Obsah (16)
§ 3§ 8§ 57§ 52§ 55Art. 2Art. 3§ 10§ 46a§ 9§ 5§ 56§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW251 2167862-1 SpruchW251 2167862-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika
§ 3Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, erließ
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).6. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 28.07.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 31.07.2017, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier). Das Bundesamt führte begründend aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, da die Angaben zum Fluchtvorbringen nicht glaubhaft seien. Trotz der Erkrankung des Beschwerdeführers an Diabetes mellitus Typ II und Bluthochdruck würden keine Umstände vorliegen, die einer Rückkehr nach Somalia entgegenstehen würden. Diabetes mellitus könne in Somalia behandelt werden und seien diesbezügliche Medikamente in Mogadischu erhältlich, jedoch teuer. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung und verfüge über Verwandte in Mogadischu. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.Das Bundesamt führte begründend aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, da die Angaben zum Fluchtvorbringen nicht glaubhaft seien. Trotz der Erkrankung des Beschwerdeführers an Diabetes mellitus Typ römisch zwei und Bluthochdruck würden keine Umstände vorliegen, die einer Rückkehr nach Somalia entgegenstehen würden. Diabetes mellitus könne in Somalia behandelt werden und seien diesbezügliche Medikamente in Mogadischu erhältlich, jedoch teuer. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung und verfüge über Verwandte in Mogadischu. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid, vertreten durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe, die auch mit den Länderberichten in Einklang stehen würden. Er sei alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der kampffähigen Männer, die in Streitigkeiten verwickelt und zu Kampfhandlungen gezwungen werden, sowie der sozialen Gruppe der westlich eingestellten Personen, einer Verfolgung in Somalia ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der in Somalia herrschenden Hungersnot auch einer Bedrohung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid, vertreten durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe, die auch mit den Länderberichten in Einklang stehen würden. Er sei alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der kampffähigen Männer, die in Streitigkeiten verwickelt und zu Kampfhandlungen gezwungen werden, sowie der sozialen Gruppe der westlich eingestellten Personen, einer Verfolgung in Somalia ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der in Somalia herrschenden Hungersnot auch einer Bedrohung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht.
- Mit Stellungnahme vom 12.09.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die mit der Ladung übermittelten Länderberichte zu Somalia seine Befürchtungen bestätigen würden. Im Falle seiner Rückkehr nach Somalia bestehe aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage die reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.10.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit zur fortgesetzten Einvernahme des Beschwerdeführers vertagt. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung unter anderem aufgetragen binnen 2 Wochen einen medizinischen Befund bzw. ein medizinisches Gutachten vorzulegen sowie bekannt zu geben, wie die Krankheiten behandelt werden können und an welche besonderen Ernährungsvorschriften er sich zu halten hat.
- Mit Stellungnahme vom 19.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die medizinische Versorgung in Somalia unzureichend sei. So seien Medikamente zur Behandlung von Diabetes und die Kontrollausrüstung in Somalia schwer zu erhalten und von zweifelhafter Qualität. Zudem wurde eine ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.10.2017 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an Bluthochdruck, Hypercholesterinämie und insulinpflichtigem Diabetes mellitus leide und wo die vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente aufgelistet wurden.
- Mit Stellungnahme vom 19.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die medizinische Versorgung in Somalia unzureichend sei. So seien Medikamente zur Behandlung von Diabetes und die Kontrollausrüstung in Somalia schwer zu erhalten und von zweifelhafter Qualität. Zudem wurde eine ärztliche Bestätigung von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.10.2017 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an Bluthochdruck, Hypercholesterinämie und insulinpflichtigem Diabetes mellitus leide und wo die vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente aufgelistet wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2017 auf binnen 3 Wochen den Gerichtsauftrag vom 06.10.2017 durch Bekanntgabe der Behandlungsmöglichkeiten sowie besonderer Ernährungsvorschriften zu erfüllen. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung nicht nachgekommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 18.12.2017 die mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fort. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX. Er ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Clans der Hawiye, Sub-Clan Murusade, Sub-Sub-Clan XXXX (auch geschrieben: XXXX), und sunnitischer Moslem (AS 1, 101; Protokoll vom 06.10.2017 - OZ 6, S. 6).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Clans der Hawiye, Sub-Clan Murusade, Sub-Sub-Clan römisch 40 (auch geschrieben: römisch 40 ), und sunnitischer Moslem (AS 1, 101; Protokoll vom 06.10.2017 - OZ 6, S. 6). Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren und ist dort im Bezirk Hawl-Wadag (auch geschrieben: Howlwadaag) aufgewachsen. Er hat von 1970 bis 1982, somit 12 Jahre lang, die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen (AS 1, 101; OZ 6, S. 7 f). Nach dem Abschluss der Schule hat der Beschwerdeführer zunächst keine Arbeit gefunden. Von 1985 bis 1990 hat er in einem Kino als Ticketverkäufer gearbeitet (AS 101; OZ 6, S. 8). Von 1996 bis Ende 2014 hat der Beschwerdeführer sein eigenes Kino in Mogadischu in seinem Heimatbezirk betrieben (AS 101, 105; OZ 6, S. 8). Der Beschwerdeführer war in Somalia auch als Koch in einem Restaurant tätig (AS 201). Der Beschwerdeführer ist in
- Ehe verheiratet. Die vorherigen Ehen wurden geschieden. Aus der ersten Ehe gingen zwei Söhne hervor, die bereits verstorben sind. Der zweiten Ehe entstammen zwei Söhne, die ebenfalls bereits verstorben sind, sowie zwei Töchter, die bis zur Ausreise beim Beschwerdeführer gelebt haben und nunmehr bei der
- Ehefrau des Beschwerdeführers wohnen. Aus der
- Ehe gehen keine Kinder hervor (OZ 6, S. 7 f). Der Beschwerdeführer hat einen Bruder und drei Schwestern sowie einen Halbbruder in Mogadischu. Die
- Ehefrau und die Töchter des Beschwerdeführers aus
- Ehe leben ebenfalls noch in Mogadischu. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Frau und zu seiner Schwester (AS 102; OZ 6, S. 9; OZ 13, S. 4). Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus noch über Clanangehörige in Somalia (AS 102). Der Beschwerdeführer besitzt (gemeinsam mit seinen Geschwistern) ein Haus in Mogadischu im Bezirk Hawl-Wadag (auch geschrieben: Howlwadaag), das er von seinem Vater geerbt hat und in dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie gewohnt hat (OZ 6, S. 8, S. 10). Derzeit wird das Haus von seiner
- Ehefrau und seinen zwei Töchtern bewohnt. Die Familie des Beschwerdeführers wird von der Schwester des Beschwerdeführers, die ebenfalls in Mogadischu lebt, (finanziell) unterstützt (AS 102; OZ 6, S. 9 f; Protokoll vom 18.12.2017 - OZ 13, S. 4 f). Die Schwester des Beschwerdeführers versorgt dessen Frau und Kinder, sodass die Frau des Beschwerdeführers auch nicht arbeiten gehen muss (OZ 13, S. 5). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie in Somalia derzeit nicht (AS 105). Der Beschwerdeführer hat am 11.05.2015 Somalia mit einem Flugzeug und einem türkischen Visum verlassen (AS 102; Kopie Reisepass türkisches Visum - AS 41, 43; OZ 6, S. 9). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 13.12.2017). Der Beschwerdeführer ist auch im Ausland nicht vorbestraft (OZ 6, S. 15). 1.
- Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2015 durchgehend im Bundesgebiet und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I und ./Ia). Er erbringt freiwillige Hilfsarbeiten für das Bezirksalten- und Pflegeheim XXXX (AS 113; OZ 6, S. 12), sowie das monatlich veranstaltete "XXXX" und hilft bei Veranstaltungen des Kulturvereins XXXX und der Gemeinde mit (AS 109-115, 119; Beilage ./A).Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2015 durchgehend im Bundesgebiet und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I und ./Ia). Er erbringt freiwillige Hilfsarbeiten für das Bezirksalten- und Pflegeheim römisch 40 (AS 113; OZ 6, S. 12), sowie das monatlich veranstaltete "XXXX" und hilft bei Veranstaltungen des Kulturvereins römisch 40 und der Gemeinde mit (AS 109-115, 119; Beilage ./A). Der Beschwerdeführer hat an einem Deutschkurs A1-Teil 1 teilgenommen (Beilage ./B) und besucht derzeit einen Deutschkurs A1-Teil 2 (Beilage ./D). Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins und hat bis auf seine Arbeitgeber keine Kontakte zu Österreichern (OZ 6, Seite 13 f). Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich in Somalia, wo er unverändert ein soziales und familiäres Umfeld vorfindet. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen (OZ 6, Seite 12 ff). Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus, an Bluthochdruck und an einem erhöhten Cholesterinspiegel (Hypercholesterinämie) (OZ 6, S. 14; Beilage ./C und ./E; Beilage zur Stellungnahme vom 19.10.2017 - OZ 8). 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Al Shabaab aufgefordert worden ist den Betrieb seines Kinos einzustellen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Mitglieder der Al Shabaab den Beschwerdeführer bei sich zu Hause gesucht haben oder versucht haben den Beschwerdeführer zu Hause aufzusuchen. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Al Shabaab oder von anderen Personen in Somalia konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia eine konkrete und individuelle Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt durch die Al Shabaab oder durch andere Personen droht. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts in Österreich und einem damit verbundenen westlichen Lebensstils in Somalia psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Politische Situation Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 27.06.2017 - LIB 2017.06.27 - Seite 12). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (LIB 2017.06.27 Seite 20). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt volatil. Dass Al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (LIB 2017.06.27 Seite 22). Mogadischu: Mogadischu ist und bleibt unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es ist Al Shabaab, solange die AMISOM und die Regierung in Mogadischu präsent sind, nicht möglich die Kontrolle über Mogadischu zu erlangen oder Mogadischu zurückzuerobern (LIB 2017.06.27 Seite 27). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von Al Shabaab bedroht wird und Al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu tödliche Angriffe zu führen (LIB 2017.06.27 Seiten 22, 27). Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. In Mogadischu ist nicht jeder Bewohner einer Bedrohung, Verletzung oder Tötung durch die Al Shabaab ausgesetzt. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind, sodass grundsätzlich nicht jeder Bürger einer physischen oder psychischen Gewalt oder einer Tötung durch die Al Shabaab ausgesetzt ist (LIB 2017.06.27 Seite 27). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt (LIB 2017.06.27 Seite 77). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind. Die Al Shabaab verübt Sprengstoffanschlägen vor allem auf Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und Regierungskonvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (LIB 2017.06.27 Seite 27). Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im dritten Quartal 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Die Al Shabaab führt zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel aus. Betrug die Zahl der bewaffneten Zusammenstöße in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36 und im Jahr 2015 sogar weiter auf
- Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen jedoch einen Abwärtstrend erkennen, obwohl es noch wöchentlich Angriffe gibt (LIB 2017.06.27 Seite 27). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt zurück (LIB 2017.06.27 Seite 29).Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im dritten Quartal 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Die Al Shabaab führt zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel aus. Betrug die Zahl der bewaffneten Zusammenstöße in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36 und im Jahr 2015 sogar weiter auf
- Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen jedoch einen Abwärtstrend erkennen, obwohl es noch wöchentlich Angriffe gibt (LIB 2017.06.27 Seite 27). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt zurück (LIB 2017.06.27 Seite 29). Al-Shabaab: Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt Al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihad und griff im Ausland Ziele an. Die Menschen auf dem Gebiet der Al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clanmilizen), versucht Al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Alle Bewohner der Gebiete von Al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen Dies betrifft unter anderem die Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen und die Bildung. Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen. Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tode führen (LIB 2017.06.27 Seiten 32-33). Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird, und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen, ist es unwahrscheinlich, dass sie für Al Shabaab von Interesse sind (LIB 2017.06.27 Seite 77-78). Im Zuge von Angriffen der Al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der Al Shabaab (LIB 2017.06.27 Seite 77). Zusätzlich legt Al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele (z.B. AMISOM, Regierung, UN). Außerdem will Al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (LIB 2017.06.27 Seite 79). Zwangsrekrutierung Zwangsrekrutierungen kommen nur sporadisch und punktuell vor. Die Al Shabaab agiert insgesamt einigermaßen professionell und ist gut organisiert und ausgerüstet. Um eine derartige Organisation aufrecht zu erhalten, kann man sich nicht nur auf Zwangsrekrutierte verlassen. Zwangsrekrutierungen entsprechen daher nicht dem modus operandi von Al Shabaab. Eine zu hohe Zahl an Kämpfern, die gegen ihren Willen eingesetzt werden, schwächt die Organisation. Zwangsrekruten passen auch nicht ins System: Rekruten werden üblicherweise für vier Monate in einem Lager ausgebildet. Jeder, der sich im Verlauf der Ausbildung als untauglich erweist, wird von der Al Shabaab nach Hause geschickt (Fact Finding Mission Report Somalia - FFM August 2017, Seiten 49 f). In Mogadischu gibt es keine Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab. In Mogadischu kann die Al Shabaab aber Rekruten durch Radikalisierung anwerben. (FFM August 2017, Seite 51). Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates: Ein staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten kommt nicht zur Anwendung, sondern wird die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können. Auch ist die föderale Regierung nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (LIB 2017.06.27 Seiten 68-69). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden. (LIB 2017.06.27 Seite 41). Clanstruktur, Hawiye: Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (LIB 2017.06.27 Seite 62). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (LIB 2017.06.27 Seite 62). Die Hawiye leben mehrheitlich in Süd- und Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr-Gedir und die Abgaal, die beide in und um Mogadischu großen Einfluss haben (Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, Seite 10) Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder Al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von Al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Mogadischu sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (LIB 2017.06.27, Seite 65). Rückkehrer: Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der Al Shabaab. Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten. Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses Schutzmaßnahmen erforderlich machen würde (LIB 2017.06.27 Seite 95-96). Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert in Somalia, scheint aber in Somaliland und Mogadischu am besten zu sein. Durchgehende Versorgung ist in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu sowie in größeren Städten gesichert. Schätzungsweise 80% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, deswegen reisen Menschen aus entlegenen Gebieten in die Städte, um medizinische Versorgung zu erlangen (LIB 2017.06.27 Seite 93). Unkomplizierte Bluthochdruck- und Diabetes-Fälle können in Krankenhäusern in Somalia behandelt werden, komplizierte Fälle jedoch nicht (Somalia: Medical Treatment and medication - Landinfo August 2014, S. 14; Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia - Landinfo, März 2014, S. 77). Insulin (in Form von Tabletten und Injektionen) ist in Mogadischu verfügbar. Insulin sollte im Kühlschrank aufbewahrt werden. Im Supermarkt kann es sein, dass das Insulin nicht fachgerecht aufbewahrt wird, weshalb es überhitzt (Human rights and security in central and southern Somalia - Danish Immigration Service DIS März 2004, S. 49; Landinfo August 2014, S. 14; Landinfo März 2014, S. 77). Es gibt auch Probleme mit gefälschten und abgelaufenen Medikamenten (Landinfo März 2014, S. 77). Die Kosten von Insulin lagen 2004 bei einem US-$ pro Tag (DIS März 2004, S. 49). Aktuelle Preise für Insulin in Mogadishu sind nicht bekannt, aber das Preislevel soll niedriger sein als in Norwegen (Landinfo August 2014, S. 15). Dürrekatastrophe und Hungersnot: Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes. Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind. Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (LIB 2017.06.27 Seite 9). Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet. Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand, andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar. Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (LIB 2017.06.27 Seite 6). Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind. Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet. Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit
(2011)stark verbessert worden. Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (LIB 2017.06.27 Seite 6). Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt. Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert. Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (LIB 2017.06.27 Seite 7). Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung. Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige. Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet - etwa aus Bay (LIB 2017.06.27 Seite 7). Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch. Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe. Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und Al Shabaab noch verschärft (LIB 2017.06.27 Seite 7). Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden. Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (LIB 2017.06.27 Seite 7). Die Deyr-Regenzeit 2017, die normalerweise von Oktober bis Dezember läuft, hat in der letzten Septemberwoche in den nordöstlichen Regionen Somalias und in der zweiten Oktoberwoche in Zentral- und Südsomalia begonnen. Viele Orte in den Regionen Bay, Bakool, Gedo und Middle Juba haben Regen zu Beginn der Regenzeit erhalten. Isolierte Regionen blieben trocken. Viele Regionen entlang dem Shabelle-Tal verzeichnen jetzt erheblichen Regen. Die Dürreverhältnisse halten in den meisten Regionen weiter an und es sind mehr Regenfälle notwendig um der Wassernachfrage insbesondere für den menschlichen Bedarf, der Ernte, der Versorgung der Nutztiere und dem Auffüllen des Grundwassers nachzukommen. Kritischer Wasser- und Hygieneengpass herrscht in IDP-Lager in den Vororten von Mogadischu und in der Galgaduud Region. Die Kosten für Wasser bleiben weiterhin unerschwinglich für die Mehrheit der von der Dürre betroffenen Menschen (Humanitarian Bulletin von OCHA aus Oktober 2017). Dürrekatastrophe - Versorgung in Mogadischu: Über eine halbe Millionen Menschen sind bereits in Bewegung und suchen Nahrung, Wasser Zuflucht und medizinische Versorgung. Etwa 100.000 haben bereits Mogadischu erreicht, es kommen jedoch jeden Tag weitere Menschen an. Hilfsorganisationen befürchten, dass die Zahlen steigen werden, wenn es nicht im nächsten Monat regnen wird und dass dann etwa eine Million Menschen Zuflucht in den Städten Somalias suchen werden. Derartige Zahlen könnten die Anstrengungen der Regierung und der internationalen Gemeinde überwältigen. Bei einem Lager am Stadtrand von Mogadischu ist das Ausmaß des Problems deutlich erkennbar. Bereits etwa 6.000 Menschen leben dort auf engsten Raum in Zelten und Unterkünften. Über 700 Neuankömmlinge sind innerhalb zweier Tage angekommen. Nahrung, welche von "Save the Children" zur Verfügung gestellt wird, wird knapp. Der Leiter des Lagers berichtet, dass die Situation