RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW240 2167150-1 SpruchW240 2167150-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.06.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1355/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.03.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1105/2017, zu Recht erkannt:Zl. Damaskus-OB/KONS/1355/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.03.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1105/2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 24.10.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG unter Anschluss diverser Unterlagen. Als Bezugsperson nannte sie ihren angeblichen Ehemann XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, dem mit Bescheid des BFA vom 01.09.2016 gemäß § 3 AsylG 2005 der Asylstatus in Österreich zuerkannt wurde.1.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 24.10.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG unter Anschluss diverser Unterlagen. Als Bezugsperson nannte sie ihren angeblichen Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, dem mit Bescheid des BFA vom 01.09.2016 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Asylstatus in Österreich zuerkannt wurde. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt: -Strichaufzählung "Marriage Statement" vom XXXX .2014, ausgestellt vom syrischen Innenministerium, Stempel des Außenministeriums vom XXXX .2016"Marriage Statement" vom römisch 40 .2014, ausgestellt vom syrischen Innenministerium, Stempel des Außenministeriums vom römisch 40 .2016 -Strichaufzählung "Marriage Contract" vom XXXX .2014"Marriage Contract" vom römisch 40 .2014 -Strichaufzählung Auszug aus dem Zivilregister des syrischen Innenministeriums - Zivilangelegenheiten mit dem Ausstellungsdatum XXXX .2016Auszug aus dem Zivilregister des syrischen Innenministeriums - Zivilangelegenheiten mit dem Ausstellungsdatum römisch 40 .2016 -Strichaufzählung "Marriage Certificate", ausgestellt vom "Religious Court in Hama” am XXXX .2016, als weiteres Ausstellungsdatum wurde der XXXX .2016 angeführt,"Marriage Certificate", ausgestellt vom "Religious Court in Hama” am römisch 40 .2016, als weiteres Ausstellungsdatum wurde der römisch 40 .2016 angeführt, -Strichaufzählung Auszug aus dem Familienregister des Zivilamtes für syrische arabische Bürger, datiert mit 04.05.2016, darin scheinen die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson als "verheiratet" auf, -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung Kopie des Asylbescheids der Bezugsperson -Strichaufzählung Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte der Bezugsperson 1.
- In einer beigefügten Checkliste für Dokumente, ausgestellt durch die Österreichische Botschaft in Beirut durch einen namentlich angeführten Dokumentenberater, wurden betreffend die vorgelegten Unterlagen ausgeführt, die Heiratsurkunde und der Heiratsvertrag seien eine Fälschung und es wurde festgestellt, dass durch die Dokumente keine aufrechte Ehe nachgewiesen werde. Es wurde im Detail ausgeführt, dass der Heiratsvertrag offensichtlich vom XXXX .2016 stamme, der Stempel des Außenministeriums sei gefälscht. Die Beglaubigung aus der Türkei sei unglaubwürdig und es liege der Verdacht nahe, dass diese ebenfalls gefälscht worden sei. Die Heiratsurkunde sei eine Fälschung, im Hintergrund sei der Schutzmusterdruck ein Tintenstrahldruck, der Aussteller sei unbekannt und der Stempel sowie die Interschrift des syrischen Außenministeriums seien gefälscht. Eine Eheschließung sei nicht erwiesen, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit völlig gefälscht und habe nie stattgefunden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die zweite Ehefrau ebenfalls in Syrien sei und deren vier gemeinsamen Kinder sollten in Griechenland sein. Es sei keine Ehescheidung bekannt, daher liege eine Mehrfachehe vor.1.
- In einer beigefügten Checkliste für Dokumente, ausgestellt durch die Österreichische Botschaft in Beirut durch einen namentlich angeführten Dokumentenberater, wurden betreffend die vorgelegten Unterlagen ausgeführt, die Heiratsurkunde und der Heiratsvertrag seien eine Fälschung und es wurde festgestellt, dass durch die Dokumente keine aufrechte Ehe nachgewiesen werde. Es wurde im Detail ausgeführt, dass der Heiratsvertrag offensichtlich vom römisch 40 .2016 stamme, der Stempel des Außenministeriums sei gefälscht. Die Beglaubigung aus der Türkei sei unglaubwürdig und es liege der Verdacht nahe, dass diese ebenfalls gefälscht worden sei. Die Heiratsurkunde sei eine Fälschung, im Hintergrund sei der Schutzmusterdruck ein Tintenstrahldruck, der Aussteller sei unbekannt und der Stempel sowie die Interschrift des syrischen Außenministeriums seien gefälscht. Eine Eheschließung sei nicht erwiesen, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit völlig gefälscht und habe nie stattgefunden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die zweite Ehefrau ebenfalls in Syrien sei und deren vier gemeinsamen Kinder sollten in Griechenland sein. Es sei keine Ehescheidung bekannt, daher liege eine Mehrfachehe vor. 1.
- Im Asylverfahren des als Bezugsperson angeführten Ehemannes der Beschwerdeführerin gab dieser im Rahmen der Erstbefragung am 22.06.2015 an, dass er traditionell und standesamtlich verheiratet sei, er verneinte, dass er eine Zweitehefrau habe. Als Ehefrau wurde XXXX angeführt und er nannte die Namen seiner vier Kinder. Seine Familie befinde sich in Istanbul. Er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, da sein Haus durch Bomben völlig zerstört worden sei. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Familie gehabt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.08.2016 vor dem BFA gab der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin an, er habe neben seiner ersten Ehefrau namens XXXX die Beschwerdeführerin als Zweitehefrau. Er habe seine erste Ehefrau ungefähr im Jahre 1998 geheiratet, seine Kinder seien in der Jahren XXXX geboren. Seine Zweitehefrau (die Beschwerdeführerin) habe er drei Monate vor seiner Ausreise geheiratet, die Ausreise sei im Jahr 2014 erfolgt.1.
- Im Asylverfahren des als Bezugsperson angeführten Ehemannes der Beschwerdeführerin gab dieser im Rahmen der Erstbefragung am 22.06.2015 an, dass er traditionell und standesamtlich verheiratet sei, er verneinte, dass er eine Zweitehefrau habe. Als Ehefrau wurde römisch 40 angeführt und er nannte die Namen seiner vier Kinder. Seine Familie befinde sich in Istanbul. Er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, da sein Haus durch Bomben völlig zerstört worden sei. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Familie gehabt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.08.2016 vor dem BFA gab der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin an, er habe neben seiner ersten Ehefrau namens römisch 40 die Beschwerdeführerin als Zweitehefrau. Er habe seine erste Ehefrau ungefähr im Jahre 1998 geheiratet, seine Kinder seien in der Jahren römisch 40 geboren. Seine Zweitehefrau (die Beschwerdeführerin) habe er drei Monate vor seiner Ausreise geheiratet, die Ausreise sei im Jahr 2014 erfolgt. 1.
- Mit Schreiben vom 07.03.2017 (zugestellt am 17.03.2017) wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mittels Stellungnahme vom 28.02.2017 mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da ein gemeinsames Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson nicht bestanden habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht denen der Bezugsperson in deren Verfahren getätigten Angaben widersprechen. Die Beschwerdeführerin habe keine unbedenklichen Dokumente als Nachweis für eine tatsächliche Eheschließung vorlegen können. Es sei die Heirat am XXXX .2014 in XXXX behauptet worden, dies habe nicht bewiesen werden können. Laut den Angaben eines Dokumentenberaters der ÖB Beirut sei der Heiratsvertrag am XXXX .2016 ausgestellt worden. Der Stempel des Außenministeriums sei gefälscht und die Beglaubigung aus der Türkei sei laut dem Dokumentenberater ebenfalls unglaubwürdig. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Heiratsurkunde sei vom Dokumentenberater der ÖB Beirut ebenfalls als Fälschung eingestuft worden. Eine Eheschließung sei nicht erwiesen, die beiden vorgelegten Dokumente, im Detail der Heiratsvertrag und die Heiratsurkunde, seien mit hoher Wahrscheinlichkeit völlig gefälscht laut Einschätzung des Dokumentenberaters. Aufgrund der vorzitierten Gründe sei eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich.1.
- Mit Schreiben vom 07.03.2017 (zugestellt am 17.03.2017) wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mittels Stellungnahme vom 28.02.2017 mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da ein gemeinsames Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson nicht bestanden habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht denen der Bezugsperson in deren Verfahren getätigten Angaben widersprechen. Die Beschwerdeführerin habe keine unbedenklichen Dokumente als Nachweis für eine tatsächliche Eheschließung vorlegen können. Es sei die Heirat am römisch 40 .2014 in römisch 40 behauptet worden, dies habe nicht bewiesen werden können. Laut den Angaben eines Dokumentenberaters der ÖB Beirut sei der Heiratsvertrag am römisch 40 .2016 ausgestellt worden. Der Stempel des Außenministeriums sei gefälscht und die Beglaubigung aus der Türkei sei laut dem Dokumentenberater ebenfalls unglaubwürdig. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Heiratsurkunde sei vom Dokumentenberater der ÖB Beirut ebenfalls als Fälschung eingestuft worden. Eine Eheschließung sei nicht erwiesen, die beiden vorgelegten Dokumente, im Detail der Heiratsvertrag und die Heiratsurkunde, seien mit hoher Wahrscheinlichkeit völlig gefälscht laut Einschätzung des Dokumentenberaters. Aufgrund der vorzitierten Gründe sei eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich. 1.
- Am 20.03.2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in dieser wurde ausgeführt, dass eine neue Einvernahme betreffend das Familienverfahren mit der in Österreich aufhältigen Bezugsperson unterblieben sei. Es wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX .2014 geschlossen worden sei. Im Auszug aus dem Familienregister vom 04.05.2016 sei die Beschwerdeführerin als Ehefrau eingetragen. Die Eheleute hätten nach der Eheschließung gemeinsam gelebt und eine Wohnung gemeinsam gemietet, als Beweis werde die Kopie mit der Übersetzung des Mietvertrages vorgelegt. Gemäß den Angaben der Bezugsperson in dessen Asylverfahren und jenen der Beschwerdeführerin müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe bereits vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden sei. Die Bezugsperson stehe im regelmäßigen Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Es wurde darauf verwiesen, dass die Beschränkung, wonach die Ehe bereist im Herkunftssaat bestanden haben müsse, nicht anwendbar sei unter Verweis auf Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie. Es sei lediglich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Es sei jedoch aufgrund der vorgelegten Dokumente ebenfalls davon auszugehen, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Es sei keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgt. Die behauptete Fälschung der Dokumente sei nicht nachvollziehbar, da keine kriminalpolizeiliche Überprüfung erfolgt sei.1.
- Am 20.03.2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in dieser wurde ausgeführt, dass eine neue Einvernahme betreffend das Familienverfahren mit der in Österreich aufhältigen Bezugsperson unterblieben sei. Es wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 .2014 geschlossen worden sei. Im Auszug aus dem Familienregister vom 04.05.2016 sei die Beschwerdeführerin als Ehefrau eingetragen. Die Eheleute hätten nach der Eheschließung gemeinsam gelebt und eine Wohnung gemeinsam gemietet, als Beweis werde die Kopie mit der Übersetzung des Mietvertrages vorgelegt. Gemäß den Angaben der Bezugsperson in dessen Asylverfahren und jenen der Beschwerdeführerin müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe bereits vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden sei. Die Bezugsperson stehe im regelmäßigen Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Es wurde darauf verwiesen, dass die Beschränkung, wonach die Ehe bereist im Herkunftssaat bestanden haben müsse, nicht anwendbar sei unter Verweis auf Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie. Es sei lediglich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Es sei jedoch aufgrund der vorgelegten Dokumente ebenfalls davon auszugehen, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Es sei keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgt. Die behauptete Fälschung der Dokumente sei nicht nachvollziehbar, da keine kriminalpolizeiliche Überprüfung erfolgt sei. 1.
- Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.03.2017 eine neuerliche Stellungnahme, wonach die Entscheidung des BFA im gegenständlichen Fall aufrecht bleibe. Nach neuerlicher Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin habe das BFA das Vorliegen der Voraussetzungen iSd des § 35 Abs. 4 AsylG geprüft. Als Beweismittel wurde der Verfahrensakt der Bezugsperson, die Anmerkungen des Dokumentenberaters der ÖB Beirut und die Stellungnahme der Antragstellerin neben dem Antragsformular samt Beilagen angeführt. Es sei die Eheschließung als nicht wahrscheinlich einzustufen, da die bei der ÖB Damaskus vorgelegten Dokumente, im Detail der Heiratsvertrag und die Heiratsurkunde, mit hoher Wahrscheinlichkeit völlig gefälscht seien. Die Angaben der Bezugsperson seien in keiner Weise kongruent mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Es könne aus diesen Gründen kein Eheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson festgestellt werden. Da sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen eines behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, die vorgelegten gefälschten Unterlagen könnten den vollen Beweis für eine Eheschließung nicht erbringen und die Angaben der Bezugsperson stünden im eklatanten Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Ehe sei daher nicht als erwiesen anzusehen. Daher sei eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich.1.
- Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.03.2017 eine neuerliche Stellungnahme, wonach die Entscheidung des BFA im gegenständlichen Fall aufrecht bleibe. Nach neuerlicher Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin habe das BFA das Vorliegen der Voraussetzungen iSd des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG geprüft. Als Beweismittel wurde der Verfahrensakt der Bezugsperson, die Anmerkungen des Dokumentenberaters der ÖB Beirut und die Stellungnahme der Antragstellerin neben dem Antragsformular samt Beilagen angeführt. Es sei die Eheschließung als nicht wahrscheinlich einzustufen, da die bei der ÖB Damaskus vorgelegten Dokumente, im Detail der Heiratsvertrag und die Heiratsurkunde, mit hoher Wahrscheinlichkeit völlig gefälscht seien. Die Angaben der Bezugsperson seien in keiner Weise kongruent mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Es könne aus diesen Gründen kein Eheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson festgestellt werden. Da sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen eines behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, die vorgelegten gefälschten Unterlagen könnten den vollen Beweis für eine Eheschließung nicht erbringen und die Angaben der Bezugsperson stünden im eklatanten Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Ehe sei daher nicht als erwiesen anzusehen. Daher sei eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG, iVm § 35 AsylG.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG, in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG. 1.
- Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 26.04.
- Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass als Beweismittel zum Einreiseantrag eine Heiratsurkunde vorgelegt worden sei. Es sei ebenfalls ein Auszug aus dem Familienregister vorgelegt worden. Die Übersetzung der Dokumente sei zum Zeitpunkt der Antragstellung ebenfalls vorgelegt worden. Aus dem Schreiben der österreichischen Botschaft gehe hervor, dass das BFA die Gewährung desselben Schutzes für nicht wahrscheinlich erachte, dazu habe die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.03.2017 wiederholt. Es wurde auf die Übersetzung des Mietvertrages verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nach der Eheschließung gemeinsam gelebt hätten. Es müsse aufgrund der Angaben des behaupteten Ehemannes in dessen Verfahren davon ausgegangen werden, dass die Ehe bereits vor der Flucht der Bezugsperson bestanden habe. Die behaupteten Widersprüche in deren Angaben könnten nicht nachvollzogen werden. Es sei ausreichend, dass familiäre Bindungen bereits vor der Einreise bestanden hätten, eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei nicht vorgesehen laut Richtlinie. Aufgrund der Dokumente sei davon auszugehen, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Es wurde zusammengefasst insbesondere ausgeführt, dass jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung die belangte Behörde die Ansicht des BFA teile, wonach eine Familienangehörigeneigenschaft iSd AsylG nicht vorliege. Das BFA habe davon ausgehen müssen, dass keine aufrechte Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung der Bezugsperson vorgelegen sei. Entsprechende Behauptungen der Beschwerdeführerin könnten nicht bewiesen werden. Überdies werde auf die Ausführungen des Dokumentenberaters verwiesen, der festgestellt habe, dass sowohl der Stempel des Außenministeriums auf dem Heiratsvertrag als auch die Heiratsurkunde selbst Fälschungen seien. Daher könnte mit den vorgelegten gefälschten Unterlagen ein Nachweis für eine erfolgte Eheschließung nicht erbracht werden. Die Bezugsperson sei hinsichtlich ihrer angeblichen Ehefrau befragt worden und würden die getätigten Angaben im absoluten Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin stehen. Den Ausführungen, wonach keine kriminalpolizeiliche Überprüfung stattgefunden hätte, wurde entgegengehalten, dass es sich bei den Dokumentenberatern um besonders geschulte Experten handle, deren fachkundige Bewertung nicht in Frage gestellt werde. Mangels Nachweisbarkeit erübrige sich auch ein gesondertes Eingehen auf eine eventuell im Herkunftsstaat geschlossene Ehe. 1.
- Am 11.07.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bezugsperson am 21.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Diese habe in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, verheiratet zu sein. Als Beweismittel zum Einreiseantrag der Beschwerdeführerin wurde die Heiratsurkunde im Original vorgelegt. Diese befinde sich immer noch im Akt und liege der Behörde zur weiteren Prüfung vor. Weiters sei ein Auszug aus dem Familienregister vorgelegt worden. Die Übersetzung der Dokumente sei zum Zeitpunkt der Antragstellung ebenfalls vorgelegt worden. Es sei zum Beweis für das gemeinsame Familienleben eine gemeinsame Meldebestätigung vorgelegt worden. Zu den Ausführungen der Vertretungs- und Inlandsbehörde über die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei anzuführen, dass keine Zeugeneinvernahme durchgeführt worden sei. Verwiesen wurde weiters auf die Stellungnahme vom 20.03.
- Mit Bescheid vom 28.03.2017 sei der Einreiseantrag abgewiesen worden.1.
- Am 11.07.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bezugsperson am 21.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Diese habe in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, verheiratet zu sein. Als Beweismittel zum Einreiseantrag der Beschwerdeführerin wurde die Heiratsurkunde im Original vorgelegt. Diese befinde sich immer noch im Akt und liege der Behörde zur weiteren Prüfung vor. Weiters sei ein Auszug aus dem Familienregister vorgelegt worden. Die Übersetzung der Dokumente sei zum Zeitpunkt der Antragstellung ebenfalls vorgelegt worden. Es sei zum Beweis für das gemeinsame Familienleben eine gemeinsame Meldebestätigung vorgelegt worden. Zu den Ausführungen der Vertretungs- und Inlandsbehörde über die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei anzuführen, dass keine Zeugeneinvernahme durchgeführt worden sei. Verwiesen wurde weiters auf die Stellungnahme vom 20.03.
- Mit Bescheid vom 28.03.2017 sei der Einreiseantrag abgewiesen worden. 1.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums vom 04.08.2017, eingelangt am 10.08.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 24.10.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG unter Anschluss diverser Unterlagen. Als Bezugsperson nannte sie ihren angeblichen Ehemann XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, dem mit Bescheid des BFA vom 01.09.2016 gemäß § 3 AsylG 2005 der Asylstatus in Österreich zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 24.10.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG unter Anschluss diverser Unterlagen. Als Bezugsperson nannte sie ihren angeblichen Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, dem mit Bescheid des BFA vom 01.09.2016 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Asylstatus in Österreich zuerkannt wurde. In einer beigefügten Checkliste für Dokumente, ausgestellt durch die Österreichische Botschaft in Beirut, durch einen namentlich angeführten Dokumentenberater wurden betreffend die vorgelegten Unterlagen ausgeführt, die Heiratsurkunde und der Heiratsvertrag seien eine Fälschung und es wurde festgestellt, dass durch die Dokumente keine aufrechte Ehe nachgewiesen werde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die zweite Ehefrau ebenfalls in Syrien sei und deren vier gemeinsamen Kinder sollten in Griechenland sein. Es sei keine Ehescheidung bekannt, daher liege eine Mehrfachehe vor. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege. Die Gültigkeit der behaupteten Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente und bei Vergleich der Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson aufgrund der festgestellten Widersprüche und aufgrund der im höchsten Maße angezweifelten Echtheit der vorgelegten Dokumente nicht festgestellt werden. Selbst wenn man das Bestehen der Ehe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson feststellen würde, handelt es sich um eine Mehrfachehe und es handelt sich somit um eine Ehe, welche gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße. Die Beschwerdeführerin ist laut Ausführungen der Bezugsperson dessen Zweitehefrau, eine Scheidung von der ersten Ehefrau wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezugsperson behauptetet. Somit liegt nach dem österreichischen Rechtssystem keine Ehe vor, woraus sich ergibt, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht besteht.Selbst wenn man das Bestehen der Ehe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson feststellen würde, handelt es sich um eine Mehrfachehe und es handelt sich somit um eine Ehe, welche gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße. Die Beschwerdeführerin ist laut Ausführungen der Bezugsperson dessen Zweitehefrau, eine Scheidung von der ersten Ehefrau wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezugsperson behauptetet. Somit liegt nach dem österreichischen Rechtssystem keine Ehe vor, woraus sich ergibt, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht besteht. Mit Schreiben vom 07.03.2017 (zugestellt am 17.03.2017) wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mittels Stellungnahme vom 28.02.2017 mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da ein gemeinsames Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson nicht bestanden habe. Am 20.03.2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass eine neue Einvernahme betreffend das Familienverfahren mit der in Österreich aufhältigen Bezugsperson unterblieben sei. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.03.2017 eine neuerliche Stellungnahme, wonach die Entscheidung des BFA im gegenständlichen Fall aufrecht bleibe. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.03.2017 eine neuerliche Stellungnahme. In der Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die vorgelegten Urkunden und es wurde darauf verwiesen, dass die Ehe nicht im Herkunftsstaat, sondern vor der Einreise nach Österreich bestanden haben müsse. Durch ihre Ausführungen war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den Feststellungen der belangten Behörde substantiiert zu entgegnen. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin war der behauptete Ehemann hinsichtlich ihrer angeblichen Ehefrau bzw. zu seinen Ehefrauen im Rahmen seines Verfahrens zwei Mal befragt worden, aus seinen Angaben hatte sich klar ergeben, dass im gegenständlichen Fall eine Mehrfachehe vorliegt.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der österreichischen Botschaft Damaskus und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) §34 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl I 87/2012 lautet:§34 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, lautet: "
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
- November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
- §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
- Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
- Mai 2018 weiter.""
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
- November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
- Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
- Mai 2018 weiter." § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [ .]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [ .] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [ .] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.
- Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus vergleiche EGMR 24.01.
- Rees, Serie A 106, Ziffer 49, f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Ziffer 43,; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Ziffer 98,). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Laut Art. 38 des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) muss jede Eheschließung behördlich registriert werden. Muslime erhalten ihre Heiratspapiere vom Scharia-Gericht, Christen von der Kirche. Danach müssen die Ehepaare ihre Heiratspapiere an die Zivilstandsbehörde (Meldeamt) senden, um die Ehe offiziell zu registrieren. Erst mit der Registrierung bei der Zivilbehörde ist die Ehe rechtsgültig. Traditionelle Eheschließungen (z. B. nur vor einem Scheich) werden nicht anerkannt. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Syrer, nicht für staatenlose Personen (ÖB Amman, 05.10.2009, Antwort eines polizeilichen Verbindungsbeamten für den Mittleren Osten, p. Email).Laut Artikel 38, des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) muss jede Eheschließung behördlich registriert werden. Muslime erhalten ihre Heiratspapiere vom Scharia-Gericht, Christen von der Kirche. Danach müssen die Ehepaare ihre Heiratspapiere an die Zivilstandsbehörde (Meldeamt) senden, um die Ehe offiziell zu registrieren. Erst mit der Registrierung bei der Zivilbehörde ist die Ehe rechtsgültig. Traditionelle Eheschließungen (z. B. nur vor einem Scheich) werden nicht anerkannt. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Syrer, nicht für staatenlose Personen (ÖB Amman, 05.10.2009, Antwort eines polizeilichen Verbindungsbeamten für den Mittleren Osten, p. Email). Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Es bestehen aus nachstehend angeführten Erwägungen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer in Österreich gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX .Es bestehen aus nachstehend angeführten Erwägungen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer in Österreich gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 . Die Gültigkeit der behaupteten Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente und bei Vergleich der Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson aufgrund der festgestellten Widersprüche und aufgrund der im höchsten Maße angezweifelten Echtheit der vorgelegten Dokumente nicht festgestellt werden. In einer beigefügten Checkliste für Dokumente, ausgestellt durch die Österreichische Botschaft in Beirut durch einen namentlich angeführten Dokumentenberater, wurden betreffend die vorgelegten Unterlagen ausgeführt, die Heiratsurkunde und der Heiratsvertrag seien eine Fälschung und es wurde festgestellt, dass durch die Dokumente keine aufrechte Ehe nachgewiesen werde. Es wurde im Detail ausgeführt, dass der Heiratsvertrag offensichtlich vom XXXX .2016 stamme, der Stempel des Außenministeriums sei gefälscht. Die Beglaubigung aus der Türkei sei unglaubwürdig und es liege der Verdacht nahe, dass diese ebenfalls gefälscht worden sei. Die Heiratsurkunde sei eine Fälschung, im Hintergrund sei der Schutzmusterdruck ein Tintenstrahldruck, der Aussteller sei unbekannt und der Stempel sowie die Interschrift des syrischen Außenministeriums seien gefälscht.In einer beigefügten Checkliste für Dokumente, ausgestellt durch die Österreichische Botschaft in Beirut durch einen namentlich angeführten Dokumentenberater, wurden betreffend die vorgelegten Unterlagen ausgeführt, die Heiratsurkunde und der Heiratsvertrag seien eine Fälschung und es wurde festgestellt, dass durch die Dokumente keine aufrechte Ehe nachgewiesen werde. Es wurde im Detail ausgeführt, dass der Heiratsvertrag offensichtlich vom römisch 40 .2016 stamme, der Stempel des Außenministeriums sei gefälscht. Die Beglaubigung aus der Türkei sei unglaubwürdig und es liege der Verdacht nahe, dass diese ebenfalls gefälscht worden sei. Die Heiratsurkunde sei eine Fälschung, im Hintergrund sei der Schutzmusterdruck ein Tintenstrahldruck, der Aussteller sei unbekannt und der Stempel sowie die Interschrift des syrischen Außenministeriums seien gefälscht. Die belangte Behörde, welche das Recht und die Verpflichtung hat, behauptete Rechtsverhältnisse wie das Vorliegen einer Ehe durch die Aufforderung zur Vorlage entsprechender Urkunden zu überprüfen, zutreffend abgeleitet, dass die behauptete Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu bezweifeln ist. Eine Eheschließung sei nicht erwiesen, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit völlig gefälscht und habe nie stattgefunden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die zweite Ehefrau ebenfalls in Syrien sei und deren vier gemeinsamen Kinder sollten in Griechenland sein. Es sei keine Ehescheidung bekannt, daher liege eine Mehrfachehe vor. Selbst wenn man das Bestehen der Ehe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson feststellen würde, handelt es sich um eine Mehrfachehe und es handelt sich somit um eine Ehe, welche gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße. Die Beschwerdeführerin ist laut Ausführungen der Bezugsperson dessen Zweitehefrau, eine Scheidung von der ersten Ehefrau wurde nie behauptetet. Somit liegt nach dem österreichischen Rechtssystem keine Ehe vor, woraus sich ergibt, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht besteht.Selbst wenn man das Bestehen der Ehe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson feststellen würde, handelt es sich um eine Mehrfachehe und es handelt sich somit um eine Ehe, welche gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße. Die Beschwerdeführerin ist laut Ausführungen der Bezugsperson dessen Zweitehefrau, eine Scheidung von der ersten Ehefrau wurde nie behauptetet. Somit liegt nach dem österreichischen Rechtssystem keine Ehe vor, woraus sich ergibt, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht besteht. Im Asylverfahren des als Bezugsperson angeführten Ehemannes der Beschwerdeführerin gab dieser im Rahmen der Erstbefragung am 22.06.2015 ausdrücklich an, dass er traditionell und standesamtlich verheiratet sei, er verneinte, dass er eine Zweitehefrau habe. Als Ehefrau wurde XXXX angeführt und er nannte die Namen seiner vier Kinder. Seine Familie befinde sich in Istanbul. Er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, da sein Haus durch Bomben völlig zerstört worden sei. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Familie gehabt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.08.2016 vor dem BFA gab der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin an, er habe neben seiner ersten Ehefrau namens XXXX die Beschwerdeführerin als Zweitehefrau. Er habe seine erste Ehefrau ungefähr im Jahre 1998 geheiratet, seine Kinder seien in der Jahren XXXX geboren. Seine Zweitehefrau (die Beschwerdeführerin) habe er drei Monate vor seiner Ausreise geheiratet, die Ausreise sei im Jahr 2014 erfolgt.Im Asylverfahren des als Bezugsperson angeführten Ehemannes der Beschwerdeführerin gab dieser im Rahmen der Erstbefragung am 22.06.2015 ausdrücklich an, dass er traditionell und standesamtlich verheiratet sei, er verneinte, dass er eine Zweitehefrau habe. Als Ehefrau wurde römisch 40 angeführt und er nannte die Namen seiner vier Kinder. Seine Familie befinde sich in Istanbul. Er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, da sein Haus durch Bomben völlig zerstört worden sei. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Familie gehabt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.08.2016 vor dem BFA gab der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin an, er habe neben seiner ersten Ehefrau namens römisch 40 die Beschwerdeführerin als Zweitehefrau. Er habe seine erste Ehefrau ungefähr im Jahre 1998 geheiratet, seine Kinder seien in der Jahren römisch 40 geboren. Seine Zweitehefrau (die Beschwerdeführerin) habe er drei Monate vor seiner Ausreise geheiratet, die Ausreise sei im Jahr 2014 erfolgt. Eine Scheidung von der ersten Ehefrau wurde nie behauptet, vielmehr hatte der angebliche Ehemann in der Erstbefragung am 22.06.2015 als Ehefrau einzig XXXX genannt und die vier minderjährigen Kinder angeführt. Die Beschwerdeführerin wurde nicht erwähnt, obwohl die Heirat behaupteter Maßen bereits am XXXX .2014 erfolgt sein soll.Eine Scheidung von der ersten Ehefrau wurde nie behauptet, vielmehr hatte der angebliche Ehemann in der Erstbefragung am 22.06.2015 als Ehefrau einzig römisch 40 genannt und die vier minderjährigen Kinder angeführt. Die Beschwerdeführerin wurde nicht erwähnt, obwohl die Heirat behaupteter Maßen bereits am römisch 40 .2014 erfolgt sein soll. Obwohl eine Scheidung weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezgusperson behauptet wurde, ist diesbezüglich der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass eine Scheidung von der ersten Ehefrau ein Form einer Talaq-Scheidung nach islamischem Recht, in welcher der Ehemann eine dreimalige Verstoßung der Ehefrau ausspricht, eindeutig dem ordre public widersprechen würde und stellt somit keine in Österreich anerkannte Form einer Ehescheidung dar. Aus mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 189/06x, 1 Ob 138/09, 6 Ob 69/11g) ergibt sich der Rechtssatz, dass für den Fall, dass nach § 18 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 20 Absatz 1 IPRG österreichisches Fachrecht anzuwenden ist, eine Ehe nur durch Entscheidung eines Gerichtes geschieden werden kann, sodass ausländische Privatscheidungen nicht wirksam sind. Anderes würde nur dann gelten, wenn nach dem von § 20 IPRG berufenen Recht eine derartige Privatscheidung vorgesehen ist und diese überdies nicht dem inländischen vorgelegt ordre public widerspricht. Da das österreichische Recht eine Scheidung durch Rechtsgeschäfte nicht kennt, ist die im Ausland in Form des Talaq ausgesprochene Ehescheidung unwirksam. Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (Talaq) dem inländischen ordre public.Aus mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 189/06x, 1 Ob 138/09, 6 Ob 69/11g) ergibt sich der Rechtssatz, dass für den Fall, dass nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 1 IPRG österreichisches Fachrecht anzuwenden ist, eine Ehe nur durch Entscheidung eines Gerichtes geschieden werden kann, sodass ausländische Privatscheidungen nicht wirksam sind. Anderes würde nur dann gelten, wenn nach dem von Paragraph 20, IPRG berufenen Recht eine derartige Privatscheidung vorgesehen ist und diese überdies nicht dem inländischen vorgelegt ordre public widerspricht. Da das österreichische Recht eine Scheidung durch Rechtsgeschäfte nicht kennt, ist die im Ausland in Form des Talaq ausgesprochene Ehescheidung unwirksam. Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (Talaq) dem inländischen ordre public. Der Oberste Gerichtshof hat insbesondere seine Entscheidung 6 Ob 189/06x unter ausführlicher Darlegung der Gesetzeslage, der Materialien, der Lehre und Rechtsprechung in Österreich bzw. Deutschland dargelegt, dass nach einhelliger Auffassung die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (Talaq) dem inländischen ordre public widerspricht. Daraus folgt, dass – unabhängig von der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden –, die nunmehrige Beschwerdeführerin jedenfalls als zweite Ehefrau der Bezugsperson anzusehen ist. Eine Mehrfachehe widerspricht jedoch in Österreich ebenfalls dem ordre public und ist nicht anerkannt. Auf Grund der Tatsache, dass auch für den Fall einer tatsächlich geschlossenen Ehe mit der Bezugsperson eine in Österreich anerkannte Mehrfachehe vorläge, braucht auf die Frage, ob die Antragstellerin überhaupt eine gültige Ehe mit der Bezugsperson geschlossen hat, nicht näher eingegangen zu werden. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe lediglich vor der Einreise nach Österreich und nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, war vor dem Hintergrund der festgestellten Mehrfachehe, der Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie aufgrund der Einschätzung eines Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft im höchsten Maße angezweifelten Echtheit der Unterlagen nicht weiter einzugehen. Aufgrund dieser Feststellungen war auch auf die Behauptung, der Mietvertrag würde ein gemeinsames Zusammenleben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat darlegen, ebenfalls nicht weiter einzugehen. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe gemäß dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt bei einem analogen Sachverhalt in Bezug auf eine traditionell nach islamischem Recht geschlossene Ehe in seiner Entscheidung vom 11.10.2016, RA 2016/01/0025 bis 0026-11 die Revision gegen eine Entscheidung, in welcher eine "Ehe auf Zeit" als dem ordre public im Sinne des § 6 IPRG widersprechend angesehen wurde, zurückgewiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt bei einem analogen Sachverhalt in Bezug auf eine traditionell nach islamischem Recht geschlossene Ehe in seiner Entscheidung vom 11.10.2016, RA 2016/01/0025 bis 0026-11 die Revision gegen eine Entscheidung, in welcher eine "Ehe auf Zeit" als dem ordre public im Sinne des Paragraph 6, IPRG widersprechend angesehen wurde, zurückgewiesen. Auch aus der Entscheidung des EGMR vom 08.12.2009 (Case of Munoz Diaz vs. Spain, No. 49.151/07) geht hervor, dass keine Verpflichtung besteht, Eheschließungen auf Grundlage fremder Rechtsordnungen anzuerkennen, die den Grundwerten der nationalen Rechtsordnung widersprechen. Der Beschwerdeführerin wurde mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 07.03.2017 mitgeteilt, dass Zweifel am Bestehen einer rechtsgültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestünden. Durch ihre am 20.03.2017 eingebrachte Stellungnahme, in der welcher die Beschwerdeführerin insbesondere auf die vorgelegten Urkunden verwies und weiters darauf verwiesen, dass die Ehe nicht im Herkunftsstaat, sondern vor der Einreise nach Österreich bestanden haben müsse, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den Feststellungen der belangten Behörde substantiiert zu entgegnen. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W240.2167150.1.00