man möchte. Was mit meinem Bruder passiert ist, sieht man auf der CD. Eine Niere von meinem Bruder funktioniert, seitdem er zusammengeschlagen wurde, nicht mehr richtig. Ein Bein war taub. Wir haben momentan keinen Kontakt, aber das letzte Mal, als ich mit ihm gesprochen habe, war es etwas besser. Ich war im Juli 2017 in einer psychiatrischen Klinik. Am Abend gegen 21-22 Uhr war ich draußen spazieren. Da haben drei junge Tschetschenen mich angesprochen. Sie haben gesagt, ich soll von hier verschwinden. Ich werde hier keine Rettung finden. Ich habe sie angefleht mir nichts anzutun. Ich habe ihnen gesagt, dass ich von hier weggehen werde, obwohl ich nirgendwo hin kann. (Anm.: AW weint bereits seit mehreren Minuten)A: Das große Land Russland findet man dich überall, wenn man möchte. Was mit meinem Bruder passiert ist, sieht man auf der CD. Eine Niere von meinem Bruder funktioniert, seitdem er zusammengeschlagen wurde, nicht mehr richtig. Ein Bein war taub. Wir haben momentan keinen Kontakt, aber das letzte Mal, als ich mit ihm gesprochen habe, war es etwas besser. Ich war im Juli 2017 in einer psychiatrischen Klinik. Am Abend gegen 21-22 Uhr war ich draußen spazieren. Da haben drei junge Tschetschenen mich angesprochen. Sie haben gesagt, ich soll von hier verschwinden. Ich werde hier keine Rettung finden. Ich habe sie angefleht mir nichts anzutun. Ich habe ihnen gesagt, dass ich von hier weggehen werde, obwohl ich nirgendwo hin kann. Anmerkung, AW weint bereits seit mehreren Minuten) [...]" 3.1.
  17. Das Bundesamt sichtete am 18.12.2017 die durch die erste beschwerdeführende Partei vorgelegte DVD, die Videos und ein Bild enthält, welche beweisen sollen, dass ihr Bruder von Sicherheitskräften zusammengeschlagen und deswegen im Krankenhaus behandelt wurde. Das Bundesamt legte darüber einen Aktenvermerk an, worin es den Inhalt der Videos und die darin enthaltenen Gespräche zusammenfasst. 3.1.
  18. Ferner finden sich im Akt Beschlüsse des Bezirksgerichts Graz-West zur jeweils befristeten (fortgesetzten) Unterbringung der ersten beschwerdeführenden Partei im geschlossenen Bereich einer näher genannten Krankenanstalt (AS 117 ff). Denn bei der ersten beschwerdeführenden Partei würde eine hochgradige affektive Einengung mit wiederkehrenden Suizidimpulsen (Selbstgefährdung) vorliegen; sie habe einen ernsthaften Suizidversuch durch Medikamentenintoxikation begangen. Der jeweils herangezogene Sachverständige beschreibt den Zustand der ersten beschwerdeführenden Partei im Untersuchungszeitpunkt am 29.05.2017 als "affektiv geradezu starr" (AS 121) und als "sehr nachdenklich, im Antrieb vermindert, affektiv schwer erreichbar, fast nur im negativen Skalenbereich schwingungsfähig, immer wieder weinerlich, authentisch verzweifelt" (AS 133). 3.2.
  19. Die zweite beschwerdeführende Partei verwies in der Erstbefragung vom 24.10.2017 auf die Fluchtgründe der ersten beschwerdeführenden Partei. 3.2.
  20. Am 27.10.2017 legte die zweite beschwerdeführende Partei dem Bundesamt einen ärztlichen Kurzbericht vom 07.07.2017 vor, demzufolge sie regelmäßiger ärztlicher Kontrollen an der Universitätsklinik bedürfe, die in ihrem Heimatland nicht gewährleistet seien. Die Diagnosen lauteten unter anderem auf Morbus Crohn, weswegen eine Ileozökalresektion durchgeführt worden sei. 3.2.
