Obsah (20)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 107b§ 34§ 11§ 53§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 52§ 18§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW250 2184614-1 SpruchW250 2184614-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM
§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am XXXX eine österreichische Staatsbürgerin in Kairo. Am XXXX kam ihr gemeinsames Kind zur Welt. Ab 11.12.2013 wurde dem BF ein bis 11.12.2014 gültiger Aufenthaltstitel erteilt, nachdem er am XXXX bei der österreichischen Botschaft in Kairo den entsprechenden Antrag gestellt hatte. Aufgrund seines Verlängerungsantrages vom XXXX wurde ihm ein von 12.12.2014 bis 12.12.2015 gültiger Aufenthaltstitel erteilt. Über seinen am 30.11.2015 gestellten Verlängerungsantrag wurde bisher nicht entschieden.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin in Kairo. Am römisch 40 kam ihr gemeinsames Kind zur Welt. Ab 11.12.2013 wurde dem BF ein bis 11.12.2014 gültiger Aufenthaltstitel erteilt, nachdem er am römisch 40 bei der österreichischen Botschaft in Kairo den entsprechenden Antrag gestellt hatte. Aufgrund seines Verlängerungsantrages vom römisch 40 wurde ihm ein von 12.12.2014 bis 12.12.2015 gültiger Aufenthaltstitel erteilt. Über seinen am 30.11.2015 gestellten Verlängerungsantrag wurde bisher nicht entschieden.
- Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung
§ 107bAbs.
1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung liegen Taten zu Grunde, die der BF von Anfang 2014 bis 12.10.2015 bezüglich seiner damaligen Ehefrau begangen hat.2. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung
Paragraph 107 b, Absatz eins, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung liegen Taten zu Grunde, die der BF von Anfang 2014 bis 12.10.2015 bezüglich seiner damaligen Ehefrau begangen hat. Auf Grund dieses Urteils hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung den BF betreffend eingeleitet.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehefrau geschieden. Das alleinige Sorgerecht über das gemeinsame Kind kommt seither der Mutter alleine zu, dem BF wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, wonach er sein Kind in zweiwöchigen Abständen für jeweils zwei Stunden unter Besuchsbegleitung besuchen durfte.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehefrau geschieden. Das alleinige Sorgerecht über das gemeinsame Kind kommt seither der Mutter alleine zu, dem BF wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, wonach er sein Kind in zweiwöchigen Abständen für jeweils zwei Stunden unter Besuchsbegleitung besuchen durfte.
- Am 28.10.2016 wurde die ehemalige Gattin des BF vom Bundesamt als Zeugin im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einvernommen. Dabei gab sie an, dass der BF das gemeinsame Kind nicht sehe, da das Kind Angst vor dem BF habe. Sie legte eine Bestätigung jener Organisation vor, die die Besuchskontakte des BF zu seinem Kind begleitete, aus der sich ergibt, dass die Besuchskontakte des BF zu seinem Kind abgebrochen werden mussten.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2016 wurde eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der BF am 18.11.2016 Beschwerde erhoben und insbesondere beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde ist am 28.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Bisher wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, die Rückkehrentscheidung ist seit dem 06.12.2016 durchsetzbar.
- Am 15.02.2017 richtete das Bundesamt ein Erhebungsersuchen an die Landespolizeidirektion Wien mit der Frage, ob der BF noch an seiner Meldeadresse aufhältig ist. Mit Schreiben vom 28.02.2017 teilte die Landespolizeidirektion XXXX daraufhin mit, dass mehrmals Nachschau gehalten worden sei, der BF jedoch nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte. Ein Mitbewohner habe angegeben, dass der BF vor einigen Wochen verzogen sei und bei einem Freund wohne. Die Adresse könne er nicht angeben.
- Am 15.02.2017 richtete das Bundesamt ein Erhebungsersuchen an die Landespolizeidirektion Wien mit der Frage, ob der BF noch an seiner Meldeadresse aufhältig ist. Mit Schreiben vom 28.02.2017 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 daraufhin mit, dass mehrmals Nachschau gehalten worden sei, der BF jedoch nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte. Ein Mitbewohner habe angegeben, dass der BF vor einigen Wochen verzogen sei und bei einem Freund wohne. Die Adresse könne er nicht angeben.
- Am 01.12.2017 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, da sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und sein Aufenthaltsort unbekannt sei.7. Am 01.12.2017 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, da sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und sein Aufenthaltsort unbekannt sei.
