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{'item': 'W251 2145790-1'}

Obsah (12)§ 3§ 8§ 57§ 52§ 55Art. 61Art. 2Art. 3§ 10§ 46a§ 9§ 5

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW251 2145790-1 SpruchW251 2145790-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 11.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.01.2017, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Auch aus seinen persönlichen Merkmalen habe keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden können. Zudem würden keine Umstände vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig und habe mehrere Jahre Berufserfahrung auf Baustellen im Iran. Er und seine Lebensgefährtin würden auch über Familienangehörige in Afghanistan verfügen, von denen er Unterstützung erwarten könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt gänzlich außer Acht gelassen habe, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei und über keine Sozialisierung in Afghanistan verfüge. Es wäre erforderlich gewesen für den konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer in welchem Teil von Afghanistan möglich sei zu überleben.
  2. Mit Beschwerdeergänzung vom 04.03.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan Verfolgung aus religiösen bzw. ethnischen Gründen wegen seiner Volksgruppen-zugehörigkeit zu den Hazara ausgesetzt sei. Zudem sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht nachvollziehbar und bestehe aus selektiven Zitaten und Textbausteinen. Im Falle einer Rückkehr wäre er jedenfalls in den durch Art. 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt, zumal er als Rückkehr als "verwestlicht" angesehen werde, als Hazara besonders vulnerabel sei und er keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Jedenfalls wäre aufgrund der Schutzwürdigkeit seines Privat und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen.
  3. Mit Beschwerdeergänzung vom 04.03.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan Verfolgung aus religiösen bzw. ethnischen Gründen wegen seiner Volksgruppen-zugehörigkeit zu den Hazara ausgesetzt sei. Zudem sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht nachvollziehbar und bestehe aus selektiven Zitaten und Textbausteinen. Im Falle einer Rückkehr wäre er jedenfalls in den durch Artikel 2, bzw. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt, zumal er als Rückkehr als "verwestlicht" angesehen werde, als Hazara besonders vulnerabel sei und er keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Jedenfalls wäre aufgrund der Schutzwürdigkeit seines Privat und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.10.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerde-führers eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeverfahren des Beschwerde-führers und XXXX (im Folgenden: damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.10.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerde-führers eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeverfahren des Beschwerde-führers und römisch 40 (im Folgenden: damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung eine Frist von vier Wochen eingeräumt um zu den in der Verhandlung beigezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen. Es wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.
  6. Mit Schriftsatz vom 22.01.2018 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der evangelikalen persischen Gemeinde XXXX vom 21.01.2018 vor.
  7. Mit Schriftsatz vom 22.01.2018 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der evangelikalen persischen Gemeinde römisch 40 vom 21.01.2018 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und spricht Dari als Muttersprache (AS 37, 97; Protokoll vom 10.10.2017 - OZ 8, S. 9). Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem (AS 37).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und spricht Dari als Muttersprache (AS 37, 97; Protokoll vom 10.10.2017 - OZ 8, S. 9). Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem (AS 37). Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (vgl. Punkt II.1.
  10. und II.2.2.1.; OZ 8, S. 12 f). Er ist von seiner damaligen Lebensgefährtin getrennt und wohnt auch in Österreich räumlich von ihr getrennt (OZ 8, S. 29).Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder vergleiche Punkt römisch zwei.1.
  11. und römisch zwei.2.2.1.; OZ 8, S. 12 f). Er ist von seiner damaligen Lebensgefährtin getrennt und wohnt auch in Österreich räumlich von ihr getrennt (OZ 8, S. 29). Der Beschwerdeführer wurde in Teheran (Iran) geboren und hat dort bis zu seinem
  12. Lebensjahr gelebt. Dann ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Karaj (Iran) gezogen und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Brüdern aufgewachsen (AS 105; OZ 8, S. 13). Er hat zwei Jahre lang eine Schule im Iran besucht (AS 37, 97). Der Beschwerdeführer arbeitete seit seinem
  13. Lebensjahr, wobei er verschiedene Tätigkeiten (z.B. Fliesen legen) auf Baustellen ausgeführt hat (AS 37, 109; OZ 8, S. 13). Der Beschwerdeführer hat noch nie in Afghanistan gelebt (OZ 8, S. 14), er ist jedoch mit der afghanischen Kultur vertraut. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran, zu denen der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt hat (AS 39; OZ 8, S. 13 f, 19). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan, die er jedoch nicht kennt. Er hat auch einen Großvater mütterlicherseits, der in Afghanistan in der Provinz Daikundi in der Stadt XXXX lebt, mit dem er jedoch lange keinen Kontakt mehr gehabt hat (AS 123; OZ 8, S. 14).Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran, zu denen der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt hat (AS 39; OZ 8, S. 13 f, 19). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan, die er jedoch nicht kennt. Er hat auch einen Großvater mütterlicherseits, der in Afghanistan in der Provinz Daikundi in der Stadt römisch 40 lebt, mit dem er jedoch lange keinen Kontakt mehr gehabt hat (AS 123; OZ 8, S. 14). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Grundstück im Ausmaß von 250 m² im Dorf XXXX in Afghanistan (AS 109).Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Grundstück im Ausmaß von 250 m² im Dorf römisch 40 in Afghanistan (AS 109). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 29.09.2017). Er ist im Iran wegen Diebstahl vorbestraft (OZ 8, S. 18). Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 95; OZ 8, S. 18). 1.
  14. Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2016 durchgehend im Bundesgebiet und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I). Er erbringt sporadisch freiwillige Hilfsarbeiten für das Heim in dem er wohnt indem er Kleiderspenden abholt und verteilt (OZ 8, S. 17). Der Beschwerdeführer hat an einem Deutsch-Vorbereitungskurs für A1 teilgenommen (Teilnahmebestätigung vom 08.12.2016, AS 129) und besucht derzeit einen Deutschkurs A1 (in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte und nicht zum Akt genommene Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1). Der Beschwerdeführer betätigt sich gerne sportlich, ist jedoch kein Mitglied eines Vereins und hat keine Kontakte zu Österreichern (OZ 8, S. 18). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen (OZ 8, S. 17). 1.
  15. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer XXXX geheiratet hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass er von der Familie von XXXX konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer römisch 40 geheiratet hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass er von der Familie von römisch 40 konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Muslim erzogen. Er hatte bereits im Iran lediglich geringes Interesse am Isalm, hat sich aber nicht offiziell vom Islam losgesagt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom Islam abgefallen ist. Der Beschwerdeführer ist bisher nicht zum Christentum konvertiert. Er interessiert sich seit ca. April 2017 für den christlichen Glauben und besucht zweimal in der Woche einen Religionsunterreicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Einreise nach Afghanistan seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben weiter nachkommen würde noch dass er sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Einreise nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers von seinem in Österreich an den Tag gelegten Interesse am Christentum bei einer Einreise nach Afghanistan Kenntnis erlangen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Einreise nach Afghanistan aufgrund seines bisherigen Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts in Österreich und einem damit verbundenen westlichen Lebensstils in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. 1.
  16. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist durch eine tief verwurzelte militante Opposition beeinträchtigt. (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 25.09.2017 - LIB 25.09.2017, S. 31). Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (LIB 25.09.2017, S. 35). Im zweiten Quartal 2017 war die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil, insbesondere in den östlichen und südöstlichen Regionen, die zu den volatilsten zählen (LIB 25.09.2017, S. 13). Im dritten Quartal 2017 war die Sicherheitslage nach wie vor höchst volatil, jedoch sind mehrere Provinzhauptstädte weiterhin in der Hand der Regierung (LIB 25.09.2017, S. 6). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (LIB 25.09.2017, S. 43). Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (LIB 25.09.2017, S. 44). Kabul ist über den internationalen Flughafen Hamid Karzai in Kabul gut erreichbar (LIB 25.09.2017, S. 123; Gutachten Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017, S. 14). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, wird Kabul nunmehr immer wieder von Attentaten erschüttert. Aufständische Gruppen führen Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungs-organisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Auch religiöse Orte, wie z.B. Moscheen werden Ziel von Angriffen (LIB 25.09.2017, S. 9 f, 15 f, 44). Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Es besteht kein Engpass bei der Lebensmittelversorgung und der Versorgung durch andere Produkte des täglichen Lebens in Afghanistan (Gutachten Mahringer, S. 22). In Kabul ist die Stromversorgung aufgrund der veralteten technischen Infrastruktur und dem Import von Strom aus den Nachbarländern nur beschränkt gesichert (Gutachten Mahringer, S. 31). Die Wasserversorgung ist das ganze Jahr ausreichend gegeben (Gutachten Mahringer, S. 33). Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es unter anderem in Kabul. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt. Kabul verfügt über 11 Krankenhäuser (LIB 25.09.2017, S. 188). Somit ist - auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheits-versorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist - die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Kabul dennoch zumindest grundlegend gesichert. Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten. Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (LIB 25.09.2017, S. 148). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (LIB 25.09.2017, S. 148).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (LIB 25.09.2017, S. 148). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (LIB 25.09.2017, S. 148 f). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (LIB 25.09.2017, S. 149). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (LIB 25.09.2017, S. 150). Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara. Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (LIB 25.09.2017, S. 150 f). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (LIB 25.09.2017, S. 151). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (LIB 25.09.2017, S. 151). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt. Hazara sind entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (LIB 25.09.2017, S. 151). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter; sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (LIB 25.09.2017, S. 151 f). Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Shiiten in Afghanistan allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind. Apostaten, Konvertiten Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet. Apostasie wird zwar im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert (UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 - Konversion vom Islam). Das Strafgesetzbuch ermöglicht den Gerichten jedoch Fälle, die weder im Strafgesetz noch in der Verfassung explizit erfasst sind, darunter Blasphemie, Apostasie und Konversion,