nicht zu bewältigen ist. Es herrscht ein Mangel an Unterkünften, Kochpersonal, Treibstoff usw. Die Neuankömmlinge haben alles verkauft, um ihre Reise zum Lager finanzieren zu können. Sie haben nichts mehr, sind sehr schwach und einige Kinder sterben unterwegs. Der Zustrom von Menschen könnte den fragilen Prozess zum Wiederaufbau Mogadischus stören, da somit die wenigen Basisdienstleistungen, die den etwa 2 Millionen Bewohnern zur Verfügung stehen, einer großen Belastung ausgesetzt sind. Beamte räumen ein, dass Bereiche um Mogadischu "No Man's Land" sind und dass Polizei und Regierungsbeamte zwei Gegenden nicht betreten können, da diese als Hochburgen für Unterstützer der al Shabaab bekannt sind. Für Mogadischu ist es immer noch eine Herausforderung, den Zustrom an Menschen aus den letzten Jahren zu absorbieren, viele waren aufgrund der letzten Hungersnot im Jahr 2011 nach Mogadischu geflohen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Somalia - Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in Mogadischu, 07.06.2017). Überblick über die IPC-Klassifizierung IPC 1 "minimal": Mehr als vier von fünf Haushalten ist es möglich ihre grundlegende Nahrungsmittel-versorgung und sonstige Bedürfnisse zu erfüllen ohne außergewöhnliche oder untragbare Strategien anzuwenden um Nahrung und Einkommen zu erhalten. (More than four in five households are able to meet essential food and nonfood needs without engaging in atypical, unsustainable strategies to access food and income) IPC 2 "stressed": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen. (Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: Minimally adequate food consumption but are unable to afford some essential non-food expenditures without engaging in irreversible coping strategies) IPC 3 "crisis": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Nahrungsmittelversorgungslücken mit hoher oder über der gewöhnlich akuten Unterernährung ODER sind nur durch einen beschleunigten Abbau ihrer Lebensgrundlage imstande die minimalsten Nahrungsmittelbedürfnisse zu erfüllen, was zu Nahrungsmittelversorgungslücken führt. (Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: food consumption gaps with high or above usual acute malnutrition OR are marginally able to meet minimum food needs only with accelerated depletion of livelihood assets that will lead to food consumption gaps) IPC 4 "emergency": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: große Nahrungsmittelversorgungslücken die zu sehr akuter Unterernährung oder erhöhter Sterblichkeit führen ODER der extreme Verlust der Lebensgrundlage führt in kurzer Zeit zu Nahrungsmittelversorgungslücken. (Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: large food consumption gaps resulting in very high acute malnutrition and excess mortality OR extreme loss of livelihood assets that will lead to food consumption gaps in short term) IPC 5 "famine": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region einen extremen Mangel an Lebensmitteln und sonstigen grundlegenden Bedürfnissen, so dass Hungersnot, Tod und Armut offensichtlich sind. Beweise für alle drei Kategorien (Lebensmittelverbrauch, akuter Unterernährung und Sterbefälle) sind nötig um als Hungersnot eingestuft zu werden. (Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have an extreme lack of food and other basic needs where starvation, death and destitution are evident. Evidence for all three criteria (food consumption, acute malnutrition and mortality) is required to classify Famine) Für den Zeitraum August bis Dezember 2017 wurden 358.000 Einwohner der Region Banadir der IPC-Kategorie 2 "stressed", 307.000 Einwohner der IPC-Kategorie 3 "crisis" und 137.000 Einwohner der IPC-Kategorie 4 "emergency" zugeordnet werden. Im Jahr 2014 hatte die Region Banadir 1.650.228 Einwohner. Insbesondere ländliche Haushalte und IDPs sind von Unterernährung betroffen (Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia FSNAU - Technical Release vom 31.08.2017). Mehr als die Hälfte der Einwohner in der Region Banadir sind daher nicht mit Problemen betreffend die Lebensmittelversorgung oder Unterernährung konfrontiert.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./IX (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 27.06.2017; FFM Report, Somalia August 2017; Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Versorgung mit Grundnahrungsmitteln vom 07.06.2017; Karte Mogadischu; Humanitarian Bulletin von OCHA vom September 2017; Humanitarian Bulletin von OCHA vom Oktober 2017; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu medizinischen Detailfragen Somalia vom 25.07.2017; Technical Release FSNAU vom 31.08.2017; DIS - Human rights and security in central and southern Somalia aus März 2014, S. 49; Landinfo, Somalia: Medical treatment and medication vom 14.08.2017; Landinfo, Update on security and protection Issues in Mogadishu and South-Central Somalia aus März 2014, S. 77-78) und Beilage ./A bis ./E (Bestätigung ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinderätin Katzlinger vom 18.06.2017; Bestätigung Deutschkurs A1-Teil 1 vom 24.05.2017; Konvolut medizinische Unterlagen, Krankenhaus Rohrbach, Dr. Füssl, OÖGKK; Bestätigung Deutschkurs des WIFI OÖ vom 15.12.2017; Arztbrief Krankenhaus Rohrbach vom 27.11.2017) sowie in die mit Stellungnahme vom 19.10.2017 vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 09.10.2017 (Beilage zu OZ 8). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren und seinem in der Erstbefragung im Original vorgelegten Reisepass (AS 39 ff). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerde-führers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit in Mogadischu sowie zu seinem Familienstand und seinem familiären Umfeld gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer in Somalia als Koch in einem Restaurant gearbeitet hat, ergibt sich aus der schlüssigen Zeugenaussage des ehrenamtlichen Betreuers des Beschwerdeführers beim Bundesamt (AS 201). 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers lautet, Mitglieder der Al Shabaab hätten ihn in seinem Kino aufgesucht und aufgefordert den Betrieb seines Kinos einzustellen. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe ein Mitglied der Al Shabaab ihn angerufen und mit dem Tod gedroht. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sein Kino geschlossen. Mitglieder der Al Shabaab seien am nächsten Tag dennoch zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zuhause gewesen. Die Mitglieder der Al Shabaab seien deshalb zum Kino des Beschwerdeführers gegangen und hätten es zerstört. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin in einem IPD Lager außerhalb von Mogadischu versteckt und seine Ausreise vorbereitet. 2.2.