- Mit Schreiben vom 04.01.2018 teilte die Landespolizeidirektion XXXX dem Bundesamt mit, dass auf Grund des Festnahmeauftrages versucht worden sei, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen. Dabei habe ein Bewohner der betreffenden Wohnung angegeben, dass der BF vor ca. einem Jahr nach XXXX verzogen sei.römisch 40 dem Bundesamt mit, dass auf Grund des Festnahmeauftrages versucht worden sei, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen. Dabei habe ein Bewohner der betreffenden Wohnung angegeben, dass der BF vor ca. einem Jahr nach römisch 40 verzogen sei.
- Am 25.01.2018 wurde der BF aufgegriffen und auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen. Der Reisepass und der Aufenthaltstitel des BF wurden beschlagnahmt.
- Am 25.01.2018 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und sich seit 02.01.2013 in Österreich aufhalte. Er wohne derzeit bei seinem Bruder in XXXX . Da er über eine Meldeadresse in XXXX verfüge, habe er sich an der Adresse seines Bruders nicht behördlich gemeldet. An Barmittel habe er € 145,--, er bekomme Geld vom Arbeitsmarktservice und werde von seinem Bruder finanziell unterstützt. An Verwandten befänden sich sein Kind, seine Ex-Frau, sein Bruder, drei Onkel und mehrere Cousins in Österreich. Das Sorgerecht für sein Kind habe seine Ex-Frau und das Kind wohne auch bei seiner Ex-Frau, der BF zahle aber Alimente.
- Am 25.01.2018 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und sich seit 02.01.2013 in Österreich aufhalte. Er wohne derzeit bei seinem Bruder in römisch 40 . Da er über eine Meldeadresse in römisch 40 verfüge, habe er sich an der Adresse seines Bruders nicht behördlich gemeldet. An Barmittel habe er € 145,--, er bekomme Geld vom Arbeitsmarktservice und werde von seinem Bruder finanziell unterstützt. An Verwandten befänden sich sein Kind, seine Ex-Frau, sein Bruder, drei Onkel und mehrere Cousins in Österreich. Das Sorgerecht für sein Kind habe seine Ex-Frau und das Kind wohne auch bei seiner Ex-Frau, der BF zahle aber Alimente.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2018 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, da eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und untergetaucht sei. Dadurch habe er versucht, seine Abschiebung zu verhindern. Der BF habe in Österreich Angehörige, bei welchen er sich versteckt habe und unangemeldet Unterkunft genommen habe. Auf Grund der Verurteilung des BF bestehe ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei und er sich der Abschiebung entzogen habe und untergetaucht sei. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF diesfalls untertauchen würde um weiterhin illegal in Österreich zu verblieben.11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2018 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, da eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und untergetaucht sei. Dadurch habe er versucht, seine Abschiebung zu verhindern. Der BF habe in Österreich Angehörige, bei welchen er sich versteckt habe und unangemeldet Unterkunft genommen habe. Auf Grund der Verurteilung des BF bestehe ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei und er sich der Abschiebung entzogen habe und untergetaucht sei. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF diesfalls untertauchen würde um weiterhin illegal in Österreich zu verblieben. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.01.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
- Die für 29.01.2018 vorgesehene Abschiebung des BF konnte nicht durchgeführt werden, da er sich weigerte in das Flugzeug einzusteigen, da er davor noch sein Kind sehen wolle. Die Abschiebung wurde daraufhin abgebrochen und der BF wieder in das Polizeianhaltezentrum zurückgebracht. Die angeordnete Schubhaft blieb weiterhin aufrecht.
- Am 30.01.2018 brachte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 25.01.2018 ein. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er legal in das Bundesgebiet eingereist sei, über einen bis 12.12.2015 gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, vor dessen Ablauf er am XXXX um Verlängerung angesucht habe. Über diesen Antrag sei noch nicht entschieden worden. Der BF befinde sich daher legal im Bundesgebiet. Gegen den Bescheid vom 28.10.2016, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, habe der BF am 18.11.2016 Beschwerde eingebracht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Weder über die Beschwerde noch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei entschieden worden. In Österreich befänden sich nahe Familienangehörige, zu denen er eine intensive Bindung entfalte. Vor allem zu seiner Tochter habe er enge Kontakte und besuche sie regelmäßig. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft bzw. für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lägen nicht vor, sein Aufenthalt im Bundesgebiet führe nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Er habe aus seinem Fehler, welcher zur Verurteilung geführt habe, gelernt und habe bei ihm ein Gesinnungswandel stattgefunden. Es seien daher keine weiteren Maßnahmen notwendig um ihn von der nochmaligen Begehung einer Straftat abzuhalten. Die über den BF verhängte Rückkehrentscheidung sei jedoch ausschließlich darauf gestützt, dass aus der Anlasstat auf eine zukünftige Wiederholung und aus der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auf eine fortwährende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit geschlossen werde. Vor dem Hintergrund seiner familiären Bindungen in Österreich greife der angefochtene Bescheid durch die Verhängung der Schubhaft in sein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben ein und verletze dieses.