dem Scharia-Recht der Hanafi-Rechtsschule und den sogenannten "hudud"-Gesetzen, die Vergehen gegen Gott umfassen würden, zu entscheiden (ACCORD Anfragebeantwortung - Apostaten, Konvertiten, Rückkehrer vom 01.06.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen (LIB 25.09.2017, S. 149). Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren (UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 - Konversion vom Islam). Die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, ist eine andere als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen ist mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen sind (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017). Für gebürtige Muslime ist ein Leben, ohne den Islam zu praktizieren oder sogar dann, wenn sie "Apostaten" bzw. "Konvertiten" sind, in der afghanischen Gesellschaft möglich. Solche Personen sind in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren. Gefährlich wird es dann, wenn öffentlich bekannt werde, dass ein Muslim aufgehört habe, an die Prinzipien des Islam zu glauben (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017). Eine Person wird nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnimmt. Auch für strenggläubige Muslime kann es legitime Gründe geben religiösen Zeremonien fernzubleiben. Personen im städtischen Raum ist es möglich, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Es gibt auch Unterschiede je nach ethnischer und religiöser Gruppe. So haben Schiiten mehr Freiheit zu entscheiden, zu welchem Mullah sie gehen möchten und damit auch in Bezug auf die Frage, ob sie in die Moschee gehen wollen und gegebenenfalls in welche Moschee. Bei Sunniten werde in stärkerem Ausmaß erwartet, dass sie zumindest eines der fünf Gebete am Tag in einer Moschee verrichten (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017). Sofern sich Personen, die vom Islam abgefallen sind nicht auf Diskussionen einlassen, die den/ihren Glauben betreffen, welche zu sozialen Unruhen führen, werden staatliche Behörden keine Maßnahmen gegen sie setzen. Sollten sie aber soziale Probleme hervorrufen, indem sie sich auf Diskussionen einlassen, um ihren Abfall vom Glauben zu unterstützen, so werden die staatlichen Behörden ihnen das nicht erlauben und sie belangen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan vom 12.07.2017, S. 4). Es herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen (UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 - Konversion vom Islam). Abtrünnige haben weiterhin Zugang zu staatlichen Leistungen, denn es existiert kein Gesetz oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2017, S. 5). Wenn Konvertiten/Atheisten jedoch ihren Glauben veröffentlichen, wird der Staat aktiv, um Chaos und Unruhe zu vermeiden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2017, S. 6). Im afghanischen Strafgesetzbuch existiert keine Definition von Apostasie Christen und Konversion zum Christentum Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Die Taliban haben ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien. Nichtmuslimische religiöse Gemeinschaften sind weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung, Schikanierung und mitunter auch Gewalt betroffen (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017). Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen. Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (LIB 25.09.2017, S. 153). Die religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Beschränkungen, denen Christen in Afghanistan unterworfen sind, gestalten sich nicht anders als für andere Gruppen mit Meinungen, Weltansichten, politischen Überzeugungen und Glaubensvorstellungen, die als Abfall vom Islam wahrgenommen werden könnten. Ebenso wie Personen mit säkularen Ansichten, Atheisten und nichtgläubige Afghanen müssten auch Christen ständige Selbstzensur üben und könnten sich wegen drohender Angriffe nicht zu ihrem Verhältnis zum bzw. ihrer Sicht auf den Islam äußern (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017). Christliche Konvertiten werden vom Staat und von Behörden ganz normal wie andere Menschen behandelt. In den meisten Fällen versuchen die Behörden sie gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potentielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2017, S. 5).