- In den wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgeschichte sind erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht geht auf Grund nachstehender Widersprüche und Ungereimtheiten davon aus, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgeschichte nicht um tatsächlich Erlebtes handelt: So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2017 an, dass die Mitglieder der Al Shabaab zweimal zu ihm ins Kino gekommen seien (OZ 6, S. 16). Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass zwei Männer der Al Shabaab gekommen seien als er, ein Mitarbeiter und Zuschauer im Kino gewesen seien (OZ 6, S. 17). Die Mitglieder der Al Shabaab hätten ihn aufgefordert das Kino zu schließen. Da der Beschwerdeführer sich geweigert habe, hätten sie gesagt, dass sie eine Gerichts-entscheidung mit hätten, wonach er das Kino schließen müsse oder getötet werde (OZ 6, S. 16). Ausdrücklich danach befragt, wo er bei der ersten Bedrohung als Mitglieder der Al Shabaab ins Kino gekommen seien, gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Mitglieder der Al Shabaab zweimal am selben Tag gekommen seien, einmal am Tag und nochmals am Nachmittag. Zuerst sei der Beschwerdeführer zu Hause bzw. am Weg gewesen, beim zweiten Mal sei er im Kino gewesen (OZ 6, S. 17). In der Einvernahme beim Bundesamt und in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 gab der Beschwerdeführer jedoch weder an, dass die Taliban ein zweites Mal zu ihm ins Kino gekommen seien noch erwähnte er im Zusammenhang mit der ersten Bedrohung einen Gerichtsbeschluss (AS 103; OZ 13, S. 3). Zudem schilderte der Beschwerdeführer die erste Bedrohung so, dass er nicht im Kino anwesend gewesen sei als drei Mitglieder der Al Shabaab gekommen seien, sondern sein Mitarbeiter jemanden zu ihm nach Hause geschickt habe um ihn zu holen (AS 103; OZ 13, S. 3). Hinsichtlich der zweiten Bedrohung führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst aus, dass es zwei vermummte Männer gewesen seien und man sie nicht erkennen habe können. Befragt, wo die Bedrohung gewesen sei und was gesprochen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er angerufen worden sei und sie ihm vorgehalten hätten, dass er sein Kino noch nicht geschlossen habe (OZ 6, S. 17). Nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer angeben konnte, dass die Männer vermummt gewesen seien, obwohl er nur mit ihnen telefoniert habe. Beim Bundesamt und in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der zweiten Bedrohung durch die Al Shabaab an, dass er angerufen worden sei und man ihn beschuldigt habe nicht an den Islam zu glauben. Er habe mit ihnen gestritten bzw. diskutiert, woraufhin die Al Shabaab beschlossen habe den Beschwerdeführer zu töten (AS 103; OZ 13, S. 4 f). Unplausibel scheint, dass der Beschwerdeführer, der bereits einmal verwarnt worden ist, angefangen habe mit den Mitgliedern der Al Shabaab zu diskutieren bzw. zu streiten. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die dritte Bedrohung durch die Al Shabaab weichen sehr voneinander ab. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an: "Nächste Nacht [Anm. BVwG: nach dem Anruf der Al Shabaab] sind die al-Shabaab zu mir gekommen, aber ich war nicht zu Hause. Die Nachbarn haben mir dann erzählt, dass nach mir zwei bewaffnete Al-Shabaab Mitglieder gesucht haben. Ich habe dann sofort mein Haus verlassen. Ich bin zu einem Freund im Bezrik Waaberi, Mogadischu. [...]" (AS 103 f). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass beim dritten Mal die Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen sei. Er habe nach dem Telefonat mit der Al Shabaab [Anm. BVwG: somit am selben Tag des Anrufs der Al Shabaab] Angst gehabt, weshalb er nicht nach Hause, sondern zu einem Freund gegangen sei und dort übernachtet habe. Seine Nachbarin habe ihn angerufen und gesagt, dass zwei Männer nach ihm gefragt hätten (OZ 6, S. 16). In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer jedoch so, dass er am nächsten Abend in die Stadt gegangen sei und auf seinem Heimweg seine Nachbarin auf ihn zugekommen sei. Sie habe ihn gefragt, ob er wisse, dass zwei bewaffnete Männer nach ihm suchen würden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nicht nach Hause, sondern zu einem Freund gegangen (OZ 13, S. 5). Unplausibel scheint, wo die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seine Töchter gewesen seien als die Al Shabaab im Haus des Beschwerdeführers nach ihm gesucht hätten, zumal der Beschwerdeführer mit diesen in seinem Haus gewohnt habe (OZ 6, S. 8). Auch die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. So gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme beim Bundesamt zunächst an, dass die Al Shabaab im Oktober 2014 angefangen habe ihn zu bedrohen und einzuschüchtern (AS 103). Jedoch jeweils ausdrücklich danach befragt, wann der erste Anruf der Al-Shabaab erfolgt sei, wann Mitglieder der Al Shabaab zu ihm ins Kino gekommen seien und wann die letzte Bedrohung stattgefunden habe, antwortete er jeweils, dass diese Vorfälle im Dezember 2014 gewesen seien. Schließlich gab er ergänzend an: "Die Bedrohungen haben alle im Dezember 2014 stattgefunden." (AS 104). In der mündlichen Verhandlung am 06.10.2017 sowie in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass die erste Bedrohung als Mitglieder der Al Shabaab zu seinem Kino gekommen seien, im Oktober 2014 stattgefunden habe (OZ 6, S. 16; OZ 13, S. 3). In der mündlichen Verhandlung gab er weiters an, dass im November 2014 keine Bedrohung stattgefunden habe und eine zweite Bedrohung erst im Dezember 2014 erfolgt sei (OZ 6, S. 17). In der fortgesetzten Verhandlung gab der Beschwerdeführer befragt an, dass die zweite Bedrohung, der Drohanruf durch die Al Shabaab, ein paar Tage nach dem ersten Vorfall erfolgt sei und am nächsten Abend, es sei Anfang Dezember gewesen, habe der dritte Vorfall, bei dem Mitglieder der Al Shabaab den Beschwerdeführer zuhause gesucht hätten, stattgefunden (OZ 13, S. 4). Nicht nachvollziehbar ist, dass die erste Bedrohung durch die Al Shabaab im Oktober 2014 stattgefunden haben soll, jedoch nur ein paar Tage später der zweite und dritte Vorfall betreffend die Al Shabaab vorgefallen seien und diese Vorfälle bereits im Dezember 2014 gewesen seien sowie im November 2014 jedoch keine Bedrohungen erfolgt seien. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme beim Bundesamt angegeben hat, dass er sich seit Dezember 2014 in einem IDP-Lager aufgehalten habe. "Ich war nur nachts dort. Tagsüber war ich in Mogadischu. Insgesamt vier Mal. Ich konnte mir ohne Probleme den Pass ausstellen lassen, das Visum beantrag, dann auch wieder abholen und dann bin ich auch ausgereist, vom Flughafen." (AS 105). In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er vier Monate [Anm. BVwG: somit bis längstens April 2015] dort gelebt habe und viermal tagsüber nach Mogadischu gegangen sei (OZ 6, S. 8). Zum einen liegt auch hier ein Widerspruch vor, da der Beschwerdeführer erst am 11.05.2015 (AS 43, 102; OZ 6, S. 9), somit fast fünf Monate später aus Somalia ausgereist ist. Zum anderen ist es auch unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer mehr als vier Monate in der Nähe von Mogadischu aufgehalten habe und tagsüber nach Mogadischu gegangen, obwohl die Al Shabaab ihn bereits mehrfach in Mogadischu bedroht habe und ausfindig machen habe können. Hätten diese Bedrohungen tatsächlich stattgefunden, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls früher geflüchtet und wäre nicht noch viermal nach Mogadischu gegangen. Soweit der Beschwerdeführer beim Bundesamt und in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung ausführte, dass die Al Shabaab nur in der Nacht nach Mogadischu kommen würde und dann die Macht habe, ist dies weder mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Mitglieder der Al Shabaab zweimal, nämlich tagsüber und am Nachmittag in sein Kino gekommen seien (OZ 6, S. 17) noch mit den Länderberichten, aus denen hervorgeht, dass Mogadischu unter der Kontrolle der Regierung und AMISOM steht, in Einklang zu bringen. Es kommt dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers daher keine Glaubhaftigkeit zu. 2.2.
- Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er in Europa aufhältig gewesen ist und deshalb in Somalia als westlich orientiert gilt, in Somalia keine konkret gegen ihn gerichtete psychische und/oder physische Gewalt droht, ergibt sich aus seinem dahingehend nur allgemein gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde und seinen Stellungnahmen, aus dem eine individuelle und konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ersichtlich ist. Insbesondere ergibt sich aus den Länderberichten, dass ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses Schutzmaßnahmen erforderlich machen würde. Dem Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers kommt aus den oben dargelegten Gründen daher keine Glaubhaftigkeit zu. 2.2.3.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Wie oben dargestellt ergab sich eine Vielzahl von Widersprüchen und Unplausibilitäten in wesentlichen Punkten der Aussage des Beschwerdeführers.2.2.3.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Wie oben dargestellt ergab sich eine Vielzahl von Widersprüchen und Unplausibilitäten in wesentlichen Punkten der Aussage des Beschwerdeführers. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte somit das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Spruchpunkt I. des Bescheides - Asyl
§ 3Asyl
G3.1. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides - Asyl
Paragraph 3, AsylG 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom
- 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom
- 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). 3.1.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.
- dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen die vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab glaubhaft zu machen. Auch eine begründete Furcht konnte nicht festgestellt werden.3.1.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2.
- dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen die vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab glaubhaft zu machen. Auch eine begründete Furcht konnte nicht festgestellt werden. 3.1.
- Auch eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa und einem damit verbundenen westlichen Lebensstil wurde vom Beschwerdeführer - wie bereits unter Pkt. II.2.2.
- dargelegt - nicht hinreichend substantiiert ausgeführt und glaubhaft gemacht. Eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht erkennbar:3.1.
- Auch eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa und einem damit verbundenen westlichen Lebensstil wurde vom Beschwerdeführer - wie bereits unter Pkt. römisch zwei.2.2.
- dargelegt - nicht hinreichend substantiiert ausgeführt und glaubhaft gemacht. Eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht erkennbar: Aus diesen geht auf das Wesentliche zusammengefasst hervor, dass nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt sind. Aus den vorhandenen Länderberichten ist auch nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa bei einer Rückkehr nach Somalia bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würden. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). 3.1.
- Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeführt hat als kampffähiger Mann der sozialen Gruppe der kampffähigen Männer, die in Streitigkeiten verwickelt und zu Kampfhandlungen gezwungen werden, anzugehören, kann im gegenständlichen Fall auch hier kein objektiver und individuell-konkreter Verfolgungsgrund erkannt werden. Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom
- November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350 mwN).Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom
- November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350 mwN). Kampffähige Männer, die in Streitigkeiten verwickelt und zu Kampfhandlungen gezwungen werden, zeigen nicht jene Merkmale auf, die erforderlich wären um eine "soziale Gruppe" zu bilden. Zudem wurde eine Gefährdung als kampffähiger Mann als Asylgrund nicht substantiiert dargelegt. Sofern der Beschwerdeführer damit meine der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt zu sein, ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es in Mogadischu auch kein Risiko mehr gibt, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (LIB 2017.06.27 S. 27). Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, kommen ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zu (VwGH 21.09.2000, 99/20/0373). Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0090). Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Rekrutierenden der Betroffene aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0090). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt es der vom Beschwerdeführer geäußerten Furcht vor einer Zwangsrekrutierungsversuch an der erforderlichen Asylrelevanz. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und Stellungnahme insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt II. des Bescheides - Subsidiärer Schutz § 8 AsylG3.
- Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 3.2.
- Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).3.2.
- Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, I. vs Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, römisch eins. vs Schweden, Nr. 61204/09). Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Somalia sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. 3.2.
- Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Mogadischu gelebt hat und, dass er auf Grund der herrschenden Sicherheitslage einer Bedrohung im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.
- Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Mogadischu gelebt hat und, dass er auf Grund der herrschenden Sicherheitslage einer Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, geht in Mogadischu, einer Stadt mit vermutlich deutlich über einer Million Einwohnern einschließlich einer großen Anzahl Binnenvertriebener, die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. EGRM vom 10.09.2015 R.H. gegen Schweden, Nr. 4601/14). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind.Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, geht in Mogadischu, einer Stadt mit vermutlich deutlich über einer Million Einwohnern einschließlich einer großen Anzahl Binnenvertriebener, die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre vergleiche EGRM vom 10.09.2015 R.H. gegen Schweden, Nr. 4601/14). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionellen Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mogadischu hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage
Art. 3
EMRK unzulässig scheinen lassen.Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionellen Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mogadischu hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage
Artikel 3, EMRK unzulässig scheinen lassen.
3.2.
- Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er auf Grund der herrschenden Versorgungslage einer Bedrohung im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.
- Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er auf Grund der herrschenden Versorgungslage einer Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, herrscht in Somalia eine Dürre und somit auch eine Nahrungsmittelverknappung. Dies wirkt sich auf Mogadischu dahingehend aus, dass es auf Grund der Landflucht zu einer Verknappung von Wohnraum kommt. Da der Beschwerdeführer ein Haus in Mogadischu besitzt, ist dieser von der Wohnraum-verknappung nicht betroffen. In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar. In der Region Banadir sind jedoch mehr als die Hälfte der Einwohner (ca. 850.000 Einwohner) nicht mit Problemen betreffend die Nahrungsversorgung konfrontiert. Von Unterernährung sind ländliche Haushalte und IDPs betroffen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Haus in Mogadischu, der Hauptstadt von Somalia. Er ist ein arbeitsfähiger Mann und Angehöriger des Clans der Hawiye, sodass hier auch Clanschutz gegeben ist, da die Hawiye ein vorherrschender Clan in Mogadischu sind und der Beschwerdeführer noch über Clanangehörige in Somalia verfügt. Der Beschwerdeführer hat eine jahrelange Schulbildung mit Maturaabschluss und verfügt über jahrelange Berufserfahrung in Mogadischu. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Der Beschwerdeführer kann auch auf ein großes soziales Netzwerk in Mogadischu in Form seiner Ehefrau, Kinder und seiner Geschwister sowie Clanangehörige zurückgreifen. Dem Beschwerdeführer ist es daher möglich in Mogadischu in seinem Haus zu leben und sich durch Arbeit selber zu erhalten. Da betreffend die Familienangehörigen, insbesondere der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinen Töchtern, seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht wurden, es diesen gut geht, die Ehefrau des Beschwerdeführers selber nicht arbeiten muss und der Beschwerdeführer seine Familie auch seit seiner Ausreise aus Somalia nicht unterstützte oder unterstützen musste, liegt keine solche Situation vor, in der der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch für die Existenz seiner Familie sorgen müsste, so dass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf Grund von steigenden Nahrungsmittelpreisen oder Wohnraumverknappung in Mogadischu in eine exzeptionelle Situation geraten könnte, zumal der Beschwerdeführer dort mit seiner Frau und seinen Kindern in seinem eigenen Haus leben könnte. 3.2.
- Auch die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers sowie sein Bluthochdruck und der erhöhte Cholesterinspiegel stellen noch keinen exzeptionellen Umstand dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Art. 3 hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Artikel 3, hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind", fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D. vs Vereinigtes Königreich (EGMR vom 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Somalia als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu über ein familiäres und soziales Netzwerk samt Eigentumshaus, sodass seine Grundbedürfnisse gesichert sind. Trotz ausdrücklicher Aufforderung ist der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Auftrag bekannt zu geben, wie seine Erkrankung behandelt werden kann und an welche besonderen Ernährungsvorschriften er sich zu halten hat, nicht nachgekommen. In der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er nur Schwarzbrot, schwarzen Reis und Weizen essen dürfe (OZ 6, S. 15; OZ 13, S. 4). Dass diese Lebensmittel in Somalia nicht erhältlich sind, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch ist dies den Länderberichten zu entnehmen. Nach den Länderfeststellungen sind in Mogadischu der Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie die Verfügbarkeit von Insulin grundsätzlich gegeben, sodass die medizinische und medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährleistet ist, wenn gleich Insulin nicht gleichwertig und schwerer zugänglich ist. Selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, so führt ein solcher Umstand im Falle seines Vorliegens vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich über seine Krankheit aufgeklärt und entsprechend eingeschult (OZ 6, S. 14 f), so dass davon auszugehen ist, dass er seine Krankheit gut unter Kontrolle hat.Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Somalia als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu über ein familiäres und soziales Netzwerk samt Eigentumshaus, sodass seine Grundbedürfnisse gesichert sind. Trotz ausdrücklicher Aufforderung ist der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Auftrag bekannt zu geben, wie seine Erkrankung behandelt werden kann und an welche besonderen Ernährungsvorschriften er sich zu halten hat, nicht nachgekommen. In der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er nur Schwarzbrot, schwarzen Reis und Weizen essen dürfe (OZ 6, S. 15; OZ 13, S. 4). Dass diese Lebensmittel in Somalia nicht erhältlich sind, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch ist dies den Länderberichten zu entnehmen. Nach den Länderfeststellungen sind in Mogadischu der Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie die Verfügbarkeit von Insulin grundsätzlich gegeben, sodass die medizinische und medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährleistet ist, wenn gleich Insulin nicht gleichwertig und schwerer zugänglich ist. Selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, so führt ein solcher Umstand im Falle seines Vorliegens vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich über seine Krankheit aufgeklärt und entsprechend eingeschult (OZ 6, S. 14 f), so dass davon auszugehen ist, dass er seine Krankheit gut unter Kontrolle hat. Auch wurde nicht hinreichend konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung derartig verschlechtern würde, dass eine Überstellung iSd o.a. Judikatur als unzulässig anzusehen wäre. Abgesehen davon werden von der Fremdenpolizeibehörde anlässlich einer Abschiebung auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Betroffenen beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Die vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers erreicht somit im Hinblick auf die in Somalia grundsätzlich bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Die vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers erreicht somit im Hinblick auf die in Somalia grundsätzlich bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. 3.2.
- Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz
§ 8Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.3.2.6. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt III. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung3.
- Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung
§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. 3.3.1. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem 7. Hauptstück des AsylG
dem 7. Hauptstück des AsylG kann an einen Drittstaatangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" (§ 55 AsylG), ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (§ 56 AsylG) oder eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG) erteilt werden.
dem 7. Hauptstück des AsylG kann an einen Drittstaatangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" (Paragraph 55, AsylG), ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (Paragraph 56, AsylG) oder eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Paragraph 57, AsylG) erteilt werden. 3.3.1.1 Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs 1 Asyl
G3.3.1.1 Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, (...),
- wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder
§ 46a
FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.3.1.2. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 AsylG3.3.1.2. Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen:
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen: 1. wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,1. wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
§ 57Abs.
2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 57, Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Weder hat der Beschwerdeführer das Erfüllen des
- Moduls der Integrationsvereinbarung behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer übt auch keine Erwerbstätigkeit aus, mit der er über ein Einkommen verfügt, dass über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das Erteilen einer Aufenthaltsberechtigung ist auch im Sinne des Art 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht geboten (siehe dazu Ausführungen unter 3.3.2.)Weder hat der Beschwerdeführer das Erfüllen des
- Moduls der Integrationsvereinbarung behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer übt auch keine Erwerbstätigkeit aus, mit der er über ein Einkommen verfügt, dass über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das Erteilen einer Aufenthaltsberechtigung ist auch im Sinne des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht geboten (siehe dazu Ausführungen unter 3.3.2.) 3.3.1.
- Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Asyl
G3.3.1.3. Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG
§ 56Abs. 1 Asyl
G kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, (...), eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z3).
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, (...), eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Z3). Weder hat der Beschwerdeführer behauptet einen Antrag
§ 56Asyl
G gestellt zu haben, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Antrages im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keinen fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war.Weder hat der Beschwerdeführer behauptet einen Antrag
Paragraph 56, AsylG gestellt zu haben, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Antrages im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keinen fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war. 3.3.2. Spruchpunkt III. des Bescheides - Rückkehrentscheidung
§52Abs 2 Z 2 FPG3.3.2.
Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides - Rückkehrentscheidung
§52
Absatz 2, Ziffer 2, FPG
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (außerhalb des Asylrechts) zu verfügen. Mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (außerhalb des Asylrechts) zu verfügen. Mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva v. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als 2 1/2 Jahren (seit Juni 2015) im Bundesgebiet auf und ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt. Der Beschwerdeführer hat in der vergleichsweise kurzen Zeit seines Aufenthaltes Deutschkenntnisse erworben, jedoch noch keinen Kurs auf dem Niveau A2 besucht oder eine Prüfung dafür abgelegt. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung kurz auch auf Deutsch befragt, wobei er die dort an ihn gestellten einfachen Fragen teilweise verstanden hat und teilweise auf Deutsch beantworten konnte. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat Somalia, zumal er dort ein soziales und familiäres Umfeld (seine Frau und seine Töchter) vorfindet zu denen er auch in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia auch zweifelsohne über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet und er hat den weit überwiegenden Teil seines Lebens - nämlich ca. 51 Jahre - in Somalia verbracht. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat Somalia und der relativ kurzen Ortsabwesenheit von etwas mehr als 2 1/2 Jahren kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in Somalia überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins und hat bis auf seine Arbeitgeber keine Kontakte zu Österreichern. Bis auf die freiwillige Übernahme von Hilfsarbeiten für das Bezirksalten- und Pflegeheim XXXX (AS 113; OZ 6, S. 12) und das monatlich veranstaltete "XXXX" sowie die Mithilfe bei Veranstaltungen des Kulturvereins XXXX sowie der Gemeinde, besitzt der Beschwerdeführer keine sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerde-führer durch die Grundversorgung. Es ist daher keine ausgeprägte Integration in Österreich erkennbar.Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins und hat bis auf seine Arbeitgeber keine Kontakte zu Österreichern. Bis auf die freiwillige Übernahme von Hilfsarbeiten für das Bezirksalten- und Pflegeheim römisch 40 (AS 113; OZ 6, S. 12) und das monatlich veranstaltete "XXXX" sowie die Mithilfe bei Veranstaltungen des Kulturvereins römisch 40 sowie der Gemeinde, besitzt der Beschwerdeführer keine sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerde-führer durch die Grundversorgung. Es ist daher keine ausgeprägte Integration in Österreich erkennbar. Ist ein Fremder nicht straffällig geworden, so bewirkt dies keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Vielmehr stellt die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar (vgl. VwGH vom 27.02.2003, 2003/18/0020)Ist ein Fremder nicht straffällig geworden, so bewirkt dies keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Vielmehr stellt die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar vergleiche VwGH vom 27.02.2003, 2003/18/0020) Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren () jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte" (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/10/0479). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 maN).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren () jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte" vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/10/0479). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 maN). Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei neben dem relativ kurzen Aufenthalt, der illegalen Einreise in Österreich und seiner nicht sonderlich ausgeprägten Integration in Österreich und dem in Somalia vorhandenen Familienbezug besonderes Gewicht zukommt. Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VfSlg. 17.516/2005; VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479).Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479). Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden darf [vgl. VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichisc