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{'item': 'W235 2159974-1'}

Obsah (21)§ 5§ 21Art. 133§ 28§ 29Art. 18§ 61§ 10Artikel 35Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW235 2159974-1 SpruchW235 2159974-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 12.2016 in Italien einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 2).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 12.2016 in Italien einen Asylantrag gestellt hat vergleiche AS 2). 1.
  2. Am 27.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sie habe Nigeria im August 2016 verlassen und sei über den Niger nach Libyen gereist, wo sie sich ca. zwei Monate lang aufgehalten habe. Von Libyen aus sei sie nach Italien gefahren, wo sie von XXXX 10.2016 bis XXXX 03.2017 geblieben sei. In Italien habe sie bei einer Frau gelebt, die sich um sie hätte kümmern sollen. Diese Frau habe sie jedoch dazu zwingen wollen, als Prostituierte auf der Straße zu arbeiten. Als sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, sei sie von dieser Frau, die ebenfalls aus Nigeria stamme, eingesperrt und geschlagen worden. Sobald sie gekonnt habe, sei sie geflohen und mit dem Zug nach Wien gefahren. In Italien habe die Beschwerdeführerin um Asyl angesucht. In welchem Stadium sich das Verfahren befunden habe, wisse sie nicht. Sie habe ein "permesso" gehabt. Die Beschwerdeführerin wolle nicht zurück nach Italien, da sie Angst vor dieser Frau habe.1.
  3. Am 27.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sie habe Nigeria im August 2016 verlassen und sei über den Niger nach Libyen gereist, wo sie sich ca. zwei Monate lang aufgehalten habe. Von Libyen aus sei sie nach Italien gefahren, wo sie von römisch 40 10.2016 bis römisch 40 03.2017 geblieben sei. In Italien habe sie bei einer Frau gelebt, die sich um sie hätte kümmern sollen. Diese Frau habe sie jedoch dazu zwingen wollen, als Prostituierte auf der Straße zu arbeiten. Als sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, sei sie von dieser Frau, die ebenfalls aus Nigeria stamme, eingesperrt und geschlagen worden. Sobald sie gekonnt habe, sei sie geflohen und mit dem Zug nach Wien gefahren. In Italien habe die Beschwerdeführerin um Asyl angesucht. In welchem Stadium sich das Verfahren befunden habe, wisse sie nicht. Sie habe ein "permesso" gehabt. Die Beschwerdeführerin wolle nicht zurück nach Italien, da sie Angst vor dieser Frau habe. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 27.03.2017 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 21).Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 27.03.2017 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 21). 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.04.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.04.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 28.04.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 39).Mit Schreiben vom 28.04.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 39). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 28.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 03.05.2017 übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 59).Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 28.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 03.05.2017 übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 59). 1.

  1. Am 19.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei wegen ihrer Zähne in Behandlung, da sie Schmerzen habe und habe ihr der Arzt gesagt, sie solle am XXXX 05.2017 wieder kommen. Medikamente nehme sie derzeit nicht. Die Beschwerdeführerin habe weder in Österreich noch in Europa Verwandte und lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. An Dokumenten habe sie ein "permesso di soggiorno" (= Aufenthaltsgenehmigung) gehabt. Die Person, die sie hierher [gemeint: nach Italien] gebracht habe, habe diese jedoch zerrissen.1.
  2. Am 19.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei wegen ihrer Zähne in Behandlung, da sie Schmerzen habe und habe ihr der Arzt gesagt, sie solle am römisch 40 05.2017 wieder kommen. Medikamente nehme sie derzeit nicht. Die Beschwerdeführerin habe weder in Österreich noch in Europa Verwandte und lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. An Dokumenten habe sie ein "permesso di soggiorno" (= Aufenthaltsgenehmigung) gehabt. Die Person, die sie hierher [gemeint: nach Italien] gebracht habe, habe diese jedoch zerrissen. Nach näherer Erläuterung der beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Italien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Italien wolle, da man sich dort nicht um sie gekümmert habe. Außerdem wolle sie wegen der Person, die sie dorthin gebracht habe, nicht zurück. Diese Person habe sie geschlagen und Geld von ihr verlangt. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin weggelaufen und habe sich nach Österreich begeben. Anzeige bei der Polizei habe sie nicht erstattet. Sie habe den Vorfall auch nicht anderen Behörden oder Organisationen gemeldet. Dann habe sich die Beschwerdeführerin nach XXXX und XXXX begeben, um wieder in ein Lager aufgenommen zu werden, aber man habe sie nicht akzeptiert. Von der Caritas sei ihr gesagt worden, dass man sie nicht im Lager aufnehmen könne. Weitere Gründe, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstünden, gebe es nicht. Die Person, die sie nach Italien gebracht und geschlagen habe, sei eine Frau gewesen. Dieser Vorfall habe sich im Jänner oder Feber 2017 in Venedig ereignet. Die Beschwerdeführerin habe bei dieser Frau im Haus gewohnt. Weitere, konkrete Vorfälle, die die Beschwerdeführerin betroffen hätten, habe es nicht gegeben. Sie habe in Italien einen Asylantrag gestellt, aber noch keine Antwort erhalten. Nach Aushändigung der Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Stellungnahme abgeben wolle.Nach näherer Erläuterung der beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Italien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Italien wolle, da man sich dort nicht um sie gekümmert habe. Außerdem wolle sie wegen der Person, die sie dorthin gebracht habe, nicht zurück. Diese Person habe sie geschlagen und Geld von ihr verlangt. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin weggelaufen und habe sich nach Österreich begeben. Anzeige bei der Polizei habe sie nicht erstattet. Sie habe den Vorfall auch nicht anderen Behörden oder Organisationen gemeldet. Dann habe sich die Beschwerdeführerin nach römisch 40 und römisch 40 begeben, um wieder in ein Lager aufgenommen zu werden, aber man habe sie nicht akzeptiert. Von der Caritas sei ihr gesagt worden, dass man sie nicht im Lager aufnehmen könne. Weitere Gründe, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstünden, gebe es nicht. Die Person, die sie nach Italien gebracht und geschlagen habe, sei eine Frau gewesen. Dieser Vorfall habe sich im Jänner oder Feber 2017 in Venedig ereignet. Die Beschwerdeführerin habe bei dieser Frau im Haus gewohnt. Weitere, konkrete Vorfälle, die die Beschwerdeführerin betroffen hätten, habe es nicht gegeben. Sie habe in Italien einen Asylantrag gestellt, aber noch keine Antwort erhalten. Nach Aushändigung der Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Stellungnahme abgeben wolle. Dem während der gesamten Einvernahme anwesenden Rechtsberater wurde nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, Fragen zu stellen oder eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat der Rechtsberater keinen Gebrauch gemacht.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 18Abs. 1 lit. b i

Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Sie habe lediglich angegeben, Zahnschmerzen und diesbezüglich einen Arzttermin am XXXX 05.2017 zu haben. Schmerztabletten nehme sie keine. Festgestellt werde, dass die illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union über Italien erfolgt sei und die Beschwerdeführerin am XXXX 12.2016 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass sich Italien aufgrund Verfristung für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte und könne eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Sie habe lediglich angegeben, Zahnschmerzen und diesbezüglich einen Arzttermin am römisch 40 05.2017 zu haben. Schmerztabletten nehme sie keine. Festgestellt werde, dass die illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union über Italien erfolgt sei und die Beschwerdeführerin am römisch 40 12.2016 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass sich Italien aufgrund Verfristung für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte und könne eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 20 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Sie habe lediglich angegeben, Zahnschmerzen und einen Termin für den XXXX 05.2017 zu haben. Aufgrund der Zustimmung Italiens durch Fristablauf, des Eurodac-Treffers und aufgrund ihrer widerspruchsfreien Angaben stehe fest, dass Italien das Land sei, über welches die illegale Einreise in die Europäische Union erfolgt sei. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie Gefahr liefe, in Italien einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Aus ihren Angaben, sie habe Angst vor der Frau, die sie geschlagen habe, gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Umstand tatsächlich in Italien der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Es sei ihren Angaben keineswegs mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des italienischen Staates zu entnehmen. Ferner sei hervorzuheben, dass in Italien eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei, wie sich aus den Feststellungen zu Italien ergebe. Dass der Beschwerdeführerin in Italien Versorgungsleistungen in rechtswidriger Weise vorenthalten worden seien, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Dass der Beschwerdeführerin der Zugang zum Asylverfahren in Italien verweigert werde, könne von der Behörde nicht festgestellt werden. Eine Schutzverweigerung in Italien könne daher auch nicht erwartet werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Sie habe lediglich angegeben, Zahnschmerzen und einen Termin für den römisch 40 05.2017 zu haben. Aufgrund der Zustimmung Italiens durch Fristablauf, des Eurodac-Treffers und aufgrund ihrer widerspruchsfreien Angaben stehe fest, dass Italien das Land sei, über welches die illegale Einreise in die Europäische Union erfolgt sei. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie Gefahr liefe, in Italien einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Aus ihren Angaben, sie habe Angst vor der Frau, die sie geschlagen habe, gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Umstand tatsächlich in Italien der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Es sei ihren Angaben keineswegs mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des italienischen Staates zu entnehmen. Ferner sei hervorzuheben, dass in Italien eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei, wie sich aus den Feststellungen zu Italien ergebe. Dass der Beschwerdeführerin in Italien Versorgungsleistungen in rechtswidriger Weise vorenthalten worden seien, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Dass der Beschwerdeführerin der Zugang zum Asylverfahren in Italien verweigert werde, könne von der Behörde nicht festgestellt werden. Eine Schutzverweigerung in Italien könne daher auch nicht erwartet werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Außerlandesbringung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben oder in das Recht auf Privatleben darstellen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Außerlandesbringung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben oder in das Recht auf Privatleben darstellen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 30.05.2017 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung bzw. mangelhaftem Ermittlungsverfahren und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien bestünden. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von Flüchtlingen würden eindeutig belegen, inwieweit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. In den aktuellen Länderfeststellungen finde sich leider nichts zu den derzeitigen Gegebenheiten in Italien für Personen mit dem Profil der Beschwerdeführerin. Italien werde derzeit von Flüchtlingen überschwemmt und sei diese Situation für alle Beteiligten enorm belastend. Trotzdem gebe es keine Strategien im Umgang mit den Flüchtlingsströmen und sei die italienische Regierung nicht in der Lage, die Sicherheit und Gesundheit der Ankömmlinge zu garantieren. In den Migrantenmilieus von Italien könne von einer kontrollierten Staatsgewalt nicht gesprochen werden und seien insbesondere Frauen kriminellen erpresserischen Strukturen ausgesetzt, wie sie auch die Beschwerdeführerin beschrieben habe. Es hätten bereits mehrere nationale europäische Gerichte entschieden, dass im Fall einer erklärten Zuständigkeit Italiens

der Dublin Verordnung das eigentlich unzuständige Land seinen Selbsteintritt erklären müsse, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu vermeiden. Unter Verweis auf die Entscheidung Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass eine Überstellung der Flüchtlinge nach Italien nur dann erfolgen dürfe, wenn die Behörden detaillierte und verlässliche Zusicherungen seitens der italienischen Behörden bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung hätten. Es bestünden daher fallgegenständlich konkrete Gründe, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen würden.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 30.05.2017 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung bzw. mangelhaftem Ermittlungsverfahren und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien bestünden. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von Flüchtlingen würden eindeutig belegen, inwieweit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. In den aktuellen Länderfeststellungen finde sich leider nichts zu den derzeitigen Gegebenheiten in Italien für Personen mit dem Profil der Beschwerdeführerin. Italien werde derzeit von Flüchtlingen überschwemmt und sei diese Situation für alle Beteiligten enorm belastend. Trotzdem gebe es keine Strategien im Umgang mit den Flüchtlingsströmen und sei die italienische Regierung nicht in der Lage, die Sicherheit und Gesundheit der Ankömmlinge zu garantieren. In den Migrantenmilieus von Italien könne von einer kontrollierten Staatsgewalt nicht gesprochen werden und seien insbesondere Frauen kriminellen erpresserischen Strukturen ausgesetzt, wie sie auch die Beschwerdeführerin beschrieben habe. Es hätten bereits mehrere nationale europäische Gerichte entschieden, dass im Fall einer erklärten Zuständigkeit Italiens

der Dublin Verordnung das eigentlich unzuständige Land seinen Selbsteintritt erklären müsse, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu vermeiden. Unter Verweis auf die Entscheidung Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass eine Überstellung der Flüchtlinge nach Italien nur dann erfolgen dürfe, wenn die Behörden detaillierte und verlässliche Zusicherungen seitens der italienischen Behörden bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung hätten. Es bestünden daher fallgegenständlich konkrete Gründe, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen würden.

  1. Mit Bericht vom 26.07.2017 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag komplikationslos auf dem Luftweg nach Italien überstellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie hat Nigeria im August 2016 verlassen und ist über den Niger und Libyen, wo sie sich ca. zwei Monate lang aufgehalten hat, über Italien, wo sie am XXXX 12.2016 einen Asylantrag stellte, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, begab sie sich in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie hat Nigeria im August 2016 verlassen und ist über den Niger und Libyen, wo sie sich ca. zwei Monate lang aufgehalten hat, über Italien, wo sie am römisch 40 12.2016 einen Asylantrag stellte, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, begab sie sich in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.04.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 28.04.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.04.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 28.04.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Am 26.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin komplikationslos auf dem Luftweg nach Italien überstellt. 1.
  4. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien: Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 8 bis 20 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines: In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017). [ ] b). Dublin-Rückkehrer: Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
  5. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
  6. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
  7. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18

(1)(
  1. c)zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(
  2. c)zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015). 4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18
(1)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).
  1. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
  2. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017). c). Unterbringung: Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts.

der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017). [ ] Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017). Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017). [ ] d). Medizinische Versorgung: Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das Recht auf medizinische Versorgung erfolgt im Moment der Registrierung eines Asylantrags, der wiederum von der Zuweisung eines "codice fiscale" (Steuer-Codes) abhängt, der von den Quästuren im Zuge der Formalisierung des Asylantrags vergeben wird. Das kann Wochen oder sogar Monate dauern, zumal 2016 ein eigenes Steuercode-System für Asylwerber eingeführt wurde. Bis dahin haben Asylsuchende nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie

Artikel 35des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht.

Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016). Auch illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal, die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). [ ] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria, zu ihrem weiteren Reiseweg und zu ihrem Aufenthalt in Libyen sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien und zu ihrer illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin am XXXX 12.2016 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Darüber hinaus wurde dieser Umstand auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt, die in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass sie in Italien einen Asylantrag gestellt, aber noch keine Antwort erhalten habe (vgl. AS 89).Dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 12.2016 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf Litera b, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Darüber hinaus wurde dieser Umstand auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt, die in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass sie in Italien einen Asylantrag gestellt, aber noch keine Antwort erhalten habe vergleiche AS 89). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht glaubhaft vorgebracht. Diesbezüglich ist auf die aufgetretenen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin zu verweisen. So brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vor, dass die Frau, bei der sie in Italien gelebt habe, sie zur Prostitution habe zwingen wollen. Als sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, sei sie von "dieser Frau", die ebenfalls aus Nigeria stamme, eingesperrt und geschlagen worden (vgl. AS 13). Hingegen erwähnte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht mehr, dass sie zur Prostitution hätte gezwungen werden sollen und brachte auch nicht mehr vor, dass sie von "dieser Frau" eingesperrt worden sei. Nunmehr gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie nicht nach Italien wolle, da "man" sich dort nicht um sie gekümmert habe. Erst in weiterer Folge der Einvernahme gab sie an, dass sie "außerdem" wegen "der Person", die sie "dorthin" gebracht habe, nicht zurückwolle. "Diese Person" habe sie geschlagen und Geld von ihr verlangt. Ferner sprach die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch nur noch von einem Vorfall (bei dem sie geschlagen worden sei); dieser Vorfall sei im Jänner oder im Feber 2017 gewesen (vgl. AS 87 und AS 88). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme explizit gefragt wurde, was einer Ausweisung ihrer Person nach Italien entgegenstehe, worauf sie wörtlich angab: "Nur die genannten Gründe, sonst gibt es keine weiteren Gründe." (vgl. AS 88). Die folgende Frage, ob es weitere, konkret sie betreffende Vorfälle gegeben habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Hieraus ist deutlich erkennbar, dass die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Nachfrage in der Einvernahme vom 19.05.2017 ihr Vorbringen aus der Erstbefragung betreffend Zwangsprostitution nicht wiederholte, sodass in Zusammenhang mit ihren sonstigen Aussagen ("eingesperrt und geschlagen" vs. "ein Vorfall im Jänner oder Feber 2017") davon auszugehen ist, dass das Vorbringen in der Erstbefragung nicht den Tatsachen entspricht, zumal auch in der Beschwerde keine Angaben betreffend die Gefahr, bei einer Überstellung nach Italien der Gefahr der Zwangsprostitution ausgesetzt zu sein, getätigt wurden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Fall von konkreten Bedrohungen in Italien einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte in Anspruch nehmen könnte. Aus welchen Gründen dies nicht möglich sein sollte, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass Italien nicht gewillt oder nicht fähig wäre, diesen Schutzpflichten für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz beantragen sollte, nachzukommen, wurde nicht konkret behauptet.Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht glaubhaft vorgebracht. Diesbezüglich ist auf die aufgetretenen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin zu verweisen. So brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vor, dass die Frau, bei der sie in Italien gelebt habe, sie zur Prostitution habe zwingen wollen. Als sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, sei sie von "dieser Frau", die ebenfalls aus Nigeria stamme, eingesperrt und geschlagen worden vergleiche AS 13). Hingegen erwähnte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht mehr, dass sie zur Prostitution hätte gezwungen werden sollen und brachte auch nicht mehr vor, dass sie von "dieser Frau" eingesperrt worden sei. Nunmehr gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie nicht nach Italien wolle, da "man" sich dort nicht um sie gekümmert habe. Erst in weiterer Folge der Einvernahme gab sie an, dass sie "außerdem" wegen "der Person", die sie "dorthin" gebracht habe, nicht zurückwolle. "Diese Person" habe sie geschlagen und Geld von ihr verlangt. Ferner sprach die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch nur noch von einem Vorfall (bei dem sie geschlagen worden sei); dieser Vorfall sei im Jänner oder im Feber 2017 gewesen vergleiche AS 87 und AS 88). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme explizit gefragt wurde, was einer Ausweisung ihrer Person nach Italien entgegenstehe, worauf sie wörtlich angab: "Nur die genannten Gründe, sonst gibt es keine weiteren Gründe." vergleiche AS 88). Die folgende Frage, ob es weitere, konkret sie betreffende Vorfälle gegeben habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Hieraus ist deutlich erkennbar, dass die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Nachfrage in der Einvernahme vom 19.05.2017 ihr Vorbringen aus der Erstbefragung betreffend Zwangsprostitution nicht wiederholte, sodass in Zusammenhang mit ihren sonstigen Aussagen ("eingesperrt und geschlagen" vs. "ein Vorfall im Jänner oder Feber 2017") davon auszugehen ist, dass das Vorbringen in der Erstbefragung nicht den Tatsachen entspricht, zumal auch in der Beschwerde keine Angaben betreffend die Gefahr, bei einer Überstellung nach Italien der Gefahr der Zwangsprostitution ausgesetzt zu sein, getätigt wurden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Fall von konkreten Bedrohungen in Italien einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte in Anspruch nehmen könnte. Aus welchen Gründen dies nicht möglich sein sollte, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass Italien nicht gewillt oder nicht fähig wäre, diesen Schutzpflichten für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz beantragen sollte, nachzukommen, wurde nicht konkret behauptet. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. zum Nichtvorliegen einer körperlichen und/oder psychischen Erkrankung, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. (zum Zeitpunkt der Überstellung) entgegengestanden ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an keinen Krankheiten leide (vgl. AS 11). Ihrem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.05.2017 ist zunächst zu entnehmen, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei wegen ihrer Zähne in Behandlung, da sie Schmerzen habe und habe für den XXXX 05.2017 einen weiteren Arzttermin. Medikamente nehme sie nicht. Da (zahn)medizinische Unterlagen im gesamten Verfahren - insbesondere auch nicht mit der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren - nicht vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass im Fall der Beschwerdeführerin nach dem Termin vom XXXX 05.2017 keine zusätzlichen Behandlungen erforderlich sind bzw. waren. Da darüber hinaus auch kein weiteres – durch ärztliche Atteste – untermauertes Vorbringen betreffend Erkrankungen erstattet worden war, war sohin die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen gewesen.Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. zum Nichtvorliegen einer körperlichen und/oder psychischen Erkrankung, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. (zum Zeitpunkt der Überstellung) entgegengestanden ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an keinen Krankheiten leide vergleiche AS 11). Ihrem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.05.2017 ist zunächst zu entnehmen, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei wegen ihrer Zähne in Behandlung, da sie Schmerzen habe und habe für den römisch 40 05.2017 einen weiteren Arzttermin. Medikamente nehme sie nicht. Da (zahn)medizinische Unterlagen im gesamten Verfahren - insbesondere auch nicht mit der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren - nicht vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass im Fall der Beschwerdeführerin nach dem Termin vom römisch 40 05.2017 keine zusätzlichen Behandlungen erforderlich sind bzw. waren. Da darüber hinaus auch kein weiteres – durch ärztliche Atteste – untermauertes Vorbringen betreffend Erkrankungen erstattet worden war, war sohin die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen gewesen. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 9 bzw. AS 87).Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben vergleiche AS 9 bzw. AS 87). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.07.
  3. 2.
  4. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie nach Aushändigung der Länderberichte an, dass sie keine Stellungnahme abgeben wolle (vgl. AS 88). Auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass "konkrete Anhaltspunkte" dafür vorlägen, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien bestünden, lässt die Beschwerde vermissen, um welche "konkrete Anhaltspunkte" es sich dabei handelt. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen, dass "zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von Flüchtlingen" eindeutig belegen würden, inwieweit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Auch dieses Vorbringen wurde einfach unsubstanziiert in den Raum gestellt und zitiert keinen der "zahlreichen Berichte". Einer näheren Überprüfung auf seine Richtigkeit ist dieses Vorbringen sohin nicht zugänglich. Wenn die Beschwerde kritisiert, dass sich in den aktuellen Länderberichten nichts zu den derzeitigen Gegebenheiten in Italien für "Personen mit dem Profil der Beschwerdeführerin" finde, lässt dieses Vorbringen jeglichen Bezug zum gegenständlichen Verfahren vermissen, da nicht angeführt wird, welches "Profil" die Beschwerdeführerin aufweist bzw. welche Länderberichte ein derartiges Profil berücksichtigen würden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zur Beschwerdeführerin bzw. zu ihrem Vorbringen aufweisen; beispielsweise wurde ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in "Migrantenmilieus von Italien ohne kontrollierte Staatsgewalt" im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie nach Aushändigung der Länderberichte an, dass sie keine Stellungnahme abgeben wolle vergleiche AS 88). Auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass "konkrete Anhaltspunkte" dafür vorlägen, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien bestünden, lässt die Beschwerde vermissen, um welche "konkrete Anhaltspunkte" es sich dabei handelt. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen, dass "zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von Flüchtlingen" eindeutig belegen würden, inwieweit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Auch dieses Vorbringen wurde einfach unsubstanziiert in den Raum gestellt und zitiert keinen der "zahlreichen Berichte". Einer näheren Überprüfung auf seine Richtigkeit ist dieses Vorbringen sohin nicht zugänglich. Wenn die Beschwerde kritisiert, dass sich in den aktuellen Länderberichten nichts zu den derzeitigen Gegebenheiten in Italien für "Personen mit dem Profil der Beschwerdeführerin" finde, lässt dieses Vorbringen jeglichen Bezug zum gegenständlichen Verfahren vermissen, da nicht angeführt wird, welches "Profil" die Beschwerdeführerin aufweist bzw. welche Länderberichte ein derartiges Profil berücksichtigen würden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zur Beschwerdeführerin bzw. zu ihrem Vorbringen aufweisen; beispielsweise wurde ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in "Migrantenmilieus von Italien ohne kontrollierte Staatsgewalt" im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[ ] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich. In jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. 3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12).In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus Libyen – einem Drittstaat – kommend, die (See)grenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert, nachdem diese während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus Libyen – einem Drittstaat – kommend, die (See)grenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert, nachdem diese während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt in Italien ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu folge die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie in Italien tatsächlich der Gefahr der Zwangsprostitution ausgesetzt war bzw. im Fall der Überstellung (wieder) ausgesetzt sein könnte. Betreffend die Aussage der Beschwerdeführerin, nach dem Vorfall, bei dem sie von der Frau, bei der sie gewohnt habe, geschlagen worden sei, habe sie sich nach XXXX und XXXX begeben, um wieder in ein Lager aufgenommen zu werden, was man nicht akzeptiert habe, ist darauf zu verweisen, dass sich diesem Vorbringen allerdings nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführerin in Italien eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte bzw. sie einer solchen bereits ausgesetzt war. Der eigenen Angabe der Beschwerdeführerin ("wieder in ein Lager aufgenommen zu werden") ist zu entnehmen, dass sie von den italienischen Behörden bereits untergebracht wurde. Dass die Beschwerdeführerin offenbar aus der Unterkunft weg- und zu jener Frau gezogen ist, war ihre eigene (freiwillige) Entscheidung. Dass es nach dem freiwilligen Verlassen einer Unterkunft unter Umständen zu Problemen bei der Wiederaufnahme kommen kann, stellt noch keinen systemischen Mangel im italienischen Asylwesen dar. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte

Art. 3EMRK zu rechnen hätte.

Hinzu kommt im Fall der Beschwerdeführerin, dass dieser – ihren eigenen Angaben zufolge – von den italienischen Behörden ein "permesso di soggiorno" - sohin eine Aufenthaltsgenehmigung - ausgestellt wurde, was deutlich zeigt, dass der Beschwerdeführerin die Erlaubnis zum Aufenthalt und sohin auch der Zugang zu allen, mit einer Aufenthaltserlaubnis verbundenen Versorgungsleistungen gewährt wurde.3.2.4.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt in Italien ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu folge die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie in Italien tatsächlich der Gefahr der Zwangsprostitution ausgesetzt war bzw. im Fall der Überstellung (wieder) ausgesetzt sein könnte. Betreffend die Aussage der Beschwerdeführerin, nach dem Vorfall, bei dem sie von der Frau, bei der sie gewohnt habe, geschlagen worden sei, habe sie sich nach römisch 40 und römisch 40 begeben, um wieder in ein Lager aufgenommen zu werden, was man nicht akzeptiert habe, ist darauf zu verweisen, dass sich diesem Vorbringen allerdings nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführerin in Italien eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte bzw. sie einer solchen bereits ausgesetzt war. Der eigenen Angabe der Beschwerdeführerin ("wieder in ein Lager aufgenommen zu werden") ist zu entnehmen, dass sie von den italienischen Behörden bereits untergebracht wurde. Dass die Beschwerdeführerin offenbar aus der Unterkunft weg- und zu jener Frau gezogen ist, war ihre eigene (freiwillige) Entscheidung. Dass es nach dem freiwilligen Verlassen einer Unterkunft unter Umständen zu Problemen bei der Wiederaufnahme kommen kann, stellt noch keinen systemischen Mangel im italienischen Asylwesen dar. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte

Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte.

Hinzu kommt im Fall der Beschwerdeführerin, dass dieser – ihren eigenen Angaben zufolge – von den italienischen Behörden ein "permesso di soggiorno" - sohin eine Aufenthaltsgenehmigung - ausgestellt wurde, was deutlich zeigt, dass der Beschwerdeführerin die Erlaubnis zum Aufenthalt und sohin auch der Zugang zu allen, mit einer Aufenthaltserlaubnis verbundenen Versorgungsleistungen gewährt wurde. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (vgl. EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-439/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher oder belgischer Gerichte belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Italien, wobei hinzukommt, dass es sich zumeist um Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt.Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist vergleiche EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-439/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher oder belgischer Gerichte belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Italien, wobei hinzukommt, dass es sich zumeist um Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt. Aus der vereinzelten Zuerkennung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Schlüsse gezogen werden. Die auf der Internetseite des EGMR abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zeigt zwar, dass in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in mehreren Einzelfällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, allerdings steht diesen Entscheidungen eine Mehrzahl von Fällen gegenüber, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden war. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2013, Nr. 6198/12, Daytbegova und Magomedov gegen Österreich zu verweisen, in welchem der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen (wobei es sich im gegenständlichen Fall ohnehin nicht um eine psychisch vulnerable Person handelt) besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb – sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht – eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann. Der EGMR sprach in seinem – auch in der Beschwerde angeführten - Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt sprach der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, Nr. 51428/10, aus, dass die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden kann, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation in Italien sind nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass für eine solche Person im Fall der Ausweisung ein reales Risiko bestünde, in eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Situation zu kommen (ebenso: EGMR vom 04.10.2016, 30474/14, Jihana Ali, Rn. 33 bis 35).Der EGMR sprach in seinem – auch in der Beschwerde angeführten - Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt sprach der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, Nr. 51428/10, aus, dass die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden kann, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation in Italien sind nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass für eine solche Person im Fall der Ausweisung ein reales Risiko bestünde, in eine gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Situation zu kommen (ebenso: EGMR vom 04.10.2016, 30474/14, Jihana Ali, Rn. 33 bis 35). Nach den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen bietet Italien Refoulementschutz (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides). Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf der Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten in angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln (vgl. hierzu beispielsweise VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/20/0221). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich in seinem Beschluss vom 09.11.2017, Ra 2017/18/0272, in Bezug auf eine Dublin Überstellung nach Italien bekräftigt, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden könne (vgl. hierzu auch VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Nach den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen bietet Italien Refoulementschutz vergleiche Seite 10 des angefochtenen Bescheides). Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf der Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten in angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln vergleiche hierzu beispielsweise VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/20/0221). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich in seinem Beschluss vom 09.11.2017, Ra 2017/18/0272, in Bezug auf eine Dublin Überstellung nach Italien bekräftigt, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden könne vergleiche hierzu auch VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR, nämlich auf sein Urteil vom 13.01.2015, A.M.E. gegen Niederlande, zu verweisen, in welchem der EGMR die Beschwerde eines alleinstehenden jungen Mannes gegen die Überstellung nach Italien als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig abgewiesen hat. Der EGMR führte in dieser Entscheidung aus, dass die Situation für einen alleinstehenden Mann ohne irgendwelche Beeinträchtigungen nicht mit jener der Familie Tarakhel verglichen werden könne. Die Struktur und die Aufnahmebedingungen in Italien seien nicht so schlecht, dass alle Überstellungen nach Italien zu untersagen seien. Diese Rechtsprechung ist wohl ebenso auf den Fall einer alleinstehenden, jungen Frau ohne Beeinträchtigungen und ohne Sorgepflichten übertragbar. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass "fallgegenständlich konkrete Gründe" bestünden, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen würde, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerde jegliches Vorbringen, worin diese "konkreten Gründe" bestehen, vermissen lässt. Vor dem Hintergrund, dass der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater (der im Übrigen derselben Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde verfasst hat) von der Möglichkeit, Fragen zu stellen oder eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat und sohin offensichtlich keine besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin erkannt hat, erweist sich dieses Vorbringen lediglich als eine unbegründet und unsubstanziiert in den Raum gestellte Schutzbehauptung. Zu der in einzelnen Berichten zum Ausdruck kommenden Kritik an der wirtschaftlichen Lage einzelner Gruppen von Einwanderern in Italien ist zu bemerken, dass die in der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU festgelegten Aufnahmebedingungen keineswegs für alle Drittstaatsangehörigen gelten, sondern laut deren Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 2 lit. b nur für Asylwerber, über deren Asylantrag noch nicht endgültig entschieden wurde (wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin). Hingegen müssen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen nach Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung erlassen. Letztlich ist also die Situation von Asylwerbern, die aufgrund der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, in keiner Weise mit der Lage von illegalen Einwanderern auf italienischen Mittelmeerinseln oder von anderen Drittstaatsangehörigen vergleichbar.Zu der in einzelnen Berichten zum Ausdruck kommenden Kritik an der wirtschaftlichen Lage einzelner Gruppen von Einwanderern in Italien ist zu bemerken, dass die in der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU festgelegten Aufnahmebedingungen keineswegs für alle Drittstaatsangehörigen gelten, sondern laut deren Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 2, Litera b, nur für Asylwerber, über deren Asylantrag noch nicht endgültig entschieden wurde (wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin). Hingegen müssen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen nach Artikel 6, Absatz eins, Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung erlassen. Letztlich ist also die Situation von Asylwerbern, die aufgrund der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, in keiner Weise mit der Lage von illegalen Einwanderern auf italienischen Mittelmeerinseln oder von anderen Drittstaatsangehörigen vergleichbar. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Wunsch hat, in Österreich zu bleiben, ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist,

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