dem Gesetz haben alle Afghanen - gleich welchen Glaubens - dieselben Bürgerrechte und genießen alle Leistungen, die von staatlichen Behörden angeboten werden; keine staatliche Agentur oder Behörde fragt nach dem Glauben, bevor sie eine öffentliche Leistung anbietet. Damit werden alle Leistungen gleich sowohl an muslimische und als auch nicht muslimischen Afghanen angeboten (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2017, S. 4). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (LIB 25.09.2017, S. 157). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 25.09.2017, S. 157).Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 25.09.2017, S. 157). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 25.09.2017, S. 158). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (LIB 25.09.2017, S. 159). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (LIB 25.09.2017, S. 159). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert; sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (LIB 25.09.2017, S. 160). Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Weg nach Maidan Wardak und Bamyian Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen und diese dann entweder wieder freilassen oder töten. Die meisten dieser Geiseln auf diesen Strecken sind Hazara. Diese Aktionen richten sich jedoch nicht nur gegen die Hazara, sondern sind auch Paschtunen, Usbeken und Tajken betroffen (Stellungnahme Dr. Rasuly vom 25.07.2017, betreffend die Lage von Hazara in Afghanistan). Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Hazara in Afghanistan allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind. Ehe im Islam Die Ehe ist ein durch das islamische Gesetz bestimmter Vertrag, der eine körperliche Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau gestattet. Demnach haben sie das Recht miteinander zu leben, sowie Pläne für ein gemeinsames Leben und eine gemeinsame Zukunft zu schmieden. Die Ehe kommt nur nach Abschluss des Vertrages, dem Eintritt in den Ehestand und der Sesshaftigkeit des ehelichen Lebens, zustande (Analyse Staaten-dokumentation Ehe im Islam vom 05.05.2015, S. 7). Voraussetzungen für die Ehe bzw. einen islamischen Ehevertrag sind das Einverständnis beider Parteien, die Bereitschaft zur Bindung, zwei Zeugen, die Mitgift, die Anwesenheit des Brautvormunds (Wali) (in der hanafitischen Rechtsschule darf sich die Braut auch selbst verheiraten) (Analyse Staatendokumentation vom 05.05.2015, S. 8). Brautvormunde oder Wali sind die männlichen Verwandten väterlicherseits; dies beinhaltet den Vater, den Großvater (väterlicherseits), den Sohn, den Bruder und den Onkel (väterlicherseits). Sollte der Vater als Vormund nicht anwesend sein, so dürfen der Reihenfolge nach zuerst dessen Vater (Brautgroßvater), gegebenenfalls der Sohn der Braut sowie ihr Enkel, ihr leiblicher Bruder, danach ihr Halbbruder väterlicherseits, danach die Söhne ihres leiblichen Bruders, die Söhne ihres Halbbruders väterlicherseits, dann ihre Onkel väterlicherseits, deren Söhne, sowie schlussendlich die Onkel ihres eigenen Vaters die Vormundschaft übernehmen (Analyse Staatendokumentation vom 05.05.2015, S. 9 f). Das afghanische Recht unterscheidet zwischen einer rechtsgültigen (?a?i?) und einer rechtswirksamen (nafedh) Ehe (ACCORD Anfragebeantwortung - werden traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen als rechtsgültig anerkannt vom 18.11.2015). Eine Ehe gilt mit der Publikation, Verpflichtung, Einwilligung und Anwesenheit der erforderlichen Personen, als gültig. Rechtmäßig ist eine Ehe, in der folgende Voraussetzungen erfüllt wurden: -Strichaufzählung passendes Alter der Braut (18 Jahre) (Siehe dazu die Kapitel Heiratsalter und Volljährigkeit vs. Geschlechtsreife) -Strichaufzählung Einhaltung einiger Hochzeitsriten (Verlobung, Verlobungsgeschenk, Kleidung, Bankett/Gastmahl, Versammlung bzw. Feier) -Strichaufzählung Mitgift bzw. Brautgeld, (eine rechtliche Verpflichtung) (Analyse Staatendokumentation vom 05.05.2015, S. 8 f). Bei den vier sunnitischen Rechtsschulen gibt es keine Unterschiede, da sie einheitliche Vorschriften zur Zeremonie der Eheschließung haben: Ernennung der zu verheiratenden, das Einverständnis beider, die Anwesenheit des Brautvormunds, das Bezeugen, dass keine Eheausschließungsgründe vorliegen. Es handelt sich um eine simple Zeremonie, die aus einer Lesung des Korans und dem Austausch der Gelübde vor den Zeugen der beiden Parteien besteht. Ein religiöser Vertreter ist nicht notwendig, aber oftmals ist ein Bevollmächtigter anwesend, der die Zeremonie durchführt (Analyse Staatendokumentation vom 05.05.2015, S. 11 f). Jede Eheschließung muss

Art. 61des afghanischen Zivilgesetzbuches registriert werden.