  21. Auch eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 20.11.2017 geht davon aus, zweite beschwerdeführende Partei sei an Morbus Crohn erkrankt. 3.2.
  22. In der Einvernahme durch das Bundesamt am 07.12.2017 verwies die zweite beschwerdeführende Partei erneut auf die Bedrohung der ersten beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat. Dies zeige der Fall ihres Schwagers, der sich innerhalb der Russischen Föderation weit weg begeben habe und trotzdem aufgefunden worden sei. Zudem verwies sie darauf, an Morbus Crohn erkrankt zu sein. Deswegen seien ihr Teile des Darms entfernt worden. Sie werde medikamentös behandelt und bedürfe ärztlicher Kontrollen alle zwei Wochen. Eine weitere Operation sei nicht in Aussicht genommen. Zudem verwies sie darauf, dass die erste beschwerdeführende Partei bereits in einer psychiatrischen Klinik untergebracht gewesen sei und nicht mehr ohne Schlafmittel einschlafen könne. Zudem legte die zweite beschwerdeführende Partei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, dem zufolge sie an Morbus Crohn leide. Dem aktuellsten medizinischen Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Graz vom 20.08.2017 (AS 133) zufolge werde sie mit näher genannten Präparaten medikamentös behandelt. Die Herkunft der Videos, welche die erste beschwerdeführende Partei als Beweismittel vorlegte, war nicht Gegenstand der Einvernahme der zweiten beschwerdeführenden Partei. 3.3.
  23. Die dritte beschwerdeführende Partei begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz anlässlich der Erstbefragung am 24.10.2017 mit der Bedrohung ihres Vaters, der ersten beschwerdeführenden Partei. Denn vor etwa einem Monat sei deren Bruder von der Spezialeinheit "OMON" stark zusammengeschlagen worden. Dies sei einem Video zu entnehmen. Im September 2017 habe die dritte beschwerdeführende Partei von diesen Neuerungen erfahren; Näheres wisse sie jedoch nicht, weil die erste beschwerdeführende Partei sie schützen wolle. 3.3.
  24. In der Einvernahme durch das Bundesamt vom 29.11.2017 (AS 63 ff) verwies die dritte beschwerdeführende Partei erneut auf die Bedrohung der ersten beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat. Zum Beweis verwies sie auf jene CD, welche die erste beschwerdeführende Partei vorgelegt habe. Diese belege, dass der Onkel der dritten beschwerdeführenden Partei zusammengeschlagen worden sei; dieser Vorfall habe sich im September 2017 ereignet. Ferner seien auf der CD Fotos der ersten beschwerdeführenden Partei zu finden, die belegen würden, dass diese bei der Militäreinheit "JUG" gearbeitet hätte. Details dazu kenne die dritte beschwerdeführende Partei nicht, weil ihr diese die erste beschwerdeführende Partei aus Sorge vorenthalte.
  25. Mit Bescheiden des Bundesamts vom 22.12.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 24.10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den beschwerdeführenden Parteien nicht erteilt. Unter einem wurden Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise bestehe nicht.
  26. Mit Bescheiden des Bundesamts vom 22.12.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 24.10.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den beschwerdeführenden Parteien nicht erteilt. Unter einem wurden Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise bestehe nicht. Dies begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, die beschwerdeführenden Parteien hätten keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Erledigung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 30.04.2013 entstanden sei. Es sei kein wesentlich geänderter entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen. Dies begründet das Bundesamt damit, dass die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nicht auf einem Sachverhalt beruhen würden, der nach Rechtskraft des ersten inhaltlichen Asylverfahrens neu entstanden wäre. Die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe würden mit jenen aus dem ersten Asylverfahren zusammenhängen. Zudem handle es sich um ein gesteigertes Vorbringen, das schon deswegen als nicht glaubwürdig zu qualifizieren sei. Deswegen sei diesem kein glaubhafter Kern zu entnehmen. Auch die vorgelegte DVD sei nicht geeignet, eine konkret gegen die erste beschwerdeführende Partei gerichtete Gefahr zu beweisen. Beweismittel betreffend einen nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt seien nicht vorgelegt worden. Die Anträge seien daher gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Auch die vorgelegte DVD sei nicht geeignet, eine konkret gegen die erste beschwerdeführende Partei gerichtete Gefahr zu beweisen. Beweismittel betreffend einen nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt seien nicht vorgelegt worden. Die Anträge seien daher gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese Bescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien am 30.12.2017 zugestellt.