- Am 30.01.2018 brachte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 25.01.2018 ein. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er legal in das Bundesgebiet eingereist sei, über einen bis 12.12.2015 gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, vor dessen Ablauf er am römisch 40 um Verlängerung angesucht habe. Über diesen Antrag sei noch nicht entschieden worden. Der BF befinde sich daher legal im Bundesgebiet. Gegen den Bescheid vom 28.10.2016, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, habe der BF am 18.11.2016 Beschwerde eingebracht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Weder über die Beschwerde noch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei entschieden worden. In Österreich befänden sich nahe Familienangehörige, zu denen er eine intensive Bindung entfalte. Vor allem zu seiner Tochter habe er enge Kontakte und besuche sie regelmäßig. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft bzw. für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lägen nicht vor, sein Aufenthalt im Bundesgebiet führe nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Er habe aus seinem Fehler, welcher zur Verurteilung geführt habe, gelernt und habe bei ihm ein Gesinnungswandel stattgefunden. Es seien daher keine weiteren Maßnahmen notwendig um ihn von der nochmaligen Begehung einer Straftat abzuhalten. Die über den BF verhängte Rückkehrentscheidung sei jedoch ausschließlich darauf gestützt, dass aus der Anlasstat auf eine zukünftige Wiederholung und aus der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auf eine fortwährende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit geschlossen werde. Vor dem Hintergrund seiner familiären Bindungen in Österreich greife der angefochtene Bescheid durch die Verhängung der Schubhaft in sein durch Artikel 8, MRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben ein und verletze dieses. Der BF beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Kostenersatz wurde nicht beantragt.
- Das Bundesamt legte am 30.01.2018 den Verwaltungsakt samt der beim Bundesamt eingebrachten Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab am 31.01.2018 eine Stellungnahme ab, aus der sich nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerde entgegengehalten werde, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels gewürdigt worden seien. Aus Sicht des Bundesamtes seien keine intensiven familiären Bindungen gegeben, da der BF von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und aus dem Urteil hervorgehe, dass der BF Gewalt gegen seine damalige Ehefrau und auch gegen das gemeinsame Kind ausgeübt habe. Zum Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels werde festgehalten, dass
§ 11Abs.
1 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG bestehe.
Eine Mitwirkung des BF im Verfahren zur Abschiebung sei nicht zu erwarten, da der BF nur das Ziel verfolge, in Österreich zu verbleiben. Im Rahmen der Festnahme des BF am 25.01.2018 mussten die einschreitenden Beamten Sicherungsmaßnahmen setzen, da offensichtlich eine akute Fluchtgefahr bestanden habe.14. Das Bundesamt legte am 30.01.2018 den Verwaltungsakt samt der beim Bundesamt eingebrachten Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab am 31.01.2018 eine Stellungnahme ab, aus der sich nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerde entgegengehalten werde, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels gewürdigt worden seien. Aus Sicht des Bundesamtes seien keine intensiven familiären Bindungen gegeben, da der BF von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und aus dem Urteil hervorgehe, dass der BF Gewalt gegen seine damalige Ehefrau und auch gegen das gemeinsame Kind ausgeübt habe. Zum Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels werde festgehalten, dass
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG bestehe. Eine Mitwirkung des BF im Verfahren zur Abschiebung sei nicht zu erwarten, da der BF nur das Ziel verfolge, in Österreich zu verbleiben. Im Rahmen der Festnahme des BF am 25.01.2018 mussten die einschreitenden Beamten Sicherungsmaßnahmen setzen, da offensichtlich eine akute Fluchtgefahr bestanden habe. Ein neuerlicher Abschiebeversuch werde am 09.02.2018 stattfinden. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
§ 22a
BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand der Behörde zu verpflichten.Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand der Behörde zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF 2.
- Der BF ist volljährig und ägyptischer Staatsbürger. Er besitzt einen bis 12.12.2021 gültigen ägyptischen Reisepass, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
- Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung lag fortgesetzte Gewaltausübung gegen seine damalige Ehefrau im Zeitraum von Anfang 2014 bis 12.10.2015 zu Grunde. Der BF hat seine damalige Gattin dabei mehrmals verletzt und mit dem Umbringen bedroht.2.
- Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung lag fortgesetzte Gewaltausübung gegen seine damalige Ehefrau im Zeitraum von Anfang 2014 bis 12.10.2015 zu Grunde. Der BF hat seine damalige Gattin dabei mehrmals verletzt und mit dem Umbringen bedroht. 2.
- Dem BF wurde in Österreich ein von 11.12.2013 bis 11.12.2014 sowie ein von 12.12.2014 bis 12.12.2015 gültiger Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck Familienangehöriger erteilt. Er hat vor Ablauf der Befristung am XXXX einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde gestellt. Über diesen Verlängerungsantrag wurde noch nicht entschieden.2.
- Dem BF wurde in Österreich ein von 11.12.2013 bis 11.12.2014 sowie ein von 12.12.2014 bis 12.12.2015 gültiger Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck Familienangehöriger erteilt. Er hat vor Ablauf der Befristung am römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde gestellt. Über diesen Verlängerungsantrag wurde noch nicht entschieden. 2.
- Dem Akt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF zu entnehmen. Der BF ist haftfähig.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde langte am 28.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Über diese Beschwerde wurde noch nicht entschieden, die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde bisher nicht zuerkannt. Die Rückkehrentscheidung ist seit 06.12.2016 durchsetzbar. Seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund dieser Rückkehrentscheidung ist der BF nicht nachgekommen. 3.
- Der BF verfügt seit 13.01.2014 über Meldeadressen im Bundesgebiet. An seiner zuletzt im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse ist er jedoch nicht aufhältig. Er hat bei seinem Bruder Unterkunft genommen, ohne seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nachzukommen. Auch dem Bundesamt hat er seine neue Adresse nicht bekannt gegeben. Der BF ist untergetaucht und hat damit seine Abschiebung erschwert. 3.
- Seine Abschiebung am 29.01.2018 hat der BF dadurch vereitelt, dass er sich geweigert hat, in das Flugzeug zu steigen, das ihn nach Ägypten hätte bringen sollen. 3.
- Die begleitete Abschiebung des BF ist für den 09.02.2018 vorbereitet. 3.
- In Österreich leben die ehemalige Ehefrau des BF und sein am XXXX geborenes Kind. Das Kind wohnt bei der ehemaligen Ehefrau des BF, dieser kommt auch die alleinige Obsorge zu. Der BF wohnt weder mit seiner ehemaligen Gattin noch mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Es kommt nunmehr zu Besuchskontakten zwischen dem BF und seinem Kind, nachdem die Besuchskontakte im Oktober 2016 wegen des ängstlichen Verhaltens des Kindes eingestellt worden sind.3.
- In Österreich leben die ehemalige Ehefrau des BF und sein am römisch 40 geborenes Kind. Das Kind wohnt bei der ehemaligen Ehefrau des BF, dieser kommt auch die alleinige Obsorge zu. Der BF wohnt weder mit seiner ehemaligen Gattin noch mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Es kommt nunmehr zu Besuchskontakten zwischen dem BF und seinem Kind, nachdem die Besuchskontakte im Oktober 2016 wegen des ängstlichen Verhaltens des Kindes eingestellt worden sind. 3.
- Der BF verfügt in Österreich über einen Bruder, bei dem er unangemeldet Unterkunft genommen hat. Darüber hinaus wohnen noch Onkel und Cousins des BF in Österreich. 3.
- Der BF ging in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen des Arbeitsmarktservice. Er wird auch von seinem Bruder finanziell unterstützt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX , die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 28.10.2016 betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 , die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 28.10.2016 betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX . Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 . Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Zur Person des BF 2.
- Die Feststellungen zur Volljährigkeit und der Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf der im Akt des Bundesamtes befindlichen Kopie des ägyptischen Reisepasses des BF. Dass er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes und dem Zentralen Fremdenregister. 2.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und den dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten ergeben sich aus der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2140618-1 befindlichen Urteilsausfertigung. 2.
- Dass dem BF ein bis 12.12.2015 gültiger Aufenthaltstitel erteilt wurde und er vor Ablauf der Befristung um dessen Verlängerung angesucht hat, steht auf Grund der in der Beschwerde vorgelegten Kopie des Aufenthaltstitels, dem Schreiben der zuständigen Behörde über das Einlagen des Verlängerungsansuchens sowie auf Grund der Mitteilung der Aufenthaltsbehörde über den Verfahrensstand im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. XXXX fest.2.
- Dass dem BF ein bis 12.12.2015 gültiger Aufenthaltstitel erteilt wurde und er vor Ablauf der Befristung um dessen Verlängerung angesucht hat, steht auf Grund der in der Beschwerde vorgelegten Kopie des Aufenthaltstitels, dem Schreiben der zuständigen Behörde über das Einlagen des Verlängerungsansuchens sowie auf Grund der Mitteilung der Aufenthaltsbehörde über den Verfahrensstand im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. römisch 40 fest. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF gründen sich auf den Akt des Bundesamtes, dem keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF zu entnehmen sind. Gründe, die gegen die Haftfähigkeit des BF sprechen, wurden von ihm auch in seiner Beschwerde nicht vorgebracht. In seiner Einvernahme am 25.01.2018 gab er an, gesund zu sein.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
- Die Feststellungen zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beruhen auf der Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX .3.
- Die Feststellungen zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beruhen auf der Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 . 3.
- Dass der BF seit 13.01.2014 über Meldeadressen im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, dass er jedoch an seiner zuletzt aufscheinenden Adresse tatsächlich nicht aufhältig ist, beruht auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 28.02.2017, in dem von den erhebenden Polizeibeamten mitgeteilt wird, dass mehrmals versucht worden sei, den BF an dieser Adresse anzutreffen, der BF jedoch nie anwesend gewesen sei. Die Befragung eines Bewohners der betreffenden Wohnung habe ergeben, dass der BF vor einigen Wochen ausgezogen sei. Beim Versuch, den Festnahmeauftrag vom 01.12.2017 zu vollziehen, konnte der BF – entsprechend dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.01.2018 ebenfalls nicht angetroffen werden. Ein Bewohner der Wohnung habe dabei angegeben, dass der BF zu seinem Bruder verzogen sei. Auch in der Wohnung konnte durch die erhebenden Polizeibeamten kein Hinweis dafür gefunden werden, dass der BF an dieser Adresse aufhältig ist. In seiner Einvernahme vom 25.01.2018 räumte der BF selbst ein, dass er mittlerweile bei seinem Bruder Unterkunft genommen hat. Ein Wohnsitz an der Adresse seines Bruders scheint im Zentralen Melderegister nicht auf, ebensowenig kann dem Akt des Bundesamtes entnommen werden, dass der BF dem Bundesamt seinen neuen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat. Auf Grund der zeitlichen Nähe der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 28.10.2016 und der Aufgabe des Wohnsitzes einige Wochen vor dem 28.02.2017 ergibt sich plausibel, dass der BF untergetaucht ist, um seine Abschiebung zu umgehen.3.
- Dass der BF seit 13.01.2014 über Meldeadressen im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, dass er jedoch an seiner zuletzt aufscheinenden Adresse tatsächlich nicht aufhältig ist, beruht auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 28.02.2017, in dem von den erhebenden Polizeibeamten mitgeteilt wird, dass mehrmals versucht worden sei, den BF an dieser Adresse anzutreffen, der BF jedoch nie anwesend gewesen sei. Die Befragung eines Bewohners der betreffenden Wohnung habe ergeben, dass der BF vor einigen Wochen ausgezogen sei. Beim Versuch, den Festnahmeauftrag vom 01.12.2017 zu vollziehen, konnte der BF – entsprechend dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.01.2018 ebenfalls nicht angetroffen werden. Ein Bewohner der Wohnung habe dabei angegeben, dass der BF zu seinem Bruder verzogen sei. Auch in der Wohnung konnte durch die erhebenden Polizeibeamten kein Hinweis dafür gefunden werden, dass der BF an dieser Adresse aufhältig ist. In seiner Einvernahme vom 25.01.2018 räumte der BF selbst ein, dass er mittlerweile bei seinem Bruder Unterkunft genommen hat. Ein Wohnsitz an der Adresse seines Bruders scheint im Zentralen Melderegister nicht auf, ebensowenig kann dem Akt des Bundesamtes entnommen werden, dass der BF dem Bundesamt seinen neuen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat. Auf Grund der zeitlichen Nähe der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 28.10.2016 und der Aufgabe des Wohnsitzes einige Wochen vor dem 28.02.2017 ergibt sich plausibel, dass der BF untergetaucht ist, um seine Abschiebung zu umgehen. 3.
- Dass der BF am 29.01.2018 seine Abschiebung verhindert hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.01.2018.3.
- Dass der BF am 29.01.2018 seine Abschiebung verhindert hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.01.
- 3.
- Der Termin für den nächsten Abschiebeversuch ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.01.
- 3.
- Die Feststellung, dass der BF von seiner Ehefrau geschieden wurde, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX befindlichen Scheidungsbeschluss, dass die alleinige Obsorge über das gemeinsame Kind der ehemaligen Gatten des BF alleine zukommt, aus dem dem Scheidungsbeschluss angeschlossenem Scheidungsvergleich. Dass der BF mit seinem Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, steht auf Grund seiner Aussage vom 25.01.2018 fest, dass es zu Besuchskontakten zwischen dem BF und seinem Kind kommt, ergibt sich aus dem der Beschwerde angeschlossenen Mail der ehemaligen Ehefrau des BF vom 30.01.
- Die Feststellung, dass die Besuchskontakte im Oktober 2016 eingestellt wurden, da das Kind ängstlich auf den BF reagierte, steht auf Grund des im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zahl XXXX befindlichen Bericht jener Organisation, die die Besuchskontakte zwischen dem BF und seinem Kind begleitet hat, fest.3.
- Die Feststellung, dass der BF von seiner Ehefrau geschieden wurde, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 befindlichen Scheidungsbeschluss, dass die alleinige Obsorge über das gemeinsame Kind der ehemaligen Gatten des BF alleine zukommt, aus dem dem Scheidungsbeschluss angeschlossenem Scheidungsvergleich. Dass der BF mit seinem Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, steht auf Grund seiner Aussage vom 25.01.2018 fest, dass es zu Besuchskontakten zwischen dem BF und seinem Kind kommt, ergibt sich aus dem der Beschwerde angeschlossenen Mail der ehemaligen Ehefrau des BF vom 30.01.
- Die Feststellung, dass die Besuchskontakte im Oktober 2016 eingestellt wurden, da das Kind ängstlich auf den BF reagierte, steht auf Grund des im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zahl römisch 40 befindlichen Bericht jener Organisation, die die Besuchskontakte zwischen dem BF und seinem Kind begleitet hat, fest. 3.
- Dass der BF über weitere Verwandte in Österreich verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage vom 25.01.
- 3.
- Dass der BF in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX vorgelegten Einkommensnachweisen sowie der Tatsache, dass er nunmehr Leistungen des Arbeitsmarktservice bekommt. Letzteres steht auf Grund der Korrespondenz des Arbeitsmarktservice mit dem Bundesamt sowie der Aussage des BF in seiner Einvernahme vom 25.01.2018 fest. Dass er auch von seinem Bruder finanziell unterstützt wird, gibt der BF ebenfalls in dieser Einvernahme an.3.
- Dass der BF in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 vorgelegten Einkommensnachweisen sowie der Tatsache, dass er nunmehr Leistungen des Arbeitsmarktservice bekommt. Letzteres steht auf Grund der Korrespondenz des Arbeitsmarktservice mit dem Bundesamt sowie der Aussage des BF in seiner Einvernahme vom 25.01.2018 fest. Dass er auch von seinem Bruder finanziell unterstützt wird, gibt der BF ebenfalls in dieser Einvernahme an. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über ihn grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über ihn grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Abschiebung des BF ist insofern möglich, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und der BF über ein Reisedokument verfügt. Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG ist insbesondere dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 28.10.2016 eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF getroffen.
§ 52Abs.
4 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen einen Fremden, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, möglich. Auf diese Bestimmung hat das Bundesamt im Fall des BF, dem zum damaligen Entscheidungszeitpunkt auf Grund seines rechtzeitig gestellten Antrages auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels ein Aufenthaltsrecht zukam, den Bescheid zur Erlassung der Rückkehrentscheidung am 28.10.2016 gestützt. In dem genannten Bescheid hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG ausgeschlossen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist am 28.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Über diese Beschwerde wurde noch nicht entschieden, der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zuerkannt.
§ 52Abs.
8 FPG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 BFA-VG wurde die Rückkehrentscheidung eine Woche nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2016 durchsetzbar und verpflichtete den BF ab diesem Zeitpunkt zur Ausreise aus Österreich. Dieser Ausreiseverpflichtung ist der BF bisher nicht nachgekommen und er hat dadurch, dass er untergetaucht ist, seine Abschiebung behindert. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher erfüllt. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach Schubhaft auf Grund seines legalen Aufenthaltes und seiner gegen die Rückkehrentscheidung eingebrachten Beschwerde materiell rechtswidrig sei, geht unter Berücksichtigung der oben genannten Bestimmungen ins Leere.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist insbesondere dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 28.10.2016 eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF getroffen.
Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen einen Fremden, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, möglich. Auf diese Bestimmung hat das Bundesamt im Fall des BF, dem zum damaligen Entscheidungszeitpunkt auf Grund seines rechtzeitig gestellten Antrages auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels ein Aufenthaltsrecht zukam, den Bescheid zur Erlassung der Rückkehrentscheidung am 28.10.2016 gestützt. In dem genannten Bescheid hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ausgeschlossen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist am 28.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Über diese Beschwerde wurde noch nicht entschieden, der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zuerkannt.
Paragraph 52, Absatz 8, FPG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG wurde die Rückkehrentscheidung eine Woche nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2016 durchsetzbar und verpflichtete den BF ab diesem Zeitpunkt zur Ausreise aus Österreich. Dieser Ausreiseverpflichtung ist der BF bisher nicht nachgekommen und er hat dadurch, dass er untergetaucht ist, seine Abschiebung behindert. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach Schubhaft auf Grund seines legalen Aufenthaltes und seiner gegen die Rückkehrentscheidung eingebrachten Beschwerde materiell rechtswidrig sei, geht unter Berücksichtigung der oben genannten Bestimmungen ins Leere.
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG ist dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Wie oben dargelegt ist die gegenüber dem BF erlassenen Rückkehrentscheidung durchsetzbar, weshalb auch der Tatbestand der Z. 3 des § 76 Abs. 3 leg.cit. erfüllt ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Wie oben dargelegt ist die gegenüber dem BF erlassenen Rückkehrentscheidung durchsetzbar, weshalb auch der Tatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, leg.cit. erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ist entsprechend dessen Z. 9 auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich zu beurteilen. Der BF verfügte ab 11.12.2013 über einen Aufenthaltstitel und seit 13.01.2014 über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Er war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr ein gemeinsames Kind. Die Obsorge über das Kind kommt alleine der ehemaligen Ehefrau des BF zu, er wohnt weder mit seiner ehemaligen Gattin noch mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Zwischen dem BF und seinem Kind kommt es zu Besuchskontakten. In Österreich befinden sich außerdem der Bruder, drei Onkel sowie Cousins des BF. Der BF ging in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach und er bezieht Leistungen des Arbeitsmarktservice. Relativiert werden diese sozialen, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte jedoch durch folgende Überlegungen:Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist entsprechend dessen Ziffer 9, auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich zu beurteilen. Der BF verfügte ab 11.12.2013 über einen Aufenthaltstitel und seit 13.01.2014 über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Er war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr ein gemeinsames Kind. Die Obsorge über das Kind kommt alleine der ehemaligen Ehefrau des BF zu, er wohnt weder mit seiner ehemaligen Gattin noch mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Zwischen dem BF und seinem Kind kommt es zu Besuchskontakten. In Österreich befinden sich außerdem der Bruder, drei Onkel sowie Cousins des BF. Der BF ging in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach und er bezieht Leistungen des Arbeitsmarktservice. Relativiert werden diese sozialen, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte jedoch durch folgende Überlegungen: Der BF wurde am XXXX wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegenüber seiner damaligen Ehefrau zu einer – bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten erstreckten sich über den Zeitraum von Anfang 2014 bis 12.10.2015, begannen daher bereits kurz nach der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes des BF und vor Geburt des gemeinsamen Kindes am XXXX . Am XXXX wurde die Ehe zwischen dem BF und seiner damaligen Ehefrau geschieden, die Obsorge über das gemeinsame Kind kommt seit diesem Zeitpunkt der ehemaligen Gattin des BF alleine zu. Der anfangs – entsprechend dem Bericht der Besuchsbegleitung vom 07.10.2016 – schwierige bzw. nicht mögliche Besuchskontakt zwischen dem BF und seinem Kind findet entsprechend dem der Beschwerde beigeschlossenen E-Mail der ehemaligen Gattin des BF nunmehr statt.Der BF wurde am römisch 40 wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegenüber seiner damaligen Ehefrau zu einer – bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten erstreckten sich über den Zeitraum von Anfang 2014 bis 12.10.2015, begannen daher bereits kurz nach der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes des BF und vor Geburt des gemeinsamen Kindes am römisch 40 . Am römisch 40 wurde die Ehe zwischen dem BF und seiner damaligen Ehefrau geschieden, die Obsorge über das gemeinsame Kind kommt seit diesem Zeitpunkt der ehemaligen Gattin des BF alleine zu. Der anfangs – entsprechend dem Bericht der Besuchsbegleitung vom 07.10.2016 – schwierige bzw. nicht mögliche Besuchskontakt zwischen dem BF und seinem Kind findet entsprechend dem der Beschwerde beigeschlossenen E-Mail der ehemaligen Gattin des BF nunmehr statt. In der Wohnung seines Bruders konnte der BF über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unangemeldet Unterkunft nehmen, wurde also von seinem Bruder dabei unterstützt, seinen Aufenthaltsort vor der Fremdenbehörde zu verschleiern. Trotz der familiären Anknüpfungspunkte zu seiner Tochter ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist mit Hilfe seines Bruders untergetaucht, um seiner Abschiebung zu entgehen. Es ist daher im Fall des BF – entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde – auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt und trotz Vorliegens einer familiären und beruflichen Bindung an Österreich von Fluchtgefahr auszugehen, da der BF trotz dieser Bindungen untergetaucht und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist.Trotz der familiären Anknüpfungspunkte zu seiner Tochter ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist mit Hilfe seines Bruders untergetaucht, um seiner Abschiebung zu entgehen. Es ist daher im Fall des BF – entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde – auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt und trotz Vorliegens einer familiären und beruflichen Bindung an Österreich von Fluchtgefahr auszugehen, da der BF trotz dieser Bindungen untergetaucht und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der BF trotz seiner familiären Verankerung in Österreich untergetaucht ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF nach seiner Freilassung nicht untertauchen würde um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 ausgegangen.Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 ausgegangen. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hält sich seit 06.12.2016 unrechtmäßig in Österreich auf. Er wurde rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Diese Verurteilung ist im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen. Die Gewaltdelikte gegen seine damalige Ehefrau, die dieser Verurteilung zu Grunde liegen, haben sich über einen Deliktszeitraum von mehr als eineinhalb Jahren erstreckt. Mit deren Begehung hat der BF kurze Zeit nach seiner Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich begonnen, er hat dabei seine damalige Ehefrau verletzt und sie mit dem Umbringen bedroht.Der BF hält sich seit 06.12.2016 unrechtmäßig in Österreich auf. Er wurde rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Diese Verurteilung ist im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen. Die Gewaltdelikte gegen seine damalige Ehefrau, die dieser Verurteilung zu Grunde liegen, haben sich über einen Deliktszeitraum von mehr als eineinhalb Jahren erstreckt. Mit deren Begehung hat der BF kurze Zeit nach seiner Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich begonnen, er hat dabei seine damalige Ehefrau verletzt und sie mit dem Umbringen bedroht. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher – entgegen seinem Beschwerdevorbringen – ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen – insbesondere seine Verpflichtung zur Ausreise und seine Meldeverpflichtung – nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er kurz nach dem Beginn seines Aufenthaltes in Österreich straffällig wurde und nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme untergetaucht ist – konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr bestand, dass der BF abermals untertauchen werde.3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er kurz nach dem Beginn seines Aufenthaltes in Österreich straffällig wurde und nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme untergetaucht ist – konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr bestand, dass der BF abermals untertauchen werde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher
§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.1.
- Zum weiteren Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach keine Maßnahmen notwendig seien um ihn von der nochmaligen Begehung einer Straftat abzuhalten, wird festgehalten, dass der Zweck der Schubhaft nicht darin liegt, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch das Vorbringen, dass die Rückkehrentscheidung ausschließlich darauf gestützt werde, dass auf eine fortwährende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit geschlossen wurde, diese Gefahr jedoch nicht gegeben sei, ist nicht geeignet, die angeordnete Schubhaft als rechtswidrig erscheinen zu lassen, da – wie unter Punkt 3.1.
- ausgeführt – die Rückkehrentscheidung seit 06.12.2016 durchsetzbar ist. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
- Im Verfahren haben sich keine Umstände gezeigt, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung und somit ein Sicherungsbedarf zu bejahen ist. Dies umso mehr, als der BF durch die Vereitelung seiner Abschiebung am 29.01.2018 sein unkooperatives Verhalten fortgesetzt hat. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den BF in ihren Herkunftsstaat abzuschieben.3.2.
- Im Verfahren haben sich keine Umstände gezeigt, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung und somit ein Sicherungsbedarf zu bejahen ist. Dies umso mehr, als der BF durch die Vereitelung seiner Abschiebung am 29.01.2018 sein unkooperatives Verhalten fortgesetzt hat. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den BF in ihren Herkunftsstaat abzuschieben. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
- Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz 3.4.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, er hat einen solchen aber auch nicht beantragt. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W250.2184614.1.00