Eine Nicht-Registrierung einer Eheschließung hat jedoch keine Auswirkungen auf ihre Gültigkeit. Traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen sind grundsätzlich rechtsgültig. Sie sind allerdings einfacher anzufechten und könnten von der Regierung, insbesondere abhängig vom Ruf der Person, die die Zeremonie geleitet habe, angezweifelt werden (ACCORD Anfragebeantwortung vom 18.11.2015).Jede Eheschließung muss

Artikel 61, des afghanischen Zivilgesetzbuches registriert werden.

Eine Nicht-Registrierung einer Eheschließung hat jedoch keine Auswirkungen auf ihre Gültigkeit. Traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen sind grundsätzlich rechtsgültig. Sie sind allerdings einfacher anzufechten und könnten von der Regierung, insbesondere abhängig vom Ruf der Person, die die Zeremonie geleitet habe, angezweifelt werden (ACCORD Anfragebeantwortung vom 18.11.2015). Zeitehe oder mutca-Ehe ist die "Ehe zum Vergnügen" - Ehefrauen haben hier weniger Rechte als in der normalen Ehe nach islamischem Recht. Die Ehe auf Zeit wird von den Sunniten strikt abgelehnt. Die Ehe kann für mehrere Jahre geschlossen werden, aber auch nur für einen ganz kurzen Zeitraum, etwa nur für eine Stunde (Analyse Staaten-dokumentation vom 05.05.2015, S. 13). Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (LIB 25.09.2017, S. 191). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (LIB 25.09.2017, S. 194). IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land. Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (LIB 25.09.2017, S. 195). Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (LIB 25.09.2017, S. 195 f). In einem Land wie Afghanistan, wo die Nachbarn alles über einen wissen würden, ist es sehr schwierig, die Tatsache einer Abschiebung geheim zu halten. Mitglieder in der örtlichen Gemeinde sind manchmal der Ansicht, das Leben im Westen habe die Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen "kontaminiert", die in jungem Alter das Land verlassen und nach Europa gegangen sind und dann - sichtbar oder unsichtbar - kulturell verändert (mit anderer Kleidung, anderen Verhaltensweisen und anderem Akzent) zurückgekommen sind (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017). Ein Aufenthalt im westlichen Ausland wirkt in den Augen vieler Leute kontaminierend und zudem ist Afghanistan im Laufe der Konflikte konservativer, orthodoxer und fundamentalistischer geworden. Wenn dann jemand aus dem Westen zurückkommt, wird die Person genauer unter die Lupe genommen und das kann dann dazu führen, dass Verdachtsmomente auftauchen. Auslöser für Anschuldigungen sind jedoch konkreter Natur, d.h. die betreffende Person verplappert sich bzw. sagt einmal etwas Falsches in Diskussionen oder es wird eine entsprechende religiöse Handlung beobachtet (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017). Es kann nicht festgestellt werden, dass Rückkehr aus Europa in Afghanistan allein aufgrund ihres Aufenthalts und einem ihnen deshalb unterstellten westlichen Lebensstil psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers (W251 XXXX) und in den Verwaltungsakt seiner damaligen Lebensgefährtin (W251 XXXX) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner damaligen Lebensgefährtin und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./X (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 25.09.2017; Gutachten Mag. Mahringer vom 05.03.2017; Stellungnahme Dr. Rasuly zur Lage der Hazara vom 25.07.2017; Analyse der Staatendokumentation - Ehe im Islam vom 05.05.2015; ACCORD Anfragebeantwortung-Afghanistan: Werden traditionell geschlossene nicht registrierte Ehen als rechtskräftig anerkannt vom 18.11.2015; ACCORD Anfrage-beantwortung zu Konversion und Christentum in Afghanistan vom 01.06.2017; Anfrage-beantwortung der Staatendokumentation zu Christen, Konvertiten und Abtrünnige in Afghanistan vom 12.07.2017;Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers (W251 römisch 40 ) und in den Verwaltungsakt seiner damaligen Lebensgefährtin (W251 römisch 40 ) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner damaligen Lebensgefährtin und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./X (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 25.09.2017; Gutachten Mag. Mahringer vom 05.03.2017; Stellungnahme Dr. Rasuly zur Lage der Hazara vom 25.07.2017; Analyse der Staatendokumentation - Ehe im Islam vom 05.05.2015; ACCORD Anfragebeantwortung-Afghanistan: Werden traditionell geschlossene nicht registrierte Ehen als rechtskräftig anerkannt vom 18.11.2015; ACCORD Anfrage-beantwortung zu Konversion und Christentum in Afghanistan vom 01.06.2017; Anfrage-beantwortung der Staatendokumentation zu Christen, Konvertiten und Abtrünnige in Afghanistan vom 12.07.2017; UNHCR-Richtlinien vom April 2016 zur Konversion vom Islam; Anfragebeantwortung Staatendokumentation zu Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017), und in die Beilage ./A (Visitenkarte von der persischen Gemeinde Lebensvision), durch Einsichtnahme in die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten jedoch nicht zum Akt genommenen Unterlagen (Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 von 09.08.2017 bis 13.10.2017; Röntgenbefund vom 08.09.2016 [Diagnose: Minderbelüftung beider Kieferhöhlen Septumdeviation nach rechts im Übrigen regelrechte Darstellung der NNH, derzeit kein Hinweis auf ausgeprägte Schleimhaut-schwellung oder Sekretbildung]; Überweisung an HNO-Arzt vom 07.11.2016; Überweisung Facharzt für Orthopädie vom 05.10.2017, Diagnose Allgemeinmediziner [Knicksendfuß PDS Schmerzen prätibial bds]) sowie durch Einsichtnahme in die mit Schriftsatz vom 22.01.2018 vorgelegte Bestätigung der Evangelikalen Persischen Gemeinde XXXX vom 21.01.2018 (OZ 13).Minderbelüftung beider Kieferhöhlen Septumdeviation nach rechts im Übrigen regelrechte Darstellung der NNH, derzeit kein Hinweis auf ausgeprägte Schleimhaut-schwellung oder Sekretbildung]; Überweisung an HNO-Arzt vom 07.11.2016; Überweisung Facharzt für Orthopädie vom 05.10.2017, Diagnose Allgemeinmediziner [Knicksendfuß PDS Schmerzen prätibial bds]) sowie durch Einsichtnahme in die mit Schriftsatz vom 22.01.2018 vorgelegte Bestätigung der Evangelikalen Persischen Gemeinde römisch 40 vom 21.01.2018 (OZ 13). 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerde-führers im Asylverfahren. Die Feststellungen zum Familienstand, nämlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht verheiratet ist, ergeben sich aus seinen Angaben und den Angaben der damaligen Lebensgefährtin, wonach tatsächlich keine Ehe geschlossen wurde. Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung (AS 37). Die davon abweichenden Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt wonach er immer schon ohne religiöses Bekenntnis gewesen sei und die Angaben in der mündlichen Verhandlung wonach er zum Christentum konvertiert sei, waren nicht glaubhaft (siehe Punkt II. 2.2.2.).Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung (AS 37). Die davon abweichenden Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt wonach er immer schon ohne religiöses Bekenntnis gewesen sei und die Angaben in der mündlichen Verhandlung wonach er zum Christentum konvertiert sei, waren nicht glaubhaft (siehe Punkt römisch zwei. 2.2.2.). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- zugehörigkeit, seinem Aufwachsen im Iran sowie zu seiner beruflichen Tätigkeit im Iran gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zum zweijährigen Schulbesuch des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen gleichlautenden Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme beim Bundesamt (AS 37, 97). Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt diesbezüglich schlüssig an, dass er vom
  3. bis zum
  4. Lebensjahr zur Schule gegangen sei, jedoch nur sehr wenig lesen und schreiben könne. Seine Schulzeugnisse würden sich noch im Iran bei seiner Mutter befinden (AS 97). Es scheint als habe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung versucht seine Schulbildung zu verschleiern, indem er nunmehr angegeben hat nicht in die Schule gegangen zu sein (OZ 8, S. 13). Da der Beschwerdeführer die afghanische Staatsbürgerschaft besitzt sowie der Volksgruppe der Hazara angehört und diese Zugehörigkeiten von den Eltern abgeleitet werden, sind seine Eltern Afghanen, die den schiitischen Hazara angehören (AS 97). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern entsprechend der afghanischen Kultur und deren Gebräuche erzogen worden ist. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der afghanischen Kultur vertraut ist, obwohl er noch nie in Afghanistan gewesen ist. Dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran lebt, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt und der mündlichen Verhandlung, wonach sich z.B. persönliche Dokumente des Beschwerdeführers noch bei seiner Mutter im Iran befinden würden (AS 97) und daraus, dass keine Umstände hervorgekommen sind, die Gegenteiliges vermuten ließen. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hat ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung wonach er seine Mutter einmal im Monat anrufe (OZ 8, S. 19). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in Afghanistan verfügt, stützt sich auf seine Aussage beim Bundesamt (AS 121 ff). Unplausibel scheint daher die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er nicht wisse, ob er Verwandte in Afghanistan habe (OZ 8, S. 14). Die Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen der Familie des Beschwerdeführers stützt sich ebenfalls auf die Aussage des Beschwerdeführers beim Bundesamt, wonach seine Familie ein Grundstück im Dorf XXXX besitze, das 250 m² groß sei. Es handle sich jedoch um kein landwirtschaftliches Grundstück (AS 109). Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Frage nach Eigentum lediglich verneint hat ohne das Grundstück in XXXX zu erwähnen (OZ 8, S. 14), scheint es auch hier, als wolle der Beschwerdeführer den Besitz seiner Familie vor dem Gericht verschleiern.Die Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen der Familie des Beschwerdeführers stützt sich ebenfalls auf die Aussage des Beschwerdeführers beim Bundesamt, wonach seine Familie ein Grundstück im Dorf römisch 40 besitze, das 250 m² groß sei. Es handle sich jedoch um kein landwirtschaftliches Grundstück (AS 109). Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Frage nach Eigentum lediglich verneint hat ohne das Grundstück in römisch 40 zu erwähnen (OZ 8, S. 14), scheint es auch hier, als wolle der Beschwerdeführer den Besitz seiner Familie vor dem Gericht verschleiern. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, hat er weder vorgebracht noch ist entsprechendes im Verfahren hervorgekommen. Er gab beim Bundesamt an, dass er unter Migräne leide und sein Zahn ärztlich behandelt werde. Zudem habe er sich seine Nase gebrochen und hätten ihm die Ärzte zu einer Operation geraten (AS 95). Entsprechende ärztliche Befunde hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt weder vorgelegt noch nachgereicht. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an: "Ich nehme keine Medikamente. Ich habe Nasentropfen für meine Nase. Ich habe seit einiger Zeit Fußschmerzen. Ich habe Röntgenbilder gemacht, war aber noch nicht beim Orthopäden." (OZ 8, S. 18). Es ist diesen Angaben, wonach er nur manchmal Medikamente nehme, keine lebensbedrohlichen Krankheiten und auch keine Erforderlichkeit einer dauerhaften Medikation zu entnehmen. Aus der in der Verhandlung vorgelegten Überweisung an einen Facharzt für Orthopädie geht der Verdacht auf einen Knick-Senkfuß hervor und dem vorgelegten Röntgenbefund vom 08.09.2016 (OZ 8, S. 14) ist zu entnehmen, dass es zu einer Minderbelüftung beider Kieferhöhlen kommt und eine Nasenscheidewandverkrümmung (Septumdeviation) nach rechts besteht, im Übrigen jedoch eine regelrechte Darstellung der Nasennebenhöhlen gegeben ist und derzeit kein Hinweis auf ausgeprägte Schleimhautschwellung oder Sekretbildung vorliegt (OZ 8, S. 14), sodass auch der Überweisung und dem Röntgenbefund keine lebensbedrohlichen Krankheiten zu entnehmen sind. 2.
  5. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  6. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Verfolgung durch die Familie seiner damaligen Lebensgefährtin, weil er sie gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: In den wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Heirat sind erhebliche Widersprüche zu den Angaben seiner damaligen Lebensgefährtin enthalten. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass bei der Ringübergabe und der damit verbundenen Verlobung er, seine damalige Lebensgefährtin sowie seine Eltern, die Eltern seiner damaligen Lebensgefährtin und der Onkel des Vaters seiner damaligen Lebensgefährtin anwesend gewesen seien (OZ 8, S. 10). Es habe etwas zu Essen gegeben, es seien Süßigkeiten verteilt worden sowie der Geldbetrag für die Heirat besprochen und schließlich die Ringe getauscht worden (OZ 8, S. 11 f). Die damalige Lebens-gefährtin gab in der mündlichen Verhandlung hingegen an, dass es keine Verlobungsfeier gegeben habe, sondern die Familie des Beschwerdeführers zu ihren Eltern gekommen sei und ihr einen Ring gebracht habe (OZ 8, S. 24). Während der Beschwerdeführer und seine damalige Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, dass die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ihren Ehering verkauft habe (OZ 8, S. 10, 24), gab seine damalige Lebensgefährtin beim Bundesamt an, dass ihr Ehering im Iran bei ihrem Vater sei (W251 XXXX- AS 87). Es ist daher nicht nachvollziehbar, was tatsächlich mit dem Ehering der damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers geschehen ist bzw. dass es einen solchen überhaupt gegeben hat. Nachdem sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weiter in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt hat, gab er schließlich zu, dass es keine (Mullah) Heirat gegeben hat und er nicht in Afghanistan gewesen ist (OZ 8, S. 12, 14). Auch seine damalige Lebensgefährtin gab letztlich zu, dass sie nie in Afghanistan gewesen ist und die Wahrheit zunächst nicht angegeben hat, weil sie Angst hatte einen negativen Bescheid zu erhalten (OZ 8, S. 30 f). Beim Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich somit lediglich um eine konstruierte Geschichte. Das Verfolgungsvorbringen konnte daher nicht festgestellt werden. 2.2.
  7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als schiitischer Muslim erzogen wurde, stützt sich auf die Angabe des Beschwerdeführers, dass seine Eltern Schiiten seien (AS 97). Seine Angaben, dass er ohne Bekenntnis sei, da er keine positiven Erfahrungen mit dem Islam gehabt habe, sind nicht glaubhaft (AS 97, 99; OZ 8, S. 9). Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer noch an, schiitischer Moslem zu sein (AS 37) und der Beschwerdeführer führte erstmals beim Bundesamt aus, dass er ohne Bekenntnis sei (AS 97). Die Ausführungen, wonach er am ersten Tag (in Österreich) nicht nach seinem religiösen Bekenntnis gefragt worden sei, sind nicht plausibel, aktenwidrig und als Schutzbehauptung zu werten. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er keinen Glauben hatte und in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert sei. Diese verschiedenen Angaben - islamischer Glaube, ohne Bekenntnis, christlicher Glaube - sind für das Gericht nicht glaubhaft. Unplausibel und unglaubwürdig sind zudem die Angaben, wonach er zwar von Anfang an ohne Bekenntnis gelebt habe, seine Eltern ihn aber so lenken wollten, dass er den islamischen Glauben annimmt (AS 99). Es wäre davon auszugehen, dass kleine Kinder die Religion ihrer Eltern annehmen, zumal die Eltern des Beschwerdeführers diesen nach ihrem - also dem islamischen - Glauben erzogen habe, sodass unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer von Anfang an ohne Glauben gelebt haben soll. Auch hier sind die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer so wie seine Eltern und so wie er dies bei der Erstbefragung angegeben hat dem schiitischen Glauben angehört, auch wenn sein Interesse an dieser Religion eher gering ist. Es wurde daher festgestellt dass der Beschwerdeführer dem Islam angehört. Die Feststellungen zum Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben stützen sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die erkennende Richterin spricht dem Beschwerdeführer nicht ab, dass er sich seit einigen Monaten (ca. seit April 2017) für den christlichen Glauben interessiert und seither regelmäßig die Kirche geht und einen Taufvorbereitungskurs besucht (OZ 8, S. 15 f; OZ 13). Die kurze Dauer der Beschäftigung mit dem christlichen Glauben und die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zeigen jedoch, dass der christliche Glauben keineswegs bereits tief im Beschwerdeführer verwurzelt und Bestandteil seiner Identität geworden ist. So konnte der Beschwerdeführer nur ein sehr rudimentäres Grundwissen zum Christentum vorweisen: Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er zwar noch nicht getauft sei, jedoch das Gebet der Rettung über ihn ausgesprochen worden sei und dies keinen Unterschied zur Taufe darstelle (OZ 8, S. 16). Dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass die Taufe - eines der sieben Sakramente (katholisch) bzw. der zwei Sakramente (evangelisch) und somit ein wesentlicher Bestandteil des christlichen Glaubens - durch ein Gebet ersetzt werden könne, zeigt, dass er sich nicht intensiv mit dem Christentum auseinander gesetzt hat. Zu einer anderen Beurteilung konnte das erkennende Gericht auch nicht aufgrund der Vorlage der Bestätigung der evangelikalen persischen Gemeinde XXXX (OZ 13) gelangen, wonach der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung, dass er sich weiterhin aktiv beteiligt, beim nächsten Tauftermin getauft werde. Der Beschwerdeführer gab befragt auch an, dass er ein wenig, aber nicht alles aus der Bibel gelesen habe. Danach befragt was er gelesen habe, gab der Beschwerdeführer jedoch völlig ausweichend an: "Ich besuche Kurse. In den Kursen geht es um die Erkennung Gottes. Ich möchte Schüler werden. Ich kann es gerade nicht erklären." (OZ 8, S. 16).So konnte der Beschwerdeführer nur ein sehr rudimentäres Grundwissen zum Christentum vorweisen: Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er zwar noch nicht getauft sei, jedoch das Gebet der Rettung über ihn ausgesprochen worden sei und dies keinen Unterschied zur Taufe darstelle (OZ 8, S. 16). Dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass die Taufe - eines der sieben Sakramente (katholisch) bzw. der zwei Sakramente (evangelisch) und somit ein wesentlicher Bestandteil des christlichen Glaubens - durch ein Gebet ersetzt werden könne, zeigt, dass er sich nicht intensiv mit dem Christentum auseinander gesetzt hat. Zu einer anderen Beurteilung konnte das erkennende Gericht auch nicht aufgrund der Vorlage der Bestätigung der evangelikalen persischen Gemeinde römisch 40 (OZ 13) gelangen, wonach der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung, dass er sich weiterhin aktiv beteiligt, beim nächsten Tauftermin getauft werde. Der Beschwerdeführer gab befragt auch an, dass er ein wenig, aber nicht alles aus der Bibel gelesen habe. Danach befragt was er gelesen habe, gab der Beschwerdeführer jedoch völlig ausweichend an: "Ich besuche Kurse. In den Kursen geht es um die Erkennung Gottes. Ich möchte Schüler werden. Ich kann es gerade nicht erklären." (OZ 8, S. 16). Zudem verfügt der Beschwerdeführer kaum über Wissen zu den Unterschieden zwischen den einzelnen Richtungen innerhalb des Christentums (OZ 8, S. 16). Befragt welcher evangelischen bzw. protestantischen Ausrichtung seine eigene Kirche in Österreich angehört, konnte der Beschwerdeführer dies nicht angeben. Er wisse es nicht, da er darüber noch nicht unterrichtet worden sei (OZ 8, S. 18). Hier hat das Gericht den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer selber noch überhaupt nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat, sondern nur das wiedergeben kann, was er im "Unterricht" gehört hat. Der Beschwerdeführer konnte zudem nur vollkommen oberflächliche Angaben zu den Unterschieden zwischen den Glaubensinhalten im Christentum und im Islam machen: "Der Unterschied liegt darin das das Christentum mit der Religion lebt und weiterkommt und sich entwickelt. Im Islam lebt man mit der Religion und man bringt sich um." (OZ 8, S. 17). Weiters hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert beschreiben können, welche innere Bedeutung die evangelische Religion für ihn persönlich hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind äußerst vage und keineswegs auf die Religion zurückzuführen ("Ich habe dadurch meinen Gott gefunden. Viele Frage die mich beschäftigt haben, darauf habe ich die Antworten gefunden" [OZ 8, S. 16]). Aus einer Gesamtschau der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass seine Beschäftigung mit dem Christentum nur sehr oberflächlich erfolgt ist und der christliche Glaube kein wesentlicher Bestandteil der Identität es Beschwerdeführers geworden ist. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers auch nicht anzunehmen, dass er seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Einreise nach Afghanistan weiter nachkommen würde und sein Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Einreise nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Aus den oben genannten Gründen und da der Beschwerdeführer im März 2016 als Religionszugehörigkeit den Islam (Schiiten) angegeben hat (AS 37), ist für das Gericht auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vom Islam abgefallen ist. Da darüber hinaus festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan steht und diese daher nicht über sein Interesse am christlichen Glauben informiert sind und keine Hinweise dafür bestehen, dass die afghanischen Behörden von diesem Interesse bei einer Einreise nach Afghanistan Kenntnis erlangen würden, kann vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Einreise nach Afghanistan aufgrund seines derzeitigen Interesses für den christlichen Glauben Gewalt ausgesetzt ist. 2.2.
  8. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnisch religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara in Afghanistan keiner konkret gegen ihn gerichteten psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt war, ergibt sich aus seinem dahingehend nur allgemein gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde und seiner Beschwerdeergänzung, aus denen eine individuelle und konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ersichtlich ist. 2.2.
  9. Auch die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er in Europa aufhältig gewesen ist und deshalb in Afghanistan als westlich orientiert gelte, in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische und/oder physische Gewalt droht, ergibt sich aus seinem dahingehend nur allgemein gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde und seiner Beschwerdeergänzung, aus denen eine individuelle und konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ersichtlich ist. 2.2.5.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Wie oben dargestellt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte somit das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden.2.2.5.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Wie oben dargestellt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte somit das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden. 2.

  1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Spruchpunkt I. des Bescheides - Asyl

§ 3Asyl

G3.1. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides - Asyl

Paragraph 3, AsylG 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). 3.1.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Familie seiner damaligen Lebensgefährtin sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. 3.1.3. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen Konversion zum Christentum: Eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann

§ 3Abs. 2 Asyl

G auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH vom 17.09.2008, 2008/23/0675; VwGH vom 14.11.2007, 2004/20/0485, sowie VfGH vom 12.12.2013, U 2272/2012).Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden vergleiche dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH vom 17.09.2008, 2008/23/0675; VwGH vom 14.11.2007, 2004/20/0485, sowie VfGH vom 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Zusammenfassend ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers und eines Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan, dass das Christentum nicht wesentlicher Bestandteil des Beschwerdeführers ist, der Beschwerdeführer erst am Anfang der Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben steht, nicht von einer tatsächlichen christlichen Überzeugung auszugehen ist, welche der Beschwerdeführer allenfalls verleugnen müsste. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Einreise nach Afghanistan daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung noch Verfolgungshandlungen durch Private oder von staatlicher Seite ausgesetzt. 3.1.

  1. Auch eine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen (siehe Punkt II. 2.2.3.).3.1.
  2. Auch eine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen (siehe Punkt römisch zwei. 2.2.3.). In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgruppe der Schiiten - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen:Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen: Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara (vgl. Punkt II.1.4.) erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind.Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.) erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Aus den Länderberichten stellt sich die Lage für Schiiten in Afghanistan entsprechend jener der Hazara dar. Es ist daher eine Gruppenverfolgung - sowohl in Hinblick auf die Religions- als auch die Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara bzw. Schiiten in Afghanistan nicht gegeben. 3.1.
  3. Auch eine individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung iSd GFK aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa und einem damit verbundenen westlichen Lebensstil wurde vom Beschwerdeführer - wie bereits unter Pkt. II.2.2.
  4. dargelegt - nicht hinreichend substantiiert ausgeführt und glaubhaft gemacht. Eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht erkennbar:3.1.
  5. Auch eine individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung iSd GFK aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa und einem damit verbundenen westlichen Lebensstil wurde vom Beschwerdeführer - wie bereits unter Pkt. römisch zwei.2.2.
  6. dargelegt - nicht hinreichend substantiiert ausgeführt und glaubhaft gemacht. Eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht erkennbar: Aus diesen geht auf das Wesentliche zusammengefasst zwar hervor, dass in Afghanistan generell eine negative Einstellung gegenüber "Rückkehrern" vorherrscht, dass Rückkehrer aus dem Iran wegen ihres Akzents leicht erkannt und sozial ausgegrenzt werden sowie, dass Rückkehrer Diskriminierungen seitens der Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichten jedoch nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung jener afghanischen Staatsangehörigen, die einen wesentlichen Teil bzw. den Großteil ihres Lebens im Iran (und in Europa) verbracht haben, für gegeben zu erachten. Aus den vorhandenen Länderberichten ist auch nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa und eine westliche Geisteshaltung bei Männern bei einer Einreise nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würden; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). 3.1.
  7. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl

§ 3Asyl

G zuerkannt werden.3.1.6. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl

Paragraph 3, AsylG zuerkannt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Spruchpunkt II. des Bescheides - Subsidiärer Schutz § 8 AsylG3.
  2. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG 3.2.
  3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 3.2.

  1. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).3.2.
  2. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096).Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). 3.2.
  3. Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan - Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).3.2.
  4. Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan - Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012, mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Ziffer 96,; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Ziffer 45 und 114). 3.2.
  5. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten: 3.2.4.
  6. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint eine Einreise nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, den Länderberichten (vgl. Punkt II.1.4.) - in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen (vgl. Punkt II.2.1.) - aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise in die Hauptstadt Kabul einreisen:3.2.4.
  7. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint eine Einreise nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, den Länderberichten vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.) - in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen vergleiche Punkt römisch zwei.2.1.) - aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise in die Hauptstadt Kabul einreisen: Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Darüber hinaus ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Darüber hinaus ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Kabul dennoch zumindest grundlegend gesichert. 3.2.4.
  8. Wie festgestellt wurde, leidet der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt zudem über eine 2-jährige Schulausbildung sowie über jahrelange Berufserfahrung in der Bauwirtschaft. Weiters spricht der Beschwerdeführer Dari, eine der Landessprachen Afghanistans, als Muttersprache und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates aufgrund der Erziehung seiner Eltern, die Angehörige der schiitischen Hazara sind, vertraut. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Iran. Er hat zwar bislang noch nicht in Kabul gelebt und verfügt dort über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Er hat jedoch zwei Onkel und einen Großvater in Afghanistan, die er zwar nicht kennt bzw. zu denen er schon lange keinen Kontakt mehr gehabt hat, zu denen er aber über seine Eltern Kontakt aufnehmen könnte. Darüber hinaus verfügt die Familie des Beschwerdeführers über ein Grundstück in Afghanistan, so dass der Beschwerdeführer auf das vorhandene Vermögen seiner Familie zurückgreifen könnte. Der Beschwerdeführer kann auch durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Einreise und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Kabul bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung in der Bauwirtschaft zu Gute kommt - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Kabul möglich und auch zumutbar ist.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Kabul möglich und auch zumutbar ist. Auch der im Röntgenbefund beschriebene Gesundheitszustand - Minderbelüftung beider Kieferhöhlen, Nasenscheidewandverkrümmung (Septumdeviation) nach rechts, im Übrigen regelrechte Darstellung der Nasennebenhöhlen, derzeit kein Hinweis auf ausgeprägte Schleimhautschwellung oder Sekretbildung - sowie die Überweisung an einen Facharzt für Orthopädie aufgrund des Verdachts eines Knick-Senkfuß, stellen keine Gefahr dar, wonach der Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte erleiden würde. In Kabul sind mehrere Spitäler vorhanden, sodass eine grundsätzliche gesundheitliche Versorgung gewährleistet ist.Auch der im Röntgenbefund beschriebene Gesundheitszustand - Minderbelüftung beider Kieferhöhlen, Nasenscheidewandverkrümmung (Septumdeviation) nach rechts, im Übrigen regelrechte Darstellung der Nasennebenhöhlen, derzeit kein Hinweis auf ausgeprägte Schleimhautschwellung oder Sekretbildung - sowie die Überweisung an einen Facharzt für Orthopädie aufgrund des Verdachts eines Knick-Senkfuß, stellen keine Gefahr dar, wonach der Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte erleiden würde. In Kabul sind mehrere Spitäler vorhanden, sodass eine grundsätzliche gesundheitliche Versorgung gewährleistet ist. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  9. Spruchpunkt III. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung3.
  10. Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung

§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. 3.3.1. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

dem 7. Hauptstück des AsylG

dem 7. Hauptstück des AsylG kann an einen Drittstaatangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" (§ 55 AsylG), ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (§ 56 AsylG) oder eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG) erteilt werden.

dem 7. Hauptstück des AsylG kann an einen Drittstaatangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" (Paragraph 55, AsylG), ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (Paragraph 56, AsylG) oder eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Paragraph 57, AsylG) erteilt werden. 3.3.1.1 Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Asyl

G3.3.1.1 Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, (...),

  1. wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder

§ 46a

FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.3.1.2. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 AsylG3.3.1.2. Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen:

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen: 1. wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,1. wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 57Abs.

2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 57, Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Weder hat der Beschwerdeführer das Erfüllen des

  1. Moduls der Integrationsvereinbarung behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer übt auch keine Erwerbstätigkeit aus, mit der er über ein Einkommen verfügt, dass über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das Erteilen einer Aufenthaltsberechtigung ist auch im Sinne des Art 8 EMRK iVm § 9 Abs 2 BFA-VG nicht geboten (siehe dazu Ausführungen unter 3.3.2.)Weder hat der Beschwerdeführer das Erfüllen des
  2. Moduls der Integrationsvereinbarung behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer übt auch keine Erwerbstätigkeit aus, mit der er über ein Einkommen verfügt, dass über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das Erteilen einer Aufenthaltsberechtigung ist auch im Sinne des Artikel 8, EMRK in Verbindung mi

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