  27. Gegen diese Bescheide richten sich die hier zu erledigenden gleichlautenden Beschwerden, welche am 25.01.2018 per Telefax beim Bundesamt einlangten. Diese rügen im Wesentlichen, dass der Bescheid der zweiten beschwerdeführenden Partei deren Erkrankung an Morbus Crohn nicht berücksichtigen würde, welche erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen und Beweiswürdigung Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrenshergang wie unter Pkt. I. beschrieben fest. Diese Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrenshergang wie unter Pkt. römisch eins. beschrieben fest. Diese Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt. Ferner stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die hier angefochtenen Bescheide im Zulassungsverfahren ergangen sind. Diese Feststellungen beruhen darauf, dass Auszügen aus dem Informationsverbundsystem "Zentrales Fremdenregister" nicht zu entnehmen ist, dass den beschwerdeführenden Parteien Aufenthaltsberechtigungskarten iSd § 51 AsylG 2005 ausgefolgt worden sind und sich auch keine Verfahrensanordnungen über die Zulassung der Verfahren in den Akten finden.Ferner stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die hier angefochtenen Bescheide im Zulassungsverfahren ergangen sind. Diese Feststellungen beruhen darauf, dass Auszügen aus dem Informationsverbundsystem "Zentrales Fremdenregister" nicht zu entnehmen ist, dass den beschwerdeführenden Parteien Aufenthaltsberechtigungskarten iSd Paragraph 51, AsylG 2005 ausgefolgt worden sind und sich auch keine Verfahrensanordnungen über die Zulassung der Verfahren in den Akten finden.
  29. Rechtliche Beurteilung 2.
  30. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.
  31. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 2.
  32. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH2.
  33. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Eine "entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Eine "entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556). Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH
  34. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  35. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH
  36. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  37. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. 2.
  38. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.
  39. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gleichzusetzen ist vergleiche auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang ferner Folgendes fest: "Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die ‚Sache' des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die ‚Sache' des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. ‚Sache' des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom
  40. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom
  41. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom
  42. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war ‚Sache' des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005)."‚Sache' des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt vergleiche zB VwGH vom
  43. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom
  44. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH vom
  45. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war ‚Sache' des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung vergleiche Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005)." 2.
  46. Bezogen auf die angefochtenen Bescheide ergibt sich daraus Folgendes: 2.4.
  47. Für die Beurteilung, ob für die nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz entschiedene Rechtssachen vorliegen, sind hier die rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2016 heranzuziehen. Mit diesen wurden jene Beschwerden als unbegründet abgewiesen, welche sich gegen die die ersten Anträge auf internationalen Schutz abweisenden Bescheide richteten. Denn dabei handelt es sich um die über die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien zuletzt in der Sache absprechenden Entscheidungen; sämtliche Folgeanträge seither wurden - ohne die Anträge auf internationalen Schutz in der Sache zu behandeln - wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2.4.
  48. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 24.10.2017 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall: 2.4.2.
  49. Die erste beschwerdeführende Partei stützt ihr nunmehriges Vorbringen wesentlich darauf, dass ihr Bruder - selbst nach einer Übersiedelung in andere Teile der Russischen Föderation - aufgefunden und wegen der bloßen Verwandtschaft zu ihr von Sicherheitskräften schwer zusammengeschlagen worden sei. Dieser Vorfall habe sich im September 2017 - also nach Erlassung der letzten inhaltlichen Asylentscheidung, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2016, dessen Rechtskraft der inhaltlichen Erledigung der nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz allenfalls entgegenstehen könnte - zugetragen. Steht ein Vorbringen eines Folgeantrags in einem inhaltlichen Zusammenhang mit jenem, das der ersten Asylentscheidung zugrunde lag, so ist es nach der zitierten Rechtsprechung dann in der Sache zu behandeln, wenn es einen glaubhaften Kern aufweist, dem - allenfalls im Verbund mit früheren Ermittlungsergebnissen - Asylrelevanz zukommt. Hier will die erste beschwerdeführende Partei den Übergriff auf ihren Bruder im September 2017 mit Hilfe von drei Videos und eines Bildes glaubhaft machen. Diese sollen den jeweiligen Dateinamen nach die Verprügelung des Bruders wie dessen Spitalsaufenthalt zeigen. Diese Beweismittel stellte die erste beschwerdeführende Partei dem Bundesamt auf einer DVD bereit, welche sich im Akt befindet (AS 165). Tatsächlich zeigen zwei der drei Videos körperliche Übergriffe vermummter Personen auf eine Person; ein Video zeigt einen Mann auf einer Bare, der in einem Gang von einer Menschengruppe umringt ist, die einen Dialog führt. Das Foto zeigt das Profil eines liegenden Mannes klar in Großaufnahme, während dessen übriger Torso verpixelt ist. (Daneben enthält die DVD Fotos zum Beleg einer Tätigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei für die Sondereinheit JUG, die hier nicht weiter von Belang sind.) Das genannte Bild- und Videomaterial zum Beleg des Übergriffes auf ihren Bruder zeigt die beschwerdeführenden Parteien selbst nicht; dies kann - bei Authentizität der Aufnahmen - nicht der Fall sein, weil sie sich im September 2017 in Österreich aufhielten. Können also die Aufnahmen nicht schon auf Grund des Gezeigten mit dem Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei in Zusammenhang gebracht werden, ist für die Einschätzung ihrer Beweiskraft eine eingehende Befragung über ihre Herkunft notwendig. Dies betrifft zunächst die Umstände, von wem und wie die Aufnahmen angefertigt wurden und welche Begebenheiten sie konkret zeigen sollen. Denn in den Videos wird eine Person einmal im Freien und einmal im Eingangsbereich eines Gebäudes misshandelt. Ferner ist durch eingehende Befragung zu erschließen, wie die Aufnahmen zu den beschwerdeführenden Parteien gelangten. Nur die genaue Befragung zur Herkunft der Videos und ihres Weges zu den beschwerdeführenden Parteien erlaubt hier eine Einschätzung von deren Beweiskraft. Dies ist im Verfahren vor dem Bundesamt nur unzureichend erfolgt. Denn in der Einvernahme der ersten beschwerdeführenden Partei begnügte sich das Bundesamt mit den Angaben, dass das Video von einer öffentlichen Kamera stamme und Vorkommnisse aus dem September 2017 zeige. Wie das Video zu den beschwerdeführenden Parteien gelangte, wurde in der Einvernahme der ersten beschwerdeführenden Partei nicht versucht zu erfragen. In der Einvernahme der zweiten beschwerdeführenden Partei durch das Bundesamt wurde ebenso keine Frage zur Herkunft des Videos gestellt. Lediglich die Einvernahme der dritten beschwerdeführenden Partei war in diesem Zusammenhang ausreichend, aber nicht ergiebig, gab diese doch an, keine näheren Aussagen dazu treffen zu können, weil ihr die erste beschwerdeführende Partei diese Informationen aus Sorge vorenthalte. Ohne nähere Befragungen vor allem der ersten, aber auch der zweiten beschwerdeführenden Partei zur Herkunft des Bild- und Videomaterials gestatten die bislang vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine Bewertung darüber, inwieweit das Vorbringen um den Übergriff auf den Bruder der ersten beschwerdeführenden Partei wegen dessen Verwandtschaft zu ihr einen "glaubhaften Kern" iSd zitierten Rechtsprechung aufweist, der eine Behandlung der hier interessierenden Anträge auf internationalen Schutz in der Sache gebieten würde. Dies wirkt sich auch auf die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide zur Frage der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens aus. Denn zur Beweiskraft des vorgelegten Bild- und Videomaterials wird lediglich allgemein ausgeführt, die "vorgelegten Beweismittel (DVD)" seien nicht geeignet, eine gegen die erste beschwerdeführende Partei persönlich gerichtete Gefahr zu beweisen. Ansonsten enthält dieser Teil der Beweiswürdigung nur allgemeine Ausführungen ohne Bezug zu diesen Beweismitteln. Weswegen das vorgelegte Bild- und Videomaterial nicht geeignet ist, die behauptete Gefährdung der ersten beschwerdeführenden Partei glaubhaft zu machen, bleibt in den angefochtenen Bescheiden offen. Diese leiden insofern an einem Begründungsmangel und sind aus diesem Grund rechtswidrig. Zur Vornahme der Befragungen der ersten und zweiten beschwerdeführenden Partei zur Herkunft des Bild- und Videomaterials wäre für das Bundesverwaltungsgericht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich, um beurteilen zu können, inwieweit dem Vorbringen betreffend den Übergriff auf den Bruder der ersten beschwerdeführenden Partei im September 2017 ein glaubhafter Kern zukommt. Erscheint die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich, sieht § 21 Abs. 3 BFA-VG bei Entscheidungen im Zulassungsverfahren jedoch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern die Behebung des angefochtenen Bescheides vor.Erscheint die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich, sieht Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG bei Entscheidungen im Zulassungsverfahren jedoch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern die Behebung des angefochtenen Bescheides vor. Daher ist zunächst Spruchpunkt I. (die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache) betreffend die erste beschwerdeführende Partei zu beheben.Daher ist zunächst Spruchpunkt römisch eins. (die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache) betreffend die erste beschwerdeführende Partei zu beheben. 2.4.
  50. Da auch die übrigen beschwerdeführenden Parteien für sich dasselbe Vorbringen ins Treffen führen, sind die Spruchpunkte I. (die Zurückweisungen der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache) der Bescheide der übrigen beschwerdeführenden Parteien ebenso gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben. Zudem handelt es sich um ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005, sodass für die Bescheid der Familienmitglieder gleich vorzugehen ist.2.4.
  51. Da auch die übrigen beschwerdeführenden Parteien für sich dasselbe Vorbringen ins Treffen führen, sind die Spruchpunkte römisch eins. (die Zurückweisungen der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache) der Bescheide der übrigen beschwerdeführenden Parteien ebenso gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben. Zudem handelt es sich um ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005, sodass für die Bescheid der Familienmitglieder gleich vorzugehen ist. 2.4.
  52. Da die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide die Zurückweisungen der Anträge auf internationalen Schutz tatbestandlich voraussetzen, sind auch sie zu beheben. 2.
  53. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG unterbleiben, weil diese Bestimmung schon für den Fall des Auftretens des Erfordernisses der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides vorsieht.2.
  54. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG unterbleiben, weil diese Bestimmung schon für den Fall des Auftretens des Erfordernisses der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides vorsieht. 2.
  55. Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die zweite beschwerdeführende Partei erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens an Morbus Crohn erkrankte, was in dem sie betreffenden Bescheid ausschließlich in den Feststellungen Niederschlag gefunden hat. Weswegen für sie mit Blick auf diese Erkrankung auch mit Blick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten, auf dessen Gewährung sich ein Antrag auf internationalen Schutz ebenso richtet, eine entschiedene Sache vorliegt, lässt der sie betreffende Bescheid offen. Auch insofern leidet der Bescheid an einem Begründungsmangel und erweist sich auch deswegen als rechtswidrig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 2.
  56. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.
  57. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W234.2125924.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.